Der deutsche Krankenhausmarkt befindet sich in den letzten Jahren in einem Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Regulierung. Auf diesem, für jeden Bürger, sensiblen und staatlich hoch regulierten Markt stellen sich für Ökonomen einige Problemfelder dar.
In Deutschland, wo eine sozial-marktwirtschaftliche Ausgestaltung der Wirtschaftsverfassung breiter Konsens ist, existieren Bereiche, wie der Krankenhausmarkt, in denen ein reiner Marktmechanismus keine gesellschaftlich erwünschte und effiziente Verteilung herstellen kann. Es muss also festgestellt werden inwieweit die Ordnungspolitik sozialstaatliche Elemente und marktwirt-
schaftliche Wettbewerbsfreiheit auf dem Krankenhausmarkt in Einklang bringen kann, um den Wettbewerb zu sichern und zu fördern.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, nach positiven und negativen Aspekten von Fusionen auf dem Krankenhausmarkt, sowie nach einer bestmöglichen Ausgestaltung der Fusionskontrolle.
Im Gliederungspunkt 2 dieser Arbeit erfolgt nach einer Beschreibung des deutschen Krankenhausmarktes eine Darstellung der Besonderheiten dieses Marktes und der sich daraus ergebenden Wettbewerbssituation. Es wird eine Antwort auf die Frage gesucht, ob ein Marktversagen vorliegt und eben deshalb regulative Staatseingriffe, in Form einer verstärkten Fusionskontrolle ökonomisch gerechtfertigt sind.
Der dritte Gliederungspunkt beschäftigt sich mit der Fusionskontrolle in Deutschland, deren rechtlicher Ausgestaltung und den mit der Fusionskontrolle verbundenen Probleme bei der Marktabgrenzung. Bevor eine Schlussbetrachtung und ein Ausblick erfolgen, wird noch kurz ein Bezug zur europäischen Fusionskontrolle hergestellt, um den Stellenwert des deutschen Systems in den immer weiter fortschreitenden Prozess der europäischen Harmonisierung und
Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes darzulegen.
Inhaltsverzeichnis:
Abbildungsverzeichnis:
Tabellenverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis:
1 Einleitung
2 Ökonomische Analyse der Wettbewerbssituation auf dem deutschen Krankenhausmarkt
2.1 Der deutsche Krankenhausmarkt in Zahlen
2.2 Wettbewerbssituation auf dem deutschen Krankenhausmarkt und seine Besonderheiten
3 Fusionskontrolle auf dem deutschen Krankenhausmarkt
3.1 Rechtliche Grundlagen zur Anwendbarkeit
3.2 Sachliche Marktabgrenzung
3.3 Räumliche Marktabgrenzung
3.4 Europarechtliche Fusionskontrolle im Vergleich
4 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Krankenhäuser nach Trägerschaft 2007
Abbildung 2: Anteil der Betten in den Krankenhäusern nach Trägerschaft 2007
Abbildung 3: Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP, OECD-Länder, 2006
Abbildung 4: Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben, öffentlicher- und privater Sektor, OECD-Länder, 2006 (in US-Dollar, bereinigt um KKP)
Abbildung 5: Krankenhäuser differenziert nach Ländern und Trägern (2005)
Abbildung 6: KHG-Fördermittel (1991-2005)
Abbildung 7: Träger der Ausgaben für Krankenhäuser 1995 und 2004 (Anteil in %)
Abbildung 8: Beziehungen zwischen Anbietern, Versicherungen und Patienten im deutschen Gesundheitswesen
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Gesundheitsausgaben nach Einrichtungen (in Mill. EUR)
Tabelle 2: Stationäre Versorgung (1991-2007) – Einrichtungen, Betten und Patientenbewegung
Tabelle 3: Bevölkerung nach Altersgruppen
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Der deutsche Krankenhausmarkt befindet sich in den letzten Jahren in einem Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Regulierung. Auf diesem, für jeden Bürger, sensiblen und staatlich hoch regulierten Markt stellen sich für Ökonomen einige Problemfelder dar. In Deutschland, wo eine sozial-marktwirtschaftliche Ausgestaltung der Wirtschaftsverfassung breiter Konsens ist, existieren Bereiche, wie der Krankenhausmarkt, in denen ein reiner Marktmechanismus keine gesellschaftlich erwünschte und effiziente Verteilung herstellen kann. Es muss also festgestellt werden inwieweit die Ordnungspolitik sozialstaatliche Elemente und marktwirt-schaftliche Wettbewerbsfreiheit auf dem Krankenhausmarkt in Einklang bringen kann, um den Wettbewerb zu sichern und zu fördern. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, nach positiven und negativen Aspekten von Fusionen auf dem Krankenhausmarkt, sowie nach einer bestmöglichen Ausgestaltung der Fusionskontrolle.
Im Gliederungspunkt 2 dieser Arbeit erfolgt nach einer Beschreibung des deutschen Kran-kenhausmarktes eine Darstellung der Besonderheiten dieses Marktes und der sich daraus er-gebenden Wettbewerbssituation. Es wird eine Antwort auf die Frage gesucht, ob ein Markt-versagen vorliegt und eben deshalb regulative Staatseingriffe, in Form einer verstärkten Fusi-onskontrolle ökonomisch gerechtfertigt sind.
Der dritte Gliederungspunkt beschäftigt sich mit der Fusionskontrolle in Deutschland – deren rechtlicher Ausgestaltung und den mit der Fusionskontrolle verbundenen Probleme bei der Marktabgrenzung. Bevor eine Schlussbetrachtung und ein Ausblick erfolgen, wird noch kurz ein Bezug zur europäischen Fusionskontrolle hergestellt, um den Stellenwert des deutschen Systems in den immer weiter fortschreitenden Prozess der europäischen Harmonisierung und Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes darzulegen.
2 Ökonomische Analyse der Wettbewerbssituation auf dem deutschen Krankenhaus- markt
2.1 Der deutsche Krankenhausmarkt in Zahlen
Der deutsche Gesundheitsmarkt umfasste im Jahr 2007 ein Marktvolumen von 252 Mrd. EUR. Dies entspricht etwa 10,5% des BIP. Davon entfällt, mit 67,4 Mrd. EUR ungefähr ein Viertel (27%) auf den deutschen Krankenhausmarkt, der das höchste Marktvolumen eines Teilbereichs im Gesundheitswesen aufweist. Die Ausgaben für die Krankenhäuser entwickel-ten sich zwischen 1997 und 2007 durchschnittlich wie das BIP (Siehe AUGURZKY, KROLOP, GÜLKER, SCHMIDT, SCHMIDT, SCHMITZ, SCHWIERZ, TERKATZ 2009: 9; Tabelle 1).
Im OECD-Vergleich hatten nur die USA (15,3%), die Schweiz (11,3%) und Frankreich
(11,1%) im Jahr 2006 einen höheren Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP als Deutschland. Die Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben Deutschlands lagen an zehnter Stelle unter den OECD-Ländern. Die höchsten Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben wurden in den USA, Norwe-gen der Schweiz und Luxemburg getätigt (Siehe Abbildung 3; Abbildung 4).
Der deutsche Krankenhausmarkt zeichnet sich durch eine dreigeteilte Trägerstruktur aus. Die-se besteht aus öffentlicher, frei-gemeinnütziger und privater Trägerschaft abgebildet. Seit Be-ginn der neunziger Jahre ist ein Rückgang der Gesamtzahl von 2411 (1991) der Krankenhäu-ser[1] auf 2061 im Jahr 2007 zu verzeichnen (Siehe Tabelle 2). Hinzu kommt eine Verschie-bung in der Trägerschaft der Krankenhäuser. Die Anzahl öffentlicher Krankenhäuser sank im Zeitraum von 1991 bis 2004 auf 32,4% (1991=46%), bei gleichzeitiger Verdoppelung des prozentualen Anteils privater Kliniken am Gesamtmarkt auf 29,7% im Jahr 2007 (1991=14,8%) (Siehe Abbildung 1). Die Anteile der unterschiedlichen Träger variieren stark zwischen den Bundesländern (Siehe Abbildung 5). Die öffentlichen Krankenhäuser stellen knapp die Hälfte aller stationären Betten zur Verfügung, während auf die privaten Kliniken nur 15,6% der Betten entfallen (Siehe Abbildung 1; Abbildung 2). Ein Grund hierfür ist unter anderem, dass öffentliche Kliniken oftmals größer sind (z.B. Universitätskliniken) und private Kliniken vorwiegend zu den kleineren Krankenhäusern zu zählen sind.
Die durchschnittliche Verweildauer von Patienten sank von 14 Tagen (1991) kontinuierlich auf den Wert von 8,3 Tagen im Jahr 2007 (Siehe Tabelle 2).
2.2 Wettbewerbssituation auf dem deutschen Krankenhausmarkt und seine Be-sonderheiten
Trotz des angesprochenen Rückzugs der öffentlichen Hand aus dem deutschen Krankenhaus-markt, arbeitet noch der größere Teil der Träger (öffentliche und frei-gemeinnützige) nicht profitorientiert. Im Gegensatz zu privaten Anbietern haben die öffentlichen Träger somit ei-nen geringeren Anreiz ihre Leistung kostenminimal zu produzieren (Siehe BREYER, ZWEIFEL 1999: 325). Daraus folgen strukturelle Vorteile privater, vor allem gegenüber den öffentlichen Trägern. Die Verdoppelung des Anteils der privaten Kliniken von 1991 bis 2004 hat zu einem stärkeren Wettbewerb auf dem Markt geführt. Die Folge ist eine verstärkte Reorganisation der Krankenhäuser, zunehmende integrierte Versorgung und eine stärkere Konzernbildung. Mit dieser Entwicklung geht eine Anpassung der Krankenhausfinanzierung einher (Siehe BRETT-HAUER 2006: 2884).
In Deutschland waren 2005 etwa 85,3% der Bevölkerung gesetzlich und etwa 10% privat krankenversichert (Siehe MK 2008: 362). Die gesetzlich Krankenversicherten zahlen einen an ihre Einkommenshöhe gekoppelten Beitrag, während private Krankenversicherungen einen dem Krankheitsrisiko entsprechenden Beitrag berechnen. Die gesetzliche Krankenversiche-rung zahlt für die Leistungen des Versicherungsnehmers nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Das heißt, dass diese Leistungen als „. .ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich. .“ an-gesehen werden und „. .das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“ (§ 12 SGB V; für einen Überblick, siehe Abbildung 8). Über 90% der Ausgaben des Krankenhaussektors wer-den durch die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen getragen, wobei die maßgeb-lichen Kostenträger die gesetzlichen Krankenversicherungen sind (Siehe Abbildung 7).
Das Finanzierungssystem wurde im Jahr 2004 von einem Mischmodell, aus tagesgleichen Pflegesätzen, Fallpauschalen und Sonderentgelten, auf das G-DRG Fallpauschalensystem, welches auf internationalen DRG[2] basiert, umgestellt. Im G-DRG System werden Patienten anhand individueller Daten in Fallgruppen eingeteilt, die jeweils den ökonomischen Aufwand (Behandlungskosten) für den Patienten widerspiegeln. Ein Hauptziel dieses Systems ist es vergleichbare Preise für vergleichbare Leistungen zu erzeugen und somit die Transparenz in der Beurteilung von Krankenhausleistungen zu erhöhen (Siehe MK 2008: 365; BRUCKENBER-GER, KLAUE, SCHWINTOWSKI 2006: 149). Nach einem bis zum Jahr 2009 andauernden Kon-vergenzprozess sollen sich die Basiswerte der Fallpauschalen innerhalb der Bundesländer anpassen. Lediglich zwischen den einzelnen Bundesländern besteht dann noch ein Unter-schied im Preisniveau. Somit existiert innerhalb der Länder kein Anreiz für die Krankenkas-sen Patienten besonders „billige“ Kliniken zu empfehlen. Lediglich an den Ländergrenzen kann es zu einem Preiswettbewerb kommen. (Siehe MK 2008: 371; AUGURZKY, ENGEL, KROLOP, SCHMIDT, SCHMITZ, SCHWIERZ, TERKATZ 2007: 35).
Ein Hauptmerkmal der geltenden dualistischen Finanzierungsstruktur im Krankenhaussektor ist die Übernahme der laufenden Betriebskosten durch die Krankenkassen (§ 18 KHG), wobei die Investitionskosten von den jeweiligen Bundesländern getragen werden (§ 4 KHG). Die problematische Haushaltslage der Bundesländer sorgt jedoch für Restriktionen bei der Investi-tionsförderung. Diese ist deshalb in den letzten 15 Jahren stetig gesunken, so dass sich ein Investitionsstau in Milliardenhöhe bei den Krankenhäusern aufgebaut hat.[3] (Siehe BATAILLE, COENEN 2009: 119; BRUCKENBERGER, KLAUE, SCHWINTOWSKI 2006: 149ff.; Abbildung 6)
Die wettbewerbsverzerrende Investitionsfinanzierung der Bundesländer und die Kostenüber-nahme der Krankenkassen bewirken, dass sich der Krankenhausmarkt von normalen Wettbe-werbsmärkten unterscheidet. Preis und nachgefragte Menge werden nicht durch das freie Spiel von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern administrative Einheitspreise vorgege-ben. Solch ein Preis kann seine Lenkungsfunktion nicht voll erfüllen, da er nicht den direkten Nutzen der Nachfrager widerspiegelt. Es besteht kein Wettbewerbsmarkt, auf dem die Pri-märverteilung gilt, sondern das Gut wird zu großen Teilen nach Bedarfsgerechtigkeit verteilt. Der fehlende Marktmechanismus im Krankenhaussektor kann dazu führen, dass angebotsin-duzierte Nachfrageentscheidungen getroffen werden und so Ineffizienzen entstehen (Siehe MK 2008: 363f.). Leistungsempfänger und Kostenträger sind meist von einander getrennt. Dies führt dazu, dass Patienten die optimale Leistung und nicht das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis aussuchen. Die aus individueller Sicht optimale Nachfrage kann durch dieses Ver-halten zu einer gesellschaftlich ineffizienten Angebotsmenge führen (Siehe BREYER, ZWEIFEL 1999: 324).
Durch den fehlenden Preiswettbewerb[4], wird für marktbeherrschende Unternehmen lediglich ein Anreiz geschaffen, bei gleich bleibender Versorgungsqualität die Kosten zu senken um eine höhere Gewinnmarge zu realisieren. (Siehe MIDDELSCHULTE, ZUMSCHLINGE 2006: 376). Preiserhöhungen sind im gegebenen gesetzlichen Rahmen nicht möglich. Ein Preiswettbe-werb existiert in gewissem Rahmen nur bei freiwilliger Leistungsinanspruchnahme der Pati-enten, da hier jeweils nicht die gesetzliche Krankenkasse als Finanzierungsinstitution ein-schreitet (Siehe MK 2008: 371). Aufgrund der Preisregulierung versuchen die Anbieter ande-re Variablen zu beeinflussen, um ihren Marktanteil zu steigern. Solche Variablen sind zum Beispiel die Spezialisierung, die Standortwahl oder der Qualitätswettbewerb. Private Anbieter können aufgrund ihrer höheren Finanzkraft größere Investitionen vornehmen und so einen strategischen Vorteil im Qualitätswettbewerb erlangen (Siehe BUNDESKARTELLAMT 2005: B10-123/04: 76ff.).
Das BKartA und die MK befürchten, dass Krankenhauszusammenschlüsse negative Auswir-kungen auf den Qualitätswettbewerb haben können. Anreize zur Qualitätssicherung bzw. -steigerung existieren dann nicht, wenn der Anbieter nicht befürchten muss, dass die Nachfra-ger zu anderen Kliniken abwandern (Siehe KUCHINKE, KALLFAß 2006: 998). Der Wettbewerb kann als Kontrollinstanz fungieren, um langfristig ein breites Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten zu sichern (Siehe BUNDESKARTELLAMT 2005: B10- 123/04: 29). Insofern wird der Qualitätswettbewerb im Krankenhaussektor als außerordentlich schützenswert erachtet (Siehe MK 2008: 369). Seit 2005 sind Kliniken verpflichtet alle zwei Jahre strukturierte Qualitätsberichte zu veröffentlichen (§ 137 SGB V). Diese Erhöhung der Transparenz und Vergleichbarkeit soll den Qualitätswettbewerb zwischen den Krankenhäu-sern anregen und Informationsasymmetrien zwischen Patienten und Krankenhäusern abbauen. Nach Meinung der MK sollen Qualitätsvorgaben lediglich zur Absicherung des Qualitätsni-veaus nach unten dienen (Siehe MK 2008: 372).
Die demographische und technologische Entwicklung erzeugt einen zunehmenden Kosten-druck im Krankenhaussektor. Seit längerem sind eine rückläufige Geburtenrate und ein An-steigen des Anteils der älteren Bevölkerung zu beobachten (Siehe Tabelle 3). Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass die Bevölkerungszahl in Deutschland schrumpfen wird (Siehe KRUSE 2001: 27ff.). Diese Veränderung der Alterspyramide wird Auswirkungen auf die Pati-entenstruktur haben, da ältere Patienten einen überproportionalen Anteil der Krankenhauspa-tienten bilden und durchschnittlich eine längere Verweildauer im Krankenhaus haben. Mittel-fristige Auswirkungen auf die Finanzierung und Kostensituation sind die Folge, da die Zahl der Leistungsempfänger bei Abnahme der Beitragszahler steigt (Siehe SCHMIDT, MÖLLER 2007: 4).
Anhand der Entscheidungen des BKartA ist festzustellen, dass ein Trend zu einer verstärkten Fusionskontrolle auf dem deutschen Krankenhausmarkt zu verzeichnen ist. Bis zum Jahr 2004 wurden alle Fusionsanträge auf dem Krankenhausmarkt vom BKartA genehmigt. Im März 2005 wurde erstmals der Verkauf eines Krankenhauses durch das BKartA untersagt (Siehe BUNDESKARTELLAMT 2005: B10-109/04: 2; BUNDESKARTELLAMT 2005: B10-123/04: 1). Der Verkauf des LBK Hamburg an die private Asklepios Kliniken GmbH wurde im April 2005 nur unter Auflagen genehmigt (Siehe BUNDESKARTELLAMT 2005: B10-161/04: 2). Ende 2006 sorgte das BkartA erstmals für ein Fusionsverbot zweier öffentlicher Krankenhäuser (Siehe Gliederungspunkt 3.3). Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich die Frage, ob ein verstärkter Staatseingriff in Form von Fusionskontrollen nötig und ökonomisch gerechtfertigt ist. Ge-rechtfertigt wäre der Eingriff, wenn ein Marktversagen (Siehe MK 2008: 388; SAMUELSON 2007: 71, 307f., 529ff.) vorliegen würde, also Informationsasymmetrien, externe Effekte, öf-fentliche Güter oder Marktmacht festzustellen wären.
Krankenhausdienstleistungen sind keine öffentlichen Güter, da eine Rivalität im Konsum vor-liegt. Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung, die das Sozialstaatsprinzip (§ 20 Abs.1 GG) verlangt, stellt hingegen ein öffentliches Gut dar. Es liegt sowohl Nichtrivalität, als auch Nichtausschließbarkeit vor (Siehe KUCHINKE 2004: 112). Eine Marktlösung würde zu einer Unterversorgung führen, da „. .Krankenhausleistungen nicht in erforderlichem Umfang, nicht an allen gewünschten Standorten oder zu Preisen angeboten werden, die als nicht akzeptabel angesehen werden.“ (SVR 2007: 310¸ siehe MK 2008: 389). Dies gilt insbesondere für die Katastrophen- und Notfallversorgung.
Kennzeichen für ein natürliches Monopol, welches zu Marktmacht führt, ist, dass die Grenz-und Durchschnittskostenkurve stets fallen und ein hoher Fixkostenblock vorliegt (Siehe SA-MUELSON 2007: 245ff.). Diese Fixkosten fallen z.B. durch kapitalintensive technische Ausrü-stungen mit einer kurzen Halbwertszeit (stetige Innovationen) an und bilden eine Markteintrittsbarriere. Hohe Kosten- und Synergieeffekte sind besonders im Krankenhaus-markt zu beobachten, wo eine zu geringe Betriebsgröße schnell zur Unwirtschaftlichkeit führt (Siehe KUCHINKE 2004: 52, 110; NEUBAUER 2002: 163). Eine Mindestkapazität von 100 Bet-ten wird für eine wirtschaftlich arbeitende Klinik als notwendig erachtet (Siehe MK 2006: 366). Krankenhäuser mit höheren Durchschnittskosten werden kurzfristig versuchen diese durch eine Ausweitung der Behandlungsfälle zu senken bis mindestens der Gewinnbereich erreicht wird. Um diese Kostenreduktion zu erreichen, ist bei gleich bleibender Auslastung ein Absenken der Verweildauer ein oft genutztes Mittel. Krankenhäuser sind als Mengenan-passer zu sehen, da sie den Krankenkassen eine geringere Fallkostenpauschale in Rechnung stellen könnten, hierzu aber kein Anreiz besteht (Siehe KUCHINKE, KALLFAß: 997). Der BGH äußert die Befürchtung, dass in ländlichen, dünn besiedelten Gebieten ein Marktversagen auf-grund eines natürlichen Monopols entstehen kann (Siehe BUNDESGERICHTSHOF 2008: 18f.) und dadurch keine flächendeckende Versorgung mehr sichergestellt wäre.
Auf dem Krankenhausmarkt liegen eindeutig Informationsasymmetrien zuungunsten der Pati-enten vor. Der Patient ist auf den Arzt als Wegweiser angewiesen, da er selbst ex-ante unvoll-ständige Informationen über seine Bedürfnisse besitzt. Leiten Ärzte Patienten gezielt in be-stimmte Krankenhäuser, um deren Auslastung zu erhöhen, „. .so wird aus einer präferenzge-leiteten Nachfrage eine angebotsinduzierte Nachfrage nach Krankenhausleistungen“ (MK 2008: 364). Für Patienten existiert der Fehlanreiz, mehr nachzufragen, als sie wirklich bräuch-ten. So kann es zu Ineffizienzen kommen (Siehe MK 2008: 364).
Aufgrund des teilweisen Vorliegens öffentlicher Güter, eines natürlichen Monopols sowie Informationsasymmetrien kann von einem Marktversagen auf dem deutschen Krankenhaus-markt ausgegangen werden. Insofern könnten Staatseingriffe in Form von Fusionskontrollen gerechtfertigt sein.
Weitere den Wettbewerb einschränkende Regelungen, neben dem Markversagen, sind der Kontrahierungszwang im Rahmen des Vorsorgungsauftrags und die Vorschrift des § 73 Abs.
4 Satz 3 SGB V, wonach Ärzte einen Patienten in wohnortnahe Krankenhäuser überweisen müssen (Siehe KUCHINKE, KALLFAß 2006: 993). Problematisch bei einer staatlich garantierten flächendeckenden Versorgung kann sein, dass Kliniken betrieben werden, die unter Wettbe-werbsbedingungen nicht entstanden wären (Siehe KUCHINKE 2004: 102ff.; KUCHINKE, KALL-FAß 2006: 992).
Trotz der Aspekte, die für Wettbewerb auf dem Krankenhausmarkt sprechen, haben Fusionen auch bestimmte Vorteile. Mittelfristige Anpassungsprozesse könnten in einer Spezialisierung des Leistungsangebots liegen. Die Angebotskonzentration auf wirtschaftliche Teilbereiche wird angestrebt, da somit aufgrund höherer Behandlungszahlen ein höheres Qualitätsniveau erreicht werden kann (Siehe BUNDESKARTELLAMT 2005: B10-123/04: 76ff). Diese räumliche Konzentration (regionale Clusterbildung) entspricht dem DRG-System, wonach Klinken Be-handlungen nur noch vornehmen dürfen, wenn sie gewisse Mindestfallzahlen aufweisen (§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr.3, Satz 4 SGB V). Ein Fusionsverbot würde somit das Generieren von Effizienzpotentialen teilweise verhindern (Siehe MIDDELSCHULTE, ZUMSCHLINGE 2006: 374). Klinikzusammenschlüsse können zur Nutzung von Skaleneffekten führen (z.B. Größen-, Ra-tionalisierungspotentiale, Lernkurveneffekte (Siehe MK 2008: 366)).
Die langfristige Senkung der Verweildauer geht mit Bettenabbau einher, sowie einem wirt-schaftlicheren Personaleinsatz, dem Hauptträger des hohen Fixkostenanteils. Fusionen sollen Kostensenkungspotentiale im Durchschnitt zwischen 5-10% realisierbar werden lassen (Siehe BRUCKENBERGER, KLAUE, SCHWINTOWSKI 2006: 151).
Zusammenfassend können also einige Gründe genannt werden, die zur Monopolbildung auf dem Krankenhausmarkt führen: Kostenintensive Technologien, erhebliches Potential für Syn-ergieeffekte, relative Immobilität der Patienten, sowie die Erfordernis immer spezialisiertere und qualitativ hochwertigere Leistungen anzubieten. Jedoch muss auch betont werden, dass ein Wettbewerbsmarkt eher Versorgungssicherheit und Produktvielfalt garantiert und Mono-polpreise, sowie das Absinken der Qualität verhindert.
3 Fusionskontrolle auf dem deutschen Krankenhausmarkt
3.1 Rechtliche Grundlagen zur Anwendbarkeit
Bevor im nachstehenden Gliederungspunkt eine Analyse des Kernproblems der Fusionskon-trolle auf dem Krankenhausmarkt, der Marktabgrenzung, erfolgt, ist zunächst ein Einblick in den rechtlichen Rahmen der Anwendbarkeit der Zusammenschlusskontrolle zu gewähren.
Die Anwendung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird nicht durch die Regelung des § 69 SGB V außer Kraft gesetzt. Die hier genannte Norm regelt die sozialrecht- lichen Beziehungen zwischen den Krankenhäusern und deren Verbänden auf der einen, sowie zwischen Krankenkassen und deren Verbänden auf der anderen Seite.
[...]
[1] Zur Definition vgl. §2 Abs. 1 KHG, oder enger gefasst, §107 Abs.1 SGB V. Die Begriffe Klinik, Klinikum werden im Weiteren synonym zum Begriff Krankenhaus verwendet.
[2] Erstmals ist ein ähnliches Klassifikationssystem 1983 in den USA für die staatliche Versicherung Medicare eingesetzt worden (Siehe ROSENBLATT, ROSENBAUM, LAW: Kapitel 2)
[3] Diese Probleme bei der dualistischen Finanzierung erklären teilweise die Forderung nach einer monistischen Krankenhausfinanzierung. Für weitere Ausführungen siehe z.B. BATAILLE, COENEN 2009: 120 ff.
[4] Nach Eucken ist die Schaffung eines funktionsfähigen Preissystems die Grundlage der Wirtschaftspolitik zur Lenkung des Wirtschaftsprozesses (Siehe EUCKEN 2004: 254 f.).
- Quote paper
- Dennis Ellies (Author), Patrik Voß (Author), 2009, Fusionskontrolle auf dem deutschen Krankenhausmarkt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136074