Im Rahmen des Essays werden die unmittelbaren und mittelbaren völkerrechtlichen Auswirkungen des Afghanistankrieges ab 2001 behandelt. Hierbei werden drei Fragestellungen thematisiert: Völkerrechtliche Qualifizierung der Terroranschläge vom 11. September als grundlegende Fragestellung, Entwicklung des Kriegsvölkerrechts bei bewaffneten nicht-internationalen Konflikten, Vereinbarkeit von gezielten Tötungen mit dem humanitären Völkerrecht.
Bevor wir uns den oben genannten Aspekten zuwenden, soll mit einem kurzen historischen Abriss unter besonderer Würdigung der UN-Resolution 1386 vom 12. September zu diesen hingeleitet werden. Zudem wird in die unterschiedlichen Rechtfertigungsgründe für eine Durchbrechung des allgemeinen Gewaltverbots eingeführt, um die anschließenden Aussagen in den völkerrechtlichen Kontext besser einordnen zu können. Abschließend soll die völkerrechtliche Bedeutung und Nachwirkung des (zweiten) Afghanistankrieges bewertet werden.
1. Einleitung
Einleitende Bemerkungen
Nach dem 11. September 2001 schrieb der ehemalige und erste Präsident des Internationalen Strafgerichtshofs für das frühere Jugoslawien, Antonio Cassese:
„The terrorist attack of 11 September has had atrocious effects not only at the human, psychological and political level. It also has shattering consequences for international law.“ –
Die mit der Operation Enduring Freedom verbundene militärische Intervention und der sich daran anschließende Afghanistankrieg ab 2001 haben die Völkerrechtslehre maßgeblich geprägt. Dieser Essay soll skizzieren, welche völkerrechtlichen Entwicklungen sich mit Blick auf den Afghanistankrieg ergeben haben. Hierzu soll auf folgende völkerrechtliche Fragestellungen konkretisierend eingegangen werden:
I. Völkerrechtliche Qualifizierung der Terroranschläge vom 11. September als grundlegende Fragestellung,
II. Entwicklung des Kriegsvölkerrechts bei bewaffneten nicht-internationalen Konflikten,
III. Vereinbarkeit von gezielten Tötungen mit dem humanitären Völkerrecht.
Bevor wir uns den oben genannten Aspekten zuwenden, soll mit einem kurzen historischen Abriss unter besonderer Würdigung der UN-Resolution 1386 vom 12. September zu diesen hingeleitet werden. Zudem wird in die unterschiedlichen Rechtfertigungsgründe für eine Durchbrechung des allgemeinen Gewaltverbots eingeführt, um die anschließenden Aussagen in den völkerrechtlichen Kontext besser einordnen zu können. Abschließend soll die völkerrechtliche Bedeutung und Nachwirkung des (zweiten) Afghanistankrieges bewertet werden.
Historischer Abriss
Die Terroranschläge des 11. September 2001 bedeuteten nicht nur politisch, sondern auch völkerrechtlich eine Zäsur. Bereits einen Tag später trat der UN-Sicherheitsrat zu seiner 4370. Sitzung zusammen und beschloss die UN-Resolution 1368. Die Resolution war die erste Reaktion der internationalen Staatengemeinschaft auf die Anschläge. Der Sicherheitsrat bekräftigte das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Sinne der UN-Charta. Implizit hat der UN-Sicherheitsrat die Terroranschläge als „bewaffneten Angriff“ eingestuft, indem jede Handlung des internationalen Terrorismus als Bedrohung für den Weltfrieden und für die internationale Sicherheit klassifiziert wurde. Das führt unweigerlich zu der Frage, inwiefern die US-Administration eine wie auch immer geartete Antwort auf die Anschläge völkerrechtlich legitimieren konnte.
Rechtfertigungsgründe für eine Verletzung des Gewaltverbotes
Die für die internationale Staatengemeinschaft bedeutende Norm des Gewaltverbotes nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta kann nur durch sehr wenige, im Völkerrecht allgemein akzeptierte Rechtsfertigungsgründe durchbrochen werden.
1. Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat
Nach Kapitel VII der UN-Charta obliegt es dem Sicherheitsrat, im Falle einer Friedensbedrohung oder eines Angriffes Maßnahmen gegen den Aggressor zu beschließen und durchzusetzen. Bedeutende Autorisierungen erfolgten im Vorfeld des Koreakrieges 1950, des Zweiten Golfkrieges 1990 und der Intervention in Libyen 2010.
2. Intervention auf Einladung/Konsens
Mit Bitte oder Zustimmung eines Staates können andere Staaten auf seinem Territorium militärische Maßnahmen vornehmen. Dieser Rechtsfertigungsgrund ist nicht unumstritten, da das Gewaltverbot als zwingendes Völkerrecht angesehen wird und die Staaten somit nicht ohne Weiteres darüber verfügen können. Dagegen wird der nicht unberechtigte Einwand erhoben, dass bei Konsens eine Verletzung des Gewaltverbotes nach dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta doch eigentlich ausscheide, weil keine Anwendung von Gewalt „gegen“ die territoriale Unversehrtheit eines anderen Staates erfolge.
3. Failed State
Gelegentlich wird der Standpunkt vertreten, dass militärische Interventionen in Staaten zulässig seien, in denen die Regierungsgewalt aufgrund eines Bürgerkrieges zusammengebrochen ist. Problematisch ist diese Auffassung vor allem deshalb, weil es zum Missbrauch von militärischer Gewalt einlade.
4. Responsibility to Protect / Humanitäre Intervention
Schwerste Menschenrechtsverletzungen, also Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, können nach Beschluss der UN-Vollversammlung im Jahr 2005 die sog. „responsibility to protect“ bewirken und die internationale Gemeinschaft dazu ermächtigen, in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen, um „Völker vor einem Genozid, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen. Damit wird die innere Sphäre eines Staates, in die sich gem. Art. 2 Nr. 7 UN-Charta niemand einmischen darf, durchbrochen.
5. Notstand
In der Folge des 11. September wurde zudem die Auffassung vertreten, man müsse sich für militärische Reaktionen auf Terrorangriffe auf den auch im Völkerrecht in Geltung befindlichen Grundsatz des Notstandes berufen können. Nach dem überwiegenden Teil der Völkerrechtslehre scheidet der Notstand als Rechtfertigungsgrund für die Durchbrechung des Gewaltverbotes infolge terroristischer Anschläge jedoch aus, da eine Notstandslage nicht selbst verschuldet sein darf. Ein völkerrechtlicher Notstand ergibt sich etwa aus Naturkatastrophen, die eine Höhere Gewalt darstellen.
6. Selbstverteidigung
Nach Art. 51 UN-Charta berechtigt ein „bewaffneter Angriff“ den verletzten Staat zur Selbstverteidigung gegen einen anderen Staat. Die UN-Charta ist damit grundsätzlich staatenbezogen, auch wenn in der modernen Völkerrechtslehre das Individuum als Rechtssubjekt in den Vordergrund gerückt wurde.
Während die Rechtfertigungsgründe Nr. 1 – 5 für die militärische Intervention in Afghanistan im Jahr 2001 definitionsgemäß ausscheiden, ist die Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta der Dreh- und Angelpunkt für die völkerrechtliche Bewertung der Maßnahmen, die im Zuge des Anschlages am 11. September 2001 ergriffen wurden. Im Folgenden soll erörtert werden, inwiefern der Anschlag Selbstverteidigungsmaßnahmen der USA rechtfertigte und wie völkerrechtlich argumentiert wurde.
Hauptteil
I. Völkerrechtliche Qualifizierung der Terroranschläge vom 11. September als grundlegende Fragestellung
Für die Staaten der internationalen Gemeinschaft gilt nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta das allgemeine Gewaltverbot. Verletzt ein Staat das Gewaltverbot, ist dieser bei einem eng verstandenen Selbstverteidigungsrecht gegen gewaltsame Gegenmaßnahmen des verletzten Staates und seiner Verbündeten durch das Gewaltverbot geschützt, solange die Schwelle des bewaffneten Angriffs nicht überschritten ist. Die gestörte Symmetrie von Gewaltverbot und zulässigen Abwehrmaßnahmen lässt sich am ehesten dadurch wahren, dass das (individuelle und kollektive) Selbstverteidigungsrecht auch unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs proportionale Abwehrmaßnahmen rechtfertigt. Diese Problematik hat sich aber durch ein geweitetes Verständnis des „bewaffneten Angriffs“ bei terroristischen Gewalttaten deutlich entschärft. Denn die Erstreckung des „bewaffneten Angriffs“ auf massive Anschläge nicht-staatlicher Terrororganisationen hat das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta erheblich ausgedehnt. Mit den Resolutionen 1368 und 1373 reagierte der UN-Sicherheitsrat nicht nur auf die Terroranschläge des al-Quaida-Netzwerks in den USA vom 11. September, sondern bekräftigte auch das generelle Recht auf Selbstverteidigung im Sinne der UN-Charta. In gleicher Weise hat am 12. September der Nordatlantikrat die Terroranschläge als „bewaffneten Angriff“ gem. Art. V des NATO-Vertrages eingestuft. Die Anschläge wurden damit zum NATO-Bündnisfall, d. h. auf eine kollektive Ebene im Einklang mit der UN-Resolution 1368 gestellt.
Solange der Angreifer ein Staat ist, ist die Frage, gegen wen sich die Selbstverteidigung zu richten hat, einfach zu beantworten. Wenn der Angreifer hingegen eine international agierende Terrorzelle – kein Völkerrechtssubjekt – ist, ist die Frage, gegen wen sich militärisch geführte Verteidigungsmaßnahmen zu richten haben, schwierig zu entscheiden. Entscheidend für die völkerrechtliche Bewertung im Fall Afghanistan ist die Abkopplung des Selbstverteidigungsrechts von der Zurechnung des „bewaffneten Angriffs“ zu einem bestimmten Staat. Hierfür spricht schon der Wortlaut von Art. 51 UN-Charta, der den „bewaffneten Angriff“ nicht weiter qualifiziert. Insoweit greift das Selbstverteidigungsrecht also unabhängig von der nachweisbaren Verstrickung eines bestimmten Staates, was im Falle des 11. September und der anschließenden Entwicklungen maßgeblich war.
Auf der anderen Seite treffen gewaltsame Maßnahmen der Selbstverteidigung gegen Terrororganisationen regelmäßig den Staat in seiner territorialen Integrität, in dem die Organisation ihre Operationsbasis hat. Es ergibt sich somit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Selbstverteidigungsrecht des angegriffenen Staates und des Rechts der territorialen Unversehrtheit des Staates, der von den Selbstverteidigungsmaßnahmen des anderen Staates betroffen ist. Daher richtet sich der Umfang der zulässigen Abwehrmaßnahmen nach dem Maß der Verstrickung des Aufenthaltsstaates. Wenn eine Terrororganisation einen Teil des Staatsgebietes kontrolliert oder ungehindert im Staatsgebiet agieren kann, können sich Abwehrmaßnahmen gegen die gesamte Operationsbasis in diesem Staat richten. Dies gilt auch dann, wenn der Staat diese Operationen nur widerstrebend duldet oder wenn der Staat wegen eigener Schwäche selbst keine effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Operationen trifft. Als Folge dieser Entwicklung setzen Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen terroristische Organisationen auf dem Territorium eines anderen Staates nicht mehr voraus, dass dieser Staat die „effektive Kontrolle“ über die Aktivitäten terroristischer Gruppierungen hat. Der „effective control“-Test ist jedenfalls insoweit obsolet, als ein Staat auch ohne effektive Kontrolle über die Gewaltakte Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen nichtstaatliche Organisationen oder Gruppierungen auf seinem Territorium dulden muss. Voraussetzung für militärische Maßnahmen der Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure auf fremdem Staatsgebiet ist aber, dass der jeweilige Aufenthaltsstaat zur effektiven Bekämpfung solcher Akteure entweder nicht willens oder nicht fähig ist. Dieser Grundsatz des „unwilling or unable“ wurde besonders im Zuge des „War on Terror“ herausgebildet und bot den entscheidenden argumentativen Baustein für die Bekämpfung von Terrorgruppen in fremden Staaten. Dieser mittlerweile zum „Standard“ gewordene Grundsatz wurde auch von den USA und ihrer westlichen Verbündeten bei der Bekämpfung des „Islamischen Staats“ auf syrischem Territorium vertreten. Der Grundsatz wird in der Völkerrechtslehre kritisch diskutiert und zum Teil als „leiser Abschied vom Gewaltverbot der UN-Charta in Zeiten des internationalen Terrorismus“ gesehen. Während bei einem „Unwilling“-State der verlangte Beweis des Zurechnungszusammenhangs noch ohne große Schwierigkeiten gelingen dürfte, stellt sich diese Frage bei einem „Unable“-State wesentlich schärfer. Wann kann ein Staat als unfähig angesehen werden, Terroristen zu bekämpfen? Diese Frage ist vor allem dann von erheblicher Tragweite, wenn man bedenkt, dass selbst in Deutschland Terroristen unbehelligt leben konnten. Wären deshalb Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen Deutschland legitim? Da hierdurch die Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta völlig entgrenzt werden würden, ist diese Sichtweise abzulehnen. Dennoch wird das Kernproblem des „unable“-Ansatzes für die Völkerrechtslehre durch dieses Beispiel gut illustriert.
Im Nachgang des 11. September wurde im Hinblick auf Afghanistan argumentiert, dieser Staat habe zahlreiche UN-Resolutionen mit der Aufforderung, die Unterstützung von al-Quaida zu beenden und Osama bin-Laden auszuliefern, erfolglos verstreichen lassen. Es habe vielmehr den Terroristen geholfen, ihnen einen sog. „save haven“ geboten und damit eindeutig gegen seine völkerrechtlichen Pflichten, insbesondere aus der „Friendly Relations Declaration,“ verstoßen, sodass Afghanistan 2001 aus diesen vielen Gründen eben ein legitimes Ziel militärischer Selbstverteidigungsmaßnahmen dargestellt habe. Insofern sah man in Afghanistan unter dem Taliban-Regime einen „Unwilling“-State. Jedoch war in der kurzen Zeit nach den Terroranschlägen des 11. September noch nicht klar, ob und in welcher Art und Weise die Angriffe des al-Quaida-Terrornetzwerkes dem afghanischen Staat zuzurechnen waren. Wohl auch unter dem Eindruck der verheerenden Wirkung des Anschlages hat die Staatengemeinschaft das militärische Vorgehen der USA gegen das Taliban-Regime in Afghanistan ausdrücklich gebilligt oder zumindest hingenommen, obwohl deren Kontrolle über das für die Angriffe vom 11. September 2001 verantwortliche al-Quaida-Terrornetzwerk, zu diesem Zeitpunkt zumindest, keineswegs nahe lag. So forderte der UN-Sicherheitsrat die Talibanregierung am 19. September 2001 dazu auf, Osama bin-Laden „sofort und bedingungslos“ auszuliefern. Dieser Forderung wurde jedoch nicht nachgekommen, sodass die USA zusammen mit Großbritannien am 7. Oktober 2001 im Rahmen der Operation Enduring Freedom mit Luftangriffen die Nordallianz in einer Großoffensive gegen die Taliban unterstützten. Weitergehende Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen den Staat selbst setzen zudem voraus, dass der Aufenthaltsstaat für den „bewaffneten Angriff“ einer Terrororganisation selbst verantwortlich ist. Dann deckt das Selbstverteidigungsrecht das gezielte Vorgehen gegen diesen mitverantwortlichen Staat selbst. In der Völkerrechtslehre wird darüber diskutiert, ob beim Zusammenwirken eines Staates mit einer Terrororganisation die allgemeinen, strengen Zurechnungskriterien zu lockern sind. Nach einer vordringenden Ansicht soll statt effektiver Kontrolle schon die staatliche Unterstützung („aiding and abeting“) für die Verantwortlichkeit des „Gaststaates“ ausreichen und Selbstverteidigungsmaßnahmen auch gegen diesen Staat rechtfertigen.
Der „bewaffnete Angriff“ wird durch die Intensität der gewaltsamen Einwirkung auf die Bevölkerung eines Staates, dessen Territorium und dessen Einrichtungen charakterisiert. Das operative Umfeld ist dabei nicht entscheidend. Die Schwelle zum bewaffneten Angriff kann die Gewaltanwendung auch durch die kumulierte Wirkung einzelner – gleichzeitiger oder aufeinander folgender – Gewaltakte überschreiten, die zu erheblichen Opfern führen oder die Funktionsfähigkeit des Staates erschüttern. Vor allem bei „asymmetrischen“ Formen der fortgesetzten bewaffneten Auseinandersetzung auch mittel nichtstaatlicher Gruppen ist die Schwelle des „bewaffneten“ Angriffs oft schwer zu bewältigen. Die Terroranschläge des 11. September kosteten fast 3.000 Menschen das Leben, sodass der Anschlag nach Quantität und Qualität kriegsähnlich war und es nur aus diesem Grunde gerechtfertigt erschien, die Anschläge dem Angriff durch einen anderen Staat gleich zu stellen.
Nach dem gegenwärtigen Zustand der Vereinten Nationen ist ein effektiver Schutz durch Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates nach dem VII. Kapitel unterhalb der Schwelle eines bewaffneten Angriffs nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Deswegen wächst in der Völkerrechtslehre die Tendenz, in bestimmten Fällen der Gewaltanwendung gewaltsame Gegenmaßnahmen zuzulassen, auch wenn kein bewaffneter Angriff vorliegt. Die verheerenden Anschläge in Paris im Jahr 2015 waren nach überwiegender völkerrechtlicher Auffassung hinsichtlich ihrer Qualität und ihres Ausmaßes kein „bewaffneter Angriff“. Nur unter der Voraussetzung, dass man eine Art „Akkumulation“ terroristischer Anschläge weltweit vornähme, wäre es möglich, einen „bewaffneten Angriff“ auf Frankreich zu unterstellen, wofür es in der Staatenpraxis bisher noch keine Anhaltspunkte gibt.
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- Quote paper
- Alexander Helmut Schweda (Author), 2021, Die völkerrechtlichen Dimensionen des Afghanistankrieges ab 2001, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1329297
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