Eine Vielzahl von Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass aus unterschiedlichsten Inputgrößen über einen Produktionsprozess, das heißt durch Kombination und Umwandlung von Gütern, Outputs hergestellt werden. Während eines solchen Vorgangs kann es zur Lagerung von Produkten kommen. Die Lagerung betrifft gegebenenfalls den gesamten Produktionsprozess, das heißt auch unfertige und fertige Erzeugnisse. Spätestens beim Aufstellen des Jahresabschlusses stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang unfertige und fertige Erzeugnisse bewertet werden dürfen, sollen oder müssen. Hierbei müssen die nach dem Handelsrecht zulässigen Bewertungsvorschriften und -methoden eingehalten bzw. angewendet werden. Eine dieser Methoden ist die so genannte retrograde Bewertung. So steht zum Beispiel im Geschäftsbericht 2001/02 der ThyssenKrupp AG, dass die Ermittlung der Bewertungsansätze für fertige und unfertige Erzeugnisse durch den retrograd vom Absatzmarkt ermittelten Nettoveräußerungserlöse erfolgt. Doch worum handelt es sich bei der retrograden Bewertung genau? Warum und in welcher Form wird diese Bewertungsmethode angewendet? Und welche Schwierigkeiten können im Zuge einer solchen Bewertung auftauchen?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Einführung in die Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit
2. Die Bewertung von fertigen und unfertigen Erzeugnissen
2.1 Definitionen
2.2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
2.3 Anschaffungs- und Herstellungskosten
2.4 Niederstwertprinzip
3. Retrograde Bewertung
3.1 Allgemeine Beschreibung
3.2 Beispiel
3.3 Probleme
4. Zusammenfassung und kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Einführung in die Problemstellung
Eine Vielzahl von Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass aus unterschiedlichsten Inputgrößen über einen Produktionsprozess, das heißt durch Kombination und Umwandlung von Gütern, Outputs hergestellt werden. Während eines solchen Vorgangs kann es zur Lagerung von Produkten kommen. Die Lagerung betrifft gegebenenfalls den gesamten Produktionsprozess, das heißt auch unfertige und fertige Erzeugnisse. Spätestens beim Aufstellen des Jahresabschlusses stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang unfertige und fertige Erzeugnisse bewertet werden dürfen, sollen oder müssen. Hierbei müssen die nach dem Handelsrecht zulässigen Bewertungsvorschriften und -methoden eingehalten bzw. angewendet werden. Eine dieser Methoden ist die so genannte retrograde Bewertung. So steht zum Beispiel im Geschäftsbericht 2001/02 der ThyssenKrupp AG, dass die Ermittlung der Bewertungsansätze für fertige und unfertige Erzeugnisse durch den retrograd vom Absatzmarkt ermittelten Nettoveräußerungserlöse erfolgt.1 Doch worum handelt es sich bei der retrograden Bewertung genau? Warum und in welcher Form wird diese Bewertungsmethode angewendet? Und welche Schwierigkeiten können im Zuge einer solchen Bewertung auftauchen?
1.2 Ziel der Arbeit
Ziel der Arbeit ist es, die retrograde Methode im Kontext der Bewertung unfertiger und fertiger Erzeugnisse in anschaulicher Weise vorzustellen und auf deren Schwierigkeiten bzw. Probleme einzugehen. Dabei soll eine Brücke zwischen theoretischen Ausführungen und den auftretenden Praxisfragen bezüglich der retrograden Bewertung geschlagen werden. Die Arbeit konzentriert sich dabei auf die Bewertungsvorschriften des HGB. Steuerliche Aspekte sowie internationale Rechnungslegungsvorschriften werden nicht berücksichtigt.
1.3 Aufbau der Arbeit
Zu Beginn der Arbeit werden die Begriffe unfertige und fertige Erzeugnisse definiert. Nachdem die allgemeinen Bewertungsgrundsätze erläutert werden, beschreibt Abschnitt 2.3 die für alle Vermögensgegenstände bedeutsamen Bewertungsmaßstäbe der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Im letzen Teil des zweiten Abschnitts wird näher auf das Niederstwertprinzip und damit auf die am Bilanzstichtag denkbaren Bewertungsansätze für unfertige und fertige Erzeugnisse eingegangen. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit der retrograden Bewertung. Bevor die Methode mit Hilfe eines Beispiels verdeutlicht wird, erfolgt eine ausführliche allgemeine Beschreibung, welche auch die Anwendungsmöglichkeiten der retrograden Bewertung beinhaltet. Der Hauptteil des Kapitels befasst sich allerdings mit möglichen Schwierigkeiten sowie eventuell auftretenden Probleme bei der retrograden Methode. Eine Zusammenfassung, in Verbindung mit einer kritischen Würdigung, rundet die Arbeit ab.
2. Bewertung von fertigen und unfertigen Erzeugnisse
2.1 Definitionen
Unfertige und fertige Erzeugnisse zählen aus bilanziellen Gesichtspunkten zu den Vorräten und somit zum Umlaufvermögen eines Unternehmens. Fertige Erzeugnisse sind definiert als selbst erstellte und gekaufte Vorräte, die den Produktionsprozess zwar vollständig durchlaufen haben, das Stadium der Versandfertigkeit jedoch noch nicht erreicht haben.2 Bei unfertigen Erzeugnissen handelt es sich um "(...) all jene Vorräte, die noch nicht verkaufsfertige Produkte darstellen, durch deren Be- oder Verarbeitung im eigenen Unternehmen aber bereits Aufwendungen (...) entstanden sind".3
2.2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bevor auf die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe eingegangen wird, werden in diesem Abschnitt die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, die sich aus § 252 HGB ergeben, behandelt. Daraus gehen die folgenden sechs Grundsätze hervor:4
- Der Grundsatz der Bilanzidentität besagt, dass die Schlussbilanz des Vorjahres der Eröffnungsbilanz des folgenden Geschäftsjahres entsprechen muss.
- Aus dem Going-Concern-Prinzip geht hervor, "dass das Unternehmen (...) seine gewerbliche Tätigkeit für einen übersehbaren Zeitraum wird fortsetzen können."5
- Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind Vermögensgegenstände und Schulden am Abschlussstichtag einzeln zu ermitteln und zu bewerten.
- Beim Vorsichtsprinzip sind am Bilanzstichtag alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Außerdem dürfen keine unrealistischen Gewinne ausgewiesen werden.
- Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres sind laut dem Prinzip der Periodenabgrenzung unabhängig von den entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen.
- Um eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zu gewährleisten, sollen nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit angewandte Bewertungsmethoden im Folgejahr beibehalten werden.
2.3 Anschaffungs- und Herstellungskosten
Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind gemäß § 253 Abs.1 Satz 1 HGB höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
Dabei stellen die Anschaffungskosten den Bewertungsmaßstab für alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens dar, die von außen bezogen werden.6
[...]
1 Vgl. http://www.thyssenkrupp.com/fr/01- 02/index.html?lang=ger&id=finanzbericht/erlaeuterungen.html, 06.12.2007
2 Vgl. Freidank (Bewertung, 2001) S. 4
3 Ditges und Arendt (Bilanzen, 2002) S.111
4 Vgl. Wöhe (Bilanzierung, 1997) S. 343
5 Ditges und Arendt (Bilanzen, 2002) S.156
6 Vgl. Freidank (Bewertung, 2001) S. 7
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