The present report deals with the German foreign trade law (German: “Außenwirtschaftsgesetz”), which is part of the national foreign trade legislation. The example of the Rabta-Affair resulting in international criticism has shown the relevance of the foreign trade law in order to regulate exports, imports and international investments. Several public authorities are involved in the process of the implementation of the foreign trade law. The plurality of national and international laws leads to a high complexity for the companies and their compliance management. The report focuses on the new regulation of the investment control in the German foreign trade law, which was implemented in year 2009. This law contains some critical issues considering the political, the economic and the legal perspective: The risk of protectionism occur, as well as high transaction costs for the investors go hand in hand with a potential investment in Germany in the case that more than 25% of the voting rights will be acquired. In total, Germany as a business location will suffer from the new legislation changes. Besides, the new law of investment control is characterized by legal uncertainty. That’s why several recommendations are made, which contain for example the specification of the business lines and type of investors concerned by this law of investment control. Also a high level of transparency is necessary in order to avoid potential protectionism. Even if the law might be necessary: Germany - as an export nation - generally benefits from a high degree of freedom in the foreign trade legislation.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Methodologie
3. Ein Praxisbeispiel – Die Rabta-Affäre
4. Theoretischer Hintergrund – das Außenwirtschaftsgesetz
4.1. Allgemeines
4.2. Einordnung des AWGs in das Außenwirtschaftsrecht
4.3. Zweck & Ziele
4.4. Inhaltlicher Gegenstand
5. Eine kritische Analyse der Neuregelung der Investitionskontrolle
5.1. Politische Ebene
5.2. Wirtschaftliche Ebene
5.3. Juristische Ebene
6. Empfehlungen
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
9. Anhang
Abstract
The present report deals with the German foreign trade law (German: “Außenwirtschaftsgesetz”), which is part of the national foreign trade legislation. The example of the Rabta-Affair resulting in international criticism has shown the relevance of the foreign trade law in order to regulate exports, imports and international investments. Several public authorities are involved in the process of the implementation of the foreign trade law. The plurality of national and international laws leads to a high complexity for the companies and their compliance management. The report focuses on the new regulation of the investment control in the German foreign trade law, which was implemented in year 2009. This law contains some critical issues considering the political, the economic and the legal perspective: The risk of protectionism occur, as well as high transaction costs for the investors go hand in hand with a potential investment in Germany in the case that more than 25% of the voting rights will be acquired. In total, Germany as a business location will suffer from the new legislation changes. Besides, the new law of investment control is characterized by legal uncertainty. That’s why several recommendations are made, which contain for example the specification of the business lines and type of investors concerned by this law of investment control. Also a high level of transparency is necessary in order to avoid potential protectionism. Even if the law might be necessary: Germany - as an export nation - generally benefits from a high degree of freedom in the foreign trade legislation.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Beispiele für Kontrollpflichten im Außenhandel - eigene erweiterte Darstellung in Anlehnung an (Schnägelberger, 2011, S. 42) 6
Abbildung 2: Entwicklung des deutschen Exportvolumens (Statista: Deutsches Exportvolumen bis 2011) 20
Abbildung 3: Wert der Kriegswaffenexporte aus Deutschland (Statista: Ausfuhr von Kriegswaffen aus Deutschland, 2013) 20
Abbildung 4: Private Equity-Investitionen in Deutschland (Statista: Private Equity-Investitionen in Deutschland) 20
1. Einleitung
Einige deutsch-iranische Männer in Norddeutschland wurden festgenommen, da die Bundesanwaltschaft ihnen vorwirft, „in den Jahren 2010 und 2011 an der Lieferung von Spezialventilen für den Bau eines Schwerwasserreaktors im Iran mitgewirkt [zu] haben“, weshalb der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Abk.: AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz vorlag. Die Lieferungen, die ein Auftragsvolumen von mehreren Millionen € umfassten, „seien geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden“ (Focus Online, sk/dpa, 2012). Dies ist also ein Beispiel für einen Strafbestand des Außenwirtschaftsgesetzes, das Gegenstand dieser Hausarbeit ist und dem Außenwirtschaftsrecht zuzuordnen ist. Der folgende Bericht kann in zwei Bereiche eingeteilt werden: So beschäftigt sich der erste Teil mit allgemeinen Informationen des AWGs und zeigt zunächst anhand der sogenannten Rabta-Affäre die Notwendigkeit der Existenz des AWGs auf. Es folgt als theoretischer Hintergrund die Vorstellung des Außenwirtschaftsgesetzes - allgemeine Informationen, die Einordnung des AWGs in nationale und supranationale Rechtsgrundlagen für den Export, Ziele & Zweck des Gesetzes, der Gesetzesaufbau sowie der inhaltliche Gegenstand.
Beim inhaltlichen Gegenstand beginnt der Übergang in den zweiten Bereich, der sich speziell auf die Neuregelung der Investitionskontrolle im AWG konzentriert. Diese Neuregelungen werden zunächst vorgestellt und anschließend - mit Blick auf die politische, wirtschaftliche und juristische Ebene - kritisch analysiert, um anschließend Empfehlungen geben sowie ein abschließendes Fazit ziehen zu können.
2. Methodologie
Um einen generellen Eindruck und Kenntnisse des Außenwirtschaftsgesetzes zu bekommen, wurden für den theoretischen Hintergrund hauptsächlich das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung, das Gabler Wirtschaftslexikon sowie Informationen von Statista verwendet. Zudem wurde ein besonderer Fokus auf die Neuregelungen der Investitionskontrolle gelegt. Um die Problematik dieser Regelung darzustellen, wurden verschiedene Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften sowie eine Stellungnahme des Bundesverbandes der deutschen Industrie e.V. (Bundesverband der deutschen Industrie e.V, 2008) hinzugezogen: Zu den Zeitungen zählen u.a. Fokus Online, Finanznachrichten, Tagesspiegel sowie Zeit Online; an Zeitschriften wurden die Neue Juristische Wochenschrift, das Compliance Magazin sowie die Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht verwendet.
3. Ein Praxisbeispiel – Die Rabta-Affäre
Ein bekanntes Beispiel für den Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz ist die sogenannte „Rabta-Affäre“, die insbesondere die Chemiefirma Imhausen sowie Jürgen Hippenstiel, den Mehrheitsgesellschafter dieser Firma, betraf. Dieser sei in den 90er Jahren „hinreichend verdächtig, an der Planung und am Bau einer Fabrik für chemische Kampfstoffe in Rabta (Libyen) entscheidend mitgewirkt zu haben“, wo nach Informationen des westdeutschen und amerikanischen Geheimdienstes Chemiewaffen produziert wurden. Der illegale Export nach Libyen habe „Fertigungsunterlagen und Erzeugnisse der Meß- und Regeltechnik sowie Entsorgungseinrichtungen ohne die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen“ umfasst. Die Chemieanlage, die als „Pharma 150“ bezeichnet wurde, sei „nicht nur zur Herstellung hochgiftiger Stoffe geeignet, sondern auch besonders für die Produktion von Senfgas (Lost) und Nervengas (Sarin und Soman) ausgelegt und „allein hierzu bestimmt““. Kuntze, der nach der Festnahme Hippenstiels neuer Geschäftsführer wurde, sieht das Vergehen in den „schwammigen Paragraphen“ des AWGs begründet: „Jedes Ventil, das ich exportiere, kann doch auch für die Steuerung einer Giftgasfabrik eingesetzt werden. Bin ich dann schuldig...?“, so Kuntze. (Zeit Online, Marx, P., 1990). Hippenstiel erhielt für den Verstoß gegen das AWG 5 Jahre Haft. Doch die Auswirkungen des Skandals sind noch heute präsent (Stand:2011): Denn „die Welt [habe] nicht vergessen, wer Libyens gefürchtete Chemiewaffenanlage in Rabta baute“: In der New York Times wurde die Affäre als „Auschwitz in the Sand“ betitelt, und gerade durch die Unruhen in letzter Zeit sei „das Gespenst vom Giftgas made in Germany“ wieder auferstanden. Zwar trat Gaddafi dem Chemiewaffenabkommen bei - diese wurde von George W. Bush „als Paradebeispiel für erfolgreiche Abrüstungspolitik“ zelebriert - dennoch habe Libyen von den damaligen 23 Tonnen Senfgas noch immer 9,5 Tonnen übrig - sodass Gaddafis Gegner befürchteten, dass der Diktator „die Massenvernichtungswaffe gegen sein eigenes Volk einsetzen“ könnte. Hierbei bestand eine noch größere Angst darin, dass der „Kampfstoff in die Hände internationaler Terroristen“ geraten könnte (Tagesspiegel, Kekulé, A., 2011).
4. Theoretischer Hintergrund – das Außenwirtschaftsgesetz
Als theoretischer Hintergrund dient das Außenwirtschaftsgesetz. Thematisch einzuordnen ist dieses Gesetz in das generelle Außenwirtschaftsrecht, wobei zunächst allgemeine Daten, die Einordnung in das Außenwirtschaftsrecht, der Zweck/die Ziele des AWGs, der Gesetzesaufbau sowie der inhaltliche Gegenstand - insbesondere im Bezug auf die Neuregelungen von Investitionskontrollen - vorgestellt werden.
4.1. Allgemeines
Das Außenwirtschaftsgesetz, das als „wichtigste nationale Gesetzesnorm des Außenwirtschaftsrechts“ gilt, wurde am 28.4.1961 verabschiedet. Eine spätere Neufassung wurde am 26.6.2006 bekanntgegeben; zudem wurde das Gesetz durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergänzt. Generell regelt das Außenwirtschaftsgesetz (Abkürzung: AWG) „für Deutschland nationalstaatlich den Außenwirtschaftsverkehr und den Wirtschaftsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden“. Seit der „Schaffung des Einheitlichen Binnenmarktes der EG wurde das AWG um den Begriff des Gemeinschaftsansässigen erweitert“, um den Handelsverkehr innerhalb des Binnenmarktes nicht zu beschränken. (Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Außenwirtschaftsgesetz (AWG)).
Öffentliche Einrichtungen, die bei der Genehmigung/Verboten bzw. bei der Strafverfolgung involviert sind, sind unter anderem die Folgenden:
Für „die Verhinderung und Verfolgung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffen-Übereinkommen sowie gegen supranationale Rechtsakte, wie die EU-dual-Use-Verordnung und EU-Embargo-Regelungen“ ist das Zollkriminalamt zuständig, das als „Überwachungs- und Strafverfolgungsbehörde“ fungiert. (Bundesministerium des Innern: Kommission "Evaluierung Sicherheitsbehörden", 2010, S. 83). Zudem kann „bei Straftaten von erheblicher Bedeutung gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Kriegswaffenkontrollgesetz“ der Generalbundesanwalt von seinem Evokationsrecht Gebrauch machen und „die Ermittlungen an sich ziehen“1 (Bundesministerium des Innern: Kommission "Evaluierung Sicherheitsbehörden", 2010, S. 83). Falls es sich um „nachrichtendienstlich gesteuerte Verstöße“ gegen das AWG handelt, so hat der Generalbundesanwalt bereits mehrfach die Ermittlungen an beide Behörden - das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt - erteilt „um die Ermittlungskompetenz beider Behörden zu nutzen“, indem gemeinsame Ermittlungsgruppen gebildet wurden (Bundesministerium des Innern: Kommission "Evaluierung Sicherheitsbehörden", 2010, S. 84).
Andere Behörden von besonderer Bedeutung sind u.a. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (§26a AWG) sowie das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Finanzen (siehe §2 Absatz 2 AWG). So sind bspw. in §26a Abs. 1 und 2 die entsprechenden besonderen Meldepflichten geregelt. Demnach ist „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen zu melden […], die sich auf Waren und Technologien im kerntechnischen, biologischen oder chemischen Bereich des Teils I der Ausfuhrliste […] beziehen“. Zwar sind die „erhobenen Informationen […] geheim zu halten“, können jedoch „an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die für die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermittelt werden“. (Bundesministerium der Justiz, §26a Abs. 1 und 2 AWG).
4.2. Einordnung des AWGs in das Außenwirtschaftsrecht
Das beschriebene Außenwirtschaftsgesetz bildet zusammen mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) auf nationaler Ebene in Deutschland das Außenwirtschaftsrecht (AWR) (IHK Siegen, 2012, S. 2).
Während das Außenwirtschaftsgesetz die allgemeinen Vorschriften bzgl. der Rechtsgeschäfte und Handlungen, ergänzende Vorschriften, Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften sowie Schlussvorschriften enthält (siehe Punkt 4.4 Inhaltlicher Gegenstand), so ist für die konkrete Umsetzung des Außenwirtschaftsgesetzes die Außenwirtschaftsverordnung gedacht. So sind „auf der Grundlage der Beschränkungen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) […] in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten geregelt“, die als Umsetzungsinstrumente der Vorschriften gelten (IHK Siegen, 2012, S. 1). Konkret werden „in der Anlage (Ausfuhrliste – AL) zur Außenwirtschaftsverordnung oder in der Anlage I zur Dual-Use-Verordnung […] die Genehmigungspflichten anhand von Gütern (Waren, Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologien2 ) mit den technischen Parametern dieser definiert und aufgelistet“ (IHK Siegen, 2012, S. 1). Zudem werden „kritische Konstellationen zum Verwendungszweck“ in der AWV sowie in der Dual-Use-Verordnung von Gütern dargestellt, die als solche nicht in der Güterliste erfasst sind. Generelle Verbote, die die strengste Beschränkung im Außenhandel darstellen, bestehen für Kriegswaffen, Embargomaßnahmen sowie sanktionierte Personen und Organisationen (Vgl. IHK Siegen, 2012, S. 1).
Das Kriegwaffenkontrollgesetz hingegen ist das „Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes“ (Bundesministerium der Justiz, KrWaffKontrG). Auf rechtlicher Ebene scheint eine Konformität der Gesetze angestrebt worden zu sein, denn so heißt es in Paragraph 1 Absatz 2 AWG: „Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen […]“ (Bundesministerium der Justiz, Außenwirtschaftsgesetz). Ebenfalls heißt es im KrWaffKontrG in § 6 Absatz 4, dass „andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 bis 4a genannten Handlungen eine Genehmigung erforderlich ist, […] unberührt bleiben“. (Bundesministerium der Justiz, §6 Absatz 4 KrWaffKontrG).
Das Bestehen dieser Gesetze beinhaltet sicherlich verschiedene Beschränkungen und Regulierungen, führt jedoch keineswegs zu einer kompletten Verhinderung der Exporte bzw. der Exporte von Waffen. Während im Jahre 1990 das Volumen der deutschen Exporte bei 348,12 Milliarden € lag, so wurde es vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2011 auf 1.060,04 Milliarden € beziffert (Statista: Deutsches Exportvolumen bis 2011). Wie auch aus der Abbildung 2: Entwicklung des deutschen Exportvolumens (Statista: Deutsches Exportvolumen bis 2011)hervorgeht, ist somit eine deutliche Steigerung der Exportwerte zu verzeichnen. Auch der Export von kritisch zu sehenden Gütern wie Kriegswaffen war – wie aus der Abbildung 3: Wert der Kriegswaffenexporte aus Deutschland (Statista: Ausfuhr von Kriegswaffen aus Deutschland, 2013) zu entnehmen ist – insbesondere im Jahr 2010 mit 2119 Millionen Euro im Vergleich zu den anderen Jahren relativ hoch.
Neben den nationalen Rechtsgrundlagen gelten für deutsche Unternehmen beim Export zudem supranationale Rechtsgrundlagen, wozu u.a. die EG-Dual-Use-Verordnung sowie „die Beschlüsse des Sicherheitsrates der VN oder OZSE “ gehören. Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können bspw. Embargos oder Anti-Terror-Listen beinhalten. Beachtet werden muss beim Export sowohl das nationale als auch das supranationale Recht; wobei jedoch „supranationale Vorschriften (EU-Verordnungen) eine übergeordnete Geltung gegenüber den nationalen Gesetzen der EU Mitgliedstaaten haben“ (IHK Siegen, 2012, S. 2) .
Zusammenfassend lassen sich die angesprochenen involvierten Behörden sowie die diversen internationalen Kontrollpflichten im Außenhandel wie folgt darstellen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Beispiele für Kontrollpflichten im Außenhandel - eigene erweiterte Darstellung in Anlehnung an (Schnägelberger, 2011, S. 42)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4.3. Zweck & Ziele
Aus § 1 des AWGs geht der Grundsatz der allgemeinen Handelsfreiheit hervor: Ziel des AWGs ist es jedoch, gewisse Regeln und Beschränkungen für diese Freiheit zu benennen, sodass es daraufhin heißt: „Er [der Außenwirtschaftsverkehr] unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden“ (AWG; §1), worin der Bezug zur Außenwirtschaftsverordnung gesehen werden kann. Daneben gibt es „gemäß § 7 AWG Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen“ (IHK Siegen, 2012, S. 1). So gehen aus § 7 Absatz 1 die Ziele bzw. der Zweck des Außenwirtschaftsgesetzes hervor. So wird das Ziel verfolgt, durch die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs „die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten; zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58 Absatz 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten“ (Bundesministerium der Justiz, Außenwirtschaftsgesetz, § 7 Abs. 1 AWG).
4.4. Inhaltlicher Gegenstand
Das AWG lässt sich in vier Teile gliedern, zudem gibt es eine Anlage. Der erste Teil, der die Rechtsgeschäfte und Handlungen beinhaltet, besteht aus sechs Abschnitten. So beinhaltet der erste Abschnitt, der die Paragraphen 1 bis 4 c umfasst, allgemeine Vorschriften, unter anderem bezüglich des Grundsatzes sowie Begriffsbestimmungen. Als grundlegender Leitfaden des Außenwirtschaftsgesetzes kann der unter Paragraph 1 beschriebene Grundsatz gesehen werden. So gelte generell die Handelsfreiheit, wobei diese den Einschränkungen des AWGs unterliegt: „Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden“ (Bundesministerium der Justiz, Außenwirtschaftsgesetz §1 Abs.1 AWG).
Die unter § 4 dargelegten Begriffsbestimmungen beinhalten unter anderem die Definition des Gemeinschaftsgebietes: „Das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S.1), wonach entsprechend als Drittländer „alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets“ gelten (§4 Abs.3,4 AWG).
[...]
1 Seit Beginn des Jahres 2007: Zuständigkeitserweiterung für die Bundesanwaltschaft basierend auf dem 2. Justizmodernisierungsgesetz (Bundesministerium des Innern: Kommission "Evaluierung Sicherheitsbehörden", 2010, S. 83)
2 Beinhaltet u.a. „die technische Unterstützung durch Unterlagen, Weitergabe von sensiblen Informationen (Wissenstransfer von gelisteten Gütern) per Telefon, Fax oder E-Mail)“ (IHK Siegen, 2012, S. 1)
- Quote paper
- Kristin Lethaus (Author), 2013, Eine Analyse des Außenwirtschaftsgesetzes. Mit besonderem Fokus auf die Neuregelung der Investitionskontrolle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1308724
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