Damit in die Rechte eines Menschen eingegriffen werden darf, sind schwerwiegende Gründe darzulegen. Im GG Art.1 Abs.1 heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Mit diesen Grundgesetz soll jedem Menschen die Wahrung der Menschenwürde gewährleistet werden, unabhängig vom psychische Zustand eines Menschen. Im Falle eines Betreuten in einem z.B. Altersheim für Dementiell erkrankte Menschen, müssen der Betreuer und das Pflegepersonal „die Würde des Menschen“ wahren. Sie müssen Acht geben, dass unterbringungsähnliche Maßnahmen nicht gegen das Grundgesetz Art.1 Abs.1 verstoßen.
Im Art. 2 Abs. 1 GG ist festgehalten: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“. Dieser Artikel besagt, dass auch z.B. demenz erkrankte Menschen ihre Persönlichkeit und Krankheit frei ausleben können. Tritt aber eine akute Selbstgefährdung oder eine Gefährdung der Rechte
Dritter ein, erlauben bestimmte Gesetze, wie Art.104 GG freiheitsentziehende
Maßnahmen. Dort steht: “Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“ (Art. 104 Abs. 1 GG) In § 239 Abs. 1 StGB steht: „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ „ Der Tatbestand einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Freizügigkeit (Art. 11 GG) eines Menschen ohne Grund eingeschränkt wird.“ ( Borutta, M.: Fixierung in der Altenpflegepraxis, Alternativen kennen – Selbstbestimmungsrecht achten, S. 17.) Im Falle einer nicht genehmigten Fixierung, wo keine akute Selbstgefährdung oder die Gefährdung der Rechte Dritter vorliegt, liegt eine Freiheitsberaubung vor. Dies zieht strafrechtliche Konsequenzen mit sich.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Unterbringungsähnliche Maßnahmen und ihr Anwendungsbereiche
2 Rechte des Betreuten
3 Voraussetzungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen
4 Praxisbeispiel
5 Fallbeispiel:
6 Rolle des Betreuers
6.1 Verfahren zur Genehmigung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen
7 Bestellung eines Verfahrenspflegers
7.1 Aufgaben des Verfahrenspflegers
7.2 Ärztliches Zeugnis
7.3 Beschluss des Gerichts
7.4 Verlängerung und Aufhebung
Literaturliste
Einleitung
Ich zeige Interesse an dem Thema „Unterbringungsähnliche Maßnahmen“, da ich während meiner letzten Arbeit im Altersheim auf der Station „ Schwerpunkt Demenzkranke“ mehrmals erfahren habe, dass Menschen fixiert wurden. Zu diesem Zeitpunkt war mir aus Unerfahrenheit nicht klar, welche rechtlichen Voraussetzungen notwenig waren. Ich war zwei Jahre auf dieser Station tätig. In meiner beruflichen Praxis wurden demenzerkrankte Bewohner in der Einrichtung mit Bettgittern, Anschnallgurten, speziellen Pflegedecken fixiert.
1 Unterbringungsähnliche Maßnahmen und ihr Anwendungsbereiche
„Wenn ein volljähriger Betreuter sich freiwillig in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim, in einer Einrichtung für geistig Behinderte oder in einer Psychiatrie aufhält können unterbringungsähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“. (Zimmermann, Ratgeber Betreuungsrecht, Hilfe für Betreute und Betreuer, S. 190)
Die unterbringungsänlichen Maßnahmen werden angewendet bei Betreuten, die sich in einer der oben genannten Einrichtung aufhalten, ohne untergebracht zu sein. Wenn der Betreute aber freiwillig in eine Einrichtung kommt und soll fixiert werden, muss die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes eingeholt werden. Eine Außnahme gelten bei regelmäßigen Freiheitsbeschränkungen wie z. B. verschlossene Türen in einer geschlossenen Abteilung. Diese sind nicht genehmigungspflichtig, da sie in der Unterbringungsgenehmigung enthalten sind.
Diese freiheitsentziehenden Maßnahmen entziehen dem Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit. Es handeln sich dabei um mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder sonstige Maßnahmen, die in der Unterbringung nach §1906 BGB Abs. 4 gleichgestellt sind. ( Vgl:Zimmermann, Ratgeber Betreuungsrecht, Hilfe für Betreute und Betreuer,, S. 190.)
Die unterbringungsähnlichen Maßnahmen werden in Mechanische Maßnahmen , Medikamente und sonstige Maßnahmen aufgeteilt:
Mechanische Maßnahmen
Der Betreute kann durch eine Schutzdecke oder ein Bettgitter nicht sein Bett verlassen.
Durch Arm oder Beingurte kann der Betreute an seinem Bett, einem Stuhl oder Rollstuhl festgebunden werden.
Das Verlassen der Einrichtung wird durch ein Versperren der Eingangstür verhindert.
Medikamente
Der Betroffene kann die Einrichtung nicht verlassen durch die Einnahme von Schlafmitteln und Psychopharmaka. Durch diese Medikamente wird der Betroffene ruhig gestellt und außerdem in seinem Bewegungsdrang stark gehindert.
Sonstige Maßnahmen
Bei Rollstühlen des Betreuten werden die Bremsen angezogen, damit der Patient sich nicht fortbewegen kann. Ihm werden Hilfsmittel weggenommen, die er tagsüber benötigt ( z.B. Rollator)
(Vgl:Zimmermann, Ratgeber Betreuungsrecht, Hilfe für Betreute und Betreuer,, S. 191)
Wann spricht man von Freiheitentziehung?
Die Freiheitsentziehung muss hier über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen, um als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB
zu gelten. Die Maßnahme muss länger als 24 Stunden dauern oder regelmäßig aus demselben Grund (z.B. bei Gefahr aus dem Bett zu fallen) erfolgen. Wenn die Maßnahme wiederholt angewendet wird, müssen diese auch genehmigt werden.
2 Rechte des Betreuten
Damit in die Rechte eines Menschen eingegriffen werden darf, sind schwerwiegende Gründe darzulegen. Im GG Art.1 Abs.1 heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Mit diesen Grundgesetz soll jedem Menschen die Wahrung der Menschenwürde gewährleistet werden, unabhängig vom psychische Zustand eines Menschen. Im Falle eines Betreuten in einem z.B. Altersheim für Dementiell erkrankte Menschen, müssen der Betreuer und das Pflegepersonal „die Würde des Menschen“ wahren. Sie müssen Acht geben, dass unterbringungsähnliche Maßnahmen nicht gegen das Grundgesetz Art.1 Abs.1 verstoßen.
Im Art. 2 Abs. 1 GG ist festgehalten: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“. Dieser Artikel besagt, dass auch z.B. demenz erkrankte Menschen ihre Persönlichkeit und Krankheit frei ausleben können.
Tritt aber eine akute Selbstgefährdung oder eine Gefährdung der Rechte
Dritter ein, erlauben bestimmte Gesetze, wie Art.104 GG freiheitsentziehende
Maßnahmen. Dort steht:“Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“ (Art. 104 Abs. 1 GG)
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- Quote paper
- Diana Saft (Author), 2007, Unterbringungsähnliche Maßnahmen im Betreuungsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137271