Mit zunehmender Bedeutung von Onlinewerbung haben Influencer und Streamer eine bedeutende Position in der heutigen Wirtschaft eingenommen. Diese Entwicklung bringt jedoch eine Reihe von einzigartigen und komplizierten steuerrechtlichen Herausforderungen mit sich. Von Partnerschaften und Produktplatzierungen über Merchandising bis hin zu Spenden von Followern - die Bandbreite der Einkommensquellen von Influencern ist vielfältiger denn je.
Was sind die ertrag- und umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei der Besteuerung von Influencern in Deutschland? Wie können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Besteuerung unterschiedlicher Einkunftsarten von Influencern gelöst werden? Und wie können Agenturen und steuerberatende Berufe ihre Klienten aus dem Bereich der Influencer bestmöglich betreuen und beraten? Diese und weitere Fragen beantwortet der renommierte Steuerberater Patrick Schwandt in diesem fundierten Nachschlagewerk.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Hinführung zum Thema
1.2 Zielsetzung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, Leitfragen, Vorgehensbeschreibung
2 Darstellung typischer Einnahmequellen
2.1 Google Adsense/YouTube Partnerschaft
2.2 Affiliate Provisionen
2.3 Werbeverträge/Product Placement
2.4 Twitch Einnahmen
2.4.1 Abo
2.4.2 Bits
2.5 Patreon Einnahmen
2.6 Donation/Spenden
2.7 Merchandise
2.8 Autoreneinnahmen
3 Ertragsteuerliche Betrachtung
3.1 Einkommensteuer
3.1.1 Persönliche Steuerpflicht
3.1.2 Sachliche Steuerpflicht
3.1.2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.1.2.2 Abgrenzung zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit
3.1.2.2.1 Schriftstellerische Tätigkeit
3.1.2.2.2 Journalistische Tätigkeiten/ Bildberichterstattung
3.1.2.2.3 Werbefotografie
3.1.2.2.4 Schauspielerische Leistungen
3.1.2.2.5 Musikalische Tätigkeit
3.1.2.2.6 Lehrtätigkeit
3.1.2.3 Umgang mit gemischten Tätigkeiten
3.1.2.4 Abgrenzung zur steuerlichen Liebhaberei
3.1.2.5 Abgrenzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen
3.1.2.6 Abgrenzung zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
3.1.2.7 Abgrenzung zu Sonstigen Einkünfte
3.1.3 Gewinnermittlung
3.1.3.1 Bewertung der Betriebseinnahmen
3.1.3.2 Bewertung der Betriebsausgaben
3.1.3.3 Entnahmebesteuerung bei erhaltenen Sachzuwendungen
3.1.3.4 Besonderheiten bei Personengesellschaften
3.1.4 Steuerermäßigungen/Pauschalversteuerung/Anrechnung
3.2 Körperschaftsteuer
3.2.1 Persönliche Steuerpflicht
3.2.2 Sachliche Steuerpflicht
3.3 Gewerbesteuer
3.3.1 Steuergegenstand, Steuerbefreiungen, Steuerschuldner
3.3.2 Ermittlungsschema, Verlustverrechnung, Steuererklärungspflicht
4 Umsatzsteuer
4.1 Grundsätze, Steuerschema
4.2 Umsatzsteuerliche Bewertung ausgesuchter Einnahmemöglichkeiten
4.2.1 GoogleAdsense/YouTube Werbeeinnahmen
4.2.2 Affiliate Provisionen
4.2.3 Werbeverträge/Product Placement
4.2.4 Twitch Abo und Bits
4.2.5 Donation/Spenden
4.2.6 Merchandise
4.3 Entnahmebesteuerung erhaltener Sachzuwendungen
5 Schlussteil
5.1 Fazit
5.2 Eigenkritische Bemerkungen
5.3 Ausblick auf weitere Fragestellungen
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ortsbestimmung bei Donation/Spenden
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
BeckRS Beck-Rechtsprechung
BewG Bewertungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs
BMF Bundesministerium für Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
DStR Deutsches Steuerrecht (Fachzeitschrift)
ebd. ebenda
EStG Einkommensteuergesetz
EStH Einkommensteuer-Hinweise
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
EU Europäische Union
FAQ häufig gestellte Fragen
FG Finanzgericht
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewO Gewerbeordnung
GewStDV Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Hrsg. Herausgeber
HGB Handelsgesetzbuch
i. G. in Gründung
Inc. Incorporated (Rechtsform in den USA)
KG Kommanditgesellschaft
KStG Körperschaftsteuergesetz
LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
MwStSystRL Mehrwertsteuersystemrichtlinie
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
oHG offene Handelsgesellschaft
PartG Partnerschaftsgesellschaft
Rn. Randnummer
Rz. Randziffer
StB Der Steuerberater (Zeitschrift)
Tz. Textziffer
UStAE Umsatzsteueranwendungserlass
UStG Umsatzsteuergesetz
ZM Zusammenfassende Meldung
1 Einleitung
1.1 Hinführung zum Thema
Die Welt ist in stetigem Wandel. Während Unternehmen in der Vergangenheit vor allem über Zeitungsannoncen, Radio und Fernsehen Werbung gemacht haben, hat sich in den letzten Jahren das Marketing über neue Werbekanäle entwickelt. Einzelne Personen haben durch Verwendung von sozialen Plattformen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht und nutzen ihn für die Einkommenserzielung. Allgemeinhin werden diese Personen als Influencer bezeichnet.
Der Begriff Influencer stammt von dem englischen Wort „to influence = beeinflussen“1 ab und bezeichnet eine Person, die einen hohen Bekanntheitsgrad in den sozialen Medien erreicht hat und daher mit dem eigenen Verhalten und den eigenen Äußerungen Einfluss auf andere Personen nehmen kann. Nach Schäfer handelt es sich bei Influencer „ganz allgemein um eine Person oder Gruppe, die aufgrund ihrer starken Präsenz oder Anzahl ihrer sog. Follower in sozialen Netzwerken für Werbung und Vermarktung in Frage kommt. (…) Je größer die Anzahl der Follower des Influencers, desto größer ist i. d. Regel auch sein Einfluss auf die Vermarktung von Produkten und damit seine Chance auf Einkunftserzielung.“2 Nach Deges haben Influencer ein hohes Maß an „Eigenmotivation und ein altruistisches Bedürfnis zur Informationsweitergabe“3. Das Veröffentlichen von Bildern oder Videos führt dazu, dass sich eine gewisse Community um den Influencer herum entwickelt, die sich mit den Äußerungen, Verhaltensweisen oder dem Auftreten verbunden fühlt. Die Community ist anfangs noch sehr klein. So beginnen die meisten angehenden Influencer ohne eine vorhandene Basis. Mit steigender Anzahl an Fans entwickelt sich dann allerdings eine treue Community. Es können virale Effekte entstehen, wenn beispielsweise ein veröffentlichtes Video von der Community sehr gut angenommen wird oder von den Algorithmen der sozialen Medien positiv aufgegriffen und sehr weit verteilt wird. So kann es passieren, dass ein beginnender Influencer im Durchschnitt nur 50 Aufrufe pro hochgeladenes Video erzielt und ein einzelnes Video dann auf einmal 100.000 Aufrufe erzeugt. Die Vergrößerung der Community kann damit sehr schlagartig geschehen.
Auch das Netzwerken ist ein wichtiger Faktor für die Reichweitenvergrößerung. So kann ein gemeinsamer Auftritt mit einem anderen Influencer mit größerer Reichweite dazu führen, dass die Community des größeren Influencers sich auch für die Themen des kleineren Influencers interessiert. Das kann zu Synergie-Effekten in beide Richtungen führen. Im Falle von Twitch gibt es genau aus diesem Grunde eine Funktion, die sich Raid nennt. Dabei wird der Livestream des Influencers dadurch beendet, dass alle Personen, die sich in dem Stream befinden automatisch auf den Livestream eines anderen Influencers eingeloggt werden. Dadurch erhalten Influencer die Möglichkeit sich gegenseitig zu unterstützen, um neue Fans zu gewinnen.
Die Community wird je nach sozialem Portal unterschiedlich bezeichnet. In dieser Arbeit wird aus Vereinheitlichungsgründen nur noch vom Follower (= Communitymitglied, Fan, Abonnent) gesprochen werden.
Nach einer von Pawlik veröffentlichten Umfrage4 gaben rund 21 % der Befragten Personen ab 14 Jahren an, dass sie Influencer in den sozialen Netzwerken abonniert haben.
Am Beginn der Influencer-Tätigkeit sind in der Regel noch keine nennenswerten Einnahmen in Aussicht zu stellen. Das liegt auch an den Einstiegshürden, die Unternehmen setzen. Werbeeinnahmen werden dadurch erzielt, dass Unternehmen bereit sind Geld dafür zu bezahlen, dass der Influencer etwas bewirbt. Hat dieser aber nur eine kleine Community, dann lohnt sich die Investition für das Unternehmen nicht. YouTube/Google hat beispielsweise eine Untergrenze für eine Werbepartnerschaft eingeführt, bei der der Influencer folgende Voraussetzungen5 erfüllen muss:
- Mindestens 1.000 Abonnenten auf YouTube und
- alternativ mindestens 4.000 Stunden Video-Wiedergabezeit innerhalb der letzten 12 Monate durch Zuschauer oder
- 10 Millionen Aufrufe bei YouTube Short Videos in den letzten 90 Tagen
Die Grenzen wurden von YouTube/Google in den letzten Jahren immer weiter angehoben.
Die Einnahmen sind auf Grund solcher Einstiegshürden in der Regel in der Anlaufzeit gering. Demgegenüber stehen Kosten für die Anschaffung von Equipment wie Kameras, leistungsfähige Computer, Mikrofone, etc. Bis es tatsächlich zu einem Gewinn kommt, können Monate oder gar Jahre vergehen. Die Anlaufphase ist in dieser Branche im Vergleich zu anderen Branchen lang. Influencer üben Tätigkeiten aus, die je nach Spezialisierung eher als Hobby, denn als Beruf verstanden werden dürften. So hat sich mit der Spezialisierung Lets Play (zu deutsch: Lass uns spielen) eine Sparte innerhalb der Influencer entwickelt, die sich darauf spezialisiert hat Computer- oder Konsolenspiele zu spielen und ihre Tätigkeiten dabei live oder in Form von Videos zu präsentieren. Zu den beliebtesten Spiele-Influencern, gemessen an der Zahl der Abonnenten, gehört nach Rabe6 der Kanal „Gronkh“, der von dem deutschen Influencer Erik Range betrieben wird. Dieser begann seine YouTube Karriere durch das Veröffentlichen von Minecraft-Spielevideos.
Influencer treten anfänglich meist in Form ihrer eigenen Person auf. Steigt der Bekanntheitsgrad, dann verwenden diese auch Unternehmensformen wie die oHG oder die GmbH. Prominente Beispiele sind Simon Neumann7 von der FinanzNerd oHG oder Erik Range8 von der GGG: Gods of Gaming GmbH sowie der RANGE Holding GmbH.
Influencer betreiben dabei je nach Ausrichtung ganz unterschiedliche Geschäftsmodelle. Es gibt diejenigen, die als Blogger von Bildern9 oder Beiträgen10 tätig sind. Andere betreiben vor allem Livestreams11. Sehr beliebt ist das Erstellen und Hochladen von Videos auf Plattformen12. Es kommt allerdings auch vor, dass Podcasts13 erstellt werden oder Radio- bzw. Fernsehauftritte stattfinden. Auch Auftritte bei Festivals oder Messen sind keine Seltenheit. Dort werden dann beispielsweise die Veranstaltungen moderiert oder die Möglichkeit genutzt Autogrammkarten zu verteilen.
Die Themen, auf die sich die Influencer spezialisiert haben, sind divers. In Frage kommen beispielsweise:
- Mode
- Sammelgegenstände
- Spiele (vor allem Computer- und Konsolenspiele)
- Beauty und Lifestyle
- Fachthemen (Steuern, Recht, handwerkliche Themen, Schulthemen etc.)
Ein Problem kann auch darin bestehen, dass bereits Minderjährige in den sozialen Medien einen Bekanntheitsgrad erreichen können. Durch Medien wie YouTube und TikTok können eigentlich als Hobby begonnene Tätigkeiten sehr schnell zu einer erträglichen Einkommensquelle werden. Prominente Beispiele für Erfolge bei minderjährigen Influencern sind in Deutschland die YouTube Kanäle Familie Hauser14 und Mileys Welt15. Insbesondere Minderjährige können jedoch steuerrechtliche Folgen regelmäßig noch gar nicht überblicken, sodass es hier auf die besondere Achtsamkeit der gesetzlichen Vertreter ankommt. Auf die zivil- und familienrechtlichen Probleme in Verbindung mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Minderjährige und die verfahrensrechtlichen Besonderheiten gem. AO soll in dieser Arbeit jedoch nicht eingegangen werden.
Wieviele Influencer tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet haben, ist unklar. Die FDP hatte im Jahr 2020 eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, die dazu jedoch keine Antwort geben konnte und auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen hatte.16
1.2 Zielsetzung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, Leitfragen, Vorgehensbeschreibung
Durch die Diversität der Themen, der Durchführungen und des rechtlichen Kleides, in dem die Influencer-Tätigkeit ausgeführt wird, ergeben sich einige steuerrechtliche Besonderheiten. Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und durch das Bayerische Landesamt für Steuern bereits am 30.07.2020 eine FAQ zur Influencerbesteuerung herausgegeben17. Da diese jedoch nur sehr grob gehalten ist und keine individuellen Besonderheiten berücksichtigt, ist es erforderlich eine ausführliche ertrag- und umsatzsteuerliche Analyse der Besonderheiten der Influencerbesteuerung durchzuführen.
Die vorliegende Arbeit soll die steuerliche Behandlung von Influencern in Deutschland in Bezug auf ertrag- und umsatzsteuerliche Fragen klären. Dabei sollen vor allem folgende Leitfragen betrachtet werden:
Ertragsteuerliche Leitfragen:
1. Wie lassen sich die erzielten Einkünfte eines Influencers im Rahmen der Einkunftsarten einordnen? Welche Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier zu beachten?
2. Welche Besonderheiten in der Bewertung von Einnahmen ergeben sich insbesondere im Fall von Sachbezügen?
3. Inwiefern lassen sich Ausgaben der beruflichen oder privaten Sphäre zuordnen und welche Abgrenzungsprobleme sind hier zu beachten?
4. Welche Besonderheiten sind im Bereich der Gewerbesteuer bei Influencern zu beachten?
Umsatzsteuerliche Leitfragen:
5. Wie sind typische Einnahmequellen von Influencern Umsatzsteuerrechtlich zu bewerten?
6. Welche Umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten sind bei der unentgeltlichen Wertabgabe zu beachten?
Die Arbeit wird auf Basis juristischer Methoden bearbeitet. Schwerpunkt bildet das Verfahren der Hermeneutik. Die Darstellung erfolgt themenbezogen im Gutachten- oder im Urteilsstil. Es erfolgt eine ausführliche Literaturanalyse. Im Rahmen der Analyse wird in erster Linie der Gesetzeswortlaut in den Vordergrund gestellt. Reicht dieser für eine steuerrechtliche Bewertung nicht aus, dann werden zusätzlich Literaturmeinungen und die Rechtsprechung herangezogen, um eine rechtlich haltbare Bewertung vornehmen zu können.
Dabei wird in dieser Arbeit wie folgt vorgegangen:
Im ersten Teil werden typische Einnahmequellen, die Influencer üblicherweise erzielen können, dargestellt. Dies ist die Grundlage für die ertrag- und umsatzsteuerliche Analyse.
Im zweiten Schritt erfolgt die ertragsteuerliche Analyse. Diese setzt sich aus der einkommensteuerlichen, der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Betrachtung zusammen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereich der Einkommensteuer liegen wird.
Im Anschluss erfolgt die umsatzsteuerliche Analyse der Behandlung von Influencer-Einnahmen sowie die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und weiterer Themen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer wie die Möglichkeit zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder die Verpflichtung zur Erstellung einer zusammenfassenden Meldung bei Vorliegen bestimmter EU-Sachverhalte.
Im letzten Teil erfolgt eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse, verbunden mit einem Ausblick auf sich im Rahmen der Arbeit ergebende weitere Forschungsthemen.
2 Darstellung typischer Einnahmequellen
Influencer erzielen je nach Ausrichtung Einnahmen aus diversen Einkommensquellen. In diesem deskriptiven Teil werden einzelne Einnahmequellen dargestellt, damit im Anschluss auch eine steuerliche Analyse erfolgen kann.
2.1 Google Adsense/YouTube Partnerschaft
Bei YouTube können Influencer ihre Videos auf der Plattform veröffentlichen. Auf der anderen Seite werden seitens YouTube Werbepartnerschaften mit Unternehmen begründet. Unternehmen zahlen dafür Geld, dass Zuschauer vor dem Ansehen eines YouTube Videos erst einmal Werbung eingeblendet bekommen. Das kann auch innerhalb eines Videos geschehen.
Von den durch YouTube generierten Einnahmen erhalten die Influencer einen gewissen Anteil. Dieser ist beispielsweise abhängig von der Art des Videos. Videos zu Spielen, sogenannte Lets Plays, erzielen pro 1.000 Klicks einen geringeren Anteil als beispielsweise Videos zu Finanzthemen. Da YouTube die genauen Kalkulationsgrundlagen nicht veröffentlicht, wird im Internet sehr viel über die tatsächliche Höhe der Einnahmen diskutiert. Damit diese Einnahmen ausgezahlt werden können, müssen die Mindestvoraussetzungen18 erfüllt sein.
2.2 Affiliate Provisionen
Unternehmen versuchen ihre Produkte auf verschiedenen Wegen zu vermarkten. „Als Affiliate-Partnerprogramme bezeichnet man Online-Portale, bei denen ein Online-Händler (Merchant) innerhalb einer Vermarktungskooperation über die Websites vieler Partner (Affiliates) einen neuen Vertriebskanal öffnet und diese Partner durch Erfolgsprovisionen an seinem Umsatz beteiligt.“19 Die Art der beworbenen Produkte kann ganz unterschiedlich sein. Insbesondere bei YouTube und Twitch ist es üblich, dass die Influencer ihre verwendete Computerhardware, Mikrofone und Kameras nennen und mit einem Affiliate Weblink zu Amazon oder anderen Produktgebern verknüpfen. Über das entsprechende Partnerprogramm können sich Influencer registrieren und eine prozentuale Provision erhalten. Diese variiert zum Zeitpunkt der Erstellung der Arbeit zwischen 1 % und 20 % des qualifizierten Umsatzes.20
Üblich sind jedoch auch Affiliate Links zu Produkten, die thematisch zum Content des Influencers passen. Der Influencer Simon Neumann21 erbringt u. a. Content im Bereich Finanzen und Steuern. In der Folge wurden Provisionsvereinbarungen mit Depot- und Steuererklärungssoftware-Anbietern abgeschlossen, bei denen der Influencer immer dann Provisionen erhält, wenn Zuschauer über einen von ihm bereitgestellten Link entsprechende Depot- oder Steuererklärungssoftwareverträge abschließen.
2.3 Werbeverträge/Product Placement
Bei Werbeverträgen werden seitens der Influencer Kooperationsvereinbarungen mit Unternehmen vereinbart. Unternehmen zahlen hier Vergütungen dafür, dass die Influencer bestimmte Produkte direkt bewerben. Auch hier ist die Bandbreite an Möglichkeiten für den Abschluss von Werbeverträgen nahezu unbegrenzt. Im Folgenden seien hier einige Beispiele genannt:
- Das Erstellen und Veröffentlichen eines Lets Plays zu einem neuen Spiel für eine bestimmte Anzahl an 20-minütigen Folgen bei YouTube
- Das Bewerben von Haushaltsgegenständen oder Kleidung
- Die Durchführung von Unboxing-Videos zur Vorstellung von zum Beispiel Elektro-Artikeln
2.4 Twitch Einnahmen
Twitch ist eine US-amerikanische Plattform, die sich auf das Thema Live-Streams spezialisiert hat.22 Hierbei veröffentlichen Influencer Live-Videos bei denen sie dann beispielsweise Spiele spielen (Lets Plays). Auch die Sparte Just Chatting ist mit 15,5 % gemessen an den Gesamt-Streams23 sehr beliebt. Auszugsweise findet man dort folgende Tätigkeiten von Influencern:
- Auflegen von Musik (DJ)
- Tanz-Streams
- Gespräche zwischen Chat und Influencer zu Alltagsthemen
- Ansehen und kommentieren von YouTube oder TikTok-Videos
2.4.1 Abo
Zuschauer können ein Abo abschließen, um ihre favorisierten Influencer zu unterstützen. Die Abos unterteilen sich in:
- Stufe-1-Abo für 3,99 Euro monatlich
- Stufe-2-Abo für 7,99 Euro monatlich
- Stufe-3-Abo für 19,99 Euro monatlich
- Amazon Prime Abo, welches bei Twitch kostenfrei vergeben werden kann, aber im Rahmen allgemeinen Amazon Prime Abo mit eingepreist ist
Durch Abschluss eines solchen Abos erwirbt der Zuschauer einige Vorteile wie werbefreies Ansehen des Streams oder besondere Abzeichen, die diesen als besonders treuen Fan hervorheben. Bis auf das Amazon Prime Abo verlängert sich jedes Abo monatlich, wenn es nicht gekündigt wird. Es handelt sich also um eine dauerhafte Einnahme für den Influencer.
Rechtlich erhält Twitch die Einnahmen, führt davon 19 % Umsatzsteuer ab und schüttet den Nettobetrag abzüglich eines eigenen Honoraranteils an den Streamer aus. Nach Kunkel beträgt der Anteil für Twitch ca. 20 % auf den Bruttoeinkaufspreis des Zuschauers.24 Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um Schätzungen seinerseits. Die tatsächlichen Vergütungen können abweichen, zumal Zuschauer beim Abschluss von Abos für mehrere Monate in einem Schritt Rabatte auf den Einkaufspreis erhalten.
Außerdem haben Zuschauer die Möglichkeit Abos zu verschenken. Je mehr gekauft und verschenkt werden, desto größer sind die Einkaufsrabatte für den Zuschauer.
Für diese Arbeit wird davon ausgegangen, dass der Anteil am Einkaufspreis der Zuschauer für den Influencer wie folgt berechnet wird:
Bruttoeinkaufspreis Stufe-1-Abo für Zuschauer 3,99 Euro
./. Umsatzsteuer 19 % 0,64 Euro
./. Anteil Twitch (20 % v. Bruttoeinkaufspreis) 0,80 Euro
= Vergütung 1 Abo für Influencer 2,55 Euro (63,91 %)
2.4.2 Bits
Hierbei können Zuschauer bei Twitch eine Art fiktive Währung erwerben, die ausschließlich bei Twitch dazu genutzt werden kann, sie den favorisierten Influencern zu verschenken. Dem Zuschauer werden im Gegenzug bei Erreichen bestimmter Größenordnungen spezielle Bilder neben ihren Profilen gewährt um sie als besonders treuen Fan auszuweisen. Die rechtliche Abwicklung der Einnahmen folgt der Herangehensweise der Twitch Abos.
2.5 Patreon Einnahmen
Patreon ist ein US-amerikanisches Unternehmen mit umsatzsteuerlicher Registrierung innerhalb der EU bei dem sich Influencer (dort Kreative genannt) anmelden können, um monatliche Einnahmen von ihrer Community zu erhalten. Der Prozess ähnelt dem Twitch Abo. Fans (dort Patrons genannt) können über eine Abo Funktion den favorisierten Influencern monatliche Beträge zukommen lassen. Patreon verbucht diese und zahlt den Restbetrag abzüglich einer eigenen Vergütung an den Influencer aus.25
2.6 Donation/Spenden
Die Möglichkeit dem Influencer direkt Zuwendungen zukommen zu lassen, besteht auch darin, dass Influencer ihre Bankverbindung, meist in Form eines Paypalaccounts zur Verfügung stellen. Die Spendenden werden für ihre getätigten Zuwendungen regemäßig dadurch belohnt, dass die Influencer sich in Livestreams namentlich für die Zuwendung bedanken.
2.7 Merchandise
Erreichen Influencer eine gewisse Größe, dann stellt eine Einkommensquelle der Verkauf von Merchandise über Webshops dar. Hierbei werden Fanartikel wie Kleidung, Stifte, Kuscheltiere o. ä. verkauft. Die Organisation des Webshops geschieht dabei in unterschiedlicher Weise. Zum Teil bieten Agenturen fertige Konstrukte an, bei denen die Influencer dann lediglich einen Anteil an den Erlösen erhalten.
Aber auch eigene Webshops werden betrieben. Als Beispiel sei hier der Webshop von Erik Range genannt, der in Form der GRNK GmbH26 betrieben wird und bei der Erik Range mittelbar alleiniger Gesellschafter ist.
2.8 Autoreneinnahmen
Es kommt auch immer wieder vor, dass Influencer eigene Bücher schreiben und diese in Print Form oder als eBook veröffentlichen. Die Erzielung von Einkünften kann hierbei auch eine untergeordnete Rolle spielen, da durch die schriftstellerische Tätigkeit häufig eine Community-Reichenweitenvergrößerung erzielt werden soll. Als Beispiele seien hier die Bücher „100 Steuertipps und -tricks 2022/23: Einfach Steuern sparen (Haufe Steuerratgeber)“27 von Simon Neuman oder „Sei doch nicht besteuert: Mit Steuerfabi die Welt der Steuern verstehen und richtig Geld sparen“28 von Fabian Walter29 genannt. Der Vertrieb der schriftstellerischen Leistungen kann dabei über bereits etablierte Verlage oder einen Selbstverlag oder gar im Eigenvertrieb vorgenommen werden.
Auf der Einnahmenseite entstehen so Verkaufserlöse einerseits und andererseits ggf. eine Auszahlung über die Verwertungsgesellschaft Wort, die ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung ist.
3 Ertragsteuerliche Betrachtung
In Deutschland existieren drei ertragsteuerliche Bereiche: Die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Während die Einkommensteuer ausschließlich auf natürliche Personen anzuwenden ist, stellt die Körperschaftsteuer eine Sonderform dar, die die Besteuerung juristischer Personen sicherstellen soll und in bestimmten Fällen auf Personengesellschaften anwendbar ist. Die Gewerbesteuer ist dagegen eine besondere Form der Besteuerung, die auf alle Rechtsformen anzuwenden ist, solange steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Auf entsprechende Tatbestandsmerkmale wird im Folgenden noch eingegangen.
Während sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen über das Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz erfasst sind, stellen Personengesellschaften eine Sonderrolle dar. Diese sind grundsätzlich kein Steuersubjekt und werden daher regelmäßig von keinem der beiden Gesetze erfasst. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass die Besteuerung direkt auf der Gesellschafterebene vorgenommen wird (sogenannte transparente Besteuerung). Von dieser transparenten Besteuerung kann durch die neuen Regelungen des § 1a KStG abgewichen werden. Dadurch wird eine Personengesellschaft auf Antrag zum Steuersubjekt in der Körperschaftsteuer. Auf diesen Sonderfall soll jedoch in vorliegender Arbeit nicht näher eingegangen werden.
Als erstes wird auf die einkommensteuerliche Betrachtung eingegangen. Danach erfolgt eine kurze Auseinandersetzung körperschaftsteuerlicher Besonderheiten in der Besteuerung von Influencern. Zum Schluss wird eine Analyse gewerbesteuerlicher Besonderheiten durchgeführt.
3.1 Einkommensteuer
3.1.1 Persönliche Steuerpflicht
Um von der Einkommensteuer betroffen sein zu können, muss eine Person im einkommensteuerlichen Sinne steuerbar sein. Die Steuerbarkeit erfasst die Frage, ob ein Gesetz für eine Person oder einen Sachverhalt Anwendung finden kann. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Einkommensteuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben30. Natürliche Personen sind dabei Menschen im Sinne des § 1 BGB31.
Bei der Definition von Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt greift das Einkommensteuergesetz auf die Regelungen der §§ 8 und 9 AO zurück.
„Einen Wohnsitz [im Sinne des § 8 AO] hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Dabei ist der Begriff innehaben nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums kongruent. Vielmehr wird als Voraussetzung die tatsächliche Verfügungsmacht verstanden.32 So hat regelmäßig auch ein Mieter eine Wohnung inne, da diesem das Besitzrecht im Zeitraum der Mietzeit zusteht. Auch ein Minderjähriger kann in diesem Sinne einen Wohnsitz haben, da über den Mietvertrag das Mietrecht regelmäßig auch für Kinder eingeschlossen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 9 AO dagegen setzt lediglich voraus, dass jemand „nicht nur vorübergehend“ [an einem Ort] verweilt. Der Gesetzgeber sieht hier einen Zeitraum von sechs Monaten als regelmäßig an, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Um die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG zu erfüllen, genügt es, wenn eine natürliche Person alternativ entweder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht ist dagegen in § 1 Abs. 4 EStG geregelt. Diese liegt immer dann vor, wenn eine natürliche Person weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber dennoch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen.
Es gibt noch weitere Varianten der unbeschränkten Steuerpflicht. Für diese Arbeit wird davon ausgegangen, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt. Influencer haben also einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und treten nach außen als sie selbst und nicht in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf.
3.1.2 Sachliche Steuerpflicht
Bei der sachlichen Steuerpflicht geht es um die Frage welche Einnahmequellen der deutschen Einkommensteuer unterliegen können. Geregelt ist die sachliche Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 EStG und führt als Verweisnorm sieben Einkunftsarten an unter die eine Einkunftsquelle steuerbar sein könnte. Ob dann tatsächlich auch eine Steuerpflicht auf die Einkunftsquelle eintritt, lässt sich erst nach Prüfung etwaiger Steuerbefreiungen, Freibeträge oder Freigrenzen abschließend klären.
Die sieben Einkunftsarten lassen sich in Gewinn- und Überschusseinkunftsarten differenzieren:
Gewinneinkünfte:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14a EStG)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Überschusseinkünfte:
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§§ 19, 19a EStG)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
7. Sonstige Einkünfte (§§ 22-23 EStG)
Der Besteuerung unterliegen die Einkünfte. Dies ist ein Ausfluss des objektiven Nettoprinzips33. Steuerpflichtige sollen nicht ihre Einnahmen versteuern, sondern nur das, was effektiv nach Abzug der Ausgaben verbleibt. Die Einkünfteermittlung ist im § 2 Abs. 2 EStG geregelt. Danach ist bei den Gewinneinkünften der Gewinn gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu ermitteln Details zur Ermittlung ergeben sich aus den Regelungen der §§ 4-7k und §13a EStG.
Für die Überschusseinkünfte ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu errechnen § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. §§ 8-9a EStG.
3.1.2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Der Gesetzgeber hat mit den Gewinneinkünften einen Bereich geschaffen, bei dem die meisten Arten von Selbstständigkeiten abgedeckt werden können. Der Grundfall ist dabei der Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese liegen dann vor, wenn die Gewinndefinition aus § 15 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt wird. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und selbstständiger Arbeit werden über Negativformulierungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgegrenzt. Durch verschiedene Subsidiaritätsnormen haben die Gewinneinkünfte regelmäßig Vorrang vor den Überschusseinkunftsarten.
Im Folgenden wird auf die einzelnen Einkunftsarten eingegangen und der Versuch unternommen die möglichen Tätigkeiten von Influencern einer entsprechenden Einkunftsart zuzuordnen. Lediglich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bleiben in dieser Arbeit außer Betracht, da diese ausgeschlossen werden können.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn die Definition des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt wird. Diese setzt sich aus folgenden gesetzlich niedergeschriebenen Tatbestandsmerkmalen zusammen:
1. Selbstständige Betätigung
2. Nachhaltige Betätigung
3. Gewinnerzielungsabsicht
4. Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
5. Keine Land- und Forstwirtschaft
6. Keine selbstständige Arbeit
Hinzu kommt ein Tatbestandsmerkmal, welches sich aus der Rechtsprechung ergeben hat und in Form einer teleologischen Extension in das Gesetz hineinzulesen ist:
7. Keine private Vermögensverwaltung
Nur bei Vorliegen aller sieben Tatbestandsmerkmale liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Falls mindestens ein Tatbestandsmerkmal nicht zutreffend ist, dann liegt eine andere (oder gar keine) Einkunftsart vor.
Eine selbstständige Betätigung liegt dann vor, wenn „eine natürliche Person auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und damit das Unternehmerrisiko (Erfolgs-/Verlustrisiko) der eigenen Betätigung trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann“34. Insbesondere soll hier eine Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 19 EStG erfolgen. Bei Influencern kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese selbstständig tätig sind, da diese mit eigenem Unternehmerrisiko und eigener Unternehmerinitiative auftreten. Jedoch gibt es auch andere Konstellationen. Tritt zum Beispiel ein Influencer rechtlich durch eine selbst gegründete Kapitalgesellschaft auf, dann erhält dieser in der Regel eine Tätigkeitsvergütung, die in Form eines Anstellungsvertrages zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt. Nähere Ausführungen dazu erfolgen in Kapitel 3.1.2.6. Die Betrachtung der Einkünfte der Kapitalgesellschaft erfolgt im Rahmen der Betrachtung der Körperschaftsteuer im Kapitel 3.2.2.
Eine nachhaltige Betätigung liegt vor, wenn eine Person eine Handlung mit Wiederholungsabsicht vornimmt. Bei einmaligen Rechtsgeschäften ist grundsätzlich nicht von einer Wiederholungsabsicht auszugehen.35 Gelegentliche Rechtsgeschäfte sollen regelmäßig nicht als nachhaltig zu qualifizieren sein36. Keine Wiederholungsabsicht liegt beispielsweise vor, wenn nur einzelne Hausratgegenstände auf dem Flohmarkt verkauft werden. „Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen.“37 Influencer benötigen eine gewisse Communitygröße, um Einkünfte aus der Tätigkeit erzielen zu können. Dies setzt voraus, dass der Influencer immer wiederkehrende Tätigkeiten ausübt, um die Community aufzubauen. Das Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen Betätigung ist also im Regelfall evident erfüllt.
Das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht dient der Abgrenzung zur steuerlichen Liebhaberei. Nach Aichberger bedeutet Liebhaberei „im Steuerrecht, dass eine Tätigkeit ohne Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (…). Die Einkünfte hieraus sind nicht zu versteuern, Verluste steuerlich nicht anzuerkennen. Liebhaberei liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen Gründen betrieben wird.“38 Die Einstufungsproblematik der Influencertätigkeit als Liebhaberei dürfte vor allem in den ersten Monaten und Jahren ein ernsthaftes Problem in der Praxis darstellen, da die Einnahmen erst mit einer wachsenden Community eine nennenswerte Größe erreichen. Eine nähere Analyse und Diskussion dieses Themas erfolgen in Kapitel 3.1.2.3.
Für die Bejahung der Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist es erforderlich, dass ein Influencer nach außen gerichtet am allgemeinen Markt auftritt.39 Dies geschieht dadurch, dass der Influencer „Leistungen gegen Entgelt erbringt und/oder Güter veräußert bzw. tauscht“40. Dies tut dieser beispielsweise durch das Anbieten von Merchandise Artikeln, Product Placements oder das Offerieren, dass die Community Subs oder Donation tätigen kann. Im Bereich der Influencer ist dieses Tatbestandsmerkmal evident erfüllt und muss nicht weiter diskutiert werden.
Außerdem dürfen keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen. Dies kann für den Fall der Influencer unproblematisch bejaht werden.
Auch dürfen keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 18 EStG vorliegen. Der Gesetzgeber normiert in § 18 Abs. 1 EStG vier Unterfälle:
1. Freiberufliche Tätigkeit
2. Einkünfte als Einnehmer einer staatlichen Lotterie
3. Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit (z. B. Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratsmitgliedschaft)
4. Bestimmte Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft erzielt
Abgrenzungsschwierigkeiten können insbesondere im Bereich der freiberuflichen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entstehen. Die Nummern 2-4 bleiben in dieser Arbeit unkommentiert. Die Analyse und Diskussion zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und freiberuflichen Einkünften erfolgt im Kapitel 3.1.2.2. Für den Grundfall ist zu unterstellen, dass vorbehaltlich der Abgrenzungsdiskussionen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
Als letztes Tatbestandsmerkmal darf keine private Vermögensverwaltung vorliegen. Dieses Merkmal ist nicht gesetzlich normiert, sondern hat sich aus der Rechtsprechung ergeben. Dass es ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorliegt, ergibt sich bereits an folgendem Beispiel:
Max Mustermann erwirbt zum 01.01.2023 ein mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück und vermietet dieses langfristig zu Wohnzwecken. Aus der Vermietung entstehen jedes Jahr positive Einkünfte.
Einerseits liegen tatbestandsmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor, da unbewegliches Vermögen in Form eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks vermietet wird. Auf der anderen Seite liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG vor41. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 EStG, dass solche Vermietungseinkünfte anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind, wenn die Tatbestandsmerkmale bei den anderen Einkunftsarten ebenfalls vorliegen (sogenanntes Subsidiaritätsprinzip). Die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist dahingehend also nachrangig. In der Folge würden für solche Fälle niemals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung wäre in diesem Punkt also obsolet. Über eine teleologische Extension muss § 15 Abs. 2 S. 1 EStG daher um das Tatbestandsmerkmal keine private Vermögensverwaltung ergänzt werden. Zu den verschiedenen Theorien (z. B. Kapitalverzehrtheorie42 ) wird jedoch in dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden.
3.1.2.2 Abgrenzung zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit
Wie in Kapitel 3.1.2.1 genannt, sieht § 18 Abs. 1 EStG vier Unterfälle der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor. Für diese Arbeit erfolgt ausschließlich die Betrachtung der Abgrenzung zu den freiberuflichen Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Hintergrund ist, dass die anderen Fälle für Influencer üblicherweise nicht in Frage kommen.
Es existiert keine gesetzliche Legaldefinition für das Vorliegen von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Die positiven Bestandsmerkmale aus § 15 Abs. 2 S. 1 EStG sind grundsätzlich ebenso bei dieser Einkunftsart anzuwenden43 44. Zur konkreten Zuordnung müssen die beispielhaften, nicht abschließend genannten Fälle des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu Grunde gelegt werden. Diese lassen sich in Kategorien aufteilen:
- Begünstigte Tätigkeiten
- Wissenschaftliche Tätigkeiten
- Künstlerische Tätigkeiten
- Schriftstellerische Tätigkeiten
- Unterrichtende Tätigkeiten
- Erzieherische Tätigkeiten
- Katalogberufe
- Ähnliche Berufe
Die Katalogberufe sind seitens des Gesetzgebers nicht abschließend aufgezählt und bieten die Möglichkeit dem Wandel der beruflichen Welt dadurch Rechnung zu tragen, dass auch dann berufliche Tätigkeiten als freiberuflich eingestuft werden können, wenn sie gewisse Ähnlichkeiten zu den Katalogberufen aufweisen.45
Im Folgenden wird der Versuch unternommen eine Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten in Hinblick auf typische Tätigkeiten von Influencern zu schaffen.
Nach Wacker unterscheidet sich die „Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (…) vom gewerblichen (…) Betrieb in der Regel dadurch, dass der Einsatz von Kapital gegenüber der geistigen Arbeit und der eigenen Arbeitskraft in den Hintergrund tritt“46. Auf der anderen Seite sieht Wacker allerdings auch, dass auch bei freiberuflichen Einkünften durchaus ein nicht unerheblicher Kapitaleinsatz erforderlich sein kann. So können Lizenzkosten bei Anwälten oder Steuerberatern, aber auch Aufwendungen für den Erwerb von Büros durchaus einen nicht unerheblichen Kapitalbedarf erfordern. Influencer dagegen haben i. d. R. keinen außergewöhnlichen Kapitalbedarf. Sicherlich ist eine Ausstattung an Geräten wie ein Computer mit guter Rechenleistung und Grafikkarte, ein Mikrofon, eine Kamera, Software u. s. w. nötig, welche einige tausend Euros kosten können. Der finanzielle laufende Aufwand ist allerdings gering. Dies spricht im Grundsatz eher für eine freiberufliche Tätigkeit, schließt jedoch die Gewerblichkeit auch nicht zwingend aus, sodass weitere Aspekte zu Grunde gelegt werden müssen.
Katalogberufe sind gezeichnet von der persönlichen Mitwirkung des Berufsträgers. So müssen Forscher, Anwälte, Ärzte, Notare und Steuerberater beispielsweise einen hohen Grad an akademisches Wissen besitzen und in der täglichen Arbeit anwenden. Ein großer Teil der Arbeit lässt sich in diesen Fällen nicht auf fachfremdes Personal durch kurzes Anlernen übertragen. Gleiches gilt sinngemäß für künstlerische Leistungen. Zwar ist hier kein akademischer Grad an Wissen erforderlich und es gibt keinen adäquaten Maßstab, um die künstlerischen Leistungen zu messen, doch die Ausübung der Tätigkeit erfolgt auf sehr individueller und persönlicher Ebene. Sie lässt sich nicht ohne weiteres durch die Einschaltung von Personal replizieren. Der Gesetzgeber fordert außerdem das persönliche Tätigwerden des Berufsträgers. Zwar erlaubt § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 das Nutzen fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, allerdings muss sichergestellt sein, dass der Berufsträger auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Die persönliche Bindung der Community an den Influencer könnte das Bestehen freiberuflicher Einkünfte untermauern. Auch hier genügt es nicht die Arbeit auf Mitarbeitende auszulagern, da es ja gerade auf die Bindung an den Influencer ankommt. Diese Situation gleicht der des Künstlers, der zum Teil deshalb ganze Veranstaltungen mit Gästen füllen kann, weil dieser eine Community hat, die die Leistungen dieses Künstlers sehen möchte. Der steuerliche Gesetzgeber normiert allerdings nicht das Vorhandensein persönlicher Beziehungen als Tatbestandsmerkmal für das Vorhandensein freiberuflicher Einkünfte, sondern stellt auf die durchgeführten Tätigkeiten ab. Aus diesem Grunde erfolgt nun eine Betrachtung typischer Berufe und ihre Abgrenzung zu den einzelnen Einkunftsarten um daraus eine Ableitung für den Beruf des Influencers tätigen zu können.
„Für die Abgrenzung künstlerischer von gewerblicher Tätigkeit geht die Rechtsprechung herkömmlich von einer Dreiteilung in freie Kunst, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk aus (…). Diese Unterscheidung beruht darauf, dass bei der Ausübung der freien, d. h. zweckfreien Kunst die Zuordnung zur künstlerischen Tätigkeit ohne weiteres gegeben ist, während bei den beiden anderen Bereichen der zweckgebundenen Gebrauchskunst mit praktischem Nützlichkeitswert nach den Verhältnissen des Einzelfalles aufgrund besonderer Kriterien zu entscheiden ist (…). Die Frage ist zu bejahen, wenn eigenschöpferische Leistungen, d. h. Leistungen, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, vorliegen und diese Leistungen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (…).“47
Im Falle von Influencern liegen regelmäßig keine zweckfreien künstlerischen Leistungen, sondern zweckgebundene Leistungen vor. Daher erfordert die Einstufung eine detailliertere Betrachtung.
3.1.2.2.1 Schriftstellerische Tätigkeit
Wie im Kapitel 2.8 ausgeführt, können Influencer Autoreneinnahmen dadurch erzielen, dass sie eigene Werke schreiben. Diese haben häufig allerdings keinen zweckfreien künstlerischen Charakter, sondern dienen der Vergrößerung der Community.
Schriftstellerische Leistungen sind dennoch als freiberuflich einzustufen, denn es werden keine beruflichen Voraussetzungen an den Autor gestellt. „Der Schriftsteller braucht weder Dichter noch Künstler noch Gelehrter zu sein“, so die vom BFH übernommene Auffassung der Finanzverwaltung48. Nach Siegel sind auch keine Voraussetzungen an den Inhalt zu stellen. Es kommt nur auf die eigenschöpferische Leistung des Autors an.49
In der Folge sind Einnahmen aus selbst erstellten Büchern den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen. Allerdings ist auch die Vertriebsart zu beachten. Sofern ein Verlag mit dem Vertrieb der schriftstellerischen Erzeugnisse beauftragt wird, bleibt es bei freiberuflichen Einkünften. Wird dagegen im Selbstverlag (auch self publishing) gearbeitet, dann liegen wegen des gewerblichen Charakters stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Das gilt vor allem dann, wenn auch fremde Werke vertrieben werden. Erfolgt dagegen ausschließlich der Vertrieb des eigenen Werkes, dann können auch weiterhin freiberufliche Einkünfte vorliegen, sofern die Erstellung einer Website für den Selbstvertrieb zeitlich hinter dem zeitlichen Aufwand der schriftstellerischen Leistung in den Hintergrund tritt50. Das FG Schleswig-Holstein51 hatte mit dem Urteil vom 02.11.2006 den Fall eines Schriftstellers zu beurteilen, der wöchentlich Börsenbriefe geschrieben und auf einer eigens erstellten Website veröffentlicht und vertrieben hatte. Im genannten Fall konnten nur Abo-Kunden auf die Börsenbriefe zugreifen. Das Finanzgericht urteilte, dass der Aufwand für die einmalige Erstellung der Website deutlich gegenüber dem Aufwand der schriftstellerischen Leistung in den Hintergrund trat und damit auch der Selbstvertrieb noch immer zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führte. Dieser Auffassung ist auch zu folgen. Wie bereits im Kapitel 2.8 dargestellt wurde, nutzen Influencer häufig Verlage. Die Autoreneinnahmen können daher regelmäßig als freiberufliche Einkünfte eingestuft werden. Im Fall des Selbstvertriebes ist eine Beurteilung anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles individuell zu beurteilen.
Einnahmen können auch in Form von schriftlichen Produktrezensionen, beispielsweise im Internet, entstehen. Hier kommt es zusätzlich darauf an, inwieweit die Produktrezension bereits vom Produktgeber vorformuliert wurden. Handelt es sich um vorgegebene Formulierungen, dann mangelt es an der eigenen schöpferischen Leistung. Werden dagegen Freiräume in der Formulierung gelassen, dann kann eine Einstufung als freiberufliche Arbeit vorgenommen werden. In Ergänzung dazu kommt es außerdem auch auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Erhält der Influencer eine Vergütung dafür, weil er eine Rezension schreibt, dann bleibt es grundsätzlich bei der Einstufung der Freiberuflichkeit. Wenn dagegen die Rezension geschrieben wird, um danach Affiliate Provisionen zu generieren (siehe Kapitel 2.2), dann tritt die eigenschöpferische Leistung in den Hintergrund, was zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.52
3.1.2.2.2 Journalistische Tätigkeiten/ Bildberichterstattung
„Zu den Haupttätigkeiten eines Journalisten gehören Recherchieren, Dokumentieren, Formulieren, Redigieren, Präsentieren, Organisieren und Planen.“53 Die Ergebnisse werden dann in Form von schriftlichen Werken veröffentlicht. Aber auch die Präsentation in Form von Podcasts, Videos oder Bildberichterstattung ist gängige Praxis. Sowohl die Tätigkeit als Journalist als auch die Tätigkeit des Bildberichterstatters ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen. Es muss sich allerdings um eine kritische Auseinandersetzung mit politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Themen mit Gegenwartsbezug handeln.54 Die kritische Auseinandersetzung lässt die subjektive Meinung des Journalisten in den Hintergrund geraten.55 Auf den Influencer kann das beispielsweise dann zutreffen, wenn dieser bei Facebook, Instagram oder YouTube Videos zu aktuellen Themen erstellt und kritisch diskutiert. Auch das Livestreaming bei Twitch kann davon abgedeckt sein. Ist der Einfluss der persönlichen Meinung jedoch zu stark, muss insgesamt von gewerblichen Einkünften ausgegangen werden. Das Beiträge Schreiben bei Twitter, Instagram oder Facebook ist dagegen grundsätzlich bereits über die schriftstellerische Tätigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG siehe Kapitel 3.1.2.2.1 erfasst, sodass die Prüfung der strengeren Voraussetzungen für Journalisten und Bildberichterstatter entfallen kann.
Einnahmenseitig sind vor allem die Patreon Einnahmen (Kapitel 2.5) sowie die Spenden (Kapitel 2.6) vorstellbar. Erhaltene GoogleAdsense/YouTube Einnahmen (Kapitel 2.1) und Affiliate Provisionen (Kapitel 2.2) überwiegen durch den gewerblichen Charakter und können nicht der journalistischen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zugeordnet werden.
Unklar ist wie mit Twitch Einnahmen gem. Kapitel 2.4 umzugehen ist. Weder konnten abschließende Urteile noch eine gesicherte Literaturmeinung zu diesem Thema gefunden werden. Die Abo Einnahmen stellen dabei ein laufendes Einkommen dar, welches nicht direkt einzelnen Tätigkeiten des Influencers zugeordnet werden können. Nur wenn der Influencer im Sinne der Freiberuflichkeit ausschließlich begünstigte Tätigkeiten vornimmt, können diese Einnahmen nach Ansicht des Autors dieser Arbeit ebenfalls dieser Einkunftsart zugeordnet werden. Andernfalls liegen ansonsten gewerbliche Einkünfte vor. Sofern gleichzeitig auch weitere gewerbliche Einkünfte vorliegen, ist zu prüfen, ob eine Aufteilung der Einnahmen möglich ist. Weitere Ausführungen zu Aufteilungsmöglichkeiten der Einkunftsquellen erfolgen im Kapitel 3.1.2.3.
[...]
1 Cornelsen Verlag GmbH, Duden Influencer, o. D., o. S.
2 Schäfer, M., Besteuerung Social-Media-Berufe Ertragsteuer, 2019, o. S.
3 Deges, F., Gabler Influencer, 2018, o. S.
4 Vgl. Pawlik, V., Statista Abonnieren Influencer Social Media, 2022, o. S.
5 Vgl. Google LLC, YouTube-Partnerprogramm, 2023, o. S.
6 Vgl. Rabe, L., Statista beliebteste Gaming-Influencer, 2023, o. S.
7 Vgl. North Data GmbH, Unternehmensstruktur Neumann, 2021, o. S.
8 Vgl. North Data GmbH, Unternehmensstruktur Range, 2023, o. S.
9 z. B. über Facebook oder Instagram.
10 z. B. über Facebook oder Twitter.
11 z. B. über Twitch.
12 z. B. über TikTok oder YouTube.
13 z. B. über Spotify.
14 Vgl. YouTube Familie Hauser, o. D., o. S.; Kanal mit 1.270.000 Abonnenten.
15 Vgl. YouTube Mileys Welt, o.D., o. S.; Kanal mit 927.000 Abonnenten.
16 Vgl. Deutscher Bundestag, Kleine Anfrage FDP, 2020, S. 1; Deutscher Bundestag, Antwort kleine Anfrage der FDP, 2020, S. 1
17 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ Influencer, 2020, o. S.
18 Voraussetzungen: kumulativ Google Adsense Konto, 1.000 Abonnenten und alternativ 4.000 Stunden Videozeit innerhalb von 12 Monaten oder 10 Millionen Aufrufe bei YouTube Short Videos in den letzten 90 Tagen.
19 Kollmann, T., Gabler Affiliate, 2018, o. S.
20 Vgl. Amazon.com, Inc., Amazon Partnernet, o.D., o. S.
21 alias FinanzNerd, in der Rechtsform FinanzNerd oHG tätig.
22 Vgl. P1nguin, BegbertBiggs, Max221B, u. a., Wikipedia Twitch, 2023, o. S.
23 Vgl. Twitchtracker, Statistik beliebteste Spiele Twitch, 2023, o. S.
24 Vgl. Kunkel, K., Twitch Vergütungsrechner, o. D., o. S.
25 Vgl. Patreon Inc., Beitrag Mehrwertsteuer Deutschland, o. D., o. S.
26 Vgl. GRNK GmbH, GRNK GmbH Impressum, o. D., o. S.
27 Vgl. Neumann, S., 100 Steuertipps und -tricks, 2022, o. S.
28 Vgl. Walter, F., Sei doch nicht besteuert, 2022, o. S.
29 alias: Steuerfabi.
30 Vgl. Heinicke, W., Schmidt EStG-Kommentar, 2022, § 1 Rn. 1.
31 Vgl. Heinicke, W., Schmidt EStG-Kommentar, 2022, § 1 Rn. 11.
32 Vgl. Gersch, E. – M., AO-Kommentar, 2022, § 8 Rn. 11.
33 Vgl. Hey, J., Steuerrecht, 2018, S. 328 Rz. 54.
34 Wacker, R., Schmidt EStG-Kommentar, 2022, § 15 Rn. 11.
35 Vgl. BFH, Urteil v. 14.11.1963, IV 6/60, BStBl 1964 III, S. 139.
36 Vgl. Wacker, R., Schmidt EStG-Kommentar, 2022, § 15 Rn. 17.
37 Bundesministerium der Finanzen, ESt-Handbuch, 2021, H 15.2 „Wiederholungsabsicht“ EStH.
38 Aichberger, T., Liebhaberei, 2022.
39 Vgl. Wacker, R., Schmidt EStG-Kommentar, 2022, § 15 Rn. 20, 21.
40 Bäuml, S., Sobanski, S., Einkommensteuergesetz-Kommentar, 2022, S. 1458, Tz. 410.
41 Tatbestandsvoraussetzungen selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, keine Land- und Forstwirtschaft, keine selbstständige Arbeit sind erfüllt.
42 Vgl. Werthebach, F., Kommentar Frotscher/Geurts EStG, o. D., Tz. 25.
43 Vgl. Wacker, R., Schmidt EStG-Kommentar, 2022, § 18 Rn. 5.
44 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, ESt-Handbuch, 2021, H 15.6 „Allgemeines“ EStH.
45 Vgl. Schlenk, A., Finanz und Steuern Einkommensteuer, 2021, S. 660.
46 Wacker, R., Schmidt EStG-Kommentar, 2022, § 18 Rn. 6.
47 BFH, Urteil v. 29.07.1981, I R 183/79, BStBl 1982 II, S. 22.
48 Bundesministerium der Finanzen, ESt-Handbuch, 2021, H 15.6 „Schriftstellerische Tätigkeit“ EStH; Vgl. BFH, Urteil v. 14.05.1958, IV 278/56 U, BStBl 1958 III, S. 316.
49 Vgl. Siegel, F., Siegel, T., Steuertipps für Youtuber, Blogger und Influencer, 2020, S. 45.
50 Vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 02.11.2006, 5 K 32/06, EFG 2007, S. 524.
51 Ebd.
52 Vgl. Karl, F., Kollmann, S., Schmidt, S., Beitrag Influencer, 2021.
53 Deutscher Fachjournalistenverband, o. D., o. S.
54 Vgl. BFH, Urteil v. 25.04.1978, VIII R 149/74, BStBl 1978 II, S. 565; BFH, Urteil v. 24.09.1998, IV R 16/98, BFH/NV 1999, S. 602; BFH, Urteil v. 16.09.2014, VIII R 5/12, BStBl 2015 II, S. 217.
55 Vgl. Karl, F., Kollmann, S., Schmidt, S., Beitrag Influencer, 2021.
- Quote paper
- Patrick Schwandt (Author), 2023, Analyse ertrag- und umsatzsteuerlicher Besonderheiten bei der Besteuerung von Influencern in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1352264
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