„Der Chiphersteller Rambus gewinnt Gerichtsentscheidung gegen Infineon. Das Verfahren, indem Rambus Schadensersatz wegen Patenrechtverletzung von Infineon fordert, wird neu aufgelegt“, informierte die Wirtschaftspresse am 10.04.2003. Ähnlich lauten auch andere Überschriften zu diesem Thema, indem Unternehmen gegen andere Unternehmen klagen.
Im oben beschriebenen Fall, will Rambus gegen Infineon die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen.
Diese Hausarbeit will die Begriffe wettbewerbsrechtliche Ansprüche definieren und über die Durchsetzung und Abwehr dieser Ansprüche informieren. Die jeweiligen Durchsetzungs- und Abwehrmaßnahmen sollen im Folgenden erläutert werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsdefinitionen
2.1 Anspruch
2.2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
2.3 Durchsetzung
2.4 Abwehr
3. Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
3.1 Einleitung
3.2 Definition
3.3 Durchsetzungsmöglichkeiten
3.4 Durchsetzung ohne Prozess
3.4.1 Anrufung von Verbänden und Selbsthilfeorganisationen
3.4.2 Anrufung von Einigungsstellen
3.4.3 Abmahnung
3.4.4 Unterwerfungserklärung
3.4.5 Missbrauch von Abmahnungen / Abmahnvereine
3.5 Durchsetzung mit Prozess
3.5.1 Rechtsverfolgung beim Schiedsgericht
3.5.2.1 Zuständigkeit
3.5.2.2 Klagebefugnis
3.5.2.3 Klagearten
3.5.2.4 Einstweilige Verfügung
3.5.2.5 Vergleich
3.5.2.6 Vollstreckung
3.6 Fallstudie
3.7 Schlussbetrachtung: Durchsetzung
4. Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
4.1 Einleitung
4.2 Definition
4.3 Verjährung
4.3.1 Fristen, Hemmung
4.3.2 Schlussbetrachtung: Verjährungsfrist
4.4 Verwirkung
4.5 „uncelan hands“
4.5.1 Unterlassungsanspruch
4.5.2 Schadensersatzanspruch
4.5.3 Zusammenfassung
4.6 Fehlende Klagebefugnis
4.7.1 Zusammenfassung
4.8 Keine ordnungsgemäße Vertretung
4.8.1 Zusammenfassung
4.9 Wettbewerbliche Abwehr
4.9.1 Vergleich
4.9.2 Widerspruchsverfahren
4.9.3 Antrag auf Aufhebung
4.10 Schlussbetrachtung: Abwehr
5. Schlussbetrachtung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Weiterführende Literatur
Anlage 1
Anlage 2
Hiermit versichere ich, Ralf Schmid-Gundram, an Eides Statt, dass
ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer
als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen
Quellen angefertigt habe.
Kiel, den 28.April 2003
Hiermit versichere ich, Benjamin S. Petersen, an Eides Statt, dass
ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer
als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen
Quellen angefertigt habe.
Kiel, den 28.April 2003
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 S. 2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Quelle: ebenda, Prof. Dr. Busche Universität Berlin
Abbildung 2 S. 16 Verjährungsfristen nach Anspruchsarten
Quelle: Eigene Darstellung
Abbildung 3 S. 22 Prozessführungsbefugnis
Quelle: Eigene Darstellung
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Kurze Informationen über den Rechtsstreite Infineon – Rambus
Quelle: Eigene Darstellung
Anlage 2 Informationen zum BGH Urteil „Mehrfachverfolgung“
Quelle: Internet, http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/4579
1. Einleitung
„Der Chiphersteller Rambus gewinnt Gerichtsentscheidung gegen Infineon. Das Verfahren, indem Rambus Schadensersatz wegen Patenrechtverletzung von Infineon fordert, wird neu aufgelegt“, informierte die Wirtschaftspresse am 10.04.2003[1]. Ähnlich lauten auch andere Überschriften zu diesem Thema, indem Unternehmen gegen andere Unternehmen klagen.
Im oben beschriebenen Fall, will Rambus gegen Infineon die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen[2].
Diese Hausarbeit will die Begriffe wettbewerbsrechtliche Ansprüche definieren und über die Durchsetzung und Abwehr dieser Ansprüche informieren. Die jeweiligen Durchsetzungs- und Abwehrmaßnahmen sollen im Folgenden erläutert werden.
2. Begriffsdefinitionen
Um über die Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche informieren zu können, müssen zu erst wichtige Begriffe definiert werden.
2.1 Anspruch
Die Webseite Jurawelt.de definiert Anspruch: „Der Anspruch ist grundsätzlich ein relatives Recht, auch wenn er aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts entstanden ist. Anspruchsgrundlagen können sich ergeben aus Anspruchsnormen oder Rechtsgeschäften. Anspruchsnormen sind Rechtsnormen, die einen Anspruch begründen. Sie bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge“[3].
2.2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beinhaltet verschiedene Arten von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Diese können wie folgt klassifiziert werden[4]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
(Quelle: ebenda, Prof. Dr. Busche Universität Berlin)
2.3 Durchsetzung
Als substantivierter Begriff von „etwas durchsetzen“ bezeichnet Durchsetzung eine Handlung zum Erreichen eines Zieles. Im Folgenden sollen nicht die machtpolitischen Grundlagen, sondern vielmehr die juristischen Möglichkeiten für eine solche Verwirklichung betrachtet werden.
2.4 Abwehr
Baumbach und Hefermehl definieren Abwehr: „Wer zu unrecht angegriffen wird, kann sich wehren“[5]. Die Abwehr ist eine Reaktion, die auf den Angriff eines anderen folgt[6].
3. Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
3.1 Einleitung
Im Kapitel 2 wurden die Begriffe zum Thema dieser Arbeit definiert.
In den folgenden Abschnitten wird nun ein Überblick über die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegeben. Ziel dieses Kapitels ist es Möglichkeiten zur Durchsetzung aufzuzeigen und deren Voraussetzungen und Umstände im Einzelnen zu erläutern.
3.2 Definition
Im Abschnitt 2.2 wurde der Begriff wettbewerbsrechtlicher Anspruch und im Abschnitt 2.3 der Begriff Durchsetzung definiert. Eine Subsumtion der Definitionen ergibt, dass bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, eine bestehende Rechtsnorm aus dem Wettbewerbsrecht juristisch verwirklicht werden soll.
3.3 Durchsetzungsmöglichkeiten
Zur Durchsetzung seiner wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bleiben dem Geschädigten zwei Möglichkeiten: die Beilegung der Wettbewerbsstreitigkeit ohne Anrufung der Gerichte oder die Verfolgung seiner Rechte bei Gericht. Diese Möglichkeiten lassen sich durchaus auch nacheinander verfolgen, denn unter Umständen mag es sinnvoll erscheinen, zunächst auf eine außergerichtliche Einigung zu hoffen und erst nach deren Scheitern eine gerichtliche Durchsetzung anzustreben. Eine zeitliche Begrenzung findet das außergerichtliche Vorgehen lediglich in der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten[7], die eine spätere gerichtliche Verfolgung verhindern kann.
3.4 Durchsetzung ohne Prozess
Die Praxis zeigt, dass wettbewerbsrechtlich Geschädigte vielfach erhebliche Hemmungen besitzen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen[8]. Eine außergerichtliche Beilegung der wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist daher bei Unternehmern durchaus beliebt.
Dies mag zum einen am Wesen des Unternehmers selbst liegen, der gewohnt ist, sich im Wettbewerb und mit eigenen Mittel gegen Konkurrenten zur Wehr zu setzen und nicht durch Hilfe der Behörden. Vielfach gilt insbesondere die Inanspruchnahme von Gerichtshilfe nicht als guter Ton unter Geschäfts- oder Wettbewerbspartnern. Außerdem mögen Unternehmer befürchten, dass sich der Angeklagte mit einer Klage gegen andere Wettbewerbsverstöße des eigenen Unternehmens früher oder später revanchiert.
Doch auch außergerichtlich bedarf ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch zunächst einmal der Durchsetzung.
3.4.1 Anrufung von Verbänden und Selbsthilfeorganisationen
Eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche stellt dabei die Anrufung von Verbänden und Selbsthilfeorganisa-tionen dar.
Dies können zum einen Wirtschafts- und Fachverbände sein, die durch aktive Verbreitung von Gesetzestexten und Gerichtsentscheidungen versuchen, die Gesetzeskenntnis ihrer Mitglieder auszuweiten. Bei konkreten Streitfällen vermögen sie außerdem, zu einer schiedlichen Beilegung zu verhelfen.
Darüber hinaus kommt der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ eine wichtige Rolle zu. Als gemeinnützige Organisation versucht sie, durch eigene Rechtsforschung und Gutachten zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und unzulässigen Wettbewerb zu bekämpfen.
3.4.2 Anrufung von Einigungsstellen
Eine weitere – etwas amtlichere – Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung eröffnet § 27 a UWG, der die Einrichtung von Einigungsstellen fordert und das betreffende Recht für das Verfahren regelt. So bestehen bei fast allen Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten aus dem UWG. Das Verfahren vor diesen Einigungsstellen ist in der Regel zwar dem Rechtsstreit vorgelagert, kann aber auch noch während des Rechtsstreites auf Antrag der Parteien erfolgen. Ziel hierbei ist die Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs und somit eine schnelle und praktische Beilegung der aufgetretenen Wettbewerbsstreitigkeit[9]. Der außergerichtliche Vergleich ist dabei einem vollstreckbaren Titel gleichgesetzt[10].
Das Verfahren vor der Einigungsstelle wirkt verjährungshemmend[11] und scheint somit ein sinnvoller Schritt vor einem – eventuell nachfolgenden – gerichtlichen Verfahren.
3.4.3 Abmahnung
Durch eine Abmahnung oder Verwarnung[12] kann der Geschädigte dem Verursacher des Streitgegenstandes (Wettbewerbsverstoß oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte) die Möglichkeit zur freiwilligen Einstellung des gerügten Tatbestandes geben. Die Abmahnung ist zwar rechtlich keine notwendige Vorstufe für einen späteren Prozess, wird jedoch zwecks Entlastung der Gerichte zunehmend gefordert[13]. Auch die praktische Bedeutung der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen mittels Abmahnung ist erheblich: nach verschiedenen Schätzungen[14] und Erhebungen[15] können 90-95 % aller Wettbewerbsverstöße durch eine Abmahnung eingestellt werden. Zudem besteht bei direkter Klage (ohne vorangegangene Abmahnung) für den Kläger die Gefahr, die Prozesskosten übernehmen zu müssen, wenn der Angeklagte die Ansprüche sofort anerkennt[16].
Form und Inhalt der Abmahnung sind nicht spezifisch bestimmt, um eine spätere Anerkennung vor Gericht jedoch in jedem Fall zu gewährleisten, sollte die Abmahnung den Geschädigten, sowie Verursacher und Streitgegenstand eindeutig benennen und in schriftlicher Form mit Zustellungsnachweis (z.B. durch Einschreiben) erfolgen.
3.4.4 Unterwerfungserklärung
Hauptzweck der Abmahnung bleibt jedoch die rasche Beilegung der Wettbewerbsstreitigkeit und die Ausräumung einer Wiederholungsgefahr. Wichtigstes Instrument dazu ist die Unterwerfungserklärung (auch strafbewehrte oder gesicherte Unterlassungserklärung genannt) des Streitverursachers, in der sich der Abgemahnte nicht nur bereit erklärt, den begangenen Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen, sondern sich auch im Falle einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen. Ferner erklärt sich der Abgemahnte i.d.R. dazu bereit, einen Aufwendungsersatz-anspruch (Kostenpauschale) wegen Geschäftsführung ohne Auftrag[17] an den Abmahner zu entrichten.
3.4.5 Missbrauch von Abmahnungen / Abmahnvereine
Eine begründete Abmahnung stellt nach h. M. eine Geschäftsführung ohne Auftrag dar[18] und begründet somit für den Abmahner einen Aufwendungs-ersatzanspruch (Kostenpauschale) an den Abgemahnten. Um so genannte Gebühren- und Abmahnvereine einzudämmen, die standardisierte Serienabmahnschreiben mit gleichzeitiger Aufforderung zur Zahlung einer Kostenpauschale verschicken und daraus Gewinn erzielen, wurde § 13 Abs. 5 UWG eingeführt. Demnach können Ansprüche auf Unterlassung nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Hiervon wird ausgegangen, wenn der Hauptzweck nicht in der Zurwehrsetzung gegen Wettbewerbsverstöße, sondern lediglich in der Wahrnehmung eigener Gebühreninteressen liegt[19].
3.5 Durchsetzung mit Prozess
Waren die Möglichkeiten der außergerichtlichen Durchsetzung wettbewerbs-rechtlicher Ansprüche innerhalb der vom Geschädigten gesetzten Frist erfolglos oder erfordert eine besonders dringliche Situation die sofortige Anrufung des Gerichts (z.B. vor oder während einer Messe), so bleibt dem Geschädigten die Möglichkeit, sich gegen den Wettbewerbsverstoß oder Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte vor einem Gericht zur Wehr zu setzen.
3.5.1 Rechtsverfolgung beim Schiedsgericht
Die Streitparteien können sich durch einen Schiedsvertrag[20] darauf einigen, ihren Wettbewerbsstreit nicht vor ordentlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen. Grund dafür kann die Vermeidung eines oftmals überlangen gerichtlichen Verfahrens sein oder die Auswahlmöglichkeit des Schiedsrichters durch die Parteien, um einen Spezialist auf dem in betracht kommenden Rechtsgebiet zu gewährleisten[21]. In internationalen Wettbewerbs-streitigkeiten ist auch die Einigung auf einen neutralen Sitz des privaten Schiedsgerichtes üblich (z.B. Schiedsgericht der internationalen Handels-kammer in Paris).
3.5.2 Rechtsverfolgung bei Gericht
Da Wettbewerbsstreitigkeiten bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, steht für sie der ordentliche Rechtsweg offen. Einschränkungen ergeben sich nur durch die zuvor erläuterte Schiedsgerichtsvereinbarung oder formale Beschrän-kungen. So ist zunächst Zuständigkeit und Klagebefugnis zu klären, sowie das Ziel der Klage zu definieren (Klageart). Darüber hinaus sind Dringlichkeit (Anstrengung einer einstweiligen Verfügung), eventuelle Einigungsmöglich-keiten (z.B. durch Vergleich) und Einwendungen (z.B. Verjährung)[22] zu prüfen. Auf den Ablauf dieser formalen Beschränkungen und den Ablauf eines solchen Prozesses soll nun im Einzelnen eingegangen werden:
3.5.2.1 Zuständigkeit
a) Örtliche Zuständigkeit
Nach § 24 UWG ist der Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Beklagten für Klagen des Wettbewerbsrechts zuständig (§ 24 Abs. 1 UWG). Abweichend davon kann bei Ermangelung von Nieder-lassung oder Wohnsitz im Inland der Gerichtsstand des Begehungsortes
(§ 24 Abs. 2 UWG) zuständig sein[23] (z.B. bei einem Wettbewerbsverstoß durch eine ausländische Firma im Inland)[24]. Für Ansprüche aus dem WZG, PatentG, GebrMG und dem UrhG gelten die üblichen Gerichtsstände nach der ZPO[25].
b) Sachliche Zuständigkeit:
Aufgrund des oft hohen Streitwertes bei Wettbewerbsverstößen sind in der Regel die Landgerichte zuständig[26]. Bei Schadensersatz- und Auskunftsklagen mit absehbar geringem Streitwert können jedoch auch die Amtsgerichte angerufen werden. Ausnahmen ergeben sich noch durch den Vorbehalt der Landesregierungen, besondere Streitsachen bei bestimmten Landgerichten zu konzentrieren[27].
3.5.2.2 Klagebefugnis
a) Mitbewerber (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG)[28]
Klagebefugt sind Gewerbetreibende auf demselben Markt, die Waren oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art vertreiben (Mitbewerber, Konkurrenten) und wesentliche Ansprüche (keine Bagatelldelikte) aus Wettbewerbsverstößen auf diesem Markt geltend machen.
b) rechtsfähige Verbände (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
Klagebefugt sind ebenfalls gewerbliche Verbände, denen eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die als betroffene Mitbewerber anzusehen sind (s.o.). Hierbei existiert keine abstrakte Mindestzahl, vielmehr muss individuell festgestellt werden, ob dem Verband eine repräsentative Anzahl von Mitbewerbern auf dem Markt angehören[29]. Dies muss unter Umständen durch eine namentliche Mitgliederliste nachgewiesen werden.
Ferner muss auch hier eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nachgewiesen werden.
Letztendlich ist noch wichtig, dass die Verfolgung der gewerblichen Interessen dieser Mitglieder eine satzungsgemäße Aufgabe ist und durch entsprechende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung gewährleistet ist. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verband eine eigene Geschäftsstelle unterhält, Mitarbeiter mit erforderlichen Rechtskenntnissen beschäftigt und die anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln (z.B. Mitgliedsbeiträge) aufbringen kann[30].
Als Beispiel für einen Verband der diese Kriterien mit Sicherheit erfüllt, sei die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg genannt.
c) Verbraucherverbände (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
Verbraucherverbände müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen für rechtsfähige Verbände (s.o.) belegen, dass sie die Verbraucherinteressen nachweisbar auch in der Praxis wahrnehmen (z.B. durch Aufklärung und Beratung)[31].
d) Industrie-, Handels- und Handwerkskammern (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG)
Ausdrücklich klagebefugt sind gewerbe- oder berufsvereinigende Kammern.
[...]
[1] Vgl. www.comdirectbank.de: News zu Aktien: Infineon Stand: 10.04.2003.
[2] Vgl. Anlage 1 enthält kurze Informationen über den Rechtsstreite Infineon – Rambus.
[3] Vgl. www.jurawelt.com: Definition Anspruch, Stand: 18.04.2003.
[4] Vgl. J. Reese : Seminarunterlagen Wettbewerbsrecht Stand: Sommersemester 2002/2003.
[5] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 359.
[6] Vgl. www.wissen.de, Definitionen zum Begriff: Abwehr.
[7] Vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen in Kapitel 4.3, S. 16f.
[8] Vgl. Spengler, A. und Werber R.H. (1972). Wettbewerb – Recht und Schranken. S. 23.
[9] Vgl. § 27 a Abs. 6 UWG.
[10] Vgl. § 27 a Abs. 7 S.2 UWG.
[11] Vgl. § 27 a Abs. 9 S. 1UWG i.V.m. § 209 BGB.
[12] Die beiden Begriffe werden hier synonym verwendet, da sich in der Rechtstheorie keine Unterscheidung durchsetzen konnte. Vgl. hierzu jedoch Spengler, A. und Werber R.H. (1972). Wettbewerb – Recht und Schranken, S. 24f.
[13] Vgl. OLG Bremen WRP 70, 142; OLG München WRP 71, 434 m.w.N.
[14] Vgl. Teplitzky, O. (1986).Wettbewerbsrechtliche Ansprüche. S. 231.
[15] Vgl. Nachweise bei Pastor, Wilhelm L. (1980). Der Wettbewerbsprozeß. Carl Heymanns Verlag, Köln. 3. Aufl. S. 7, in Fn. 1.
[16] Vgl. § 93 ZPO.
[17] LG Frankfurt WRP 77, 129, 131; 82, 553, 554.
[18] LG Frankfurt WRP 77, 129, 131; 1982, 553, 554.
[19] Vgl. Eisenmann, H. (2001). Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. S. 301.
[20] Nach § 1027 ZPO erforderlich zum Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
[21] Im Gegensatz hierzu werden im gerichtlichen Verfahren die Richter nach sachfremden Kriterien (gleichmäßige Auslastung aller Richter) bestimmt.
[22] Vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen in Kapitel 4.3, S. 16f.
[23] Es existiert also kein allgemeiner „fliegender Gerichtsstand“ mehr.
[24] Voraussetzung ist zudem das tatsächliche Aufeinandertreffen wettbewerbsrechtlicher Interessen der Mitbewerber (BGHZ 35, 329, 334 – „Kindersaugflasche“).
[25] Vgl. § 12 ff. ZPO.
[26] Vgl. § 27 Abs. 1 UWG.
[27] Vgl. § 27 Abs. 2 UWG.
[28] Vgl. nachfolgendes Beispiel in Kapitel 4.6, S. 23.
[29] BGH GRUR 83, 129, 130.
[30] Vgl. hierzu BGH WRP 94, 737 im Gegensatz zu BGH, GRUR 1986, 320, 321.
[31] OLG Frankfurt/M. GRUR 71, 413
- Arbeit zitieren
- Ralf Schmid-Gundram (Autor:in), 2003, Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13588
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