Im Zuge der Globalisierung der Märkte und immer schnellerer Innovationszyklen steigt der Wettbewerbsdruck auf Unternehmen und deren Entscheidungsträger. Es werden schnelle, aber auch juristisch korrekte, ordnungsgemäße und unzweifelhafte Entscheidungen verlangt. Dabei unterliegen unter anderem Manager grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung einer besonderen Sorgfaltspflicht. Manager verfügen über große Budgets und Entscheidungskompetenzen und damit gehen extreme Risiken einher.
Sie tragen nicht das unternehmerische Risiko, sie haben aber auch gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und gegenüber Dritten für schuldhafte Pflichtverletzung einzustehen. Immer öfter werden Manager mit Regressansprüchen für die finanziellen Verluste der Unternehmen konfrontiert. Im schlimmsten Fall müssen sie mit ihren Privatvermögen haften. Vor einigen Jahrzehnten zählte es noch zu den Ausnahmen, dass Manager für Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen wurden. Durch eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und auch der Instanz Gerichte die Anforderungen an Unternehmensorgane verschärft.
Seit dem ARAG / Garmenbeck-Urteil aus dem Jahr 1997 ist die Schadensersatzpflicht für Unternehmensorgane sowohl ein aktuelles Thema in den Medien als auch in juristischen Fachveröffentlichungen. Selbst in der Ausbildung von Wirtschaftswissenschaftlern, Soziologen und Juristen ist das Thema der Haftung aktueller Bestandteil des Lehrplans. Damit werden die gegenwärtigen und zukünftigen Entscheidungsträger für das Themenfeld der Haftung sensibilisiert, um nicht nur das Unternehmen, sondern ggfs. auch sich selbst vor finanziellen Risiken zu schützen.
Table of contents
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1 Einleitung
2 Hauptteil
2.1 Unternehmensorgane von Kapitalgesellschaften
2.1.1 OrganeeinerGmbH
2.1.2 Organe einer AG
2.1.3 Aufsichtsrat einer GmbH und AG
2.2 Zivilrechtlich haftende Untemehmensorgane
2.2.1 Erforderliche Sorgfaltspflicht
2.3 Haftung
2.3.1 Gesamtschuldnerische Haftung
2.3.2 Beweislastumkehr
2.3.3 Haftungsvermeidung
2.4 Corporate Governance - Kontrolle und Überwachung
3. Haftungsminimierung durch „richtiges Handeln“
2.5 Vertragliche Haftungsbeschränkung
2.5.1 Haftungsbeschränkung für Untemehmensorgane einer AG
2.5.2 Haftungsbeschränkung für Untemehmensorgane einer GmbH
2.6 Die D&O-Versicherung für Untemehensorgane
2.6.1 Entwi ckung in Deutschland
2.6.2 Versicherte Personen und Deckungsumfang
2.6.3 Gerichtliche und außergerichtliche Abwehr
2.7 Betriebshaftpflicht
3. Fazit
3.1 Ausblick
4. Literature
5. Websources
6. List of pictures
7. Case Law Directory
Acknowledgment
First and foremost, I would like to thank my family and friends, who always gave me the freedom I needed to develop further. For me, the doctorate in business administration marks the end of my academic career in business administration and the beginning of a new field of activity. A big thank you also goes to the Faculty of Administration and Economic Studies in Uherské Hradistë, Jagiellonian College in Toruh, which offers the international degree program DBA online and ensures excellent support.
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1 Einleitung
Im Zuge der Globalisierung der Märkte und immer schnellerer Innovationszyklen steigt der Wettbewerbsdruck auf Unternehmen und deren Entscheidungsträger. Es werden schnelle, aber auch juristisch korrekte, ordnungsgemäße und unzweifelhafte Entscheidungen verlangt. Dabei unterliegen unter anderem Manager grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung einer besonderen Sorgfaltspflicht. Manager verfügen über große Budgets und Entscheidungskompetenzen und damit gehen extreme Risiken einher.
Sie tragen nicht das unternehmerische Risiko, sie haben aber auch gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und gegenüber Dritten für schuldhafte Pflichtverletzung einzustehen (vgl. Hendricks 2014). Immer öfter werden Manager mit Regressansprüchen für die finanziellen Verluste der Unternehmen konfrontiert. Im schlimmsten Fall müssen sie mit ihren Privatvermögen haften. Vor einigen Jahrzehnten zählte es noch zu den Ausnahmen, dass Manager für Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen wurden. Durch eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und auch der Instanz Gerichte die Anforderungen an Untemehmensorgane verschärft (vgl. Patzina: 5).
Seit dem ARAG / Garmenbeck-Urteil aus dem Jahr 1997 ist die Schadensersatzpflicht für Unternehmensorgane sowohl ein aktuelles Thema in den Medien als auch in juristischen Fachveröffentlichungen (BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95.). Selbst in der Ausbildung von Wirtschaftswissenschaftlern, Soziologen und Juristen ist das Thema der Haftung aktueller Bestandteil des Lehrplans (z.B Blockveranstaltung im Sommersemester 2014 „Haftungsrisiken für Manager und Aufsichtsräte“ Universität des Saarlandes). Damit werden die gegenwärtigen und zukünftigen Entscheidungsträger für das Themenfeld der Haftung sensibilisiert, um nicht nur das Unternehmen, sondern ggfs. auch sich selbst vor finanziellen Risiken zu schützen.
Laut einer Umfrage kenntjeder siebende Geschäftsführer seine Haftungsrisiken nicht bzw. ist sich nicht sicher. Alarmierend wird die Umfrage das fast jeder Fünfte Manager berichtet von Ansprüchen gegen sich oder andere (vgl. Manager Magazin 2015).
Im Vergleich zu anderen Organisations- und Rechtsformen stellen die Kapitalgesellschaften mit 764.904 Gesellschaften im Jahr 2020 die zweit häufigsten gewählten Rechtsformen in Deutschland dar (vgl. Statista 2023).
Anm. der Red.: Die Abb. wurde aus urheberrechtlichen Gründen entfernt.
Germany's most popular manager
Employees in Germany rate Severin Schwan (Roche), Dieter Zetsche (formerly Daimler) and Bill McDermott (SAP; from left) as the best executives on the Glassdoor platform.© dpa, Reuters
Diese unterschiedlichen Aspekte zeigen die Aktualität und zunehmende Relevanz der in dieser Arbeit ausgewählten Fragestellungen. Als erstes wird aufgezeigt was eine Managerhaftung ist und für wen diese im Unternehmen gilt. Interessant erscheint hierbei die Unterscheidung von aktivem und passivem Gestaltungsspielraum durch die Unternehmensorgane mit den Möglichkeiten u.a. der Haftungsvermeidung, Haftungsminimierung und Haftungsbeschränkung. Was kann ein Manager aktiv zu seinem Schutz vor Haftungsansprüchen beitragen, welche rechtlichen Grundlagen bzw. vertragliche oder versicherungstechnische Möglichkeiten gibt es überhaupt und welche bieten im Falle des Falles wirklich einen wirksamen finanziellen Schutz? Dabei wird davon ausgegangen, dass die größte Gefahr von dem eigenen Unternehmen droht (Innenhaftung).
Zur Beantwortung dieser Frage wird mittels einer Literaturrecherche das vorhandene Wissen analysiert, strukturiert und im Kontext der Forschungsfrage bewertet. Zunächst wird der Begriff der Managerhaftung in Zusammenhang zu den gewählten Rechtsformen der Kapitalgesellschaften definiert und die aktuelle Haftungsgrundlage dargestellt. Eine weitere, erst Ende der 90er Jahren ins Blickfeld deutscher Unternehmen gerückte versicherungstechnische Möglichkeit untersucht. Darauf aufbauend werden Möglichkeiten der Haftungsfreistellung und Haftungsbegrenzungen erörtert.
Abschließend werden geeignete Handlungsempfehlungen abgeleitet, welche die Haftungsrisiken von Unternehmensorganen minimieren. Je nach Gesellschafts-Form des Unternehmens und des Untemehmensorgans werden die vier Punkte (1.) Vermeidung von Fehlverhalten, die komplexen vertraglich (2.) rechtlichen Rahmenbedingungen, die (3.) Gerichtsentscheidungen mit gesetzescharakter und der Abschluss einer (4.) D&O-Versicherung bzw. Betriebshaftpflichtversicherung von unterschiedlicher Bedeutung sein.
2 Hauptteil
2.1 Unternehmensorgane von Kapitalgesellschaften
Der Begriff Unternehmensorgane bezeichnet jenen Personenkreis, die nach dem Gesetz und der Satzung zur Leistung eines Unternehmens berufene Organe von juristischen Personen sind, sowie deren Stellvertreter. Bei juristischen Personen wird zwischen Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts unterschieden. In dieser Arbeit geht es um Unternehmen mit der Rechtsform GmbH und AG, juristische Personen des privaten Rechts (vgl. Ries/ Peiniger: 16). Eine juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden (vgl. Wirtschaftslexikon 2014).
Rechte und Pflichten von juristischen Personen werden durch Organe wahrgenommen. Ist das Organmitglied zur Geschäftsführung und gesetzlichen Vertretung berufen, wie der Geschäftsführer oder auch Manager genannt und der Vorstand, wird von einem gesetzlichen Vertreter gesprochen. Die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter der Anteilseigner sind, werden von der Hauptversammlung (AG) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) gewählt (vgl. Ries / Peiniger: 16).
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Abb: Organe der AG und GmbH (vgl. Thümmel: 44)
2.1.1 Organe einer GmbH
Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Handelt es sich um eine mitbestimmende GmbH, dann ist auch ein Aufsichtsrat obligatorisch (vgl. THÜMMEL: Rn. 25). Ein Beirat existiert als Gesellschaftsorgan nur dann, wenn dieser in der Sitzung verankert ist. Die Rechte, Pflichten un Haftung eines Beirats orientieren sich an dem des Aufsichtsrates und werden in der weiteren Untersuchung nicht explizit erwähnt (vgl. Thümmel: Rn. 26).
Die Leitung und Vertretung einer GmbH erfolgt durch den Geschäftsführer, der die GmbH sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich nach außen vertritt. Gern. § 37 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Dabei kann der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter sein. Dem Geschäftsführer erwachsen zwei Pflichten: Die Pflichten aus dem Dienstvertrag, als auch aus seiner Organstellung. Wenn der Dienstvertrag unwirksam ist, hat der Geschäftsführer trotzdem seinen Organpflichten nachzukommen bis dieser abberufen wird. Bei unwirksamer Bestellung haftet er als faktischer Geschäftsführer ebenfalls für seine Pflichten, wenn er als Geschäftsführer auftritt (vgl. Ries/Peiniger: 22, siehe auch IHK-Trier 2014).
Der Bundesgerichtshof definiert hierzu: „Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält; nach § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, dass sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintem einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Gleiches gilt für das Vorstandsmitglied, welches bestellt wurde, wenn dieser als Vorstandsmitglied nach außen auftritt (vgl. BGHZ 41, 282, 287; Hüffer, § 93 Rn. 12; Thümmel: Rn. 23).
Ist der Geschäftsführer hingegen abberufen, der Dienstvertragjedoch nicht gekündigt und der Geschäftsführer tatsächlich nicht mehr als solcher nach außen auftritt, so ist die Anspruchsgrundlage der allgemeine Haltungsnorm des Schuldrechts nach § 280 Abs. 1 BGB. anzuwenden. Eine Bestellung und Abberufung bedarf der Eintragung in das Handelsregister, hat allerdings nur eine deklaratorische Wirkung (vgl. RIES/PEINIGER: 23ff.).
Die Organhaftung trifft nicht für leitende Angestellte ohne Organfunktion zu. Für diesen Personenkreis gilt das Arbeitsrecht (vgl. THÜMMEL: Rn. 39). Die Pflichtverletzung, die sich ausschließlich aus dem Anstellungsvertrag ergibt, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.
Pflichten der Manager (nicht abschließend)
Umfassende Pflichten treffen den Geschäftsführer während des laufenden Geschäftsbetriebs der Gesellschaft, wie:
- Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung
- Überwachung der Einlagepflicht Kapitalerhaltungspflicht
- Maßnahmen zur Risikovorsorge
- Steuerliche Pflichten, u.a. Abführen von Lohnsteuer und Umsatzsteuer
- Sozialversicherungsrechtliche Pflichten, Abführen von Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
- Wettbewerbsverbot, Treuepflichten
- Veränderung im Gesellschafterbestand, Handelsregisteranmeldungen
- Auskunfts- und Informationspflicht
- Durchführung der Gesellschafterversammlung
- Rechnungslegung, ordnungsgemäße Buchführung
- Insolvenzantragspflicht
2.1.2 Organe einer AG
Das Aktienrecht kennt drei Organe, die zwingend vorgeschrieben sind: Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat.
Der Vorstand
Die eigenverantwortliche und weisungsfreie Leitung und Vertretung einer AG erfolgt gern. § 76 Abs. 1 AktG durch den Vorstand. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ein Unternehmen mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat gern. § 76 Abs. 2 AktG aus mindestens zwei Personen zu bestehen. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn in der Satzung eine abweichende Regelung bestimmt ist, dass der Vorstand aus einer Person bestehen soll (vgl. Thümmel: 93, 195). Der Vorstand vertritt die AG sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich nach außen.
Pflichten des Verwaltungsrats (nicht abschließend)
- Weisungsunabhängige Leitung der Gesellschaft (Beschränkung gern. § 82 Abs. 2 AktG)
- Maßnahmen zur Risikovorsorge
- Treuepflicht
- Wettbewerbsverbot (§§ 76-93 AktG)
- Pflichten aus dem Gesellschaftsrecht
- Kapitalerhaltungspflicht
- Berichtserstattungspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat
- Einberufung der ordentlichen, außerordentlichen Hauptversammlung
- Ordnungsgemäße Buchführung, Aufstellen und Unterzeichnung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
- Steuerliche Pflichten, u.a. Abführen von Lohn- und Umsatzsteuer
- Sozialversicherungsrechtliche Pflichten, Abführen von Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
- Insolvenzantragspflicht
Die Hauptversammlung
Die Versammlung ist das Organ der Aktionäre. Sie Juwel. § 119 AktG hat folgende Aufgaben:
- Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit sie keine Arbeitnehmervertreter sind,
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Ernennung von Abschlussprüfern, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
- Finanzierungsentscheidung,
- Änderungen und Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
2.1.3 Aufsichtsrat einer GmbH und AG
Der Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert die Geschäftsleitung und ist somit das bestimmende Kontrollgremium der Kapitalgesellschaft (vgl. Thümmel: Rn. 186). Während es in der Aktiengesellschaft gemäß Aktienrecht das Organ des Aufsichtsrats geben muss, obliegt es der Satzung der GmbH dieses Organ einzuführen. Man spricht deshalb hierbei von einem fakultativen Aufsichtsrat, bei einer Betriebsgröße von mehr als 500 Mitarbeitern ist dieser gesetzlich vorgeschrieben. Bei weniger als 500 Mitarbeitern besteht der Aufsichtsrat nur aus Vertretern der Anteilseigner, bei weniger als 2.000 Mitarbeitern muss mindestens ein Drittel aus Arbeitnehmervertretern besetzt sein. Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern sind es aus beiden Lagern genau gleich viele, wobei jedoch bei Abstimmungen mit Stimmgleichheit der Aufsichtsratsvorsitzende über eine Zweitstimme verfügt. Der Aufsichtsrat bestimmt in der Regel einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter sind im deutschen Handelsregister zu melden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Für den Fall, dass es bei der AG zu einer so genannten Führungslosigkeit kommt, springt der Aufsichtsrat als passive Vertretung der Geschäftsführung ein, bis eine neue bestimmt oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird (vgl. Gründerszene 2019).
Bei der AG, dem hauptsächlichen Einsatzbereich des Aufsichtsrates, sind in Deutschland mindestens drei und maximal 21 Mitglieder im Aufsichtsrat - je nach Betriebsgröße und Grundkapital - erforderlich. Die Zusammensetzung variiert hierbei ebenfalls in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes. Die rechtlichen Normen §§ 95-116 AktG.
Pflichten des Aufsichtsrates gern, §§111 AktG, 52 Abs. 1 GmbHG
- Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführer
- Auskunft und Informationspflicht
- Prüfungspflicht und der Berichtspflicht
Anm. der Red.: Die Abb. wurde aus urheberrechtlichen Gründen entfernt.
2.2 Zivilrechtlich haftende Unternehmensorgane
Haftende Organmitglieder sind die Geschäftsführer, die Aufsichtsrats oder Beiratsmitglieder, sowie bei der AG die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
2.2.1 Erforderliche Sorgfaltspflicht
Die erforderliche Sorgfaltspflicht ist für Geschäftsführer im GmbHG und für den Vorstand im AktG geregelt. Für den Aufsichtsrat einer GmbH und AG gelten die gleichen Sorgfaltsanforderungen. Nachfolgend wird die einzelne gesetzliche Norm näher betrachtet.
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft gemäß § 43 GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Das Aktiengesetz geht in § 93 Abs. 1 etwas weiter: “Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden”. Der Begriff „Sorgfalt“ ist ein so genannter Undefinierter Rechtsbegriff. Es gibt gesetzliche Regelungen, welche diese umschreiben. Folgenderweise sind die Verhaltensanforderungen an Geshäftsführe und Vorstandsmitglieder unter anderen die Pflichten, die Geschäfte auf Dauer Gewinnbringend zu führen, den Namen und den Ruf des Unternehmens zu wahren. Sind Pflichten gesetzlich geregelt sind diese zwingend einzuhalten. So sind Vorstandsmitglieder einer AG namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn Sie gegen die neun Punkte im § 93 Abs. 3 Nr. 1-9 verstoßen. Hierbei handelt es sich um die Kapitalschutzvorschriften. Weiterhin gibt es zahlreiche sonstige denkbare Verstöße gegen Gesetze, Satzungen und Geschäftsordnungen (vgl. IHK - Trier: 1).
Der Aufsichtsrat hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft und der Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden (vgl. Roderich: Rn. 103). Die Überwachung und Kontrolle beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der vergangenen und begleitet beratend die zukünftige Geschäftsführung (vgl. Thümmel: Rn. 186). Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat am Wohl des Unternehmens. Um die wirtschaftliche Lage besonders in Krisenzeiten beurteilen zu können, ist der Aufsichtsrat 10 verpflichtet, sich durch den Vorstand das entscheidungsrelevante Wissen zur Verfügung stellen zu lassen; § 90 AktG. Diesen Berichten des Vorstands darf der Aufsichtsrat Glauben schenken. Nur wenn sich nach der Plausibilitäts- und Logikkontrolle Bedenken ergeben, wird eine weitere Prüfung verlangt.
Bei einer Pflichtverletzung des Aufsichtsrats regelt sich die Haftung nach den allgemeinen Prinzipien des Schadenersatzrechts. Dafür muss die Haftung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ursächlich, d.h. kausal für den späteren Schadeneintritt gewesen sein (vgl. Thümmel: Rn. 220).
Weitere Voraussetzungen der Innenhaftung von Aufsichtsräten und Beiräten, wie Verschulden und Beweislastverteilung kann wesentlich auf die Ausführungen in Kapitel II „Haftung“ verwiesen werden.
Zur differenzieren ist hier der Maßstab des Verschuldens. Während der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters rein normativ ist und Differenzierung nach persönlichen Fähigkeiten nicht zulässt, wird beim ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrat abgewichen (vgl. Thümmel: Rn. 220, 221). Es gilt auch hier der Grundsatz, dass jedes Organ (Aufsichtsrat, Vorstand) einem Mindeststandard genügen und sich hierfür erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen muss. Anders als bei einem typischerweise homogenen Organ, wie der Vorstand, besteht der Aufsichtsrat i.d.R. aus Mitgliedern verschiedener beruflichen Herkunft und Vorbildung.
Die Sorgfaltsanforderungen von Aufsichtsratsmitgliedem sollten demnach nicht personen-, sondern funktionsbezogen erfolgen. Berücksichtigt wird Art und Größe des Unternehmens sowie die Funktion, die das betreffende Aufsichtsratsmitglied begleitet. Anders als ein Vorstandsmitglied kann sich ein Aufsichtsratsmitglied weitgehend auf die Fachkenntnisse seiner Kollegen verlässt (vgl. Thümmel: RN.221).
2.3 Haftung
Ein Haftungsanspruch setzt objektiv eine Pflichtverletzung der juristischen Person und einen dem Unternehmen zugefügten Schaden voraus. Beide Beschuldigungen müssen ein Kausalzusammenhang sein (vgl. Thümmel: Rn. 103).
Im Rahmen des Haftungsbegriffs handelt es sich um die Verpflichtung der Organe, durch deren Handeln oder Untätigkeit verursachte Schäden bei einem Unternehmen (interne Haftung) oder Dritten (externe Haftung) zu ersetzen (vgl. Thümmel: Rn. 6). Gemäß § 249 abs. 1 BGB ist die schadensersatzpflichtige Person, die den Zustand wiederherstellt, der gegeben wäre, wenn der Ersatz des zwingenden Umstands nicht eingetreten wäre. Der im Unternehmen verursachte Schaden bemisst sich als Abfluss von Ressourcen in Form von verminderten Vermögenswerten oder erhöhten Verbindlichkeiten (Schuldenlast). Schadensersatzansprüche können auch von Dritten gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden, wenn beispielsweise Ansprüche gegen die Gesellschaft aufgrund ihrer Insolvenz oder ihres absoluten Rechtsschutzes nicht mehr geltend gemacht werden können oder in ihrer Leistungsfähigkeit anderweitig beeinträchtigt sind.
Ist das Unternehmensorgan schadensersatzpflichtig, so haftet dieses nach §§ 249 ff. BGB vollumfänglich mit seinem Privatvermögen.
Haftungstatbestandsmerkmale (AG)
Gern. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner verpflichtet.
Ein Schadensersatzanspruch kann bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale begründet sein.
Tatbestan dsmerkmale :
- Pflichtverletzung: Handlung oder Unterlassung eines Vorstandsmitglieds, welche die Sorgfaltspflichtverletzung darstellt
- Verschulden
- Schaden (Differenzhypothese, §§ 249 ff. BGB)
- Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und entstandenen Schaden
Haftungstatbestandsmerkmale bei einer GmbH
Gern. § 43 Abs. 2 GmbHG haften „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Ein Schadensersatzanspruch kann bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale begründet sein.
Tatbestan dsmerkmale :
- Pflichtverletzung: Handlung oder Unterlassung eines Geschäftsführer, die eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt
- Schaden (Differenzhypothese, §§ 249 ff. BGB)
- Verschulden
- Kausaler Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und
Schaden
Beispiel für eine Pflichtverletzung (Organhaftung)
Der BGH urteilte gegen einen Geschäftsführer, dass dieser nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, wenn er darauf hingewirkt hat, sich eine ihm nicht nach dem Arbeitsvertrag zustehenden Vergütung von der Gesellschaft anweisen lässt. „Der Geschäftsführer darf seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er daraufhinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen lässt“ (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2007 - IIZR 161/06, S. 4).
Der BGH stellte fest, dass dem Geschäftsführer die angewiesene Vergütung aufgrund des Geschäftsführerdienstvertrags nicht zustand. Einen Anspruch auf eine Vergütung über die Festlegungen im Geschäftsführerdienstvertrag hinaus hätte der Geschäftsführer nur, wenn dieser Vertrag abgeändert worden wäre. In diesem Fall hatte ein Mitgeschäftsführer diese Abänderung gebilligt. Das zur Abänderung des Geschäftsführeranstellungsvertrags befugte Organ ist nach der ständigen Rechtsprechung jedoch die Gesellschafterversammlung, sofern die Satzung der Beklagten diese Aufgabe nicht einem Aufsichtsrat übertragen hat (vgl. Sen.Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 580) - sog. "Annexkompetenz" zu § 46 Nr. 5 GmbHG). Eine Abänderung ist weder durch die Gesellschafterversammlung erfolgt, noch durch eine Aufgabendelegierung an den Aufsichtsrat.
Die Pflicht des Geschäftsführers ist in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Eine Zahlung ohne eine rechtliche Grundlage widerspricht die in § 43 Abs. 1 GmbHG niedergeschriebene Pflicht und führt zu einem Schadensersatzanspruch.
Praxisemyfehluns
Leistungen, Zahlungen oder sonstige Vorteilsnahme von Geschäftsführern sollten, wie z.B. im öffentlichen Recht, durch ein Mehraugenprinzip erfolgen. Hierbei kommt es darauf an, ob es sich bei der Zahlung um eine bestehende rechtliche Grundlage handelt, z.B. aus einem Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag. Für derartige im normalen Geschäftsverkehr vorkommende Zahlung reicht eine durch den zuständigen Geschäftsführer und eine Bestätigung der Buchhaltung aus. Für Sonderzahlungen, besonders an Unternehmensorgane, sollten sämtliche Mitgeschäftsführer und ggf. der Aufsichtsrat die Zahlung billigen.
Es ist ratsam im Geschäftsführervertrag erstens den zulässigen Entscheidungsrahmen zu benennen (Art und Höhe) und zweitens die zustimmungspflichtigen Geschäfte durch eine Gegenzeichnung durch unabhängige Personen festzulegen. Eine Kontrolle über die Zulässigkeit der Auszahlung ist nur begrenzt durch einen Angestellten und damit weisungsgebundenen Mitarbeiters möglich.
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- Arbeit zitieren
- Enrico Moch (Autor:in), 2023, Eine zivilrechtliche Betrachtung der Managerhaftung. Folgen für Unternehmensentscheidungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1358671
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