„Die Idee, Täterschaft und Teilnahme in einem formlosen Urheber- oder Einheitstäterbegriff aufgehen zu lassen, kann keinen Beifall finden.“
Mit diesen Worten schloss Dr. Paul Bockelmann seine Betrachtungen bezüglich der modernen Entwicklung der Begriffe Täterschaft und Teilnahme. Als er seine Arbeit veröffentlichte, war bereits absehbar, dass auch die Große Strafrechtskommission, welcher er unter anderem auch angehörte, die Unterscheidung zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe für den zu erarbeitenden Neuentwurf des Allgemeinen Teiles des StGB vorschlagen würde. In der Tat wurde dann im sog. E 1962, sowie im 2. StrRG an dieser Lösung festgehalten. Seither kennt das deutsche StGB für die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie für die Beurteilung einzelner Tatbeiträge nur noch das sogenannte Dualistische Beteiligungssystem. Darin ist jedoch keineswegs eine generelle Abkehr vom Einheitstätermodell zu sehen. Dieses herrscht nach wie vor im OWiG, wie § 14 zeigt. Auch wird das Einheitstätermodell ungebrochen in manchen europäischen Staaten als Zentralgestalt von Täterschaft und Teilnahme angewendet. In nachstehender Seminararbeit soll neben einer Gegenüberstellung der Lehre von der Einheitstäterschaft und des Dualistischen Beteiligungssystems vor allem die Frage beantwortet werden, warum im Jahre 1958 erste Stimmen gegen das bis dahin vorherrschende Einheitstätermodell laut wurden und warum sich auch der Gesetzgeber schließlich dagegen entschied, warum selbiges aber im Gegenzug nach wie vor ungebrochen im OWiG Anwendung findet. Daneben sollen Ausblicke auf unsere europäischen Nachbarstaaten sowie auf die verschiedenen Lösungsansätze im Rahmen des Völkerstrafrechts gegeben werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A) Einleitung
B) Ausgangspunkt: Die Handlung im System des Strafrechts
I) Handeln eines Einzelnen
II) Handeln mehrerer Personen
C) Das Einheitstätermodell & Das Dualistische Beteiligungssystem
I) Zur historischen Entwicklung
1.) Die historische Entwicklung des allg. Grundsatzes der Teilnehmerhaftung
a) Das römische Recht
b) Das kanonische Recht
c) Das germanische Recht
d) Das italienische Recht des Mittelalters
2.) Die Weiterentwicklung der Teilnehmerhaftung im gemeinen Recht
3.) Die Herausbildung der heutigen Teilnahmeformen während der Aufklärungszeit
4.) Fazit
II) Das Dualistische Beteiligungssystem
1.) Ausgangspunkt: sog. restriktiver Täterbegriff
2.) Die Kernaussage
3.) Konsequenz
4.) Zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
a) Die formal-objektive Theorie
b) Die sog. extrem-subjektive Theorie
c) Die materiell-objektiven Theorien
d) Die Tatherrschaftslehre
e) Fazit
II) Die Lehre von der Einheitstäterschaft
1.) Ausgangspunkt: sog. extensiver Täterbegriff
2.) Wesen und Blickrichtung des Einheitstätermodells
3.) Konsequenz: Autonome & individuelle Verantwortlichkeit
4.) Erscheinungsformen des Einheitstätermodells
a) Das Formale Einheitstätersystem
b) Das Funktionale Einheitstätersystem
5.) Fazit
IV) Fazit
D) Eine praktische Gegenüberstellung beider Modelle anhand einzelner Abgrenzungsfragen
I) Die Vorsatzdelikte
1.) Die Abstufung der Erscheinungsformen der Täterschaft
a) Die unmittelbare Täterschaft
b) Die mittelbare Täterschaft
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
aaa) Abgrenzungsprobleme zur Anstiftung bei schuldlosen Werkzeugen
bbb) Abgrenzungsprobleme zur Anstiftung bei Personengleichheit von Werkzeug und Opfer
bb) Einheitstätermodell
c) Die Mittäterschaft
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
aaa) Problem: Abgrenzung Mittäter – Gehilfe
bbb) Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt für Versuchsbeginn
bb) Einheitstätermodell
d) Die Nebentäterschaft
2.) Die Abgrenzung der einzelnen Arten der Teilnahme
a) Grundsätzliches zum Strafgrund der Teilnahme
aa) Schuldteilnahmetheorie
bb) Förderungs- / Verursachungstheorie
cc) Fazit
b) Die Anstiftung
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
aaa) Problem: Begriff des Bestimmens
bb) Problem: Auswirkungen eines Irrtums beim Haupttäter auf den Anstifter
cc) Einheitstätermodell
c) Die Beihilfe
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
bb) Einheitstätermodell
d) Zwischenbilanz
aa) Strafrechtliche Konsequenzen des Dualistischen Beteiligungsmodells
bb) Strafrechtliche Konsequenzen des Einheitstätermodells
d) Möglichkeit versuchter Beteiligung???
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
bb) Einheitstätermodell
II) Abgrenzungsfragen bei den anderen Deliktstypen
1.) Im Rahmen der Unterlassungsdelikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
2.) Im Rahmen der fahrlässigen Begehungsdelikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
c) Der Unterschied
3.) Im Rahmen der eigenhändigen Delikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
3.) Im Rahmen der Sonderdelikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
E) Der Streit um die richtige Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
I) Die Aussagen der Vertreter des Einheitstätermodells
II) Die Aussagen der Vertreter des Dualistischen Beteiligungssystems
III) Fazit
F) Der Gipfel des dogmatischen Streits in Dtl.: Der E 1962
G) Der heutige Anwendungsbereich des Einheitstätermodells
I) Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte
II) Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts
III) In den Strafrechtsordnungen anderer Länder
H) Ausblick: Die entwickelten Lösungsansätze im Bereich des Völkerstrafrechts
I) Naturalistisches & Normativierendes Regelungsmodell
II) Individualistisches & Systemisches Modell
III) Strafzumessungsmodell & Typenmodell
IV) Modell des Besonderen Teils & Modell des Allgemeinen Teils
V) Zurechnungsmodell, Modell abgeleiteter & Modell originärer Verantwortlichkeit
VI) Supervisionsmodell
VII) Konspirationsmodell
VIII) Kollektivhaftungsmodell
IX) Fazit
I) Abschließende Würdigung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungen verwendeter Gesetze
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungen verwendeter Zeitschriften
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungen verwendeter Kommentare
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sonstige verwendete Abkürzungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A) Einleitung
„Die Idee, Täterschaft und Teilnahme in einem formlosen Urheber- oder Einheitstäterbegriff aufgehen zu lassen, kann keinen Beifall finden.“[1]
Mit diesen Worten schloss Dr. Paul Bockelmann seine Betrachtungen bzgl. der modernen Entwicklung der Begriffe Täterschaft und Teilnahme. Als er seine Arbeit veröffentlichte war bereits absehbar, dass auch die Große Strafrechtskommission, welcher er u.a. auch angehörte, die Unterscheidung zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe für den zu erarbeitenden Neuentwurf des Allgemeinen Teiles des StGB vorschlagen würde. In der Tat wurde dann im sog. E 1962, sowie im 2. StrRG an dieser Lösung festgehalten.[2] Seither kennt das deutsche StGB für die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie für die Beurteilung einzelner Tatbeiträge nur noch das sog. Dualistische Beteiligungssystem. Darin ist jedoch keineswegs eine generelle Abkehr vom Einheitstätermodell zu sehen. Dieses herrscht nach wie vor im OWiG, wie § 14 zeigt. Auch wird das Einheitstätermodell ungebrochen in manchen europäischen Staaten als Zentralgestalt von Täterschaft und Teilnahme angewendet. In nachstehender Seminararbeit soll neben einer Gegenüberstellung der Lehre von der Einheitstäterschaft und des Dualistischen Beteiligungssystems vor allem die Frage beantwortet werden, warum im Jahre 1958 erste Stimmen gegen das bis dahin vorherrschende Einheitstätermodell laut wurden, und warum sich auch der Gesetzgeber schließlich dagegen entschied, warum selbiges aber im Gegenzug nach wie vor ungebrochen im OWiG Anwendung findet. Daneben sollen Ausblicke auf unsere europäischen Nachbarstaaten sowie auf die verschiedenen Lösungsansätze im Rahmen des Völkerstrafrechts gegeben werden.
B) Ausgangspunkt: Die Handlung im System des Strafrechts
Niemand kann auf die Dauer ganz auf sich allein gestellt existieren, alle Menschen sind vielmehr durch die Natur ihrer Daseinsbedingungen auf Austausch, Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen angewiesen.[3] Im System des Rechts hat das Strafrecht als Friedens- und Schutzordnung des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft darum für die menschlichen Sozialbeziehungen fundamentale Bedeutung.[4] Dem Strafrecht kommt in Erfüllung dieser Aufgabe dabei sowohl repressive als auch präventive Funktion zu. Zum einen sollen Rechtsverletzungen, die bereits stattgefunden haben, geahndet werden, zum anderen soll jede ausgesprochene Strafe dazu beitragen, bei dem Verurteilten die Achtung vor dem Recht wieder zu festigen, ihn aus eigener Kraft und Einsicht wieder auf den Weg der Ordnung zurückzuführen und so eventuellen zukünftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen.[5] Damit ist schon etwas zur grundlegenden Konzeption des Strafrechts gesagt: Es bestimmt, welche Zuwiderhandlungen gegen die soziale Ordnung Verbrechen sind und es droht als Rechtsfolge des Verbrechens Strafe an (Aus Anlass eines Verbrechens sieht es ferner Maßregeln der Besserung und Sicherung und andere Maßnahmen, wie z.B. Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung, vor.). Strafrecht beruht also auf der Strafgewalt (ius puniendi) des Staates. Unter Strafe ist dabei der Ausgleich einer erheblichen Rechtsverletzung durch Auferlegung eines der Schwere von Unrecht und Schuld angemessenen Übels, das eine öffentliche Missbilligung der Tat ausdrückt und dadurch Rechtsbewährung schafft, zu verstehen. Konsequenz dieser Definition muss sein, dass der Gesetzgeber nicht jede beliebige Verhaltensweise unter Strafe stellen darf. Vielmehr ist eine sog. Straftat erforderlich. Deren weit verbreitete Def. dürfte dabei dem Suchenden nicht wirklich weiterhelfen: „Straftat ist jedes menschliche Verhalten, das die Rechtsordnung mit Strafe bedroht.“ Vielmehr darf der Gesetzgeber angesichts von Art. 2 I GG strafrechtliche Ge- und Verbote nur dann aufstellen, wenn der Rechtsschutz durch die Strafe als schärfste Sanktion des Staates zur Sicherung des Zusammenlebens des Menschen in der Gemeinschaft unerlässlich ist.[6] Die Straftat ist damit als strafwürdiges Unrecht zu verstehen, d.h., die Strafe muss das einzige Mittel sein, um die Gemeinschaftsordnung gegen Angriffe der betreffenden Art hinreichend zu schützen. Diese sog. Strafbedürftigkeit setzt wiederum die Strafwürdigkeit der Tat voraus, auf deren Erfordernisse an dieser Stelle jedoch i.e. nicht näher eingegangen werden soll. Interessant ist allein das Stichwort „Tat“. Dieses zeigt für sich genommen schon recht deutlich, dass nur eine Handlung, welche nach allg. Ansicht[7] zunächst als jedes mit sozialschädlichen Folgen verbundene menschliche Verhalten definiert wird, den Kern einer Straftat bilden kann.[8] Ohne Handlung gäbe es also keine Straftat, ohne Straftat wiederum keine Strafe und ohne Strafe kein Strafrecht.[9] Die Handlung bildet somit das Zentrum und zugleich den Anknüpfungspunkt dieser letzteren, an sich äußerst labilen Institution. Dabei versteht man, ausgehend von der von der heutigen h.M.[10] vertretenen vermittelnden, sog. sozialen, Handlungslehre unter Handlung i.S.d. Strafrechts jedes vom menschlichen Willen beherrschte bzw. beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
I) Handeln eines Einzelnen
Handelt nur eine einzelne Person, so wird die Qualifikation desjenigen zum Täter im Normalfall keine größeren Probleme bereiten, da die Strafvorschriften des BT des StGB i.d.R. Handlungen von Einzelpersonen kennzeichnen (mit Ausnahme der sog. Massendelikte). Täter ist damit der namenlose „Wer“, mit dem die meisten Deliktsbeschreibungen beginnen.[11] Der Gesetzgeber geht dabei von der Voraussetzung aus, dass Täter ist, wer sämtliche Merkmale des Tatbestandes eines Deliktes in eigener Person verwirklicht. Demgemäß kennzeichnet das StGB den Alleintäter durch die Vorschrift des § 25 I StGB: „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht.“
II) Handeln mehrerer Personen
Der Mensch handelt jedoch meist nicht allein, sondern im Zusammenwirken mit anderen.[12] Die Rechtsordnung steht damit vor dem Problem der Beteiligung mehrerer an einer Straftat. Die dabei in Betracht kommenden Handlungsformen beschränken sich nicht lediglich auf bloße Hilfsbeiträge, wie bspw. das Beschaffen geeigneter Werkzeuge oder das sog. „Schmierestehen“ bei einem Einbruch. Es ist auch denkbar, dass jemand den Täter zu dessen Tat angeregt, bewegt, überredet oder gar gezwungen hat oder dass zwei Personen eine Straftat arbeitsteilig geplant und ausgeführt haben. Im Vordergrund bei all diesen Fallgruppen wird i.d.R. immer die Frage stehen, wie die einzelnen Tatbeiträge verschiedener Personen bzgl. einer Straftat angemessen zu würdigen und als was sie zu qualifizieren sind.[13] Fraglich ist dabei zum einen, inwiefern der Tatbestand, der bzgl. eines unmittelbar selbst handelnden Täters formuliert ist, auf die Personen, die an der Tat mitwirken, anzuwenden ist, andererseits muss festgelegt werden, wie die unterschiedlichen Formen der Mitwirkung an der Tat bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe zu berücksichtigen sind.[14] Hierfür gibt es zwei verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Man kann entweder, dem Einheitstätermodell folgend, alle Arten der Beteiligung auf den gemeinsamen Nenner eines umfassenden Täterbegriffes bringen oder auf Grundlage des sog. Dualistischen Beteiligungssystems zwischen mehreren Beteiligungsformen nach dem sachlichen Gewicht der Tatbeiträge unterscheiden.[15]
C) Das Einheitstätermodell & Das Dualistische Beteiligungssystem
Beide Modelle sind insoweit deckungsgleich, als dass sie eine möglichst einheitliche und problemlose strafrechtl. Würdigung verschiedenster Tatbeiträge ermöglichen wollen. Im folgenden sollen zunächst die Grundzüge beider Ansätze herausgearbeitet werden.
I) Zur historischen Entwicklung
Dafür ist es jedoch von Bedeutung, zuerst den historische Werdegang der Teilnehmerproblematik näher zu beleuchten.
1.) Die historische Entwicklung des allg. Grundsatzes der Teilnehmerhaftung
Den Ausgangspunkt stellt dabei die Herausbildung des allg. Grundsatzes der Teilnehmerhaftung dar.
a) Das römische Recht
Dieser war in seinen Grundzügen bereits dem röm. Recht bekannt. Er wurde ursprüngl. für das Zivilrecht entwickelt und bedeutete die gleichsame Verantwortlichkeit aller Teilnehmer einer Deliktshandlung für den einheitl. Erfolg.[16] Auch die römischen Strafgesetze ruhen auf dem Grundsatz gem. Teilnehmerhaftung für das Verbrechen eines Täters. Sie betrachteten grds. das Verbrechen als gemeinsames Resultat aller irgendwie bei der Vorbereitung, Ausführung und Begünstigung Beteiligten. Sie legten damit wenig Gewicht auf die Art der Handlung, auf die Art der Einzelbeteiligung, so dass selbst ganz eigenartige Verbrechen, wie bspw. die falsche Anklage, die Richterbestechung oder die Rechtsbeugung, wegen ihres erstrebten Erfolges wie Teilnahmehandlungen an diesem Erfolge betrachtet und behandelt wurden.[17] Allerdings wurde der Grundsatz unterschiedlicher Teilnehmerhaftung im röm. Recht nicht allg. anerkannt und i.e. weder einheitlich noch in klarer Weise angewandt, da die röm. Strafgesetze i.d.R. für die Teilnehmerhaftung die gleiche Verantwortlichkeit aller Beteiligten für das Verbrechen bestimmten. Dem liegt der zu dieser Zeit vorwiegende Gedanke energischer Bewährung staatl. Autorität ggü. allen Äußerungen und Betätigungen rechtsfeindl. Willens zugrunde, von welchem aus die Bedeutung des Erfolges, seiner Gefährlichkeit und die zu solchem Erfolge mitwirksame verbrecherische Willensäußerung von maßgebender Bedeutung sein musste, die Art der Einzelbetätigung dagegen nicht.[18]
b) Das kanonische Recht
Diese vorgeformten Grundzüge der Teilnehmerhaftung wurden jedoch zunächst nicht weiterentwickelt. So zeigte zwar das kanon. Recht i. allg. den Standpunkt der Wissenschaft seiner Entstehungszeit, allerdings war die päpstl. Gesetzgebung dennoch nicht in der Lage, die strafrechtl. Teilnehmerhaftung nach dem allg., im röm. Recht anerkannten Prinzip der Verantwortlichkeit für größere Schuld zu unterschiedlicher Teilnehmerhaftung einheitl., oder aber auch nur in vorbildl. Weise auszubilden.[19]
c) Das germanische Recht
Auch das german. Recht konnte nicht Grundlage der Teilnehmerhaftung werden, da
es, ausgehend von der einzelnen Handlung als Schadens- und Angriffshandlung, vom ursprüngl. Gesichtspunkt des Buß- und Schadensrechts beherrscht ist.[20] Maßgebend für die Strafbestimmung war damit hier nicht die Bedeutung der Gesamttat und der Mitwirkung zur Gesamttat, sondern lediglich die verbrecherischen Handlungen und ihre Folgen, welche notwendig für die Bemessung der Schadens-, Buß- und Friedensforderungen waren. Demgemäß erscheinen hier auch Teilnahmehandlungen nicht in ihrer Bedeutung als Mitwirkung zu einem verbrecherischen Gesamterfolg, sondern lediglich als selbständige Angriffs- und Erfolgshandlungen.[21] Tatsächliche Grundlage des Gedankens der Teilnehmerhaftung ist und bleibt damit das röm. Recht.[22]
d) Das italienische Recht des Mittelalters
Dieser wurde jedoch erst von italien. Juristen des Mittelalters wissenschaftlich begründet und zu einem allg. anwendbaren Grundsatz weiterentwickelt.[23] Er bedeutet als solcher nichts anderes als lediglich die gemeinsame Verantwortlichkeit aller zu einem Verbrechen Mitwirkender für ein und denselben Erfolg.[24] Er bedeutet daher an sich auch keine unterschiedliche Verantwortlichkeit der Beteiligten. Diese folgt erst aus dem allg. strafrechtl. Grundsatz gerechter, d.h. der Bedeutung der Tat und Größe der Schuld angemessener Strafe. Erst die Anwendung dieses Grundsatzes durch richtige Bewertung der Mitwirksamkeit zum verbrecherischen Erfolge und der subj. Verschuldung muss zur Anerkennung unterschiedlicher Teilnehmerhaftung führen.[25] Damit entwickelt sich der Grundsatz strafrechtlicher Teilnehmerhaftung zum Grundsatz der Verantwortlichkeit aller Mitwirkender für den vom Täter verwirklichten Verbrechenstatbestand nach Maßgabe der verschiedenen Bedeutung ihrer Teilnahme am Zusammenwirken zu Handlung und Erfolg.
2.) Die Weiterentwicklung der Teilnehmerhaftung im gemeinen Recht
Mit dem Eindringen der italienischen Strafrechtswissenschaft wurde also ein begrifflich-systematisches Denken auch für die Lehre von der Teilnahme eingeleitet.[26] So enthielt die Carolina von 1532 in Art.177 erstmals eine ausdrückliche Teilnahmeregelung: „Item so jemand eynem missthätter zu übung eyner missthatt wissentlicher und geuerlicher weiss einicherley hilff beistandt oder fürderung, wie das alles namen hat, thut, ist peinlich zu straffen...“, über die Höhe der Strafe sei jedoch Rats zu pflegen.[27] Das Gesetz, das im Wortlaut zwischen Übung (Ausführung) einer Straftat und deren Förderung unterschied, änderte also an der Einteilung der
Beteiligungsformen in Urheberschaft und Beihilfe und ihrer Bestrafung nichts. Der grundlegend neue Ansatz kam erst 1688 mit Pufendorfs Imputationslehre[28], welcher seinen Überlegungen den Begriff der causa libera zugrunde legte. Strafe sei demnach nur gegenüber dem zu verhängen, der als Bezugspunkt außenweltlicher Geschehnisse außerhalb bloßer mechanischer Wirksamkeit frei gestaltend eingegriffen hat, weil er damit die Qualität eines Urhebers für den schädlichen Erfolg gewonnen hat.[29] Sofern mehrere Personen an einem Delikt beteiligt sind, müsse demgemäß das Maß ihrer Freiheit die Höhe der Strafe bestimmen; der unfrei Handelnde, der etwa Zwang oder Irrtum unterliegt, sei als Zurechnungsobjekt völlig ausgeschaltet. Desweiteren müsse sich die Strafe des Teilnehmers, entsprechend der Abstufung der Schwere der Verbrechen nach dem für die Allgemeinheit angerichteten Schaden, nach der Auswirkung seines Tatbeitrages, sofern dieser frei gesetzt wurde, bemessen, wobei Pufendorf die Auswirkungen nach dem Maßstab der Ursächlichkeit bestimmte.[30] Jedoch wird sowohl bei Pufendorfs Erörterungen selbst als auch bei denen der ihm folgenden Naturrechtslehrer[31] von den trad. Begriffen der Urheberschaft und der Beihilfe abgewichen. Es erfolgte lediglich eine äußerst vielfältige Untergliederung, wie bspw. danach, ob die Beihilfe vor, bei oder nach der Tat geleistet wurde, welche es allein ermöglichen sollte, eine Einteilung nach dem Grad der Zurechnung zu ermöglichen. Eine klare Trennungslinie hinsichtl. der Bestrafung sollte allerdings darüber nicht gebildet werden; erst innerhalb der Beihilfe wurde erwogen, dass bestimmte Formen als schwerer wiegend anzusehen seien als andere.[32] Urheberschaft und Teilnahme wurden im gemeinen Recht also zwar scharf unterschieden und auch innerhalb der Teilnahme gab es wiederum zahlreiche begriffliche Unterscheidungen, die Grenze hinsichtl. der Bestrafung lief jedoch nicht mit diesen begriffl. Einteilungen, sondern, als allg. Strafzumessungsgrund im Einzelfall, nach der Kausalität der Teilnahme für das Verbrechen. In diesem Sinne war dem gemeinen Recht also eine Einheitstäterlösung eigentümlich[33]
3.) Die Herausbildung der heutigen Teilnahmeformen während der Aufklärungszeit
Mitte des 19.Jhd. hielt schließlich die Aufklärungszeit im Gesetz Einzug und band die Strafe im Strafrecht an die Voraussetzung präziser Vorausbestimmung der Straffolge, was wiederum zwingend dazu führte, dass die zahllosen Begriffe der Teilnahmelehre auf ihren Einfluss auf die Bestrafung des Täters hin überprüft wurden und diejenigen, welche tatsächlich relevanten Einfluss hatten, gesetzlich geregelt wurden.[34] So wurde der Begriff der Urheberschaft beibehalten und in intellektuelle sowie physische Urheberschaft unterteilt. Davon getrennt wurde der Begriff des Gehilfen mit der Begründung, dass die Urheberschaft durch die Vornahme der Ausführungshandlung charakterisiert sei, der Gehilfe hingegen nur Nebenursachen setze, die, „für sich betrachtet das Verbrechen nicht hervorbringen, aber durch Beförderung der Wirksamkeit des Urhebers zu dessen Entstehung beitragen“. Eine andere Gruppe[35] will die Unterscheidung subj. erklären: Der Urheber zeichne sich dadurch aus, dass „seine Absicht und Thätigkeit auf das Verbrechen selbst, als seine That, gerichtet ist, während der Gehülfe nur die verbrecherische Thätigkeit eines Anderen befördern will“. Bei allen Begründungsversuchen zeigen sich bereits erste Ansätze späterer Teilnahmelehren. Veranlasst durch das Aufspüren derartiger Gründe wird schließlich für die Unterscheidung und Urheberschaft erstmals eine ausdrückliche Verbindungslinie zur Straffolge gezogen: „Der Gehülfe ist im Allgemeinen... minder strafbar als der Urheber.“[36] Demgegenüber war für den Anstifter, welcher ebenfalls aus dem Urheberbegriff ausgesondert wird, nie streitig, dass seine Strafbarkeit auf keinen Fall in einem milderen Licht erscheint als die des Täters.
4.) Fazit
Ergebnis der historischen Überlieferung war damit grds. also eine differenzierende Behandlung der Beteiligungsformen als Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe.[37] Einem solchen wurde auch, aufbauend auf den Teilnahmevorschriften des preußischen StGB von 1851 sowie auf der Teilnahmesystematik des französischen Code pénal von 1810 (Art.60) im StGB von 1871 der Vorzug gegeben.[38] Allerdings herrschte trotz dieser Entscheidung des Gesetzgebers weiterhin Uneinigkeit darüber, ob eine derart diffizile Zerlegung tatsächlich zweckmäßig, bzw. in der Praxis auch durchführbar sei. So bildeten sich zwei einander ausschließende Lehren heraus, die beide für sich in Anspruch nehmen, die Teilnehmerproblematik einzig befriedigend lösen zu können.
II) Das Dualistische Beteiligungssystem
Die erste Auffassung folgte dabei dem Weg des Gesetzgebers und begründete ihr Existenzrecht von Anfang an mit der geschichtlichen Entwicklung der Teilnehmerproblematik.[40][39]
1.) Ausgangspunkt: sog. restriktiver Täterbegriff
Ausgangspunkt aller Überlegungen war hier die Erkenntnis, dass die Tatbestände
des BT des StGB sowie die des Nebenstrafrechts bestimmte, fest umrissene Handlungen beschreiben, die der Gesetzgeber damit als bestimmte Straftat kennzeichnet.[41] Diesem engen, also restriktiven Täterverständnis[42] nach ist damit ohne Rücksicht auf Motive und Interessen derjenige Täter, der alle Merkmale eines Straftatbestandes verwirklicht.[43]
2.) Die Kernaussage
Mit dieser Aussage ist zugleich der Kern sowie der Denkansatz des Dualistischen Beteiligungssystems gefunden: Die Täterschaft ist prinzipiell auf das in den Tatbeständen des BT beschriebene Verhalten beschränkt. Teilnahmeformen wie Anstiftung und Beihilfe werden in dogmatischer Sicht zu Strafausdehnungsgründen, die über den Kernbereich der Strafbarkeit, der durch die Täterschaft bezeichnet wird, hinausgreifen.[44] Die entscheidende Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme liegt damit nicht in der Verursachung, sondern in der Tatbestandsverwirklichung. So ist der Täter der für die im TB beschriebene RG-Verletzung primär Verantwortliche, er entscheidet über das „Wie“ und „Ob“ der Tat, während dem Teilnehmer nur eine Position mit sekundärer Verantwortung zukommt, da die Wirksamkeit seines Tatbeitrages vom Entschluss des Täters, den Tatplan zu realisieren, abhängig ist.[45] In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Täter ins zentrale Licht des Tatgeschehens rückt, alle anderen an der Straftat mitwirkenden Personen werden zu Teilnehmern.[46]
3.) Konsequenz
Konsequenz dieser Überlegungen ist die Mglkt. einer einheitlichen Unterscheidung zwischen den Täterschafts- sowie den Teilnahmeformen auf TB-Ebene, wobei die Trennungslinie zwischen dem Täter, dem Mittäter sowie dem mittelbaren Täter einerseits und dem Anstifter und dem Gehilfen auf der anderen Seite verläuft. Grund für diese Trennung ist, dass auch der Mit- und der mittelbare Täter die strafbare Handlung als Täter begeht, wenngleich ersterer im Zusammenwirken mit einem anderen Täter und letzterer durch eine andere Person als Werkzeug, während sich Anstifter und Gehilfe ledigl. an einer fremden Straftat beteiligen.[47] Anstiftung und Beihilfe als Formen der Teilnahme sind damit immer von der Existenz einer Haupttat abhängig, sog. Akzessorietät. Welche Voraussetzungen an diese zu stellen sind, war jedoch lange Zeit umstritten. So galt bis 1943 der Grundsatz der strengen Akzessorietät, wonach der Haupttäter eine „strafbare“ Handlung begangen haben musste, d.h. eine Handlung, die nach TB, RWK und Schuld alle Merkmale der Strafbarkeit aufweisen musste, abgesehen von den pers. Strafausschließungsgründen und den Prozessvoraussetzungen.[48] Dieser wurde jedoch abgelöst von der sog. limitierten Akzessorietät, deren Einführung angebliche Strafbarkeitslücken schließen sollte. Die Haupttat brauchte nun nur noch eine mit Strafe bedrohte Handlung zu sein, was wiederum das Problem aufwarf, ob die Mglkt. der Teilnahme nun vom Vorsatz des Täters abhängt oder nicht.[49] Das seit der Reform von 1975 geltende Recht hat den Streit schließlich in Übereinstimmung mit der h.L. dahingehend entschieden, dass Anstiftung sowie Beihilfe eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat voraussetzen.[50]
4.) Zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
Da das Gesetz keine näheren Angaben dazu macht, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nun i.e. zu erfolgen hat,[51] bleibt allerdings nun immer noch die Frage offen, welche Maßstäbe anzulegen sind. Um dieses Problem lösen zu können, wurden, stets unter dem Gesichtspunkt des restriktiven Täterbegriffes, verschiedene Teilnahmetheorien entwickelt.
a) Die formal-objektive Theorie
Der älteste Ansatz dabei ist der der formal-objektiven Theorie[52], nach welchem derjenige ohne Rücksicht auf Tatinteresse oder sonstige subj. Momente Täter ist, wer die im Tatbestand beschriebene Handlung ganz oder teilweise selbst vornimmt; umgekehrt kann jeder andere kausale Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung ohne Rücksicht auf sein obj. Gewicht nur als Teilnahme aufgefasst werden. Der Vorteil an diesem Ansatz ist, dass damit nicht nur die Mängel eines rein kausalen Ansatzes vermieden werden, sondern auch glücklich die Mitte zwischen einer ausschließlich wertenden und einer nur sinnerfassenden Betrachtungsweise gehalten wird.[53] Allerdings ist er u.a. unfähig, die verschiedenen Formen der Täterschaft, insbes. diejenige der mittelbaren Täterschaft zu erklären, sowie der Mittäterschaft, welche sie als Teilverwirklichung des Tatbestandes begreift, genügend Rechnung zu tragen.[54] Dies führte letztendlich zur einhelligen Ablehnung der formal-objektiven Theorie. Jedoch lassen sich gewisse Grundzüge in anderen Lösungswegen wiedererkennen.
b) Die sog. extrem-subjektive Theorie
Ebenso wenig vertretbar ist mittlerweile die sog. extrem-subjektive Theorie[55],
welche ausschließlich für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf die psychische Anteilnahme der Tatbeteiligten am Tatgeschehen abstellen will. Maßgeblich sind hier also Willen, Absichten, Motive, Gesinnungen sowie das Interesse am Taterfolg. Täter soll sein, wer den Täterwillen (animus auctoris) hat, wer die Tat als eigene will, während als bloßer Teilnehmer derjenige angesehen wird, der die Tat nur als fremde will (animus socii), wer sich und seinen Tatbeitrag also dem Willen des anderen unterordnet.[56] Es entscheiden somit ohne Rücksicht auf die äußere Form und das Gewicht des Tatbeitrages allein subj. Kriterien über die Rolle eines Beteiligten. In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch derjenige, der alle TBM durch sein Handeln in seiner Person erfüllt, bloßer Gehilfe sein kann, wenn er lediglich Teilnehmerwillen hatte.[57] Da aber tats. weder das Gewicht eines Tatbeitrages noch die Stellung des Täters bei Ausführung der konkreten Tat durch seine Motive beeinflusst werden, und daher auch für die Beurteilung von Täterschaft oder Teilnahme keine Rolle spielen können, ist die subjektive Theorie für eine Abgrenzung schlechthin nicht verwendbar.[58]
c) Die materiell-objektiven Theorien
Die materiell-objektiven Theorien versuchen, Täterschaft und Teilnahme nach dem Grad der Gefährlichkeit des Tatbeitrages zu unterscheiden. Dabei soll nach der Notwendigkeitstheorie derjenige, ohne dessen Tatbeitrag die Tat nicht hätte ausgeführt werden können, als Mittäter eingestuft werden. Andere stellen darauf ab, wer die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt hat. Allg. ist der Ausgangspunkt aller Überlegungen hier immer darin zu sehen, dass Täter nicht nur derjenige ist, der mit eigener Hand den TB verwirklicht hat, sondern auch derjenige, der aufgrund seines Beitrages in einer intensiven Beziehung zum Tatgeschehen steht. Das Kriterium der besonders intensiven Kausalbeziehung zum tbm. Erfolg lässt jedoch keine Abgrenzung der notwendigen oder entbehrlichen Ursache von der bloß förderlichen zu,[59] weshalb eine sachgerechte Unterscheidung auch hier unmöglich ist.
d) Die Tatherrschaftslehre
Vorherrschend im Schrifttum ist die Tatherrschaftslehre[60], wonach derjenige Täter ist, wer die Tat beherrscht, das Tatgeschehen damit in den Händen hält, über „Ob“ und „Wie“ der Tat maßgeblich entscheidet, mithin als Zentralgestalt des Geschehens bei der TB-Verwirklichung fungiert. Dieser Ansatz unternimmt damit den Versuch einer Synthese der rein objektiven und der subjektiven Theorie. Die tbm. Handlung wird demnach weder allein als ein Handeln mit einer bestimmten Einstellung noch als ein reines Außenweltgeschehen, sondern als obj.-subj. Sinneinheit verstanden.[61] Maßgebend ist damit nicht nur der Steuerungswille des Täters, sondern auch das sachliche Gewicht des Tatanteils, den jeder Beteiligte übernimmt. Täter kann deshalb nur sein, wer auch nach der Bedeutung seines obj. Beitrages den Ablauf der Tat mitbeherrscht.[62]
e) Fazit
So sehr vereinzelte Lösungsansätze auch in Detailfragen überzeugen mögen, bleibt jedoch auch festzuhalten, dass es kein für ausnahmslos für alle Einzelfälle durchführbares Universalprinzip gibt.[63] Die Mglkt., die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme mittels des Dualistischen Beteiligungssystems durchzuführen, dürfte damit wohl eher nicht den einfachsten Weg darstellen.
II) Die Lehre von der Einheitstäterschaft
Vor diesem Hintergrund und stets das Ziel einer einfachen Würdigung vor Augen, wurden Stimmen[65] laut, welche die Auffassung vertraten, man möge sich doch die Mühe der Unterscheidung sowohl zwischen Anstiftung und Täterschaft als auch zwischen Täterschaft und Beihilfe sparen, da alles, was bei dieser Unterscheidung herauskommen könne, in dem Bereich begrifflicher Spielerei verbleibe und dem Richter bei der Anwendung des Strafrechts nur unnötig Schwierigkeiten bereiten würde, zumal die unterschiedliche Strafwürdigkeit problemlos in der Strafzumessung aufgefangen werden könne.[66][64]
1.) Ausgangspunkt: sog. extensiver Täterbegriff
Die Idee basiert dabei auf dem sog. extensiven Täterbegriff[67]. Dieser geht davon aus, dass grds. derjenige immer Täter ist, der den tbm. Erfolg, die Verletzung des tbl. geschützten RG, verursacht hat, indem er einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung geleistet hat.[68] Dogmatische Grundlage hierfür ist das Prinzip der Gleichwertigkeit aller Erfolgsbedingungen, wie sie der Äquivalenztheorie zugrunde liegt.[69] Man kann an dieser Stelle sogar von einem exklusiven Täterbegriff sprechen, weil er die Kategorie der Teilnahme nicht nur entbehrlich macht, sondern sie geradezu begrifflich ausschließt.[70]
2.) Wesen und Blickrichtung des Einheitstätermodells
Diese Kernaussage wird durch das darauf aufbauende Einheitstätermodell weiter konkretisiert. So stellt es ersichtlich darauf ab, dass auf der Ebene der tbm. Handlung an die Stelle differenzierender Typenvielfalt, also Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe, usw., ein alle denkbaren Tatbegehungsformen umschließender einheitlicher Typus, der des Urhebers, des Täters i.w.S., eben der des Einheitstäters tritt.[71] Eine Abgrenzung nach der Intensität des Tatbeitrages erfolgt nicht. Demnach wird jeder als Täter angesehen, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, ohne Rücksicht auf das sachliche Gewicht seines Tatbeitrages.[72] Die Frage nach der Beurteilung der Mitwirkung des Einzelnen im Rahmen des Gesamtgeschehens gewinnt erst im Rahmen der Strafzumessung an Bedeutung und soll dort allein nach der individuellen Schuld des Tatbeteiligen beantwortet werden.[73]
[...]
[1] Bockelmann, Strafrechtliche Untersuchungen, Abschn.4 I letzter Absatz (S.111).
[2] vgl. Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (343).
[3] Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 1 I 1 (S.2).
[4] Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 6.
[5] Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 1 II 1/2 (S.4/5).
[6] sog. materieller Verbrechensbegriff: vgl. Günther in: JuS 1978, S.12 ff; Gallas, Beiträge zur Verbrechenslehre, S.6 ff.
[7] vgl. Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 82.
[8] vgl. Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 10 I (S.91).
[9] Bingewat, Grundbegriffe des Strafrechts, RN 359; Baumann / Weber / Mitsch, Strafrecht AT, § 13 RN 1/2.
[10] Schmidt in: JZ 1956, S.188 ff; Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 93; Jescheck / Wiegend, Strafrecht AT, § 23 VI (S.).
[11] Kühl, Strafrecht AT, § 20 RN 11.
[12] Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 I 2 (S.643).
[13] so Bock in: Jura 2005, S.673 ff (S.673).
[14] vgl. Bock in: Jura 2005, S.673 ff (S.674).
[15] Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 II 1 (S.645).
[16] vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.396).
[17] so Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.397)
[18] Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.397 f).
[19] so Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S. 398).
[20] vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.399).
[21] vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (400).
[22] vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.401).
[23] so Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.394).
[24] vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.394 f).
[25] Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.395).
[26] Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.344).
[27] so Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.344).
[28] Pufendorf, De iure naturae et gentium, 1688.
[29] vgl. Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.346).
[30] vgl. Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.346).
[31] Meister jun., Principa iuris criminalis, 1792; Koch, Instiutiones iuris criminalis, 1783; Böhmer, Meditationes in Constitutionem Criminalem Carolinam, 1770.
[32] so Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.347).
[33] Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.348).
[34] vgl. Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.349).
[35] Bauer, Abhandlungen aus dem Strafrechte und dem Strafprozesse I, 1840; Hepp, Archiv des Criminalrechts, 1846; Geib, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts II, 1862.
[36] vgl. Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.349).
[37] so i.E. auch Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 II 2 a (S.646).
[38] Gropp, Strafrecht AT, § 10 RN 18.
[39] vertreten u.a. von: Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 506; Schmidt / Seidel, Strafrecht AT, RN 925; Bloy in: FS Schmitt; S.33 ff.
[40] vgl. Engemmann in: FS Binding Bd. II, S.394 ff.
[41] so Cramer / Heine in: S/S, StGB, Vorbem. §§ 25 ff RN 6.
[42] vertreten u.a. von: Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 III 3 (S.649); Dohna, Verbrechenslehre, S.59; Grünhut in: JW 1932, S.366 f.
[43] vgl. Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 508.
[44].Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 II 2 b (S.646); Kühl in: L/K, StGB, vor § 25 RN 3.
[45] Otto, GK Strafrecht AT, § 21 RN 7.
[46] vgl. Otto in: FS Spendel, S.271 ff (S.271).
[47] Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 II 2 b (S.646).
[48] vgl. Schlutter, Akzessorietät, S.13 ff.
[49] vgl. Roxin, Strafrecht AT II, § 26 RN 4 / 5.
[50] Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 VII 2 (S.656).
[51] so Joecks in: MüKo, StGB, § 25 RN 4 ff.
[52] h.L. in den 30er Jahren; heute von niemandem mehr vertreten.
[53] Roxin, TuT, S.35.
[54] vgl. Cramer / Heine in: S/S, StGB, Vorbem. §§ 25 ff RN 54 / 55.
[55] vertreten u.a. von: Arzt in: JZ 1981, S.414; Baumann in: JuS 1963, S.85 ff; BGH in: NJW 1951, S.323 ff; BGH in: GA 1977, S.306 ff.
[56] vgl. RG 3, S.181.
[57] so in RG 74, S.85; BGHSt 18, S.87.
[58] so auch Roxin, TuT, S.56 / 57.
[59] so Stratenwerth / Kuhlen, Strafrecht AT, S.741.
[60] vertreten u.a. von: Sax in: ZStW 69, S.412 ff (S.430 ff); Roxin, TuT, S.60 ff; Jakobs, in: GA 1997, S.553 ff; Gropp, Strafrecht AT, S.308; Wessels / Beulke, Strafrecht AT, S.518.
[61] vgl. Cramer / Heine, S/S, StGB, Vorbem. §§ 25 ff RN 62.
[62] Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, S.652.
[63] vgl. Cramer in: FS Bockelmann, S.394 ff.
[64] vertreten u.a. von: Kienapfel in: JuS 1974, S.1 ff; ders. in: NJW 1970, S.1826 ff; Schwalm in: FS Engisch, S.548 ff.
[65] so die Vertreter der Modernen Schuld sowie diejenigen des sog. Willensstrafrechts.
[66] vgl. Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (S.351); Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 II 1 (S.645).
[67] vertreten u.a. von Roeder in: ZStW 69, S.223 ff; Baumann in: NJW 1962, S.374 ff; Herzberg in: JuS 1974, S.237 ff.
[68] vgl. Joecks in: MüKo, StGB Bd.1, vor § 25 RN 6; Triffterer, Österr. Beteiligungslehre, S.33.
[69] so Cramer / Heine in: S/S, StGB, vor §§ 25 ff RN 8.
[70] Roeder in: JBl 1975, S.561 ff (S.562).
[71] vgl. Kienapfel, in: NJW 1970, S.1826 ff (S.1826).
[72] Kienapfel in: JuS 1974, S.1 ff (S.2).
[73] vgl. Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 II 1 (S.645).
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- Florian Hempel (Author), 2006, Die Lehre von der Einheitstäterschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133736
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