Die Idee allgemeiner und unveräußerlicher Menschenrechte, die jeder staatlichen Gewalt
vorausgehen, gewinnt im 18. Jahrhundert geschichtliche Realität. Diese Idee ist auf die
Philosophie John Lockes begründet: er ist es, der die Trias natürlicher Rechte nennt und
begründet.
Diese Arbeit soll neben der unverzichtbaren Darstellung des Naturzustandes, des natürlichen
Gesetzes und der natürlichen Rechte auch Parallelen und Unterschiede zur Theorie von
Hobbes aufzeigen. Der Hauptteil dieser Arbeit zielt jedoch darauf ab, darzulegen in welch
vielfältiger Weise die Ideen Lockes im Grundgesetz der Bundesrepublik zu finden sind.
Neben der Trias der natürlichen Rechte: Leben, Freiheit, Eigentum zählt auch die Gleichheit,
die Religionsfreiheit und auch die Menschenwürde zu den Ideen Lockes. Zwar findet diese
keine wörtliche Erwähnung in seinen Texten, jedoch sind die Menschenrechte, die er als
unveräußerlich bezeichnet, nicht ohne die Vorstellung der Würde des Menschen denkbar.
Doch, um in das deutsche Grundgesetz einzugehen, mussten die Ideen, die von Locke
entwickelt wurden einen langen Weg durch unterschiedlichste Verfassungen auf sich nehmen,
der in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung begann und sich zu Beginn der
französischen Revolution mit der „Déclaration des droits de l'homme et du citoyen“
fortsetzte. Hierin kommt das liberale Menschenrechtsverständnis, mit dem klassischen
Katalog von Freiheitsrechten, die jede staatliche Gewalt zu akzeptieren hat, zum Ausdruck.
Viele Namen waren an den Vorbereitungen dieser beteilig, jedoch ragt ein Name über die
andren hinaus: sowohl als Begründer liberaler Menschenrechte als auch als Hauptgegner für
Kritiker an diesem Konzept: John Locke.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
A. Der Naturzustand
I. Beschreibung
II. Die Rechte im Naturzustand
1. Leben und Gesundheit
a) Das Recht im Naturzustand
b) Die Verortung im Grundgesetz
2. Freiheit
a) Das Recht im Naturzustand
b) Die Verortung im Grundgesetz
3.Eigentum
a) Das Recht im Naturzustand
b) Die Verortung im Grundgesetz
4. Gleichheit
III. Das Ende des Naturzustandes
IV. Die Abgrenzung zur Theorie von Hobbes
B. Das natürliche Gesetz
I. Die Erkenntnis des natürlichen Gesetzes
II. Die Bindung an das natürliche Gesetz
III. Das Verhältnis des natürlichen Gesetzes zu den natürlichen Rechten
C. Die unmittelbare Wirkung Lockes‘ Theorie
I. Amerikanische Unabhängigkeitserklärung
II. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789
D. An welchen Stellen ist die Theorie Lockes zusätzlich im Grundgesetz zu finden?
I. Art. 1 Menschenwürde
II. Art. 4 Religionsfreiheit
1. Geschichtliche Hintergründe
2. Lockes Toleranzgedanken
3. Religionsfreiheit im Grundgesetz- mit Lockes‘ Theorien vereinbar?
E. Abschließende Bemerkung
Literaturverzeichnis
Dreier, Horst: Grundgesetzkommentar; Band 1 Art 1-19; Mohr Siebeck; Tübingen; 1996
Euchner, Walter: John Locke zur Einführung; Junius; Hamburg; 1996
Euchner, Walter: Naturrecht und Politik bei John Locke; Suhrkamp; Frankfurt a. Main; 1979
Göller, Thomas (Hrsg.): Philosophie der Menschenrechte: Methodologie, Geschichte, kultureller Kontext; Cuvillier Verlag; Göttingen; 1999
Held, Susanne: Eigentum und Herrschaft bei John Locke und Immanuel Kant- ein ideengeschichtlicher Vergleich; Lit Verlag; Berlin; 2006
König, Siegfried: Zur Begründung der Menschenrechte: Hobbes- Locke- Kant; Alber Verlag; Freiburg, München; 1994
Locke, John: Ein Brief über die Toleranz; englisch- deutsch; übersetzt, eingeleitet und in Anmerkungen erläutert von Julius Ebbinghaus; Meiner; Hamburg; 1996
Locke, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung (herausgegeben von Walter Euchner); Suhrkamp; Frankfurt am Main; 1977
Sachs, Michael: Verfassungsrecht II- Grundrechte; Springer; Berlin, Heidelberg, New York; 2000
Specht, Rainer: John Locke; C. H. Beck; 2. Auflage; München 2007
Thiel: Udo: Locke; Rowohlt; Reinbeck bei Hamburg; 1990
Yolton, John W.: Locke on the Law of nature; The Philosophical review; Vol. 67; No. 4; 58; pp. 477-498
Internetverzeichnis (zuletzt abgerufen am 11. Januar 2008 14 : 51)
1) http://www.verfassungen.de/us/unabhaengigkeit76.htm
2) http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/constitution58/decart1.htm
Einleitung
Die Idee allgemeiner und unveräußerlicher Menschenrechte, die jeder staatlichen Gewalt vorausgehen, gewinnt im 18. Jahrhundert geschichtliche Realität. Diese Idee ist auf die Philosophie John Lockes begründet: er ist es, der die Trias natürlicher Rechte nennt und begründet.
Diese Arbeit soll neben der unverzichtbaren Darstellung des Naturzustandes, des natürlichen Gesetzes und der natürlichen Rechte auch Parallelen und Unterschiede zur Theorie von Hobbes aufzeigen. Der Hauptteil dieser Arbeit zielt jedoch darauf ab, darzulegen in welch vielfältiger Weise die Ideen Lockes im Grundgesetz der Bundesrepublik zu finden sind. Neben der Trias der natürlichen Rechte: Leben, Freiheit, Eigentum zählt auch die Gleichheit, die Religionsfreiheit und auch die Menschenwürde zu den Ideen Lockes. Zwar findet diese keine wörtliche Erwähnung in seinen Texten, jedoch sind die Menschenrechte, die er als unveräußerlich bezeichnet, nicht ohne die Vorstellung der Würde des Menschen denkbar. Doch, um in das deutsche Grundgesetz einzugehen, mussten die Ideen, die von Locke entwickelt wurden einen langen Weg durch unterschiedlichste Verfassungen auf sich nehmen, der in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung begann und sich zu Beginn der französischen Revolution mit der „Déclaration des droits de l'homme et du citoyen“ fortsetzte. Hierin kommt das liberale Menschenrechtsverständnis, mit dem klassischen Katalog von Freiheitsrechten, die jede staatliche Gewalt zu akzeptieren hat, zum Ausdruck. Viele Namen waren an den Vorbereitungen dieser beteilig, jedoch ragt ein Name über die andren hinaus: sowohl als Begründer liberaler Menschenrechte als auch als Hauptgegner für Kritiker an diesem Konzept: John Locke.[1]
A. Der Naturzustand
Um das Wesen der politischen Gewalt zu erkennen macht Locke ein Gedankenexperiment und betrachtet den Menschen losgelöst von allen politischen Bindungen. So kommt er zu dem Ergebnis, dass der isolierte Mensch im Rahmen des Gesetzes der Natur das Recht auf völlige Selbstbestimmung haben müsse. Dies ist der Mensch des Naturzustandes. Locke nimmt an, der Naturzustand habe nicht nur bestanden, sonder bestände in gewissen Teilen Amerikas noch immer. Im Naturzustand sind die Menschen nicht nur frei, über sich und ihr Eigentum unabhängig zu bestimmen, sondern sie sind auch gleich. Daher untersteht der Mensch von Natur aus keinem anderen. So bricht Locke mit der alten aristotelischen Lehre der Ungleichheit der Menschen. In diesem Naturzustand herrscht das Gesetz der Natur, das jeden verpflichtet und von jedem erkannt werden kann[2]. Befolgen die Menschen diese natürlichen Gesetze, so erscheint der Naturzustand als ein Zustand des Friedens, des Wohlwollens, der gegenseitigen Hilfe und Erhaltung, also kein Kriegszustand wie es Hobbes gesehen hatte[3]. Jedoch gibt es auch im Naturzustand Rechtsbrecher. Da es allerdings an einer Obrigkeit mit Sanktionsgewalt fehlt, bleiben Urteilsfindung und Urteilsvollstreckung dem Überlassen, der annimmt von einem Anderen in seinen Rechten verletzt wurden zu sein. Die Strafe muss jedoch der Schwere der Tat angemessen sein.[4]
I. Beschreibung
John Locke beginnt seine Ausführungen mit der Grundidee, dass es notwendig ist, darzulegen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden, um die politische Gewalt richtig zu verstehen. Diesen Naturzustand beschreibt er mit dem Begriff der vollkommenen Freiheit. Es handelt sich dabei um einen Zustand, der vor dem Zusammenschluss der Menschheit zu einem politischen Körper steht.[5] In diesem Zustand besitzen die Menschen das Recht in vollkommener Freiheit über ihren Besitz zu verfügen, unabhängig vom Willen anderen Menschen, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die das Gesetz der Natur zieht. Außerdem handelt es sich um einen Zustand der vollkommenen Gleichheit, da alle Wesen der gleichen Art und von Natur aus mit den gleichen Fähigkeiten ausgestattet sind. Daraus geht hervor, dass kein Mensch einem anderen von Natur aus untersteht. Mit dieser Theorie bricht Locke mit der Ansicht Aristoteles‘, dass die Menschen von Natur aus ungleich sind und dass die einen besser zum Dienen oder die anderen besser zum Herrschen taugten.
Auf den ersten Blick scheint der Naturzustand bei Locke ein friedlicher Zustand zu sein und nicht wie bei Hobbes ein Zustand des Krieges aller gegen aller. Das betont auch Locke selbst immer wieder. Niemand hat das Recht einem anderen Menschen Schaden zuzufügen, was sich aus der natürlichen Gleichheit der Menschheit ergibt.[6] Dieser Zustand wird beschrieben als „Zustand des Friedens, des Wohlwollens, der gegenseitigen Hilfe und Erhaltung“. Doch dieser friedliche Eindruck wird von Locke selbst an vielen Stellen revidiert. Es scheint als wolle er zwar den friedlichen Eindruck aufrecht erhalten, jedoch macht er sehr viele Einschränkungen. Zu den obersten Regeln des Gesetzes der Natur gehört, dass die göttliche Schöpfung zu erhalten sei. Daraus ergibt sich, dass der Mensch sich und wenn möglich auch die anderen Menschen zu erhalten hat. Allerdings gibt es auch Menschen, die sich nicht an das Gesetz der Natur halten. An dieser Stelle setzen die Einschränkungen innerhalb Lockes Überlegungen an. Das Gesetz der Natur ist gleichermaßen das Gesetz der Vernunft und Menschen, die sich nicht an dieses halten, da sie das Leben anderer gefährden, oder deren Selbsterhaltung gefährden, dürfen erschlagen werden wie wildes Tier. Da es im Naturzustand keinen gemeinsamen Richter und keine Autorität zur Vollstreckung von Gesetzen gibt, besitzt jeder das Recht selbst Richter zu sein, wenn er angegriffen wird und somit auch das Recht das Gesetz der Natur selbst zu vollstrecken. [7] Diese Form der Gewalt, die man heute wohl als Selbstjustiz bezeichnen würde, ist möglicher Weise noch verständlich. Trachtet ein Mensch einem anderen nach dem Leben, so muss diesem die Möglichkeit gegeben werden, sich zu wehren. Jedoch geht Locke in seinen Einschränkungen noch weiter. Der Mensch hat auch das Recht einen Dieb zu töten, der ihn nicht im Geringsten verletzt hat, sondern ihm nur sein Geld, oder was ihm sonst noch gefällt weggenommen hat.[8] Auch in diesem Fall tritt ein Kriegszustand ein, das heißt er darf getötet werden. Es scheint, als sei der Naturzustand, wie ihn Locke sich vorstellt kaum zu erreichen, da durch jeden möglichen Angriff der Kriegszustand ausgelöst wird. Zumindest sieht Locke die Möglichkeit eines friedlichen Zusammenlebens, jedoch nur unter dem Umstand, dass alle Menschen sich an das Gesetz der Natur halten.
Um festzustellen, ob es sich bei dem Naturzustand um einen friedlichen oder kriegerischen Zustand handelt, macht es auch Sinn zwischen den beiden Phasen des status naturalis zu unterscheiden: so ist der Naturzustand vor Einführung des Geldes deutlich friedlicher als nach dieser. Nun wird es den Menschen möglich, mehr zu besitzen, als sie ge- und verbrauchen können. Die Konsequenz ist, dass es den Menschen nicht um die reine Selbsterhaltung geht, sondern um die Maximierung von Besitz und somit Macht.[9]
II. Die Rechte im Naturzustand
Innerhalb Lockes‘ politischer Philosophie ist von vielen unterschiedlichen Rechten die Rede. So spricht Locke etwa von dem „Recht der Bestrafung“ und vom „Recht der Wiedergutmachung“, die beide auf dem „Recht der Selbsterhaltung“ beruhen und innerhalb des Naturzustandes von jedermann angewendet werden dürfen, der das Gesetz der Natur übertritt. Dies bedeutet, dass ich im Naturzustand gegen jeden vorgehen darf, der meine Selbsterhaltung, oder die eines anderen gefährdet. Jedoch handelt es sich bei diesen nur um abgeleitete Rechte, die nicht als die natürlichen Rechte bezeichnet werden sollen, da diese beim Eintritt in die bürgerliche Gesellschaft aufgegeben werden und an die staatliche Gewalt übergeben werden müssen. Die als natürliche Rechte bezeichneten Rechte werden jedoch nicht aufgegeben und gelten im Staat weiterhin. Des Weiteren werden die natürlichen Rechte nicht aus dem Prinzip der Selbsterhaltung abgeleitet. Das natürliche Recht besteht in der Trias Leben, Freiheit und Eigentum. Diese drei Rechte sind angeboren und unübertragbar. Sie gelten als vorstaatlicher Maßstab für jede staatliche Gewalt. Hier kommt man zu dem Konzept der Grundrechte, die Locke zwar nicht als solche bezeichnet, jedoch meint er genau das, was wir heute als „Menschenrechte“ bezeichnen Diese drei ganz ursprünglichen Rechte fasst Locke häufig unter dem Begriff des „property“ zusammen.[10] Diese Trias an Rechten soll hier noch um das Konzept der Gleichheit ergänzt werden. Es soll gezeigt werden, dass bei Locke das Grundkonzept der Menschenrechte bereits besteht, so wie wir sie bis heute kennen. Exemplarisch soll außerdem dargestellt werden, an welchen Stellen diese grundsätzlichen Rechte in dem deutschen Grundgesetz auftauchen und welche Ausformung sie annehmen.
1. Leben und Gesundheit
a) Das Recht im Naturzustand
Bei dem Recht auf Leben handelt es sich um den elementarsten Ausdruck der Selbsterhaltung.[11] Das Leben gilt als Voraussetzung für jede andere menschliche Äußerung. So macht Locke deutlich, „dass niemand einem anderen (...) an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll.“[12]
b) Die Verortung im Grundgesetz
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit findet sich im Grundgesetz in Art. 2 II 1 GG wieder. Jedoch ist es dort erst seit dem Ende des 2. Weltkrieges verortet. Erst die Gräueltaten des Nationalsozialismus haben die grundrechtliche Schutzbedürftigkeit dieses zentralen Interesses menschlicher Existenz hervor gehoben.[13] In Art. 2 II 1 GG wird der Wert eines jeden Lebens, als unteilbares Rechtsgut unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen geschützt. Es fordert gleichen Schutz und gleiche Wertigkeit für jedes menschliche Leben.[14] Träger dieses Rechts ist jede lebende natürliche Person. Der Ausschluss „lebensunwertem Lebens“[15] ist von vornherein auszuschließen.
2. Freiheit
a) Das Recht im Naturzustand
Für Locke ist der status naturalis[16] ein Zustand „vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur“ die eigenen Handlungen zu regeln und über den eigenen Besitz und die eigene Persönlichkeit so zu verfügen, wie es am besten scheint, ohne dabei jemanden um Erlaubnis zu bitten oder vom Willen eines anderen abhängig zu sein.[17] Für Locke bedeutet Freiheit somit zu allererst politische Freiheit. Um dem Begriff näher zu kommen wird innerhalb der Literatur auch einen Blick auf seine theoretische Philosophie geworfen. Freiheit wird dort bestimmt als die Fähigkeit, eine Handlung zu vollziehen oder dies zu unterlassen. Freiheit besteht nun darin, von verschiedenen Handlungsoptionen diese zu wählen, die zum größtmöglichen Glück führt.[18] Die gleiche Struktur zeigt sich auch innerhalb der politischen Philosophie: auch hier besteht Freiheit in der Abwesenheit von determinierenden Hindernissen.[19] Freiheit vom Willen anderer bedeutet in dieser Konstellation Unabhängigkeit und das Recht auf Selbstbestimmung. Jedoch bedeutet diese Handlungsfreiheit nicht die Möglichkeit zu tun oder zu lassen, was man möchte, denn die natürliche Freiheit ist eingeschränkt. So fällt tyrannisches Handeln nicht unter diese Konstellation. Der Zustand der natürlichen Freiheit ist bei weitem kein Zustand der Zügellosigkeit.[20] Über alle dem herrscht das natürliche Gesetz, welches die Freiheit des Einzelnen einschränkt. Da niemand über einen anderen herrschen kann, was sich aus der natürlichen Gleichheit der Menschen ergibt, handelt es sich um einen herrschaftsfreien Zustand. Jedoch ist diese Freiheit nur denkbar, wenn sie an das Recht gebunden ist. Das Gesetz garantiert dem Einzelnen seine Entfaltung und sein Streben nach persönlichem Vorteil und Glück. Nur durch die Unterwerfung des Einzelnen unter die Gesetze des Naturrechts ist „perfekte Freiheit“ möglich.[21] Die Einschränkung der natürlichen Freiheit durch das natürliche Gesetz ist jedoch nicht als Einschränkung zu verstehen: Im Gegenteil, es bedeutet die Garantie der Freiheit. Denn gäbe es das natürliche Gesetz nicht, so wäre Tyrannei denkbar und den Menschen würde die Möglichkeit genommen frei zu sein und frei zu entscheiden.
b) Die Verortung im Grundgesetz
Der Art. 2 I GG schützt das menschliche Verhalten in umfassenden nicht durch qualitativ-wertende Merkmale eingegrenzten Sinne. Zum sachlichen Schutzbereich zählen daher Betätigungen jedweder Art und Güte. Träger der allgemeinen Handlungsfreiheit als Menschenrecht ist zunächst jede natürliche Person unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt allerdings der so genannten Schrankentrias: den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz, wobei der verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere seit dem „Elfes- Urteil“ eine überragende Bedeutung zukommt.[22]
[...]
[1] K6nig: Zur Begründung der Menschenrechte: Hobbes- Locke- Kant; S. 117.
[2] Euchner: John Locke, in Klassiker des politischen Denkensll.,S.15.
[3] Euchner: John Locke zur EinfOhrung , S. 82.
[4] Ebd.
[5] Locke: Zwei Abhandlungen Ober die Regierung; darin Einleitung von Euchner; S. 30
[6] Locke: Zwei Abhandlungen Ober die Regierung; 5.203.
[7] Locke: Zwei Abhandlungen Ober die Regierung; darin Einleitung von Euchner; 5. 31.
[8] Locke: Zwei Abhandlungen Ober die Regierung; 5.211.
[9] Held: Eigentum und Herrschaft bei John Locke und Immanuel Kant; S. 58.
[10] König: Zur Begründung der Menschenrechte: Hobbes- Locke- Kant; S. 145.
[11] Konig: Zur Begrundung der Menschenrechte: Hobbes- Locke- Kant; S. 145.
[12] Locke: Zwei Abhandlungen Ober die Regierung; S. 203.
[13] Sachs: Verfassungsrecht II: Grundrechte; S. 203.
[14] Dreier: Grundgesetzkommentar; S. 208.
[15] Sachs: Verfassungsrecht II: Grundrechte; S. 203.
[16] Ebd.; S. 54.
[17] Locke: Zwei Abhandlungen Ober die Regierung; S. 201.
[18] Konig: Zur Begrundung der Menschenrechte: Hobbes- Locke- Kant; S. 146.
[19] Ebd.
[20] Locke: Zwei Abhandlungen Ober die Regierung; S. 203.
[21] Held: Eigentum und Herrschaft bei John Locke und Immanuel Kant; S. 54.
[22] Dreier: Grundgesetzkommentar; S. 183.
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