Wer ist als urheberrechtlicher Inhaber einer Software und wer als Hersteller anzusehen? Nach welchen Kriterien ist der Rechtekauf von der Nutzungsüberlassung abzugrenzen? Sind die Urteilsgrundsätze aus den Total-Buy Out-Urteilen auf den Verkauf einer Software übertragbar? Wann sind Computerprogramme nach UrhG als Ergebnis der individuellen geistigen Schöpfung eines Programmierers anzusehen? Kann das wirtschaftliche Eigentum im Fall von § 69b UrhG übertragen werden? Lassen sich die Grundsätze aus den U.S. Regulation auf die Frage der Abgrenzung einer Rechteüberlassung und einem -kauf übertragen?
Ziel der Masterarbeit ist es, diese Fragen durch eine wissenschaftliche Diskussion und durch Auslegung der einschlägigen steuerrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen zu beantworten. Die Diskussion basiert im Wesentlichen auf der Anwendung rechtswissenschaftlicher Auslegungsgrundsätze der Steuernormen.
In der Masterarbeit wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise nach welchen Kriterien die Veräußerung einer Software sowie die Erbringung von Auftragsentwicklungsleistungen durch eine beschränkt steuerpflichtige Peron als zeitlich begrenzte Rechteüberlassung oder als Rechteübertragung zu qualifizieren sind und mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG erfüllt werden.
Hierfür wird zunächst untersucht, wer aus (urheber-)rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht als Eigentümer einer Software nach § 39 AO anzusehen ist. Denn Softwares sind urheberrechtlich geschützte Computerprogramme i.S.v. § 69a Abs. 1 UrhG, wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 UrhG).
Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht in Hinblick auf Lizenzzahlungen für die Softwareüberlassung an beschränkt Steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Gleichzeitig werden nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder einzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- A. Einleitung
- I. Hintergrund und Eingrenzung des Themas
- II. Zielsetzung, Methodik und Aufbau der Arbeit
- B. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
- I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
- 1. Softwares als Urheberrechte i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
- 2. Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten an einer Software i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
- 3. Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder Einrichtung oder Eintragung des Rechts in ein inländisches öffentliches Buch oder Register i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG
- II. Rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
- 1. Rechtliches Eigentum an Computerprogrammen
- 2. Wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
- III. Rechtsprechung zur Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Urheberrechten im Wege des Total Buy Out
- 1. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2206/13 zur Veräußerlichkeit von Filmwerken
- 2. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2205/13 zur Veräußerlichkeit von Sprachwerken
- 3. Revisionsurteile des Bundesfinanzhofs
- IV. Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Veräußerlichkeit von Urheberrechten auf Computerprogramme
- 1. Urheberpersönlichkeitsrechtliches Schutzbedürfnis von Softwareentwicklern
- 2. Urheberrechtliche Erschöpfung von Computerprogrammen
- 3. Ausschluss der (Nach-)Vergütungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche von Softwareentwicklern durch § 69a Abs. 5 UrhG
- 4. Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Computerprogrammen
- V. Zwischenergebnis
- C. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
- I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Einzelnen
- 1. Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
- 2. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
- II. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Gewerbesteuerrecht
- III. Zwischenergebnis
- D. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
- I. Urheberrechtliche Grundlagen der Auftragsentwicklung
- 1. Urhebereigenschaft bei der Entwicklung von Computerprogrammen
- 2. Urheberrechtliche Rahmenbedingungen bei der Computerprogramm-Entwicklung
- 3. Urheberrechtsschutz bei der Auftragsentwicklung
- 4. Urheberrechtsschutz an Computerprogrammen in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- II. Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Auftragsentwicklung von Softwares
- 1. Einordnung der Auftragsentwicklung als Rechteüberlassung oder als Dienstleistung für Zwecke des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
- 2. Keine Übertragbarkeit der Kriterien des US-Finanzministeriums (Treasury) und des Internal Revenue Service (IRS) zur steuerlichen Einordnung des Cloud Computing auf die Auftragsentwicklung
- 3. Verortung der Urheberrechte bei der Auftragsentwicklung und Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
- III. Behandlung der Auftragsentwicklung im Gewerbesteuerrecht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
- IV. Zwischenergebnis
- E. Schlussfolgerung und Ausblick
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Masterarbeit untersucht die steuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht. Der Fokus liegt dabei auf der Frage, ob die Überlassung von Computerprogrammen als Veräußerung im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG anzusehen ist.
- Rechtliche und wirtschaftliche Eigentumsverhältnisse an Computerprogrammen
- Die Übertragbarkeit von Rechtsprechung zur Veräußerlichkeit von Urheberrechten auf Computerprogramme
- Die steuerliche Behandlung der Auftragsentwicklung von Softwares im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht
- Die Einordnung der Auftragsentwicklung als Rechteüberlassung oder Dienstleistung
- Die Anwendung des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG auf die grenzüberschreitende Softwareüberlassung
Zusammenfassung der Kapitel
- Kapitel A: Einleitung: Dieses Kapitel bietet eine Einführung in das Thema und die Relevanz der Arbeit. Es wird die Problemstellung erläutert und der Forschungsstand kurz dargestellt. Zudem wird die Zielsetzung und Methodik der Arbeit vorgestellt, sowie der Aufbau der Arbeit erläutert.
- Kapitel B: Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG: Dieses Kapitel analysiert die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Hinblick auf die Veräußerlichkeit von Computerprogrammen. Dabei werden die Begriffe Software und Urheberrechte im Kontext des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erläutert und die Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG untersucht. Außerdem werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an Computerprogrammen sowie die Rechtsprechung zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums im Wege des Total Buy Out beleuchtet. Schließlich wird die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Computerprogramme diskutiert und die Frage nach der urheberrechtlichen Erschöpfung von Computerprogrammen behandelt.
- Kapitel C: Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG: Dieses Kapitel befasst sich mit der Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Gewerbesteuerrecht. Es analysiert die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG und untersucht die Frage, ob Computerprogramme als Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG anzusehen sind. Außerdem werden die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG betrachtet.
- Kapitel D: § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG: Dieses Kapitel befasst sich mit den urheberrechtlichen Grundlagen der Auftragsentwicklung von Softwares. Es werden die Urhebereigenschaft bei der Entwicklung von Computerprogrammen, die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Computerprogramm-Entwicklung sowie der Urheberrechtsschutz bei der Auftragsentwicklung und in Arbeits- und Dienstverhältnissen erläutert. Außerdem wird untersucht, ob die Auftragsentwicklung von Softwares als Rechteüberlassung oder Dienstleistung im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG anzusehen ist.
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit den Schlüsselbegriffen Softwareüberlassung, Veräußerung, Urheberrechte, wirtschaftliches Eigentum, Total Buy Out, Auftragsentwicklung, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG, Einkommensteuerrecht, Gewerbesteuerrecht. Die Arbeit untersucht die Anwendung dieser Begriffe im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung.
- Arbeit zitieren
- Nadin Schäfer (Autor:in), 2022, Die grenzüberschreitende Softwareüberlassung. Einkommen- und gewerbesteuerliche Perspektive, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1316457