Der Zerfall der Sowjetunion initiierte eine Politik der Konsolidierung, die durch Kooperationsbereitschaft mit dem Westen eine neue Identität und eine militärische Umorientierung schaffen sollte. Eine durch Annäherung gekennzeichnete Post-Cold-
War-Politik ermöglichte die entscheidende Institutionalisierung und Kodifikation des Völkerstrafrechts. Derzeit jedoch konfrontieren angekündigte Austritte afrikanischer Staaten und die Signaturrücknahme der RF als beständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (United Nation Security Council, UNSC) das Völkerstrafrecht mit Schwierigkeiten. Letztere wird in dieser Arbeit thematisiert.
Mögliche Ursachen des Rechtsschritts werden untersucht, aufbauend auf der Aussage des russischen Außenministers und ergänzt durch mögliche weitere Gründe. Unter Bezug auf aktuelle Ermittlungen des ICCs werden vermeintliche individualstrafrechtliche Konsequenzen ausgearbeitet, um sie dann auf mögliche Folgewirkungen der Signaturrücknahme zu untersuchen, stets mit dem Fokus auf der völkerstrafrechtlichen Individualverantwortlichkeit. Um der Interdependenz zwischen Politik und Recht zu genügen, wird abschließend eine Beurteilung möglicher Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen vorgenommen. Die Rolle der RF in den Institutionen, wie dem UNSC und dem ICC, wird erörtert, um dann eine globale Betrachtung, mit dem Fokus auf die europäisch russischen Beziehungen, vorzunehmen.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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A. Einleitung
Die Errichtung des Internationalen Militärgerichtshofs (IMT) am 8. August 1945 kennzeichnet die Geburtsstunde des Völkerstrafrechts. Eine allmähliche staatliche Anerkennung des Rechtscharakters der Menschenrechte1, samt ihrer Durchsetzung, ermöglichten die individual strafrechtliche Ahndung schwerster Verbrechen auf internationaler Ebene.2 Infolgedessen kam es zur Errichtung, des beständigen Internationalen Strafgerichtshofs (International Criminal Court, ICC) in Den Haag3 4, zuständig für „die schwersten Verbrechen [...], welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“ und nach Inkrafttreten des Römischen Statuts5 von einer natürlichen Person6 begangen wurden. Die Jurisdiktion knüpft an das Tatortoder aktive Personalitätsprinzip7 an und wird nach der Aktivierung des Verfahrens (sog. trigger mechanism) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Komplementarität zur Wahrung staatlicher Souveränität ausgeübt.8 Auch die Russische Föderation (RF) drückte durch Unterzeichnung des Statuts am 13. September 2000 den Willen zur Ratifikation aus, zu der es jedoch nicht kommen sollte. Der Zerfall der Sowjetunion initiierte eine Politik der Konsolidierung, die durch Kooperationsbereitschaft mit dem Westen eine neue Identität und eine militärische Umorientierung schaffen sollte.9 Eine durch Annäherung gekennzeichnete Post-Cold- War-Politik ermöglichte die entscheidende Institutionalisierung und Kodifikation des Völkerstrafrechts. Derzeit jedoch konfrontieren angekündigte Austritte afrikanischer Staaten und die Signaturrücknahme der RF als beständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (United Nation Security Council, UNSC) das Völkerstrafrecht mit Schwierigkeiten. Letztere wird in dieser Arbeit thematisiert. Mögliche Ursachen des Rechtsschritts werden untersucht, aufbauend auf der Aussage des russischen Außenministers und ergänzt durch mögliche weitere Gründe. Unter Bezug auf aktuelle Ermittlungen des ICCs werden vermeintliche individualstrafrechtliche Konsequenzen ausgearbeitet, um sie dann auf mögliche Folgewirkungen der Signaturrücknahme zu untersuchen, stets mit dem Fokus auf der völkerstrafrechtlichen Individualverantwortlichkeit. Um der Interdependenz zwischen Politik und Recht zu genügen, wird abschließend eine Beurteilung möglicher Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen vorgenommen. Die Rolle der RF in den Institutionen, wie dem UNSC und dem ICC, wird erörtert, um dann eine globale Betrachtung, mit dem Fokus auf die europäisch russischen Beziehungen, vorzunehmen. Durch schrittweise und fundierte Analysen kann mit Hilfe der gewonnenen Forschungsergebnisse eine reflektierte Conclusio, samt eigener Stellungnahme und Ausblick, über mögliche Gründe und Folgewirkungen der Rücknahme der Unterschrift gezogen werden. Die Erörterung erfolgt in Teilen anhand von Forschungsfragen bzw. Thesen.
B. Gründe für die Rücknahme der Unterschrift
I. Mögliche Gründe auf Grundlage der Stellungnahme der Russischen Föderation
Eine damalige, durch Abhängigkeiten bedingte Politik der Annäherung kann die selektive Unterwerfung der RF durch Unterzeichnung des Statuts erklären.10 Am 16. November 2016 erklärte der russische Präsident per Verordnung N 361-rp11 die Rücknahme der Unterschrift. Anhand der Aussage des russischen Außenministers, unter Berücksichtigung aktueller (Vor-) Ermittlungen des ICCs werden im folgenden Teil mögliche Gründe des Rechtsschritts analysiert.
1. Ineffizienz der Verfahren und der Institutionen ICC und UNSC
Ineffizienz und Einseitigkeit des Gerichtshofs und weiterer UN Organe seien ausschlaggebend gewesen.12
a. Überblick über die Verfahrenshistorie des ICCs
Mit der Ratifikation durch dreißig Staaten trat das Römische Statut am 1. Juli 2002 in Kraft. Der ICC hat in 15 Jahren insgesamt 23 Fälle behandelt, bei denen sechs Urteile gefällt wurden.13 Die Kritik ist groß. Teile der Literatur sehen die Strafzwecke als verfehlt14 oder nationale Friedens- und Amnestieprozesse durch die internationale Strafverfolgung gestört.15 Materielle und personelle Selektivität in der internationalstrafrechtlichen Ahndung ist ein beständiger Vorwurf.16 Aufwändige Verfahren führen zu einer finanziellen Belastung der Mitgliedsstaaten (Art.115(a))17, von der im Falle eines Beitritts auch die RF betroffen wäre.18
b. Kritikpunkte der Russischen Föderation an dem UNSC und dem ICC
Bereits während der Verhandlungen in Rom im Jahre 1998 zweifelte die russische Vertretung die Funktionsfähigkeit eines vom UNSC unabhängig arbeitenden Gerichtshofs an.19 Gestützt auf Art.24(1) der UN-Charta, plädierte sie für eine strenge Anbindung an und Kontrolle durch den UNSC.20 Der Gerichtshof war von Beginn als unabhängiges Organ konzipiert, das zwar durch Unterbreitung einer Angelegenheit durch den UNSC, aber ebenso eigenständig durch den Ankläger (sog. proprio motu) oder durch Vertragsstaatenbeschwerde Ermittlungen einleiten kann.21 Dem Sicherheitsrat verbleibt die Möglichkeit eines zwölfmonatigen Aufschubs des Verfahrens (Art.16). Unmut über gerichtliche Einmischungen wurde seitens der RF geäußert und zu einer Begrenzung der Zuständigkeit zur Kollisionsvermeidung mit dem Mandat des UNSC (iSd. Art.24(1) UN-Charta) aufgefordert. Bedenken über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression ohne eine vorherige Definition durch den Sicherheitsrat22 und die Aufhebung der Immunität amtierender Staatsoberhäupter bei Kooperationspflichten vis-a-vis NichtVertragsstaaten ohne Grundlage einer verbindlichen UNSC Resolution, wurden geäußert.23 Auch die uneingeschränkte Anwendung auf unbewaffnete Konflikte des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Art.7) entsprach nicht den russischen Präferenzen.24 Unstimmigkeiten hinsichtlich der Jurisdiktion des Gerichtshofs könnten zudem Gründe für die Rücknahme der Signatur gewesen sein.
2. Einseitigkeit in den Ermittlungen und in den Verfahren
a.Verfahrenskonzentration auf den afrikanischen Kontinent
Der Vorwurf der Afrikakonzentration beeinträchtigt drastisch die Beziehung zu der Afrikanischen Union (AU).25 Das erste vom Strafgerichtshof eingeleitete Verfahren in einem nicht afrikanischen Staat war Georgien. Gerichtliche Voruntersuchungen betreffen insgesamt elf Staaten, von denen drei afrikanisch sind.26 Tatsächlich lässt sich ein Übergewicht afrikanischer Staaten bei den eröffneten Untersuchungen konstatieren, welches sich unter anderem durch eine verstärkte Betroffenheit afrikanischer Staaten von schwersten Verbrechen erklären lässt.27 In den acht von Ermittlungen betroffenen afrikanischen Staaten erfolgten in vier Fällen die Überweisung an das Gericht durch die Regierung selbst, in zwei durch den UNSC und in weiteren zwei fand eine Ermittlung proprio motu statt.28 Festzuhalten ist folglich, dass die Konzentration auf afrikanische Staaten der Menschenrechtssituation vor Ort und den daraus resultierenden Rechtshilfeersuchen der Staaten selbst geschuldet ist. Der Vorwurf einer einseitigen Verfahrenskonzentration kann nicht bestätigt werden.
b.-Einseitige Ermittlungen im Fall des Georgien-Konflikts
Der russische Außenminister führte weiter die Einseitigkeit im Ermittlungsverfahren des Georgien-Konflikts als Grund an.29 Im folgenden Teil soll die These untersucht werden, ob ein Mangel an Unparteilichkeit des Gerichts zu (ungerechtfertigten) Anklagen russischer Staatsbürger, insbesondere Amtsinhabern, führen könnte. Anhand des Ermittlungsstands werden vermeintliche Straftatbestände und daraus resultierende individualstrafrechtliche Verantwortlichkeiten erörtert. Im GeorgienKonflikt im Jahre 2008 eskalierten Spannungen und bewaffnete Kämpfe zwischen Südossetien und Georgien30 in einem nationalen, bzw. internationalen Konflikt, an dem auch die autonome Republik Abchasien und die RF beteiligt waren. Nach dem Einmarsch russischer Truppen in Südossetien kam es zu einem vermeintlich systematischen, tödlichen Angriff südossetischer Gruppen auf die georgische Zivilbevölkerung.31 Inwieweit russische Truppen beteiligt waren, ist noch unklar.32
aa) Jurisdiktion und Ermittlungsstand bezüglich möglicher Verbrechen
Am 27. Januar 2016 gab die Vorverfahrenskammer dem Antrag der Anklägerin, Ms. Fatou Bensouda[33] ', auf die Einleitung von Ermittlungen34 bezogen auf das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insb. Art.8(2)(a)(i),(b)(iii)(xvi)(xiii),(c)(i),(e)(v)(xii), und auf Kriegsverbrechen, insbesondere Art.7(2)(a),(d),(h), in einem internationalen bewaffneten Konflikt zwischen russischen, georgischen und südossetischen Streitkräften statt.35 Die genehmigten Modifikationsmöglichkeiten der Ermittlungen waren hinsichtlich vermeintlicher Verbrechen iSd. Art.5 und involvierter Parteien auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 10. Oktober 2008 und das Gebiet Südossetien und Umgebung begrenzt.36 Georgien hatte das Statut von Rom am 5. September 2003 ratifiziert.37 Zuvor durchgeführte Ermittlungen georgischer Behörden konnten auf Grund der Sicherheitslage nicht beendet werden.38 Die RF führte in Bezug auf die Attacke auf die georgische Zivilbevölkerung und russische Friedensmissionen Untersuchungen durch, mit dem Ergebnis, dass russische Streitkräfte nicht an den begangenen Verbrechen beteiligt waren. Die Anklägerin klassifizierte die stattgefundenen Ermittlungen und die Entscheidung gegen strafrechtliche Verfolgung russischer Streitkräfte aufgrund kontradiktorischer Beweise und der meist fragmentarischen nationalen Untersuchungen als „Ergebnis des mangelnden Willens oder des Unvermögens“ einer ernsthaften Strafverfolgung (Art. 17(b)). Das Gericht bestätigte den Befund und genehmigte Ermittlungen auch in Hinblick auf die Verbrechen vermeintlicher russischer Truppen während des Angriffs auf die georgische Zivilbevölkerung.39 Die geführten Ermittlungen den Angriff auf russische Friedensmissionen betreffend sind nach dem Grundsatz der Komplementarität mit Vorrang nationaler Verfahren von den Ermittlungen ausgeschlossen.40 Die Attacken auf die ethnische, georgische Bevölkerung sind als Kriegsverbrechen iSd.
Art.8(2)(a)(i)(b)(iii)(xvi)(xiii) und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit iSd. Art.7(1)(2)(a)(d)(h) zu qualifizieren.41 Kriegsverbrechen gem. Art.8(2)(c)(i)(e)(v)(xii) fallen auch bei einem nicht internationalen Konflikt in den Zuständigkeitsbereich des ICCs. Durch eine anzunehmende tatsächliche Kontrolle der südossetischen Truppen durch die RF können sowohl der Angriff auf die georgische Zivilbevölkerung als auch die Zeit vor der russischen Intervention als internationaler bewaffneter Konflikt eingestuft werden, sodass sich der Anwendungsbereich gem. Art.8(2)(a)(b) die vollständige vermeintliche Applikation des Statuts betreffend, für die gesamte Untersuchung erweitert.42 Die RF hat beide De-facto-Regime, Südossetien und Abchasien, am 26. August 2008 als Staaten anerkannt.43
bb) Mögliche völkerstrafrechtliche Konsequenzen
Stellt sich eine tatsächliche Kontrolle der südossetischen Gruppen durch russische militärische Befehlshaber oder anderer nichtmilitärischer Vorgesetzter heraus Art.28 (a)(b), könnten die Taten ab dem 1. Juli 2008 zu einer individualstrafrechtlichen Vorgesetztenverantwortlichkeit für pflichtwidriges Unterlassen dieser führen.44 Nichtmilitärische Vorgesetzte sind iSd. Statuts Politiker oder Verwaltungsbeamte, die de iure oder de facto eine Kontrollfunktion über die unter ihrer Autorität stehenden militärischen Befehlsinhaber innehaben.45 Insbesondere der russische Präsident, als verfassungsrechtlicher Oberbefehlshaber der russischen Streitkräfte, wäre unter Art.28(a) zu subsumieren46 und stünde somit in der persönlichen Zuständigkeit des ICCs. Die innerstaatliche Immunität steht einer strafrechtlichen Verantwortung vor dem ICC nicht entgegen.47 Art.33 schließt die Strafbarkeit russischer Streitkräfte bei Handeln auf Befehl oder infolge gesetzlicher Vorschriften aus.48 Eine Strafbarkeit für die begangenen Verbrechen während des systematischen Angriffs auf die ethnische Bevölkerung Georgiens iSd. Art.7(1)(a)(d)(h) und Art.8(2)(a)(i)(b)(iii)(xvi)(xiii), käme in Betracht. Anteilig wurden die Verbrechen bereits durch das südossetische De- facto Regime anerkannt.49 Gleiches gilt bei Feststellung, dass die involvierten nicht identifizierbaren Milizen russische waren oder unter tatsächlicher Kontrolle dieser standen.50 Bei Vorliegen eines dolus speciales iSd. Art.6 durch Eliminierung von schätzungsweise 75% der ethnisch georgischen Bevölkerung in Südossetien könnte es sich gegebenenfalls um Völkermord handeln.51 Unberührt bleibt die strafrechtliche Ahndung durch Drittstaaten auf Grundlage des Universalitätsprinzips.52 Die Zulässigkeit der Ermittlungseinleitung trotz der bereits stattgefundenen Ermittlungen und strafrechtlichen Entscheidung durch Russische Behörden (Art.17(b)) ermöglicht bei Zurechnung der begangenen Verbrechen eine individualstrafrechtliche Verantwortung russischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter gem. Art.7(1)(a)(d)(h) und Art.8(2)(a)(i)(b)(iii)(xvi)(xiii) iVm. Art.28(a)(b). Werden die Untersuchungen modifiziert, ist bei Feststellung der entsprechenden Straftatbestandvoraussetzungen eine Verurteilung schwerster Verbrechen iSd. Art.5 denkbar. Begründet durch widersprechende Beweise bezüglich der russischen Beteiligung und der Komplementierung fragmentarischer, nationalstaatlicher strafrechtlicher Ahndung53 wird der Vorwurf der Parteilichkeit bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Georgien-Konflikt nicht bestätigt. Vielmehr dient die gerichtliche Überprüfung der Vorermittlungen bei einer propio motu Einleitung der Kontrolle und verhindert potenziellen Missbrauch des unabhängigen Anklagerechts.54 Ob und inwieweit die Rücknahme der Unterschrift etwaige Verurteilungen beeinflusst, wird in Teil B.I.1. erörtert. Insgesamt ist festzuhalten, dass die aufgeführten Begründungen der Signaturrücknahme seitens der RF nicht bestätigt werden konnten.
II. Mögliche andere Gründe - aktuelle Entwicklungen in den Vorermittlungen und in der Jurisdiktion des ICCs
Es gilt zu erörtern, ob aktuelle Entwicklungen in den Ermittlungen und der Jurisdiktion des ICCs eine potenzielle strafrechtliche Ahndung russischer Staatsbürger, insbesondere Führungskräfte, implizieren könnten und deshalb maßgebend für die Signaturrücknahme waren.
1. Erwägung eines internationalen bewaffneten Konflikts in den Vorermittlungen zum Ukraine - Konflikt
Aufgrund der Entscheidung der ukrainischen Regierung gegen ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union, kam es am 21. November 2013 erst auf dem Maidan-Platz55, dann landesweit zu gewaltsamen Protesten.56 Nach einem für ungültig erklärten Referendum wurde am 18. März 2014 die Inkorporierung der Krim in die RF politisch und legislativ umgesetzt, sodass infolgedessen die Krimbewohner als russische Staatsbürger erklärt oder zur Anerkennung der russischen Autorität gezwungen wurden.57
a.Jurisdiktion und Vorermittlungsstand bezüglich möglicher Verbrechen
Die Ukraine, als Nicht-Vertragspartei, erklärte am 17. April 2014 iSd. Art.12(3) die Ad-hoc Anerkennung der Gerichtsbarkeit für alle vermeintlichen Verbrechen auf ukrainischem Territorium ab dem 21. November 2013, die durch eine zweite Erklärung auf eine unbeschränkte Zeit erweitert wurde. Infolgedessen wurden Vorermittlungen eingeleitet, die bei vermeintlicher materieller Zuständigkeit und „hinreichende^] Grundlage“ (Art. 15(4)) zu der Aufnahme von Ermittlungen führten.58 Durch den Einmarsch russischer Truppen im Februar 2014 deutet die Situation auf der Krim auf einen internationalen bewaffneten Konflikt hin.59 Die RF gestand die militärische Beteiligung, sah diese jedoch als notwendige Unterstützung der bedrohten Krimbevölkerung bei Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts und als „Intervention auf Einladung'60 für gerechtfertigt an.61 Auf der Grundlage russischer Gesetze kam es auf der Krim zu Belästigungen und Bedrohungen der Krimtartaren. Mitglieder paramilitärischen Gruppierungen, wie die Crimean-self-defence, wurden getötet oder entführt. Es kam zu sexueller Gewalt, Inhaftierungen, Deportation und Zwangsrekrutierungen der zivilen Bevölkerung durch russische Truppen.62 In der OstUkraine deuteten die Kampfintensität und der Organisationsgrad der LPR und DPR, auf „parties to a non-international armed conflict“ hin.63 War die RF bei der Koordination, Organisation oder der Planung, neben militärischer, finanzieller und personeller Unterstützung64, beteiligt, ist der gesamte bewaffnete Konflikt durch einen overall control 65 als international einzuordnen.66 Unter anderem durch die LPR und DPR kam es zu Tötungen, Verletzungen, Zerstörungen und Aneignungen von Eigentum der Zivilbevölkerung, sowie zu Folter und Sexualverbrechen.67
b.Mögliche völkerstrafrechtliche Konsequenzen
Die Klassifizierung der Situation in der Ukraine als internationaler bewaffneter Konflikt hat die Untersuchung auf vollständige sachliche Applikation des Statuts über einen unbeschränkten Zeitraum und Personenkreis auf ukrainischem Territorium zur Folge.68 Bei einer Genehmigung nach Art. 15(4) bleibt diese „[...] unbeschadet späterer Entscheidungen des Gerichtshofs“ bestehen. Spätestens die Einsetzung russischer Streitkräfte am 26. Februar 2014, um Teile des ukrainischen Territoriums unter russische Gewalt zu bringen, markierte den Anfang eines internationalen bewaffneten Konflikts und somit die Applikation des Humanitären Völkerrechts.69 Kriegsverbrechen iSd. Art. 8(2) sind, als strafbewährte Kodifikation der Verhaltensnormen des Humanitären Völkerrechts, zu diesem akzessorisch.70 Umfasst wird auch die militärische Okkupation71, sodass die Applikation über das Referendum vom 18. März 2014 hinausgeht und die Situation auf der Krim als andauernde Okkupation einzustufen ist. Ob die anfängliche Intervention unter Gewaltanwendung stattfand oder in sonstiger Weise völkerrechtswidrig war, ist irrelevant, da iSd. IStGH Statuts ein internationaler bewaffneter Konflikt bereits bei gänzlicher oder anteiliger Okkupation eines Staates gegeben ist.72 Militärische Intervention ist per se ein internationaler bewaffneter Konflikt, unabhängig, ob diese zum Schutze der eigenen Staatsbürger erfolgte.73 Bei Vorliegen eines internationalen bewaffneten Konflikts, wäre der Anwendungsbereich von Art.8(2)(a)(b) eröffnet. Art.8(2)(a) umfasst die Anwendung der vier Genfer Konventionen von 1949 und Art.8(2)(b) „ andere schwere Verstöße gegen [...] anwendbare [...] Gesetze und Gebräuche.“74 75 Im Gegensatz zu Art.8(2)(a) ist der Schutzkreis weit und nicht auf „geschützte Personen oder Güter“ beschränkt. Bei einem overall control[15] russischer Autoritäten über die bewaffneten Gruppen (u.a. die LPR und die DPR) in der Ostukraine kann eine Zurechnung des Verhaltens der Aufständischen zum intervenierenden Staat erfolgen, sodass auch der Konflikt internationalen Charakter besitzt.76 Werden schwerste Verbrechen iSd. Art.5, insbesondere Art.5(c) iVm. Art.8(a)(b)77, festgestellt, könnte es vor allem einer strafrechtlichen Ahndung russischer Führungskräfte auf Grundlage der Vorgesetztenverantwortlichkeit (Art.28(a)(b)) kommen, ungehindert innerstaatlicher Immunität (Art.27(2)). Liegt ein nicht internationaler Konflikt vor, kämen der sog. gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen, als minimum yardstick, und das ZP II zur Anwendung78 sowie eine gerichtliche Zuständigkeit bei Vorliegen der Anforderungen Art.8(2)(d)(f) über (c)(e) in Betracht.79 Ob und inwieweit die Signaturrücknahme der RF sich auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen russischer Staatsbürger oder eine mögliche Ermittlungseinleitung auswirkt, wird in Teil B.I.2. untersucht. Unberührt bleibt die Aburteilung auf Grundlage des Universalitätsprinzips.
2. Aktivierung der Jurisdiktion über das Verbrechen der Aggression und mögliche völkerstrafrechtliche Konsequenzen
“The common sense of mankind demands that law [...] must also reach men who possess themselves of great power and make deliberate and concerted use of it to set in motion evils, which leave no home in the world untouched.” 80
Das Verbrechen der Aggression, als Kernverbrechen (Art.5(d)), kodifiziert eine individual-strafrechtliche Verantwortlichkeit für illegale Kriegsführung. Obwohl die Essenz bereits 1945 erkannt wurde81, fehlte es lange an einem Konsens bezüglich Definition und Ausübung der Gerichtsbarkeit.82 Anhand der Analyse des Straftatbestandes, soll die Frage untersucht werden, inwiefern die Aktivierung der Jurisdiktion über Art.5(d) eine konkrete individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit für russische Führungskräfte bedeuten könnte.
[...]
1 Schimmelfennig, Internationale Politik, 4.Aufl. 2015, S.267f. und 273 - 288.
2 Herdegen, Völkerrecht, 16. Aufl. 2016, §61 Rn.1 - 3.
3 Auf Grundlage des Römischen Statuts v. 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S.1393), zuletzt geändert durch die Res. v. 11.06.2010 (BGBl. 2013 II S.139, 144, 146, 1042); s. Art.VI CPPCG , erstmalig ein „internationale[s] Strafgericht“.
4 Vgl. Präambel und Art.5 des Römischen Statuts.
5 Art.11(1); Als Ausnahme Art.11(2)HS.2 iVm. Art.12(3).
6 Art.25, Art.26 mit der Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft (Art.27).
7 Art.12(1), (2)(a)(b); zu Anknüpfungsmechanismen Ipsen, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 2014, §31 Rn.6f.
8 Art.13, Art.14 und Art.17, Art.18, Art.19; mit dem Vorrang nationaler Gerichte s. Präambel und Art.1 Satz 3.
9 Tsygankov, Russia's Forei gn Policy, Change and Continuity in National Identity, 3. Aufl. 2013, S.74.
10 Zur selektiven Unterwerfung von Großmächten s. Schimmelfennig (Fn. 1), S.276 - 278.
11 http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/000120161 1 160018 (Abruf vom 20.06.2017).
12 http://www.rusemb.org.uk/fnapr/5869 (Abruf vom 20.06.2017).
13 https://www.icc-cpi.int/about (Abruf vom 20.06.2017).
14 Buitelaar, HRR 17 (2016) 3, S.293.
15 Ku / Nzelibe, WULR 84 (2006) 4, S.817ff; Arcudi, in: HSFK-Report 11, 2016, S.19 - 21.
16 Zur politischen Selektivität s. Steinke, KJ, 47 (2014) 2, S.207 - 215; u.a. zur materiellen s. Wegner, The International Criminal Court in Ongoing Intrastate Conflicts 2015, S.292ff.
17 Sofern nicht anders vermerkt, befinden sich verwiesene Artikel und Präambeln im Römischen Statut (Fn.3).
18 Wegner (Fn.16) S.17; für aktuelle Zahlen s. Fn.Z5.
19 UN Doc. A/CONF.183/SR.8 (25.01.1999), S.115 §§20 - 22.
20 Statement by the Representative of the RF to the Ad Hoc Committee on the Establishment of an ICC (5.04.1995), S.2 (https://www.legal-tools.org/en/browse/record/463fff/, Abruf vom 20.06.2017).
21 Art.2, Art.4, Art.13(a)(b).
22 5th Session of the SWGCA (5.09.2006), ICC-ASP/5/SWGCA/INF.1, S.11 §57.
23 UN Doc. S/PV.6849 (17.10.2012), S.20.
24 Mit der Begründung, dass Verbrechen iSd. Art.7 per se nur in einem bewaffneten Konflikt vorkämen, s. Zimmermann, in: Frowein/ Wolfrum (Hrsg.), Max Planck UNYB 2, 1998, S.177.
25 Arcudi (Fn.15),S.15; Werle / Vormbaum, JZ70 (2015) 12, S.581ff.
26 https://www.icc-cpi.int/pages/preliminary-examinations.aspx (Abruf vom 20.06.2017).
27 Geneuss, FSB 4 (2015) 28, S.91.
28 https://www.icc-cpi.int/pages/situations.aspx (Abruf vom 20.06.2017).
29 s. Stellungnahme der RF (Fn.12).
30 Decision on the Prosecutor's request for authorization of an investigation (27.01.2017), No.ICC-01/15 (im Folgenden: Decision) §9.
31 Decision §11f.
32 Ebd. §§19 - 23.
33 Ebd. S.2.
34 Art.15(1)(3)(4).
35 Decision §§7, 59.
36 Ebd. §§59 - 64.
37 Südossetien als Teil Georgiens verstanden, ebd. §6; s. Art.11, Art.12 (1) für die ratione temporis und ratione loci.
38 Ebd.§41.
39 Ebd. §§43 - 46.
40 Art.17(1)(a) und ebd. §§12, 47 - 49.
41 Ausführlich §§19 - 22.
42 Ebd. §§27f.; Werle et al., Völkerstrafrecht, 3.Aufl. 2012, Rn.1084,1089ff.
43 Egbert, ZO 58 (2008) 11, S.10f.; zur vorzeitigen Anerkennung Aufständischer als Verstoß gegen das Interventionsverbot Epping, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 2014, §5 Rn.178.
44 Decision §27; Werle et al. (Fn.42), Rn.550, 560, 569ff, 1087f., subsidiär zu Art.25(3).
45 Decision on the Prosecution's Applicatio n for a Warrant of Arrest against Omar Hassan Ahmad Al - Bashir, ICC- 02/05-01/09-3 (04.03.2009) §221; Arnold, in: Triffterer, Commentary on the Rome Statute, S.825f. Rn.86 - 89.
46 Vgl. Art.87 der russischen Verfassung (Fn.Z13); Werle et al. (Fn.42), Rn.550.
47 Art.27(2) im Vgl. zu Art.98(1), Art.91 der russischen Verfassung (Fn.Z13).
48 Art.33 als verbindlicher Straffreistellungsgrund im Gegensatz zu Art.8 des IMTSt.
49 Decision §§ 19, 21, “Men in military uniform were going through the gardens. They were Russian-speaking but not Russian soldiers.”, Annex E.4.3, S.36, 41.
50 Werle et al. (Fn.42), Rn.550.
51 “ [.] overall objective to change the ethnic composition of the territory [.]”, s. Decision §§20 - 22, 54 (mögliche Annahmen basierend auf den Ausführungen der Anklägerin).
52 Werle et al. (Fn.42), Rn.216ff, 541.
53 Decision §46.
54 Art.15(3)(4), Art.53(1); ebd. §3.
55 Report on Preliminary Examination Activities 2016 by the Prosecutor of theICC Fatou Bensouda (14.11.2016), (im Folgenden: Report),§§151 - 153.
56 Report §§155, 159.
57 Ebd. §156; Votum der UNGAüberdie Integritätder Ukraine s. UN. Doc. A/RES/68/262 (8.3.2014).
58 Ebd. §§147f.; vgl. Art.12(3) iVm. Art.11(2) HS.2 und Art.15(1)(4).
59 Ebd. §158.
60 Zur “Intervention auf Einladung” s. von Heinegg, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 2014, §52 Rn.40 - 44.
61 Report §§155, 158; Burke/ Panina-Burke, RLJ 3 (2015) 1 S.52ff; Ipsen (Fn.7), §29 Rn.59 - 63.
62 Report §§172 - 176.
63 Ebd. §§ 168,162 “Donetsk and Luhansk People's Republics“.
64 Lubanga, ICC PT. Ch. I, Decision on the Confirmation of Charges, ICC-01/04-01/06-803 (29.01.2007), §211.
65 Tadic, ICTY A. Ch., Judgement, IT-94-1 (15.07.1999), §§122f,133f, 137; Zur Staatenverantwortlichkeit s. Art.8 AoSR; Ipsen (Fn.7), §29 Rn.13 - 20.
66 Report §170; vgl. Nicaragua v. USA, ICJ Rep. 1986, 14, §228, zum Vgl. effective control durch Bewaffnung und Ausrüstung von Rebellen und einen Verstoß gegen Art.2 Nr.4 UN-Charta in Form indirekter Gewalt.
67 Ebd. §§177 - 183.
68 Ebd. §§184, 191.
69 Ebd. §158; Werle et al. (Fn.42), Rn.1080.
70 Werle et al. (Fn.42), Rn.1052; Art.146 GK IV.
71 Katanga, ICC T. Ch. II, Judgment, ICC-01/04-01/07-3436 (7.03.2014), §1179.
72 Report §158.
73 Zur Definition bewaffnet vgl. Tadic, IT-94-1 ICTY A. Ch., Judgement (2.10.1995) §70; Ipsen, (Fn.7), §59 Rn.11.
74 Wie etwa die Haager Abkommen, siehe Ipsen, (Fn.7), §59 Rn.1ff.
75 Tadic, ICTY A. Ch., Judgement, IT-94-1 (15.07.1999), §145.
76 Art.4-11AoSR; Von Arnauld, Völkerrecht, 2. Aufl. 2014 §14 Rn.1164, 1172, §4 Rn.359-361.
77 Hierzu vgl. Report§§171-183.
78 Ipsen (Fn.7) §58 Rn. 3-18, §38; Von Arnauld (Fn.76), Rn.1255.
79 Dörmann, in: Von Bogdandy/ Wolfrum, Max Planck UNYB 7, 2003, S.397; Werle et al. (Fn.42), Rn.1073ff.
80 Jackson, in: Trial of the Major War Criminals before the IMT.Vol. IIProceedings: 11/14/1945-11/30/1945. Nuremberg: IMT, 1947, S.99.
81 Art.6(a) IMTSt; Vgl. Art.I des Briand-Kellog Pakt (1928), der erstmals die Ächtung des Krieges kodifizierte.
82 Hoven, in: Safferling/ Kirsch (Hrsg.), Völkerstrafrechtspolitik, Praxis des Völkerstrafrechts, 2013, S.339.
- Quote paper
- Franca Langlet (Author), 2014, Der Rückzug der Russischen Föderation aus dem Statut von Rom des Internationalen Strafgerichtshofs. Gründe und Folgewirkungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1333796
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