Wer ist als urheberrechtlicher Inhaber einer Software und wer als Hersteller anzusehen? Nach welchen Kriterien ist der Rechtekauf von der Nutzungsüberlassung abzugrenzen? Sind die Urteilsgrundsätze aus den Total-Buy Out-Urteilen auf den Verkauf einer Software übertragbar? Wann sind Computerprogramme nach UrhG als Ergebnis der individuellen geistigen Schöpfung eines Programmierers anzusehen? Kann das wirtschaftliche Eigentum im Fall von § 69b UrhG übertragen werden? Lassen sich die Grundsätze aus den U.S. Regulation auf die Frage der Abgrenzung einer Rechteüberlassung und einem -kauf übertragen?
Ziel der Masterarbeit ist es, diese Fragen durch eine wissenschaftliche Diskussion und durch Auslegung der einschlägigen steuerrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen zu beantworten. Die Diskussion basiert im Wesentlichen auf der Anwendung rechtswissenschaftlicher Auslegungsgrundsätze der Steuernormen.
In der Masterarbeit wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise nach welchen Kriterien die Veräußerung einer Software sowie die Erbringung von Auftragsentwicklungsleistungen durch eine beschränkt steuerpflichtige Peron als zeitlich begrenzte Rechteüberlassung oder als Rechteübertragung zu qualifizieren sind und mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG erfüllt werden.
Hierfür wird zunächst untersucht, wer aus (urheber-)rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht als Eigentümer einer Software nach § 39 AO anzusehen ist. Denn Softwares sind urheberrechtlich geschützte Computerprogramme i.S.v. § 69a Abs. 1 UrhG, wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 UrhG).
Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht in Hinblick auf Lizenzzahlungen für die Softwareüberlassung an beschränkt Steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Gleichzeitig werden nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder einzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Hintergrund und Eingrenzung des Themas
II. Zielsetzung, Methodik und Aufbau der Arbeit
B. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
1. Softwares als Urheberrechte i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
2. Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten an einer Software i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
3. Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder Einrichtung oder Eintragung des Rechts in ein inländisches öffentliches Buch oder Register i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG
II. Rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
1. Rechtliches Eigentum an Computerprogrammen
2. Wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
III. Rechtsprechung zur Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Urheberrechten im Wege des Total Buy Out
1. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2206/13 zur Veräußerlichkeit von Filmwerken
2. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2205/13 zur Veräußerlichkeit von Sprachwerken
3. Revisionsurteile des Bundesfinanzhofs
IV. Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Veräußerlichkeit von Urheberrechten auf Computerprogramme
1. Urheberpersönlichkeitsrechtliches Schutzbedürfnis von Softwareentwicklern
2. Urheberrechtliche Erschöpfung von Computerprogrammen
3. Ausschluss der (Nach-)Vergütungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche von Softwareentwicklern durch § 69a Abs. 5 UrhG
4. Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Computerprogrammen
V. Zwischenergebnis
C. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Einzelnen
1. Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
2. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
II. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Gewerbesteuerrecht
III. Zwischenergebnis
D. Steuerliche Behandlung der Auftragsentwicklung von Softwares gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
I. Urheberrechtliche Grundlagen der Auftragsentwicklung
1. Urhebereigenschaft bei der Entwicklung von Computerprogrammen
2. Urheberrechtliche Rahmenbedingungen bei der Computerprogramm-Entwicklung
3. Urheberrechtsschutz bei der Auftragsentwicklung
4. Urheberrechtsschutz an Computerprogrammen in Arbeits- und Dienstverhältnissen
II. Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Auftragsentwicklung von Softwares
1. Einordnung der Auftragsentwicklung als Rechteüberlassung oder als Dienstleitung für Zwecke des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
2. Keine Übertragbarkeit der Kriterien des US-Finanzministeriums (Treasury) und des Internal Revenue Service (IRS) zur steuerlichen Einordnung des Cloud Computing auf die Auftragsentwicklung
3. Verortung der Urheberrechte bei der Auftragsentwicklung und Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
III. Behandlung der Auftragsentwicklung im Gewerbesteuerrecht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
IV. Zwischenergebnis
E. Schlussfolgerung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a. A. anderer Ansicht
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
a. F. alte Fassung
Anm. Anmerkung
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bd. Band
betr. betreffend
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (Zeitschrift)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.-I/II Bundesgesetzblatt Teil I/Teil II
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BMF Bundesministerium der Finanzen
BR Bundesrat
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
Bsp. Beispiel
bspw. beispielsweise
BStBl. I/II Bundessteuerblatt Teil I/Teil II
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
Buchst. Buchstabe
bzgl. bezüglich
BZSt Bundeszentralamt für Steuern
bzw. beziehungsweise
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
d. h. das heißt
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift)
DStRK Deutsches Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)
EFG Entscheidung der Finanzgerichte (Zeitschrift)
ESt Einkommensteuer
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStH Amtliche Einkommensteuer-Hinweise
EStR Einkommensteuerrichtlinien
EU Europäische Union
EuG Gericht der Europäischen Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
ff. folgende (mehrere)
FG Finanzgericht
FinVerw Finanzverwaltung
Fn. Fußnote
FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
FS Festschrift
G. Gesetz
gem. gemäß
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuerrichtlinien
GewStH Amtliche Gewerbesteuer-Hinweise
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
grds. grundsätzlich
GrS Großer Senat
HGB Handelsgesetzbuch
H/H/R Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG (Loseblatt)
H/H/S Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO (Loseblatt)
h. M. herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
i. d. F. in der Fassung
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
insb. insbesondere
i. S. d. im Sinne des
i. V. m. in Verbindung mit
IWB Internationale Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
i. Z. m. in Zusammenhang mit
JbFSt Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht
JStG Jahressteuergesetz
KÖSDI Kölner Steuerdialog (Zeitschrift)
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStH Amtliche Körperschaftsteuer-Hinweise
KStR Körperschaftsteuerrichtlinien
LG Landgericht
m. E. meines Erachtens
Mio. Millionen
MünchKomm Münchener Kommentar
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
n. F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift)
Nr. Nummer
NWB Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OECD-MA OECD-Musterabkommen
OECD-MK OECD-Musterkommentar
OFD Oberfinanzdirektion
OLG Oberlandesgericht
RegE Regierungsentwurf
Rev. Revision
RFH Reichsfinanzhof
RFHE Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RIW Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
sog. sogenannte/r/s
Stbg Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StBp Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
u. a. unter anderem
UStG Umsatzsteuergesetz
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
VO Verordnung
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z. B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich
A. Einleitung
I. Hintergrund und Eingrenzung des Themas
Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht auf Lizenzzahlungen für die Überlassung von Softwares an beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Darüber hinaus werden gewerbesteuerlich nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder hinzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.
Der sachliche Anwendungsbereich beider Normen, d. h. sowohl von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG als auch von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG; bezieht sich auf die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Hiervon abzugrenzen ist die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Rechten bzw. der Rechtekauf, da die hieraus resultierenden Vergütungen vom Anwendungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG nicht erfasst werden.
Im Softwarebereich stellt sich in der betrieblichen Praxis die Frage der Annahme einer Rechteüberlassung bzw. einer Rechteveräußerung dann, wenn Rechte im Wege sogenannter Total-Buy-Out-Verträge übertragen werden sollen oder wenn im Rahmen einer Auftragsentwicklung ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber eine Software entwickelt, die ausschließlich von diesem zukünftig genutzt werden soll. Ferner ist bislang auch unklar, ob Vergütungen für die Entwicklung von Computerprogrammen durch ausländische Programmierer der Verpflichtung zum Steuereinbehalt bzw. der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Masterarbeit der Frage nachgegangen, ob und wann es bei Total-Buy-Out-Verträgen mit ausländischen Softwareinhabern bzw. bei der Softwareentwicklung durch ausländische Softwareentwickler zur Annahme einer endgültigen Übertragung des Rechts an Softwares kommt und inwiefern die Kriterien zur Annahme einer Rechtsübertragung im Geltungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG voneinander abweichen können.
II. Zielsetzung, Methodik und Aufbau der Arbeit
Im ersten Schwerpunkt dieser Masterarbeit wird der Frage nachgegangen, ob Total-Buy-Out-Vereinbarungen zur endgültigen Rechteübertragung an Computerprogrammen dem sachlichen Anwendungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG unterfallen.
Der erste Schwerpunkt ist derart aufgebaut, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dargestellt werden. Anschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verortung des rechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums dargestellt. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob eine Rechteveräußerung bei urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen, welche nicht dem Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterfallen, möglich ist.
Der BFH hat in zwei sog. Total-Buy-Out-Urteilen zur Nichtübertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an urheberrechtlich geschützten Sprach- und Filmwerken geurteilt. Diese Urteilsgrundsätze werden ausführlich dargestellt und nachfolgend wird diskutiert, inwiefern die Grundsätze auf urheberrechtlich geschützte Computerprogramme übertragen werden können. In die Analyse werden auch die vom US-Finanzministerium und dem Internal Revenue Service verlautbarten Vorschläge zur Qualifikation von Cloud Computing einbezogen.
Aufbauend auf der Diskussion zur Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen nach Maßgabe von § 50 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird diskutiert, inwiefern das Analyseergebnis auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsregelung in § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG übertragen werden kann. Auch hier werden zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm dargestellt und anschließend die Total-Buy-Out-Vereinbarungen zur vollständigen und endgültigen Übertragung von Computerprogrammen unter die Tatbestandsvoraussetzungen subsumiert.
Der zweite Schwerpunkt der Masterarbeit ist sodann der Frage gewidmet, ob bzw. wann Vergütungen für die Entwicklung von Softwares durch ausländische Programmierer einer Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterfallen.
Der BFH die Veräußerlichkeit von urheberrechtlich geschützten Werken im Anwendungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in zwei Grundsatzurteilen (sog. Total Buy Out-Urteile des BFH vom 24. Oktober 2018 mit den Aktenzeichen I R 69/161 und I R 83/162 ) abgelehnt. Die Urteilsgründe werden in der Masterarbeit umfassend dargestellt. Aufbauend auf den dargestellten Urteilsgründen wird dann der Frage nachgegangen, inwieweit die Begründung des BFH auf Total-Buy-Out-Vereinbarungen zur zeitlich unbegrenzten Übertragung der ausschließlichen und umfassenden Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen übertragbar ist und ob abweichend von der BFH-Rechtsprechung die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Computerprogrammen möglich ist.
Aufbauend hierauf wird im dritten Schwerpunkt der Frage nachgegangen, ob eine Rechtsveräußerung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG möglich ist.
Anschließend wird im vierten Schwerpunkt der Arbeit die Fragestellung aufgegriffen, wann es bei der Vereinbarung der Auftragsentwicklung einer Software durch ausländische Auftragnehmer zu einer zeitlich begrenzten Rechteüberlassung bzw. zu einer Rechteübertragung in das Inland kommt. Auch hier werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG gewürdigt.
Hierbei wird untersucht, ob bzw. wann es bei der Auftragsentwicklung zur zeitlich begrenzten Rechteüberlassung an einer Software kommt und wann wirtschaftliches Eigentum an der Software übertragen werden kann. Zunächst wird hierfür dargestellt, wem das urheberrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an einer urheberrechtlich geschützten Software in Auftragsentwicklungsfällen zuzuordnen ist. Ausgehend hiervon wird der Frage nachgegangen, ob und wann die Auftragsentwicklung zur zeitlich begrenzten Überlassung des Rechtes an der Software bzw. zur endgültigen Übertragung des Rechts führen kann.
Abschließend werden die gewonnenen Erkenntnisse kurz zusammengefasst, bevor ein Ausblick auf die praktischen Auswirkungen der Diskussion gewährt wird.
B. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Nach Maßgabe von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist unter anderem auf Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2, 6 oder 9 EStG ein Steuerabzug durch den inländischen Vergütungsschuldner vorzunehmen, wenn die Rechte in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden oder sie in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.
1. Softwares als Urheberrechte i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind definiert als Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind (§ 73a Abs. 2 EStDV).
Hierunter fallen insbesondere auch Softwares, die als Computerprogramme wie Sprachwerke nach Maßgabe von § 69a Abs. 4 UrhG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Diese sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials (§ 69a Abs. 1 UrhG).
Unter Rückgriff auf § 1 (i) der Mustervorschriften der WIPO können Computerprogramme definiert werden als Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausgeführt oder erzielt. Urheberrechtlich geschützt sind an dem Programm nur die Form und der Ausdruck, z. B. in Form des Programmcodes, hingegen nicht die Idee.3
Auch Algorithmen können als urheberrechtlich geschützte Computerprogramme einzuordnen sein. Ein Algorithmus ist eine Verarbeitungsvorschrift, die derart präzise gefasst ist, dass sie von einem mechanisch oder elektronisch arbeitenden Gerät durchgeführt werden kann. Schutzfähig sind jedoch nur Algorithmen höherer Allgemeinheitsstufe, die für die Lösung bestimmter Arten von Aufgaben aufgesetzt werden können. Standardmäßig verwendete Algorithmen sind hingegen als Teil des Standardrepertoires in der Programmiertechnik nicht schutzfähig.4 Nicht zu den Computerprogrammen zählen Daten und Datenbanken, da diese als Ergebnisse der gesteuerten Computerabläufe anzusehen sind und im Gegensatz zu Softwareprogrammen und Algorithmen keine Steuerungsbefehle enthalten.5
Der urheberrechtliche Schutz gilt für alle Ausdrucksformen der Computerprogramme (§ 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Diese sind jedoch nur dann geschützt, wenn sie ein individuelles Werk darstellen und das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung liegt dann vor, wenn sie aus einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit eines Urhebers entstanden ist. Werden Computerprogramme durch Softwaregeneratorprogramme erschaffen, ist diese Voraussetzung beispielsweise nicht erfüllt.6
Dies ist zurückzuführen auf die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 und Erwägungsgrund 8 der Software-Richtlinie7, wonach einer Software mit einem Mindestmaß an individueller Gestaltungshöhe bereits der urheberrechtliche Schutz als geistige Schöpfung gewährleistet ist.8
Eine individuelle Gestaltungshöhe ist dann anzunehmen, wenn die Software vom individuellen Geist des Urhebers geprägt ist und sich als Ergebnis seines individuellen geistigen Schaffens darstellt. Die Individualität kann durch das handwerkliche Können, die analytisch-konzeptionelle Fähigkeit, das Geschick, den Einfallsreichtum oder durch planerisch-konstruktives Denken zum Ausdruck gebracht werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise auch einfache Softwares urheberrechtlichen Schutz genießen können.9
Hingegen sind Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht urheberrechtlich geschützt (§ 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG).
2. Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten an einer Software i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG liegen insbesondere dann vor, wenn die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung der urheberrechtlich geschützten Software erzielt werden, deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Die Finanzverwaltung definiert die Vermietung bzw. Verpachtung als zeitlich begrenzte Überlassung von Urheberrechten.10
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es im Fall der Softwareüberlassung stets zur Annahme einer zeitlich begrenzten Nutzungsrechteüberlassung, da bei urheberrechtlich geschützter Software eine vollständige Übertragung der urheberrechtlich geschützten Rechte ausgeschlossen ist.11
In der Verwaltungsanweisung zur beschränkten Steuerpflicht und zur Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Softwares und von Datenbanken vom 27. Oktober 2017 verweist die Finanzverwaltung auf eine vorhergehend veröffentlichte Verwaltungsanweisung zur Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a EStG bei künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen vom 25. November 2010.12 In Textziffer 23 dieses BMF-Schreibens gab die Finanzverwaltung vor, dass für Zwecke der Rechteüberlassung i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG zwischen der zeitlich begrenzten Rechteüberlassung und der endgültigen Rechteüberlassung in Form eines Rechtekaufs zu unterscheiden ist, da ausschließlich die Rechteüberlassung der Steuerabzugsverpflichtung unterliegt.
Von einer zeitlich begrenzten Rechteüberlassung geht die Finanzverwaltung aus, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibt, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen ist oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).13
Ob umfassende Nutzungsrechte überlassen werden oder eine Softwareüberlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anzunehmen ist, richtet sich nach der Exegese des zugrunde liegenden Vertrags. Von einer umfassenden Nutzungsrechteüberlassung ist dann auszugehen, wenn vertraglich ein wirtschaftliches und inhaltliches Recht zur Verwertung oder Weiterverwertung des Computerprogramms überlassen wird.14
Dies betrifft insbesondere die Überlassung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten unabhängig davon, ob die Rechte auf Datenträgern oder internetbasiert überlassen werden. Sofern nur das Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte überlassen wird, geht die Finanzverwaltung nicht von der Überlassung umfassender Nutzungsrechte aus.15
Eine Überlassung umfassender Nutzungsrechte wird dann nicht angenommen, wenn lediglich die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund steht und die Software ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen wird. Der bestimmungsgemäße Gebrauch umfasst die Softwareinstallation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen.16
Ferner liegt keine Überlassung umfassender Nutzungsrechte vor, wenn sich die Rechteüberlassung nicht auf eine wirtschaftliche Weiterverwertung richtet und eine wirtschaftliche Weiterverwertung nach dem Urheberrecht, d. h. insbesondere nach §§ 69c ff. UrhG, keine Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung erfordert, wie beispielsweise die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung des Computerprogramms (§ 69c Nr. 1 UrhG), die Übersetzung, Bearbeitung oder das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms (§ 69c Nr. 2 UrhG), die Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken (§ 69c Nr. 3 UrhG) oder die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms (§ 69c Nr. 4 UrhG).
Die Softwareüberlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst beispielsweise die lediglich instrumentelle Überlassung von Softwarefunktionalitäten, beispielsweise das Nutzungsrecht für Vortragsfolien oder Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionenrechte bei einer Datenbank.17
Bei der gemischten Überlassung von Nutzungsrechten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und von umfassenden Nutzungsrechten kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung auf das Verhältnis der überlassenen Leistungen an. Die Steuerabzugsverpflichtung entfällt, wenn die Rechteüberlassung gegenüber dem anderen Leistungsteil von lediglich untergeordneter Bedeutung ist und nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtleistung hierauf entfällt.18
3. Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder Einrichtung oder Eintragung des Rechts in ein inländisches öffentliches Buch oder Register i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG
Im Fall der grenzüberschreitenden Überlassung einer Software geht die Finanzverwaltung nur dann von inländischen Einkünften i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG aus, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Die wirtschaftliche Weiterverwertung definiert die Finanzverwaltung als ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.19
Zudem liegen auch bereits dann inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG vor, wenn die überlassenen Rechte in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.20
Bei inländischen öffentlichen Büchern handelt es sich um die von Amtsgerichten als Grundbuchämter geführten Grundbücher,21 die für Softwares keine Bedeutung haben. Inländische Register sind beispielsweise das Schiffsregister, die Patentrolle und das Markenregister, das Register für eingetragene Designs oder die beim Bundessortenamt geführte Sortenschutzrolle.22 Darüber hinaus werden von den inländischen Registern auch ausländische und internationale Register wie das in Alicante/Spanien geführte Register für EU-Gemeinschaftsmarken, VO (EG) Nr. 207/2009 erfasst. Für Computerprogramme käme insofern eine Eintragung als Patent am ehesten in Betracht. Computerprogramme als solche sind jedoch nicht nach § 1 Abs. 1 PatG als technische Erfindungen patentierbar,23 jedoch als Teil einer technischen Erfindung.24
II. Rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
1. Rechtliches Eigentum an Computerprogrammen
Das rechtliche Eigentum an urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen richtet sich nach § 69a ff. UrhG. Im Einzelnen sind das:
a) Geschützte Urheberverwertungsrechte
Die deutschen urheberrechtlichen Regelungen zu den Urheberverwertungsrechten in Form der Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte gehen auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (nachfolgend bezeichnet als „Software-RL“ zurück.
Das Recht zur Vervielfältigung von Computerprogrammen, d. h. das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung eines Computerprogramms, obliegt nach Maßgabe von § 69c Nr. 1 UrhG in Übereinstimmung mit Art. 4 Buchst. a) Software-RL ausschließlich dem Rechtsinhaber und eine Vervielfältigung durch das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms ist nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers möglich.
In Übereinstimmung mit Art. 4 Buchst. b) Software-RL gewährt § 69c Nr. 2 UrhG das Recht zur Umarbeitung in Form der Übersetzung, Bearbeitung, des Arrangements und anderer Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie der Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse dem Rechtsinhaber.
Schließlich obliegt auch das Recht zur Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken einschließlich der Vermietung nach § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG dem Rechtsinhaber. Die Verbreitung bezeichnet hierbei das Inverkehrbringen in den freien Handelsverkehr durch das Anbieten der Öffentlichkeit.25 Das Verbreitungsrecht erschöpft sich mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des Computerprogramms durch den Rechtsinhaber in der Europäischen Union (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG als Pendant zu Art. 4 Buchst. c) Software-RL). Unberührt von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts bleibt hingegen das Recht zur Vervielfältigung.26
Schließlich gewährt § 12 Abs. 1 UrhG in Übereinstimmung mit dem Rechtsinhaber das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Computerprogrammen kommt insbesondere das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Internet in Betracht.27
b) Geschütztes Urheberpersönlichkeitsrecht
Nach Maßgabe von § 29 UrhG ist das Urheberrecht des Programmierers grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Aufgrund der Normenverkettung von § 29 UrhG und § 11 UrhG können Urheberrechte bestehend aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Urheberverwertungsrecht nicht auf andere Personen übertragen werden. Selbst dann, wenn ein Urheber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an eine andere Person abtritt, behält er weiterhin während seines ganzen Lebens das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.28 Dementsprechend ist das Urheberrecht nach § 29 UrhG im Hinblick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht nie vollständig übertragbar. Der Urheber kann an dem Urheberrecht jedoch lediglich Nutzungsrechte einräumen.29
Dem steht die dualistische Theorie gegenüber, nach der Urheberpersönlichkeitsrechte und Urheberverwertungsrechte getrennt voneinander übertragen werden können.30
c) Räumlicher Schutzbereich des Urheberrechts
Die Software ist gemäß § 121 UrhG räumlich vom deutschen Urheberrechtsgesetzschutz erfasst, wenn sie in Deutschland erschienen ist, d. h. in Verkehr gebracht worden ist (§ 121 Abs. 1 UrhG). Weiterhin sind Werke geschützt, die von ausländischen Staatsangehörigen erschaffen worden sind und auf die ein Staatsvertrag Anwendung findet, welchen Deutschland unterzeichnet hat. Sie Software ist von Programmierern entwickelt worden, die ausländischer Staatsangehörigkeit sind. Die Software stellt zudem ein Computerprogramm dar, welches von den ausländischen Staatsangehörigen entwickelt wurde und welches von Art. 4 des World Copyright Treaty (kurz: WCT) geschützt wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat den WCT unterzeichnet, sodass die Software vom räumlichen Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG erfasst ist.31
2. Wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
Grundsätzlich ist das wirtschaftliche Eigentum an einem Computerprogramm dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Abweichend hiervon ist das wirtschaftliche Eigentum einer anderen Person zuzurechnen, wenn diese die tatsächliche Herrschaft über das Computerprogramm in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).
Die tatsächliche Verfügungsmacht richtet sich danach, wer über die wirtschaftliche Substanz an der Software verfügen kann und eine uneingeschränkte Dispositionsbefugnis besitzt, sodass er auch inhaltlich auf das Recht einwirken und es verändern oder belasten kann.32
Ferner muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine abgesicherte Position derart bestehen, dass der zivilrechtliche Eigentümer dauerhaft von dem Wirtschaftsgut in einer Weise ausgeschlossen werden kann, dass einem etwaigen Herausgabeanspruch tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung mehr zukommt.33 Der wirtschaftliche Eigentümer muss folglich in der Position sein, den rechtlich Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen, z. B., indem er die Sache nicht zerstören oder benutzen darf und sich das Recht zur Nutzung im Besitz des wirtschaftlichen Eigentümers befindet.34
Entscheidend ist jedoch auch, wer das Risiko des zufälligen Untergangs des Wirtschaftsguts trägt und wem die Wertsteigerungen zustehen.35 Wirtschaftlicher Eigentümer ist mithin die Person, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Wirtschaftsgut ziehen kann und dem somit Substanz und Ertrag wirtschaftlich zustehen, d. h., wer die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut trägt und als Berechtigter der aus dem Wirtschaftsgut erzielten Erträge anzusehen ist.36
III. Rechtsprechung zur Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Urheberrechten im Wege des Total Buy Out
Die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2, 6 oder 9 EStG erfasst nur inländische Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Rechteüberlassung.37 Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob bei der Vereinbarung von sogenannten Total-Buy-Out-Vereinbarungen an Computerprogrammen eine Rechteveräußerung vorliegend kann, die nicht der Steuerabzugsverpflichtung des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt.
Bislang hat der Bundesfinanzhof zu dieser Thematik nicht zu entscheiden. Jedoch hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen zur Übertragbarkeit bzw. zur Veräußerlichkeit an urheberrechtlich geschützten Sprach- und Filmwerken Stellung bezogen.
Im Folgenden werden zunächst die Urteilsgrundsätze aus den Vorinstanzurteilen und aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs dargestellt. Anschließend wird diskutiert, inwieweit die Urteilsgrundsätze auf Total-Buy-Out-Vereinbarungen von Computergrammen übertragen werden können. Danach wird dargelegt, inwiefern sich die Urteilsgrundsätze in den Total-Buy-Out-Entscheidungen auf Total-Buy-Vereinbarungen bei Computerprogrammen übertragen lassen.
1. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2206/13 zur Veräußerlichkeit von Filmwerken
Streitig war die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, die von in einem Australien ansässigen Filmproduzenten im Wege eines Total-Buy-Out, d. h. durch Einräumung umfassender Nutzungsrechte an einem Werk gegen eine einmalige Pauschalvergütung, auf eine deutsche Produktionsanstalt übertragen worden sind. Die Rechteübertragung hat dabei sowohl das Rohmaterial als auch die Produktionen eingeschlossen.
Das FG Köln hat zunächst entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Anwendbarkeit ausländischen Rechts keine Auswirkungen auf die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts besitzt, da die Bestimmung des anwendbaren Urheberrechts der Disposition den Vertragsbeteiligten entzogen ist.38
Dem folgend bestimmen sich nach Auffassung des FG Köln die Urhebereigenschaft und Inhabereigenschaft an einem Urheberrecht sowie der Umfang der Schutzwirkung des Urheberrechts inklusive der Übertragbarkeit eines Urheberrechts nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes.39
In dem Streitfall war neben dem deutschen Recht auch ausländisches Urheberrecht anwendbar. Dies hatte zur Folge, dass das Urheberrecht an dem Filmwerk in ein Bündel nationaler Urheberrechte aufgespalten wurde.40 Unabhängig von der Anwendbarkeit ausländischen Urheberrechts ist der Streitfall an den deutschen urheberrechtlichen Regelungen zu messen gewesen, u. a. deshalb, weil das Filmwerk in Deutschland verwertet worden ist.
Nach dem deutschen Urheberrecht hat ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk i. S. d. §§ 88 bis 94 UrhG vorgelegen, an welchem der Produzent als Schöpfer als Urheber anzusehen war. Nach deutschen urheberrechtlichen Grundsätzen ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung des sog. Stammrechts an dem Filmwerk im Wege der Anwendbarkeit von § 29 UrhG nicht möglich gewesen. In Betracht ist folglich nur die Überlassung eines Nutzungsrechts an dem Filmwerk gekommen.
Ferner ist es vertraglich nicht ausgeschlossen gewesen, dass die eingeräumten Rechte wieder an den Urheber nach § 41 Abs. 1 UrhG zurückfallen. Nach Auffassung des FG Köln ist es für die Annahme einer Rechteüberlassung aufgrund von § 41 UrhG nicht maßgeblich gewesen, dass eine zeitlich uneingeschränkte Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die Vertragsparteien gewollt gewesen ist.
Zudem hat kein Fall einer der Rechteveräußerung gleichzusetzenden verbrauchenden Rechtsüberlassung vorgelegen. Zwar wird ein Recht, das sich durch die Nutzung verbraucht, als ‚veräußert‘ angesehen, wie dies beispielsweise in den Urteilsfällen zur Bandenwerbung bei einer Sportveranstaltung41 oder bei dem exklusiven Recht zur Uraufführung eines Theaterstücks42 der Fall gewesen ist. Bei der Filmproduktion hat sich das Nutzungsrecht über die Anzahl der Ausstrahlungen hingegen nicht erschöpft.
Auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung hat das FG Köln keine Rechteübertragung erkannt, sondern ist von einer Nutzungsüberlassung ausgegangen. Der erkennende Senat hat das wirtschaftliche Eigentum an dem Filmrecht beim Urheber verortet, da dieser nicht dauerhaft von seinem zivilrechtlichen Eigentum ausgeschlossen gewesen ist.
Dies ist zunächst darauf zurückzuführen gewesen, dass der Urheber durch § 11 Satz 2 UrhG stets an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist und nach § 32 UrhG einen Anspruch auf weitere Beteiligung an einer angemessenen Vergütung besitzt. Dies hat zur Folge, dass der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet ist, eine Vertragsänderung zu bewilligen, wonach dem Urheber eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.43 Nach Maßgabe von § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann auf diese Ansprüche nicht im Voraus verzichtet werden, sodass der Urheber trotz des Total-Buy-Out-Vertrages weiterhin am wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes teilhat.
Aufgrund der Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts nach § 29 UrhG, und der Beteiligungsnorm in § 32a UrhG konnte somit das Urheberrecht an dem Filmwerk nicht vollständig übertragen werden.
Nach Auffassung des erkennenden ist keine Aufspaltung des Urheberrechts und des aus ihm abgeleiteten Nutzungsrechts möglich gewesen, da die Abwehrrechte wegen der Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts nicht abgetrennt werden können und die dispositiven Ertragsbeteiligungsrechte ebenfalls nicht übertragen werden können.
[...]
1 Vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – I R 69/16, BFHE 263, 146, BStBl II 2019, 401.
2 Vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – I R 83/16, BFH/NV 2019, 522.
3 Vgl. BT-Drs. 12/40224, 9; 13.–15. Erwägungsgründe der Richtlinie 2009/24/EG; OLG Köln CR 2013, 493.
4 Vgl. Spindler in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 69a UrhG, Rn. 12a m. w. N.
5 Vgl. Spindler in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 69a UrhG, Rn. 12f m. w. N.
6 Vgl. Wandtke/Bullinger/Grutzmacher UrhG § 69a Rn. 34.
7 Vgl. Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. L 111 vom 05.05.2009, S. 16.
8 Vgl. Spindler in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 69a UrhG, Rn. 17.
9 Vgl. Spindler in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 69a UrhG, Rn. 19.
10 Vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.2017, Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken, BStBl. I 2017, S. 1448, Rn. 2.
11 Vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.2017, Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken, BStBl. I 2017, S. 1448, Rn. 11.
12 Vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2010, Schreiben betr. Steuerabzug gemäß § 50 a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, BStBl. I 2010, 1350, BeckVerw 244401.
13 Vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2010, Schreiben betr. Steuerabzug gemäß § 50 a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, BStBl. I 2010, 1350, BeckVerw 244401, Tz. 23.
14 Vgl. Gosch in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 50a EStG, Rn. 15a.
15 Vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.2017, Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken, BStBl. I 2017, S. 1448, Rn. 3.
16 Vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.2017, Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken, BStBl. I 2017, S. 1448, Rn. 4.
17 Vgl. BMF v. 27.10.2017, BStBl. I 2017, 1448 Rn. 35 ff.
18 Vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.2017, Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken, BStBl. I 2017, S. 1448, Rn. 23.
19 Vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.2017, Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken, BStBl. I 2017, S. 1448, Rn. 6.
20 Vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 6.11.2020, Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/‑erklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von inländischen Rechten, BStBl. I 2020, S. 1060, Rn. 1 und 2.
21 Vgl. Klein in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 308. Lieferung 12.2021, § 49 EStG, Rn. 943, Stichwort Inländisches öffentliches Buch.
22 Vgl. Klein in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 308. Lieferung 12.2021, § 49 EStG, Rn. 943, Stichwort Inländisches Register.
23 Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 – X ZB 15/98, BGHZ 144, 282–290.
24 Vgl. Söbbing in: Söbbing, Fundamentale Rechtsfragen des Digitalen Bankings, 2021, II. Künstliche neuronale Netze, (1) Patentschutz für Deep Learning.
25 Vgl. Spindler in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 69c UrhG, Rn. 22.
26 Vgl. Spindler in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 69c UrhG, Rn. 32 und 35.
27 Vgl. Roder-Hießerich in: Frauen@fgs, Vielfalt in der steuerzentrierten Rechtsberatung, 2020, S. 408 ff.
28 Vgl. BT Drs IV/70, S. 43.
29 Vgl. Löwenheim/Pfeifer in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 11 UrhG, Rn. 3.
30 Vgl. Roder-Hießerich, CR 2021, S. 377.
31 Vgl. Lauber-Rönsberg in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 31. Edition, Stand: 01.05.2021, § 121 UrhG, Rn. 1 ff.; Katzenberger/Metzger in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, 2020, § 121 UrhG, Rn. 11 f.
32 Vgl. BFH VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512 zu Kapitalforderungen; siehe auch Koenig in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 39 AO, Rn. 17.
33 Vgl. BFH XI R 14/87, BStBl. II 1991, 628; BFH III R 233/90, BStBl. II 1992, 182; BFH I R 88/92, BStBl. II 1994, 164; siehe auch Koenig in: Koenig AO, 4. Auflage 2021, Rn. 14 ff.
34 Vgl. BFH III R 61/97, BStBl. II 1999, 859; BFH VIII R 56/93, BStBl. II 1998, 152.
35 Vgl. BFH I R 146/81, BStBl. II 1984, 825; BFH I R 29/97, BStBl. II 2000, 527; BFH I R 17/09, DStR 2010, 2455.
36 Vgl. BFH IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; BFH IV R 114/94, BStBl. II 1997, 382; BFH VIII R 349/83, BStBl. II 1992, 330.
37 Vgl. BMF vom 27.10.2017, BStBl. I 2017, 1448, Rn. 11; BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rn. 23.
38 Vgl. BGH v. 2.10.1997 – I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, BeckRS 9998, 156079 Rn. 34; BGH v. 24.9.2014 – I ZR 35/11, NJW 2015, 1690, BeckRS 2015, 02352 Rn. 24 m. w. N.
39 Vgl. BGH v. 2.10.1997 – I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, BeckRS 9998, 156079 Rn. 39/40.
40 Vgl. BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95, NJW 1998, 1395; FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13 m. w. N.
41 Vgl. BFH 16.05.2001 – I R 64/99, BStBl. II 2003, 641; BFH 28.01.2004 – I R 73/02, BStBl. II 2005, 550.
42 Vgl. BMF 25.11.2010, BStBl. I 2010, 1350, Tz. 23.
43 Vgl. BGH 10.05.2012 – I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248.
- Quote paper
- Nadin Schäfer (Author), 2022, Die grenzüberschreitende Softwareüberlassung. Einkommen- und gewerbesteuerliche Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1316457
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