Die Bundesregierung hat das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG verletzt, indem sie im Rahmen des BND-Untersuchungsausschusses nur eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilte und die Herausgabe von Akten an den Ausschuss verweigerte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 17.06.2009 entschieden und den Antragstellern im Organstreitverfahren überwiegend Recht gegeben. Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliege zwar verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn unter anderem der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder das Staatswohl betroffen seien. Pauschales Berufen auf solche Grenzen reiche jedoch nicht aus, um eine Einschränkung des Untersuchungsrechts zu rechtfertigen.
BVerfG zum BND-Untersuchungsausschuss: Eingeschränkte Aussagegenehmigungen und Verweigerung der Aktenherausgabe überwiegend verfassungswidrig[1]
Die Bundesregierung hat das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG verletzt, indem sie im Rahmen des BND-Untersuchungsausschusses nur eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilte und die Herausgabe von Akten an den Ausschuss verweigerte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 17.06.2009 entschieden und den Antragstellern im Organstreitverfahren überwiegend Recht gegeben. Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliege zwar verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn unter anderem der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder das Staatswohl betroffen seien. Pauschales Berufen auf solche Grenzen reiche jedoch nicht aus, um eine Einschränkung des Untersuchungsrechts zu rechtfertigen .
Sachverhalt
Seit dem Jahr 2004 und vor allem im Jahr 2005 berichteten die Medien verstärkt über Tätigkeiten des US-amerikanischen und deutschen Nachrichtendienstes (BND). Dabei ging es um die Abwicklung von CIA-Flügen mit Terrorverdächtigen an Bord über deutsche Flughäfen, Tätigkeiten von BND-Mitarbeitern während des Irak-Krieges in Bagdad, die Verschleppung deutscher Staatsangehöriger oder in Deutschland lebender Personen durch US-Stellen und die Beobachtung von Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst. Im Jahr 2005 befassten sich sowohl der Deutsche Bundestag als auch das Parlamentarische Kontrollgremium mit diesen Themen. Am 20.02.2006 legte die Bundesregierung (Antragsgegnerin) einen abschließenden Bericht zu Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus vor, der vom Parlamentarischen Kontrollgremium bewertet und teilweise veröffentlicht wurde.
Einsetzung des BND-Untersuchungsausschusses
Zur Klärung offener Fragen, vorzunehmender Bewertungen und gebotener Konsequenzen im Zusammenhang mit diesem Bericht beantragten die Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie eine aus drei Abgeordneten bestehende qualifizierte Minderheit des Bundestages (die Antragstellerinnen) die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Am 07.04.2006 beschloss das Plenum die Einsetzung dieses Ausschusses und beauftragte ihn im Wesentlichen damit, in Bezug auf konkret benannte Vorgänge und Fragen zu klären, «welche politischen Vorgaben für das Handeln von Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischem Abschirmdienst (MAD), Generalbundesanwalt (GBA) und Bundeskriminalamt (BKA) gemacht wurden und wie die politische Leitung und Aufsicht ausgestaltet und gewährleistet wurde». Der Chef des Bundeskanzleramtes wies den Vorsitzenden des Ausschusses nach Aufnahme seiner Arbeit darauf hin, dass die Bundesregierung angesichts ihrer Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Untersuchungsausschussverfahren darauf achten werde, dass hochrangige staatliche Interessen keinen Schaden erleiden werden. Gleichzeitig erhoffe sie eine am Staatswohl orientierte Zusammenarbeit.
[...]
[1] BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07.
Häufig gestellte Fragen
Was entschied das Bundesverfassungsgericht am 17.06.2009 zum BND?
Das Gericht entschied, dass die Bundesregierung das Untersuchungsrecht des Bundestages verletzt hat, indem sie Akten verweigerte und Aussagen einschränkte.
Welcher Artikel des Grundgesetzes ist für Untersuchungsausschüsse zentral?
Zentral ist Art. 44 GG, der das parlamentarische Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages regelt.
Was war der Anlass für den BND-Untersuchungsausschuss?
Anlass waren Medienberichte über CIA-Flüge, BND-Tätigkeiten im Irak-Krieg und die Beobachtung von Journalisten.
Darf die Regierung Informationen zum Schutz des "Staatswohls" verweigern?
Ja, aber laut BVerfG reicht ein pauschales Berufen auf das Staatswohl nicht aus; Einschränkungen müssen im Einzelfall detailliert gerechtfertigt werden.
Was bedeutet der "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung"?
Es ist ein verfassungsrechtlich geschützter Bereich der Regierung, der grundsätzlich der parlamentarischen Kontrolle entzogen ist, um die Regierungsfähigkeit zu wahren.
Wer waren die Antragsteller im Organstreitverfahren?
Die Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie eine qualifizierte Minderheit des Bundestages.
- Quote paper
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2009, BVerfG zum BND-Untersuchungsausschuss: Eingeschränkte Aussagegenehmigungen und Verweigerung der Aktenherausgabe überwiegend verfassungswidrig, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136569