Wie erfolgt die Konsolidierung von Special Purpose Entities nach HGB, IFRS und US-GAAP?
Mit dem Zusammenbruch des amerikanischen Energiekonzerns Enron im Jahr 2001 rückte die Bilanzierungspraxis bezüglich der Verwendung von Zweckgesellschaften in den Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen hatte Enron Vermögensgegenstände und Schulden aus der Konzernbilanz ausgelagert, um die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber den Abschlussadressaten zu verschleiern. Dieses Motiv ist in der Konzernrechnungslegung weiterhin ein beliebtes Mittel, um beispielsweise bestimmte bilanzpolitische Ziele, unter anderem eine Verbesserung der Eigenkapitalquote, zu erreichen.
Aktuell ist das Thema der Special Purpose Entities sehr interessant, da in der Subprime-Krise viele Banken mit deren SPE in den Medien sind. So war in der Süddeutschen Zeitung am 03.04.2008 zu lesen, dass die WestLB und BayernLB ihre riskanten Wertpapiergeschäfte in ausländische SPE abschieben, um ihre Bilanz zu säubern. „Der Dresdner Bank drohen neue Schwierigkeiten mit ihrer kriselnden Zweckgesellschaft K2, in der risikobehaftete Wertpapiere gebündelt sind“, titelte das Handelsblatt am 04.10.2008.
Interessant ist weiterhin, wie die IFRS und die US-GAAP ihre Gesetze zur Konsolidierung von SPE änderten und aktuell durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz neue Regeln zu dieser Konsolidierung entstehen.
Zunächst werden die Gründe und Zwecke der Konzernrechnungslegung kurz erörtert. Danach wird eine Definition von Special Purpose Entities und deren Gründung erläutert. Anschließend erfolgt eine Betrachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die Konsolidierung von SPE basierend auf den Rechtskreisen national in Form des Handelsgesetzbuches (HGB) und international, zum Einem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und zum Anderen nach den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP).
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gründe und Zwecke der Konzernrechnungslegung
2.1 Gründe der Konzernrechnungslegung
2.2 Zwecke der Konzernrechnungslegung
3. Definition von Special Purpose Entities
4. Die Konsolidierung von SPE nach dem HGB
5. Die Konsolidierung von SPE nach den IFRS
6. Die Konsolidierung von SPE nach den US-GAAP
6.1 Begriff Variable Interest Entity im US-GAAP
6.2 Konsolidierung von VIE nach US-GAAP
Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Wie erfolgt die Konsolidierung von Special Purpose Entities1 nach HGB, IFRS und US-GAAP?
Mit dem Zusammenbruch des amerikanischen Energiekonzerns Enron im Jahr 2001 rückte die Bilanzierungspraxis bezüglich der Verwendung von Zweckgesellschaften in den Vordergrund.2 Aus Finanzierungsgründen hatte Enron Vermögensgegenstände und Schulden aus der Konzernbilanz ausgelagert, um die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber den Abschlussadressaten zu verschleiern. Dieses Motiv ist in der Konzernrechnungslegung weiterhin ein beliebtes Mittel, um beispielsweise bestimmte bilanzpolitische Ziele, unter anderem eine Verbesserung der Eigenkapitalquote, zu erreichen.3 Aktuell ist das Thema der Special Purpose Entities sehr interessant, da in der Subprime-Krise viele Banken mit deren SPE in den Medien sind. So war in der Süddeutschen Zeitung am 03.04.2008 zu lesen, dass die WestLB und BayernLB ihre riskanten Wertpapiergeschäfte in ausländische SPE abschieben, um ihre Bilanz zu säubern. „Der Dresdner Bank drohen neue Schwierigkeiten mit ihrer kriselnden Zweckgesellschaft K2, in der risikobehaftete Wertpapiere gebündelt sind“, titelte das Handelsblatt am 04.10.2008.
Interessant ist weiterhin, wie die IFRS und die US-GAAP ihre Gesetze zur Konsolidierung von SPE änderten und aktuell durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz neue Regeln zu dieser Konsolidierung entstehen.
Zunächst werden die Gründe und Zwecke der Konzernrechnungslegung kurz erörtert. Danach wird eine Definition von Special Purpose Entities und deren Gründung erläutert. Anschließend erfolgt eine Betrachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die Konsolidierung von SPE basierend auf den Rechtskreisen national in Form des Handelsgesetzbuches (HGB) und international, zum Einem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und zum Anderen nach den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP).4 Abschließend erfolgen in der Schlussbetrachtung eine kurze Zusammenfassung, sowie ein Fazit.
2. Gründe und Zwecke der Konzernrechnungslegung
Ziel der Konzernrechnungslegung ist es, dem Bilanzleser einen realistischen Überblick über das „Gesamtunternehmen“ Konzern zu vermitteln. Als Konzern bezeichnet man die Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung und/oder dem beherrschenden bzw. kontrollierenden Einfluss einer Muttergesellschaft.5 Da die Konsolidierung einen wichtigen Teil der Konzernrechnungslegung darstellt, werden die Gründe und die Zwecke der Konzernrechnungslegung kurz dargestellt.
2.1 Gründe der Konzernrechnungslegung
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Konzerns sind die einzelnen Abschlüsse der zum Konzern gehörenden Unternehmen nicht mehr ausreichend.6 Denn den externen Rechnungslegungsadressaten, wie Aktionären und Gläubigern, kann ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht mehr in der notwendigen Weise vermittelt werden.7 Gründe hierfür sind unter anderem, dass die einzelnen Konzernunternehmen nicht unabhängig voneinander handeln, die Addition der Posten der Einzelbilanzen zu Doppelerfassungen führt und durch wechselseitige Beteiligungen von Unternehmen der Eigenkapitalausweis in den Einzelbilanzen erhöht wird.8 Weiterhin ergeben sich durch Gewinnverlagerung, Gewinnabschöpfung und die Verlagerung liquider Mittel zum Bilanzstichtag viele Möglichkeiten zur Manipulation der Aussagefähigkeit der Einzelabschlüsse.9
2.2 Zwecke der Konzernrechnungslegung
Die Konzernrechnungslegung dient in erster Linie als Informationsinstrument externer Rechnungslegungsadressaten, vor allem gegenwärtiger und potenti]eller Anteilseigner und Gläubiger des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.10 Die Adressaten sollen sich in die Lage versetzen können, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns besser zu beurteilen und somit auch die wirtschaftliche Weiterentwicklung vorherzusehen.11 Durch die Konzernrechnungslegung soll der Mangel, den die Jahresabschlüsse bezüglich dieser Informationen aufweisen, eliminiert werden, indem die Jahresabschlüsse unter weitgehender Ausschaltung konzerninterner Beziehungen zusammengefasst werden.12 Weitere Funktionen des Konzernabschlusses sind die Ausschüttungsbemessungsgrundlage für das Mutterunternehmen und die Besteuerungsgrundlage. Ebenfalls unterstützt die Konzernrechnungslegung die Konzernleitung als Führungs- und Kontrollinstrument bei der Finanzplanung und der Rentabilitätskontrolle.13
3. Definition von Special Purpose Entities
Der Begriff der Special Purpose Entity wird für Unternehmen verwendet, mit deren Gründung ein konkret definierter, eng abgesteckter Zweck verfolgt wird.14 Bei diesem Ziel kann es sich beispielsweise um ein Leasinggeschäft, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten oder um eine Verbriefung von Finanzinstrumenten handeln.15 Andere Bezeichnungen für die SPE sind auch Objekt- oder Zweckgesellschaften, Special Purpose Vehicle (besonders in Großbritannien) oder auch Variable Interest Entities.16 Der Begriff der Variable Interest Entity ist in den US-GAAP definiert. Er ist weiter gefasst als der Begriff SPE und wird später genauer erläutert.17
Die Rechtsform der SPE ist dabei unerheblich, sie kann die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, eines Treuhandfonds, einer Personengesellschaft oder einer anderen Nicht-Kapitalgesellschaft innehaben.18
„SPE werden oft mit rechtlichen Vereinbarungen gegründet, die der Entscheidungsmacht ihres Vorstands, Treuhänders oder des Managements der SPE strenge und manchmal dauerhafte Schranken auferlegen. Häufig legen diese Bestimmungen fest, dass die Geschäftspolitik, die die laufende Tätigkeit der SPE festlegt, nicht geändert werden kann, außer vielleicht durch ihren Gründer oder Sponsor (d. h. sie arbeiten unter einem sog. „Autopilot“).“19 Weitere Kennzeichnungen für die SPE sind die minimale Ausstattung an Eigenkapital und die geringe oder fehlende gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Unternehmens der SPE, welches die SPE gegründet hat und den primären Nutzen daraus zieht.20
[...]
1 (auch SPE oder Zweckgesellschaft genannt)
2 Martinus Govers, A. (2007), (siehe Internetverzeichnis)
3 Vgl. Martinus Govers, A. (2007), (siehe Internetverzeichnis)
4 Vgl. Martinus Govers, A. (2007), (siehe Internetverzeichnis)
5 Gräfer, H. / Scheld, G. (2001), S. 2.
6 Vgl. Ebenda, S. 2.
7 Vgl. Ebenda, S. 2.
8 Vgl. Ebenda, S. 2.
9 Vgl. Ebenda, S. 2. f.
10 Scherrer, G. (2007), S. 8.
11 Vgl. Ebenda, S. 8.
12 Scherrer, G. (2007), S. 8. f.
13 Vgl. Ebenda, S. 12.
14 Brakensiek (2001), S. 303.
15 Vgl. SIC 12, Par. 1.
16 Vgl. Hayn, S. / Grüne, M. (2006), S. 13.
17 Vgl. Schäfer, H. / Kuhnle, O. (2006), S 18.
18 Vgl. Brakensiek (2001), S. 303 und Vgl. SIC 12, Par. 1.
19 SIC 12, Par. 1.
20 Vgl. Brakensiek (2001), S.303.
- Quote paper
- Thomas Herbrich (Author), 2008, Die Konsolidierung von Special Purpose Entities nach IFRS, US-GAAP und HGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136397
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