Inhalt:
Sobald der Steuerpflichtige eine Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht hat, ist er an diese gebunden, das heißt (d.h.) sie dient als Besteuerungsgrundlage. Diese Bindung erstreckt sich auf die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wirtschaftsgütern in die Bilanz und ihre Bewertung. Eine „Änderung“ der eingereichten Bilanz ist nur unter den in § 4 Absatz (Abs.) 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bezeichneten Voraussetzungen möglich, und dies auch nur bei Steuerpflichtigen die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln. Dabei ist zu unterscheiden zwischen „Bilanzberichtigung“ und „Bilanzänderung“. In der Vorschrift des § 4 Abs.2 EStG wird nur von einer Änderung gesprochen. Jedoch hat es sich im steuerrechtlichen Sprachgebrauch durchgesetzt, daß bei einer Änderung im Sinne des Satzes 1 von Bilanzberichtigung und im Sinne des Satzes 2 von Bilanzänderung gesprochen wird. Während es sich bei der Berichtigung um die Beseitigung von Fehlern handelt, ist für eine Änderung keine zwingende Voraussetzung notwendig. In den nachfolgenden Ausführungen möchte ich auf die Problematik eingehen, wann eine Bilanzberichtigung möglich ist und welche Vorschriften dabei zu beachten sind. Außerdem soll auf die Vorschriften der Bilanzänderung eingegangen werden. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 haben sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bilanzänderung ergeben. Hierauf wird in den folgenden Ausführungen ebenfalls eingegangen.
Die Hauptanwendungsfälle von Bilanzberichtigungen und – änderungen sind Korrekturen, die sich durch Betriebsprüfungen ergeben. Der Prüfer stellt eine Prüferbilanz auf, die von der beim Finanzamt eingereichten Bilanz abweicht. Der Steuerpflichtige muß aus diesem Grund die Bilanz berichtigen beziehungsweise (bzw.) anpassen. Die Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen resultieren aus den unterschiedlichen Bewertungs- und Ansatzvorschriften nach § 5 fort folgende (ff) EStG. Die daraus resultierenden Bilanzänderungen bzw.–berichtigungen haben Auswirkungen auf den Gewinn des Steuerpflichtigen. Auch die Gewinnauswirkungen werden hier behandelt.
A. Inhaltsverzeichnis
B. Abkürzungsverzeichnis
C. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
1. Einleitung
2. Unterschied Bilanzänderung zu Bilanzberichtigung
2.1. Was ist unter Bilanzberichtigung zu verstehen
2.2. Was ist unter Bilanzänderung zu verstehen
3. Rechtsentwicklung
3.1. Gesetzesänderung durch das StEntlG 1999/2000/2002
3.2. Gesetzesänderung durch das StBereinG 1999
3.3. Darstellung der Bilanzänderung nach alter Rechtsprechung
4. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
4.1. Wann ist Bilanzberichtigung möglich
4.2. Wann ist Bilanzänderung möglich
4.3. Weitere Änderungsvorschriften der AO
5. Bilanzberichtigung
5.1. Befugter Personenkreis
5.2. Zeitpunkt der Bilanzberichtigung
5.2.1. Bilanzberichtigung erfolgt im Fehlerjahr
5.2.2. Bilanzberichtigung erfolgt nicht im Fehlerjahr
5.2.3. Erfolgswirksamer Fehler
5.2.4. Erfolgsneutraler Fehler
5.2.5. AfA-Fehler in nicht mehr berichtigungsfähigen Jahren
5.2.6. Abgrenzung: Fehlende Aktivierung
5.2.7. Fehler durch Verstöße gegen Treu und Glauben
5.3. Anpassung der laufenden Buchführung an die in einem Vorjahr
vorgenommene Bilanzberichtigung
6. Bilanzänderung
6.1. Überblick
6.2. Wahlrechtsausübung
6.3. Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz
7. Gewinnauswirkungen von Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen
7.1. Auswirkung auf den Gewinn des abgelaufenen Jahres
7.2. Auswirkung auf den Gewinn der folgenden Geschäftsjahre
7.3. Berichtigung oder Änderung der Eröffnungsbilanz
7.4. Gewinnauswirkungen auf Grund der Berichtigung von Entnahmen/
Einlagen
8. Mehr- und Weniger-Rechnung
8.1. Technik der Mehr- und Weniger-Rechnung
8.1.1. Typen der Mehr- und Weniger-Rechnung
8.1.1.1. Bilanzpostenmethode
8.1.1.2. GuV-Methode
8.1.2. Unterschied zwischen der GuV-Methode und der Bilanzpostenmethode
9. Schlussbemerkung
D. Quellen- und Literaturverzeichnis
E. Verzeichnis der Anlagen
B. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
C. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
1. Einleitung
Sobald der Steuerpflichtige eine Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht hat, ist er an diese gebunden, das heißt (d.h.) sie dient als Besteuerungsgrundlage. Diese Bindung erstreckt sich auf die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wirtschaftsgütern in die Bilanz und ihre Bewertung. Eine „Änderung“ der eingereichten Bilanz ist nur unter den in § 4 Absatz (Abs.) 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bezeichneten Voraussetzungen möglich, und dies auch nur bei Steuerpflichtigen die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln. Dabei ist zu unterscheiden zwischen „Bilanzberichtigung“ und „Bilanzänderung“. In der Vorschrift des
§ 4 Abs.2 EStG wird nur von einer Änderung gesprochen. Jedoch hat es sich im steuerrechtlichen Sprachgebrauch durchgesetzt, daß bei einer Änderung im Sinne des Satzes 1 von Bilanzberichtigung und im Sinne des Satzes 2 von Bilanzänderung gesprochen wird. Während es sich bei der Berichtigung um die Beseitigung von Fehlern handelt, ist für eine Änderung keine zwingende Voraussetzung notwendig.
In den nachfolgenden Ausführungen möchte ich auf die Problematik eingehen, wann eine Bilanzberichtigung möglich ist und welche Vorschriften dabei zu beachten sind. Außerdem soll auf die Vorschriften der Bilanzänderung eingegangen werden. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 haben sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bilanzänderung ergeben. Hierauf wird in den folgenden Ausführungen ebenfalls eingegangen.
Die Hauptanwendungsfälle von Bilanzberichtigungen und – änderungen sind Korrekturen, die sich durch Betriebsprüfungen ergeben. Der Prüfer stellt eine Prüferbilanz auf, die von der beim Finanzamt eingereichten Bilanz abweicht. Der Steuerpflichtige muß aus diesem Grund die Bilanz berichtigen beziehungsweise (bzw.) anpassen. Die Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen resultieren aus den unterschiedlichen Bewertungs- und Ansatzvorschriften nach § 5 fort folgende (ff) EStG. Die daraus resultierenden Bilanzänderungen bzw.–berichtigungen haben Auswirkungen auf den Gewinn des Steuerpflichtigen. Auch die Gewinnauswirkungen werden hier behandelt.
2. Unterschied Bilanzberichtigung/Bilanzänderung
2.1. Was ist unter Bilanzberichtigung zu verstehen
Eine Bilanzberichtigung ist die nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes, d.h. nach § 4 Abs.2 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Aus diesem Wortlaut ist zu folgern, das die Vorschrift des § 4 Abs.2 Satz 1 EStG nur für die Steuerbilanz gilt und nicht für die Handelsbilanz. Außerdem besagt die Vorschrift, daß die aus dem Handelsrecht stammende GoB mit steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verknüpft werden.
Bei der Bilanzberichtigung werden handelsrechtlich und steuerrechtlich unzulässige oder fehlende Bilanzansätze durch den steuerlich richtigen Ansatz ersetzt. Dabei sind auch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung durch die Maßgeblichkeit nach § 5 Abs.1 Satz 1 EStG zu beachten (Richtlinie (R)15 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). Ist ein Ansatz handelsrechtlich zulässig, verstößt dieser aber gegen eine zwingende steuerrechtliche Vorschrift (zum Beispiel (z.B.) § 6a EStG)), muß ebenfalls eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden. „Ein Bilanzansatz ist fehlerhaft, wenn er objektiv gegen ein handelsrechtliches oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder –verbot verstößt (es darf also kein Wahlrecht bestehen) und der Steuerpflichtige diesen Verstoß nach den im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten über die zum Bilanzstichtag gegebenen objektiven Verhältnisse bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung erkennen konnte.“[1]
Sobald der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit feststellt, muß er diese durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt beseitigen (siehe Punkt 4.1.). Die Mitteilung bedarf weder eines Antrags noch der Zustimmung des Finanzamtes. Berechtigt zur Bilanzberichtigung ist nur der Steuerpflichtige. Das Finanzamt darf von sich aus keine Bilanzberichtigung vornehmen. Das gleiche gilt auch für Bilanzänderungen. Das Finanzamt ermittelt lediglich mit Hilfe der vom Steuerpflichtigen eingereichten Bilanz eine Besteuerungsgrundlage für den zu erlassenden Bescheid. Das ergibt sich nicht aus dem § 4 Abs.2 EStG, sondern aus dem § 85 Abgabenordnung (AO), wonach die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und erheben müssen. Hält das Finanzamt eine Bilanz für fehlerhaft, darf diese der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Das Finanzamt muss eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs.1 EStG) mit gegebenenfalls (ggf.) auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werte vornehmen (Hinweis (H) 15 Einkommensteuerhinweise (EStH) „Bilanzberichtigung“). Übernimmt der Steuerpflichtige dann die vom Finanzamt ermittelten Werte, führt er selbst eine Bilanzberichtigung durch. Macht das Finanzamt einen Fehler und weicht fehlerhaft von der eingereichten Bilanz ab, kann es diesen Fehler in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr korrigieren (Bundesfinanzhof (BFH), Bundessteuerblatt (BStBl) 2000 II Seite (S.) 129). Eine ledigliche Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf den Ansatz eines Wirtschaftsgutes (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschließlich Rückstellungen) oder eines Rechnungsabgrenzungspostens ist keine Bilanzberichtigung (Bundesministerium für Finanzen (BMF) von 18.05.2000 – BStBl I S. 587) H 15 EStH „Bilanzberichtigung“).
Wird im Rahmen einer Außenprüfung eine von der eingereichten Bilanz abweichende Prüferbilanz erstellt, so stellt diese keine Bilanzberichtigung im Sinne des (i.S.d.) § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Sie dient lediglich zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Da im § 4 Abs.2 Satz 1 EStG die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung eingeräumt ist, ist der Steuerpflichtige aufgrund der Prüferbilanz nicht dazu verpflichtet eine Bilanzberichtigung vorzunehmen und abweichende Bilanzansätze zu übernehmen und in der Zukunft fortzuführen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht nach dem Handelsgesetz verpflichtet ist, eine Bilanz nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen. Allerdings kann in diesem Fall die Finanzbehörde gemäß § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Der Fehler wird als verbindlich erklärt und führt somit zur Berichtigungsverpflichtung für den Steuerpflichtigen, wenn die Auffassung des Finanzamtes in einem Rechtsbehelfsverfahren bestätigt wird.
2.2. Was ist unter Bilanzänderung zu verstehen
Eine Änderung der Bilanz setzt nicht voraus, das die Bilanz gegen die GoB verstößt. Von einer Bilanzänderung spricht man, wenn ein handels- und steuerrechtlich zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen handels- und steuerrechtlich zulässigen Bilanzansatz ersetzt wird.
Beispiele einer Bilanzänderung:
- Der Steuerpflichtige hat die lineare Abschreibung (AfA) gemäß § 7 Abs.1 EStG angewandt und möchte nunmehr die degressiven AfA gemäß § 7 Abs.2 EStG oder § 6 Abs.2 EStG anwenden.
- Der Steuerpflichtiger hat lineare AfA bei Gebäuden gemäß § 7 Abs.4 EStG angewandt und will nunmehr EStG degressive AfA bei Gebäuden § 7 Abs.5 anwenden.
- Der Steuerpflichtiger hat keine Rücklage gebildet und will nunmehr eine Rücklage nach § 6 b EStG bilden.
Die Ausnutzung von Bilanzierungswahlrechten ist aber durch die neue Rechtsprechung begrenzt. Gemäß § 4 Abs.2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung nur noch möglich, wenn die Änderung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs.2 Satz 1 EStG) geltend gemacht wird (siehe Punkt 3.2.). „Außerdem wird die Bilanzänderung auf die Höhe der Bilanzberichtigung beschränkt. Daraus ergibt sich, daß eine Änderung von Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechten nur noch insoweit möglich ist, wie dadurch das Mehrergebnis der Bilanzberichtigung neutralisiert wird.“[2] (siehe Punkt 3.2.) Darüber hinaus ist eine isolierte Änderung der Bilanz unzulässig.
Beispiele der neuen Rechtsprechung:
- Aus der Veräußerung eines Grundstücks hat A im Jahr 01 einen Gewinn von 200.000,- DM ermittelt. Dieser Gewinn wurde nicht erfaßt, da A annahm, das dieses Grundstück zu seinem Privatvermögen zählt. Aufgrund einer Außenprüfung wurde der Gewinn um 80.000,- DM erhöht und die 280.000,- DM den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. A hatte bislang keine Möglichkeit, eine Rücklage nach § 6b EStG zu bilden, da er davon ausging, daß das Grundstück zum Privatvermögen gehört. Er kann im Rahmen der Außenprüfung erstmalig eine Rücklage in Höhe von 280.000,- DM bilden.
- Aus der Veräußerung eines Grundstücks hat A im Jahr 01 einen Gewinn von 200.000,- DM ermittelt. Er hat die stillen Reserven in vollen Umfang versteuert, auf die Bildung einer zulässigen Rücklage nach § 6b EStG hat er verzichtet. Aufgrund einer Außenprüfung wurde sein Gewinn um 80.000,- DM erhöht. Hierbei kann er die Änderung der Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG beantragen, allerdings nur bis zur Höhe des Mehrgewinns von 80.000,- DM. A kann daher zwar eine Rücklage nach § 6b EStG bilden, allerdings nur in der genannten Höhe von 80.000,- DM. Die Bilanzänderung steht zwar in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung, sie ist aber begrenzt auf die Auswirkung der Bilanzberichtigung.
3. Rechtsentwicklung
3.1. Gesetzesänderung durch das StEntlG 1999/2000/2002
Der Gesetzgeber des Steuerentlastungsgesetzes hat insbesondere das erwähnte BFH-Urteil vom 24.03.1999 zum Anlass genommen, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG neu zu fassen. Durch die Änderung des § 4 Abs.2 Satz 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 war eine Bilanzänderung, egal aus welchem Grund, mit Wirkung zum 01.01.1999 grundsätzlich nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt unzulässig. Dies bedeutete, daß die einmal ausgeübten Wahlrechte später nicht mehr geändert werden können, auch wenn handels- und/ oder steuerrechtlich Wahlrechte gegeben waren (vgl. Punkt 6.2.). Durch das Verbot der erneuten Ausübung von Bewertungs- und Ansatzwahlrechten nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz bestand im Ergebnis keine Möglichkeit mehr, steuerliche Mehrergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung zu kompensieren. Auch konnte aufgrund dieser Rechtslage auf eine einmal in Anspruch genommene Steuervergünstigung (z.B. Sonderabschreibung) nicht nachträglich verzichtet werden. Diese Regelung sollte rückwirkend auch für alle bereits eingereichten Bilanzen noch nicht bestandskräftiger Veranlagungszeiträume vor 1999 gelten (§ 52 Abs. 9 EStG). Da das neue Gesetz erst in 1999 erging und die Anträge auf Bilanzänderung zum Teil schon gestellt wurden, stellt sich die Frage ob das neue Gesetz auch schon für diese Anträge anzuwenden ist.
3.2. Gesetzesänderung durch das StBereinG 1999
Nach der erneuten Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz (StBereinG) 1999 ist eine Bilanzänderung unter der Voraussetzung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit einer Bilanzberichtigung zugelassen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn eine Bilanz unverzüglich bzw. zeitnah nach der Bilanzberichtigung geändert wird (d.h. ein unverzüglicher Bilanzänderungsantrag). Der sachliche Zusammenhang zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung setzt voraus, daß sich beide Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen (wie in Punkt 2.2. erwähnt). Die Bilanzänderung ist allerdings nur in dem Umfang zulässig, indem sich zuvor infolge der Bilanzberichtigung der Gewinn geändert hat, sie ist also begrenzt auf die Höhe der vorgenommenen Bilanzberichtigung. Es ergibt sich die Möglichkeit, Mehrgewinne, die sich durch die während einer Außenprüfung festgestellten Bilanzierungsfehler ergeben, durch die anderweitige Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten wieder auszugleichen. Einer Zustimmung seitens des Finanzamtes bedarf es nicht mehr. Diese Neuregelung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle (also rückwirkend) gemäß § 52 Abs. 9 EStG. Damit sollen Gestaltungsspielräume, die nur dem bilanzierenden Steuerpflichtigen eröffnet waren, beseitigt werden.
Aus der Sicht der neuen Bundesregierung verstößt die Möglichkeit der Bilanzänderung gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Prinzip der Leistungsfähigkeit. Die Neufassung der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ersetzt damit die Regelung des StEntlG 1999/2000/2002 in vollem Umfang.[3] Das bedeutet, daß eine Bilanzänderung auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 vorgenommen werden kann, wenn der Antrag nach dem 31.12.1998 gestellt wird. War der Antrag bereits vor dem 01.01.1999 bei dem Finanzamt gestellt worden, ist die Bilanzänderung noch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung zu beurteilen. Ob eine geänderte Bilanz bereits vor dem 01.01.1999 beim Finanzamt eingereicht wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist der Eingang des Antrages beim Finanzamt. Den unterschiedlichen Neuregelungen des § 4 Abs.2 EStG kommt keine Bedeutung zu, wenn über einen vor dem 01.01.1999 gestellten Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. „Im Rahmen der gesetzlichen Änderung hat der Gesetzgeber keine verfahrensrechtliche Lösung gewählt, sondern eine materiell-rechtliche Änderung vorgenommen. § 4 Abs.2 Satz 2 EStG neue Fassung (n.F.) hat unter Berücksichtigung des in § 52 Abs.9 EStG n.F. festgeschriebenen Anwendungszeitraumes Auswirkungen auf alle Steuerbescheide, denen geänderte Bilanzen zugrunde liegen. Das Verbot der Bilanzänderung gilt nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht nur für Steuerfestsetzungen, die aufgrund bereits eingereichter Bilanzen künftig noch vorzunehmen sind, sondern auch für bestandskräftige Steuerbescheide, denen geänderte Bilanzen zugrunde liegen.“[4] Da das Gesetz generell Bilanzänderungen verbietet, kommt es auf die einmal gegebene Zustimmung des Finanzamtes zur Bilanzänderung nicht mehr an. Bei Veranlagungen, die auf geänderten Bilanzen basieren, fehlt es durch Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 an einer Rechtsgrundlage. Laut THOMAS EISGRUBER, Oberregierungsrat und DR. ULRICH SCHALLMOSER, Regierungsrat, trägt diese Gesetzesbegründung nicht dazu bei, die durch die Neuregelung aufgetretene Rechtsunsicherheit sowohl bei dem Steuerpflichtigen noch bei der Finanzverwaltung zu beseitigen. „Diskutiert wird in der Praxis – insbesondere bei laufenden Betriebsprüfungen – derzeit vorrangig die Frage, wie lange Bilanzänderungen nach der bisherigen Regelung in § 4 Abs.2 Satz 2 EStG noch möglich sind.“[5] Außerdem empfehlen EISGRUBER und SCHALLMOSER bei Bilanzänderungsanträgen, die bis einschließlich Ende März 1999 gestellt wurden, und die von den Finanzbehörden mit Hinweis auf §§ 4 Abs.2 Satz 2, 52 Abs. 9 EStG n.F. abgelehnt wurden, durch Rechtsmittel das Verfahren bis zu einer zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BverfG) offen zu halten.[6] Ein weiteres Problem ist die Frage, wann ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG gegeben ist.
3.3. Darstellung der Bilanzänderung nach alter Rechtsprechung
Nach § 4 Abs.2 Satz 2 EStG alte Fassung (a.F.) ist eine Änderung der Bilanz nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig. Bei der Bilanzänderung soll ein bisher richtiger Ansatz durch einen anderen richtigen Bilanzansatz ersetzt werden. Voraussetzung ist somit, daß Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte bestehen (R 15 Abs. 2 EStR a.F.). Diese Vorschrift ist auch nach neuer Rechtsprechung geblieben (siehe Punkt 2.2.) Das Instrument der Bilanzänderung wurde häufig im Rahmen von Außenprüfungen verwendet, um die zu erwartenden Steuernachzahlungen auszugleichen.
Beispiel zur alten Rechtsprechung:
- Der Betriebsprüfer behandelt bisher als Aufwand gebuchte Ausgaben des Jahres 01 als Kosten der privaten Lebensführung und erhöht insoweit den Gewinn um 50.000,- DM. Der Steuerpflichtige beantragt im Rahmen der Schlußbesprechung erstmalig, für bestimmte Wirtschaftsgüter, die er in 01 angeschafft hat, statt der bisherigen linearen Abschreibung nunmehr die degressive Abschreibung anzuerkennen. Dem Antrag war aufgrund der alten Rechtsprechung stattzugeben, da entsprechende wirtschaftliche Interessen (Einschränkung der Steuernachzahlung) bestanden.
„Als Bilanzänderung gilt also z.B. nicht das Rückgängigmachen von Geschäftsvorfällen (z.B. Neutralisierung von Entnahmen- und Einlagehandlungen) oder eine anderweitige Ausübung des Wahlrechts, Wirtschaftsgüter (WG) als gewillkürtes Betriebsvermögen (BV) zu behandeln.“[7] Durch die Wahlrechte kann der Steuerpflichtige zwischen mehreren Wertansätzen wählen. Mit der Einreichung der Steuererklärung trifft er die Entscheidung, welchen Ansatz er in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gewählt hat (R 15 Abs.2 EStR a.F.).
Eine Bilanzänderung ist allerdings nicht gegeben, wenn der Ansatz bei der ersten Entscheidung im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nach den damals vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten falsch gewesen ist (BFH 1976, BStBl II S.88) (vgl. Punkt 6.1., in der neuen Rechtsprechung gleich geblieben). Wie schon vorher erwähnt ist die Änderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des Finanzamtes möglich. „Dadurch soll verhindert werden, daß die Erledigung des Besteuerungsverfahrens durch einseitige schwerwiegende Bilanzänderungen verzögert wird (BFH 1976, BStBl II S.212)“.[8] Nach dem Einreichen der Bilanz darf der Steuerpflichtige diese grundsätzlich nicht mehr ändern (§ 4 Abs.2 Satz 2 EStG a.F.), es sei denn, das Finanzamt stimmt zu oder die Veranlagung steht unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO (R 15 Abs.2 Satz 5 EStR a.F.). Auf diese Änderungsvorschrift wird im Punkt 4.3. näher eingegangen. Der Antrag auf Bilanzänderung muss vor Bestandskraft der Veranlagung beim Finanzamt gestellt werden (R 15 Abs.2 Satz 4 EStR a.F.). Dieser kann auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren geschehen (BFH 1996, BStBl II S. 568). Auf die anderen Änderungsvorschriften, wie § 173 Abs.1 AO und § 172 Abs.1 Nr. 2a AO wird in Punkt 4.3. ebenfalls näher eingegangen.
[...]
[1] Schmidt Ludwig, EStG Kommentar, Anmerkung (Anm.) 681, Seite 305, 20. Auflage 2001
[2] Sikorski, Ralf, Zbanyszek, Hans-Peter, NWB, Fach 17, Seite 1685, 56. Auflage 2001
[3] vgl. BMF, 18.05.2000, IV C 2 – S 2141 – 15/00, BStBl I 2000, Seite 587
[4] DStR (Deutsches Steuerrecht) Heft 24 v. 25.Juni 1999, Seite 958
[5] DStR , Heft 24 v. 25.Juni 1999, Seite 957
[6] DStR, Heft 47 aus 1999, Seite 1936
[7] vgl. NWB, Fach 3b S.4821, 56.Auflage 2001
[8].Falterbaum, Beckmann, Bolk, Buchführung und Bilanz, Seite 899, 17.Auflage 1998
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