Michelangelo Antonioni is one of Italy’s most famous filmmakers of the post-war era. His films are pieces of artwork, the plot develops slowly and there is not much going on. And that makes Antonioni’s films difficult to understand for the mass audience. In his seventh feature film La notte (1961) Antonioni shot in and around Milan in a way to create a disturbing and anonymous atmosphere. This essay will analyse how Antonioni uses the city’s architecture and landscape to illustrate the alienation of people in the modern world. This essay will have a look at the setting, how Antonioni frames the architecture and the characters in one shot. Two specific sequences of the whole movie will be analyzed properly: The opening sequence and the sequence in which Lidia wanders around the city and the periphery.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Herrschaftsvorstellung Friedrichs II.
3. Die Assisen von Capua
4. Die Durchsetzung der Capuaner Edikte
4.1 Die Domänen- und Privilegienrevokationen
4.2 Die Verwaltung
4.3 Das Großhofgericht
5. Die Gründe für die erfolgreiche Durchsetzung der Assisen von Capua
6. Schlusswort
7. Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Imprimis precipimus omnibus fidelibus, uidelicet prelatis ecclesiarum, comitibus, baronibus ciuibusque, terris et omnibus de regno nostro omnes bonos usus et consuetudines, quibus consueuerunt uiuere tempore regis Guillelmi, firmiter obseruari.1
Das hier angeführte Zitat, ist die erste von zwanzig Assisen, die Friedrich II. am 20. Dezember 1220 seinen Untertanen auf dem Hoftag zu Capua verkündete. Der Assise kommt insofern eine hohe Bedeutung zu, da sie bewusst an die verklärte Regierungszeit Wilhelms II. angeknüpft, die zweifellos eine Stärkung der Prärogativen des Königs impliziert und dem König, basierend auf einen hierarchischen Staatsapparat, das Machtmonopol zuerkennt. Nicht nur die Adressaten an die sich die königliche Verordnung richtet (prelatis ecclesiarum, comitibus, baronibus ciuibusque, terris et omnibus de regno nostro) bestätigen dies, sondern auch deren äußere Form (precipimus). Als legitimer Erbe des Regnum Siciliae war es Friedrichs gutes Recht, seinen Untertanen ein derartiges Gesetz aufzuerlegen. Darüber hinaus war das Königreich bereits unter den normannischen Vorfahren ein „zentralistischer, ganz auf den König ausgerichteter Staat“.2 Angesichts der historischen Rahmenbedingungen kommen jedoch zu Recht Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit des Capuaner Erlasses auf: Insbesondere die Barone und Grafen des Festlandes hatten es verstanden, sich seit dem Tode Heinrichs VI., sukzessive von der Zentralgewalt zu emanzipieren. So stand Friedrich bei seiner Rückkehr in das sizilische Königreich im Jahre 1220 vor dem Problem, dass der Adel und die oberitalienischen Seehandelsstädte das Königreich weitgehend unter sich aufgeteilt hatten.
An dieser von mir erörterten scheinbar unüberwindbaren Diskrepanz setzt diese Arbeit an. So werden im ersten Teil der Seminararbeit die Assisen von Capua daraufhin untersucht, inwieweit sie dem Ziel dienten, die königliche Gewalt in dem Umfang wiederherzustellen, wie sie unter Wilhelm II. bestand. Außerdem soll untersucht werden, auf welchen Herrschaftsvorstellungen ein „Programm“, wie das der Assisen von Capua, beruhte. Der zweite Teil der Hausarbeit widmet sich der eigentlichen Gretchenfrage: Gelang es, die in den Assisen von Capua formulierten Maßnahmen gegen den Adel durchzusetzen? Und worin lagen die Gründe für die letztlich erfolgreiche Umsetzung der Capuaner Edikte?
2. Die Herrschaftsvorstellung Friedrichs II.
Friedrichs Auffassung vom Ursprung und Wesen der Herrschaft lässt sich zweifellos am eindrucksvollsten am Proömium der Konstitutionen von Melfi aus dem Jahre 1231 rekonstruieren:3 Der Lehre des Augustinus folgend ging Friedrich II. davon aus, dass die göttliche Schöpfungsordnung weder Herrscher noch Beherrschte vorsah. Erst der Sündenfall führte zur Entstehung fürstlicher Gewalt, also zur „Herrschaft von Menschen über Menschen“.4 Herrschaft war demnach „der Sünde wegen verordnet“.5 Friedrich und seine gelehrten Vertrauten und Ratgeber sahen darin, im Gegensatz zur römischen Kurie,6 nicht nur eine Strafe für den Sündenfall, sondern auch einen „Akt der göttlichen Fürsorge“:7 Gott unterwarf die Menschen aus Barmherzigkeit der Knechtschaft, da sie in Freiheit, nicht zu leben verstanden. Die Existenz der herrschaftlichen Gewalt unterlag demzufolge nicht nur einer positiven Konnotation, ihre Entstehung erschien zudem als eine aus dem Sündenfall hervorgehende Notwendigkeit um das menschliche Dasein in der civitas terrena zu ermöglichen. Denn durch die Herstellung und Bewahrung von pax und iustitia, sicherte der Herrscher überhaupt erst einen Rest der gottgewollten Ordnung.8
In schlüssigster Weise gelang es dem Staufer dadurch zu belegen, dass es erste Untertanenpflicht sein musste, sich bedingungslos dem Willen und Gesetz des Machthabers zu unterwerfen. Umgekehrt hatte allerdings auch die unermüdliche Sorge um pax und iustitia, dem Herrscher, und damit auch Friedrich, als höchste Pflicht zu gelten.9 Folgendes Zitat aus dem Titel „De origine iuris“ des ersten Buches der Konstitutionen belegt diese Auffassung: „ Oportet ergo Caesarem fore iustitiam patrem [et filium, dominum et ministrum. Patrem] et dominum in edendo iustitiam et [editam] conservando“.10 Darüber hinaus, ist bezüglich der Rechtsstellung des Herrschers folgendes zu erfahren: Friedrich nennt sich pater und dominum der iustitia. Da die iustitia, neben der caritas und die pax, zu den drei göttlichen Tugenden zählt, „kann das nur bedeuten, daß er sich zumindest näher an Gott wähnt als ein normaler Mensch, wenn nicht sogar als göttlich“.11 Anderseits bezeichnete er sich ebenso als filius und minister des Rechts, wodurch er sich nicht über seine Untertanen stellte. Friedrich II. verstand sich demzufolge, ganz im Sinne seiner Vorstellung vom Fürsten als den conditor legum bzw. den lex animata in terris, als ein Mittler zwischen Gott und den Menschen.12 Im zweiten Abschnitt der „De origine iuris“ kommt der Staufer schließlich auf das Gottesgnadentum, als die, neben seinem Erbanspruch auf die sizilische Krone, entscheidende Legitimation seines Herrschaftsanspruches, zu sprechen: So habe er „de manu Domini sceptrum imperii et inter alia regna regni Siciliae moderamen accepimus".13
Wie dargelegt, leitete Friedrich seine Herrschaft also allein von Gott ab. Hieraus erwuchs ihm die Pflicht, für die Pflege der iustitia und die Abfassung von Gesetzen, Sorge zu tragen,14 was der Staufer allerdings nicht nur als seine wichtigste Aufgabe, sondern auch als eine fromme Handlung begriff. Insofern unterschied sich Friedrichs Herrschaftsauffassung nicht wesentlich von der seiner Vorgänger im Königreich Sizilien. Spezifisch für ihn ist jedoch, seine feste Überzeugung, dass er seine Machtposition der direkten Hilfe Gottes zu verdanken habe. So empfand er die unerwartete Rettung seines Regnum Siciliae vor Kaiser Otto IV. und seinen glücklichen Deutschlandzug, der ihm 1215 die deutsche Krone einbrachte, als göttliche Wunder, die seine Auserwähltheit bewiesen.15 Hieraus „schöpfte er die Zuversicht, dass ihm seine Stellung im Imperium und Regnum, da sie ihm nach Gottes eigener Fügung zustehe, letztlich von keiner irdischen Gewalt genommen werden könne“.16 Diese, ihn tief erfüllende Überzeugung, bestimmte selbstverständlich auch sein politisches Handeln, und seine Wirkung auf die Zeitgenossen, als er im Jahre 1220 als Römischer Kaiser in sein sizilisches Königreich zurückkehrte.
3. Die Assisen von Capua
Nach achtjähriger Abwesenheit kehrte Friedrich II. im Dezember 1220 in sein Regnum Siciliae zurück. Was er dort vorfand, war ein lediglich nominell einheitliches Königreich. Die Barone und die oberitalienischen Seehandelsstädte Genua und Pisa hatten das Regnum weitgehend unter sich aufgeteilt.17 Um seinen bereits im vorangegangenen Kapitel behandelten Herrschaftsvorstellungen gerecht zu werden, musste der eben erst gekrönte Kaiser deshalb alle Kräfte dahingehend mobilisieren, „das gewachsene adlige Selbstbewusstsein zu brechen und die Prärogativen des Königs in bewusster Anknüpfung an die verklärten Zeiten Wilhelms II. wieder zur Geltung zu bringen“.18 Die am 20. Dezember 1220 auf dem Hoftag zu Capua erlassenen zwanzig Assisen, waren das „Programm“ dafür, welches gleichzeitig Friedrichs „Vorstellung von der künftigen Ordnung des Königreichs“19 zusammenfasste.
Bereits die erste Assise gibt zu verstehen, wie Friedrich II. sein sizilisches Regnum umgestalten wollte: Die königliche Gewalt sollte in dem Umfang wiederhergestellt werden, wie sie bis zum Tod Wilhelms II. im Jahre 1189 bestand.20 Dass Friedrich explizit auf das Todesjahr seines normannischen Vetters zurückgriff leuchtet ein: Die königlichen Prärogativen wurden in den Folgejahren sukzessive beschnitten und große Teile des Dominalbesitzes unrechtmäßig entzogen.21 Außerdem war es dem Staufer nun möglich seine eigenen Erlasse zu rechtfertigen:22 Die Krone durfte aufgrund normannischer Grundsatzerklärungen bei der Erbfolge königlicher Lehen mitbestimmen.23 Barone konnten nur noch mit königlichem Einverständnis heiraten.24 Ebenso bedurfte die Schaffung von Unterlehen königlicher Zustimmung.25 David Abulafia ist nur zuzustimmen, wenn er hierin eine „Art praktischen Konservatismus“26 zu erkennen glaubt.
Bezüglich Friedrichs Vorhaben, die Macht des sizilischen Lehensadels zu brechen, wird aus den Assisen zwölf und siebzehn und der noch näher zu erläuternden Privilegien- und Domänenrevokation der zehnten und fünfzehnten Assise, zudem folgendes ersichtlich: Indem der sizilische König den Stand der Lehen auf das Jahr 1189 festsetzte und dem Adel untersagte, ohne seine Zustimmung zu heiraten, Lehen weiterzuvererben oder Unterlehen zu bilden, sollte das bisher selbstständige Lehenswesen „in einem bestimmten Zustand der Erstarrung gebracht [werden]“.27 Veränderungen des Lehensystems konnten somit nur noch von Friedrich selbst ausgehen. Für den Adel bedeutete dies, dass ihn nicht mehr Land und Lehen mit dem sizilischen Monarchen verbanden, sondern nur noch der persönliche Dienst:28 „et ut omnes qui feudum tenent preparent se de equis et armis et aliis, de quibus secundum iura seruire tenentur, ut ad summonitionem nostram et ordinatorum nostrorum parati sint debitum seruitium exihibere; quod qui non fecerit feudum ammictat“.29
Von zentraler Bedeutung für das geplante Vorgehen Friedrichs in Sizilien war auch der Inhalt der Assise Nummer vierzehn. Dessen erster Teil griff durch das Verbot jedweder städtischer Autonomiebestrebungen und durch Anordnung städtische Konsuln oder Magistratsbeamte nur noch von der Krone ernennen zu lassen, erneut auf die Prinzipien normannischer Staatskunst zurück.30 „Die Städte wurden somit wieder in das königliche Rechts- und Besteuerungssystem eingegliedert“.31 Der angesprochene praktische Konservatismus der Assisen von Capua ist hier abermals kaum zu übersehen, denn das nach dem Tod Wilhelms II. entstandene und für lokale Magistrate profitable kommunale Besteuerungsverfahren wurde abgeschafft und im Gegenzug die Finanzkraft des Regnums gestärkt.32
Im zweiten Teil der vierzehnten Assise wird deutlich wie Friedrich II. das ihm von Gott verliehene Gewaltmonopol durchzusetzen gedachte: „set baliuus per ordinatos camerarios curie statuatur, et iustitia per iustitiarios et ordinatos curie regatur iuris ordine et approbatis Regni consuetudinibus obseruetur“.33 Der absolute Anspruch des sizilischen Königs auf die Verwaltung und Rechtssprechung in seinem Regnum war für die Sicherung seiner Herrschaft von grundlegender Bedeutung, da dadurch intermediäre Gewalten, die in ihren Territorien, trotz Lehenbindung, nahezu autonom agierten, übergangen wurden.34
[...]
1 GARUFI, Carlo Alberto(Hg.): Ryccardi de Sancto Germano notarii Chronica, Bologna 1938, S. 88; im Folgenden zitiert: Ass. Cap. mit Nummer; Der Inhalt der Assisen von Capua stammt aus der älteren Fassung der Chronica, die als präzise und nahezu unparteiisch gilt, Vgl. hierzu: D’ANGELO, Edoardo: „Stil und Quellen in den Chroniken des Richard von San Germano und des Bartholomaeus von Neocastro“, in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 77 (1997), S. 438f.
2 KÖLZER, Theo: „Die Verwaltungsreformen Friedrichs II.“, in: ESCH, Arnold / KAMP, Norbert (Hg.): Friedrich II. Tagung des Deutschen Historischen Instituts in Rom im Gedenkjahr 1994, Tübingen 1996, S. 300.
3 Vgl. hierzu: CONRAD, Hermann / LIECK-BUYKEN, Thea von der / WAGNER, Wolfgang (Hg.): Die Konstitutionen Friedrichs II. von Hohenstaufen für sein Königreich Sizilien, Köln / Wien 1973, S. 2-5.
4 STÜRNER, Wolfgang: „Die Herrschaftsvorstellung Kaiser Friedrichs II.“, in: FANSA, Mamoun / ERMETE, Karen (Hg.): Kaiser Friedrich II. (1194-1250). Welt und Kultur des Mittelmeerraums. Begleitband zur Sonderausstellung „Kaiser Friedrich II. (1194-1250). Welt und Kultur des Mittelmeerraums“ Im Landesmuseum für Natur und Mensch, Oldenburg, Mainz am Rhein, S. 31.
5 STERNBERGER, Dolf: „Der alte Streit über den Ursprung der Herrschaft“, in: Gesammelte Schriften, Bd. 3, Frankfurt am Main 1980, S. 16.
6 Vgl. hierzu: STÜRNER, (wie Anm. 4), S. 31.
7 Ebd., S. 31.
8 Ebd., S. 31ff.
9 Vgl. STÜRNER, Wolfgang: „Kaiser Friedrich II. Seine Herrschaftsvorstellungen und politische Ziele“, in: Das Staunen der Welt. Kaiser Friedrich II. von Hohenstaufen 1194-1250 (Schriften zur staufischen Geschichte und Kunst, Bd. 15), Göppingen 1996, S. 29; Friedrich sah in der Gerechtigkeitspflege jedoch nicht nur eine ihn von Gott zugewiesene stete und wichtige Aufgabe. Vielmehr wollte er diese auch als einen Dienst an Gott verstanden wissen: „in reverentiam Jesu Christi, a quo cuncta suscepimus, quae habemus, colendo iustitiam et iura condendo mactare disponimus vitulum labiorium“ CONRAD, (wie Anm. 3), S. 4.
10 CONRAD, (wie Anm. 3), S. 46.
11 HOCHMUTH, Christian: „Warum durfte Friedrich II. Herrschaft ausüben und wie gestaltete er sie? Der Versuch einer Antwort“, in: http://www.histsem.uni-freiburg.de/forum/sizilien1.html.
12 Vgl. ebd; Vgl. hierzu auch: BUSCHMANN, Arno: „Lex animata in terris: Friedrich II. von Hohenstaufen als Gesetzgeber“, in: KÖHLER, Thomas / MERTENS, Christian (Hg.): Friedrich II. Kaiser und König zwischen Tradition und Moderne, Wien 2000, S. 45-71; und REICHERT, Folker: „Der sizilische Staat Friedrichs II. in Wahrnehmung und Urteil der Zeitgenossen“, in: HZ 253 (1991), S. 26; Sowohl das Bild des conditor legum als auch das des lex animata in terris entstammt dem römischen Recht und erführ im 12. Jahrhundert seine theoretische Renaissance durch das Kaisertum; Vgl. ebd., S. 26.
13 CONRAD, (wie Anm. 3), S. 46.
14 „colendo iustitiam et iura condend“ ebd., S. 4.
15 Vgl. STÜRNER, (wie Anm. 4), S. 34.
16 Ebd., S. 35.
17 Vgl. VAN EICKELS, Klaus / BRÜSCH, Tania (Hg.): Kaiser Friedrich II. Leben und Persönlichkeit in Quellen des Mittelalters, Darmstadt 2000, S. 112.
18 KÖLZER, (wie Anm. 2), S. 303.
19 STÜRNER, Wolfgang: Friedrich II. Teil 2: Der Kaiser 1220-1250, Darmstadt 2000, S. 10.
20 Vgl. Ass. Cap. 1, (wie Anm. 1), S. 88.
21 Vgl. STÜRNER, (wie Anm. 19), S. 15.
22 Vgl. ABULAFIA, David: Herrscher zwischen den Kulturen. Friedrich II. von Hohenstaufen, Berlin 1991, S. 147.
23 Vgl. Ass. Cap. 17, (wie Anm. 1), S. 92.
24 Vgl. Ass. Cap. 17, (wie Anm. 1), S. 92.
25 Vgl. Ass. Cap. 12, (wie Anm. 1), S. 90.
26 ABULAFIA, (wie Anm. 22), S. 147.
27 KANTOROWICZ, Ernst: Kaiser Friedrich der Zweite, Stuttgart 19923, S. 111.
28 Vgl. ebd., S. 111f.
29 Ass. Cap. 20, (wie Anm. 1), S. 93.
30 Vgl. Ass. Cap. 14, (wie Anm. 1), S. 91;Vgl. ABULAFIA, (wie Anm. 22), S. 148.
31 ABULAFIA, (wie Anm. 22), S. 148.
32 Vgl. ebd., S. 148f.
33 Ass. Cap. 14, (wie Anm. 1), S. 91.
34 Vgl. SCHMIEGEL, Sindy : „ Gerechtigkeitspflege und herrscherliche Sakralität unter Friedrich II. und Ludwig IX. Herrschaftsauffassungen des 13. Jahrhunderts im Vergleich“, in: http://www.opus-bayern.de/uni-passau/volltexte/2007/95/pdf/Schmiegel_Sindy.pdf, S. 112.
- Quote paper
- Susanne Schwarz (Author), 2009, Cold buildings – cold hearts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136458
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