2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (GenG) in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Veränderungen des GenG ist die Erweiterung des Förderzwecks. Genossenschaften sind demnach nicht mehr ausschließlich der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder verpflichtet, sondern können auch deren soziale oder kulturelle Belange unterstützen.
Diese umfassende Änderung des GenG in der BRD fällt in eine Zeit umfangreicher sozialstaatlicher Transformationsprozesse. Unter der Programmatik des „aktivierenden Sozialstaates“ erodiert der wohlfahrtsstaatliche Konsens über die Gewährung von Rechten und sozialstaatlichen Ansprüchen. Damit einher gehen die Exklusion eines wachsenden Teils der Bevölkerung und die Gefahr einer Entsolidarisierung der Gesellschaft. Des Weiteren erhöhen abnehmende öffentliche Zuwendungen und Marktliberalisierung für Träger und Einrichtungen der Sozialen Arbeit den Druck, ohne Verlust ihrer originären Werte ihre Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit nachzuweisen und zu verbessern. Andererseits haben zur Erhaltung sozialer Kohärenz die Aufforderungen zur Selbsthilfe und zu bürgerschaftlichem Engagement Konjunktur.
Auf der Suche nach geforderten neuen Arrangements diskutiert die Autorin, inwiefern die Sozialgenossenschaft eine Rechts- und Organisationsform sein könnte, die im Kontext sozialer Kohärenz und Teilhabe der Bürger/innen sowohl wirtschaftlich und marktfähig als auch solidarisch und wertegebunden agiert.
Nach einer Analyse der Auswirkungen der neueren Aktivierungs- und Effizienzpolitik auf den Dritten Sektor, das Teilsystem der Wohlfahrtspflege und die Nutzer/innen sozialer Dienste wird der Frage nachgegangen, welche Möglichkeiten Sozialgenossenschaften bieten, um der Komplexität der Lebenswelten der Adressat/inn/en und der sozialen Räume auch im Kontext der Neuen Steuerungsinstrumente im sozialen Dienstleistungssektor gerecht zu werden. Darüber hinaus wird erörtert, inwiefern Sozialgenossenschaften geeignet sind, die Multifunktionalität sozialer Organisationen in den fortwährenden Modernisierungsprozessen zu gestalten. Abschließend stellt die Autorin dar, in welchen Handlungsfeldern und für welche Zielgruppen Sozialgenossenschaften eine Antwort auf die komplexen Modernisierungsanforderungen geben können, insbesondere wenn es um die in Zukunft wohl gewichtigere Frage der organisatorischen Kombination professionellen Helfens und freiwilligen Engagements geht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Genossenschaften und genossenschaftliche Selbsthilfe
2.1 Begriffsbestimmungen von Genossenschaft und Sozialgenossenschaft
2.2 Genossenschaftsverständnis in Deutschland und Europa
2.3 Wesensmerkmale genossenschaftlichen Handelns
2.4 Sozialgenossenschaftliche Typologie
2.4.1 Sozialgenossenschaftliche Organisationstypen
2.4.2 Sozialgenossenschaftliche Teilgruppen
2.4.3 Multi-Stakeholder-Genossenschaften
2.5 Politische und gesetzliche Rahmenbedingungen für Genossenschaften..
2.5.1 Empfehlungen und Rahmensetzung der Europäischen Union
2.5.2 Möglichkeiten und Hemmnisse für Sozialgenossenschaften nach der Novellierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes
2.5.3 Rechtsformenvergleich e.V. - eG - GmbH
2.6 Herausforderungen an das Genossenschaftswesen in Deutschland
3 Transformation des Sozialstaates
3.1. Paradigma des„aktivierendenStaates“
3.2 Auswirkungen auf den Dritten Sektor
3.3 Modernisierungsprozesse in der Freien Wohlfahrtspflege
3.3.1 Neue Steuerung
3.3.2 Entkoppelungs- und Vermarktlichungsprozesse
4 Sozialgenossenschaften als Organisationsformen sozialer Dienste
4.1 Sozialgenossenschaften und Neue Steuerung
4.2 Sozialgenossenschaften - eine Antwort auf die Modernisierungserfordernisse der Freien Wohlfahrtspflege
4.3 Sozialgenossenschaften als Formen freiwilligen Engagements
4.3.1 Bürgerschaftliches Engagement
4.3.2 Selbsthilfe
4.3.3 Motive zum Beitritt und zur Mitarbeit in Sozialgenossenschaften
4.4 Anreize der Sozialgenossenschaft für Mitglieder
4.5 Sozialgenossenschaften als lokale Lösungsansätze
5 Zukunftsmodell Sozialgenossenschaft?
5.1 Mögliche Wirkungsbereiche und Zielgruppen
5.1.1 Ausbildung und Beschäftigung
5.1.2 Benachteiligte Stadtgebiete
5.1.3 Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen
5.1.4 Selbstbestimmtes Leben im Alter
5.1.5 Familien mit Kinderbetreuungsbedarf
5.1.6 Integration und Bildung benachteiligter Jugendlicher
5.1.7 Existenzgründungen in sozialen Berufen
5.2 Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Etablierung von Sozialgenossenschaften im Dritten Sektor
6 Diskussion
Literaturverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Förderungsprinzip in der Sozialgenossenschaft Betroffener
Abb. 2 Förderungsprinzip in der Solidarischen Sozialgenossenschaft
Abb. 3 Förderungsprinzip in der Professionellen Sozialgenossenschaft
Abb. 4 Sozialgenossenschaften als Multi-Stakeholder-Organisation
Abb. 5 Image der Genossenschaft
Abb. 6 Multifunktionalität von Dritte-Sektor-Organisationen
Abb. 7 Konzeptionelle Elemente der Neuen Steuerung
Abb. 8 Formen von Selbsthilfeorganisationen und Einordnung der Genossenschaft
Abb. 9 Anreize der Sozialgenossenschaft für Mitglieder
Abb. 10 Beiträge der Mitglieder an die Sozialgenossenschaft
1 Einleitung
Am 18.08.2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts in Kraft getreten. Damit wurde u.a. die Europäische Genossenschaft - Societas Cooperativa Europaea (SCE) - in das deutsche Recht eingeführt. Eine der wichtigsten Veränderungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) ist die Erweiterung des Förderzwecks. Genossenschaften sind demnach nicht mehr ausschließlich der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mit-glieder verpflichtet, sondern können auch deren soziale oder kulturelle Belange unterstützen (§ 1 I GenG).
Diese umfassendste Änderung des GenG in der BRD seit 1973 fällt in eine Zeit umfangreicher sozialstaatlicher Transformationsprozesse. Unter der Programmatik des „aktivierenden Sozialstaates“ erodiert der wohlfahrtsstaatliche Konsens über die Gewährung von Rechten und sozialstaatlichen Ansprüchen. Damit einher gehen die Exklusion eines wachsenden Teils der Bevölkerung und die Gefahr einer Entsolidarisierung der Gesellschaft. Des Weiteren erhöhen abnehmende öffentliche Zuwendungen und Marktliberalisierung für Träger und Einrichtungen in der Sozialen Arbeit den Druck, ohne Verlust ihrer originären Werte ihre Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit nachzuweisen und zu verbessern. Wettbewerb, Kundenorientierung, Kooperationen, strategische Allianzen und wirtschaftlich orientierte Anbieter/innen sind Kennzeichen einer zunehmenden Vernetzung von sozialen Diensten und Märkten. Andererseits haben zur Erhaltung sozialer Kohärenz die Aufforderungen zur Selbsthilfe und zu bürgerschaftlichem Engagement Konjunktur.
Wie aber lassen sich vor diesem Hintergrund soziale Dienste und Einrichtungen im Kontext sozialer Kohärenz und Teilhabe der Bürger/innen sowohl wirtschaftlich und marktfähig als auch solidarisch und wertegebunden organisieren und gestalten? Welche geforderten neuen Arrangements können in einem solchen Sinne für die Gestaltung sozialer Dienste tragfähig sein?
Im Folgenden soll diesen Fragestellungen am Beispiel der Sozialgenossenschaften nachgegangen werden. Sozialgenossenschaften sind Organisationen der Hilfe auf Gegenseitigkeit, deren Mitglieder im sozialen Sektor agieren und deren Solidarität über den Mitgliederkreis hinaus am Gemeinwohl orientiert ist (vgl. Flieger 1998, S. 138). Sie können sowohl in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) als auch in anderen Rechtsformen organisiert werden. Sozialgenossenschaften verweisen in Deutschland auf eine lange Tradition, wenngleich das deutsche Genossenschaftswesen im internationalen Vergleich eine Sonderstellung einnimmt und sie hierzulande nur einige Nischen besetzen (vgl. Flieger 2006, S. 9). Derzeit gibt es erst ca. 200 Sozialgenossenschaften in Deutschland (vgl. Flieger i.E., S. 3). Jedoch wird erwartet, dass Genossenschaften durch die Novellierung des GenG im sozialen Bereich an Attraktivität gewinnen werden (vgl. u.a. Alscher & Priller 2008, S. 8f.; Flieger 2003, S. 30), „da die dramatisch sich verschlechternden Bedingungen im sozialen Sektor einen Dritten Weg zwischen Profitbetrieb und Idealvereinigung regelrecht erzwingen“ (Flieger ebd.). Die Ausdehnung des Förderzwecks auf soziale Belange der Mitglieder eröffnet die Chance, über Sozialgenossenschaften wirtschaftliches Handeln mit solidarischen Leitbildern auch verstärkt im Dritten Sektor zu verbinden.
Die in Deutschland jedoch primär marktorientiert ausgerichtete Genossenschaftspraxis, Genossenschaftswissenschaft und -lehre diskutieren erst seit einigen Jahren ihren Schnittbereich zum Dritten Sektor und zur Dritten-Sektor-Forschung. Sozialgenossenschaften werden dabei bisher nur selten berücksichtigt. Umgekehrt ist zu konstatieren, dass auch im disziplinären Diskurs Sozialer Arbeit und der Studienangebote beispielsweise im Bereich Sozialarbeit/Sozialpädagogik und Sozialmanagement/Sozialwirtschaft die genossenschaftliche Rechts- und Organisationsform zur Gestaltung sozialer Dienste selten beachtet wird. Und auch die Wohlfahrtsverbände haben aus Gründen ihrer noch vorhandenen Monopolstellung und dominanten Interessen am Sozialmarkt gegenwärtig wenig Interesse an der Stärkung genossenschaftlicher Werte und eigenständiger zivilgesellschaftlicher Organisationsformen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, auf der Grundlage theoretischer Erkenntnisse zu genossenschaftlichem Wirtschaften, sozialwirtschaftlicher Wissensbestände und sozial(arbeits)wissenschaftlicher Theoriebefunde zu überprüfen, ob die Sozialgenossenschaft als Rechts- und/oder Organisationsform angesichts der sozialstaatlichen Transformationsprozesse und deren Auswirkungen auf die Bürger/innen und die Träger und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zukünftig ein geeignetes Modell für die Gestaltung sozialer Dienste sein könnte und in welchen sozialen Bereichen die Sozialgenossenschaft eine zweckmäßige Organisationsform ist bzw. wäre.
Ausgehend von der Präzisierung der Begriffe „Genossenschaft“ und „Sozialgenossenschaft“ wird im ersten Teil der Arbeit die Sozialgenossenschaft als Rechts- und Organisationsform erörtert. Dabei wird u.a. auf das differierende Genossenschaftsverständnis in Deutschland zu Europa eingegangen, da es hierzulande ursächlich für die Sonderstellung von Sozialgenossenschaften ist. Des Weiteren wird die Vielfalt an sozialgenossenschaftlichen Organisationsformen anhand der Typologie Fliegers (2003, 2004) vorgestellt und diskutiert. Anschließend werden vor dem Hintergrund der (sozial)genossenschaftlichen Befunde und der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Herausforderungen an das deutsche Genossenschaftswesen formuliert.
Im zweiten Teil werden zunächst die Ziele und die Umsetzung der Transformation des Sozialstaates und deren Auswirkungen, insbesondere auf den Dritten Sektor, skizziert. Speziell werden dabei die Modernisierungsanforderungen an die Träger der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Einrichtungen im Kontext des Neuen Steuerungsmodells dargestellt, da dieses die Gestaltung professioneller sozialer Dienste grundlegend beeinflusst.
Vor dem Hintergrund der Auswirkung der sozialstaatlichen Transformationsprozesse auf den Dritten Sektor und den Befunden zu sozialgenossenschaftlichem Wirtschaften wird im folgenden Kapitel diskutiert, ob Sozialgenossenschaften geeignete Organisationsformen für die Gestaltung sozialer Dienste sein könnten. Dabei werden Möglichkeiten und Grenzen sozialgenossenschaftlichen Wirtschaftens im Rahmen der Neuen Steuerung, der Transformationsprozesse der Wohlfahrtsverbände und eigenständiger zivilgesellschaftlicher Angebotsformen bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe darlegt. Daran anknüpfend wird herausgearbeitet, welche Anreize eine Sozialgenossenschaft ihren (potentiellen) Mitgliedern idealtypisch betrachtet bieten kann, damit diese die genossenschaftliche Organisationsform nutzen. Weitergehend wird dargestellt, inwiefern Sozialgenossenschaften über den Mitgliederkreis hinaus zur Stärkung regionaler Strukturen und Kreisläufe im Kontext der Gemeinwesen(ökonomien) beitragen können. Es wird außerdem auf die Möglichkeit des ambivalenten Gebrauchs von Sozialgenossenschaften verwiesen.
Im Kapitel 5 werden Bereiche vorgestellt, in denen Sozialgenossenschaften angesichts der gesellschaftlichen und sozialpolitischen Veränderungsprozesse eine geeignete Organisationsform sein könnten. Des Weiteren werden Zielgruppen ange- führt, für die Sozialgenossenschaften eine markt- und mitgliedereffiziente Organisationsform darstellen könnten. Daran anknüpfend werden grundlegende Rahmenbedingungen und Maßnahmen für eine erfolgreiche Implementierung von Sozialgenossenschaften im Dritten Sektor erörtert, und diskutiert, ob die Sozialgenossenschaft ein Zukunftsmodell für die Gestaltung sozialer Dienste sein kann.
In der anschließenden Diskussion werden weiterführende Fragen und Konsequenzen für die Praxis und Forschung im Kontext sozialgenossenschaftlichen Wirtschaf- tens formuliert.
2 Genossenschaften und genossenschaftliche Selbsthilfe
In diesem Abschnitt wird auf der Grundlage der begrifflichen und inhaltlichen Differenzierung von Genossenschaften und dem traditionellen deutschen Genossenschaftsverständnis die Sozialgenossenschaft spezifiziert und in das deutsche Genossenschaftswesen eingeordnet. Des Weiteren werden ausgehend von den europäischen Empfehlungen und Rahmensetzungen für Genossenschaften sowie der Novellierung des deutschen GenG Chancen und Hemmnisse für die Sozialgenossenschaft als Rechts- und Organisationsform erörtert. Vor dem Hintergrund der (so- zial)genossenschaftlichen Befunde und der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen werden anschließend Herausforderungen an das deutsche Genossenschaftswesen formuliert.
2.1 Begriffsbestimmungen von Genossenschaft und Sozialgenos senschaft
In einer ersten allgemeinen Perspektive lassen sich Genossenschaften als eine Organisationsform beschreiben, deren Mitglieder das Bestreben haben, nicht ausschließlich Gewinne zu erzielen, sondern wirtschaftliche und soziale Probleme nach dem Prinzip der Hilfe auf Gegenseitigkeit zu lösen und damit primär ihre Bedürfnisse und Belange zu befriedigen. Die Mitglieder schließen sich auf freiwilliger Basis in der Genossenschaft zusammen und leiten diese als Eigentümer/innen in kollektiver, demokratischer und gerechter Art und Weise unter Beachtung der Eigenständigkeit aller Beteiligten. „Die Idee der Kooperation ist die originäre Quelle für das Selbstverständnis und Bewusstsein“ der Genossenschaftsmitglieder (Ringle 2007, S. 5).
Eine Genossenschaft kann jede Rechtsform annehmen, die sich mit den genossenschaftlichen Strukturprinzipien Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstkontrolle und Selbstverantwortung vereinbaren lässt, z.B. die des eingetragenen Vereins (e.V.) oder der eG.
Formal rechtlich ist die Genossenschaft eine Körperschaft , die weder Personen- noch Kapitalgesellschaft ist, da sie Trägerin von Rechten und Pflichten ist, aber auch eine personelle Ausrichtung hat (vgl. Beschorner & Peemöller 2006, S. 219). Sie wird in der Rechtsform einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft definiert. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister ist im GenG geregelt. Die Genossenschaft ist demnach eine „Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“ (§ 1 GenG). Die normativen Regelungen orientieren sich an den o.g. genossenschaftlichen Prinzipien.
In einem zweiten differenzierten Zugang zeigt sich, dass Genossenschaften in Bezug auf Größe, Sektor und Art der Mitgliedschaft erheblich variieren. Empirisch werden Genossenschaften daher nach verschiedenen Kriterien spezifiziert. Eine mögliche Gliederung der Genossenschaften ist die der genossenschaftlichen Funktionsbereiche, in denen die Beziehung zwischen Mitgliedern und Organbetrieb in den Vordergrund gestellt wird. In diesem Kontext werden Finanzierungs-, Bezugs-, Absatz- und Produktivgenossenschaften[1] [2] [3] [4] unterschieden. Eine weitere Differenzierung erfolgt branchenspezifisch in Kredit-, Wohnungs-, Konsum-, ländliche und gewerbliche Genossenschaften (vgl. Schmidt 2006, S. 25f.). Darüber hinaus kann auch das Förderziel als Unterscheidungskriterium herangezogen werden. In diesem Kontext wird unterschieden zwischen Genossenschaften, die ausschließlich die Mitglieder fördern wollen (Fördergenossenschaften[5] ), gruppenwirtschaftlichen Genossenschaften, welche neben der hauptsächlichen Mitgliederförderung auch gruppen- oder „schichtspezifische“ erweiterte Aufgaben (z.B. Unterstützung sozial schwacher Haushalte) wahrnehmen und gemeinwirtschaftlichen Genossenschaften, die neben der Förderung ihrer Mitglieder auch öffentliche Interessen verfolgen (vgl. Flieger 1998, S. 152f.).
Unabhängig von der Vielzahl von Genossenschaftsarten, -modellen und -konzepten bildet die von Draheim (1952) beschriebene „doppelte Natur der Genossenschaft“ - die Einheit von Personenverband und wirtschaftlicher Zweckeinrichtung - den unverzichtbaren kulturellen Kern derselben. In Anlehnung an Draheim beschreibt Swoboda (1997, S. 125):
Die Genossenschaft (...) hat eine Doppelnatur. Ihre Struktur ist soziologisch geprägt, ihre Zielsetzung in erster Linie ökonomisch. Die Mitglieder bilden eine Personenvereinigung, eine soziologisch definierte Gruppe, die sich als rationales Zweckgebilde mit einem gemeinsamen Ziel gebildet hat. Die Gruppenbeziehung hat eine emotionale Komponente und bildet einen Wert für sich, da sich die Mitglieder mit den gemeinsam formulierten oder mindestens akzeptierten Zielen identifizieren können.
Auf Grund der vielfältigen Kennzeichen und Ausgestaltungen genossenschaftlicher Organisationsformen wird sich in den weiteren Ausführungen dieser Arbeit auf Sozialgebilde konzentriert, die rechtlich oder soziologisch als Genossenschaften aufgefasst werden können.
Im Kontext der begrifflichen Differenzierung von Genossenschaften werden seit einigen Jahren auch Sozialgenossenschaften erwähnt. Sozialgenossenschaften sind wirtschaftlich tätige Körperschaften, deren Mitglieder oder Beschäftigte im sozialen Sektor arbeiten bzw. dort zuzuordnen sind und deren Solidarität über die Mitglieder hinaus am Gemeinwohl orientiert ist (vgl. Flieger 1998, S. 138). Die Bezeichnung Sozialgenossenschaft verdeutlicht den eigenständigen Charakter dieser Genossenschaften im Kontext des deutschen Genossenschaftswesens. Einerseits soll damit bekräftigt werden, das „Ökonomische vom Sozialen her zu denken“ (Kunstreich 2006, S. 250). Andererseits akzentuiert der Begriff die Abgrenzung zu den traditionellen liberalen mittelständischen Genossenschaften und ihrem auf die Verbesserung der Marktposition ihrer Mitglieder ausgerichteten Förderzweck (vgl. Klöck 1998, S. 29). Sozialgenossenschaften verweisen in Deutschland auf eine lange Tradition, wenngleich das deutsche Genossenschaftswesen im internationalen Vergleich - wie im Folgenden dargestellt - eine Sonderstellung einnimmt.
2.2 Genossenschaftsverständnis in Deutschland und Europa
Im europäischen Raum haben sich zwei Genossenschaftstraditionen entwickelt, die sich hauptsächlich darin unterscheiden, ob Genossenschaften gemeinwohlorientiert handeln oder der ausschließlichen Förderung ihrer Mitglieder verpflichtet sind.
Vor fast 400 Jahren als „Kind der Not“ gezeugt, steht in den romanischen Ländern die gemeinwohlorientierte Ausrichtung der Genossenschaften in der Tradition der Rochdaler Pioniere. 28 Weber gründeten im Jahr 1844 die „Redlichen Pioniere von Rochdale“ und die erste erfolgreiche Konsumgenossenschaft. Sie hatten die Vision eines lokalen Verbundsystems als Gegengewicht zur kapitalistischen Wirtschaftsordnung. Durch Selbstorganisation sollte eine Alternative zu Arbeitslosigkeit, ausbeuterischen Arbeitsbedingungen, Armut und Bildungsmangel während der Industrialisierung geschaffen werden (vgl. Fabricius 2006, S. 8; Elsen 2005, S. 101f.). Auch in der Gegenwart existieren diese so genannten sozialreformerischen Genossenschaften. Sie „verstehen sich als Substitute zu Privateigentum und Marktwirtschaft“ (Mersmann & Novy 1991, S. 30). In diesem Sinn verfolgen viele Genossenschaften beispielsweise in Frankreich, Spanien, Portugal, Finnland, Griechenland und Italien vornehmlich soziale Ziele und sind nicht nur ihren Mitgliedern, sondern auch dem Gemeinwohl verpflichtet. So wurde in Italien (Gesetz zu den Sozial-
Genossenschaften, 1991) und in Frankreich (Gesetz zu Genossenschaften des gemeinsamen Interesses, 2001) für diese Genossenschaften ein normativer Rahmen geschaffen. Genossenschaften nach diesem Verständnis sind Organisationen im Kontext der „Economie Sociale“, einer sozioökonomischen Reformbewegung, die wirtschaftliche und soziale Probleme mit einer „Verknüpfung kapitalistischer Methodik und sozialistischer Denkhaltung“ (Swoboda 1997, S. 103) in einem eigenständigen sozialen und sozialökonomischen Sektor neben Staat und Markt lösen will (vgl. Elsen 2007, S. 266). Diesem Sektor werden neben den Genossenschaften auch Vereinigungen auf Gegenseitigkeit, gemeinnützige Vereine, Wohlfahrtsverbände und Selbsthilfegruppen zugeordnet. In Frankreich, Großbritannien und Italien wurde beispielsweise eine „Charta der Economie Sociale“ verabschiedet. Die Prinzipien der „Economie Sociale“ implizieren auch diejenigen der Genossenschaften[6]:
- freier Beitritt von Individuen,
- demokratische Organisationsweise,
- gerechte Verteilung von Überschüssen (dienende Rolle des Kapitals),
- Bildung von Kollektivvermögen,
- interne und externe Solidarität,
- Bedarfs- und Qualitätsorientierung unter Berücksichtigung eines Gleichgewichts von Preis und Qualität,
- Weiterentwicklung des Menschen durch Bildung und Kultur,
- vollständige Autonomie gegenüber dem Staat (vgl. Jeantet 2001, S. 84f.).
In der Praxis der romanischen Länder wirken die Genossenschaften als Organisationen im Kontext von Beschäftigung und sozialer Kohäsion, lokaler Entwicklung und dem gemeinsamen sozialen Schutz „als Basis eines demokratischen Modells, das Entwicklungen entsprechend der Bedürfnisse und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger ermöglicht“ (Dellheim 2005, S. 5).
Die deutsche, liberale genossenschaftliche Tradition etablierten vor allem Hermann Schulze-Delitzsch (1808-1883) und Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888). Sie wichen vom Konzept der Rochdaler Pioniere ab. In der Tradition der klassischen Nationalökonomie stehend, lehnten sie sozialstaatliche Interventionen ab, da es zu Staatseinfluss und Staatsmitsprache käme und damit die Mitgliederrechte in den Genossenschaften begrenzt würden. Des Weiteren führe Fremdhilfe zu Ermüdung der Eigenkräfte der Mitglieder („erlähmende Subvention“). Sie entwickelten ein anderes Verständnis von Genossenschaften als Alternative zu den Nachteilen der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft. Die Selbsthilfe der Mitglieder diente deren wirtschaftlicher Besserstellung, damit sie auf dem freien Markt konkurrenzfähiger waren. Darüber hinaus wollten sich die Genossenschaften von wohltätigen Organisationen unterscheiden, die andere durch Fremdhilfe unterstützten. Kooperative Selbsthilfe war also auf die Befriedigung eigener Bedürfnisse unter Zuhilfenahme der Gruppensolidarität gerichtet (vgl. Swoboda 1997, S. 107; Fabricius 2006, S. 9). 1889 wurde durch das Genossenschaftsgesetz der normative Rahmen dafür geschaffen. Dabei stand die Förderung des Erwerbs oder die Wirtschaft der Genossenschaftsmitglieder im Vordergrund. Von einer gemeinwirtschaftlichen Zielstellung der Genossenschaften distanzierten sich die Vertreter/innen .
Genossenschaftstheoretisch werden gemeinwirtschaftliche Unternehmungen wie folgt definiert:
- selbständige Unternehmen mit eigener Rechtsform, zumeist in der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- die sich in nicht-staatlicher Trägerschaft gesellschaftlich relevanter Gruppen, speziell im Eigentum der Gewerkschaften befinden,
- deren Zweck darin besteht, der gesamten Gesellschaft einen Nutzen zu erbringen, also dem Gemeinwohl zu dienen und die voll in die Marktwirtschaft eingeordnet sind (Mändle 1980, zit. n. Flieger 1998, S. 151).
In Deutschland werden Genossenschaften primär dem privaten Sektor zugeordnet (sowohl von den Repräsentant/inn/en der Genossenschaftsbewegung als auch von den Genossenschaftsmitgliedern und -verbänden). Nach der deutschen Genossenschaftstheorie und -tradition ist die genossenschaftliche Selbsthilfe durch die Förde-[7] rung bzw. Besserstellung der Mitglieder der entscheidende Referenzrahmen (vgl. Münkner 2000, S. 22, 32). Sie ist gekennzeichnet durch:
- Freiwilligkeit,
- ein hohes Maß an interner Autonomie,
- Innenorientierung (Ausrichtung auf die Interessen der Mitglieder),
- eine homogene Mitgliederstruktur (Egalität) und
- Einzweckorientierung, d.h. sie dient der Selbstversorgung (Gemeinschaftsziel und Individualziel sind identisch).
Diese Auffassung hat in der Folge zu einem deutschen Sonderweg geführt, der einen eigenen, nicht ausschließlich profit-orientierten Sektor einer genossenschaftlichen Bedarfsökonomie sowie Solidarökonomie verhinderte (vgl. Elsen 2004a, S. 55).
Unabhängig davon, ob Genossenschaften gemeinwohlorientiert agieren oder der ausschließlichen Förderung ihrer Mitglieder verpflichtet sind, sind Genossenschaften gekennzeichnet durch eine Reihe von Wesensmerkmalen, die im nächsten Abschnitt erläutert werden.
2.3 Wesensmerkmale genossenschaftlichen Handelns
Genossenschaften basieren auf gemeinschaftlicher Selbsthilfe, betrieblicher und zwischenbetrieblicher Demokratie, Gleichheit, Solidarität und Autonomie. Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstkontrolle und Selbstverantwortung stellen die genossenschaftlichen Strukturprinzipien dar. Im Folgenden werden die wichtigsten Charakteristika genossenschaftlichen Handelns beschrieben.
Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft, durch welche die Mitglieder gefördert werden wollen (Sachziel) (§ 1 I GenG). Dieses so genannte Förderprinzip ist das konstitutive Merkmal einer Genossenschaft. Es besagt, „dass nicht die Kapitalver-[8] wertung, sondern die Mitgliederziele bezogen auf die (in der Satzung festgelegte, d. Verf.) Sachaufgabe der Genossenschaft (soziale Aufgaben, Konsum, Wohnung, Absatz, Einkauf etc.) im Vordergrund stehen“ (Flieger 2003, S. 18). Wird das Förderprinzip jedoch auf die Besserstellung der Mitglieder begrenzt, wie dies in der Tradition des deutschen Genossenschaftswesens betont wurde, wird der erweiterte soziale Anspruch, der in der Historie der Genossenschaften immer von Bedeutung war, negiert (vgl. Elsen 2007, S. 262). Der Produktionsfaktor Kapital hat nur eine funktionale Rolle.
Ein weiteres Erkennungsmerkmal der Genossenschaft ist das Identitätsprinzip. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und offen. Die Genossenschaftsmitglieder sind durch das Zeichnen von Geschäftsanteilen sowohl Eigentümer/innen als auch Kund/inn/en ihrer Genossenschaft. Damit fallen in einer Genossenschaft zwei Rollen, die sich sonst am Markt gegenüberstehen, in einer Person zusammen, z.B. bei Wohnungsgenossenschaften Mieter/innen und Vermieter/innen (vgl. Göler von Ravensburg 2006a, S. 1; Flieger 2003, S. 16). Im Kontext der Sozialgenossenschaften werden Anbieter/innen und Nutzer/innen oder auch „Professionelle“ und „Klient/inn/en“ in einer Person vereinigt.
Gewählt wird der Vorstand und Aufsichtsrat nach dem Demokratieprinzip - eine Frau/ein Mann - eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der eingebrachten Kapitalanteile des einzelnen Mitglieds (§ 43 III GenG). Die Genossenschaftsmitglieder treffen zwar in der Wirtschaftsorganisation mit unterschiedlichen Geschäftsanteilen zusammen, arbeiten aber in der Sozialorganisation formal gleichberechtigt miteinander. Nicht die Kapitalbeteiligung des einzelnen Mitglieds, sondern der persönliche Einsatz bestimmt die Unternehmenspolitik (Neutralisierung des Kapitals) (vgl. Flieger 2003, S. 17). Die Mitglieder bestimmen auf diese Weise gemeinsam über die Richtung der Genossenschaft (Selbstverwaltung). Das Demokratieprinzip geht damit weit über die Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsrechtes hinaus. Dies stärkt die Identifikation mit der Organisation und kann zu mehr Einsatz motivieren. „Genossenschaften sind aufgrund dieser Zielsetzungs- und Entscheidungsautonomie (der Mitglieder, d. Verf.) die letzte Bastion gegen die vollständige Kommerzialisierung zahlreicher Bereiche in Wirtschaft und Gesellschaft“ (Elsen 2007, S. 262). Darüber hinaus kann die „personale Bindung von Entscheidungen (...) ein wirksamer Schutz gegen die Übernahme“ durch Unternehmen sein (ebd.).
Das Solidaritätsprinzip tangiert in besonderem Maße die Unternehmenskultur der Genossenschaften. „Solidarität entsteht immer dann, wenn Menschen sich zusammenschließen, um etwas zu schaffen, was keine Person für sich alleine leisten könnte. Solidarität ist also der praktische Ausdruck einer positiv verstandenen Macht im Sinne von gemeinsamer Fähigkeit etwas zu tun“ (Kunstreich 2006, S. 244). Durch das Leben der eingangs erwähnten genossenschaftlichen Werte kann eine Praxis der Einmaligkeit und Reziprozität erlebbar gemacht werden. Idealtypisch betrachtet wird durch die gemeinsame Steuerung und Kontrolle durch Nutzer/innen und Dienstleistungserbringer/innen und die gleichberechtigte Förderung aller Mitglieder ermöglicht, die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie Abbrüche und Verweigerungen der Genossenschaftsmitglieder zu vermindern (vgl. Göler von Ravensburg 2006b, S. 11). Die am „Genossenschaftsgeist“ ausgerichteten Verhaltensweisen der Mitglieder können zu einer höheren Stabilität der Organisation führen, die insbesondere während der Gründungsphase als auch in Krisenzeiten, z.B. bei sozialen oder wirtschaftlichen Konflikten an Bedeutung gewinnt (vgl. Flieger i.E., S. 2).
In enger Verbindung zu den genannten genossenschaftlichen Prinzipien steht auch das Kirchturmprinzip. Entgegen den durch Wettbewerbs- und Wachstumsdruck ausgelösten Zusammenlegungen zu immer größeren wirtschaftlichen Unternehmungen (z.B. auch im Sektor der Genossenschaftsbanken) steht dieses Prinzip für die Gewährleistung von Überschaubarkeit. Kleine genossenschaftliche Einheiten ermöglichen den Genossenschaftsmitgliedern, „sich mit den gemeinsamen Zielen zu identifizieren, ihr wirtschaftliches Handeln im gesamten Kontext zu durchschauen und verantwortlich zu entscheiden“ (Elsen 2007, S. 263).
Die genossenschaftlichen Zielsetzungen, Prinzipien, Rollensysteme und Organisationsspezifika vereinbaren scheinbare Gegensätze: Individualismus und Solidarität, ökonomisches Handeln und soziale Ziele, Freiheit und Bindung, Tradition und Modernität. Ihr wirtschaftskulturelles Potential bricht daher mit den vorherrschenden Normen und Rollen und steht quer zur Dominanz der Ökonomie (vgl. Elsen 2007, S. 264).
Aber auch genossenschaftliche Wesensmerkmale sind Wandlungsprozessen unterworfen. Einerseits führ(t)en veränderte Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die damit zusammenhängende Auseinandersetzung mit konkurrierenden Anbieter/inne/n und die Einführung des Europäischen Genossenschaftsrechts in das deutsehe Recht zu „zeitgemäßen Korrekturen“ (Ringle 2007, S. 7). Andererseits droht der Genossenschaft auch Gefahr aus sich selbst heraus, wenn genossenschaftliche Wertevorstellungen zu „leeren“ Worthülsen verkommen oder als „historische Relikte“ und „Hemmnisse für eine professionelle Unternehmensführung“ angesehen werden (Wagner 1992, zit.n. Ringle 2007, S. 11; Blome-Drees & Schmale 2006, S. 56ff.).
In der Praxis können insbesondere folgende Abweichungen von den traditionellen genossenschaftlichen Wesensmerkmalen beobachtet werden:
Genossenschaften durchlaufen einen Lebenszyklus wie andere Unternehmensformen auch. Insbesondere in der Wachstumsphase besteht die Gefahr, dass die hauptamtlichen Führungskräfte die Sach-/Dienstleistungsinteressen ihrer Mitglieder aus den Augen verlieren und das agierende Management an Wachstumsraten und erwirtschafteten Gewinnen ausgerichtet ist (vgl. Schmidt 2006, S. 31; Blome-Drees & Schmale 2006, S. 57)[9].
Auch eine „weitgehende gesehäftspolitisehe Gleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern“ sowie eine Erweiterung des Nichtmitgliedergeschäfts ist festzustellen (Ringle 2007, S. 10). Neben dieser modifizierten Anwendung des Förderprinzips wird das in der Tradition der deutschen Genossenschaften stehende Prinzip der kollektiven Selbsthilfe in der Praxis aufgeweicht, indem Genossenschaften staatliche oder privat-wohltätige Unterstützungen zulassen. Im Kontext des Selbst-
Verwaltungsprinzips konstatieren Genossenschaftsvertreter/innen ein „sukzessives Schwinden des Mitgliedereinflusses auf die Willensbildung und Kontrolle als Folge der eigenverantwortlichen Leitung durch den Vorstand und (die) Passivität der Mitglieder“ (ebd.). Ehrenamtliche Genossenschaftsmitglieder werden z.T. durch fördernde Mitglieder aus dem Vorstand verdrängt und externe Personen in fakultative Organe der Genossenschaften berufen. Des Weiteren entwickelt sich das basisdemokratische Verständnis der Willensbildung häufig zur parlamentarischen Demokratie (vgl. ebd.).
Ringel (2007, S. 9) stellt vor diesem Hintergrund zusammenfassend die Frage, wie viel Korrektur die als zeitlos gültig gedachten genossenschaftlichen Wesensmerkmale vertragen, um die genossenschaftliche Identität nicht aufzugeben.
Unter Berücksichtigung der „Doppelten Natur“ der Genossenschaft, also der Einheit von Sozial- und Wirtschaftsorganisation müssen auch Sozialgenossenschaften sowohl die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen als auch wirtschaftliche Produktivität nachweisen. Im folgenden Abschnitt wird zur weiteren Klärung des Begriffes „Sozialgenossenschaft“ eine sozialgenossenschaftliche Typologie vorgestellt. Anhand des o.g. Förderprinzips werden die Unterschiede der sozialgenossenschaftlichen Typen näher erläutert und Gefährdungspotentiale der genossenschaftlichen Prinzipien in Sozialgenossenschaften diskutiert.
2.4 Sozialgenossenschaftliche Typologie
In Sozialgenossenschaften schließen sich Personen zusammen, die soziale Probleme in Selbsthilfe oder mit Hilfe von in diesem Bereich beruflich Tätigen mildern bzw. lösen wollen. Derzeit gibt es etwa 200 Sozialgenossenschaften in Deutschland (vgl. Flieger i.E., S. 3), wobei diese nicht nur in der Rechtsform der eG, sondern auch in anderen Rechtsformen z.B. e.V. agieren. Ihr grundlegendes gemeinsames Merkmal sind die o.g. genossenschaftlichen Wesensmerkmale. Sozialgenossenschaften besetzen in Deutschland gegenwärtig nur einige Nischen. Dennoch sind sie, wie nachfolgend ausgeführt wird, sehr vielgestaltig.
2.4.1 Sozialgenossenschaftliche Organisationstypen
Flieger (2004, S. 27) differenziert nach ihrem Gründungshintergrund und ihrer Mitgliederstruktur in drei sozialgenossenschaftliche Typen:
- Sozialgenossenschaften Betroffener,
- Solidarische Sozialgenossenschaften,
- Professionelle Sozialgenossenschaften.
Alle sozialgenossenschaftlichen Typen können als Produktivgenossenschaften oder Fördergenossenschaften organisiert sein.
In Sozialgenossenschaften Betroffener werden Personen durch (gestützte) Selbsthilfe zur Lösung eines sozialen Problems aktiv. Ihre vielfältigen Benachteiligungen im Wettbewerb z.B. durch Krankheit, Behinderung, Marginalisierung versuchen die Mitglieder durch (teil-)geschützte Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Einkauf oder Absatz von in sozialen Einrichtungen angebotenen Dienstleistungen und individuelle Betreuung auszugleichen (vgl. ebd.). Die gegenseitige Akzeptanz der Mitglieder, ihre gemeinsame Verantwortung für die Problemlösungen und die darauf ausgerichteten Organisationsstrukturen sind ursächlich für die Einordung als Genossenschaft (vgl. Flieger 1998, S. 154).
Wie in Abb. 1 dargestellt werden die Erträge der Sozialgenossenschaften Betroffener vordergründig durch die professionelle Betreuung und hauptamtliche Verwaltung unter Inanspruchnahme staatlicher Förderung erzielt. Eine Ausschüttung von Überschüssen ist nicht vorgesehen. Aus den Erträgen werden Rücklagen für Krisenzeiten gebildet, ehrenamtliche Betreuungen ausgebaut sowie in weitere Leistungen investiert. Von diesen können dann die Mitglieder möglichst kostenlos profitieren, was einen Anreiz für die Mitgliedschaft und eine stärkere Mitglieder-Kund/inn/en- Bindung zur Folge haben soll (vgl. Flieger 2003, S. 21).
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Abb. 1: Förderungsprinzip in der Sozialgenossenschaft Betroffener (Flieger 2003, S. 20)
Die soziale Heterogenität der Genossenschaftsmitglieder dieses Unternehmenstypus (Professionelle Betreuer/innen und Mitglieder) birgt jedoch die Gefahr, das Identi- täts- und Demokratieprinzip zu durchbrechen. Die Professionalisierung durch z.B. hauptamtlich beschäftigte Sozialarbeiter/innen kann zur „Manageralisierung“ und damit zur Lenkung der Unternehmenspolitik durch die Professionellen führen, wenn es unabhängig von den formalen Organisationsstrukturen nicht gelingt, auch Mitglieder mit geringeren Qualifikationsniveaus oder kognitiven Fähigkeiten auf Augenhöhe in die Entscheidungen einzubeziehen (vgl. Flieger 1998, S. 154).
In Solidarischen Sozialgenossenschaften arbeiten die Mitglieder in einem größeren Umfang ehrenamtlich. Aus einer solidarischen Motivation heraus stellen sie Leistungen durch Arbeitsaustausch oder unentgeltlich vorrangig zur Erleichterung der Lebensbedingungen oder Reproduktion von Benachteiligten der Organisation und Nicht-Mitgliedern zur Verfügung (vgl. Flieger 2004, S. 27f.). Möglichst geringe Betriebskosten, einfache, unkompliziert auszuübende Tätigkeiten und Ehrenamt sind Bedingungen für die Ertragserzielung (vgl. Abb. 2). Die Erträge werden vorrangig für den Ausbau der Netzwerke eingesetzt. Auch bei solidarischen Sozialgenossenschaften erfolgen als gemeinnützige Organisationen keine Gewinnausschüttungen. Die Mitglieder werden durch die Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit, einem diesbezüglichen stärkeren Einfluss in der Organisation und der „Hoffnung auf Gegenleistung“ gefördert (vgl. Flieger 2003, S. 18f.).
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Abb. 2: Förderungsprinzip in der Solidarischen Sozialgenossenschaft (Flieger 2003, S. 19)
Allerdings benötigt eine kontinuierliche ehrenamtliche Arbeit häufig professionelle Unterstützung. Einerseits, um die ehrenamtlichen Angebote im Sinne der Mitglieder oder externen Zielgruppen dauerhaft qualitätsgerecht weiterzuentwickeln und damit die Zielgruppen an die Genossenschaft zu binden. Andererseits sind hauptamtliche Strukturen (insbesondere in größeren Organisationen) vorteilhaft, um die dafür notwendigen innerbetrieblichen Prozesse aufrecht zu erhalten und zu optimieren. Eine sich daraus entwickelnde Professionalisierung im Typus der Solidarischen Sozialgenossenschaft läuft jedoch Gefahr, die ursprüngliche Ausrichtung der Genossenschaft zu verlieren (vgl. Flieger 1998, S. 154f.). Darüber hinaus weicht das Nichtmitgliedergeschäft im Kontext der Solidarischen Sozialgenossenschaft das Identitätsprinzip auf. Dies könnte dazu führen, dass es für die Adressat/inn/en uninteressant wird, der Sozialgenossenschaft beizutreten, oder aber Genossenschaftsmitglieder nicht dauerhaft an die Sozialgenossenschaft gebunden werden (vgl. Münkner 2000, S. 33).
Professionelle Sozialgenossenschaften sind Organisationen, die am Markt agieren, und damit am stärksten den traditionellen Genossenschaften gleichen. Die Mitglieder sind vorrangig als Gruppenselbständige und nicht als Angestellte eines sozialen Trägers tätig. Sie gehören oft einer bestimmten qualifizierten Berufsgruppe an, die ihre Leistungen für (öffentliche) Einrichtungen und Adressat/inn/en zu Marktpreisen anbieten und dadurch ihr Einkommen sichern. Bei diesem Genossenschaftstyp handelt es sich häufiger als bei den o.g. Kooperativen um Produktivgenossenschaften (vgl. Flieger 2004, S. 28). Wie in Abb. 3 dargestellt, sind eine gute fachliche Ausbildung, rationelle Dienstleistungen auf anspruchsvollem Niveau und systematisierte Abläufe für die Produktvielfalt und die Qualität der Leistungen unerlässlich. Aus den Erträgen soll durch Rücklagen der Unternehmenswert erhöht werden. Auch eine Ausschüttung nach Kapitalanteilen zur Erhöhung der Finanzierungsbereitschaft der Mitglieder sowie Investitionen in Ausbildung und Marketing zur Stabilisierung der Konkurrenzfähigkeit am Markt stehen im Vordergrund (vgl. Flieger 2003, S. 22f.).
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Abb. 3: Förderungsprinzip in der Professionellen Sozialgenossenschaft (Flieger 2003, S. 22)
Flieger (1998, S. 155) prognostiziert diesem genossenschaftlichen Typus die größten Chance, die genossenschaftlichen Werte und Prinzipien aufrecht zu erhalten. Professionelle soziale Dienstleistungen erfordern ein hohes Maß an Arbeitseinsatz, eigenverantwortlichem, selbstkontrollierendem und kooperativem Arbeiten der Professionellen. Damit besteht die Notwendigkeit, eine Vielfalt an Partizipationsformen und -entscheidungsstrukturen zu entwickeln, aber auch die Möglichkeit, über diese Beteiligungsangebote die Identifikation und Leistungsbereitschaft der Mit-glieder mit der Sozialgenossenschaft sowie die Effizienz der Unternehmung zu erhöhen. Es kann somit auch der Gefahr entgegengewirkt werden, berufliche und persönliche Interessen der Mitglieder nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Flieger 1998, S. 155f.).
Fliegers idealtypische Unterscheidung der Sozialgenossenschaften verdeutlicht die Spannbreite und Vielfalt dieser Organisationsform. Anhand der folgenden exemplarischen Darstellung real existierender Sozialgenossenschaften wird jedoch deutlich, dass es Mischformen von Sozialgenossenschaften geben kann bzw. gibt, die Elemente aller drei Typen in unterschiedlicher Art und Weise gewichten.
2.4.2 Sozialgenossenschaftliche teilgruppen
Neben der dargestellten Typisierung von Sozialgenossenschaften findet man eine Vielzahl sozialgenossenschaftlicher Teilgruppen: Arbeitslosengenossenschaften, Schulgenossenschaften, Seniorengenossenschaften, Verwaltungsgenossenschaften sozialer Einrichtungen, Wohnungs- oder Stadtteilgenossenschaften in sozialen Brennpunkten sowie Sekundärgenossenschaften (vgl. Flieger 2003, S. 23ff.).
Arbeitslosengenossenschaften basieren auf der Erkenntnis, dass nicht für alle erwerbsfähigen Menschen auch entlohne Arbeit vorhanden ist. Ihr Anliegen ist es deshalb, arbeitslose Menschen entsprechend ihrer sozialen und ökonomischen Bedarfslage vor dem Hintergrund gesetzlicher Möglichkeiten zu fördern. Sie werden zur Schaffung von Arbeitsplätzen als Hilfe zur Selbsthilfe häufig auch mit Unterstützung von Wohlfahrtsverbänden gegründet und stellen eine relativ neue Teilgruppe der Sozialgenossenschaften dar (vgl. Flieger 2008a, S. 35f., Flieger i.E., S. 3). Praxisbeispiele hierfür sind u.a. SAGES eG (Serviceagentur für Senioren und
Familien in Freiburg), Cena et Flora eG in Riesa, die Schulen mit Essen versorgt und eine Gärtnerei betreibt oder HausGemacht eG in München, in der Frauen haushaltsnahe Dienstleistungen anbieten, SBS - Sozialer Betrieb Sulzbach eG oder die Stadtteilgenossenschaft Wedding für wohnortnahe Dienstleistungen eG, die u.a. Arbeitsplätze für langzeitarbeitslose Menschen schaffen. Arbeitslosengenossenschaften sind häufig dem Typus Sozialgenossenschaften Betroffener zuzuordnen.
Schulgenossenschaften sind überwiegend gemeinnützig tätig und stellen beispielsweise kostenlos oder preisgünstig Schulmaterial bereit. Viele dieser Genossenschaften gehören zu den Waldorfschulen (z.B. in Ismaning, Kirchheim-Teck, Hitzacker, Ravensburg, Offenburg, Karlsruhe, Überlingen). In der Schulgenossenschaft Eichenschule in Scheeßel erwerben Eltern Genossenschaftsanteile für den Besuch ihrer Kinder in der Schule (vgl. Flieger i.E., S. 4).
Seniorengenossenschaften stellen Menschen im 3. Lebensabschnitt seniorengerechten Wohnraum sowie medizinische, pflegerische, häusliche und soziale Betreuung zur Verfügung. Es gibt sowohl eine Vielzahl an Wohnungsgenossenschaften für ältere Menschen in der Rechtsform der eG, z.B. in Löffingen, Buchen, Goslar, Eisenach, Tuttlingen Bad, Soden-Salmünster, Wächtersbach oder Kronberg (vgl. Flieger i.E., S. 4), als auch Seniorengenossenschaften in der Rechtsform des e.V., welche maßgeblich aus dem baden-württembergischen Modellprogramm Seniorengenossenschaften hervorgegangen sind. In diesen Seniorengenossenschaften wird bürger- schaftliches Engagement in genossenschaftlicher Form der Hilfe auf Gegenseitigkeit gelebt. Unter dem Aspekt der genossenschaftlichen Hilfe zur Selbsthilfe wird das Engagement für andere mit der Umsetzung eines Zeittauschsystems verbunden, welches eine Vertrauensbasis schafft und die Ansprüche auf Gegenleistung dokumentiert. Insofern sind diese Genossenschaften dem Typ Sozialgenossenschaften Betroffener oder Solidarischer Sozialgenossenschaften zuzuordnen.
Verwaltungsgenossenschaften sozialer Einrichtungen sind Betriebsgenossenschaften zur Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden, in denen soziale Dienste angeboten werden. Beispiele hierfür sind u.a. der Krankenpflegeverein eG Salzhausen, der ein Krankenhaus betreibt oder die Spastikerhilfe Berlin eG, die Menschen mit Körper- bzw. Schwermehrfachbehinderungen und deren Angehörigen ein breites Angebot an Unterstützung anbietet.
Wohnungs- oder Stadtteilgenossenschaften in sozialen Brennpunkten fördern die Selbsthilfe ihrer nutzenden Mitglieder, meist Migrant/inn/en, indem sie unterstützend bei der Sanierung ihrer Wohnungen oder Häuser wirken und arbeitslose Menschen aus dem Wohnumfeld mit Service- und Instandsetzungsarbeiten dauerhaft beschäftigen. Real existierende Genossenschaften dieses Typus sind u.a. WOGEBE Wohnungsgenossenschaft Am Beutelweg eG Trier und die Vermietungsgenossenschaft Ludwig Frank eG in Mannheim, die als Solidarische Genossenschaften wirtschaften oder die Stadtteilgenossenschaft Sonnenberg eG in Chemnitz als Sozialgenossenschaft Betroffener.
Sekundärgenossenschaften sind freiwillige Kooperationen selbständiger Einrichtungen mit dem Ziel, erfolgreicher zu wirtschaften. Zu nennen sind diesbezüglich vor allem Behindertenwerkstätten. Sie agieren als regionale Verbünde zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch Vermittlung und Abwicklung von Dienstleistungen und Werkstattleistungen für Unternehmen, Institutionen, Gemeinden etc. Beispielsweise sind bei der GDW-Süd Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Süd eG mehr als 70 Werkstätten und über 10.000 Mitarbeiter in Baden-Württemberg und Bayern eingebunden (vgl. Flieger 2003, S. 24).
2.4.3 MULTI-STAKEHOLDER-GENOSSENSCHAFTEN
Angelehnt an die Entwicklungen in anderen europäischen Ländern (z.B. Italien, Luxemburg) sind auch in Deutschland verstärkt Multi-Stakeholder[10] - Genossenschaften wahrzunehmen (vgl. Flieger 2008b, S. 3). Sie zielen vor allem „(...) auf sozial- und arbeitsmarktpolitische Innovationen im lokalen und regionalen Raum“ (Elsen 2007, S. 307). Durch organisiertes Zusammenwirken sollen sowohl die Interessen der Genossenschaftsmitglieder als auch das Gemeinwesen gefördert werden, „indem sie (die Multi-Stakeholder-Genossenschaften, d. Verf.) Selbsthilfe, gegenseitige Hilfe, Solidarität und Fremdhilfe zur Förderung von Selbsthilfe mobilisieren“ (Münkner 2002, S. 23). Deshalb ist eine Reihe von Stadtteilgenossenschaften beispielhaft für diesen Typus.
Sozialgenossenschaften als Multi-Stakeholder-Genossenschaften verfolgen soziale Zielsetzungen unter Zuhilfenahme wirtschaftlicher Mittel, öffentlicher Förderung und einer breiter angelegten Mitgliederstruktur als herkömmliche Genossenschaften. Die Mehrzahl der Multi-Stakeholder-Genossenschaften sind Not-for-Profit- Organisationen mit eingeschränktem Gewinnverteilungsverbot (vgl. Münkner 2002, S. 9). Die Mitglieder dieses Genossenschaftstypus setzen sich aus zwei oder mehr Gruppen natürlicher und/oder juristischer Personen zusammen, z.B. Fördermitgliedern, Arbeitnehmer/inne/n des Genossenschaftsbetriebes, genossenschaftlichen Leistungsempfänger/innen (d.h. die auf sich allein gestellt nicht genossenschaftsfähigen Menschen vor Ort), privaten und öffentlichen Einrichtungen, die ein sozialer Auftrag oder eine soziale Verantwortung miteinander verbindet (vgl. Münkner 2006, S. 12, 23f.). Die einzelnen Mitglieder agieren unter einem organisatorischen Dach, ohne ihre eigene Identität aufzugeben (vgl. Abb. 4)[11].
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Abb. 4: Sozialgenossenschaften als Multi-Stakeholder-Organisation (in Anlehnung an Boeßenecker 2007, S. 13)
Die größere Heterogenität in der Mitgliederstruktur impliziert teilweise gegensätzliche Förderinteressen. Daher stellt die Interessenharmonisierung eine Herausforderung an diese Organisationsform dar. Zur Sicherstellung, dass nicht eine Mitgliedergruppe dominiert und dass jede Gruppe einen Mindestbestand an Mitwirkungsrechten hat, eignet sich das Demokratieprinzip (ein Mitglied - eine Stimme) allerdings nur wenig. Danach würde, so Münkner (2002, S. 24) „die zahlenmäßig größte, aber von ihren Beiträgen her schwächste Gruppe“ die Geschäfte dominieren. Er plädiert deshalb im Rahmen der Satzungsautonomie der Genossenschaft für die „Einführung unterschiedlicher Mitgliederkategorien (Nutzermitglieder, Fördermitglieder, Investorenmitglieder) und Regelungen, die jeder Mitgliedergruppe gleiches Stimmrecht oder proportionales Stimmrecht nach Gruppenstärke“ geben (ebd.). Er überträgt diese Verfahrensweise auch auf die Besetzung der Leitungs- und Kontrollorgane der Genossenschaft (vgl. ebd., S. 24f.). Zwar sind durch das GenG unterschiedliche Mitgliedergruppen zugelassen, aber eine formale Beschneidung des Demokratieprinzips (ein Mitglied - eine Stimme) für kleine Genossenschaften ist durch das GenG nicht gedeckt . Eine weitere Möglichkeit der Interessenharmonisierung ist die gemeinsame Entwicklung eines manifesten Leitbildes, d.h. ausdrücklich verbalisierter Vorstellungen der Genossenschaftsmitglieder darüber, welche wirtschaftlichen und ideellen Ziele die Genossenschaft verfolgt und welche Verhaltensweisen in der Genossenschaft angestrebt werden. So können in der Aufbau- und Gründungsphase durch die Leitbildentwicklung Interessengegensätze veranschaulicht und bearbeitet sowie Konflikte zumindest relativiert werden. Das Leitbild kann als verbindliche Ergänzung zur Satzung durch die Mitgliederversammlung verabschiedet werden (vgl. Flieger 2008b, S. 4).
2.5 Politische und gesetzliche rahmenbedingungen für Genossenschaften
In der Europäischen Union gibt es rund 300.000 Genossenschaften mit über 140 Millionen Mitgliedern (Stand 1998, vgl. Kommission der Europäischen Gemein- 12 Im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen in Frankreich oder Italien kann in Deutschland erst bei Genossenschaften ab einer Zahl von mehr als 1.500 Mitgliedern eine Vertreterversammlung und damit das personengebundene Stimmrecht aufgehoben werden (§ 43a GenG).
schaften 2004, S. 4). Im Folgenden werden die Empfehlungen der Europäischen Union für Genossenschaften skizziert, da diese umfangreiche Auswirkungen auf das deutsche Genossenschaftsrecht haben. Im Anschluss daran werden die Möglichkeiten und Hemmnisse für Sozialgenossenschaften durch das neue GenG dargestellt und die eG mit den für den Dritten Sektor vorzugsweise genutzten Rechtsformen e.V. und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Vor- und Nachteile für die Gestaltung sozialer Dienste verglichen.
2.5.1 Empfehlungen und rahmensetzung der Europäischen Union
Genossenschaften werden von der Europäischen Union als Instrumente der sozial-, arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Problemlösung und regionalen Entwicklung anerkannt und empfohlen. So stellt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2001, S. 26) folgende Nutzeffekte und Beiträge genossenschaftlicher Unternehmen fest:
Die Genossenschaft
- kann Marktversagen korrigieren und eine effiziente Marktorganisation fördern, indem sie schwächere Marktteilnehmer in die Lage versetzt, die Be- schaffungs- und Absatzfunktion zu bündeln;
- ermöglicht kleinen gewerblichen Unternehmen den Zusammenschluss zu größeren und leistungsfähigeren Wirtschaftssubjekten, ohne dass sie ihre Autonomie verlieren;
- kann die Marktmacht von Einzelpersonen oder kleinen Unternehmen durch Abstimmung der Produkt- oder Dienstleistungsangebots stärken;
- ermöglicht auch Mitgliedern mit geringem Kapital eine Beteiligung an wirtschaftlichen Entscheidungen;
- ermöglicht den Bürgern die Beeinflussung bzw. Festlegung des Dienstleistungsbedarfs;
- kann weiter in die Zukunft denken, da der Nutzen für den Stakeholder und nicht der Shareholder Value im Vordergrund steht (...);
- bietet Möglichkeiten zu Erwerb von Managementerfahrungen insbesondere für Personen, die ansonsten nicht in verantwortliche Positionen gelangen würden;
- bringen Vorteile für lokale Märkte, decken den lokalen Bedarf in engem Kontakt mit den Einwohnern und beleben in ihrer Region bzw. im jeweiligen Sektor die Wirtschaftstätigkeit;
- tragen zur Stabilität bei. Da der Zweck der Genossenschaft in der Förderung der Mitglieder und nicht in der Renditeerzielung besteht, sind sie oft auch unter Bedingungen überlebensfähig und erfolgreich, unter denen investororientierte Unternehmen als unrentabel gelten würden;
- erzeugen Vertrauen und schaffen und bewahren soziales Kapital, da sie demokratisch verwaltet werden und wirtschaftliche Mitbestimmung ermöglichen.
Aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz verabschiedeten Empfehlung Nr. 193 aus dem Jahr 2002 geht ebenfalls hervor, dass Genossenschaften eine große Bedeutung bei der Beschaffung von Arbeitsplätzen, der Mobilisierung von Ressourcen und der umfassenden Beteiligung an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der gesamten Bevölkerung haben (vgl. Internationale Arbeitskonferenz des Internationalen Arbeitsamtes 2002, S. 1). Darüber hinaus werden ausgehend von der Bekräftigung genossenschaftlicher Werte, Maßnahmen zur Förderung des Potentials von Genossenschaften gefordert (vgl. ebd. I 3.,4.). „Eine ausgeglichene Gesellschaft erfordert einen starken öffentlichen und privaten Sektor sowie einen starken Sektor, der Genossenschaften, auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhende und andere soziale und nichtstaatliche Organisationen umfasst“ (ebd., II 6.). Genossenschaften werden nach dieser Empfehlung der Tradition der romanischen Länder folgend, also dem sozialwirtschaftlichen Sektor zugeordnet. Sowohl diese Forderung als auch jene der Unterstützung der wirtschaftkulturellen Identität der Genossenschaft „manifestieren ein sozialreformerisches Verständnis von Genossenschaften, welches v.a. in Deutschland abgelehnt wird“ (Elsen 2007, S. 269).
Allerdings sind unter dem Einfluss neoliberaler Kräfte diese Forderungen in den Folgejahren wieder relativiert worden. So hat die Europäische Kommission entgegen den älteren Diskussionsgrundlagen die soziale und ökologische Zielstellung zugunsten der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder wieder abgeschwächt (vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften 2004, S. 4). Auch die Förderungswürdigkeit der Genossenschaften zur gesellschaftlichen nachhaltigen Problemlösung und sozialökonomischen Entwicklung wurde nicht mehr aufgegriffen. „Dies ist ein Signal für die Abkehr der Kommission von der Verortung der Genossenschaften in einem nicht primär profitorientierten Sektor nach romanischer Tradition“ (Elsen 2008, S. 271) und einer Vereinzelung des Sozialen in Sozialgenossenschaften, die in Abgrenzung zu den genossenschaftlichen Unternehmen im Wirtschaftssektor im Bereich der Solidarwirtschaft, also des Dritten Sektors tätig sind (vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften 2004, S. 19). Die Möglichkeiten genossenschaftlicher Unternehmungen, soziale und wirtschaftliche Ziele im Interesse des Gemeinwohls zu integrieren, werden damit marginalisiert.
Auf Grund der Vielfalt und Unterschiedlichkeit aber auch Bedeutung des Genossenschaftswesens in den europäischen Mitgliedstaaten wurde nach einem jahrzehntelangen Diskussions- und Arbeitsprozess im Jahr 2003 die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Verordnung) verabschiedet. Diese Verordnung stellt ein für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltendes europäisches Genossenschaftsrecht dar, welches die Genossenschaft auf europäischer Ebene mit anderen Gesellschaftstypen gleichstellt, ihre wirtschaftskulturelle Identität wahrt, ohne die Vielfalt und Erscheinungsformen europäischer Genossenschaften zu nivellieren. Auch die Entwicklung der länderübergreifenden Tätigkeiten der Genossenschaften soll dadurch gefördert werden (vgl. Münkner 2006, S. 28). Die Verordnung über die SCE ersetzt nicht nationales Recht, sondern ist als Ergänzung zu diesem zu verstehen.
2.5.2 MÖGLICHKEITEN UND HEMMNISSE FÜR SOZIALGENOSSENSCHAFTEN nach der Novellierung des deutschen GenossenschaftsgesetZES
Die neuesten Gesetzesänderungen im deutschen GenG wurden notwendig, um Wettbewerbsnachteile der deutschen eG gegenüber der SCE zu vermeiden. Die Änderungen greifen im großen Umfang die Anliegen der genossenschaftlichen Praxis auf. Die Genossenschaftsverbände erhoff(t)en sich von der umfassenden Novellierung eine größere Akzeptanz der Rechtsform, Erleichterungen bei der Neugründung und der Kapitalbeschaffung. Die darin liegenden Potentiale zur Lösung sozialer und arbeitsmarktpolitischer Probleme wurden durch sie jedoch kaum thematisiert.
Im Folgenden sollen in einer Synopse die bisherige Gesetzesfassung mit der neuen Gesetzesfassung vom 18.08.2006 in den wesentlichen Änderungen dargestellt sowie die daraus abzuleitenden Möglichkeiten und Barrieren für Sozialgenossenschaften im rechtlichen Sinne erörtert werden.
Die Rechtsform der eG ist mit der Novellierung des GenG ausdrücklich für soziale oder kulturelle Förderzwecke geöffnet worden (§ 1 I GenG). Durch diese Erweiterung können auch Mitglieder aufgenommen werden, die nur diese Belange unterstützen möchten, ohne die betriebenen Einrichtungen selbst nutzen zu wollen. Daraus wird die Möglichkeit der Anerkennung als gemeinnützige eG i.S.d. §§ 51ff. AO abgeleitet (vgl. Korte & Schaffland 2006, S. 7). Die Verfolgung gemeinwirtschaftlicher Ziele war bisher eher mittelbar möglich, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erschwert und daher sehr selten. Nach den Ergebnissen einer Untersuchung des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) spielt die Gemeinnützigkeit von Genossenschaften gegenwärtig eine untergeordnete Rolle. Allerdings wird vermutet, dass der derzeit geringe Anteil von gemeinnützigen Genossenschaften sich auf Grund der Erweiterung des Förderzwecks vergrößern wird (vgl. Alscher & Priller 2007, S. 6). Wirtschaftlicher Förderauftrag und sozialpolitisch verantwortliches gemeinnütziges Handeln stehen also nicht (mehr) im Widerspruch (vgl. Flieger 2004, S. 35). Die Ausdehnung des Förderzwecks auf soziale oder kulturelle Belange der Mitglieder eröffnet die Chance, über Genossenschaften wirtschaftliches Handeln mit solidarischen Leitbildern nun auch verstärkt im Dritten Sektor zu verbinden. Die Frage der Zuordnung der eG zum Dritten Sektor war bisher umstritten. Durch die rechtlichen Erleichterungen zur Gründung und Tätigkeit gemeinnütziger Genossenschaften kann diese Organisationsform nun dem Dritten Sektor zugeordnet werden (vgl. Alscher & Priller 2007, S. 2; Evers 2004, S. 2f.; Zimmer & Priller 2007, S. 32).
Für die Gründung und das Bestehen der eG sind nach der Novellierung nur noch mindestens drei Mitglieder notwendig (§§ 4, 80 I GenG). Die bisherige Anzahl von sieben Mitgliedern stellte zunehmend eine Gründungsbarriere für Genossenschaften dar und führte in der Praxis dazu, dass Mitglieder an der Gründung beteiligt waren, die an der Genossenschaft nicht tatsächlich Interesse zeigten (vgl. Korte & Schaffland 2006, S. 11).
Bei eG bis zu 20 Mitgliedern (Kleinst-eG) kann durch Satzungsbestimmung auf den Aufsichtsrat verzichtet und ein einköpfiger Vorstand eingeführt werden (§§ 9, 24 II GenG). Der Vorstand leitet eine Genossenschaft unter eigener Verantwortung (§ 27 I GenG). Vorstandsmitglieder und Aufsichtsrat sind aus den Reihen der Mitglieder zu wählen und können nunmehr auch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter/innen von juristischen Personen (z.B. AG, GmbH, e.V.) sein, die bereits Mitglied in der eG sind. Dies kann auch Schwierigkeiten bei der Besetzung der Genossenschaftsorgane verhindern helfen. Die Reduzierung auf einen einköpfigen Vorstand und der Verzicht auf den Aufsichtsrat bei kleinen Genossenschaften bietet Vorteile i.R.d. der Gründung. Nach Einschätzung des Badischen Genossenschaftsverbandes wird die Kleinst-eG gezielt nachgefragt. Mehr als 2/3 aller Anfragen beziehen sich auf dieses Genossenschaftsmodell, da es gerade für kleine Gruppen eine sinnvolle und flexible Gestaltungsoption darstellt (vgl. Horsthemke 2008, S. 22). Durch die Möglichkeit der Einführung eines einköpfigen Vorstandes und den Verzicht auf den Aufsichtsrat fehlt jedoch eine Kontrollinstanz. Vom Vorstand einer eG werden umfangreiche betriebswirtschaftliche Fachkompetenzen, Planungs- und Führungskompetenzen erwartet. Eine Kontrolle aufgrund fehlenden Fachwissens und Einblickmöglichkeiten in die laufende Geschäftsführung kann durch die Generalversammlung kaum wirksam durchgeführt werden. Harbrecht plädiert deshalb dafür, die Möglichkeiten der Satzung zu nutzen und beispielsweise Vorstand und Aufsichtsrat mit je einer Person zu besetzen, um eine bessere Kontrolle im Sinne der Mitglieder zu ermöglichen (vgl. Harbrecht 2001, S. 26).
Während in der alten Gesetzesfassung niemand Mitglied werden konnte, der nicht durch die eG gefördert werden kann, gibt es durch die Gesetzesnovelle die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Mitgliedergruppen (fördernde oder „investierende“, d.h. nicht nutzende Mitglieder) zu unterscheiden (§ 8 II GenG). Damit wird die deutsche eG der SCE gleichgestellt. Die Zulassung investierender Mitglieder bedeutet eine weitgehende Einschränkung des Förderzwecks der eG. Deshalb muss in der Satzung sichergestellt sein, dass die zu fördernden Mitglieder nicht überstimmt und Beschlüsse durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können (§ 8 II S. 2 GenG) (vgl. ebd., S. 21). Die offene Mitgliederstruktur ermöglicht unkomplizierte Aufnahmemöglichkeiten von (investierenden) Mitgliedern. Dadurch kann künftig die Erhöhung des Eigenkapitals der eG erleichtert werden.
[...]
[1] Eine Körperschaft ist eine juristische Person, die rechtlich selbständig ist. Willensbildung, Geschäftsführung und Vertretung wird von den Organen der Gesellschaft ausgeübt, also von der Individualität der Mitglieder abgelöst (vgl. Brox & Flieger 2003, S. 222).
[2] Eine Personengesellschaft ist nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Der Zusammenschluss basiert auf persönlichem Vertrauen. Die Gesellschafter/innen haften mit ihrem Vermögen (vgl. ebd.).
[3] Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person, deren Mitgliedschaft begrenzt und auf eine reine Kapitalbeteiligung ausgerichtet ist. Kapitaleigentum und Unternehmensleitung müssen nicht in einer Hand liegen (vgl. Beschorner & Peemöller 2006, S. 204; Maelicke 1998, S. 253).
[4] Über Bezugsgenossenschaften erhalten die Mitglieder Inputs, die sie für ihre Haushalte oder ihr Wirtschaften benötigen. Absatzgenossenschaften dienen der Distribution der Leistungen ihrer Mitglieder (vgl. Schmidt 2006, S. 26). Im Rahmen der Produktivgenossenschaften ist ein nennenswerter Teil der Mitglieder sowohl Miteigentümer/in als auch Mitarbeiter/in. Der durch die Genossenschaft bereitgestellte Arbeitsplatz bietet die wirtschaftliche Basis der Beschäftigten. Allerdings tragen die beschäftigten Mitglieder über ihr Arbeitsentgelt auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebes (vgl. Flieger 2004, S. 27).
[5] Fördergenossenschaften ermöglichen ihren Mitgliedern, Leistungen zu beziehen oder einzubringen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ergänzen oder ihrer Reproduktion bzw. ihrem Verbrauch dienen (vgl. Flieger 2004, S. 27).
[6] vgl. hierzu auch die Genossenschaftsprinzipien des Internationalen Genossenschaftsbundes (ICA), verfügbar unter: http://www.ica.coop/coop/principles.html [Zugriff: 02.10.2008]
[7] Der Begriff der Gemeinwirtschaft ist angesichts der in den 1980er Jahren in Westdeutschland durch den Zusammenbruch gemeinwirtschaftlicher Unternehmen (z.B. Neue Heimat GmbH) ausgelösten Vertrauenskrise in Genossenschaften auch heute noch belastet.
[8] Die Solidarische Ökonomie wurzelt in der Selbstverwaltungs- und Genossenschaftsbewegung. Ihr Bestreben ist eine Demokratisierung wirtschaftlicher Strukturen zugunsten einer stärkeren Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung der produzierenden Menschen, ihrer Teilhabe an den Produktionsmitteln und dem Abbau von Entfremdungen und Fremdausbeutung (vgl. Klöck 1998, S. 16).
[9] Zu dieser Einschätzung gelangte bereits Ende des 19. Jahrhunderts der Soziologe Franz Oppenheimer, der in seinem Transformationsgesetz konstatierte, dass Genossenschaften nur selten wirtschaftlich erfolgreich waren. Insbesondere Produktivgenossenschaften waren seinen Untersuchungen zufolge fast immer zur Schließung verurteilt, da im Falle wirtschaftlicher Krisen die Mitglieder nicht nur ihren Arbeitsplatz verloren, sondern darüber hinaus auch die Folgekosten des wirtschaftlichen Niedergangs des Betriebes tragen mussten. Wenn diese Genossenschaften die wirtschaftliche Krise überstanden und erfolgreich waren, tendierten sie jedoch im Eigeninteresse der Mitglieder zur sozialen Schließung gegenüber neuen Mitgliedern und stellten statt dessen Beschäftigte im Genossenschaftsbetrieb an. So kam es einerseits zu zwei unterschiedlichen Mitarbeitergruppen (Eigentümer/innen und Angestellten) mit den herkömmlichen Auseinandersetzungen und andererseits zur Schwächung der Genossenschaft, da für den Erfolg der Unternehmung notwendige qualifizierte Fach- und Führungskräfte keinen Mitgliederzugang mehr erhielten (vgl. Pankoke 2000, S. 197; Fabricius 2006, S. 6).
[10] Stakeholder sind Anspruchsgruppen sozialwirtschaftlicher Organisationen, z.B. Individuen und/oder Gruppen, die auf das Erreichen der Organisationsziele und die Erstellung von Leistungen der Organisation Einfluss ausüben bzw. von dieser beeinflusst werden (vgl. Arnold 1998, S. 320).
[11] Eine Multi-Stakeholder-Genossenschaft ist beispielsweise die Sozialer Betrieb Sulzbach eG. Ihr gehören folgende Mitglieder an: Stadtwerke Sulzbach GmbH, Sulzbacher Gewerkschaftler/innen, Diakonisches Werk an der Saar, 31 Einzelpersonen, Kolpingwerk Saar, Caritasverband Saarbrücken, DorfInteressenGemeinschaft Altenwald, Arbeiterwohlfahrt Saar/Sulzbach und die Stadt Sulzbach (Stand 02/2008).
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- Daniela Elsner (Author), 2009, Zukunftsmodell Sozialgenossenschaft?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135461