Mittelständischen Unternehmen stehen unterschiedliche Unternehmensformen zur Erreichung ihrer wirtschaftlichen Ziele zur Verfügung. Ein Unternehmer muss sich zunächst vor der Gründung fragen, welches die für seine Tätigkeit richtige Rechtsform ist. Dabei sind steuerliche und nicht steuerliche Aspekte zu beachten, die unterschiedlichen Einfluss auf die steuerliche Gesamtbelastung haben, damit eine Steueroptimierung durch die Rechtsformwahl erreicht werden kann. Eine Rechtsformwahl kann zudem während des Bestehens in Form eines Rechtsformwechsels anstehen.
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Personen- und Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter wesentlich geändert. Die jüngsten Änderungen zeigen, dass das Steuerrecht bezüglich der Rechtsformwahl an Bedeutung gewonnen hat. Durch den stetigen Wandel der steuerlichen Normen ist vorliegend nur eine Betrachtung des Status quo, aber keine langfristige Betrachtung der steuerlichen Einflussfaktoren möglich.
In dieser Arbeit wird die Rechtsform der GmbH sowie die Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft, die GmbH & Co. KG, steuerlich näher betrachtet.
Die Ausführungen in Kapitel 2 beziehen sich auf die zivil- und steuerrechtliche Grundkonzeption der Rechtsform der GmbH und der Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft, der GmbH & Co. KG, um einen Einblick in die Haftung und Besteuerung dieser Rechtsformtypen zu ge-währen. Aus Vereinfachungsgründen wird in dieser Arbeit die Grundsteuer und vor allem die Um-satzsteuer nicht weiter betrachtet. In Kapitel 3 werden die Kapitalgesellschaften, im Speziellen die GmbH und die GmbH & Co. KG, in unterschiedlichen Besteuerungsfällen, z. B. Gewinnverwendung, Verlustsituation und Anteilsveräußerung, näher verglichen. Zur Darstellung der steuerlichen Vorteile beider Rechtsformen werden – stark verkürzte – Belastungssimulationen durchgeführt und anschließend miteinander verglichen. In der Schlussbetrachtung erfolgt eine kritische Würdigung. Im Anhang sind die detailierten Berechnungen der Belastungssimulation enthalten.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2. Zivil- und steuerrechtliche Grundkonzeptionen von Unternehmen
2.1 GmbH
2.1.1 Zivilrechtliche Grundkonzeption
2.1.2 Laufende Besteuerung
2.1.3 Gewinnverwendung
2.2 GmbH & Co. KG
2.2.1 Zivilrechtliche Grundkonzeption
2.2.2 Laufende Besteuerung
2.2.3 Gewinnermittlung und -verwendung
3. Rechtsformvergleich bei unterschiedlichen Parametern
3.1. Regelbesteuerung
3.2 Gewinnverwendungsstrategien
3.2.1 Thesaurierung
3.2.2 Gewinnausschüttung
3.3 Verlustsituation
3.4 Anteilsveräußerung
4. Steuerliche Belastungssimulation und Optimierungsüberlegungen
4.1 Ausgangsdaten - Beispiel
4.2 GmbH und GmbH & Co. KG
4.3 Vergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
5. Schlussbetrachtung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gewerbeanmeldungen inländischer Unternehmen im Jahr 2007
Abbildung 2: Das Trennungsprinzip bei GmbH und Gesellschafter
Abbildung 3: Das Transparenzprinzip bei der GmbH & Co. KG
Abbildung 4: Grafik: Vergleichsanalyse der Gewerbesteuer-Hebesätze
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Mindesteigenkapital, Mindesteinzahlung, Haftung der GmbH
Tabelle 2: Mindesteigenkapital, Mindesteinzahlung, Haftung der GmbH & Co. KG
Tabelle 3: Vergleich der Rechtsformen bei der Regelbesteuerung
Tabelle 4: Vergleich der Rechtsformen bei der Thesaurierung
Tabelle 5: Vergleich der Rechtsformen bei der Gewinnausschüttung
Tabelle 6: Vergleich der Rechtsformen beim Verlustausgleich
Tabelle 7: Vergleich der Rechtsformen bei der Anteilsveräußerung
Tabelle 8: Grunddaten der Belastungssimulation
Tabelle 9: Steuerliche Gesamtbelastung der GmbH
Tabelle 10: Berechnung der Gewerbesteuer der KG-Ebene bei der GmbH & Co. KG
Tabelle 11: Gewinnanteil und Sondergewinn des Gesellschafters A bei der GmbH & Co. KG
Tabelle 12: Berechnung der Einkommensteuer des Gesellschafters A
Tabelle 13: Steuerliche Gesamtbelastung der GmbH & Co. KG
Tabelle 14: Vergleich zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG
Tabelle 15: Belastungssimulation der GmbH VII
Tabelle 16: Belastungssimulation der GmbH & Co. KG IX
Tabelle 17: Basisdaten für die Grafik der Vergleichsanalyse
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Mittelständischen Unternehmen stehen unterschiedliche Untemehmensformen zur Erreichung ihrer wirtschaftlichen Ziele zur Verfügung. Ein Unternehmer muss sich zunächst vor der Gründung fragen, welches die für seine Tätigkeit richtige Rechtsform ist.[1] Dabei sind steuerliche und nicht steuerliche Aspekte zu beachten, die unterschiedlichen Einfluss auf die steuerliche Gesamtbelastung haben, damit eine Steueroptimierung durch die Rechtsformwahl erreicht werden kann. Eine Rechtsformwahl kann zudem während des Bestehens in Form eines Rechtsformwechsels anstehen.[2]
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Personen- und Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter wesentlich geändert.[3] Die jüngsten Änderungen zeigen, dass das Steuerrecht bezüglich der Rechtsformwahl an Bedeutung gewonnen hat.[4] Durch den stetigen Wandel der steuerlichen Normen ist vorliegend nur eine Betrachtung des Status quo, aber keine langfristige Betrachtung der steuerlichen Einflussfaktoren möglich. Wie aus Abbildung 1: Gewerbeanmeldungen inländischer Unternehmen ersichtlich ist, haben deutsche Unternehmen im Jahr 2007 einerseits überwiegend mit 81,7 % die Rechtsform einer Personengesellschaft (Einzel- kaufmann/-kauffrau, OHG und KG), andererseits mit 9,5 % die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und 2,2 % die GmbH & Co. KG gewählt. In dieser Seminararbeit wird die Rechtsform der GmbH sowie die Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft, die GmbH & Co. KG, steuerlich näher betrachtet. Dabei werden die Zinsschranke gem. § 4 h EStG sowie die Konstellation der möglichen Fremdfinanzierung in dieser Arbeit außer Acht gelassen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Gewerbeanmeldungen inländischer Unternehmen im Jahr 2007[5]
1.2 Gang der Untersuchung
Die Ausführungen in Kapitel 2 beziehen sich auf die zivil- und steuerrechtliche Grundkonzeption der Rechtsform der GmbH und der Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft, der GmbH & Co. KG, um einen Einblick in die Haftung und Besteuerung dieser Rechtsformtypen zu gewähren. Aus Vereinfachungsgründen wird in dieser Arbeit die Grundsteuer und vor allem die Umsatzsteuer nicht weiter betrachtet. In Kapitel 3 werden die Kapitalgesellschaften, im Speziellen die GmbH und die GmbH & Co. KG, in unterschiedlichen Besteuerungsfällen, z. B. Gewinnverwendung, Verlustsituation und Anteilsveräußerung, näher verglichen. Zur Darstellung der steuerlichen Vorteile beider Rechtsformen werden - stark verkürzte - Belastungssimulationen durchgeführt und anschließend miteinander verglichen. In der Schlussbetrachtung erfolgt eine kritische Würdigung. Im Anhang sind die detailierten Berechnungen der Belastungssimulation enthalten.
2. Zivil- und steuerrechtliche Grundkonzeptionen von Unternehmen
2.1 GmbH
2.1.1 Zivilrechtliche Grundkonzeption
In diesem Abschnitt wird auf die zivil- und steuerrechtlichen Merkmale von Kapitalgesellschaften, stellvertretend anhand der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingegangen. Nach den jüngsten umfassenden Änderungen des GmbH-
Gesetzes im Rahmen des MoMiGs beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH bei der Gründung weiterhin 25.000 EUR.[6] Die Mindeststammeinlage eines Gesellschafters beträgt 100 EUR[7]. Das Haftungsrisiko der Gesellschafter ist auf deren Stammeinlage begrenzt[8]. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht hingegen das Privatvermögen der Gesellschafter.[9] Die GmbH steht mit ihrem Vermögen für eigene Schulden ein. EUR
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Mindesteigenkapital, Mindesteinzahlung, Haftung der GmbH[10]
2.1.2 Laufende Besteuerung
Bei der Besteuerung der GmbH steht vor allem die Körperschaftsteuer im Mittelpunkt.[11] [12] GmbHs sind als Kapitalgesellschaften, gemäß § 1 Abs. 1 KStG, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland gem. 1 Abs. 1 S. 1 KStG. haben. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht umfasst sämtliche Einkünfte der Gesellschaft.
Körperschaften sind zivilrechtlich anerkannte eigenständige Rechtssubjekte. Das Steuerrecht knüpft hier an und unterscheidet streng zwischen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft und der Besteuerung der Gesellschafter. Dies wird bezeichnet als Trennungsprinzip.[13] [14] Die GmbH ist kraft Rechtsform stets ein Gewerbebetrieb, auch wenn freiberufliche, vermögensverwaltende oder land- und forstwirtschaftliche Tätig-keiten ausgeübt werden.[15] Somit ist die GmbH nicht nur körperschaftsteuer-, sondern auch gewerbesteuerpflichtig, soweit sie ihren Gewerbebetrieb im Inland betreibt.[16]
Abbildung 2: Das Trennungsprinzip bei GmbH und Gesellschafter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[17]
Die Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses ist nach den Vorschriften des Körperschaft- und des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln[18]. Grundlage für die Ermittlung des Gewinns sind die Handelsbilanz sowie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Sind Bewertungsansätze oder Beträge in der Handelsbilanz enthalten, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, so sind diese durch Zusätze in Form von Korrekturen den steuerlichen Vorschriften anzu-passen[19].
Das zu versteuernde Einkommen unterliegt gem. § 23 Abs. 1 KStG einem einheitlichen Steuersatz von 15 % der Bemessungsgrundlage. Es ist unabhängig von der Art der Gewinnverwendung (Ausschüttung/Thesaurierung).[20] Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 % ergibt sich eine körperschaftsteuerliche Gesamtbelastung von 15,83 %[21] des zu versteuernden Einkommens.
Die Gewerbesteuer berücksichtigt bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht die persönlichen Verhältnisse bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eigentümer[22]. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist die Gesellschaft selbst. Die Gewerbesteuer bemisst sich gem. § 6 GewStG nach dem Gewerbeertrag. Aus der Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrags mit einer Rechtsformunabhängige Steuermesszahl in Höhe von 3,5 % gem. § 11 Abs. 2 GewStG ergibt sich der Steuermessbetrag.
Die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Multiplikation von Steuermessbetrag und Hebesatz der Gemeinde. Zum Beispiel hat Hamburg einen Hebesatz von 470 % und Berlin 410 % und München von 490 %.[23]
2.1.3 Gewinnverwendung
Die GmbH hat die Möglichkeit, einen erwirtschafteten Gewinn auszuschütten oder zu thesaurieren. Es können nur Gewinne nach Steuern ausgeschüttet werden, sodass auch bei der Gewinnthesaurierung, bei der die Gewinne in die Rücklagen eingestellt werden, die der Körperschaft- und der Gewerbesteuer unterliegen.[24] Die Gewinnausschüttungen der GmbH auf Anteile im Privatvermögen des Gesellschafters führen auf Gesellschafterebene zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese Ausschüttungen unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gem. § 20 EStG i.V. m § 32 d Abs. 1 EStG in vollem Umfang der Abgeltungsteuer von 25 % + SolZ. Mit der Abgeltungsteuer sind gem. § 20 EStG alle weiteren Steuerverpflichtungen aus der Besteuerung der Ausschüttung abgegolten.
Die Beziehung zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner muss dem Fremdvergleichspreis entsprechen, ansonsten liegen verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen vor. Der Begriff „verdeckte Gewinnausschüttung“ wurde von der Rechtsprechung entwickelt, da er nicht im Gesetz definiert wird.[25] Die verdeckte Gewinnausschüttung ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer gesellschaftsrechtlichen konformen Gewinnverteilung (offene Ausschüttung) steht.[26]
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wirkt sich steuerlich bei der GmbH durch Erhöhung ihres der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegenden steuerlichen Einkommens aus. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, sobald ihm der Vermögensvorteil zufließt[27]. Somit hat die verdeckte Gewinnausschüttung auf Gesellschafterebene auch steuerliche Auswirkungen durch die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
2.2 GmbH & Co. KG
2.2.1 Zivilrechtliche Grundkonzeption
Eine GmbH & Co. KG ist dadurch gekennzeichnet, dass die volle KomplementärHaftung im Rahmen einer Kommanditgesellschaft, von einer GmbH übernommen wird. Die beteiligten natürlichen Personen treten als Kommanditisten der KG bei und haben so eine beschränkte Haftung. Bei der GmbH & Co. KG lassen sich die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit denen einer Personengesellschaft kombinieren. Zivil- und steuerrechtlich wird die GmbH & Co. KG weitestgehend wie eine KG behandelt.[28] Das entscheidende Wesensmerkmal einer GmbH & Co. KG ist, dass der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung[29]. Somit haftet bei der GmbH & Co. KG keine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen, sondern die Komplementär- GmbH und es entsteht somit eine Haftungsbeschränkung[30]. Es ist folglich kein Gesellschafter einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, da ein Rückgriff auf das Vermögen einer natürlichen Person bei dieser Gesellschaftsform ausgeschlossen ist.
[...]
[1] Vgl. FRYE (2008), S. 93.
[2] Vgl. FRYE (2008), S. 93.
[3] Vgl. JORDE/GÖTZ (2008), S. 1032.
[4] Vgl. KORN/STRAHL (2008), S. 9977.
[5] STATISTISCHES BUNDESAMT (2007), S. 105.
[6] Vgl. HAACK (2008), S. 3763.
[7] Siehe § 5 Abs. 1 GmbHG.
[8] Vgl. S CHNEELOCH (2006), S. 23.
[9] Vgl. S CHNEELOCH (2006), S. 23.
[10] Modifiziert entnommen aus: SCHNEELOCH, DIETER (2006): Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel mittelständischer Unternehmen, 2. Auflage, München, S. 23.
[11] Vgl. STACHE (2007), S. 100.
[12] Siehe § 1 Abs. 2 KStG
[13] Vgl. SCHEFFLER (2007), S. 124.
[14] Vgl. JACOBS (2009), S. 144 ff.
[15] Siehe § 8 Abs. 2 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG.
[16] Vgl. MERKEL (2007), S. 539.
[17] eigene Darstellung.
[18] Siehe § 8 Abs. 1 KStG.
[19] Siehe § 60 Abs. 2 EStDV.
[20] Vgl. GREFE (2008), S. 305.
[21] KSt.-Gesamtbelastung von 15,83 % = 15 % + (5,5 % von 15 %).
[22] Vgl. GREFE (2008), S. 317.
[23] Vgl. BEYER (2008), S. 506.
[24] Vgl. MERKEL (2008), S. 540.
[25] Vgl. BVerfG 08.12.1992, BVerfGE 1993, S. 278.
[26] Vgl. BFH-Urteile v. 22.02.1989 - I R 44/85 (BStBl 1989 II S. 475), v. 22.02.1989 - I R 9/85 (BStBl 1989 II S. 631), v. 09.07.2003 - I R 100/02 und v. 05.10.2004 - VIII R 9/03.
[27] Vgl. BFH, Beschluss v. 14.07.1998 - VIII B 38/98; Urteil v. 25.05.2004 - VIII R 4/01.
[28] Vgl. CREMER (2006), S. 1361.
[29] Vgl. BINZ/SORG (2005), § 1, Rn. 2.
[30] Vgl. CREMER (2006), S. 1361.
- Quote paper
- Sönke Niefünd (Author), 2009, GmbH und GmbH & Co. KG. Ein Vergleich unter steuerlichen Optimierungsüberlegungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136288
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