Das Ziel dieser Arbeit ist es, etwaige Veränderungen der Leasingbilanzierung durch den Wechsel von International Accounting Standards (IAS) 17 auf International Financial Reporting Standards (IFRS) 16 zu identifizieren und Auswirkungen dieser Reform auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie auf die Kapitalflussrechnung zu untersuchen. Es wird außerdem analysiert, inwiefern der Wechsel wesentliche Kennzahlen, insbesondere unter dem Aspekt der Adressatenwirkung, beeinflusst.
Dafür werden dem Leser im zweiten Kapitel zunächst theoretische Grundlagen über Leasing und Kennzahlen in der Abschlussanalyse im Allgemeinen sowie Grundlagen über die IFRS und die der IFRS zugrundeliegenden Konzeption vermittelt. Die Bilanzierung nach IAS 17 wird im darauffolgenden Kapitel erklärt. Im Anschluss wird die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 beschrieben. Das fünfte Kapitel thematisiert die wesentlichen Unterschiede zwischen IAS 17 und IFRS 16 und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die obengenannten Abschlussbestandteile, gefolgt von einer Untersuchung jener auf Unternehmenskennzahlen mithilfe eines Beispiels. Den Abschluss bildet die Schlussbetrachtung.
Das International Accounting Standards Board hat nach einer zehnjährigen Entwicklungsphase im Januar 2016 mit dem IFRS 16 einen neuen Leasingstandard verabschiedet. Für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen, sind die Regelungen dieses Standards zwingend anzuwenden. Mit dem Ziel die bereitgestellten Informationen über Leasingverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die bilanzierten Informationen des Leasingnehmers, vergleichbarer zu machen, löste der IFRS 16 den zuvor geltenden Standard IAS 17 und die Interpretationen IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27 ab. Das angestrebte Ziel sollte über die Beseitigung des Hauptdefizits des IAS 17, dem risk-and-reward-approachs, nach welchem je nach Klassifizierung materiell ähnliche Sachverhalte völlig unterschiedlich abgebildet werden mussten, erreicht werden. Mit dem sogenannten right-of-use-approach des IFRS 16 wurde der Grundgedanke der Verbesserung der Vergleichbarkeit als entsprechende Reaktion umgesetzt. Unter diesem müssen nun alle Leasingverhältnisse als Nutzungsrecht in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung, Ziel und Aufbau der Arbeit
2. Allgemeine Grundlagen
2.1. Leasing
2.2. Kennzahlen und ihr Einsatz in der Abschlussanalyse
2.3. Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS
3. Leasingbilanzierung nach IAS 17
3.1. Anwendungsbereich
3.2. Klassifizierung von Leasingverhältnissen
3.3. Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.3.1. Finanzierungsleasing
3.3.2. Operating Leasing
3.4. Bilanzierung beim Leasinggeber
3.4.1. Finanzierungsleasing
3.4.2. Operating Leasing
3.5. Sale-and-lease-back-Transaktionen
4. Leasingbilanzierung nach IFRS 16
4.1. Anwendungsbereich
4.2. Klassifizierung eines Leasingverhältnisses
4.2.1. Definition eines Leasingverhältnisses
4.2.2. Vereinfachungen durch Ausnahme von der Leasingdefinition
4.2.3. Separierung und Zusammenfassung von Leasingverträgen
4.3. Bilanzierung beim Leasingnehmer
4.3.1. Allgemeiner Ansatz und Zugangs- und Folgebewertung
4.3.2. Neubewertung von Leasingverbindlichkeit und Nutzungsrecht
4.3.3. Behandlung von Änderungen bei Leasingverhältnissen
4.4. Bilanzierung beim Leasinggeber
4.4.1. Klassifizierung von Leasingverhältnissen
4.4.2. Finanzierungsleasing
4.4.3. Operating Leasing
4.5. Sale-and-lease-back-Transaktionen
4.6. Übergangsvorschriften
5. Identifizierung der Veränderungen und Auswirkungen der Umstellung von IAS 17 auf IFRS 16 - ein Vergleich
5.1. Einführung in die Systematik des Vergleiches
5.2. Vergleich des konzeptionellen Ansatzes
5.3. Vergleich des Anwendungsbereiches und der Abgrenzungskriterien
5.4. Vergleich der Leasingnehmerbilanzierung
5.5. Vergleich der Leasinggeberbilanzierung
5.6. Vergleich der Bilanzierung von Sale-and-lease-back-Transaktionen
6. Auswirkungen auf die Unternehmenskennzahlen
6.1. Darstellung der Vorgehensweise
6.2. Auswirkungen auf die finanzwirtschaftlichen Kennzahlen
6.2.1. Allgemeines
6.2.2. Finanzielle Stabilität
6.2.3. Künftige Zahlungsfähigkeit
6.2.4. Anpassungsfähigkeit
6.3. Auswirkungen auf die erfolgswirtschaftlichen Kennzahlen
6.3.1. Nachhaltige Ertragskraft
6.3.2. Rentabilität
6.4. Identifizierung besonders betroffener Wirtschaftszweige
7. Schlussbetrachtung
7.1. Zusammenfassende Beantwortung des Ziels der Arbeit
7.2. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Leasingobjektgruppen
Abb. 2: Ablauf eines Leasinggeschäfts
Abb. 3: Beispiel: Unterscheidungsformen des Nutzungsrechts
Abb. 4: Indikatoren nach IAS 17.11
Abb. 5: Buchhalterische Abbildung des Finanzierungsleasings beim Leasingnehmer
Abb. 6: Buchhalterische Abbildung von Anreizvereinbarungen beim Operating Leasing
Abb. 7: Buchhalterische Abbildung von Rückstellungen beim Operating Leasing
Abb. 8: Buchhalterische Abbildung des Finanzierungsleasings beim Leasinggeber
Abb. 9: Buchhalterische Abbildung des Operating Leasings beim Leasinggeber
Abb. 10: Allgemeine Darstellung einer Sale-and-lease-back-Transaktion
Abb. 11: Buchhalterische Abbildung einer Sale-and-lease-back-Transaktion nach IAS 17
Abb. 12: Identifizierung eines Leasingverhältnisses
Abb. 13: Anwendungsbeispiel IFRS 16.15
Abb. 14: Indikatoren für das Vorliegen eines Gesamtplanes nach IFRS 16.B2
Abb. 15: Anwendungsfall: Variable Leasingzahlungen
Abb. 16: Buchhalterische Abbildung eines Leasingverhältnisses beim Leasingnehmer
Abb. 17: Anlässe für die Neubewertung: Veränderung getroffener Annahmen
Abb. 18: Buchhalterische Abbildung der Neubewertung einer Leasingverbindlichkeit
Abb. 19: Buchhalterische Abbildung einer nachträglichen Verringerung des Umfangs eines Leasingverhältnisses
Abb. 20: Buchhalterische Abbildung der Umklassifizierung im Falle einer Vertragsmodifikation
Abb. 21: Buchhalterische Abbildung einer Sale-and-lease-back-Transaktion im Verkaufsfall beim Leasingnehmer
Abb. 22: Buchhalterische Abbildung einer Sale-and-lease-back-Transaktion zu nicht marktüblichen Bedingungen
Abb. 23: Buchhalterische Abbildung von Leasingverhältnissen zum Übergangszeitpunkt nach IFRS 16.C5b
Abb. 24: Vergleich der Leasingbilanzierung: Konzeptioneller Ansatz
Abb. 25: Vergleich der Leasingbilanzierung: Anwendungsbereich und zentrale Abgrenzungskriterien
Abb. 26: Vergleich der Leasingbilanzierung: Leasingnehmerbilanzierung
Abb. 27: Abbildung eines Leasingverhältnisses nach IAS 17 und IFRS 16 in bestimmten Abschlussbestandteilen
Abb. 28: Vergleich der Leasingbilanzierung: Leasinggeberbilanzierung
Abb. 29: Abbildung eines Leasingverhältnisses beim Leasinggeber - Operating Leasing und Finanzierungsleasing
Abb. 30: Vergleich der Leasingbilanzierung: Sale-and-lease-back-Transaktionen
Abb. 31: Abbildung einer Sale-and-lease-back-Transaktion beim Leasingnehmer - IAS 17 und IFRS 16
Abb. 32: Liquiditätsgrade nach IAS 17 und IFRS 16
Abb. 33: Auswirkungen des front-loading-Effekts auf Eigenkapital und Jahresfehlbetrag
Abb. 34: Auswirkungen auf die Gesamtschulden und das EBITDA unterschiedlicher Wirtschaftszweige
Abb. 35: Effekte der Normenumstellung auf die finanzwirtschaftlichen Kennzahlen
Abb. 36: Effekte der Normenumstellung auf die erfolgswirtschaftlichen Kennzahlen
1. Einleitung, Ziel und Aufbau der Arbeit
Das IASB hat nach einer zehnjährigen Entwicklungsphase im Januar 2016 mit dem IFRS 16 einen neuen Leasingstandard verabschiedet. Für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen, sind die Regelungen dieses Standards zwingend anzuwenden. Mit dem Ziel die bereitgestellten Informationen über Leasingverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die bilanzierten Informationen des Leasingnehmers, vergleichbarer zu machen, löste der IFRS 16 den zuvor geltenden Standard IAS 17 und die Interpretationen IFRIC 4, SIC-15 und SIC- 27 ab.1 Das angestrebte Ziel sollte über die Beseitigung des Hauptdefizits des IAS 17, dem risk-and-reward-approachs, nach welchem je nach Klassifizierung materiell ähnliche Sachverhalte völlig unterschiedlich abgebildet werden mussten, erreicht werden.2 Mit dem sogenannten right-of-use-approach des IFRS 16 wurde der Grundgedanke der Verbesserung der Vergleichbarkeit als entsprechende Reaktion umgesetzt. Unter diesem müssen nun alle Leasingverhältnisse als Nutzungsrecht in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen werden.3
Das Ziel dieser Arbeit ist es, etwaige Veränderungen der Leasingbilanzierung durch den Wechsel von IAS 17 auf IFRS 16 zu identifizieren und Auswirkungen dieser Reform auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie auf die Kapitalflussrechnung zu untersuchen. Es wird außerdem analysiert, inwiefern der Wechsel wesentliche Kennzahlen, insbesondere unter dem Aspekt der Adressatenwirkung, beeinflusst.
Dafür werden dem Leser im zweiten Kapitel zunächst theoretische Grundlagen über Leasing und Kennzahlen in der Abschlussanalyse im Allgemeinen sowie Grundlagen über die IFRS und die der IFRS zugrundeliegenden Konzeption vermittelt. Die Bilanzierung nach IAS 17 wird im darauffolgenden Kapitel erklärt. Im Anschluss wird die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 beschrieben. Das fünfte Kapitel thematisiert die wesentlichen Unterschiede zwischen IAS 17 und IFRS 16 und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die obengenannten Abschlussbestandteile, gefolgt von einer Untersuchung jener auf Unternehmenskennzahlen mithilfe eines Beispiels. Den Abschluss bildet die Schlussbetrachtung.
Zu beachten ist, dass sich Verweise auf IAS 17-Textstellen immer auf die alte Fassung (April 2015) der IFRS beziehen, die Verweise auf die IFRS- und sonstigen IAS-Textstellen und auf das Rahmenkonzept (Framework) allerdings der neuen Fassung (März 2018) zuzuordnen sind. In den später aufgeführten Beispielen wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Unterscheidung nach IAS 1.60 ff. und auf die Bildung von latenten Steuern verzichtet. Nur Sale-and- lease-back-Transaktionen werden von den besonderen Leasingverhältnissen aufgrund ihres hohen bilanzpolitischen Potentials thematisiert.
2. Allgemeine Grundlagen
2.1. Leasing
Das Wort Leasing stammt aus dem Englischen und bedeutet „Mieten“. Nach IFRS 16.9 bezeichnet ein Leasingverhältnis einen Vertrag oder einen Teil eines Vertrages, bei dem der Leasingnehmer gegen die Zahlung eines Entgelts (Leasingraten) dazu berechtigt wird, einen identifizierten Vermögenswert für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. Die Leasingrate berücksichtigt dabei sowohl die Kosten des Leasinggebers für das überlassene Leasingobjekt als auch das unternehmerische Risiko des Leasinggebers und eine Gewinnmarge.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Leasingobjektgruppen4
Besonders häufig treten in Deutschland dabei Fahrzeuge als Leasingobjekt auf (vgl. Abb. 1), 4 obgleich auch technische Ausstattung, sowie Produktionsmaschinen vielfach geleast werden. Nach Angabe des Bundesverbandes Deutscher Leasingunternehmen wurden im Jahr 2019 15,9% (65,3 Milliarden EUR) aller Neuinvestitionen als Leasinggeschäft getätigt.4
Dieses hohe Volumen und die damit verbundene wirtschaftliche Relevanz lässt sich durch die vielen Vorteile des Leasings erklären. So sind die Kosten der Leasingobjekte gleichmäßig und genau planbar. Außerdem schont Leasing die Liquidität, weil die Anschaffungskosten des Leasingobjektes über mehrere Jahre in Form der Leasingzahlungen beglichen werden. Bei Leasingverhältnissen wird die Betriebsausstattung schneller ersetzt, weil Leasingverhältnisse ohnehin eine zeitliche Befristung vorsehen, weswegen diese auf einem moderneren Stand gehalten wird. Über den Leasingvertrag können unternehmensindividuelle Bedürfnisse im Hinblick auf das Leasingobjekt berücksichtigt werden. Leasing kann als Finanzierungsform genutzt werden.5 Nachteilig ist allerdings, dass die Gesamtkosten eines geleasten Vermögenswertes im Vergleich zu einem Vermögenswert, welcher über eine langfristige Kreditfinanzierung oder insbesondere über Eigenmittel finanziert wird, höher sind.
Im Hinblick auf den Ablauf eines Leasinggeschäfts, müssen Unternehmen, die das Leasen eines Vermögenswertes wünschen, den Vermögenswert zunächst bei dem entsprechenden Hersteller bzw. bei einem Händler bestellen (Vgl. Abb. 2 [1]). Im Anschluss muss das Unternehmen einen Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft abschließen, die sich dem Leasen des Vermögenswertes annimmt [2]. Sie ist der Leasinggeber, das Unternehmen ist der Leasingnehmer. Der Leasingvertrag verpflichtet letzteren zur Zahlung der Leasingraten und den Leasinggeber zur Beschaffung und Vermietung des Leasingobjektes. Die Leasinggesellschaft tritt in die Bestellung des Unternehmens ein [3].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Ablauf eines Leasinggeschäfts6
Nach Rechnungsstellung seitens des Herstellers bzw. Händlers [4], bezahlt die Leasinggesellschaft den Kaufpreis [5], erwirbt damit das Eigentum am Leasingobjekt und liefert den Vermögenswert an das Unternehmen [6], welches die Lieferung mittels einer Abnahmebestätigung [7] bestätigt und zum Besitzer wird. Mit dem Beginn des Leasingverhältnisses, beginnt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Leistung der Leasingraten [8].7
2.2. Kennzahlen und ihr Einsatz in der Abschlussanalyse
Als Kennzahlen gelten Zahlen und Zahlenverhältnisse, die quantitativ erfassbare Sachverhalte in konzentrierter Form darstellen.8 Sie haben also einerseits einen Informationscharakter, das heißt sie stellen Sachverhalte und Zusammenhänge sichtbar und mengenmäßig dar und lassen damit Urteile und Vergleiche über sie zu.9 So kann beispielsweise Unternehmenserfolg mittels des EBITs bemessen und anhand eines Zeit- oder Branchenvergleiches beurteilt werden. Andererseits können komplexe Sachverhalte, Prozesse und Strukturen durch Kennzahlen auf eine prägnante und einfache Weise wiedergegeben werden.10 Kennzahlen können Daten dabei als absolute Zahlen, z.B. als Einzelzahlen wie die Bilanzsumme oder das EBIT, angeben oder als ein Quotient aus zwei absoluten Zahlen (relative Kennzahl).
Kennzahlen sind vielseitige Instrumente, da sie in Form von verdichteten Informationen als Entscheidungsgrundlage, sowohl für interne Zwecke, z.B. im Rahmen vom Unterneh- menscontrolling, als auch für externe Zwecke, wie etwa für Anlageentscheidungen für Wertpapiere oder Kreditvergabeentscheidungen von Banken, genutzt werden können.11 Die Nutzung von Kennzahlen als Entscheidungsgrundlage wird zumeist in Kombination mit Abschlussanalysen vorgenommen, bei welchen die Abschlussbestandteile im Hinblick auf bestimmte Analyseziele untersucht werden. Man unterscheidet die finanzwirtschaftliche und die erfolgswirtschaftliche Abschlussanalyse.12
Das Ziel der finanzwirtschaftlichen Abschlussanalyse besteht in der Gewinnung von Informationen hinsichtlich Kapitalverwendung und Kapitalbeschaffung. Angaben über die Kapitalverwendung sind der Aktivseite der Bilanz, derer über die Kapitalbeschaffung der Passivseite der Bilanz, sowie der Kapitalflussrechnung zu entnehmen.13 Bei der Analyse der Bilanz und der Kapitalflussrechnung gilt es im Rahmen der finanzwirtschaftlichen Abschlussanalyse insbesondere zu identifizieren, wie liquide das untersuchte Unternehmen ist. Liquidität stellt die Fähigkeit dar, jederzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Besondere Relevanz erhält die Untersuchung der Liquidität durch ihre zentrale Bedeutung für alle Adressatengruppen, als dass fehlende Liquidität einer der Gründe für eine Insolvenz14 und damit für eine Einstellung der Geschäftstätigkeit ist.15
Über die erfolgswirtschaftliche Abschlussanalyse soll die Ertragskraft eines Unternehmens bestimmt werden, indem die ausgewiesene Gewinnsituation auf ihre Höhe, ihre Entstehung und auf ihre damit verbundene Aufwands- und Ertragsstruktur untersucht wird. Ertragskraft lässt sich als die Fähigkeit beschreiben, nachhaltig Gewinne erzielen zu können. Sie ist für Investoren, Aktionäre und Fremdkapitalgeber von höchster Bedeutung, da diese ihre In- vestitions- bzw. Kreditvergabeentscheidungen im Wesentlichen anhand der künftigen finanziellen Rückflüsse von Unternehmen als Entlohnung für ihre Investition bemessen. Das Hauptanalyseinstrument der erfolgswirtschaftlichen Abschlussanalyse ist die Gewinn- und Verlustrechnung, in welcher Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt werden. Mittels jener Gegenüberstellung wird ein Jahresüberschuss ermittelt, in welchem sowohl das ordentliche Ergebnis, also die aus der Kerngeschäftstätigkeit resultierenden Gewinne bzw. Verluste, als auch das außerordentliche Betriebsergebnis (einmalige Sondereffekte) enthalten sind. Um letzteres muss das Gesamtbetriebsergebnis bereinigt werden, um ein Betriebsergebnis zu erhalten, welches auch in der Zukunft erwirtschaftet werden kann und somit nachhaltig ist.16 Die Anlagen 1 und 2 zeigen eine Auswahl relevanter Kennzahlen für die erfolgs- und finanzwirtschaftliche Abschlussanalyse.
2.3. Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS
Die International Financial Reporting Standards sind seit 2015 unmittelbarer Bestandteil der Rechtsnormen der Europäischen Union und über den § 315e HGB auch Teil des deutschen Regelungssystems der Rechnungslegung. Anders als das Handelsgesetzbuch (HGB), das im Hinblick auf die Rechnungslegung maßgebliche Gesetz in Deutschland, sind die IFRS keine Gesetzesvorschriften, sondern Regeln, die durch eine mit Spezialisten besetzte, private Institution, dem IASB, entwickelt wurden und werden.17
Eine Pflicht zur Anwendung der IFRS besteht, nach § 315e Abs. 1 HGB in Verbindung mit der dort zitierten EU-Verordnung, für alle kapitalmarktorientierten inländischen Mutterun- ternehmen18, sowie für typische19 und atypische20 Personenhandelsgesellschaften, welche Mutterunternehmen sind, für die Aufstellung ihrer Konzernabschlüsse. Eine Kapitalgesellschaft ist dann kapitalmarktorientiert, wenn sie ihre Aktien oder Anleihen an einer Börse han- delt.21 Die Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses besteht nach § 315e Abs. 2 HGB ebenfalls für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die den Handel ihrer Aktien und Anleihen erst beantragt haben. Den Mutterunternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der ersten beiden Absätze fallen, wird im dritten Absatz zudem ein Wahlrecht eingeräumt ihren Konzernabschluss trotzdem nach den International Financial Reporting Standards aufstellen zu können, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.
Nach Maßgabe des § 325 Abs. 2a HGB können Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach § 315e HGB aufstellen, die IFRS-Einzelabschlüsse ihrer Konzernunternehmen anstelle der HGB-Einzelabschlüsse veröffentlichen. Aufgrund der fehlenden Ausschüttungsund Steuerbemessungsfunktion der IFRS-Abschlüsse entfällt dadurch allerdings nicht die Verpflichtung des Konzerns handelsrechtliche Einzelabschlüsse für ihre Konzernunternehmen aufstellen zu müssen.22 Für alle nicht genannten inländischen Unternehmen, besteht lediglich die Verpflichtung Einzelabschlüsse nach dem HGB aufstellen zu müssen.23
Der übergeordnete Zweck von IFRS-Abschlüssen ist die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen gegenüber den Abschlussadressaten24, welche als Informationsfunktion bezeichnet wird.25 Solche Entscheidungen können die Aufnahme oder Nichtaufnahme sowie die Beibehaltung oder die Beendigung von Geschäftsbeziehungen umfassen.26 Um die obengenannte Zielsetzung auf Ebene der einzelnen Abschlüsse verwirklichen zu können, müssen diese nach IAS 1.15 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen widerspiegeln. Diese Anforderung an den Abschluss wird als true and fair view bezeichnet. Außerdem müssen für die Erreichung des Ziels im IFRS-Abschluss Informationen über Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, Transaktionen mit Anteilseignern und Kapitalflüsse abgebildet werden.27 Dies geschieht nach IAS 1.10 i.V.m. IAS 1.38A in Form einer Bilanz, einer GuV, die zusammen mit dem sonstigen Ergebnis die Gesamtergebnisrechnung bildet, einer Eigenkapi- talveränderungs- und einer Kapitalflussrechnung, sowie einem Anhang. Alle Bestandteile müssen Angaben über Werte der abgelaufenen Berichtsperiode und der vorangegangenen Periode enthalten.
Der true and fair view der Informationsfunktion in den IFRS hat, verglichen mit der Informationsfunktion des HGBs28, einen besonders hohen Stellenwert. Diese wird insbesondere durch den beizulegenden Zeitwert als überlegenen Wertmaßstab der IFRS ersichtlich, welcher dem Adressaten eine gegenüber dem HGB bessere Näherung an den eigentlichen Unternehmenswert ermöglichen soll.29 Im HGB wird die wirtschaftliche Lage der Unternehmen auf Basis des übergeordneten Vorsichtsprinzips und aufgrund weiterer durch das HGB zu erfüllender Aufgaben30 wie die Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion, nämlich tendenziell schlechter dargestellt. Hintergrund einer derartig rücklagebildenden und damit sichereren Bilanzierung ist der Gläubigerschutz und die Kapitalerhaltung.31 So soll z.B. die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Dividendenauszahlungen (Ausschüttungsbemessungsfunktion) und für die zu zahlenden Steuerlasten (Steuerbemessungsfunktion) nicht auf unrealisierten und daher noch nicht zugeflossenen Gewinnen basieren, welche zu erhöhten tatsächlichen Mittelabflüssen führen würden.32
Zu den weiteren Grundsätzen der IFRS-Rechnungslegung gehören die zugrundeliegenden Annahmen der Unternehmensfortführung und der periodengerechten Erfolgsabgrenzung. Unter dem Grundsatz der Unternehmensfortführung ist zu verstehen, dass bei der Bilanzierung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das bilanzierende Unternehmen fortgeführt wird und somit keine Zerschlagungswerte angesetzt werden müssen.33 Unter dem Konzept der Periodenabgrenzung dürfen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Aufwendungen und Erträge erst dann erfasst werden, wenn sie die Erfassungskriterien der IAS/IFRS erfüllen.34
Die im Abschluss enthaltenen Informationen müssen des Weiteren eine einfache Verständlichkeit aufweisen und entscheidungsrelevant, wie auch frei von Fehlern und Verzerrungen sein (Verlässlichkeit).35 Damit Abschlüsse eines Unternehmen im Zeitverlauf oder die Abschlüsse verschiedener Unternehmen verglichen werden können, müssen die Bilanzierungspraktiken der einzelnen Unternehmen über die Zeit hinweg stetig angewandt werden (Vergleichbarkeit).36
Das Normensystem der IFRS besteht aus den Standards IAS und IFRS, den Interpretationen zu den Standards, den SIC und IFRIC, sowie dem theoretischen Rahmenkonzept, dem Framework.37 Nach IAS 8.11 und IAS 8.12 sind bei der Aufstellung von IFRS-Abschlüs- sen die soeben genannten Normenbestandteile entsprechend einer bestimmten Auslegungshierarchie zu berücksichtigen.
An oberster Stelle dieser Hierarchie befinden sich die Standards und die die Standards ergänzenden Interpretationen. Die IFRS und IAS stellen konkrete Bilanzierungs- und Bewertungsvorgaben für die zu erfassenden Sachverhalte dar.38 Mit den Interpretationen, SIC und IFRIC, werden seitens des IASBs Leitlinien für neue Fragen der Rechnungslegung zur Verfügung gestellt oder für solche, bei welchen sich unzureichende Interpretationen entwickelt haben oder sich möglicherweise entwickeln werden.39
Darauf folgt in der Auslegungshierarchie das Rahmenkonzept. Die Regelungen des Rahmenkonzepts sind nur dann heranzuziehen, wenn ein Standard oder eine Interpretation auf jenes verweist oder wenn die Standards und Interpretationen keine Auskunft über eine mögliche Bilanzierung eines konkreten Sachverhalts geben. Ebenso ist das Rahmenkonzept bei der Überprüfung zu berücksichtigen, ob Normen anderer Standardsetter oder Branchenpraktiken im Einklang mit dem Konzept der IFRS-Bilanzierung stehen.40 Ebenfalls dient das Framework mit den darin formulierten Grundsätzen der Beurteilung, ob im Hinblick auf den untersuchten IFRS-Abschluss ein true and fair view geboten ist.41
Sollten etwaige Regelungslücken der Standards weder über die Interpretationen noch über das Rahmenkonzept geschlossen werden können, können Verlautbarungen anderer Standardsetter, anerkannte Bilanzpraktiken oder wissenschaftliche Kommentarliteratur hinzugezogen werden, wenn sie mit den Vorschriften des IASBs vereinbar sind.42
3. Leasingbilanzierung nach IAS 17
3.1. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Standards erstreckt sich auf nahezu sämtliche Leasingverhältnisse, die über die Definition des IAS 17.04 erfasst werden.43 Ein Leasingverhältnis ist demnach eine Vereinbarung, bei welcher der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Nutzungsrecht für einen spezifischen Vermögenswert gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen für einen vereinbarten Zeitraum einräumt.
Das im Wesentlichen zu bestimmende Definitionsmerkmal dabei liegt im Merkmal des Nutzungsrechts.44 Maßgeblich ist in diesem Kontext der wirtschaftliche Gehalt und nicht die formelle Ausgestaltung der Vereinbarung.45 So können Nutzungsrechte nach IAS 17 und IF- RIC 4 sowohl in Form von direkten wie auch in Form von indirekten Nutzungsrechten auftre- ten.46 Direkte Nutzungsrechte ermöglichen dem Besitzer Entscheidungen über Art, Umfang und zeitliche Struktur der Nutzung der Vermögenswerte selbst zu bestimmen, bei indirekten Nutzungsrechten hat der Leasingnehmer lediglich Zugriff auf den Output bestimmter Vermö- genswerte.47
Beispiel: Unterscheidungsformen des Nutzungsrechts
Sachverhalt:
Der Produktionsbetrieb P hat durch Ausbau der Produktion im eigenen Werk einen erhöhten Strombedarf. Bislang hat P den Strombedarf durch ein eigenes Kraftwerk auf dem Betriebsgelände gedeckt. Die Stadtwerke teilen ihm auf eine Anfrage hin mit, dassdie Bereitstellungder benötigten Menge nichtohne die zusätzliche Errichtung eines weiteren Kraftwerkes möglich ist. Ein Kauf kommt für den P aufgrund begrenzter vorhandener liquider Mittel nicht in Frage. Die Stadtwerke erklären sich zur Finanzierung des Kraftwerkes bereit und unterbreiten ihm daraufhin zwei mögliche Angebote:
Angebot 1, direktes Nutzungsrecht:
Errichtung eines Kraftwerkes auf dem Gelände des P und Abschluss eines Vertrages, welcher den P zur Nutzung dieses Kraftwerkes für die nächsten 20 Jahre gegen ein Entgelt berechtigt.
Angebot 2, indirektes Nutzungsrecht:
Abschluss eines Stromliefervertrages für die nächsten 20 Jahre.
Abb. 3: Beispiel: Unterscheidungsformen des Nutzungsrechts48
Über den Begriff des indirekten Nutzungsrechts können neben Miet- und Mietkaufverträgen, bei welchen die Vermietung eines Leasingobjektes mit einem späteren Kauf verbunden wird, auch andere Vertragstypen, wie etwa langfristige Liefer- und Leistungsverträge, unter die Definition des IAS 17.04 fallen.49 Um ein indirektes Nutzungsrecht und damit ein Leasingverhältnis nach IAS 17.04 von Verträgen zu unterscheiden, die kein Leasingverhältnis begründen, ist nach IFRIC 4.06 im Einzelfall zu prüfen, ob das zugrundeliegende Vertragsverhältnis die Vertragserfüllung an die Überlassung eines spezifischen Vermögenswertes knüpft und ob wirtschaftlich ein Nutzungsrecht übertragen wird.50
Bei Verträgen wird ein spezifischer Vermögenswert überlassen, wenn eine explizite Bezeichnung eines Vermögenswertes im Vertrag enthalten ist51 oder ein bestimmter Vermögenswert implizit aus dem Gesamtbild der Verhältnisse hervorgeht52.53
Ein Nutzungsrecht wird nach IFRIC 4.09 übertragen, wenn der Leasingnehmer den Vermögenswert, mit welchem der Output produziert wird, selbst betreibt bzw. den Betrieb anweisen kann und er einen signifikanten Teil des Outputs (>90%)54 erhält oder er die Fähigkeit hat, dem Leasinggeber den physischen Zugang zum Vermögenswert zu verwehren, weil dieser bspw. auf dem Werksgelände des Leasingnehmers steht, und er einen signifikanten Teil des Outputs erhält. Ein Nutzungsrecht wird entsprechend IFRIC 4.09 auch dann übertragen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein Dritter mehr als einen nicht signifikanten Teil des Outputs erhält und der Leasingnehmer die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Vermögenswert übernimmt, weil die Stückkosten des Outputs weder vertraglich fixiert sind, noch dem aktuellen Marktpreis entsprechen.55
3.2. Klassifizierung von Leasingverhältnissen
Nachdem im ersten Schritt ermittelt wurde, ob ein Leasingverhältnis vorliegt, muss darauffolgend geprüft werden, ob es sich bei diesem um ein Finanzierungsleasing oder ein Operating Leasing handelt. Über diese Prüfung entscheidet sich letztlich, ob das Leasingobjekt beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber aktiviert wird.56 Grundlage für die Klassifizierung ist die wirtschaftliche Einschätzung, in welchem Umfang die mit dem Eigentum eines Leasinggegenstandes verbundenen Risiken und Chancen beim Leasinggeber oder Leasingnehmer liegen (risk-and-reward-approach; deutsch: Risiko-und-Chancen-Ansatz).57 Die Einschätzung, ob ein Operating Leasing oder ein Finanzierungsleasing vorliegt, ist immer bei Beginn des Lea- singverhältnisses58 oder bei späteren Änderungen der Leasingvereinbarung vorzunehmen.59
Während die Risiken nach IAS 17.07 z.B. auf Verlustmöglichkeiten durch eine Nichtnutzung des Vermögenswertes oder einer Nichterzielung einer angestrebten Rendite aufgrund geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen beruhen, bestehen Chancen z.B. auf Basis von Gewinnmöglichkeiten aus der gewinnbringenden Nutzung eines Vermögenswertes oder einer Beteiligung an einem Veräußerungserlös.60
Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing eingestuft, wenn im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen des Leasingobjektes auf den Leasingnehmer übertragen werden; andernfalls handelt es sich um ein Operating Leasing.61 Für die Beurteilung, ob jene Risiken und Chancen übergegangen sind, werden die Beispiele des IAS 17.10 und die Indikatoren des IAS 17.11 herangezogen.62 Der IAS 17.10 nennt fünf Beispielfälle, die zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen:63
IAS 17.10a: Dem Leasingnehmer wird das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt am Ende des Mietverhältnisses übertragen (Eigentumsübergangskriterium).
Im Hinblick auf das Kriterium des IAS 17.10a ist zu beachten, dass ein Leasingverhältnis nur als solches als Finanzierungsleasing einzustufen ist, wenn der Übergang des rechtlichen Eigentums am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses fest vereinbart ist und nicht an das Eintreten einer aufschiebenden Bedingung64, wie die Ausübung einer Kaufoption, geknüpft ist.65
IAS 17.10b: Für den Leasingnehmer besteht die Möglichkeit den Leasinggegenstand über eine günstige Kaufoption zu erwerben, sodass ein Erwerb bereits zum Beginn des Leasingverhältnisses hinreichend sicher ist (Kaufoptionskriterium).
Von einer günstigen Kaufoption ist dann auszugehen, wenn der vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem zu erwartenden beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts im Optionsausübungszeitpunkt liegt.66
IAS 17.10c: Die Laufzeit des Leasingverhältnisses erstreckt sich über den überwiegenden Teil der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Dabei ist es unerheblich, ob das Eigentumsrecht an diesem übertragen wird (Mietzeitkriterium).
Der IAS 17 gibt keine genaue Quantifizierung im Hinblick auf das Mindestverhältnis von Vertragslaufzeit zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer an. In der Literatur werden jedoch vorherrschend die Grenzen des amerikanischen US-GAAPs, in Höhe von 75%, oder jene nach dem deutschen Steuerrecht, in Höhe von 90%, zur Beurteilung herangezogen.67
IAS 17.10d: Der Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht zu Beginn des Leasingverhältnisses mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts (Barwertkriterium).
Der beizulegende Zeitwert zu Beginn des Leasingverhältnisses des Leasinggegenstandes deckt sich in der Regel mit dessen Anschaffungskosten.68 Sollte in Ausnahmen allerdings keine verlässliche Bestimmung über diese oder z.B. über Bewertungsverfahren möglich sein, darf das Barwertkriterium nicht angewandt werden.69 Mindestleasingzahlungen setzen sich gemäß IAS 17.04 aus den vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten und dem, dem Leasinggeber garantierten, Restwert des Leasingobjektes zusammen.
IAS 17.10e: Der Leasingobjekt kann aufgrund seiner speziellen Beschaffenheit ohne wesentliche Veränderungen nur durch den Leasingnehmer genutzt werden (Spezialleasing).
Eine alternative, aber wirtschaftlich nicht sinnvolle, ebenso wie eine unwahrscheinliche, aber wirtschaftlich sinnvolle Verwendungsmöglichkeit des Leasingobjektes durch einen Dritten ist für die Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing über den IAS 17.10e nicht schädlich.70
Das Vorliegen eines im IAS 17.11 genannten Indikators kann ebenfalls zur Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen. Dem Wortlaut entsprechend muss dies allerdings nicht immer zwangsläufig die Folge sein. So kann ein Operating Leasing bestehen, auch wenn ein Indikator vorliegt, oder ein Finanzierungsleasing vereinbart worden sein, obgleich kein Indikator auf das Leasingverhältnis zutrifft.71
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Indikatoren nach IAS 17.11
Eine Besonderheit stellt die Klassifizierung von Immobilien im IAS 17 dar. Im Grundsatz gelten zwar ebenfalls der risk-and-reward-approach und die Beispiele und Indikatoren des IAS 17.10 f.72, bei Verträgen über bebaute Grundstücke müssen diese im Regelfall73 allerdings in einen Gebäude- und in einen Grundstücksbestandteil aufgeteilt werden.74 Hintergrund dessen ist, dass Grundstücke im Normalfall eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer aufweisen und das Mietzeitkriterium des IAS 17.10c für Grundstücke dementsprechend nicht anwendbar ist; eine auseinanderfallende Leasingklassifikation von Grundstücken und Gebäuden soll über die Regelungen der IAS 17.15A ff. möglich gemacht werden.
3.3. Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.3.1. Finanzierungsleasing
Da im Falle des Finanzierungsleasings alle mit dem Eigentum des Leasingobjektes verbundenen Chancen und Risiken beim Leasingnehmer liegen, ist jener wirtschaftlicher Eigentümer und damit nach IAS 17.20 zum Ansatz des Leasingobjektes als langfristigen Vermögenswert zu Beginn des Leasingverhältnisses verpflichtet.75 Um die Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs zu wahren, ist auf der Passivseite der Bilanz eine Schuld in gleicher Höhe auszu- weisen.76
Der Wert des Vermögenswertes und der Schuld bemisst sich gemäß IAS 17.20 entweder nach dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes oder, sofern der folgende Wert niedriger ist, nach dem Barwert der Mindestleasingzahlungen. Ergänzt wird dieser Wertansatz um die anfänglichen direkten Kosten des Leasingnehmers, wie bspw. Kosten für die Aushandlung und Rechtsberatung im Hinblick auf die Leasingvereinbarung.77
Die Abzinsung der Mindestleasingzahlungen für die Ermittlung des Barwertes erfolgt mittels dem, dem Leasingverhältnis zugrundeliegenden, Abzinsungssatz oder, falls dieser nicht praktikabel bestimmt werden kann, über dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasing- nehmers.78 Der dem Leasingverhältnis zugrundeliegende Abzinsungssatz stellt die interne Verzinsung des Leasingverhältnisses seitens des Leasinggebers dar und wird insofern bestimmt, als dass der Diskontierungssatz identifiziert wird, bei welchem der Barwert der Mindestleasingzahlungen dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes zuzüglich der direkten anfänglichen Kosten entspricht.79 Der Grenzfremdkapitalzinssatz ist derjenige Zinssatz, den der Leasingnehmer bei einem vergleichbaren Leasingverhältnis zahlen müsste, oder, wenn dieser nicht ermittelbar ist, der Zinssatz, den der Leasingnehmer vereinbaren müsste, wenn er für den Kauf des Vermögenswertes Fremdkapital aufnehmen würde.80
In den nachfolgenden Perioden müssen Abschreibungen auf den Vermögenswert sowie Zinsen und Tilgungen in Bezug auf die Leasingverbindlichkeit berücksichtigt werden.81 Die bei der Abschreibung anzuwendende Methode richtet sich gemäß IAS 17.27 nach den allgemeinen Grundsätzen für (außer-)planmäßige Abschreibungen.82 Der Abschreibungsbetrag ist planmäßig auf den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung zu verteilen.83 Dieser umfasst nach IAS 17.27 entweder die Laufzeit des Leasingvertrages oder die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, je nachdem welcher der beiden Zeiträume kürzer ist. Beim Immobilienleasing sind grundsätzlich keine planmäßigen Abschreibungen zu erfassen.84
Bei den vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten ist eine Aufteilung in einen Zinsanteil und in einen Tilgungsanteil vorzunehmen. Der Zinsanteil bildet die Finanzierungskosten des Leasingverhältnisses ab und ist daher aufwandswirksam zu erfassen; gemäß IAS 17.25 ist der zugrundeliegende Zins dabei konstant auf die verbleibende Restschuld anzuwenden. Der Tilgungsanteil verringert die Leasingverbindlichkeit jeweils um eine Residualgröße aus Leasingrate und dem Zinsanteil.
Beispiel: Buchhalterische Abbildung des Finanzierungsleasings beim Leasingnehmer
Sachverhalt:
Die Druck AG schließt einen Leasingvertrag über eine Maschine ab. Vereinbart wird eine jährliche Leasingrate in Höhe von 650.000€. Das Nutzungsrecht am Leasingverhältnis beginnt am 01.01.01 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Laufzeit entspricht der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Maschine. Der beizulegende Zeitwert der Maschine ist gleich dem Barwert zu Beginn des Leasingvertrages in Höhe von 1.770.111€. Am Ende der Laufzeit ist die Maschine wertlos. Dem Leasingvertrag liegt ein effektiver Zinssatz von 5% p.a. zugrunde. Es handelt sich um ein Finanzierungsleasing.
Einbuchung des Leasingobjektes mit korrelierenden Schuldposten zum 01.01.01:
Vermögenswert 1.770.111 an Leasingverbindlichkeit 1.770.111
Planmäßige Abschreibung des Leasingobjektes zum 31.12.01 über die Nutzungsdauer:
Abschreibung 590.037 an Vermögenswert 590.037
Einbuchung des Zinsaufwands und der Tilgung des Leasingverbindlichkeit zum 31.12.01
Zinsaufwand 88.506 an Bankkonto 650.000
ueasingverb-dichkeit 561494
Abb. 5: Buchhalterische Abbildung des Finanzierungsleasings beim Leasingnehmer85
In der Kapitalflussrechnung ist der Zinsanteil im Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit und der Tilgungsanteil im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen.86
3.3.2. Operating Leasing
Bei einem Operating Leasingverhältnis ist der Leasingnehmer weder wirtschaftlicher, noch rechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes.87 Operating Leasingverhältnisse werden bilanziell deshalb aus der Sicht des Leasingnehmers wie normale Mietverhältnisse erfasst: Der Leasingnehmer erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht am Leasinggegenstand und hat die damit korrelierenden Leasingraten als Aufwand auszuweisen; eine Aufnahme in die Bilanz erfolgt nicht.88 Dieser Aufwand wird entsprechend IAS 17.34 grundsätzlich linear und unabhängig von den Leasingzahlungen eingebucht. Eine davon abweichende Erfassungssystematik ist möglich, wenn die Inanspruchnahme des Nutzungspotenzials des Leasingobjektes zeitlich nicht linear89 erfolgt.90 Etwaigen Unterschiedsbeträgen aus der differenten Berücksichtigung von Leasingaufwand und den Leasingzahlungen wird über den Ansatz von sonstigen Forderungen und sonstigen Verbindlichkeiten, als aktivische bzw. passivische Abgrenzungsposten, Rechnung getragen.91
Abweichenden Zahlungsmodalitäten wird ebenfalls über die Bildung von Abgrenzungsposten begegnet. Im Falle von Anreizvereinbarungen, bei welchen Anreize seitens des Leasinggebers zum Vorteil des Leasingnehmers gewährt werden, um diesen zur Vereinbarung eines dem zugrundeliegenden Leasingverhältnisses zu bewegen, werden so sonstige Verbindlichkeiten gebildet.92
Beispiel: Buchhalterische Abbildung von Anreizvereinbarungen beim Operating Leasing
Sachverhalt:
Es wird ein Leasingvertrag über eine Grundmietzeit von 5 Jahren miteiner jährlichen Leasingrate in Höhe von grundsätzlich 2.000€ abgeschlossen. Der Leasingvertrag ist als Operating Leasingverhältnis zu qualifizieren.Da derLeasingnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses desLeasingverhältnisses Liquiditätsprobleme hat,räumt der Leasinggeber diesem ein,im ersten Jahr keine Leasingzahlungen tätigen zu müssen.
Buchung für das 1. Jahr: Fälligkeitsentsprechende Einbuchung der Abgrenzungsposten: Leasingaufwand 2.000 an Sonstige Verbindlichkeiten 2.000
Buchung für das 2. Jahr: Ratierliche Anpassung des Abgrenzungspostens mit Zahlung: Leasingaufwand 2.000 an Bankkonto 2.500
Sonstige Verbindlichkeiten 500
Abb. 6: Buchhalterische Abbildung von Anreizvereinbarungen beim Operating Leasing
Spiegelbildlich müssen den Leasinggeber bevorteilende Vertragsgestaltungen über die sonstigen Forderungen abgegrenzt werden. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Vorausoder Sonderzahlungen des Leasingnehmers.93
Die gezahlten Leasingraten sind im Hinblick auf die Kapitalflussrechnung im Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit zu zeigen.94 Ist ein Leasingobjekt nicht mehr in der Weise planmäßig nutzbar wie ursprünglich angedacht und stimmen somit der bezogene wirtschaftliche Nutzen und die damit verbundenen Aufwendungen aus den Leasingzahlungen nicht mehr überein, handelt es sich beim zugrundeliegenden Leasingverhältnis um einen belastenden Vertrag.95 Folge dessen ist der Ansatz einer Rückstellung gemäß IAS 37.66 ff. in Höhe des Barwertes des erwarteten unvermeidbaren Überschusses der Aufwendungen über den Nutzen (z.B. Mieterträge aus der Untervermietung).96
Beispiel: Buchhalterische Abbildung von Rückstellungen beim Operating Leasing
Sachverhalt:
Es wird ein Immobilienleasingvertrag über eine Grundmietzeit von 5 Jahren mit einer jährlichen Leasingrate in Höhe von 10.000€ abgeschlossen. Der Leasingvertrag ist als Operating Leasingverhältnis zu qualifizieren. Dem Leasingnehmer ist bereits zum Ende des ersten Jahres bekannt,dasserzuBeginn deszweiten JahreskeineVerwendungmehrfürdieImmobilieha- ben wird, weswegen er diese gegen eine jährliche Miete in Höhe von 6.000€ untervermietet. Es besteht kein wesentlicher Zinseffekt (vgl. IAS 37.45 ff.).
Buchung für das 1. Jahr: Leistung der Miete ohne Nutzenverlust: Leasingaufwand 10.000 an Bankkonto 10.000 Buchung für das 1. Jahr: Berücksichtigung des Nutzenverlusts anhand einer Rückstellung für belastende Verträge:
Leasingaufwand 16.000 an Rückstellung für 16.000
belastende Verträge
Buchung für das 2. Jahr: Leistung der Miete und Verbrauch der Rückstellung:
Rückstellung für 4.000 an Bankkonto 10.000
belastende Verträge
Leasingaufwand 6.000
Abb. 7: Buchhalterische Abbildung von Rückstellungen beim Operating Leasing
3.4. Bilanzierung beim Leasinggeber
3.4.1. Finanzierungsleasing
Wie bereits in 3.2.1. erläutert, ist beim Finanzierungsleasing der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingobjektes, weshalb der Leasinggeber diesen nicht in seiner Bilanz aktiviert. An Stelle dessen tritt eine Leasingforderung, deren Höhe sich nach dem Nettoinvestitionswert des Leasinggegenstandes bemisst.97 Entsprechend IAS 17.04 ist der Nettoinvestitionswert des Leasingobjektes der Barwert aus den Mindestleasingzahlungen sowie dem geschätzten, nicht garantierten Restwert des Leasingobjektes. Er stimmt mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes zuzüglich etwaiger direkter anfänglicher Kosten zu Beginn des Leasingverhältnisses überein.98
Zum Zwecke der Folgebewertung der Leasingforderung, sind die vom Leasingnehmer erhaltenen Leasingraten, aus den gleichen Gründen wie schon unter 3.2.1. aufgeführt, in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil aufzuteilen.99 Für die Bestimmung der Höhe des Zinsertrages ist der dem Leasingverhältnis zugrundeliegende Zins gemäß IAS 17.39 auch hier im Zeitverlauf gleichbleibend anzuwenden. Der Überschuss der Leasingzahlungen über den Zinsanteil stellt die Tilgung der Forderung dar.100
Beispiel: Buchhalterische Abbildung des Finanzierungsleasings beim Leasinggeber
Sachverhalt:
Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer wird am 01.01.01 ein Leasingvertrag über 5 Jahre abgeschlossen; es handelt sich um ein Finanzierungsleasing. Der beizulegende Wert des Leasingobjektes entspricht den Anschaffungskosten des Leasinggebers i. H. v. 230.000€. Diejähr- lichen nachschüssigen Leasingraten betragen 60.000€. Der Leasinggeber rechnet mit einem Restwert i. H. v. 5.000€. Dieser wird jedoch weder vom Leasingnehmer noch von einem Dritten garantiert.
Ermittlung des Wertansatzes der Forderung:
Aus den Mindestleasingzahlungen und dem nicht garantierten Restwert lässt sich über die lineare Interpolation ein dem Leasingverhältnis zugrundeliegender Zinssatz i. H. v. 10,093% bestimmen. Bei jenem Zinssatz entspricht der Nettoinvestitionswert dem beizulegenden Wert des Leasingobjektes. Der Nettoinvestitionswert beträgt demnach 230.000€.
Buchung für das 1. Jahr: Einbuchung des Leasingverhältnisses und eine durch den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers bedingte Ausbuchung des Leasingobjektes: Leasingforderung 230.000 an Vermögenswert 230.000
Buchung für das 1. Jahr: Verreinahmung der Zinsen und Tilgungen zum 31.12.01: Bankkonto 60.000 an Leasingforderung 36.786
Zinsertrag 23.214
Abb. 8: Buchhalterische Abbildung des Finanzierungsleasings beim Leasinggeber101
Geschätzte, nicht garantierte Restwerte sind nach IAS 17.41 regelmäßig zu überprüfen. Liegt eine Minderung des Restwertes vor, so ist auch der Nettoinvestitionswert und damit einhergehend der kumulierte Zinsertrag erfolgswirksam anzupassen.102
Anfängliche direkte Kosten sind ebenfalls in die Folgebewertung miteinzubeziehen.103 Aufgrund des Zusammenhangs zwischen den direkten anfänglichen Kosten und der Ermittlung des dem Leasingverhältnis zugrundeliegenden Zinssatzes, mindern diese die zu erfassenden Zinserträge. Der dem Leasingverhältnis zugrundeliegende Zinssatz wird nämlich über die Ermittlung des Diskontierungssatzes bestimmt, bei welchem der Barwert der Mindestleasingzahlungen dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes zuzüglich der direkten anfänglichen Kosten entspricht (vgl. Kapitel 3.2.1.). Erhöht sich also der beizulegende Zeitwert des Leasinggegenstandes über den Anfall und Einbezug direkter anfänglicher Kosten, muss der Barwert ebenfalls über die Verminderung jenes Zinssatzes gesteigert werden.
3.4.2. Operating Leasing
Da bei einem Operating Leasing das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber verbleibt und dem Leasingnehmer lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, hat der Leasinggeber den Vermögenswert gemäß den entsprechenden Vorschriften für Sachanlagen nach IAS 16, für immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38, oder für als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien nach IAS 40 zu bilanzieren.104 Bei der Erstbewertung sind so regelmäßig die Anschaffungs- und Herstellungskosten heranzuziehen, welche unter anderem anfängliche direkte Kosten inkludieren.105
Im Rahmen der Folgebewertung ist der Leasinggegenstand um planmäßige Abschreibungen in seinem Wert zu vermindern. Die vorzunehmenden planmäßigen Abschreibungen bemessen sich über den IAS 17.53 ebenfalls nach den Grundsätzen des IAS 16, IAS 38 oder IAS 40. So ist der Abschreibungsbetrag einer Sachanlage bspw. nach IAS 16.50 und IAS 16.60 mit einer verbrauchsgerechten Abschreibungsmethode über ihre Nutzungsdauer zu verteilen. Bei der Festlegung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ist dabei allerdings nicht nur die gesamte wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes im Rahmen des ersten Leasingverhältnisses zu berücksichtigen, sondern auch weitere Nutzungen wie Anschlussvereinbarungen oder eine mögliche Veräußerung oder Selbstnutzung.106 Sollte der wirtschaftliche Nutzen des Leasingobjektes niedriger sein, als sein Buchwert, so sind außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert nach den Grundsätzen des IAS 36 vor- zunehmen.107
Die für die Überlassung des Nutzungsrechts erhaltenen Leasingraten sind linear über den Leasingzeitraum zu vereinnahmen; dies gilt grundsätzlich auch für die damit einhergehenden Leasingerträge. Eine Abweichung von der linearen Ertragserfassung ist allerdings dann geboten, wenn eine andere Erfassungssystematik eher dem Verlauf des erzielten Nutzens entspricht; in diesem Fall sind Abgrenzungsposten zu bilden.108
Abgrenzungsposten sind ebenfalls anzusetzen, wenn besondere Zahlungsmodalitäten, wie Anreizvereinbarungen oder Sonderzahlungen, bestehen (vgl. Kapitel 3.3.2) oder wenn die Systematik der angewandten Abschreibungsmethode von der Systematik der Art der Verteilung der Leasingzahlungen abweicht.109 Ein solches Szenario wird in der nachfolgenden Abbildung beispielhaft dargestellt.
Beispiel: Buchhalterische Abbildung des Operating Leasings beim Leasinggeber
Sachverhalt:
Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer wird am 01.01.01 ein Leasingvertrag über 3Jahre abgeschlossen; es handelt sich um ein Operating Leasingverhältnis. Die Anschaffungskosten des Leasingobjektes betragen 1.000.000€. Die Leasingraten werden jährlich in Höhe von 360.000€entrichtet. Der Verlauf des Wertverzehrs istim 1. Jahr 50%,im 2. Jahr 30% und im 3. Jahr 20%. Ein Restwert besteht nicht.
Buchung für das 1. Jahr: Einbuchung des Leasingobjektes
Vemögenswert 1.000.000 an Bankkonto 1.000.000
Buchung für das 1. Jahr: Abschreibung des Leasingobjektes entsprechend der tatsächlichen Abnutzung:
Abschreibung 500.000 an Vermögenswert 500.000
Buchung für das 1. Jahr: Verreinahmung der Leasingrate und der Leasingerträge nach Maßgabe des Verlaufes des erzielten Nutzens und Bildung eines Abgrenzungspostens:
Bankkonto 360.000 an Leasingertrag 540.000
Sonstiger Vermögenswert 180.000
Die Gesamtleasingerträge entsprechen den Gesamtleasingzahlungen. In den Jahren 2 und 3 wird der Abgrenzungsposten jeweils aufgelöst, weil die Leasingerträge kleiner sind als die Leasingzahlungen.
Abb. 9: Buchhalterische Abbildung des Operating Leasings beim Leasinggeber110
3.5. Sale-and-lease-back-Transaktionen
Eine Sale-and-lease-back-Transaktion ist ein besonderes Leasingverhältnis, bei welchem grundsätzlich zwei voneinander getrennte Geschäfte vorliegen. Zum einen besteht ein Veräußerungsgeschäft, bei welchem das rechtliche Eigentum eines Vermögenswertes vom Verkäufer gegen einen bestimmten Verkaufspreis auf den Erwerber übergeht, zum anderen ein sich dem Veräußerungsgeschäft anschließendes Leasinggeschäft, bei dem der Verkäufer (Leasingnehmer) vom Erwerber (Leasinggeber) ein Nutzungsrecht am Vermögenswert erwirbt und als Gegenleistung Leasingraten zahlt.111
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 10: Allgemeine Darstellung einer Sale-and-lease-back-Transaktion
Das wesentliche Ziel einer solchen Transaktion ist zumeist die kurzfristige Erzielung von Liquidität, ohne dabei die Nutzung von bestimmten Vermögenswerten einstellen zu müssen, sowie die Möglichkeit zu haben, den Vermögenswert leicht zurückerwerben zu können.112
Bilanziell ist dieses besondere Leasingverhältnis nach den zuvor vorgestellten Grundsätzen der Leasingbilanzierung zu behandeln. Die Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen im Rahmen des Veräußerungsgeschäftes erfolgt in Abhängigkeit von der ihr zugrundeliegenden Klassifizierung als Operating Leasing oder als Finanzierungsleasing (vgl. Kapitel 3.2.) nach den Vorschriften des IAS 17.58 ff.113
Resultiert aus einer Sale-and-lease-back-Transaktion ein Finanzierungsleasing, so verbleibt das wirtschaftliche Eigentum, trotz des Übergangs des rechtlichen Eigentums an den Erwerber, weiterhin beim Veräußerer.114 Weil sich das Vermögen des Veräußerers nicht verändert und hinsichtlich der Geschäftsart eher eine durch den Erwerber erfolgende Finanzierung mit Sicherungsübereignung115 vorliegt, dürfen etwaige Veräußerungsgewinne und -verluste nicht unmittelbar, also zu Beginn des Leasingverhältnisses, vereinnahmt werden.116 Überschreiten die Verkaufserlöse den Buchwert des Vermögenswertes, so sind die entstandenen Gewinne mittels einer sonstigen Verbindlichkeit über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam zu verteilen.117 Spiegelbildlich müssen Verlusten aus der Veräußerung durch einen Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (lineare Aufwandsverteilung über die Laufzeit des Leasingverhältnisses) oder, bei Anwendungsfällen des IAS 36, über eine Wertminderung des Vermögenswertes (sofortige Aufwandsrealisation) begegnet werden.118
Wenn es sich bei der Sale-and-lease-back-Transaktion um ein Operating Leasingverhältnis handelt, geht neben dem rechtlichen Eigentum am Leasinggegenstand auch das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber über, sodass bei einem solchen Leasingverhältnis tatsächlich ein Veräußerungsvorgang und nicht nur eine Finanzierung mit Sicherungsübereignung vorliegt.119 Je nachdem zu welchen Bedingungen das Veräußerungsgeschäft erfolgt, dürfen etwaige Veräußerungsgewinne und -verluste somit auch unmittelbar erfasst werden.120
Eine unmittelbare Erfassung eines Veräußerungsgewinnes ist dann möglich, wenn sich die Verkaufserlöse in Höhe des beizulegenden Zeitwertes des Leasingobjektes bemessen.121 Ein Verlust ist sofort zu realisieren, wenn die Erlöse niedriger sind, als der beizulegende Zeitwert; sollten die Leasingraten zum Ausgleich des Verlustes dabei allerdings unterhalb des Marktpreises liegen, hat der Veräußerungsverlust den Charakter von im Voraus gezahlten Leasingraten und ist deshalb aktivisch abzugrenzen. Die Auflösung des Abgrenzungspostens erfolgt über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Leasingobjektes.122
[...]
1 Vgl. IASB (Hrsg.) (o.J.)
2 Vgl. Tesche, T./Küting, P. (2016), S. 620
3 Vgl. Köster, O./Repetz, S. (2016), S. 645
4 Vgl. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (Hrsg.) (2019)
5 Vgl. Statista (Hrsg.) (2015); vgl. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (Hrsg.) (o.J.)
6 Mit Änderungen entnommen aus: Industrie- Handelskammer Schwaben (Hrsg.) (2016)
7 Vgl. Industrie-und Handelskammer Schwaben (Hrsg.) (2016)
8 Vgl. Bouffier, W. (1952), S. 28; vgl. Reichmann, T./Lachnit, L. (1976), S. 706.
9 Vgl. Reichmann/Kißler/Baumöl (2017), S. 39; vgl. Barth, T./Giannaku, A. (2017), S. 63.
10 Vgl. Barth, T./Giannaku, A. (2017), S. 63; vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2018), S. 1045.
11 Vgl. Reichmann/Kißler/Baumöl (2017), S. 39
12 Vgl. Barth, T./Giannaku, A. (2017), S. 91 ff. und 189 ff.
13 Vgl. Barth, T./Giannaku, A. (2017), S. 91
14 Vgl. § 17 f. InsO
15 Vgl. Barth, T./Giannaku, A. (2017), S. 91
16 Vgl. Barth, T./Giannaku, A. (2017), S. 189 ff.
17 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2018), S. 53
18 Vgl. § 290 HGB
19 Vgl. § 11 PublG i.V.m. § 315e HGB, § 1 PublG
20 Vgl. § 264a Abs. 1 HGB i.V.m. § 315e HGB
21 Vgl. § 264d HGB; vgl. Bitz, M. u. a. (2014), S. 769
22 Vgl. Bitz, M. u. a. (2014), S. 769
23 Vgl. §§ 238, 242, 264 HGB
24 Vorrangig Investoren, aber auch Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Regierungen, etc., vgl. F.9.
25 Vgl. IAS 1.09
26 Vgl. Wawrzinek, W./Lübbig, M. (2016), §2, Rn. 20
27 Vgl. IAS 1.09
28 Vgl. § 264 Abs. 2 HGB
29 Vgl. Wawrzinek, W./Lübbig, M. (2016), §2, Rn. 225
30 Neben der Informationsfunktion.
31 Vgl. Störk, U./Büssow, X. (2020), §252, Rn. 30
32 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB
33 Vgl. IAS 1.25
34 Vgl. IAS 1.28
35 Vgl. F.25 f., F. 31
36 Vgl. F. 39
37 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2019), S. 4
38 Vgl. Zülch, H./Hendler, M. (2018), S. XVI
39 Vgl. Zülch, H./Hendler, M. (2018), S. XIV
40 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2019), S. 5
41 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2019), S. 5
42 Vgl. IAS 8.12; vgl. Zülch, H./Hendler, M. (2018), S. XVI.
43 Vgl. IAS 17.02
44 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 758
45 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 1
46 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 9 ff.
47 Vgl. Lüdenbach, N., Hoffmann, W. (Hrsg.) (2010), S. 602
48 Mit Änderungen entnommen aus: Lüdenbach, N., Hoffmann, W. (Hrsg.) (2010), S. 602 f.
49 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 758; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 4.
50 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 4
51 Eine explizite Bezeichnung wäre bspw. „Cat-Bagger, Version 302 CR“, allerdings nicht „ein Bagger“.
52 Ein Verkäufer verfügt zum Beispiel nur über einen Vermögenswert mit welchem er seine vertraglichen Pflichten erfüllen kann; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 6.
53 Vgl. IFRIC 4.07 f.; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 6.
54 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 8
55 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 7
56 Vgl. IAS 17.08
57 Vgl. IAS 17.07; vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 38
58 Nach IAS 17.04 beginnen Leasingverhältnisse am Tag des Vertragsabschlusses.oder an dem Tag, an dem sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Bestimmungen der Leasingvereinbarung geeinigt haben; dabei ist der frühere Zeitpunkt auszuwählen. Nicht zu verwechseln ist der Beginn des Leasingverhältnisses mit dem Be- ..ginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Dieser liegt, ebenfalls nach IAS 17.04, an dem Tag, an dem der ..Leasingnehmer erstmalig Anspruch auf die Ausübung seines Nutzungsrechts hat und der entsprechende Ver- ..mögenswert erstmalig angesetzt wird.
59 Vgl. IAS 17.13; vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 39.
60 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 759
61 Vgl. IAS 17.07
62 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 46
63 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 22
64 Vgl. Vgl. dazu auch § 158 BGB
65 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 49
66 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 30
67 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 760
68 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 73
69 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 57 f.
70 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 69
71 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 24
72 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 760
73 Vgl. IAS 17.16 und IAS 17.18
74 Vgl. IAS 17.15A ff.
75 Vgl. IAS 17.20; vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 762.
76 Vgl. IAS 17.20; vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 130; vgl. Achleitner/Behr/Schäfer (2011), S. 188.
77 Vgl. IAS 17.24; vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 766.
78 Vgl. IAS 17.20
79 Vgl. IAS 17.04; vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 765.
80 Vgl. IAS 17.04
81 Vgl. IAS 17.25
82 Vgl. IAS 16, IAS 36 und IAS 38
83 Vgl. 17.28
84 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 125
85 Mit Änderungen entnommen aus: Sachse-Fischer, G. (2017), S. 172 f.
86 Vgl. IAS 7.17e; vgl. IAS 17.14c.
87 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 763
88 Vgl. IAS 17.33; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 140.
89 Die Inanspruchnahme des Nutzungspotenzials eines Leasingobjektes erfolgt nicht linear, wenn es in den ersten Jahren des Leasingverhältnisses sehr viel und in den darauffolgenden Jahren vergleichsweise wenig genutzt wird.
90 Vgl. IAS 17.34; vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 115.
91 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 774
92 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 140
93 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 115
94 Vgl. IAS 7.14c; vgl. Deloitte (Hrsg.) (2017), S. 6.
95 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 115; vgl. IAS 37.68.
96 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 150
97 Vgl. IAS 17.36
98 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 136
99 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 136
100 Vgl. IAS 17.39
101 Mit Änderungen entnommen aus: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 136
102 Vgl. IAS 17.41; vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 127.
103 Vgl. IAS 17.38
104 Vgl. IAS 17.49
105 Vgl. Pellens, B. u. a. (2017), S. 768; vgl. IAS 17.52.
106 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 103
107 Vgl. IAS 17.54; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 155.
108 Vgl. IAS 17.50; vgl. auch dazu Kapitel 3.3.2.; vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 107
109 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 110 f.
110 Mit Änderungen entnommen aus: Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 110
111 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 156; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 164.
112 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 157
113 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 165
114 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 169
115 Vgl. dazu auch § 930 BGB
116 Vgl. IAS 17.59 f.
117 Vgl. IAS 17.59
118 Vgl. IAS 17.64; vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 159.
119 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 170
120 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 163
121 Vgl. Morfeld, M. (2016), §22, Rn. 163
122 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.) (2015), §15, Rn. 170
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- Florian Scholz (Author), 2020, Umstellung der Leasingbilanzierung von IAS 17 auf IFRS 16. Auswirkungen auf Bilanz, Gewinn und Verlust, Cash Flow und wesentliche Kennzahlen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1306314
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