Folgende Fragen werden im Laufe der vorliegenden Arbeit beantwortet: 1. Was ist für Sie Selbstbestimmung? Was versteht man unter "persönlicher Assistenz"? 2. Was ist Assistenz? Welche Herausforderungen können sich ergeben? 3. Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention? Was regelt sie? 4. Seit wann gibt es das Bundesteilhabegesetz und was regelt es? 5. Was ist der Unterschied zwischen „Inklusion“ und „Integration“?
Zweiter Block zu den Themen
UN-Behindertenrechtskonvention und Teilhabegesetz, Inklusion in der Schule, Persönliche Assistenz und Selbstbestimmung
Aufgabe A:
A1 Was ist für Sie Selbstbestimmung? Was versteht man unter „persönlicher Assistenz“?
Selbstbestimmung bedeutet für mich das Recht bestimmte Entscheidungen über seinen Körper, seine Existenz und sein Leben treffen zu können. Es ist ein Menschenrecht und sollte so jedem zustehen. Es beschreibt die Entfaltung der Persönlichkeit unter Rücksichtnahme anderer.
Persönliche Assistenz: Um Menschen mit einer Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, gibt es persönliche Assistenz. Es ist eine individuelle Hilfeleistung welche alle Bereiche des alltäglichen Lebens umfasst. (Zum Beispiel Körperpflege, Haushaltsunterstützung, Mobilitätshilfe...) Sie dient der Förderung. Von Inklusion und ist nicht selten Bedingung für das Leben in einer eigenen Wohnung. Die Initiative geht von den Betroffenen aus, welche die Organisation der Hilfe selbst in die Hand nehmen. (vgl. Wikipedia o.D.)
A2 Stellen Sie sich vor, Sie würden als Assistent bzw. Assistentin arbeiten bei Jemanden, der so wie ich eine starke Körperbehinderung hat. Was für Probleme und Herausforderungen könnten auftreten? Wie wäre das für Sie?
Probleme und Herausforderungen könnten sein, von dieser Person akzeptiert zu werden. Ich stelle es mir nicht leicht vor mehr oder weniger abhängig von einer anderen Person zu sein, zu realisieren, dass man eben Hilfe braucht, da man bestimmte Dinge nicht alleine meisten kann. Für die Rolle der Assistentin stelle ich mir schwer vor die Klientin ,,normal“ zu behandeln. Nicht in die Mitleidsschiene zu rutschen. Man hat außerdem viel Verantwortung und ein großes Aufgabenspektrum. Ich stelle mir diese Arbeit nicht leicht vor. Bei einer starken Behinderung stelle ich mir eine Rund-um-die-Uhr Betreuung vor, welche von einer Assistenz alleine nicht machbar ist. Für mich persönlich wäre es eine große Herausforderung. Ich hätte zunächst vermutlich viel Angst etwas falsch zu machen. Außerdem befindet man sich bei dieser Art von Arbeit komplett im Lebensmittelpunkt dieser Person. In der Wohnung, zusammen mit Familienmitgliedern, bei der Arbeit des/ der Betroffenen. Eine große Herausforderung.
A3 Jetzt stellen Sie sich bitte vor Sie würden so wie ich körperbehindert sein und Assistenz beziehen. Wie wäre das für Sie? Was für Herausforderungen würden sich ergeben?
Für mich wäre im ersten Moment die Vorstellung schrecklich abhängig von einer anderen Person zu sein. Andererseits ist man sicherlich nach einer gewissen Zeit froh jemanden an seiner Seite zu haben, der einen unterstützt. Diese Person sollte natürlich nicht andauernd wechseln und man sollte ein gutes Verhältnis zueinander haben, das sind die Grundvoraussetzungen. Dann kann es sicherlich auch ganz lustig und schön sein (Ich habe immer den Film ,,So ziemlich beste Freunde“ vor Augen) Es können wahre Freundschaften entstehen. Ist eine Behinderung von Geburt an vorhanden, so ist das vielleicht auch noch einmal eine andere Geschichte. Man ist an die Lebensumstände gewöhnt und kann sich mit einem Assistenten womöglich schneller und besser zurechtfinden.
Aufgabe B:
B4 Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention?
Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wurde am
13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. International in Kraft getreten ist es am 03.05.2008. Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN- BRK am 24. Februar 2009 bewilligt. Sie trat am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und ist seitdem geltendes Recht in Deutschland, welches von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden muss. Die UN-BRK konkretisiert die bereits anerkannten allgemeinen Menschenrechte aus anderen Menschenrechtsübereinkommen auf die Situation von Menschen mit Behinderungen. Die Entstehen der Konvention ist Ergebnis weltweite Erfahrung, dass Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend vor Diskriminierung und Ausgrenzung geschützt worden sind. Ziel der Konvention ist die volle und gleichberechtigte Übertragung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen. (vgl. DIMR - Deutsches Institut für Menschenrechte 2021)
B5 Was regelt sie? Bitte nennen Sie 6 wichtige Artikel und Bereiche der UN-BRK.
Artikel 10 - Recht auf Leben: Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht: Umfasst, dass alle Menschen mit einer Behinderung gleichermaßen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden und in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
Artikel 18 - Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit: Bedeutet das Recht von Menschen mit Behinderungen auf die freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit. Unter anderem gewährleisten dieser Artikel, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird. Außerdem die Freiheit auch für sie besteht, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen.
Artikel 24 - Bildung: Umfasst das Recht für Menschen mit Behinderung auf Bildungein und ein daraus resultierendes, integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen.
Artikel 25 - Gesundheit: Anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben.
Artikel 27 - Arbeit und Beschäftigung: Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit. Was die Möglichkeit beinhaltet, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, welche in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. (vgl. Die UN-Behindertenrechtskonvention o.D.)
B6 Seit wann gibt es das Bundesteilhabegesetz und was regelt es?
,,Das sog. Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Die meisten Änderungen sind bereits 2017, 2018 und 2020 in Kraft getreten. Die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein“ (beta Institut gemeinnützige GmbH 2003-2021).
B7 Was sagen Kritiker zum Bundesteilhabegesetz und wie ist Ihre persönliche Meinung zum Gesetz? (Siehe auch #nichtmeingesetz)
Kritiker sind der Auffassung: „Viele der jetzigen Probleme werden nicht oder nur zum Teil behoben. So werden z.B. manche behinderungsbedingten Hilfen von der Finanzkraft des betroffenen abhängig gemacht; der Staat kann erzwingen, dass Hilfen für mehrere behinderte Menschen gemeinsam erfolgen; Hilfen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind; oder gar die freie Wohnortwahl verhindert wird.
Das sind nur einige wenige Beispiele, warum dieser Gesetzesentwurf für uns Betroffene neben einigen wenigen Verbesserungen viele Probleme nicht löst und an einigen Stellen sogar neue Probleme schafft“ (NichtMeinGesetz 2021).
Ich denke viele Punkte des Bundesteilhabegesetzes müssen überarbeitet werden. Eine Problematik hinter bestimmten Entscheidungen und Sichtweisen könnte sein, dass die Politiker sich nicht in gegeben Situationen hinein versetzen können, da sie nur in seltenen Fällen selber betroffen sind. Des weiteren stärkt das Gesetz die Wunsch- und Wahlrechte Betroffener nicht, sondern schreibt Regelungen der Sozialhilfe fort. Für Menschen mit Behinderungen sollte das Recht gelten, selbst zu entscheiden, wo, wie und mit wem sie wohnen und leben möchten.
Aufgabe C:
C8 Was ist der Unterschied zwischen „Inklusion“ und „Integration“?
Inklusion kann als konsequente Weiterführung der Integration gesehen werden. Integration beschreibt also das hineinnehmen eines Menschen, in ein bereits vorhandenes System. (Beispiel Schule: Person A kommt in System B, System B, die Schüler ändert sich dabei nicht grundlegend, sondern Person A muss sich anpassen) Inklusion dagegen will von Anfang an ein gemeinsames System für alle Menschen, ohne Ausgrenzung. Die integration denkt also in zwei Gruppen: Die Außengruppe, welche aufgenommen werden soll, und die Mehrhheitsgruppe, welche als ,,normal“ geltende Personen umfasst. Hier findet eine Selektion zwischen den Personen, welche integrierbar sind und denen welche draußen bleiben müssen, statt. Inklusion wiederum, betrachtet alle Menschen als gleich, welche von Beginn an mit einbezogen werden sollen. Sie dient der Bekämpfung von Diskriminierung und Exklusion durch flexibles Anpassen untereinander. (vgl. Sozialverband VdK Bayern e.V. 2021)
C9 Gehen Sie bitte auf die Homepage der Fläming-Grundschule Berlin und beschreiben Sie kurz das Bildungsmodel. Schauen Sie auch den Trailer zum Film "Klassenleben" an. Was ist Ihr Eindruck?
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- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2021, Behinderung und Gesellschaft. UN-Behindertenrechtskonvention und Teilhabegesetz, Inklusion in der Schule, persönliche Assistenz und Selbstbestimmung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1358417
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