„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ so heißt es in der Präambel der deutschen Verfassung. Doch es stellt sich die Frage, um welchen Gott es sich handelt, den jüdischen, christlichen, oder buddhistischen. Oder handelt es um einen offenen Begriff, den jeder für sich selbst ausfüllen kann? An welchen Stellen ist dieser Gott überhaupt zu finden und lässt sich dieser Gottesbegriff mit dem Prinzip der staatlichen Neutralität vereinen? Kurz: wer ist der Gott des Grundgesetzes und der Verfassungen der Länder und gehört er überhaupt an diese Stellen? Wird der Staat so an eine bestimmte Religionsvorstellung gebunden? Soll der Staat ein christlicher sein? Immerhin darf nicht übersehen werden, dass bei der Gründung der Bundesrepublik die stärkste politische Partei sich als christlich bezeichnete.
So steht der Gott des Grundgesetzes auf der Tagesordnung der politischen Diskurse. Die vielfältigen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen, die in Deutschland zu finden sind, insbesondere die unterschiedlichen Vorstellungen des Verhältnisses von Kirche zu Staat, lassen den Gottesbegriff zum Reizwort werden. „Die Bezugnahme auf Gott ist zu streichen“ so besagt es der Antrag vom 21.04.1993 der Bündnis90/Die Grünen innerhalb der staatsrechtlichen Debatte im Zuge des Einigungsvertrages. Brisant wurde die Diskussion um den Gottesbegriff des Grundgesetzes bei der Diskussion um die Präambel der europäischen Verfassung. So meinte Wolfgang Ullmann (Bündnis 90/Die Grünen), die Berufung auf Gott sei aus der Verfassung zu streichen. Die Widerreden waren heftig, Schlagzeilen in der Presse aufgeregt: „ Ein Pfarrer will „Gott“ aus dem Grundgesetz streichen lassen.“ So hat das Thema „Gott“ im Grundgesetz eine größere Öffentlichkeit erreicht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Eine Bestandsaufnahme – Wo ist der Begriff Gottes zu finden?
I. Das Grundgesetz
1. Präambel
2. Eidesformeln
3.Erziehungsziele und Feiertagsregelungen
II. Verfassungen der Länder
C. Die Bedeutung der Präambel
D. Von welchem Gott sprachen die Väter des Grundgesetzes?
E. Welches ist der heutige Gott des Grundgesetzes?
F. Ist dieser Gottesbegriff im Grundgesetz mit den Strukturprinzipien vereinbar?
G. Wie geht man in anderen Ländern mit dem Gottesbegriff um?
H. Wie könnte eine Alternative aussehen?
I. Fazit
A. Einleitung
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ so heißt es in der Präambel der deutschen Verfassung. Doch es stellt sich die Frage, um welchen Gott es sich handelt, den jüdischen, christlichen, oder buddhistischen. Oder handelt es um einen offenen Begriff, den jeder für sich selbst ausfüllen kann? An welchen Stellen ist dieser Gott überhaupt zu finden und lässt sich dieser Gottesbegriff mit dem Prinzip der staatlichen Neutralität vereinen? Kurz: wer ist der Gott des Grundgesetzes und der Verfassungen der Länder und gehört er überhaupt an diese Stellen? Wird der Staat so an eine bestimmte Religionsvorstellung gebunden? Soll der Staat ein christlicher sein? Immerhin darf nicht übersehen werden, dass bei der Gründung der Bundesrepublik die stärkste politische Partei sich als christlich bezeichnete.[1]
So steht der Gott des Grundgesetzes auf der Tagesordnung der politischen Diskurse. Die vielfältigen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen, die in Deutschland zu finden sind, insbesondere die unterschiedlichen Vorstellungen des Verhältnisses von Kirche zu Staat, lassen den Gottesbegriff zum Reizwort werden. „Die Bezugnahme auf Gott ist zu streichen“ so besagt es der Antrag vom 21.04.1993 der Bündnis90/Die Grünen innerhalb der staatsrechtlichen Debatte im Zuge des Einigungsvertrages. Brisant wurde die Diskussion um den Gottesbegriff des Grundgesetzes bei der Diskussion um die Präambel der europäischen Verfassung. So meinte Wolfgang Ullmann (Bündnis 90/Die Grünen), die Berufung auf Gott sei aus der Verfassung zu streichen. Die Widerreden waren heftig, Schlagzeilen in der Presse aufgeregt: „ Ein Pfarrer will „Gott“ aus dem Grundgesetz streichen lassen.“ So hat das Thema „Gott“ im Grundgesetz eine größere Öffentlichkeit erreicht.[2]
B. Eine Bestandsaufnahme – Wo ist der Begriff Gottes zu finden?
I. Das Grundgesetz
Begonnen werden soll an dieser Stelle mit einer Bestandsaufnahme. Im Grundgesetz finden sich die sogenannten Gottesformeln und Gottesklauseln an vier signifikanten Stellen, die folgend aufgegriffen werden sollen. Eine Bezugnahme auf Gott findet sich in den Eidesformeln, dort wo Erziehungsziele formuliert werden, in den Feiertagsregeln, aber vor allem in den Präambeln, die die häufigste Fundstelle darstellen. So werden Verfassungsurkunden, Staatsverträge von großer Tragweite und gelegentlich auch Gesetze bedeutenden Inhalts von einer Präambel eingeleitet. Diese kann sich auf die Legitimitätsgrundlage, die historisch politische Bedeutung, die Vorgeschichte des Dokuments, die Motive für sein Entstehen beziehen oder Hinweise auf Staatsziele und Staatswerte geben. Fraglich hingegen ist, in wie weit die Präambel verbindlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes besitzt auch die Präambel des Grundgesetzes eine Rechtssatzqualität, ist also nicht nur eine unverbindliche Meinungsäußerung der Verfassungsväter.
1. Präambel
Als erstes zu nennen ist nun also die Nennung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes. Es heißt dort: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen (…)hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ Es handelt sich dabei nicht um eine klassische invocatio dei, wie sie in der Schweizer Verfassung zu finden ist. Es heißt dort: „Im Namen Gottes des Allmächtigen“. Gott wird hier in Anspruch genommen, als der Referenz- oder Bezugspunkt, in dessen Namen man handelt.[3] Das Grundgesetz zeigt sich dabei wesentlich bescheidener. Hier ist nur die Rede von der „Verantwortung vor Gott“. Es handelt sich also nicht um eine invocatio dei, sondern lediglich um einen Hinweis auf eine übermenschliche Instanz, der gegenüber man seine Verantwortung erklärt hat. Im Namen Gottes ergeht das Grundgesetz jedoch gerade nicht. Deshalb wird die grundgesetzliche Präambel als nominatio dei oder auch nur als commemoratio die bezeichnet.[4]
2. Eidesformeln
Die Eidesformeln sind durchweg lange Zeit geprägt gewesen von dem allgemein bekannten Zusatz: „So wahr mir Gott helfe“, der sogenannten Beteuerungsformel. Aber bereits die Weimarer Reichsverfassung enthielt hier eine abweichende Regelung. Der Eid wurde dort ohne die Beteuerungsformel gefasst. Es wurde allerdings hinzugefügt, dass der Eid auch mit Beteuerungsformel geleistet werden konnte. Das Grundgesetz hingegen hat wieder zu der „Normalform“ mit einer Beteuerungsformel zurück gefunden, lässt jedoch die Möglichkeit offen diese wegzulassen. Die Diskussion um die Form der Eidesformel lebte durch die neuen Länder neu auf. Hier werden innerhalb der Länderverfassungen unterschiedliche Lösungen angeboten. So sieht Brandenburg den Eid ohne Beteuerungsformel vor, gibt aber die Möglichkeit „so wahr mir Gott helfe“ anzufügen. In Sachsen- Anhalt überwiegt der Toleranzgedanke. Es heißt dort, der Eid könne mit und ohne Bezugnahme auf Gott geleistet werden. Beide Möglichkeiten werden dabei gleich gestellt. Im Mittelpunkt der Diskussionen steht immer die Frage, wie der Normaleid aussehen sollte. Es könnte der Eindruck gewonnen werden, dass der Normaleid mit Beteuerungsformel die Normalität darstelle und das Weglassen des Gottesbezuges die Ausnahme bildete. Zur Diskussion steht hierbei nicht, dass beide Formen verwendet werden können, sondern die Frage, was Priorität genießt und was Nachrang hat[5]. Es scheint sinnvoll bei der Beantwortung dieser Frage zu differenzieren: innerhalb der Landesverfassungen scheint es sinnvoll, die Bevölkerungsstruktur zur Beantwortung dieser Frage heranzuziehen. In vorwiegend religiös geprägten Gegenden sollte es unproblematisch sein, die Normalform mit Gottesbezug zu wählen, wohingegen in überwiegend atheistischen Gegenden auch die Eidesformel dies widerspiegeln sollte. Schwieriger zu beantworten ist diese Frage sicher im gesamtdeutschen Kontext. Im Spiegel der staatlichen Neutralität scheint es jedoch auch hier sinnvoll, die Normalform ohne Gottesbezug zu gestalten und den Zusatz zu ermöglichen.
3.Erziehungsziele und Feiertagsregelungen
In diesem Komplex ist eine Bezugnahme auf Gott nur in wenigen Verfassungen der Länder zu finden. So heißt es in der bayrischen Verfassung, die jungen Menschen seien zur „Gottesfurcht“ zu erziehen. Ansonsten sind die Erziehungsziele weltanschaulich neutral formuliert wurden. Selbst der Begriff „christlich“ wird weitgehen vermieden. Auch die Feiertagsregelungen verzichten auf einen konkreten Gottesbezug. Die Rede ist höchstens von dem „Gottesdienst“.[6]
II. Verfassungen der Länder
Ein Gottesbezug ist in den deutschen Verfassungen erst seit dem 2. Weltkrieg zu finden. Neben dem Grundgesetz findet man die Bezugnahme auf Gott in einigen Verfassungen der Länder, vor allem bei denen, auf deren Text Vertreter christlich- bürgerlicher Parteien, wie der CDU oder CSU und der DZP entscheidenden Einfluss ausgeübt haben. Es handelt sich bei der Aufnahme des Gottesbezugs in die Präambeln um eine Reaktion auf den Nationalsozialismus, so wollten die Verfassungsausschüsse und verfassungsgebenden Versammlungen mit dieser Formel den totalitären Herrschaftsanspruch eines Macht- und Weltanschauungsstaates zurückweisen, auf die Grenzen staatlicher Macht hinweisen und die politisch handelnden auf ihre Verpflichtung hinweisen, die Würde des Menschen zu wahren.[7]
Als erste wurde die Verfassung des Landes Württemberg-Baden verabschiedet. Als die Frage aufkam, ob das Verfassungswerk einer religiösen Begründung bedürfe, führte der damalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland an, dass „es dem großen geschichtlichen Augenblick in dem wir stehen“ entspreche, „wenn wir als Ganzes uns dazu bekennen würden, dass der Hintergrund allen menschlichen Lebens Gott ist“. Der Bezug auf Gott ist in den Verfassungen der Länder jedoch unterschiedlich stark zu finden. So macht die Präambel der bayrischen Verfassung auf das Trümmerfeld aufmerksam und verwirft die nationalsozialistische Gesellschaftsordnung ohne Gott. Die Präambel des Landes Rheinland- Pfalz hingegen weißt auf das Bewusstsein der Verantwortung vor Gott hin. Außerdem wollte der Verfassungsgeber mit dem Hinweis auf Gott als „Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlicher Gemeinschaft“ betonen, dass sie sich nicht als Träger absoluter Volkssouveränität betrachten, sondern auch für den staatlichen Bereich die Pflicht zur Unterwerfung unter Gottes Gebot anerkannten.[8] Besonders intensiv wurden die Debatten über die Präambeln in Nordrhein-Westfalen geführt.
C. Die Bedeutung der Präambel
Nachdem nun festgestellt wurde, dass es sich bei der Präambel um den wichtigsten Bereich der Nennung des Gottesbegriffs handelt, stellt sich die Frage nach der Bedeutung dieser im Kontext des Grundgesetzes.
Verfassungen haben, seit es sie gibt, die jeweilige staatliche und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägt. In diesem Sinne kommt der Präambel insofern besondere Bedeutung zu, als sie dem Bürger die Möglichkeit bieten, sich mit dem Verfassungswerk zu identifizieren.[9]
Zur Bedeutung der Präambel äußert sich der Abg. Schmid (SPD) in der sechsten Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rates 1948 im Namen seiner Fraktion: „Wir sehen in der Präambel nicht einen rhetorischen Vorspruch, den man aus Gründen der Dekoration und der Feierlichkeit dem „eigentlichen“ Text voran stellt. Wir sehen darin ein wesentliches Element des Grundgesetzes. Von ihr aus erhält es seine eigentliche politische und juristische Qualifikation. Darum muss unserer Meinung nach die Präambel alles enthalten, was zu einer ausreichenden Kennzeichnung unseres Werkes erforderlich ist“[10] Weiter führt Schmid aus: „Diese Präambel enthält also rechtlich erhebliche Feststellungen, Bewertungen, Rechtsverwahrungen und Ansprüche zugleich.“[11] Laut Süsterhenn muss die Präambel auch die geistige Ausrichtung des Grundgesetzes bestimmen, also eine sittlich- ethische Qualifikation enthalten.[12] Die Präambel einer Verfassung informiert gleichermaßen über die „entstehungsgeschichtliche Lage, Beweggründe und Ziele des Verfassungsschöpfers und damit Bedeutung und Zweck der Verfassung“.
Regelmäßig gibt eine Verfassungspräambel auch historische Notizen mit. Daraus ergibt sich schon, dass eine Präambel auch „falsch“ sein kann. Sie dokumentiert die Bewertung geschichtlicher Vorgänge seitens des Verfassungsgebers zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung. Spätere Generationen mögen die Geschichte anders sehen.[13] Für die Präambel des Grundgesetzes werden so zwei Fragen aufgeworfen, nämlich die nach ihrer Bedeutung, wie auch die nach ihrer Abänderbarkeit.
Entgegen der früher üblichen Meinung, die Präambel sei der Verfassung voraus gestellt und gehöre folglich nicht zu ihrem Inhalt, sei also im rechtlichen Sinne belanglos, hat sich inzwischen die Meinung durchgesetzt, dass die Präambel Bestandteil der Verfassung ist und über ihren moralischen Apellcharakter hinaus auch einen rechtlichen Gehalt hat.[14] Die Zugehörigkeit ergibt sich auch aus der Formulierung: „dieses Grundgesetz“. Es heißt also nicht „das folgende Grundgesetz“ oder ähnlich.[15] Von dem Bundesverfassungsgericht ist diese Aussage positiv aufgenommen wurden.
Die Präambel gilt außerdem als wichtiges Mittel für die Auslegung weiterer Vorschriften des Grundgesetzes. Der Charakter der Präambel als Teil des Grundgesetzes und damit als Teil der formellen Verfassung besagt jedoch nicht, dass alle Aussagen der Präambel das gleiche rechtliche Gewicht haben. Differenzierungen sind geboten.[16] So enthält die Präambel historische Dokumentationen über die verfassungsgebende Gewalt, die keiner Normierung gleichzustellen sind. Ebenso sind Staatsziele enthalten, wie die Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit. Außerdem enthält die Präambel ein Motiv in der Berufung auf die Verantwortung vor Gott und den Menschen. Zum einen ist hier eine historische Dokumentation über die Umstände der Verfassungsgebung zu erkennen, zum anderen könnte es sich um ein Staatsziel handeln.[17]
[...]
[1] Blumenwitz: Gott und Grundgesetz in Behrendt (Hrsg.): Rechtsstaat und Christentum, Bd.1,S.129.
[2] Greive: „Grundgesetz mit oder ohne Gott?“ in Loccumer Protocolle,S.6.
[3] Schneider: „Gott im Grundgesetz?“ Muss ein zukünftiges Religionsverfassungsrecht auf „Gottestexte verzichten? In Loccumer Protokolle,S.11f.
[4] Ennuschat: „Gott“ und Grundgesetz - Zur Bedeutung der Präambel für das Verhältnis des Staates zu Religion und Religionsgemeinschaften; NJW 1998 Heft 14 ;953
[5] „Gott im Grundgesetz“ Loccumer Protokolle, S. 13
[6] „Gott im Grundgesetz“ Loccumer Protokolle, S. 14.
[7] Aschof: Der Gottesbezug in den Präambeln der deutschen Verfassungen, S. 2.
[8] Aschof: Der Gottesbezug in den Präambeln der deutschen Verfassungen, S. 5.
[9] Papenheim, Annette: Präambeln in der deutschen Verfassungsgeschichte seit Mitte des 19. Jahrhunderts unter besonderer Berücksichtigung der invocatio Dei, S. 109.
[10] Bonner Kommentar Grundgesetz, 127. Aktualisierung, Einleitung bis Art. 4,S.11.
[11] Ebd. S.11.
[12] Ebd.
[13] Münch/Kunig (Hrsg.)Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Auflage, C.H. Beck München 2000,S.2.
[14] V. Mangoldt; Klein; Stark: Kommentar zum Grundgesetz;Band1; Präambel, Artikel 1-19;Franz Vahlen München, 2005,S.13.
[15] Münch/Kunig (Hrsg.)Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Auflage, C.H. Beck München 2000,S.4.
[16] Ebd.,S.14.
[17] V. Mangoldt; Klein; Stark: Kommentar zum Grundgesetz;Band1; Präambel, Artikel 1-19;Franz Vahlen München, 2005,S.14.
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