Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20. Februar 1979 in derRechtssache 120/78, REWE-Zentral AG gegen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, bezieht sich auf die Grundfreiheit des Warenverkehrs in der Europäischen
Union.
INHALTSVERZEICHNIS
1. ERKLARUNG DER VIER GRUNDFREIHEITEN
2. SACHVERHA LT
3. RECHTSPOSITION DES KLAGERS (REWE)
4. RECHTSPOSITION DES BEKLAGTEN (BRD)
5. ANFRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG BEIM EUGH
6. ENTSCHEIDUNG DES EUROPAISCHEN GERICHTSHOFES
7. WEITERE BEDEUTUNG AUS DEM CASSIS DE DIJON URTEIL
8. CASSIS DE DIJON BETRIFFT AUCH DEN UMWE LTSCHUTZ
QUE LLENVERZEICHNIS
1. Erklärung der vier Grundfreiheiten
Eine der primaren Aufgaben der Europaischen Gemeinschaft ist es, einen gemeinsamen europaischen Raum zu schaffen, der keine Binnengrenzen vorsieht. Somit soll gewahrleistet sein, dass ein freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen sowie Kapital stattfinden kann. Dies sind die vier Grundfreiheiten, die sich aus der Rechtssprechung des Europaischen Gerichtshofes entwickelt haben und im EG- Vertrag unter Art. 14 Abs. 2 geregelt sind. Sie sind als „subjektiv einklagbare, grundrechtsahnliche Rechte der Unionsbürger anerkannt worden." 2 Weiterhin beinhalten sie den „Schutz vor sachlich unberechtigten Beschrankungen und Diskriminierungen."3 Dadurch schafft der Europaische Gerichtshof für die Bürger und Unternehmen der Europaischen Union, eine dauerhafte Sicherung für einen freien gemeinsamen Binnenmarkt.
In dem folgenden Fall bezieht sich der Klager auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten, welches bei den vier Grundfreiheiten zu den wichtigsten Verbürgungen des Binnenmarktes zahlt.
2. Sachverhalt
Die REWE Handelsgruppe beabsichtigte im September 1976 den franzosischen Johannisbeerlikor „Cassis de Dijon" aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren, um ihn dann in den deutschen Lebensmittelmarkten zu verkaufen.4 Daraufhin beantragte die Handelsgruppe bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein eine entsprechende Einfuhrgenehmigung für dieses Produkt. Jedoch kam REWE dabei mit dem deutschen Recht in Konflikt. Die Bundesmonopolverwaltung erklarte, dass dieser franzosische Likör zwar ohne Genehmigung legal nach Deutschland importiert werden darf. Allerdings ware der Verkauf dieses Erzeugnisses verboten, da der Weingeistgehalt nicht den erforderlichen Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes entspricht.5
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2 Oppernmann, T., Europarecht, 3., vollstandig neu bearbeitete Auflage, München 2005, S. 407
3 Oppernmann, T., Europarecht, 3., vollstandig neu bearbeitete Auflage, München 2005, S. 407
4 Vgl. Hummer, W./ Vedder C., Europarecht in Fallen, Baden Baden 2005, S. 456
5 Vgl. EuGH 1 20/78, 20.02.1979, Beck Online- die Datenbank, BeckRS 2004 71378
Häufig gestellte Fragen
Was war der Kern des Cassis-de-Dijon-Urteils?
Es ging um die Grundfreiheit des Warenverkehrs und die Frage, ob ein in Frankreich rechtmäßig hergestellter Likör auch in Deutschland verkauft werden darf.
Warum verbot Deutschland den Verkauf von Cassis de Dijon?
Weil der Alkoholgehalt des Likörs nicht den deutschen Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes entsprach.
Was bedeutet "gegenseitige Anerkennung" im EU-Recht?
Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden.
Welche Rolle spielen die vier Grundfreiheiten?
Sie garantieren den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital innerhalb des europäischen Binnenmarktes.
Betrifft das Urteil auch den Umweltschutz?
Ja, die Arbeit weist darauf hin, dass das Urteil auch Auswirkungen auf nationale Regelungen im Bereich des Umweltschutzes hat.
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- Dennis Sauert (Author), 2007, Zusammenfassung des Cassis de Dijon Falls, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138916