Die folgende Hausarbeit befasst sich mit dem neu erfassten Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) und dessen Auswirkungen in der Logistik-Branche. Ziel dieser Hausarbeit ist es, die Kernelemente des Sorgfaltsgesetzes verständlich darzulegen und dessen Effekte zu schildern.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
2.1 Anlass des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
2.2 Anwendungsbereich
2.3 Pflichten für Unternehmen
2.4 Haftung und Sanktionen bei Verstoßen
2.5 Zuständige Behörde
2.6 Schutzrechte
2.7 Reglungen in anderen EU-Ländern
3. Auswirkungen auf die Logistik-Branche
3.1 Lieferkette im Sinne des Gesetzgebers
3.2 Herausforderungen für Unternehmen
3.3 Auswirkungen auf den Mittelstand
4. Fazit/Kritik
Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Die folgende Hausarbeit befasst sich mit dem neu erfassten Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) und dessen Auswirkungen in der Logistik-Branche. Ziel dieser Hausarbeit ist es, die Kernelemente des Sorgfaltsgesetzes verständlich darzulegen und dessen Effekte zu schildern.
2. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Am 11. Juni 2021 wurde im deutschen Bundestag das sogenannte
„Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz“ beschlossen, welches am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Allgemein soll das Gesetz dazu dienen, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern und diese zu überwachen.
2.1 Anlass des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der Beweggrund des Sorgfaltsgesetzes ist es für mehr Fairness und Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu sorgen, sowie eine nachhaltige globale Wirtschaft sicherzustellen. Dies gelingt insofern, dass Unternehmen sich dazu verpflichten menschenrechtliche und wirtschaftliche Risiken zu erkennen und zu bewerten sowie ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten einzurichten. Hierzu zählen vor allem das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei sowie das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes und der Vereinigungsfreiheit.1 Es handelt sich also somit um eine Art „Überwachungsgesetz“.
Ausgangpunkt für das Lieferkettengesetz sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN-Guiding Principles on Business and Human Rights). Diese Leitprinzipien bestehen aus dem Schutz, der Achtung und der Abhilfe von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Da es sich allerdings nur um eine Leitlinie und keine gesetzliche Verpflichtung handelt, kann bislang jeder Staat selbst bestimmen, wie er für den Schutz der Menschenrechte in den jeweiligen Ländern sorgt. Das Ziel dieser UN-Leitprinzipien und des Konzeptes der Sorgfaltspflicht für Unternehmen ist es, mögliche Lücken im Menschenrechtsschutz in der globalen Wirtschaft zu schließen. Hierzu zählt die völkerrechtliche Staatenpflicht zum Schutz der Menschenrechte, die Unternehmensverantwortung für die Achtung der Menschenrechte, die Einführung geeigneter Beschwerdeverfahren und die Wiedergutmachung für Menschenrechtsverletzungen sowie eine generelle Sorgfaltsplicht (due Diligence). Nach diesen UN-Prinzipien soll der Schutz der Menschenrechte weltweit in Form der Nationalen Aktionspläne (NAP) umgesetzt werden.2
Im Dezember 2016 hatte Deutschland jedoch schon einen Nationalen Aktionsplan für die Wirtschaft und Menschenrechte eingeführt und darauf vertraut, dass die Unternehmen freiwillig dafür sorgen, dass die Rechte geschützt werden und es umgesetzt wird. Zudem war im Plan auch eine Evaluation mit verankert, weshalb Deutschland die bisherige Umsetzung in einem unabhängigen Monitoring Verfahren überprüfte.3 Dies tat die Bundesregierung in den Jahren 2018-2020 für Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern. Im Abschlussbericht des NAP vom 08.Oktober 2020 wurde jedoch erschreckend festgestellt, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland, die Kernelemente der Sorgfaltsplicht nicht eingehalten hat und somit das angestrebte Ziel deutlich verfehlt wurde. Aus diesem Grund war der Andrang nach einem sorgfältigen und weitausreichenden Gesetz mehr als notwendig mit der Hoffnung, dass dadurch ökonomischer Erfolg und Fairness in Einklang gebracht werden.4
Ergänzend dazu zeigen Statistiken, dass weltweit 25 Mio. Menschen von Zwangsarbeit und 75 Mio. Mädchen und Jungen von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen sind. Hinzu kommt, dass 75% der deutschen Bevölkerung das neue Lieferkettengesetz sogar befürworten.5
2.2 Anwendungsbereich
Nun stellt sich die Frage, für welche Unternehmen dieses Gesetz gelten soll. Um eine Antwort auf diese Frage zu erhalten, gibt uns der Gesetzgeber eine klar definierte Richtlinie. Nach §1 LkSG gilt der Anwendungsbereich für alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ihre Hauptniederlassung im Inland haben und mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. In Deutschland gilt dies für rund 600 Unternehmen. Ab 2024 gelten diese Rechtsforderungen sogar für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden in Deutschland, was insgesamt dann für ca. 2900 Unternehmen gelten wird.6
2.3 Pflichten für Unternehmen
Wie schon erwähnt umfasst der wesentliche Bestandteil des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes die Festlegung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen weltweit. Das deutsche Recht hingegen sah für Unternehmen bislang nur eine Berichterstattungspflicht über Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten innerhalb der Lieferkette vor. Durch die Verabschiedung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes kommen nun viele weitere Sorgfaltspflichten hinzu. Zu diesen zählen die Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, die Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, das Risikomanagement zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte, ein Beschwerdemechanismus sowie eine Dokumentations- und Berichterstattungspflicht.7
Die folgende Abbildung 1 beschreibt und verdeutlicht die Umsetzungsmaßnahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz noch einmal bildlich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: „Umsetzungsmaßnahmen nach dem LkSG“8
Bezüglich der Maßnahmen des Risikomanagements soll das Unternehmen zudem nicht am Erfolg gemessen werden, „sondern [das] geforderte Risikomanagement richtet sich danach, welche Maßnahmen im Hinblick auf das einzelne Unternehmen angemessen und zumutbar sind. Dies orientiert sich an der Art der Geschäftstätigkeit, der Wahrscheinlichkeit, mit der sich Risiken ergeben können und der Schwere eines möglichen Schadens. Hierbei sind auch die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten eines Unternehmens innerhalb seiner Lieferkette einzubeziehen.“9
Verstoßt ein Unternehmen auf Basis der erfolgten Analyse auf eines der Verbote, sind die Unternehmen dazu verpflichtet schnellstmöglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu verhindern oder zu minimieren. Hierzu zählen z.B. die Änderung von Vertragsregelungen mit den Lieferanten, die Einforderung von Nachweisen über durchgeführte Schulungen, regelmäßige Überprüfungen sowie eine Erweiterung des Verhaltensmusters für Lieferanten.10
2.4 Haftung und Sanktionen bei Verstoßen
Grundsätzlich gibt es keine zusätzliche Rechtsgrundlage für eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden bei einer Verletzung von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten. Wie bereits erwähnt müssen die Unternehmen bei einer Verletzung unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, sowie Präventionsmaßnahmen einleiten. Erfolgt dies nicht müssen die Unternehmen jedoch mit Bußgeldern rechnen. Hierzu geht der Gesetzgeber vor allem in Abschnitt 6 „Zwangsgeld und Bußgeld des Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz“ des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), verstärkt darauf ein. Unter anderem sieht das Gesetz Bußgelder von bis zu 800.000 Euro vor. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro können sogar Bußgelder von bis zu 2% des gesamten weltweiten Konzernjahresumsatz drohen. Bei Geldstrafen über 175.000 Euro können Unternehmen sogar für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland ausgeschlossen werden. (vgl. §24 „Bußgeldvorschriften“ des LkSG)
2.5 Zuständige Behörde
Für die Überwachung und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, zuständig. Dies tut es, indem es Informationen anfordert, Beseitigungsanordnungen erlässt und Bußgelder verhängt, wenn Unternehmen ihrer Sorgfaltsplichten nicht nachkommen. Zudem müssen Unternehmen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen nachvollziehbaren Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Homepage preisgeben. Das BAFA ist zudem die richtige Anlaufstelle, um Beschwerden über potenzielle Verstöße entgegenzunehmen.11
2.6 Schutzrechte
Durch das Gesetz werden vor allem Opfer von Menschenrechtsverletzungen und der Zivilgesellschaft verstärkt. So ist zum Beispiel auch der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Des Weiteren werden umweltbezogene Pflichten mit eingeführt, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.12 Somit würde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zukünftig einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz in Lieferketten leisten.
In §1 Absatz 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird dann noch einmal genauer auf die Menschenrechte eingegangen. So wird unter anderem der Schutz von Kinderfreiheit gefordert für Kinder unter 15 Jahren und der Schutz vor der schlimmsten Form der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren. Ergänzend dazu wird auch der Schutz vor Folter, Missbrauch, Sklaverei und Zwangsarbeit verlangt, sowie für angemessene Löhne, Gleichbehandlung, Gleichberechtigung und Arbeitsschutzrechte plädiert.
2.7 Reglungen in anderen EU-Ländern
Obwohl Deutschland mit seinem nationalen Lieferkettengesetz vorangeht, ist es noch immer das klare Ziel, eine EU-weit geltende Regelung zu verabschieden. In anderen Ländern sind diesbezüglich bereits ähnliche Regelungen schon in Kraft getreten, die allerdings nicht so umfassend sind wie das deutsche Lieferkettengesetz.
[...]
1 Vgl.: Dr. Tobias Koppmann, Florian Lechner, Sharon Lamb, Anne-France Moreau, Ettore Scandale und Benedikt Gloßner (2021), „Das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (mit einem Blick über die Grenzen)“. URL: https://www.mwe.com/de/insights/das-neue-deutsche-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz- mit-einem-blick-ueber-die-grenzen/
2 Vgl.: Zeisel, Stefan (2021): „Lieferkettengesetz - Sorgfaltspflichten in der Supply Chain verstehen und umsetzen“. SpringerGabler Verlag (Hrsg.) S.6-7
3 Vgl.: Würz, Karl (2021), „Das Lieferkettengesetz ist verabschiedet - bereiten Sie sich vor!“. URL: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/lieferkettengesetz-arbeitsbedingungen-in-der-lieferkette- pruefen_230132_506326.html
4 Vgl.: Zeisel, Stefan (2021): „Lieferkettengesetz - Sorgfaltspflichten in der Supply Chain verstehen und umsetzen“. Springer Gabler Verlag (Hrsg.) S.8
5 Vgl.: Prewave (2021): „Das Lieferkettengesetz - Übersicht, Ziele, Strategien und Lösungen“ S.1
6 Vgl.: Würz, Karl (2021), „Das Lieferkettengesetz ist verabschiedet - bereiten Sie sich vor!“. URL: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/lieferkettengesetz-arbeitsbedingungen-in-der-lieferkette- pruefen_230132_506326.html
7 Vgl.: §3-10 LkSG: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) vom 16. Juli 2021
8 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) - 10 zentrale Fragen aus Sicht von Unternehmen von Deloitte S.6
9 Würz, Karl (2021), „Das Lieferkettengesetz ist verabschiedet - bereiten Sie sich vor!“. URL: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/lieferkettengesetz-arbeitsbedingungen-in-der-lieferkette- pruefen_230132_506326.html
10 Vgl.: Würz, Karl (2021), „Das Lieferkettengesetz ist verabschiedet - bereiten Sie sich vor!“. URL: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/lieferkettengesetz-arbeitsbedingungen-in-der-lieferkette- pruefen_230132_506326.html
11 Vgl.: Dr. Tobias Koppmann, Florian Lechner, Sharon Lamb, Anne-France Moreau, Ettore Scandale und Benedikt Gloßner (2021), „Das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (mit einem Blick über die Grenzen)“. URL: https://www.mwe.com/de/insights/das-neue-deutsche-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz- mit-einem-blick-ueber-die-grenzen/
12 Vgl.: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/bundeskabinett-verabschiedet- sorgfaltspflichtengesetz.html
- Quote paper
- Jordan Cruse (Author), 2022, Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) und seine Auswirkungen auf die Logistikbranche, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1359981
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