Der Sachverständigenrat (SVR) zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen stellte in seinem Gutachten 2007 einen Veränderungsbedarf im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an
der Gesundheitsversorgung beteiligten fest. Hierbei wurde betont, dass die Rollen der einzelnen Gesundheitsberufe nicht statisch sind und sich im Laufe der Zeit ändern können.Die Empfehlungen des Sachverständigenrates bezüglich der Verbesserung der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe wurden von der Bundesregierung in ihren Entwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) aufgenommen, welcher am 1. Juli 2008 im Bundestag verabschiedet wurde.Neben der bereits praktizierten Delegation ärztlicher Aufgaben ist durch
die Änderungen im SGB V an § 63 nun auch die Substitution ärztlicher Tätigkeit durch angehörige andere Gesundheitsberufe möglich. Diese Neuerungen haben sowohl aus berufspolitischer wie aber auch aus rechtlicher Sicht eine gewisse Brisanz, wie der SVR betonte und sollen erst einmal im Form von Modellprojekten erprobt werden. Im Rahmen dieser Seminararbeit werden die rechtlichen Regelungen für die Heilberufe mit dem Fokus auf haftungsrechtlichen Aspekten der Übertragung ärztlicher Aufgaben auf andere Gesundheitsberufe dargestellt. Des Weiteren werden die Hintergründe der Entstehung der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V mit der Substitution noch zu definierender ärztlicher Tätigkeit erörtert. Nach Darstellung der Positionen von Sachverständigenrat, Ärzteschaft, Pflege und Krankenhausträgern zu den Möglichkeiten und Grenzen der Übertragbarkeit ärztlicher Aufgaben erfolgt die Überprüfung der Übertragbarkeit bestimmter ärztlicher Tätigkeiten entsprechend den geltenden Regelungen und der bisherigen richterlichen Rechtsauslegung.
Inhalt
1 Einfiihrung
1.1 Zielsetzung dieser Arbeit
1.2 Substitution und Delegation: eine Begriffsbestimmung
2 Neu o rdnung der Arbeitsteilung zwischen den Gesundheitsberufen
2.1 Empfehlungen des Sachverstandigenrates
2.2 Hintergrilnde der Neustrukturierung der Zusammenarbeit
3 Rechtliche Rah menbedingungen der Aufgabenteilung
3.1 Heilberufsre cht
3.2 Sozialre cht
3.3 Arzthaftungsre cht
3.3.1 Behandlung nach dem Fachsarztstandard
3.3.2 Einhaltung von Sorgfaltsanforderungen
3.3.3 Organisationsverschulden und Beweislastumkehr
4 Stellungnah men der Akteure zur Aufgabeniibertragung
4.1 Sachverstandigenrat .
4.2 Bundesarztekammer.
4.3 Deuts cher Pflegerat
4.4 Deutsche Krankenhausgesells chaft
5 Moglichkeiten und Grenzen der Ubertragbarkeit arztlicher Tatigkeiten
5.1 Kriterien zur Uberprilfung der Ubertragbarkeit arztlicher Aufgaben
5.1.1 Delegation ärztlicher Aufgaben
5.1.2 Substitution ärztlicher Tätigkeit
5.2 Ubertragbarkeit konkreter arztlicher Tatigkeiten
5.2.1 Kernbereiche ärztlicher Tätigkeit
5.2.2 Gering invasive Eingriffe
5.2.3 Technische Untersuchungen
6 Zusa mmenfassende Wertung und Ausblick
7 Literaturverzeichnis und internetseiten
1 Einführung
1.1 Zielsetzung dieser Arbeit
Der Sachverständigenrat (SVR) zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen stellte in seinem Gutachten 2007 einen Veränderungsbedarf im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Gesundheitsversorgung beteiligten fest. Hierbei wurde betont, dass die Rollen der einzelnen Gesundheitsberufe nicht statisch sind und sich im Laufe der Zeit ändern können.1 Die Empfehlungen des Sachverständigenrates bezüglich der Verbesserung der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe wurden von der Bundesregierung in ihren Entwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) aufgenommen,2 welcher am 1. Juli 2008 im Bundestag verabschiedet wurde.3 Neben der bereits praktizierten Delegation ärztlicher Aufgaben ist durch die Änderungen im SGB V an § 63 nun auch die Substitution ärztlicher Tätigkeit durch angehörige andere Gesundheitsberufe möglich. Diese Neuerungen haben sowohl aus berufspolitischer wie aber auch aus rechtlicher Sicht eine gewisse Brisanz, wie der SVR betonte und sollen erst einmal im Form von Modellprojekten erprobt werden.
Im Rahmen dieser Seminararbeit werden die rechtlichen Regelungen für die Heilberufe mit dem Fokus auf haftungsrechtlichen Aspekten der Übertragung ärztlicher Aufgaben auf andere Gesundheitsberufe dargestellt. Des Weiteren werden die Hintergründe der Entstehung der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V mit der Substitution noch zu definierender ärztlicher Tätigkeit erörtert. Nach Darstellung der Positionen von Sachverständigenrat, Ärzteschaft, Pflege und Krankenhausträgern zu den Möglichkeiten und Grenzen der Übertragbarkeit ärztlicher Aufgaben erfolgt die Überprüfung der Übertragbarkeit bestimmter ärztlicher Tätigkeiten entsprechend den geltenden Regelungen und der bisherigen richterlichen Rechtsauslegung.
1.2 Substitution und Delegation: eine Begriffsbestimmung
Bei der Art der Übertragung von Aufgaben werden Delegation und Substitution und anhand des Ausbildungsgrades der Beteiligten horizontale (der Ausbildungsgrad von Überträger und Empfänger ist gleich, z. B. Aufgabenverschiebungen zwischen Facharztgruppen) und vertikale Übertragung (bei ungleichen Ausbildungsgraden, z. B. Aufgabenverschiebungen von Ärzten auf die Pflege) unterscheiden.
Der Begriff der Delegation stammt aus dem juristischen Kontext und bedeutet eine Übertragung von beruflichen Tätigkeiten von einer Berufsgruppe auf eine andere. Die Übertragung wird hierbei jeweils angeordnet. Eine Delegation kommt einer zeitlich befristeten Substitution gleich. Allerdings kann Sie im Gegensatz zur Substitution aber zurückgenommen werden. Es findet also keine dauerhafte Übertragung von Aufgaben statt.
Der Begriff der Substitution stammt aus der Ökonomie und wird als das Ersetzen von Gütern oder Produktionsfaktoren verstanden, die gleiche Aufgaben bzw. denselben Zweck erfüllen. Bei der Substitution von Aufgaben werden bestimmte Tätigkeitsinhalte einer Berufsgruppe von einer anderen gänzlich übernommen. Eine Substitution ist nur möglich, wenn die entsprechenden Aufgaben nicht durch Tätigkeitsvorbehalte geschützt sind.4
Im Klinikalltag wird bei der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an nichtärztliche Berufsgruppen in der Regel von Delegation gesprochen. Im Rahmen der Modellvorhaben geht es um die Substitution ärztlicher Tätigkeiten durch Angehörige anderer Gesundheitsberufe.
2 Neuordnung der Arbeitsteilung zwischen den Gesundheitsberufen
Die Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung ändern sich fortwährend. Die Politik versucht diesen Erfordernissen durch entsprechende Reformen zu begegnen.5 Zuletzt ist am Anfang Juli 2008 das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten. Durch diese Reform soll insgesamt die Gesundheitsversorgung der Menschen in Deutschland, besonders aber die Pflegesituation für die Betroffenen verbessert werden.6 Ein Teilziel des PfWG ist die Auflockerung des in Deutschland weitgefassten Arztvorbehaltes durch Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf andere Gesundheitsberufe. Die Grundlage hierfür ist in § 63 Abs. 3b und 3c SGB V niedergeschrieben. Hiernach dürfen künftig auch Angehörige nicht ärztlicher Gesundheitsberufe im Rahmen von Modellvorhaben bislang unter Arztvorbehalt stehende Leistungen anordnen, durchführen und mit den Krankenkassen abrechnen.
2.1 Empfehlungen des Sachverständigenrates
Der Sachverständigenrat (SVR) ist ein mit sieben interdisziplinären Ratsmitglieder besetztes Gremium, der im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) alle zwei Jahre die Entwicklung im Gesundheitswesen sowohl aus medizinischer wie auch aus wirtschaftlicher Sicht analysiert und dem BMG dementsprechend ein Gutachten vorlegt. Die Empfehlungen des SVR dienen dabei als Basis zur Entwicklung von geeigneten Mal3nahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Sachverständigenrates sind in § 142 SGB V formuliert.7
Im seinem letzten Gutachten hat sich der SVR mit der Neustrukturierung der Aufgabenverteilung zwischen den Gesundheitsberufen beschäftigt und in diesem mal3gebliche Empfehlung für die Neustrukturierung der Aufgabenverteilung zwischen den Gesundheitsberufen formuliert:„Es empfiehlt sich, wegen der Brisanz der Veränderung der Aufgabenverteilung mit kleinen Schritten zu beginnen: Im ersten Schritt können über den Weg der Delegation ärztliche Aufgaben an nicht-ärztliche Gesundheitsberufe abgegeben werden. Im zweiten Schritt sollten regionale Modellprojekte zur Veränderung des Professionenmix und zur größeren Eigenständigkeit nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe durchgeführt und evaluiert werden. Wenn diese Modellprojekte ihre Praktikabilität beweisen, erfolgt im dritten Schritt eine breitere Einführung der Neuerung. Der
Rat empfiehlt die Verankerung einer Modellklausel zur stärkeren Einbeziehung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe in die Gesundheitsversorgung.“8. Diese Empfehlungen wurden von der Bundesregierung aufgenommen und im Rahmen des PfWG in § 63 Abs. 3b und 3c umgesetzt.
2.2 Hintergründe der Neustrukturierung der Zusammenarbeit
Nach den aktuellen Prognosen des statistischen Bundesamtes ist aufgrund der demografischen Alterung in den nächsten Jahrzehnten bei rückläufigen Bevölkerungszahlen gleichzeitig mit einem Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen und der in Krankenhäusern behandelten Patienten auszugehen.9 Das wird zu einer erhöhten Nachfrage sowohl pflegerischer wie auch ärztlicher Gesundheitsdienstleistungen und damit einhergehend zu einer Zunahme der Gesundheitsausgaben führen.10 Diese Prognosen zeigen bereits, dass aus gesundheitsökonomischen Erwägungen eine effiziente Allokation von Personalressourcen im Gesundheitssystem sowie Maßnahmen zur Personalkostensenkung notwendig erscheinen.
Bei einer relativ hohen Ärztedichte in Deutschland ist gleichzeitig eine Überalterung der Ärzteschaft festzustellen.11 Obwohl die Zahl der Approbierten Ärzte in den letzten Jahren zugenommen hat nimmt gleichzeitig die Zahl der Absolventen der Humanmedizin weiter ab.12 Insgesamt wird für die Zukunft ein Ärztemangel prognostiziert.13 Insbesondere in ländlichen Gebieten macht sich das bereits heute bemerkbar.14 Diese Befunde und Prognosen lassen einen zunehmenden Ärztemangel für die Zukunft annehmen.
Nach einer Studie vom RWI vom Januar 2009 werden im Gesundheitssystem weiterhin Effizienzreserven von 5-10% vermutet15. Der Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt lag 2006 bei 10,6%., entsprechend etwa 250 Mrd. €. Davon sind in Krankenhäusern etwa 62% Personalkosten (2006; 1991 noch 67%).16 Der hohe Anteil an
Personalkosten führt dazu, dass die vermuteten Effizienzreserven im Bereich des Personals gesucht werden.
Unter der Vorstellung einer höheren Effizienz und Kostensenkung im Gesundheitssystem wurden in den letzten Jahren viele Krankenhäuser privatisiert. Der Anteil privater Krankenhäuser an allen Kliniken in Deutschland hat sich so in den letzten 15 Jahren auf über 27% nahezu verdoppelt und es wird eine weitere Zunahme erwartet.17 Die Privatisierung von Krankenhäusern folgt dem allgemeinen Privatisierungstrend, der Ende der siebziger Jahre eingesetzt hat. Die wirtschaftsliberale Vorstellung, dass eine Privatisierung von Unternehmen oder ganzen Branchen regelhaft zu mehr Wirtschaftlichkeit und Effizienz führt, kann als widerlegt gelten.18 Die Privatisierung rückt aber den Fokus der Betrachtung von Unternehmen bedingt durch die Interessen der Eigner verstärkt auf Gewinn und Wirtschaftlichkeit. Auch im SGB V ist die Forderung nach der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung im Rahmen der GKV an vielen Stellen formuliert. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist zum Zwecke der Überprüfung und Steuerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen eingerichtet worden.19 In Ihrer Summe haben die stärkere Fokussierung auf wirtschaftliche Aspekte der Gesundheitsversorgung zu einer stärker ökonomisch beeinflussten Definition des Arztberufes und somit auch einer sich hieraus ergebenden Aufgabenverteilung zwischen den Gesundheitsberufen geführt.20
3 Rechtliche Rahmenbedingungen der Aufgabenteilung
Für die praktische Umsetzbarkeit der neuen Aufgabenteilung der Gesundheitsberufe (Heilberufe) spielen die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle. Im Folgenden werden die für die Heilberufe wesentlichen Rechtsgebiete kursorisch erwähnt und die in diesem Themenzusammenhang Regelungen im SGB V sowie im Haftungsrecht umfänglicher ausgeführt.
3.1 Heilberufsrecht
Die Regelungen zu den Gesundheitsberufen werden in der Literatur als Heilberufsrecht zusammengefasst und umfassen berufsspezifische, aber auch allgemeine Regelungen. Die Rechtsprechung im Bereich der Heilberufe ist historisch gewachsen und stellt kein abgeschlossenes Rechtsgebiet dar.21 Unter die spezifischen Regelungen fallen eine Reihe von bundes- und landesrechtlichen Regelungen und Satzungen sowie EU-Richtlinien. Die allgemeinen Normen, die beispielsweise für Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung relevant sind, umfassen Regelungen des Strafrechts, des Zivilrechts, des Sozialrechts und des Haftungsrechts. 22
Im Heilberufsrecht gibt es keine Normen, die das unmittelbare ärztliche Tätigkeitsfeld beschreiben.23 Behelfsweise wird häufig die Definition von Heilkunde im Heilpraktikergesetz (HPG) von 1939 zur Beschreibung herangezogen:„Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“(§ 1 Abs. 2 HPG). Die Ausübung der Heilkunde ist durch den Heilkundevorbehalt nach § 1 Abs. 1 HPG lediglich Ärzten und Personen mit entsprechender Erlaubnis gestattet. Andere Berufsgruppen werden dadurch von der Ausübung der Heilkunde ausgeschlossen. Dieser Arztvorbehalt ist auch in § 15 Abs.1 und § 28 Abs.1 Satz 2 SGB V niedergeschrieben. Im Heilkunderecht werden die Stellung und der Aufgabenbereich nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe nicht benannt und auch Fragen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten werden nicht geklärt.24
[...]
1 homepage SVG: „Sachverständigenrat zur Begutachtung.“, S. 39 ff.
2 homepage DIP, Drucksache 16/7439 16.
3 homepage Bundesgesetzblatt, BGBl I Nr. 20 vom 30. Mai 2008, S. 874 ff.
4" src="file:///C:/Users/eathena7/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image002.gif" style="float:left; height:19px; width:22px"/>4 homepage SVR: „Sachverständigenrat.“, S.91.
5 homepage GKV: „Gesundheitsreformen.“
6 homepage BMG: „Pflegereform 2008 im Überblick.“
7 homepage SVR: „Sachverständigenrat.“, Gesetzliche Grundlagen
8 Gutachten 2007, Rn. 260, S. 178.
9 homepage Statistisches Bundesamt Deutschland: Demografischer Wandel.Heft 2, S. 5ff.
10 Leidl, R. (2003): S. 349-366.
11 homepage Statistisches Bundesamt: „Gesundheit: Ausgaben., Pressemappe.“
12 Kopetsch, T (2008): S. 985 ff.
13 Flintrop, J (2008): S.1471.
14 homepage BÄK: „ Hoppe: Mediziner werden.“.
15 homepage RWI: „Effizienzreserven im Gesundheitssystem“
16 homepage Statistisches Bundesamt
17 homepage WSI:“ Kliniken: Weniger Pflege für mehr Patienten“.
18 von Weizsäcker et al. (2006).
19 homepage IQWiG
20 Rudolphi, M (2007): S.1957.
21 homepage SVR: „Sachverständigenrat.“, S.94.
22 Schnitzler (2004)
23 Hahn (1981)
24 Schreiber (2006)
- Quote paper
- Osman Mersinli (Author), 2009, Haftungsrechtlichen Aspekte der Übertragung von ärztlichen Aufgaben auf nicht ärztliche Gesundheitsberufe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138223
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.