Ziel dieser Arbeit ist es zu bestimmen, welche Urheberrechte externe Fachkräfte im Rahmen agiler Arbeitsprozesse in der Entwicklung von Computerprogrammen erlangen können und welche Handlungen des Auftraggebers zu derer nachhaltigen Sicherung erforderlich sind. Die Forschungsfrage hierzu lautet: Inwieweit muss der vertraglichen Sicherung von Schutzrechten Aufmerksamkeit geschenkt werden, um den Geschäftserfolg in der Softwareentwicklung nachhaltig zu sichern?
Zeitgeschichtliche Ereignisse zwingen Unternehmen dazu die Digitalisierung von Arbeit enorm schnell voran zu treiben. Beinahe hektisch wirken die Versuche neue Technologien zu entwickeln, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Neue Computerprogramme werden unter Nutzung effizienter Arbeitsmodelle, wie der agilen Softwareentwicklung, erstellt. Hochqualifizierte externe Berater sollen Unternehmen dabei unterstützen diese Ziele zu erreichen.
Um diese Frage einer Lösung zuführen zu können, wurden anhand von Literaturarbeit Kriterien zur Bewertung urheberrechtlich schutzfähiger Beiträge ermittelt. Eine definierte Gruppe von Fachkräften wurde sodann, unter Heranziehung ihrer Tätigkeitsprofile und Anwendung der ermittelten Kriterien, in einer Fallstudie überprüft.
Es wurde dargelegt, dass Consultants durch Erfüllung der ermittelten Kriterien Miturheberschaft erlangen können, wenn sie in agilen Entwicklungsprojekten mitwirken. Dies unabhängig der generellen Charakteristika ihres Tätigkeitsprofils. Wegen des Fehlens technischer Beiträge der Beteiligten kann eine Miturheberschaft nicht automatisch verneint werden, andererseits wird nicht durch jeden programmiertechnischen Beitrag eine solche begründet. Weiter wurden auftretende Folgeprobleme dargestellt und Lösungsansätze aufgezeigt.
Inhalt
1 Einleitung
2 Grundlagen agiler Softwareentwicklung
2.1 Die Scrum-Methode
2.2 Historie und Verbreitung
2.3 Grundsätze von Scrum
2.4 Arbeitsablauf
2.5 Begriffserklärungen
2.5.1 Rollen
2.5.2 Ereignisse
2.5.3 Artefakte
2.6 Abgrenzung zu traditionellen Arbeitsmethoden
3 Person und Stellung des Consultants
3.1 Betätigungsfelder und Einordnung
3.2 Relevanz
3.3 Rechtliche Stellung
3.4 Vertragskonstellationen
3.5 Beratungsvertrag
4 Gesetzlicher Schutz der Urheberschaft an Computerprogrammen
4.1 Schutzgegenstand von Computerprogrammen
4.1.1 Entwurfsmaterialien als Schutzgegenstand
4.1.2 Entwurfsmaterialen in der agilen Softwareentwicklung
4.1.3 Nicht schutzfähige Elemente
4.1.4 Schutzvoraussetzungen
4.2 Miturheberschaft an Computerprogrammen
4.2.1 Schöpfungsbeitrag des Miturhebers
4.2.2 gemeinsames Werkschaffen
4.2.3 keine Gesonderte Verwertbarkeit des Schöpfungsbeitrags
4.2.4 Abgrenzung der Werkanregung
4.2.5 Abgrenzung zur Bearbeitung
4.3 Rechte des Miturhebers
4.4 Sonderfall des §69b
4.5 Überblick
5 Untersuchungsmethodik
6 Miturheberschaft des Consultant
6.1 Programmierer
6.1.1 Miturheberschaft des Programmierers
6.1.2 Ergebnis
6.2 Frontend-Entwickler
6.2.1 Miturheberschaft des Frontend-Entwicklers
6.2.2 Ergebnis
6.3 Business Analysten
6.3.1 Miturheberschaft des Business Analysten
6.3.2 Ergebnis
6.4 Externer Datenschutzberater
6.4.1 Miturheberschaft des Datenschutzberaters
6.4.2 Ergebnis
6.5 Miturheberschaft am Gesamtwerk
6.6 Diskussion, Folgeprobleme und Lösungsansätze
7 Fazit
Literaturverzeichnis
Anlagen
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