Diese Arbeit bietet neben der detaillierten Darstellung und einem Vergleich der funktionsweise der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung in Deutschland insbesondere Hinweise auf die Reaktion der Bevölkerung auf Veränderungen der gesetzlichen Gegebenheiten. Der Autor gelangt zu dem Ergebniss, dass Abschlüsse in dem Bereich der privaten Lebensversicherung vornehmlich steuerlich motiviert sind.
I. Inhaltsverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
III. Tabellenverzeichnis
IV. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das staatliche Regelsystem und private Ergänzungsmöglichkeiten
2.1. Die gesetzliche Rentenversicherung
2.1.1. Versicherter Personenkreis
2.1.2. Beitragszahlungen
2.1.3. Rentenrechtliche Zeiten
2.1.3.1. Beitragszeiten
2.1.3.2. Beitragsfreie Zeiten
2.1.3.3. Berücksichtigungszeiten
2.1.4. Leistungen
2.1.5. Rentenhöhe
2.1.5.1. Entgeltpunkte
2.1.5.2. Rentenartfaktor
2.1.5.3. Aktueller Rentenwert
2.1.5.4. Bestimmung der Nettorente
2.1.6. Finanzierung
2.2. Die private Lebensversicherung
2.2.1. Allgemeine Definition
2.2.2. Die Kapitallebensversicherung
2.2.3. Die Risikolebensversicherung
2.2.4. Die private Rentenversicherung
2.2.5. Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen
2.2.6. Sonstige Lebensversicherungsarten
3. Die Leistungen der privaten Lebensversicherung in Relation zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1990
3.1. Die Reformen der neunziger Jahre
3.1.1. Das Rentenreformgesetz 1992 und die deutsche Einheit
3.1.2. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
3.1.3. Das Rentenreformgesetz 1999 und der Regierungswechsel
3.2. Der Paradigmenwechsel
3.2.1. Die Rentenreform
3.2.2. Das RV-Nachhaltigkeits- und das Alterseinkünftegesetz
4. Fazit
V. Anhang
VI. Literaturverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
Abb.1: Auszahlungen der GRV , priv. Lebensversicherung und bAV 2000
Abb. 2 : Leistungen der GRV 2003 nach Leistungsart
Abb. 3: Leistung nach Rentenart 2003
Abb. 4: Struktur des Bruttogeldvermögens der privaten Haushalte 2003
Abb. 5: Beitragsaufkommen der Versicherungszweige 2003
Abb. 6: Beitragstruktur der privaten Lebensversicherung 2003
Abb. 7: Vertragsstruktur der bAV 2003
Abb. 8: Geburtenziffer je Frau in Deutschland
Abb. 9: Altersquotient in Deutschland
Abb. 10: Lebenserwartung in Deutschland
Abb. 11: Arbeitslosenquote in Deutschland
Abb. 12: Entwicklung des BIP/Kopf
Abb. 13: Steigerung des BIP ggü. dem Vorjahr
Abb.14: Neuzugang an priv. Lebensversicherungen in Gesamtdeutschland
Abb. 15: Kündigungen privater Lebensversicherungen und Arbeitslosigkeit
Abb. 16: Nettoeinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
Abb. 17. Entwicklung des Rentenversicherungsbeitrages
Abb.18. Entwicklung des Rentenbestandes (nur Altersrenten aus ArV und AnV)
Abb. 19. Neuabschlüsse von Berufsunfähigkeitsversicherungen
Abb. 20. Entwicklung: Eckrente vs. durchschnittliche Bruttoentgelte
Abb. 21. Neu abgeschlossene Fondspolicen
Abb. 22. Beitragsstruktur des Bestandes priv. Lebensversicherungen
Abb. 23. Jahresprämie pro Neuvertrag
Abb. 24. Leistung der priv. Lebensvers. in Prozent der Leistungen von AnV und ArV
Abb. 25. Zuwachs an Leistungsverpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern
III. Tabellenverzeichnis
Tab. 1. Leistungsanspruchsvoraussetzung und -kürzungen
Tab. 2. Rentenartfaktoren
Tab. 3. Kapitalanlagen der deutschen. Lebensversicherer
Tab. 4. Zulagen zur Riester-Rente
Tab. 5. Ertragsanteilbesteuerung von privaten Rentenversicherungen
IV. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die gesetzliche Rentenversicherung wurde schon seit ihrer Gründung kontinuierlich an ökonomische, soziale und politische Bedingungen angepasst (vgl. Schmähl 1998: 68), doch innerhalb der letzten fünfzehn Jahre ist aufgrund des bevorstehenden demo-grafischen Wandels und der beständig steigenden Arbeitslosigkeit eine – immer noch andauernde – intensive politische und gesellschaftliche Diskussion um ihre Zukunft entbrannt, die zum Ende der neunziger Jahre eine historische Wende in der Rentenpo-litik einleitete: Mit der zunehmenden Überzeugung der politisch Verantwortlichen, dass das auf dem Generationenvertrag basierende Umlageverfahren – ohne enorme Beitragssteigerungen – allein nicht mehr in der Lage sein würde, eine ausreichende Altersversorgung künftiger Generationen sicher zu stellen, sollen nun erstmals Leistungen des staatlichen Regelsystems durch private Ersparnisse in einem kapital-gedeckten System substituiert werden. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, ob und inwiefern sich die seit 1990 anhaltenden Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Leistungen und die gesellschaftliche Bedeutung der pri-vaten Lebensversicherung ausgewirkt haben. Dafür werden besonders einschneidende Reformen und Gesetze auf ihre Wirkung überprüft und anschließend versucht, An-hand der beobachteten Ergebnisse eine Prognose über die künftige Rolle der beiden Alterssicherungsinstrumente zu geben.
Zuvor werden jedoch ihre unterschiedlichen Funktionsweisen einführend dargestellt, da sich die Berechnung der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bis heute zu einem hoch komplexen – für den Versicherten kaum noch zu bewältigenden – Verfahren entwickelt hat (vgl. BfA 2005: 17) und auch die private Lebensversicher-ung einer genauen Definition bedarf, da ihr Begriff in der Literatur nicht einheitlich verwendet wird.
Anzumerken bleibt, dass im Rahmen dieser Arbeit aufgrund ihres begrenzten Um-fangs ausschließlich auf Altersrenten eingegangen werden kann und der Einfluss auf die private Lebensversicherung innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge an einer anderen Stelle des Kurses ausführlich diskutiert und deswegen an dieser Stelle nicht weiter erwähnt wird.
2. Das staatliche Regelsystem und private Ergänzungsmöglichkeiten
2.1. Die gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach wie vor der wichtigste Zweig der Alters-sicherung in Deutschland01. Im Jahr 2002 war mit 51,424 Mio. Versicherten ein Großteil der Bevölkerung in das staatliche Regelsystem einbezogen. Die bedeu-tendste Gruppe stellte hierbei mit 51,136 Mio. Versicherten (vgl. VDR 2005: o.S.) die Gruppe der Arbeiter und Angestellten dar, deren Rentenbezüge allein im Jahr 2003 mit 194,861 Mrd. € 83,3% der Gesamtleistung der GRV ausmachten (vgl. VDR 2004: 15). Aus diesem Grund bezieht sich die folgende Beschreibung der Funktions-weise der gesetzlichen Rentenversicherung, die – neben den genannten Quellen – im Sozialgesetzbuch (SGB VI) nachvollzogen werden kann, auch im Wesentlichen auf diesen Personenkreis. Sonderregelungen für Bergleute, Seelotsen und Bahnarbeiter werden an dieser Stelle nicht behandelt, da die Funktionsweise dieser Teilsysteme im Kern der Beschriebenen gleicht und sie vom Volumen her eine eher untergeordnete Rolle spielen02.
2.1.1. Versicherter Personenkreis
Seit ihrer Gründung galt in der gesetzlichen Rentenversicherung das Prinzip des Versicherungszwangs. Auch heute noch sind alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung03 beschäftigten Personen unabhängig von Alter, Geschlecht, Staats-angehörigkeit und der Höhe des erzielten Einkommens versicherungspflichtig04 (vgl. VDR 2004a: 17), wobei das zu versichernde Einkommen allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist. Ferner sind in die Handwerksrolle eingetra-gene Handwerker05, sowie Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publi-zisten, Hausgewerbetreibende, Seelotsen und Küstenschiffer und -fischer (die regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen) kraft Gesetz versicherungspflichtig.
Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können sich – neben den Handwerkern – auch Angehörige einer berufständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte und Rechtsanwälte), die angestellt tätig sind und schon vor dem 01. Janu-ar 1995 die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer hatten. Geringfügig Beschäftigte06, sowie Personen bei denen eine Anwart-schaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchlichen Regelungen sichergestellt ist, sind dagegen kraft Gesetz versicherungsfrei. Ebenfalls grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind auch Selbständige, da die Versicherungspflicht in der Regel an ein Beschäftigungsverhält-nis anknüpft, welches bei diesem Personenkreis für gewöhnlich nicht vorhanden ist07. Nicht versicherungspflichtigen Selbständigen ist es jedoch freigestellt, verbindlich Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen08.
2.1.2. Beitragszahlung
Eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung korrespondiert generell mit der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Dies gilt gleichermaßen für Pflicht-wie für freiwillig Versicherte09. Der Pflichtbeitrag des Versicherten berechnet sich aus einem bestimmten prozentualen Beitragssatz10 und den beitragspflichtigen Ein-nahmen, der Beitragsbemessungsgrundlage. Diese ist bei Arbeitern und Angestellten normalerweise identisch mit dem Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Be-schäftigung (Bruttoverdienst). Die Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Versicherten und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt, wobei die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze11 berücksichtigt wird. Für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Behinderte, ehrenamtlich Tätige oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit bestehen abweichende Regelungen. Diese sollen hier nicht näher erläutert werden, sondern lediglich verdeutlichen, dass die Beitragszah-lung von der Beitragspflicht zu unterscheiden ist, da sie den Versicherten teilweise, alleine oder gar nicht treffen kann12.
2.1.3. Rentenrechtliche Zeiten
„Rentenrechtliche Zeiten“ ist der Oberbegriff für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten sind sowohl bei der Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen für Rentenleistungen als auch bei der Rentenberechnung von Bedeutung. Obgleich ihrer Wichtigkeit wird an dieser Stelle nur ein grundlegender Überblick gegeben, der vor allem die Kom-plexität des deutschen Rentenrechts verdeutlichen soll13, die es den Versicherten teil-weise unmöglich macht, Leistungskürzungen aus gesetzlichen Änderungen zu ent-nehmen.
2.1.3.1. Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, in denen nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dem gleichge-stellt sind Zeiten für die Beiträge in die Rentenversicherung der ehemaligen DDR entrichtet oder von anerkannten Vertriebenen bzw. Spätaussiedlern in ihrem Her-kunftsland für ihre Rente zurückgelegt wurden. Solange Beitragszeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammen fallen, liegen Zeiten mit vollwertigen Beiträgen vor. Kalendermonate die neben Beitragszeiten auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind, gelten als beitragsgeminderte Zeiten, genau wie Zeiten der beruflich-en Ausbildung14, die kraft Gesetz stets beitragsgeminderte Zeiten sind.
2.1.3.2. Beitragsfreie Zeiten
Mit Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten belegte Kalendermo-nate für die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet wurden, sind beitragsfreie Zeiten (vgl. VDR 2004a: 49).
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten Gründen am Zahlen von Beiträgen gehindert war. Dazu zählen Schwangerschafts- und Mutter-schutzzeiten, sowie Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit, sofern durch diese eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Ersatzzeiten können Beitragszeiten in bestimmten Fällen ersetzen, wenn der Versich-erte z.B. wegen der Verrichtung von militärischen oder militärähnlichen Diensten während eines Krieges an der Zahlung von Beiträgen gehindert war. Ersatzzeiten können ausschließlich Zeiten vor dem 1.1.1992 sein.
Zurechnungszeiten bestehen dagegen aus Zeiten, die den bis zum Versicherungsfall zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bei einer Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet werden, solange der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat15.
2.1.3.3. Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind als Zeiten der Kindererziehung bis zu dessen voll-endetem zehnten Lebensjahr definiert. Sie sind dem Elternteil zuzuordnen, der auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit in dieser Zeit erfüllt. Auf diese Weise sollen entstehende Versicherungslücken durch die Erziehung von Kindern geschlossen und damit eine Verschlechterung der Bewertung der bei-tragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten in der Rentenberechnung verhindert wer-den.
2.1.4. Leistungen
Die ausgezahlten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen haupt-sächlich Rentenzahlungen16 und Rehabilitationsleistungen. Daneben gibt es noch Leistungen im Zusammenhang mit der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und den Anspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft. Rentenzahlungen lassen sich in diesem Zusammenhang in drei verschieden Rentenarten kategorisieren: Renten we-gen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Alters (Altersrente)17.
Die Altersrente als eigenständige Rentenart gibt es erst seit der Rentenreform 1957, da das Alter ursprünglich als typisierter Versicherungsfall eingeschränkter Erwerbs-fähigkeit neben der Invalidität eingeordnet wurde. Heute gliedert sie sich in die Re-gelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für Schwer-behinderte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit18 und die Altersrente für Frauen19. Ein abschlagsfreier Anspruch auf Leistung besteht mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren und variierenden Wartezeiten20. Ein-zige Ausnahme bildet die Altersrente für Schwerbehinderte, deren Altersgrenze bei 63 Jahren liegt. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres erhält jeder Versicherte von Amts wegen eine Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft, um so frühzeitig den Ruhestand planen zu können.
2.1.5. Rentenhöhe
Die Höhe des Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird anhand der Rentenformel bestimmt, die den Prinzipien der Lohnbezogenheit und der Bei-tragsäquivalenz folgt (vgl. BfA 2005: 4). Zur Bestimmung der Rentenhöhe gehen in die Rentenformel die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rentenphase maßgebenden
Werte der drei im Folgenden beschriebenen Faktoren ein, wobei auch hier nicht die detaillierte Beschreibung, sondern die für den Versicherten schwer durchschaubare Leistungsberechnung im Vordergrund stehen soll.
2.1.5.1. Entgeltpunkte
Durch das System der so genannten Entgeltpunkte erwerben sich die Versicherten in jedem Versicherungsjahr einen bestimmten Rentenanspruch, der sich an ihrer relati-ven Einkommensposition orientiert, die so auch in der Nacherwerbsphase erhalten bleiben soll (Teilhabeäquivalenz, vgl. Michaelis 1998: 94). Die im Laufe einer Er-werbsphase gesammelten Entgeltpunkte errechnen sich in erster Linie aus zurückge-legten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Berücksichtigungszeiten haben für gewöhnlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rentenhöhe.
Die Höhe der gesammelten Entgeltpunkte aus Beitragszeiten ergibt sich, indem man für jedes Kalenderjahr das versicherte Arbeitentgelt des einzelnen Versicherten durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Jahr teilt. Sollten beide Werte identisch sein, erhält die betrachtete Person genau einen Entgeltpunkt21. Übersteigt das individuelle Entgelt das Durchschnittsentgelt bzw. liegt es darunter, gibt es auch verhältnismäßig mehr bzw. weniger Entgeltpunkte. Werden Entgeltpunkte aus Löh-nen berechnet, die in der DDR gezahlt wurden bzw. in den neuen Bundesländern gezahlt werden, ist ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig. Bevor das versicherte Arbeitsentgelt durch das – auch für die neuen Bundesländer gültige – Durch-schnittsentgelt geteilt wird, muss dieses vorab unter Verwendung eines gesetzlich festgelegten Hochwertungsfaktors22 in einen vergleichbaren Lohn der alten Bundes-länder umgerechnet werden. Auf diesem Wege errechnete Entgeltpunkte werden als Entgeltpunkte (Ost) bezeichnet.
Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten werden dagegen über die Gesamtleistungs-bewertung bestimmt. Sie erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, also die Zeit ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ohne beitragsfreien Zeiten. Dadurch ergibt sich ein Gesamtleistungswert, der genau dem durchschnittlichen Beitragswert entspricht, solange der belegungsfähige Zeitraum ausschließlich mit Beitrags- und beitragsfreien Zeiten belegt ist. Lücken in der Versicherungshistorie verringern somit die Beitragsdichte und senken den Gesamt-leistungswert entsprechend23.
Wurden die erworbenen Entgeltpunkte des Versicherten errechnet, müssen diese noch in persönliche Entgeltpunkte transformiert werden. Dafür werden die erworbenen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert. Dieser beträgt grundsätzlich „1“, verringert sich allerdings um 0,003 pro Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird (Rentenabschläge), und erhöht sich um 0,005 für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme einer Altersrente – trotz erfüllter Wartezeit – über das 65. Lebensjahr hinaus.
2.1.5.2. Rentenartfaktor
Die Höhe des Rentenartfaktors bemisst sich nach dem jeweiligen sozialen Tatbestand der zur Rente führt und beträgt bei Altersrenten „1“24. Der Rentenartfaktor drückt somit das politisch gewünschte Sicherungsziel der einzelnen Rentenarten aus (vgl. Theis 2001: 115).
2.1.5.3. Aktueller Rentenwert
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der aktuelle Rentenwert als der Betrag definiert, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht, d.h. den monatlichen Betrag, den der Versicherte bei Renteneintritt pro persönlichem Entgeltpunkt erwarten darf25. Zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts dient eine Formel26, in der die Entwicklung von Löhnen und Gehältern aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungs-grenze, deren (fiktive) Aufwendungen für die Altersvorsorge und ein Nachhaltig-keitsfaktor zum Tragen kommen. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird der Rentner-quotient – das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern – berück-sichtigt, durch den der aktuelle Rentenwert umso geringer ausfällt, je ungünstiger das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern ist. Bei zunehmender Alterung der Bevölkerung soll auf diesem Weg der Rentenanstieg gedämpft und der Beitrags-satz langfristig stabilisiert werden.
Der aktuelle Rentenwert wird jeweils am 1. Juli eines Jahres durch die Bundesregier-ung – unter Zustimmung des Bundesrats – festgelegt. Er dynamisiert die gesetzliche Rente indem er sie durch jährliche Erhöhungen an der wirtschaftlichen Entwicklung partizipieren lässt (vgl. BfA 2005: 21). Unter ungünstigen wirtschaftlichen Bedingun-gen kann der aktuelle Rentenwert allerdings auch konstant gehalten27 oder gar verrin-gert werden, wobei eine Negativanpassung nur aus der Einkommenskomponente, nicht aber aus dem Nachhaltigkeitsfaktor resultieren kann.
2.1.5.4. Bestimmung der Nettorente
Sobald alle genannten Einflussfaktoren der Rentenformel bekannt sind, kann mit ihrer Hilfe die Rentenhöhe errechnet werden. Der auf diesem Wege ermittelte Betrag (Bruttorente) entspricht allerdings grundsätzlich nicht dem, was tatsächlich an den Rentner ausgezahlt wird (Nettorente). Zur Bestimmung der Nettorente müssen noch die Beitragsanteile zu Kranken- und Pflegeversicherung28 des Rentners, eventuell zu zahlende Steuern, sowie die Anrechnung gegebenenfalls vorhandener zusätzlicher Einkommen berücksichtigt werden29.
2.1.6. Finanzierung
Seit ihrem Bestehen wurde zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland immer wieder – und von verschiedenster Seite – ein kapitalfundiertes Verfahren favorisiert. Da der Aufbau eines solchen Systems jedoch mehrere Jahr-zehnte in Anspruch nimmt und bisher auch jeder Versuch einen Kapitalstock inner-halb der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. durch eine Mischfinanzierung) zu akkumulieren scheiterte, hat sich seit 1969 das Umlageverfahren etabliert.
Das Umlageverfahren sieht vor, dass die jeweils arbeitende Bevölkerung mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung das Einkommen der nicht mehr arbeitenden Generation sichert, da diese sich entsprechend ihrer geleisteten Beiträge einen – durch Art. 14 des Grundgesetzes gesicherten – Anspruch auf eine angemessene Versorgung im Alter erworben hat (vgl. Rürup 1998: S.780). Die heutigen Versicherten erwerben sich durch ihre geleisteten Beiträge auf gleichem Wege einen Anspruch auf eine eigene gesetzliche Rente, den sie jedoch wiederum nur bei der ihnen nachfolgenden Generation geltend machen können und dessen Höhe von der Höhe des Einkommens der nachfolgenden Generation abhängig ist. Die theoretisch-institutionelle Grundlage hierfür nennt man dementsprechend „Generationenvertrag“, die Solidarität zwischen den Generationen durch Einkommenstransfers (vgl. Tepper 2003: 43).
Im Umlageverfahren zahlen die Rentenversicherungsträger die an sie entrichteten Beiträge, ergänzt um einen aus Steuermitteln finanzierten Zuschuss des Bundes (Bun-deszuschuss), umgehend wieder als Renten aus. Es wird lediglich eine geringe finanzielle Rücklage30 gehalten, um mögliche Einnahmeausfälle oder Leistungsspit-zen kompensieren zu können. Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags hängt somit von den Einkommen der Beitragszahler und den Ansprüchen der Rentenempfänger ab. Da der Beitragssatz jedoch auch eine politische Entscheidung ist, können eventuelle Löcher im Haushalt der Rentenversicherung auch über Leistungs-kürzungen oder eine Erhöhung des Bundeszuschusses gestopft werden.
2.2. Die private Lebensversicherung
Neben der Immobilie (vgl. Jochims 2005: 121) ist für den Großteil der deutschen Bevölkerung die private Lebensversicherung der Inbegriff der privaten Altersvorsor-ge. Ganz gleich ob sie als Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente oder als Ersatz für das staatliche Regelsystem (z.B. bei Selbständigen) abgeschlossen wurden, private Lebensversicherungsprodukte sind in Deutschland die mit Abstand beliebteste langfristige Anlageform (vgl. Abb. 4). Es überrascht deshalb auch nicht, dass das Lebensversicherungsgeschäft im Jahr 2003 mit Beiträgen in Höhe von ca. 68,6 Mil-liarden Euro aus insgesamt 92,92 Millionen31 bestehenden Verträgen erneut den be-deutsamsten Zweig der heimischen Versicherungsbranche darstellte32.
Abb. 4: Struktur des Bruttogeldvermögens der privaten Haushalte 2003
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: DIA, Wie die Deutschen ihr Geld anlegen, www.dia.de, Köln 2004
Trotz der Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für nahezu alle Staatsbürge im Jahr 1972, nach der die private Lebensversicherung ihre rechtlich begründete Alleinstellung bei allen Personen die keinem anderen Sicherungssystem angehörten verloren hat und diese Stellung nur noch durch die persönliche Entscheidung dieser Personen erlangen kann, ist die Institution private Lebensversicherung dank des enor-men Vertrauens der Bevölkerung weiterhin in der Lage, bei der sozialen Sicherung als eine herausragende Rolle zu spielen (vgl. GDV 1990: 16ff.). Es ist daher in jedem Fall gerechtfertigt, die private Lebensversicherung als festen Bestandteil eines geglie-derten Gesamtsystems der Alters-, Invaliditäts-, und Hinterbliebenenvorsorge zu betrachten und aufschlussreich ihre Reaktion auf Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu untersuchen.
2.2.1. Allgemeine Definition
Eine private Lebensversicherung ist definiert als ein – meist langfristiger – Vertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsnehmer, durch den der Versicherungsnehmer gegen die Entrichtung einer Prämie33 bestimmte Risi-ken absichern und Vermögen bilden kann (Versicherungs- und Sparkomponente) (vgl. Theis 2001: 81). Die Einzelwirtschaftliche Funktion der privaten Lebensver-sicherung besteht also darin, den Einzelnen bzw. die Familie von der frühzeitigen Bildung eines eigenen Kapitalstocks für den Eintritt eines Bedarfsfalls zu entlasten und das Risiko auf ein Kollektiv von Versicherten zu verteilen34. Die versicherten Risiken liegen dabei in der versicherten Person begründet, die nicht zwangsläufig mit dem Versicherungsnehmer übereinstimmen muss35. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sind private Versicherungen nicht obligatorisch, sondern werden freiwillig abgeschlossen.
Die „private Lebensversicherung“ steht hierbei nicht für ein konkretes Produkt, sondern für ein Spektrum verschiedener Versicherungsprodukte mit sehr unterschied-licher Ausgestaltung. Lebensversicherungsverträge können sich zum Beispiel in Art und Umfang der Versicherung36, Beitragszahlungsmodalitäten und dem (Nicht-) Vor-handensein einer Vermögensbildung sowie deren Höhe und der Art der Kapitalanlage unterscheiden. Anders als bei der staatlichen Pflichtversicherung gestaltet der Ver-sicherte seine private Lebensversicherung also nach seinen persönlichen Präferenzen und hat auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zudem einen zivilrechtlichen
Anspruch, wobei die Rendite letztendlich von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängt37. Diese Abhängigkeit vom Kapitalmarkt ist wohl die bedeutendste Gemein-samkeit der verschiedenen Lebensversicherungsprodukte – und der wichtigste Unter-schied zur gesetzlichen Rentenversicherung –, denn die Vermögensbildung der priva-ten Lebensversicherungsprodukte erfolgt in einem verzinslich angelegten Kapital-stock, aus dem die zu leistenden Zahlungen finanziert werden (kapitalgedecktes Ver-fahren38 ).
Für das ausreichende Angebot an privaten Lebensversicherungen wird von einer Vielzahl in Konkurrenz zueinander stehenden Versicherungsunternehmen gesorgt, die aufgrund ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung einer staatlichen Zulassung be-dürfen und einer speziellen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Es erscheint deshalb sinnvoll, zunächst eine kurze Systematisierung der verschiedenen Ausgestaltungsformen „der privaten Le-bensversicherung“ vorzunehmen, bevor auf die Entwicklung im Zeitablauf eingegan-gen wird. Hierbei wird allerdings nicht so detailliert auf die Berechnugsmethoden der Leistungen der einzelnen Produktvarianten eingegangen wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall war, da bei der privaten Lebensversicherung i.d.R. ein bestimmtes Leistungsziel von dem Versicherten vorgegeben wird, welches er durch einen daraus resultierenden, für ihn individuell errechneten, garantierten Beitrag er-reicht, wohingegen sich sein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversich-erung aus seinen erwerbseinkommensabhängigen Beiträgen und den rentenrechtlich-en Zeiten ergibt. Somit kann der Leistungsanspruch aus der GRV bereits durch mar-ginale Veränderungen der Lebensumstände des Versicherten beeinflusst werden und bedarf einer regelmäßigen Kontrolle.
[...]
01 Vgl. Abb. 1 im Anhang (S.VII).
02 Diese Sonderregelungen können jedoch – genau wie alle anderen hier nicht explizit ausformulier-ten Details – jederzeit in den jeweiligen Paragraphen des SGB VI und den Broschüren der jeweili-gen Trägerorganisation nachvollzogen werden. Daten über das Volumen (die Bedeutung) der an-deren Teilsysteme finden sich u.a. in den jährlichen Statistiken des BmGS wieder.
03 Personen die sich in einer Berufsausbildung befinden sind auch dann pflichtversichert, wenn diese unentgeltlich erfolgt.
04 Pflichtversichert sind auch erziehende Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, nicht erwerbsmäl3ige Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die bereits vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren.
05 Handwerker können sich nach 18jähriger Zahlung von Pflichtbeiträgen auf Antrag befreien lassen.
06 Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das monatliche Arbeitsentgelt zurzeit i.d.R. nicht höher als 400€. Empfänger von Entgelten aus „Niedriglohn-Jobs“ (Verdienst zwischen 400,01€ und 800 €) sind pflicht versichert, zahlen jedoch mit dem Einkommen gleitend steigende, geminderte Bei-träge.
07 Der Gesetzgeber nimmt jedoch bei einigen Gruppen von Selbständigen eine Schutzbedürftigkeit an und hat deswegen beispielsweise selbständige Lehrer, Erzieher oder bestimmte Pflegepersonen (solange sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) genau wie Selbständige mit einem Auftraggeber der Versicherungspflicht unterworfen.
08 Im übrigen können sich alle Personen ab dem vollendetem 16. Lebensjahr freiwillig in der gesetz-lichen Rentenversicherung versichern.
09 Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt im Jahr 2005 jährlich 936€.
10 Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2005 19,5%.
11 Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2005 bei 5200€ (alte Bundesländer) bzw. 4400€ (neue Bundesländer).
12 So müssen versicherungsfreie Beschäftigte (z.B. die Bezieher einer Vollrente) keine und z.B. Em-pfänger von “Niedriglöhnen“ teilweise geringere Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wäh-rend deren Arbeitgeber die Hälfte des regulären Beitrags leisten. Selbstständige zahlen ihre Bei-träge i.d.R. allein (Ausnahmen sind Künstler und Publizisten sowie Hausgewerbetreibende, die nur den halben Beitrag zahlen).
13 Für eine detaillierte Rentenberechnung kann in Michaelis, Klaus: Rentenberechnung, Rentenzahl-ung, Rentenanpassung, in Ruland, Franz (Hg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, S. 695 ff. nachgeschlagen.
14 Als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträ-gen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zwischen dem 17. und dem voll-endeten 25. Lebensjahr, da diese als Anrechnungszeiten gelten.
15 Zurechnungszeiten sollen sicherstellen, dass die Altersrente beispielsweise auch bei einem sehr frühzeitigen Eintritt einer Erwerbsminderung eine Höhe erreicht, die die Funktion der Lohnersatz-leistung gewährleistet.
16 Vgl. Abb. 2 im Anhang (S. VII). Bei Renten aus der GRV handelt es sich um eine regelmäßige Zahlung, auf die anlässlich des Eintritts des Versicherungsfalles ein Anspruch besteht (vgl. Michaelis 1998: 92).
17 Vgl. Abb. 3 im Anhang (S. VII).
18 Rentenart besteht nur noch für nach dem 31.12.1951 geborene Versicherte und endet 2012.
19 Ist für Versicherte ab Geburtenjahrgang 1952 ersatzlos gestrichen worden.
20 Vgl. Tab. 1 im Anhang (S.XIII).Die Wartezeiten bei den einzelnen Versicherungsarten unterschei-den sich nicht allein durch ihre Länge, sondern auch durch die anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten. Bei Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren sind dies Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten, wohingegen auf Wartezeiten von 35 Jahren in der Regel alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden. Einschränkung: Berücksichtigungszeiten dürfen nicht mit Zeiten einer mehr als nur geringfügig selbständigen Tätigkeit zusammenfallen.
21 Pflichtbeiträge für die Zeiten der Kindererziehung werden mit dem Durchschnittsentgelt bewertet. Außerdem erfolgt eine additive Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf bereits vorhandene Beitragszeiten.
22 Im Jahr 2004 lag der Hochwertungsfaktor bei 1,1912.
23 Liegen neben Beitrags- und beitragsfreien Zeiten auch beitragsgeminderte Zeiten vor, wird mit Hilfe der so genannten Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen ermittelt, ob diese Zeiten entweder als Beitragszeiten oder als beitragsfreie Zeiten eine höhere Bewertung erfahren. Der Rentenberechnung liegt dann stets der höhere Wert zugrunde. Ersatz- und Anrech-nungszeiten erhalten hingegen grundsätzlich die sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebe-nen Entgeltpunkte, lediglich für bestimmte Anrechnungszeiten gilt eine „begrenzte Gesamtleist-ungsbewertung“. So werden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf 75% des Ge-samtleistungswertes begrenzt (entspricht 75% des Durchschnittsverdienstes) nicht überschritten werden dürfen. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden mit 80 % des Durchschnittsverdienstes bewertet, bei Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten sind es 100%.
24 Rentenartfaktoren der anderen Rentenarten vgl. Tab. 2 im Anhang (S. XIV).
25 Der aktuelle Rentenwert beträgt 2005 26,13€ in West- bzw. 22,97€ in Ostdeutschland. Der „Ost-Wert“ wird im Rahmen der Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Ost- und Westdeutschland schrittweise an den „Westwert“ angeglichen. Trotz der unterschiedlichen Beträ-ge wird in Ost und West durch die Hochwertungsfaktoren – wie oben beschrieben – eininheitlich-es Rentenniveau erreicht.
26 Die Formel zur exakten Berechnung des aktuellen Rentenwertes befindet sich im Anhang (S. XV).
27 Erstmals geschehen in den Jahren 2004 und 2005. Da es in diesen Jahren eine positive Inflations-rate zu verzeichnen gab, bedeutete dies eine reale Rentenkürzung.
28 Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung hängt von der jeweiligen Krankenkasse des Rentners ab, wohingegen der Beitragssatz zur Pflegeversicherung seit dem 01. Juli 1996 ein-heitich 1,7% beträgt.
29 Ein Beispiel zur Berechnung der Rentenhöhe befindet sich im An hang (S. XVI).
30 Die aktuelle Rücklage der gesetzlichen Rentenversicherung ist derzeit auf 0,2 Monatsleistungen festgesetzt.
31 92,92 Mio. Verträge inkl. Kapitallebens-, privaten Renten-, Fondsgebundenen-, Kollektiv-, Risiko-und Invaliditätsversicherungen, sowie Pensionskassen und -fonds.
32 Vgl. Abb. 5 im Anhang (S.VIII).
33 Die Entlohnung von Versicherungsunternehmen erfolgt nach dem deutschen Versicherungsrecht bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit als Beitrag, bei Versicherungsunternehmen anderer Rechtsform als Prämie. Die Begriffe werden in dieser Arbeit synonym benutzt, da ihr Unterschied hier nicht weiter relevant ist.
34 Eine hinreichende finanzielle Absicherung für den Bedarfsfall (z.B. Tod des Versorgers, Berufun-fähigkeit, etc.) aufzubauen, dürfte für den Einzelnen bzw. eine Familie in den aller meisten Fällen ohnehin unmöglich sein. Durch das Versichertenkollektiv muss jeder für die gleiche Absicherung nur einen relativ geringen Beitrag zahlen, die finanzielle Situation wird auf eine solide Basis ge-stellt und wirtschaftliche sowie soziale Einbrüche können weitestgehend verhindert werden.
35 Versicherte Person, Versicherungsnehmer und Beitragszahler einer privaten Lebensversicherung sind i.d.R. identisch und es wird deswegen im Folgenden nur von „dem Versicherten“ gesprochen. Es sind jedoch auch andere Konstellationen denkbar (z.B. Vertrag auf verbundene Leben).
36 Der Versicherte kann neben den Versicherungssummen des Hauptvertrages auch Zusatzversicher-ungen (z.B. für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Invalidität) in seine private Lebensversicher-ung integrieren, die hier allerdings – wie einleitend bereits erwähnt – vernachlässigt werden.
37 Die Rendite im Umlageverfahren ist dagegen abhängig von dem Wachstum der Löhne und dem Wachstum der Erwerbspersonenanzahl (vgl. Rürup 1998: 782). Da die Rendite eines Vertrages bei verschiedenen privaten Versicherungsgesellschaften sehr unterschiedlich ausfallen kann, ist es bei privaten Lebensversicherungsprodukten eher die Regel als die Ausnahme, dass die Versich-erten unterschiedliche Renditen erhalten. Diese zufällige Verteilung gibt es indes bei der gesetz-lichen Rentenversicherung nicht. Unterschiedliche Renditen einzelner Versicherte der selben Ko-horte sind – poltisch gewollte – „soziale Umverteilungen“ (vgl. Wagner 1998: 805).
38 Hierin liegt wohl auch der stärkste Einfluss der privaten Lebensversicherung auf die Gesamtwirt-schaft: das von den Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Verpflichtungen einge-sammelte Kapital wird nämlich im Rahmen des Anlageprozesses der Volkswirtschaft zur Verfü-gung gestellt, und dann z.B. zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte, des Wohnungsbaus, der Refinanzierung der Kreditwirtschaft und für Investitionen der privaten Unternehmen genutzt.
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Ökonom Tobias Hintelmann (Autor:in), 2004, Auswirkung von Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Leistung, Verbreitung und Akzeptanz der privaten Lebensversicherung zwischen 1990 und 2004, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135668
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