Das Ziel dieser Arbeit ist es, anhand ausgewählter Unternehmen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Corporate Social Responsibility zu analysieren und Unterschiede in der Berichterstattung aufzudecken. Hierfür wurde die nicht-finanzielle Berichterstattung von insgesamt sechs Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen auf Basis der veröffentlichten Informationen, in Form einer qualitativen Inhaltsanalyse, näher betrachtet.
Die Arbeit ist in drei Bereiche untergliedert. Nach einer einleitenden Darstellung und Abgrenzung der Begrifflichkeiten nachhaltige Entwicklung und Corporate Social Responsibility folgt die Beschreibung der europäischen sowie deutschen gesetzlichen Grundlage. Die darauf aufbauende Analyse der CSR-Berichterstattungen inklusive der Informationen gemäß der EU-Taxonomie der ausgewählten Unternehmen soll Antworten auf die folgende Forschungsfrage liefern: Wie werden die gesetzlichen Vorgaben des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes und der EU-Taxonomie-Verordnung von deutschen Unternehmen in der Praxis umgesetzt und inwieweit variiert die Berichterstattung der jeweiligen Unternehmen in den einzelnen Jahren?
Die gesellschaftliche Entwicklung der vergangenen 50 Jahre hin zu mehr Nachhaltigkeit und Sozialbewusstsein hat unmittelbare Auswirkungen auf die unternehmerische gesellschaftliche Verantwortung und die Berichterstattung. Lag der Fokus ebendieser in der Vergangenheit auf der wirtschaftlichen Leistung eines Unternehmens, erlangte die Veröffentlichung von nicht-finanziellen Informationen einen immer größeren Stellenwert. Höhere Ansprüche der Gesellschaft an die Unternehmen sowie die Erkenntnis letzterer, dass herkömmliche betriebswirtschaftliche Instrumente zur Sicherung eines dauerhaften Erfolges allein nicht mehr ausreichen, führten zu einem steigenden Interesse hinsichtlich sozialer, ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit.
Eine proaktive gesellschaftliche Verantwortungsübernahme wird mehr und mehr zu einem wichtigen Faktor des Unternehmenserfolgs. Um die Informationslage über die nicht-finanziellen Leistungsindikatoren zu verbessern, setzte der deutsche Gesetzgeber mit der Verabschiedung des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes im Jahr 2017 die auf europäischer Ebene entschiedene Richtlinie 2014/95/EU um. Bestimmte Unternehmen sind fortan dazu verpflichtet nicht-finanzielle Informationen in die Berichterstattung zu integrieren.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Nachhaltige Entwicklung und Corporate Social Responsibility
3 Grundlagen und Gesetzeslage der CSR-Berichterstattung
3.1 Grundlagen der CSR-Berichterstattung
3.2 Die EU-Richtlinie 2014/95/EU
3.3 Das deutsche CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
3.4 Die EU-Taxonomie-Verordnung
3.5 Kritische Betrachtung aktueller Entwicklungen
4 CSR-Berichterstattung in der Praxis
4.1 CSR-Berichterstattung der DAX-Unternehmen im Jahr 2021
4.2 Analyse ausgewählter Unternehmen
4.2.7 adidasAG
4.2.2 Deutsche Börse AG
4.2.3 Deutsche Telekom AG
4.2.4 Merck KGaA
4.2.5E.ON SE
4.2.6 VolkswagenAG
5 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Nachhaltigkeitsbegriffssystematikaufeinzel- und gesamtwirtschaftlicher Ebene
Abbildung 2: Europarechtliche Vorgaben und Regulierung auf nationaler Ebene
Abbildung 3: Überblick über die Mindestinhalte der nichtfinanziellen Erklärung
Abbildung 4: Klassifizierungsschema gemäß EU-Taxonomie-Verordnung
Abbildung 5: Kategorisierung der Unternehmen nach Umsatzerlöse und Anzahl der Mitarbeiter
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Auflistung der Umweltziele nach Geschäftsjahrgem. Art. 9 und 27 EU-Tax-VO
Tabelle 2: Spezifikation der Leistungsindikatoren CapEx und OpEx
Tabelle 3: adidas AG - Prozentuale Verteilung der Berichterstattung von 2017 - 2021
Tabelle 4: adidas AG - Themenanzahl je Aspekt von 2017 - 2021
Tabelle 5: Deutsche Börse AG - Prozentuale Verteilung der Berichterstattung von 2017 - 2021
Tabelle 6: Deutsche Börse AG - Themenanzahl je Aspekt von 2017 - 2021
Tabelle 7: Deutsche Telekom AG - Prozentuale Verteilung der Berichterstattung von 2017 - 2021
Tabelle 8: Deutsche Telekom AG - Themenanzahl je Aspekt von 2017 - 2021
Tabelle 9: Merck KGaA - Prozentuale Verteilung der Berichterstattung von 2017 -2021
Tabelle 10: Merck KGaA - Themenanzahl je Aspekt von 2017 - 2021
Tabelle 11: E.ON SE - Prozentuale Verteilung der Berichterstattung von 2017 - 2021
Tabelle 12: E.ON SE - Themenanzahl je Aspekt von 2017 - 2021
Tabelle 13: Volkswagen AG - Prozentuale Verteilung der Berichterstattung von 2017 - 2021
Tabelle 14: Volkswagen AG - Themenanzahl je Aspekt von 2017 - 2021
Abkürzungsverzeichnis
Abs Absatz
AG Aktiengesellschaft
AKBR Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft
AktG Aktiengesetz
aktual aktualisierte
Art Artikel
Aufl Auflage
Beck Bil-Komm Beck'scher Bilanz-Kommentar
BGBl Bundesgesetzblatt
BilReG Bilanzrechtsreformgesetz
bspw beispielsweise
bzgl bezüglich
bzw beziehungsweise
CapEx capital expenditures (deutsch: Investitionsausgaben)
CC Corporate Citizenship
CO2 Kohlenstoffdioxid
CR Corporate Responsibility
CS Corporate Sustainability
CSR Corporate Social Responsibility
CSRD Corporate Sustainability Reporting Directive
CSR-RUG CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzt
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
d. h das heißt
DNK Deutscher Nachhaltigkeitskodex
DNS Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie
DNSH Do not significant harm
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee
ebd ebenda
EFRAG European Financial Reporting Advisory Group
endg endgültig(e)
ErwG Erwägungsgrund
ESG Environmental Social Governance (deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung
et al et alli (deutsch: und andere)
etc et cetera
EU Europäische Union
EU-2139-VO delegierte Verordnung EU 2021/2139
EU-2178-VO delegierte Verordnung EU 2021/2178
EUR Euro
EU-Tax-VO EU-Taxonomie-Verordnung
e.V eingetragener Verein
f folgende
ff fortfolgende
gern gemäß
GRI Global Reporting Initiative
HGB Handelsgesetzbuch
HGB-GesE Handelsgesetzbuch Gesetzesentwurf
Hrsg Herausgeber
ICT information and communications technology (deutsch: Informations- und Kommunikationstechnik)
IFRS International Financial Reporting Standards
i. S. d im Sinne des/der
ISO International Organization for Standardization
IRZ Zeitschrift für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit
Jg Jahrgang
KGaA Kommanditgesellschaft aufAktien
KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rech nungslegung
KPI Key Performance Indicators (deutsch: Leistungskennzahl)
lit littera (deutsch: Buchstabe)
LTIP Long-Term Incentive Plan
Mio Millionen
Mrd Milliarden
NACE Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (deutsch: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)
NGOs Non-governmental organization (deutsch: Nichtregierungsorganisation
Nr Nummer
o. A ohne Angabe
OECD Organisation fürwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick lung
OpEx operational expenditures (deutsch: Betriebsausgaben)
o. S ohne Seite
RefE Referentenentwurf
RL Richtlinie
Rn Randnummer
S Seite
SDGs Sustainable Development Goals (deutsch: Ziele für nachhaltige Entwicklung)
SE Societas Europaea (deutsch: Europäische Gesellschaft)
Stn Stellungnahme
TCFD Task Force on Climate Related Financial Disclosures
TEUR Tausend Euro
u. a unter anderem
UN United Nations
uwf Umweltwirtschaftsforum
vgl vergleiche
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z. B zum Beispiel
1 Einleitung
Die gesellschaftliche Entwicklung der vergangenen 50 Jahre hin zu mehr Nachhaltigkeit und Sozialbewusstsein hat unmittelbare Auswirkungen auf die unternehmerische gesellschaftliche Verantwortung und die Berichterstattung. Lag der Fokus ebendieser in der Vergangenheit auf der wirtschaftlichen Leistung eines Unternehmens, erlangte die Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen einen immer größeren Stellenwert. Höhere Ansprüche der Gesellschaft an die Unternehmen sowie die Erkenntnis letzterer, dass herkömmliche betriebswirtschaftliche Instrumente zur Sicherung eines dauerhaften Erfolges allein nicht mehr ausreichen, führten zu einem steigenden Interesse hinsichtlich sozialer, ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit.1 Eine proaktive gesellschaftliche Verantwortungsübernahme wird mehr und mehrzu einem wichtigen Faktordes Unternehmenserfolgs.
Um die Informationslage über die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu verbessern, setzte der deutsche Gesetzgeber mit der Verabschiedung des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgeset- zes im Jahr 2017 die auf europäischer Ebene entschiedene Richtlinie 2014/95/EU um. Bestimmte Unternehmen sind fortan dazu verpflichtet nichtfinanzielle Informationen in die Berichterstattung zu integrieren.2 Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber gibt diesbezüglich jedoch nur einen Rahmen vor und überlässt sowohl die Gestaltung als auch die inhaltliche Konkretisierung den Unternehmen. Viele Unternehmen stehen vor der Herausforderung die Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung an die steigenden Erwartungen der Stakeholder anzupassen.3 In der Unternehmenspraxis verstärkt sich daher der Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung. Auch die Befunde des „Fitness-Checks“ zur Rechnungslegung in der EU aus dem Jahr 2018 verdeutlichen, dass der aktuelle Rahmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht in der Lage ist, den steigenden Transparenzanforderungen gerecht zu werden.4 Darüber hinaus wurde die nichtfinanzielle Berichterstattung als einer der reformbedürftigsten Teilbereiche des europäischen Bilanzrechts identifiziert.5 Nicht nur Stakeholder, wie Investoren und NGOs bauen einen hohen Reformdruck auf. Auch die für die Überwachung der nichtfinanziellen Erklärung zuständigen Stellen in der EU kritisieren das hohe Maß an Auslegungsbedürftigkeit der aktuellen Richtlinie.6 Das Ziel dieser Arbeit ist es daher, anhand ausgewählter Unternehmen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu analysieren und Unterschiede in der Berichterstattung aufzudecken. Hierfür wurde die nichtfinanzielle Berichterstattung von insgesamt sechs Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen auf Basis der veröffentlichten Informationen, in Form einer qualitativen Inhaltsanalyse, näher betrachtet. Die vorliegende Arbeit ist in drei Bereiche untergliedert. Nach einer einleitenden Darstellung und Abgrenzung der Begrifflichkeiten „nachhaltige Entwicklung“ und „Corporate Social Responsibility“ folgt die Beschreibung der europäischen sowie deutschen gesetzlichen Grundlage. Die darauf aufbauende Analyse der CSR- Berichterstattungen inklusive der Informationen gemäß der EU-Taxonomie der ausgewählten Unternehmen soll Antworten auf die folgende Forschungsfrage liefern:
Wie werden die gesetzlichen Vorgaben des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes und der EU-Taxonomie-Verordnung von deutschen Unternehmen in der Praxis umgesetzt und inwieweit variiert die Berichterstattung der jeweiligen Unternehmen in den einzelnen Jahren?
2 Nachhaltige Entwicklung und Corporate Social Responsibility
Obwohl sich bis heute keine einheitliche Definition durchgesetzt hat, wird kaum ein anderer Begriff in der Wissenschaft, Politik und Unternehmenspraxis häufiger verwendet als der Begriff „Nachhaltigkeit“.7 Es lassen sich in der Literatur über sechzig differierender Definitionen finden, wobei es hierbei vielfach zu einer synonymen Verwendung der Begriffe „nachhaltige Entwicklung“(sustainable development) und „Nachhaltigkeit“(sustainability) kommt.8 Grundwald und Kopfmüllergrenzen die Begriffe jedoch voneinander ab. Sie beschreiben die „nachhaltige Entwicklung“ als einen Prozess gesellschaftlicher Veränderung und „Nachhaltigkeit“ als einen Zustand, der am Ende dieses Prozesses steht.9
Auf globaler Ebene veröffentlichte die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen 1987 zum ersten Mal in dem Bericht „Our Common Future“, auch bekannt als Brundtland-Bericht, eine Definition der nachhaltigen Entwicklung. Diese gilt als Ausgangspunkt der gegenwärtigen Nachhaltigkeitsdiskussion und beschreibt eine Entwicklung als nachhaltig, wenn die aktuellen Bedürfnisse befriedigt werden, ohne zu riskieren, dass zukünftige Bedürfnisse späterer Generationen nicht erfüllt werden können.10 Seit diesem Bericht wurde das Konzept in der politischen Umsetzung um das Drei-Säulen-Modell erweitert. Ökonomie, Ökologie und Soziales stehen in diesem Modell als Säulen der Nachhaltigkeit gleichberechtigt und gleichwertig zueinander und formen so „eine dreidimensionale Perspektive“11 für die nachhaltige Gesellschaftspolitik. Ziel dabei ist die Sicherstellung und Verbesserung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Leistungsfähigkeit.12
Dem Brundtland-Bericht folgend fand 1992 die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro statt.13 Die sogenannte Rio-Konferenz gilt als wichtiges Ereignis für die weitere Festigung der Nachhaltigkeitsthematik in Politik und Wirtschaft. Die dort verabschiedete Agenda 21 verband „Ziele ökologischer Tragfähigkeit, sozialer Gerechtigkeit, wirtschaftlicher Effizienz sowie gesellschaftlicher Teilhabe und Demokratie miteinander“14 und wurde durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung am 25. September 2015 überarbeitet. Kernstück dieser Agenda sind die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs).15 Im darauffolgenden Jahr einigte sich die Staatengemeinschaft darauf, gegen den Klimawandel vorzugehen, die Finanzmittelflüsse mit einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen sowie bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen.16
Mit der Weiterentwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) im Jahr 2021 will die Bundesregierung den Transformationsprozess zu einem nachhaltigen Deutschland voranbringen und dem Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung folgen. Die DNS knüpft an die Definition Brundtlands an und beabsichtigt den Bedürfnissen heutiger sowie zukünftiger Generationen gerecht zu werden.17 Die deutsche Bundesregierung nutzt gemeinsame Umsetzungsinitiativen mit Unternehmen, um eine nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft voranzutreiben und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die „Übernahme gesellschaftlicherVerantwortung von Unternehmen (CSR) [...] ein Innovationstreiber sein und zu einer sozialen und ökologischen Gestaltung der Globalisierung beitragen [kann].“18
Der Begriff Corporate Social Responsibility, kurz CSR, stammt originär aus dem angloamerikanischen Raum und fand durch Bowen in den 1950er Jahren mit seinem Werk „Social Responsibilities of the Businessman“ Einzug in die wissenschaftliche Diskussion.19 Bis heute ist der Begriff nicht einheitlich definiert, wodurch in der Wissenschaft und Praxis unterschiedliche CSR-Vorstellungen existieren.20 Bereits 1973 erkannte DowVotaw diese Unschärfe und schrieb: “The term is a brilliant one; it means something, but not always the same thing to everybody.”21 McWilliams und Siegel führen die Vielzahl unterschiedlicher Definitionen auf widersprüchliche Vorgaben und Zielsetzungen differenter Interessensgruppen zurück.22 Darüber hinaus wird, so die Autoren, sowohl die theoretische Weiterentwicklung des Konzepts als auch die Implementierung und Erfolgsmessung auf Unternehmensebene dadurch erschwert, dass kein international einheitliches Verständnis für den CSR-Begriff existiert.23 Schneider bestätigt die fehlende einheitliche Definition, sagt aber zugleich, dass aufgrund der Globalisierung eine Annäherung der unterschiedlichen Sichtweisen stattfinden sollte. Des Weiteren stellt der Autor die Frage, ob eine abschließende Begriffsdefinition und -abgrenzung bei einem „sich selbst erfindenden und befruchtenden“24 Konzept kontraproduktiv sein könnte.
Auf europäischer Ebene wurde die aktuelle CSR-Debatte mit dem CSR-Grünbuch der Europäischen Kommission im Jahr 2001 initiiert, in welchem CSR als soziale Verantwortung der Unternehmen und als „ein Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrieren“25 beschrieben wird. Im Jahr 2011 erneuerte die EU-Kommission mit der Veröffentlichung der EU-Strategie für die Jahre 2011 -2014 diese Definition, welche CSR fortan als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“26 beschreibt. Ferner wurde mit der neuen Definition die Einführung eines strategischen CSR-Konzeptes fokussiert und die soziale Verantwortung dahingehend spezifiziert, dass Unternehmen „[...] auf ein Verfahren zurückgreifen können [sollten], mit dem soziale, ökologische, ethische, Menschenrechts- und Verbraucherbelange in enger Zusammenarbeit mit Stakeholdern in die Betriebsführung und in ihre Kernstrategie integriert werden.“27 Auffällig ist, dass der Aspekt der Freiwilligkeit in dem neuen Kommissionspapier stark relativiert und nur dreimal28 erwähnt wird. Darüber hinaus zieht die EU-Kommission mit der Veröffentlichung der EU-Strategie erstmals die Regulierung und Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen in Betracht.29
Als möglichen Grund der dargestellten Unschärfe des CSR-Begriffs nennt Reinhard Altenburger die Überschneidung mit Bereichen wie Wirtschaftsethik, Corporate Citizenship, Nachhaltigkeit und ökologischer Verantwortung und bezeichnet CSR als Cluster-Konzept.30 De Bakker et al. führen die Begriffsvielfalt darauf zurück, dass im Zeitverlauf eine Reihe von Konzepten zu einer anhaltenden Debatte hinzugefügt wurden.31 Die Begriffe Corporate Social Resposibi- lity, Corporate Responsibility, Corporate Sustainability, Corporate Citizenship sowie nachhaltige Entwicklung werden folgend voneinander abgegrenzt und abschließend in einer Gesamtbetrachtung dargestellt.
Der Terminus Corporate Responsiblity (CR) entstand „als übergeordnete Kategorie und in Abgrenzung zum CSR-Begriff im Sinne der reinen sozialen Verantwortung.“32 Ein Grund hierfür war, dass in Europa und speziell im deutschsprachigen Raum „Social Responsibility“ in CSR oftmals missverständlich mit „sozialer Verantwortung“ übersetzt wurde. Gemeint ist hingegen jedoch eine gesellschaftliche Verantwortung, welche durch die Einführung von CR akzentuiert werden sollte. Diese wird mit der Aktualisierung des CSR-Begriffs, im Zuge der bereits dargestellten Erneuerung der EU-Strategie, seitens der EU-Kommission ebenfalls betont. Bereits 2001 bezog sich der europäische Gesetzgeber gleichermaßen auf soziale Belange und Umweltbelange. In diesem Sinne können CR und CSR somit synonym verwendet werden.
Das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung, wie eingangs dargestellt, bezieht sich auf die gesamtwirtschaftliche Ebene und fordert die Erfüllung ökonomischer, ökologischer und sozialer Anforderungen. Aufgrund politischer Vorgaben werden die Unternehmen dazu aufgefordert, durch nachhaltiges Wirtschaften einen Beitrag aufdieser Ebene zu leisten.33
Corporate Sustainability (CS) wird im deutschsprachigen Raum als nachhaltige Unternehmensführung bezeichnet. Ziel ist es, den Einfluss des Unternehmens auf ökonomische, ökologische und soziale Aspekte so zu steuern, um sowohl eine nachhaltige Geschäftsentwicklung als auch einen positiven Unternehmensbeitrag zur gesellschaftlichen nachhaltigen Entwicklung zu erreichen.34 Grundsätzlich ist CSR als Teilbereich der CS einzuordnen. Beide Konzepte können als Unternehmensführungsverständnis angesehen werden, weisen zugleich aber auch Unterschiede auf. Wenngleich die EU-Kommission den Freiwilligkeitscharakter von CSR-Aktivitäten stark relativiert35, beruht CSR auf freiwilligen, über das Gesetz hinausgehenden Aktivitäten. Im Gegensatz dazu umfasst CS aufgrund einer durch Stakeholderdruck geprägten Umwelt, wodurch Unternehmensaktivitäten z. B. im Falle von Öffentlichkeitsdruck nicht als wirklich freiwillig anzusehen sind, die gesamte Bandbreite zwischen Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit.36 Des Weiteren hat CSR, trotz der Betonung gesellschaftliche Anliegen zu antizipieren, im Kern einen rezeptiven Charakter, da Unternehmen auf gesellschaftliche Themen reagieren sollen.37 Eine nachhaltige Unternehmensführung hingegen umfasst proaktive Aspekte, bedingt dadurch, dassdas Unternehmen sowohl die eigene Organisation nachhaltig entwickeln als auch einen aktiven Beitrag zu[r] nachhaltigen Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft leisten soll.“38 Trotz dieser Unterschiede wird deutlich, dass beide Konzepte grundsätzlich die gleichen Ziele verfolgen.
Corporate Citizenship (CC) ist ein vergleichsweise neuer Begriff, der Ende der 1990er Jahre Einzug in die wissenschaftliche Diskussion fand und bis heute nicht einheitlich verwendet wird.39 Corporate Citizenship beschreibt das bürgerschaftliche Engagement von Unternehmen, das über das Kerngeschäft hinausgeht. Jonker et al. verdeutlichen, dass eine synonyme Verwendung der Begriffe Corporate Citizenship und Corporate Social Responsibility abzulehnen ist. Die Autoren begründen ihre Aussage damit, dass sich CC „auf Aktivitäten außerhalb der Wertschöpfungskette“ und CSR auf die gesellschaftliche Verantwortung innerhalb dieser bezieht.40 Habisch definiert CC ebenfalls als ,,unternehmerische[s] Bürgerengagement“ und unterstreicht, dass Unternehmen „[...] in ihr gesellschaftliches Umfeld investieren und [...] [i]n diesen Prozess [...] nicht nur Geld, sondern alle ihre Ressourcen - also Mitarbeiterengagement, fachliches Know-how und Organisationskompetenz, Informationen etc. - erbringen].“41
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Nachhaltigkeitsbegriffsystematik auf einzel- und gesamtwirtschaftlicher Ebene
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Loew, T. et al., (Bedeutung internationaler CSR-Diskussion), S. 72.
3 Grundlagen und Gesetzeslage der CSR-Berichterstattung
3.1 Grundlagen der CSR-Berichterstattung
Die Information externer und interner Stakeholder ist für Unternehmen von hoher Bedeutung. Mit der Erstellung sogenannter Sozialbilanzen starteten Unternehmen in den 1970er Jahren auch nichtfinanzielle Informationen zu veröffentlichen.42 Seitdem nimmt die Erfüllung der gesellschaftlichen Verantwortung durch Unternehmen in Politik und Wirtschaft einen immer höheren Stellenwert ein, da Unternehmen als integraler Bestandteil des Gesamtsystems .Gesellschaft' maßgeblich zur Umsetzung oder nicht-Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung beitragen.“43 Katastrophen, wie z. B. Atom- oder Chemieunfälle, führten zu einer gestiegenen Berichterstattung über ökologische Aspekte. Unternehmen erkannten darüber hinaus, dass aufgrund des wachsenden Umweltbewusstseins eine CSR-Berichterstattung zu einem Wettbewerbsvorteil führen kann.44 Ziel dieser Berichterstattung ist die Kommunikation des Wertes, den ein Unternehmen der Gesellschaft durch bspw. verantwortungsvollen Ressourcenumgang oder kulturelles Engagement stiftet.45 War das CSR-Verständnis in Europa und in Deutschland anfangs noch durch Freiwilligkeit geprägt, nahm sowohl die Bedeutung als auch der Umfang der sogenannten nichtfinanziellen Berichterstattung in den letzten Jahren erheblich zu und führte zu einem CSR-Paradigmenwechsel.46 Eine aktuelle Studie von KPMG belegt eine weltweit stetig wachsende Anzahl dieser Berichte. Veröffentlichten im Jahr 1999 rund 35% der 250 umsatzstärksten Unternehmen47 weltweit Nachhaltigkeitsberichte stieg der Anteil bis 2011 auf 95% an und liegt 2020 bei 96%.48 Der erste Bericht wurde in Deutschland von Siemens im Jahr 2000 veröffentlicht und weitere Unternehmen, wie u.a. die Deutsche Bank, Daimler und Volkswagen publizierten in den Folgejahren ebenfalls nichtfinanzielle Informationen.49 Unterschiedliche Initiativen und neue Gesetze intensivieren seit den 2000er-Jahren die Dynamik der CSR-Berichterstattung. Die im Jahr 1999 erstellten ersten Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) stellen bis heute den am häufigsten verwendeten Standardsatz für Unternehmen dar. In Deutschland bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) neben den GRI einen Einstieg in die CSR-Berichterstattung.50 Das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (im Folgenden: CSR-RUG) verpflichtet mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/95/EU und der damit verbundenen Änderung des HGBs im Jahr 2017 bestimmte Kapitalgesellschaften zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung, welche mindestens Aspekte bzgl. Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält.51 Seit Inkrafttreten des Bilanzreformgesetzes (BilReG) im Jahr 2004 mussten nichtfinanzielle Leistungsindikatoren erstmals in der Analyse des Geschäftsverlaufs erläutert und in den (Konzern-)Lagebericht einbezogen werden.52 Mit der Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen können Werte wie Glaubwürdigkeit, Integrität und Vertrauen in der Öffentlichkeit verankert werden.53
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Europarechtliche Vorgaben und Regulierung auf nationaler Ebene
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Stawinoga, M., (Richtlinie 2014/95/EU), S. 216.
3.2 Die EU-Richtlinie 2014/95/EU
Angesichts des gestiegenen Berichtsverhaltens der Unternehmen hinsichtlich nichtfinanzieller Informationen verabschiedete die EU-Kommission im Oktober 2014 die Richtlinie 2014/95/EU.54 Die Mitgliedsstaaten hatten zur Aufgabe diese bis zum 06. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen.55
Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattungen in allen Mitgliedsstaaten „auf ein vergleichbar hohes Niveau“56 anzuheben und das Vertrauen von Verbrauchern und anderen Stakeholdern zu stärken.57 Diese Erhöhung soll mittels der Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung bzw. eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts durch bestimmte große Unternehmen gewährleistet werden.58 Außerdem sollen Aspekte wie langfristige Rentabilität, soziale Gerechtigkeit und Umweltschutz miteinander verbunden, rechtliche Mindestanforderungen hinsichtlich des Umfangs nichtfinanzieller Informationen festgelegt und die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf die Gesellschaft gemessen und überwacht werden.59 Die Notwendigkeit zur Festlegung rechtlicher Mindestanforderungen ergab sich unteranderem aus der Annahme der EU-Kommission, dass ca. 94% der großen Unternehmen innerhalb der EU keine Erfahrung im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung aufweisen können und aus einer unzureichenden Transparenz nichtfinanzieller Informationen.60 Die Richtlinie 2014/95/EU ist eine Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU und beabsichtigt die Aufnahme der Artikel 19a und 29a sowie die Änderung der Artikel 20, 33, 34 und 48.61 Sowohl der Anwendungsbereich als auch die inhaltliche Ausgestaltung wurden im Vergleich zum ersten Richtlinienentwurf stark verwässert. So verpflichtete beispielsweise der Entwurf rund 18.000 Unternehmen zur Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, die als Bestandteil des Lageberichts angesehen wurde.62 Speziell Deutschland leistete bei der Einführung nichtfinanzieller Berichtspflichten starken Widerstand. Die Bundesregierung teilte in einem Positionspapier zur EU-Strategie 2011-2014 mit, dass „Berichtspflichten zu sozialen und ökologischen Informationen [...] eine Abkehr vom Prinzip der Freiwilligkeit bedeuten [würde] und [...] mit erheblichem Bürokratieaufwand [...] [verbunden wären].“63 Wie letztendlich der Anwendungsbereich und die inhaltliche Ausgestaltung final in der Richtlinie 2014/95/EU fixiert wurden, soll im Folgenden dargestellt werden. Da es sich bei dieser Richtlinie um eine Erweiterung der Richtlinie 2013/34/EU handelt, wird im Verlauf der anschließenden Darstellung auch auf letztere verwiesen.
Anwendungsbereich:
Alle großen Unternehmen von öffentlichem Interesse mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 beschäftigten Mitarbeitern müssen eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben.64
Sowohl die Unternehmenskategorien als auch der Terminus „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ werden in der Richtlinie 2013/34/EU definiert. Gemäß Art. 2 Nr. 1 handelt es sich bei Letzteren um
a) Unternehmen, die zum Handel übertragbarer Wertpapiere an einem geregelten Markt eines Mitgliedsstaats zugelassen sind,
b) Kreditinstitute,
c) Versicherungsunternehmen oder
d) Unternehmen, „die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.“65
Artikel 3 stuft Unternehmen als „groß“ ein, wenn am Bilanzstichtag zwei derfolgenden Kriterien überschritten werden:
a) Bilanzsumme: 20.000.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 EUR;
c) Durchschnittliche Mitarbeiteranzahl während des Geschäftsjahres: 250 Mitarbeiter.66 Wie bereits eingehend erwähnt, wurde die Anzahl der Mitarbeiter durch die Richtlinie 2014/95/EU auf 500 Mitarbeiter erhöht.67
Mutterunternehmen großer Gruppen sind ebenfalls zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet, sofern die zuvor genannten Kriterien auf konsolidierter Basis erfüllt werden.68 Tochter- und Mutterunternehmen, die bereits im Konzernlagebericht oder im gesonderten Bericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden, sind von der Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten im Falle der Erstellung eines gesonderten Berichts, unter Beachtung bestimmter Veröffentlichungsvorgaben, die (Mutter-)Unternehmen von der Abgabe einer konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung befreien.69 Kleine und mittlere Unternehmen werden durch die EU-Kommission von der Erstellungspflicht ausgeschlossen. Zugleich erhalten die Mitgliedsstaaten jedoch das Wahlrecht, den Anwendungsbereich auf kleine und/oder mittlere (Mutter-)Unternehmen zu erweitern.70
Inhaltliche Vorgaben:
Die nichtfinanzielle Erklärung hat mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu enthalten, die „für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit [auf Mensch und Umwelt] erforderlich sind“.71 Angaben zu Umweltbelangen sollen sich u.a. auf Informationen zur aktuellen und zukünftigen Auswirkung der unternehmerischen Geschäftstätigkeit, zur Nutzung erneuerbarer Energien oder auf den Wasserverbrauch beziehen. Die Arbeitnehmer- und Sozialbelange beinhalten bspw. Erläuterungen bezüglich durchgeführter Maßnahmen zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung, der Sicherheit am Arbeitsplatz oder der Achtung des Rechts der Arbeitnehmer. Angaben zur Achtung der Menschenrechte beziehen sich auf Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen, wohingegen die Angaben zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung z.B. die Darstellung bestehender Instrumente zur Bekämpfung dieser beinhalten.72
Obwohl nicht explizit erwähnt, kann die eingangs zitierte Passage als Wesentlichkeitsgrundsatz in der nichtfinanziellen Berichterstattung verstanden werden. Diesbezüglich trat in den vergangenen Jahren in der praktischen Umsetzung das fundamentale Problem auf, dass der Aspekt der Wesentlichkeit hinsichtlich nichtfinanzieller Informationen aufgrund der Vieldeutigkeit schwierigerzu operationalisieren ist als bei finanziellen Informationen.73
Zusätzlich hierzu sind u. a. auch wesentliche Risiken zu nennen, die eine negative Auswirkung auf die Belange haben und mit Geschäftsbeziehungen verbunden sind. Über letztere muss nur berichtet werden, sofern eine Berichterstattung relevant und verhältnismäßig ist. Hiermit wirkt der europäische Gesetzgeber der Gefahr entgegen, dass große Unternehmen die Berichtspflicht an kleinere Geschäftspartner weiterleiten.74 Außerdem ist sowohl eine Beschreibung des Geschäftsmodells als auch eine Beschreibung der verfolgten Konzepte der genannten Belange inkl. einer entsprechenden Ergebnisdarstellung zu integrieren. Wird kein Konzept, verfolgt ist die nichtfinanzielle Erklärung um eine Begründung diesbezüglich zu erweitern (Comply-or-Explain-Grundsatz). Sollte durch die Offenlegung gewisser Informationen ein erheblicher Schaden für das berichtspflichtige Unternehmen entstehen, dürfen die Mitgliedsstaaten das Unternehmen von der Berichtspflicht dieser Informationen befreien.75
Die Richtlinie sieht eine Aufnahme der nichtfinanziellen Erklärung in den (Konzern-)Lagebe- richt vor, eröffnet den Mitgliedsstaaten alternativ aber die Option (Mutter-)Unternehmen von der Abgabepflicht der nichtfinanziellen Erklärung zu befreien, sofern ein separater Bericht für dasselbe Geschäftsjahr mit dem identischen Inhalt einer nichtfinanziellen Erklärung erstellt wurde. Die Veröffentlichung dieses Berichts hat entweder zusammen mit dem (Konzern-)La- gebericht oder innerhalb von sechs Monaten auf der Unternehmenshomepage zu erfolgen, wobei der (Konzern-)Lagebericht auf den auf der Homepage veröffentlichen separaten Bericht zu verweisen hat.76
Unternehmen können bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf „nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke“77 zurückgreifen und müssen bei entsprechender Verwendung das Rahmenwerk angeben. Die EU-Kommission nennt diesbezüglich u.a. folgende Rahmenwerke:
- derGlobalCompactderUN
- die Global Reporting Initiative
- die OECD-Leitlinien
- die ISO-Norm 26000.78
Mit der Veröffentlichung der unverbindlichen Leitlinien gern. Art. 2 der Richtlinie 2014/95/EU fanden darüber hinaus Rahmenwerke wie der DNK oder der internationale Rahmen für die integrierte Berichterstattung Einzug in die Auflistung möglicher Rahmenwerke.79
Ferner wird eine formale Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Berichts durch den Abschlussprüfer verlangt und den Mitgliedsstaaten zugleich das Wahlrecht eingeräumt, diese Prüfung um eine inhaltliche zu erweitern.80
Zuzüglich zu den Angaben zur nichtfinanziellen Erklärung enthält die Richtlinie 2014/95/EU Änderungen der Diversität betreffenden Informationen, wonach die im Lagebericht enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung um eine Beschreibung des Diversitätskonzeptes erweitert wird.81
3.3 Das deutsche CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
Große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB sind durch das BilReG seit 2004 bereits dazu verpflichtet bedeutsame nichtfinanzielle Leistungsfaktoren in die, sich im Lagebericht befindlichen Analyse des Geschäftsverlaufs einzubeziehen, „soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.“82 Zusätzlich zu diesen Abgabepflichten werden bestimmte Unternehmen beginnend mit dem Geschäftsjahr 2017 durch die §§ 289b bis 289e und §§ 315b bis 315c dazu verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben und bezüglich ihrer CSR zu berichten.83 Diese Änderung des strukturellen Aufbaus der §§ 289 und 315 ist das Resultat der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/95/EU in deutsches Recht. Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten wurde am 18. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat gern. CSR-RUG Art. 12 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.84 Aufgrund zahlreicher kontroverser Stellungnahmen zum Konzeptpapier und Referentenentwurf konnte die seitens der EU-Kommission geforderte Umsetzung in nationales Recht bis zum 06. Dezember 2016 nicht erfolgen. Während zum einen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, eine Verankerung der inhaltlichen Prüfung durch „kompetente Prüfer/innen“85 sowie eine Ausweitung der inhaltlichen Mindestinhalte gefordert wurde, existierte zum anderen die Befürchtung negativer Folgen für den Mittelstand hinsichtlich zusätzlicher Herausforderungen für Aufsichtsräte.86 Trotz dieser Forderungen setzt der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie der EU- Kommission grundsätzlich unverändert um und gesteht den Unternehmen ein hohes Maß an Handlungsflexibilität bezüglich der nichtfinanziellen Berichterstattung zu.87
Abgesehen von der nichtfinanziellen Erklärung sieht das CSR-RUG, entsprechend der Vorgaben der EU-Kommission, die Erweiterung der Erklärung zur Unternehmensführung um Diversität betreffender Informationen vor.88 Aufgrund der thematischen Orientierung dieser Arbeit wird sich aufdie gesetzlichen Vorgaben zur nichtfinanziellen Erklärung beschränkt.
Anwendungsbereich:
Mit § 289b Abs. 1 Satz 1 HGB übernimmt der deutsche Gesetzgeber den Anwendungsbereich der RL 2014/95/EU und macht keinen Gebrauch vom Wahlrecht bezüglich einer Erweiterung auf kleine und/oder mittelgroße Unternehmen.89 Hiernach müssen Kapitalgesellschaften bei Erfüllung der Größenkriterien „großer“90 Gesellschaften, bei Kapitalmarktorientierung und bei im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Beschäftigten über nichtfinanzielle Informationen berichten.
Unter Beachtung ebendieser Kriterien haben ebenfalls sowohl haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften91, Genossenschaften92 als auch Kreditinstitute und Versicherungen93 ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern. Bei Letzteren muss dieses ungeachtet von einer Kapitalmarktorientierung erfolgen.94 Bleibt nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern eine nichtfinanzielle Berichterstattung erspart, werden große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen den kapitalmarktorientierten Unternehmen diesbezüglich gleichgestellt.95
Auf Konzernebene besteht für Mutterunternehmen darüber hinaus die Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung. Dieser Pflicht müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften bei Erfüllung folgender Merkmale nachkommen:
a) Kapitalmarktorientierung im Sinne des §264d HGB,
b) in den Konzernabschluss einzubeziehende Unternehmen erfüllen zusammen nicht die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nach § 293 Abs. 1 HGB,
c) die in den Konzernabschluss einzubeziehende Unternehmen beschäftigen im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter.96
Abgesehen von der Kapitalmarktorientierung fallen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die Mutterunternehmen sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich, wenn die anderen Merkmale erfüllt werden.97 Die nichtfinanzielle Konzernerklärung und die nichtfinanzielle Erklärung des Mutterunternehmens können in einem Bericht zusammengefasst werden, was allerdings eine Zusammenfassung des Konzernlageberichts und des Lageberichts des Mutterunternehmens voraussetzt. Den Konzern und das Mutterunternehmen gleicherweise betreffende Berichtsinhalte müssen nur einmal berichtet werden, wobei im gegenteiligen Fall aus der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung hervorgehen muss, welche Angaben sich aufdas Mutterunternehmen und welche sich aufden Konzern beziehen.98
Unter bestimmten Voraussetzungen99 sind (Mutter-)Unternehmen von der Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung nach §§ 289b Abs. 1 und 315b Abs. 1 HGB befreit. In diesem Fall muss das entsprechende Unternehmen in dem Lagebericht Auskunft zu dem Mutterunternehmen und dem Ort der Veröffentlichung geben.100 Der deutsche Gesetzgeber nutzt das Wahlrecht bzgl. weiterer Befreiungsmöglichkeiten und befreit Unternehmen im Falle der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts ebenfalls von einer entsprechenden Erweiterung des Lageberichts.101
Inhaltliche Vorgaben
Mit der zuvor erwähnten Nutzung des Wahlrechts bietet das CSR-RUG den Unternehmen mehrere Möglichkeiten hinsichtlich des Formats der nichtfinanziellen Berichterstattung. Nach §§ 289b Abs. 1 und 315b Abs. 1 kann die nichtfinanzielle Erklärung einen gesonderten Abschnitt im Lagebericht bilden oder in diesen integriert sein. Überdies eröffnet Abs. 3 den Unternehmen die Möglichkeit zur Erstellung eines gesonderten Berichts, welcher nach den inhaltlichen Vorgaben zur nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung zu erstellen und entweder zeitgleich zum (Konzern-)Lagebericht oder spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag für zehn Jahre zu veröffentlichen ist.102 Im Vergleich zum Regierungsentwurf und zur Richtlinie 2014/95/EU verkürzt der deutsche Gesetzgeber damit die Frist zur Offenlegung des separaten Berichts.103 Empirische Studien zur Anwendungspraxis stellen bezüglich der Verödung der nichtfinanziellen Berichterstattung insgesamt fünf Veröffentlichungsformen fest: (1) Lagebericht: gesonderter Abschnitt, (2) Lagebericht: integriert, (3) gesonderter Bericht als Teil des Geschäftsberichts, (4) externer Bericht: separaterAbschnitt, (5) externer Bericht: integriert.104 Der deutsche Gesetzgeber setzt die Mindestinhalte der nichtfinanziellen Erklärung in § 289c HGB gemäß den Vorgaben der EU-Kommission um, wodurch ein entsprechender Berichtsrahmen vorgegeben und die Vergleichbarkeit der Berichterstattung verbessert werden soll.105 Die Verwendung des Wortes „zumindest“ verdeutlicht, dass aufgrund des Geschäftsmodells weitere Aspekte berichtspflichtig sein können.106 Darüber hinaus werden für jeden Aspekt mögliche Themen aufgelistet, über die berichtet werden kann. Diese Auflistung stellt keine Checkliste dar, sondern dient als Orientierung und wird, anders als in der Richtlinie der EU-Kommission, unmittelbar im Gesetzestext aufgeführt.107
Wenngleich sich der Wesentlichkeitsgrundsatz in § 289c HGB nur auf die einzelnen Angaben der genannten Aspekte bezieht, ist auch eine Anwendung dieser Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Identifikation weiterer berichtspflichtiger Aspekte sachgemäß.108 Analog der Richtlinie der EU-Kommission sind die Einzelangaben zu den in Abbildung 3 dargestellten Aspekten anhand einer „zweistufigen Wesentlichkeitsbeurteilung“ zu bestimmen und müssen nur getätigt werden, sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.109
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Dieser Wesentlichkeitsvorbehalt hat zur Folge, „dass der Umfang der in der nichtfinanziellen Konzernerklärung anzugebenden nichtfinanziellen Leistungsindikatoren geringer ist als in der Analyse des Geschäftsverlaufs nach § 315 Abs. 3 HGB“110 und § 289 Abs. 3 HGB. Bezüglich des doppelten Wesentlichkeitsvorbehalts wird zunehmend in Frage gestellt, ob die deutsche Übersetzung hinsichtlich der kumulativen Verknüpfung sachgerecht ist, oder der Wesentlichkeitsaspekt als oder-Verknüpfung anzusehen wäre. Nach aktuell herrschender Meinung würde die dadurch entstehende doppelte Wesentlichkeitsperspektive den Wesentlichkeitsgrundsatz allerdings weit überschreiten.111 Unabhängig von der Wesentlichkeitsbeurteilung ist das Geschäftsmodell in der nichtfinanziellen Erklärung kurz zu beschreiben. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung werden vom Gesetzgeber keine weiteren Anforderungen formuliert.112 Bei der Berichterstattung der nichtfinanziellen Aspekte verweist der deutsche Gesetzgeber auf die Verwendung von Rahmenwerken zur besseren Orientierung. Im Gegensatz zur europäischen Richtlinie wird gern. § 289d HGB eine Begründung verlangt, sofern kein Rahmenwerk verwendet wurde. Mit dieser „Apply-or-Explain“-Regelung verdeutlicht der Gesetzgeber den hohen Stellenwert, den dieser der Nutzung von anerkannten Rahmenwerken zuschreibt.113
Wie in obenstehender Abbildung ersichtlich, sieht § 289c Abs. 3 unter anderem die Beschreibung der verfolgten Konzepte vor. Diesbezüglich hat das Unternehmen Angaben dazu zu tätigen, welche Ziele es sich hinsichtlich eines nichtfinanziellen Aspekts setzt, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum getroffen werden sollen, welche Prozesse diesbezüglich durchgeführtwerden sollen und wie die Unternehmensführung in die Maßnahmen eingebunden ist.114 Die Schutzklausel in § 289e HGB gestattet es den Unternehmen in Ausnahmefällen auf die Angabe nachteiliger Informationen in der nichtfinanziellen Erklärung zu verzichten. Anders als auf europäischer Ebene verlangt der deutsche Gesetzestext das Nachholen der Berichterstattung im nächsten nichtfinanziellen Bericht, sofern die Gründe für den Verzicht der Angaben nach Veröffentlichung entfallen.115 Diese Regelung soll einer willkürlichen Inanspruchnahme der Schutzklausel entgegenwirken.116
Das CSR-RUG sieht vor, dass die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der nichtfinanzielle Bericht ausschließlich formal hinsichtlich des Vorliegens zu prüfen ist.117 Im Falle einer gesonderten Berichterstattung außerhalb des Lageberichts hat der gleiche Wirtschaftsprüfer vier Monate nach dem Abschlussstichtag die Veröffentlichung auf der Unternehmenshomepage zu überprüfen und bei Nichtvorliegen den Bestätigungsvermerk nachträglich zu ergänzen.118 Der deutsche Gesetzgeber macht daher keinen Gebrauch von dem Wahlrecht die nichtfinanziellen Informationen einer inhaltlichen Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer zu unterziehen, da diese freiwillige Anwendung zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft führen würde.119 Diese materielle Prüfung unterliegt gern. §171 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat, wodurch der Gesetzgeber diesen dazu verpflichtet die CSR-Berichterstattung, den Abschluss und den Lagebericht mit der identischen Intensität zu prüfen.120 Da der Aufsichtsrat, speziell hinsichtlich der Rechtmäßigkeitsprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung, nicht auf Einschätzungen des Prüfers zurückgreifen kann, ermöglicht § 111 Abs. 2 AktG diesen eine entsprechende externe Überprüfung des Inhalts beauftragen zu können.121 Die Beurteilung dieser Prüfung ist gern. § 289b Abs. 4
HGB für nach dem 31.12.2018 beginnende Geschäftsjahre „in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen.“122 Eine DAX-160 Studie der Kirchhoff Consultant AG zeigt, dass im Geschäftsjahr 2020 sämtliche DAX30-Unternehmen von dieser Möglichkeit der Prüfung Gebrauch machen, wohingegen sich in den anderen DAX-Indices eine geringere Verteilung zeigt (MDAX: 74%, SDAX: 59%).123
3.4 Die EU-Taxonomie-Verordnung
Die europäischen Staaten einigten sich im Zuge des Ende 2016 in Kraft getretenen Pariser Klimaabkommens auf eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55%, verglichen mit dem Jahr 1990.124 Als Folge dieses Abkommens wurde der EU-Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ im März 2018 vorgestellt, welcher unter anderem die Neuausrichtung privater Kapitalströme in nachhaltigere Investitionen zum Ziel hat.125 Mit diesem Aktionsplan und dem europäischen Grünen Deal verfolgt die EU-Kommission eine Strategie, mit der spätestens im Jahr 2050 Klimaneutralität in der europäischen Wirtschaft herrschen soll.126 Die EU-Taxonomie gilt als Kernstück des EU-Aktionsplans zur Umsetzung dieses Ziels und dient der Klassifikation von Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig. Die EU-Kommission sieht die Einführung dieses Klassifikationssystems für nachhaltige ökonomische Aktivitäten als „wichtigste und dringlichste Maßnahme“.127 Darauf aufbauend definiert die Taxonomie-Verordnung EU 2020/852 (EU-Tax-VO) vom 18. Juni 2020, welche Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig im Sinne der sechs Umweltziele betrachtet werden, d.h. taxonomiefähig sind. Sie soll ein „gemeinsames ganzheitliches Verständnis der ökologischen Nachhaltigkeit von Tätigkeiten und Investitionen“128 schaffen und kann als Rahmengesetzgebung betrachtet werden, welche durch delegierte Rechtsakte seitens der EU konkretisiert werden muss.129 Die EU-Taxonomie wurde aus einem seit 2008 anzuwendenden System zur Klassifizierung von Wirtschaftszweigen, in der Praxis als NACE130 bezeichnet, abgeleitet.131 Mittels vierstelliger NACE-Codes werden Tätigkeitsklassen über Gruppen und Abteilungen den jeweiligen Abschnitten, wie beispielsweise „D - Energieversorgung“ oder „F - Baugewerbe“ zugeordnet.132
Durch die Ausgestaltung als Verordnung erlangt die EU-Taxonomie allgemeine Rechtsverbindlichkeit und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.133 Diesbezüglich unterstreicht Die EU- Kommission mehrfach die hohe Bedeutung harmonisierter Kriterien auf Unionsebene sowie die Verwendung eines gemeinsamen Konzeptes für ökologisch nachhaltige Aktivitäten, da unterschiedliche Ansätze die Vergleichbarkeit verschiedener Finanzprodukte für Anleger erschwert.134 In der folgenden Darstellung wird sowohl auf die EU-Tax-VO als auch auf die delegierte Verordnung EU 2021/2139 vom 04. Juni 2021 (EU-2139-VO) und auf die delegierte Verordnung EU 2021/2178 (EU-2178-VO) vom 06. Juli 2021 eingegangen. Diese beiden delegierten Rechtsakten ergänzen die EU-Tax-VO einerseits hinsichtlich technischer Bewertungskriterien und andererseits bezüglich Inhalten, Darstellungsweisen und Methoden.135
Anwendungsbereich:
Die EU-Taxonomie-Verordnung verpflichtet sowohl Finanz- wie auch Nicht-Finanzunternehmen zur Angabe, inwieweit ihre Wirtschaftsaktivitäten als ökonomisch nachhaltig zu beurteilen sind.136 Alle Unternehmen, die nach Artikel 19a bzw. Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind fallen in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie.137 Obwohl die Verordnung ebenfalls für Finanz- und Versicherungsunternehmen anzuwenden ist, wird aufgrund der Ausrichtung dieser Arbeit im Folgenden ausschließlich auf die Anwendung der EU-Tax-VO bei Nicht-Finanzunternehmen Bezug genommen.
Inhaltliche Vorgaben
Artikel 2 der EU-Tax-VO dient der Begriffsbestimmung und definiert unter anderem den Terminus „.ökologisch nachhaltige Investition' [als] eine Investition in eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.“138 Sowohl die EU-Tax-VO als auch die delegierte Verordnung EU-2178-VO unterscheiden grundsätzlich zwei Anwendungszeitpunkte, die erstmalige Anwendung für das Geschäftsjahr 2021 sowie die Umsetzung ab dem darauffolgenden Jahr.139 Gemäß Art. 27 EU-Tax-VO ist für das Geschäftsjahr 2021 ausschließlich über die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ zu informieren. Derselbe Artikel sieht zugleich eine Erweiterung der Berichterstattung um vier weitere Umweltziele ab dem Geschäftsjahr 2022 vor, wodurch Nicht-Finanzunternehmen fortan über alle Umweltziele gern. Art. 9 EU-Tax-VO zu berichten haben.140
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Auflistung der Umweltziele nach Geschäftsjahr gern. Art. 9 und 27 EU-Tax-VO
Darüber hinaus erfolgt mit Verweis auf Artikel 10 der oben genannten delegierten Verordnung eine weitere Erleichterung. Der Umfang der Angaben beschränkt sich im ersten Anwendungsjahr auf die Anteile der Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß der EU-Tax-VO als „taxonomiefähig“ bzw. „nicht taxonomiefähig“ gelten.141 Nicht-Finanzunternehmen müssen diesbezüglich gemäß Artikel 8 Abs. 2 EU-Tax-VO zum einen „den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, [...], die als ökologisch nachhaltige [...] einzustufen sind“ angeben.142 Zum anderen ist über den Anteil der Investitionsausgaben (CapEx)143 sowie über den Anteil der Betriebsausgaben (OpEx)144 an Vermögenswerten/Prozessen, die mit ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind, zu informieren.145 Wirtschaftsaktivitäten, die in derTaxonomie enthalten sind, werden als taxonomiefähig (taxonomy- eligible) bezeichnet und können bei Erfüllung bestimmter Kriterien taxonomiekonform (taxonomy-aligned) sein.146 Zusätzlich zu den genannten Leistungsindikatoren haben betroffene Unternehmen gern. Art. 10 Abs. 2 EU-2178-VO für das Geschäftsjahr 2021 „nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben“147 zu liefern. Letztere beziehen sich auf die Ableitung von Leistungsindikatoren, die Überleitung zum Jahres-/ Konzernabschluss und die Aufteilung der Beträge bei Zuordnung von Wirtschaftstätigkeiten zu beiden Umweltzielen.148
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Fur jedes Umweltziel benennt die EU-Kommission mittels weiterer deligierter Rechsakte die Wirtschaftstätigkeiten und legt Bewertungskriterien zur Bestimmung des wesentlichen Beitrags fest.149 Mit der EU-2139-VO wurden entsprechende Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele benannt. Hier erfolgt eine umfangreiche Beschreibung und Zuteilung der Wirtschaftstätigkeiten zu den beiden Umweltzielen. Die delegierte Verordnung ordnet die Wirtschaftstätigkeiten bezüglich des Umweltziels „Klimaschutz“ neun NACE-Tätigkeitsfelder und hinsichtlich der „Anpassung an den Klimawandel“ 13 NACE-Sektoren zu.150 Darüber hinaus erfolgt für jede zugeordnete Wirtschaftstätigkeit eine Darstellung der zu erfüllenden Kriterien, um erhebliche Beeinträchtigungen derjeweils anderen fünf Umweltzielen zu vermeiden.151
Für die in der Abbildung 4 dargestellten Umweltziele 3) bis 6) bestimmt der europäische Gesetzgeber in der EU-Tax-VO den Erlass weiterer Verordnungen bis zum 31. Dezember 2021, um eine Anwendung ab dem 01. Januar 2023 gewährleisten zu können.152 Stand heute liegen diese normativen Grundlagen noch nicht vor, wodurch laut Lorson et al. aus Praxissicht auf eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes für den vollständigen Bericht gern. Art. 8 EU-Tax-VO zu hoffen bleibt.153 Mit jedem weiteren verstrichenem Monat wird ein rechtzeitiges Inkrafttreten der delegierten Verordnungen zur Konkretisierung der Wirtschaftstätigkeiten für die verbleibenden Umweltziele unwahrscheinlicher, da sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Europäischen Rat eine viermonatige Einspruchsfrist nach Erlass von delegierten Verordnungen zusteht. Erst nach Ablauf dieses Prüfungszeitraums und keiner Einwände seitens der Mitgesetzgebertreten die delegierten Rechtsakte in Kraft.154
Die Berichterstattung über die quantitativen Angaben hat für das Geschäftsjahr 2021 vorzugsweise tabellarisch zu erfolgen. Ab dem Geschäftsjahr 2022 ist eine Verwendung separater, aber identisch aufgebauter Meldebögen für die Berichterstattung der Leistungsindikatoren vorgeschrieben.155 In dieser vorgegebenen Tabelle156 haben die Unternehmen ihre taxonomiefähigen Tätigkeiten in ökologisch nachhaltige, d. h. taxonomiekonforme und nicht-taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten vertikal zu untergliedern. Die Überprüfung der Taxonomiekonformität hat für das Geschäftsjahr 2022 erstmals zu erfolgen. Ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten müssen kumulativ die in der Abbildung 4 dargestellten Kriterien gemäß Art. 3 EU-Tax-VO erfüllen:
1) Wesentlicher Beitrag zu mindestens einem Umweltziel157
2) Keine Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels (DNSH158 )159
3) Einhaltung des (humanitären) Mindestschutzes160
4) Erfüllung technischer Bewertungskriterien gemäß delegierten Rechtsakten161
Die EU-Tax-VO unterscheidet grundsätzlich drei Arten von Wirtschaftstätigkeiten. Erstens handelt es sich dabei um die bereits genannten Aktivitäten, die einen wesentlichen Beitrag zu dem jeweiligen Umweltziel leisten.162 Als zweite Aktivität definiert der europäische Gesetzgeber sogenannte Übergangsaktivitäten, für „die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare C02-arme Alternative gibt“.163 Drittens werden ermöglichende Tätigkeiten gern. Art. 16 EU-Tax-VO klassifiziert, wenn diese „es unmittelbar anderen Tätigkeiten ermöglichten], einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren dieser Ziele [zu] leisten“.164 Sowohl die Ergebnisse hinsichtlich der Analyse der Taxonomiekonformität als auch die Kategorisierung der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit als ermöglichende oder Übergangstätigkeit sind horizontal in der vorgegebenen Tabellenstruktur darzustellen.165
Die qualitativen Angaben gehen ebenfalls über die des Geschäftsjahres 2021 hinaus. Für die Berichterstattung ab dem kommenden Geschäftsjahr sind gern. Art. 10 Abs. 4 EU-2178-VO alle nach den Anhängen I und II geforderten Informationen bereitzustellen.166 Hierzu zählen zusätzlich zu den bereits genannten Angaben auch Informationen über im Gegensatz zum Vorjahr geänderte Methoden, inklusive einer entsprechenden Begründung, warum die neue Methode zu verlässlicheren Ergebnissen führt. Ansonsten sind Angaben hinsichtlich der Anwendung technischer Bewertungskriterien bei der Differenzierung zwischen taxonomiekonformen und nicht-taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten zu tätigen.167
Anhang I derselben Verordnung spezifiziert in Kapitel 1 die wichtigsten Leistungsindikatoren Umsatz-KPI, CapEx-KPI und OpEx-KPI. Demzufolge berechnet sich der Umsatzanteil als Teil des Nettoumsatzes mit Waren, Dienstleistungen und immateriellen Gütern, die mit taxonomiekonformen Tätigkeiten verbunden sind, abzüglich Erlösschmälerungen, Mehrwertsteuer und sonstigen Steuern mit unmittelbarem Umsatzbezug.168 Bezugnehmend auf die Rechnungslegung nach IFRS sind hier „Umsatzerlöse ins. gem. IFRS 15 und Leasingerlöse gem. IFRS 16 gemeint.“169 Die Spezifikation der anderen beiden Leistungsindikatoren ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.170 171
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Spezifikation der Leistungsindikatoren CapEx und OpEx
[...]
1 Vgl. Simon-Heckroth, E., (Nachhaltigkeitsberichterstattung), S. 312f.
2 Vgl. Holzmeier, M. et al., (Die nichtfinanzielle Konzernberichterstattung), S. 215.
3 Vgl. Scheid, O. et al., (CSR-Berichterstattung), S. 202 f.
4 Vgl. Sopp, K., Baumüller, J., (Europäische Standardsfürdie nichtfinanzielle Berichterstattung), S. 254.
5 Vgl. ebd., S. 254.
6 ebd., S. 255.
7 Vgl. Padberg, E., (Nachhaltige Strategien), S. 84 f.
8 Vgl. Pearce, D. W. et al., (Green economy), S. 173-185.
9 Vgl. Grundwald, A., Kopfmüller, J., (Nachhaltigkeit), S.11ff.
10 Vgl. Vereinte Nationen, (Brundtland Bericht), S. 41.
11 Deutscher Bundestag (Konzept Nachhaltigkeit), S. 18.
12 Vgl. Deutscher Bundestag (Konzept Nachhaltigkeit), S. 17 ff.
13 Vgl. von Hauff, M., Kleine, A., (Nachhaltige Entwicklung), S. 8, Vereinte Nationen (Rio-Erklärung), S. 3 ff.
14 Martens, J., Obenland, W., (Agenda 2030), S. 8.
15 Vgl. ebd., S. 14.
16 Vgl. Vereinte Nationen, (Übereinkommen von Paris), S. 3, Martens, J., Obenland, W., (Agenda 2030), S. 8.
17 Vgl. Die Bundesregierung, (Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie), S. 14ff.
18 ebd., S. 119.
19 Vgl. Loew, T. et al., (Bedeutung internationaler CSR-Diskussion), S. 19.
20 Vgl. Schneider, A., (Reifegradmodell CSR), S. 21, McWilliams, A. et al., (Strategic Implications), S. 1 f.
21 Votaw, D., (The corporate dilemma), S.11f.
22 Vgl. McWilliams, A., Siegel, D. S., (Corporate Social Responsibility), S. 117.
23 Vgl. McWilliams, A. et al., (Strategic Implications), S. 1 f.
24 Schneider, A., (Reifegradmodell CSR), S. 23.
25 EU-Kommission, (Grünbuch), S. 7.
26 EU-Kommission, (EU-Strategie 11-14), S. 7.
27 ebd., S. 7.
28 In der Kommissionsmitteilung aus 2001 kam es zu einer nahezu inflationären Verwendung des Aspektes der Freiwilligkeit. Vgl. hierzu SchneiderA., (Reifegradmodell CSR), S. 26.
29 Vgl. EU-Kommission, (EU-Strategie 11-14), S. 7, EU-Kommission, (EU-Strategie 11-14), S. 14.
30 Vgl. Altenburger, R., (Gesellschaftliche Verantwortung), S. 19 f.
31 Vgl. de Bakker et al., (A bibliometric analysis on CSR), S. 288.
32 Praum, K., (CR, CSR und Nachhaltigkeit), S. 41.
33 Vgl. Loew, T. et al., (Bedeutung internationaler CSR-Diskussion), S. 70.
34 Vgl. Schaltegger, S., (Von CSR zu CS), S. 189.
35 Vgl. SchneiderA., (Reifegradmodell CSR), S. 26.
36 Vgl. Schaltegger, S., (Von CSR zu CS), S. 193.
37 Vgl.ebd„ S. 194.
38 Ebd., S. 194.
39 Vgl. Hansen, U., Schrader, U., (CSR als aktuelles Thema der BWL), S. 376.
40 Vgl. Jonker et al., (CSR und nachhaltige Entwicklung), S. 79.
41 Habisch, A., (Corporate Citizenship), S. 58.
42 Vgl. Althoff, C., Wirth, W., (DAX30), S. 1139, Fifka, M. S., (CSR-Berichterstattung), S. 3.
43 Stibbe, R. (CSR-Erfolgssteuerung), S. 5.
44 Vgl. Fifka, M. S., (CSR-Kommunikation), S. 142 ff.
45 Vgl. Heinrich, P., (CSR-Kommunikation), S. 318.
46 Vgl. Stibbe, R. (CSR-Erfolgssteuerung), S. 6ff., Boecker, C., Zwirner, C., (Berichterstattung), S. 233.
47 Basierend aufdem Fortune 500 Ranking aus 2019.
48 Vgl. KPMG, (Sustainability Reporting), S. 10.
49 Vgl. Fifka, M. S., (CSR-Kommunikation), S. 143.
50 Vgl. Mayer, K., (Nachhaltigkeit), S. 85 ff.
51 Althoff, C., Wirth, W., (DAX 30), S.1140 f.
52 Vgl. ebd., S. 1140.
53 Vgl. Mayer, K., (Nachhaltigkeit), S. 87.
54 Vgl. Stawinoga, M., (Richtlinie 2014/95/EU), S. 213.
55 Vgl. RL 2014/95/EU Art. 4 Abs. 1.
56 RL 2014/95/EU ErwG. 1.
57 Vgl. RL 2014/95/EU ErwG. 3.
58 Vgl. RL 2014/95/EU ErwG. 6.
59 Vgl. RL 2014/95/EU ErwG. 3 und 5.
60 Vgl. Eickenjäger, S., (Berichterstattung), S. 42, EU-Kommission, (Richtlinienvorschlag 2013), S. 5.
61 Vgl. RL 2014/95/EUArt. 1.
62 Vgl. Kinderman, D., (CSR), S. 614f.
63 Die Bundesregierung, (Positionspapier), S. 3.
64 Vgl. Stawinoga, M., (Richtlinie 2014/95/EU), S. 215.
65 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 2 Nr. 1 lit. a) bis d).
66 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 3 Nr. 4.
67 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 19a Abs. 1 und 29a Abs. 1.
68 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 29a Abs. 1.
69 Vgl. RL 2014/95/EU ErwG. 6; vgl. RL 2013/34/EU Art. 19a Abs. 4 und Art. 29a Abs. 4.
70 Vgl. RL 2014/95/EU ErwG. 8 und ErwG. 14.
71 RL 2013/34/EU Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1.
72 Vgl. RL 2014/95/EU ErwG. 7.
73 Vgl. Baumüller, J., Omazic, A., (Wesentlichkeitsgrundsatz), S. 41.
74 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 19a Abs.1 lit. d) und Art. 29a Abs. 1 lit. d).
75 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1.
76 Vgl. ebd.; RL 2014/95/EU ErwG. 6.
77 RL 2014/95/EU ErwG. 9.
78 Vgl. ebd.
79 Vgl. EU-Kommission, (Leitlinien), S. 3f.
80 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 19a Abs. 5f. und 29a Abs. 5f.
81 Vgl. RL 2013/34/EU Art. 20 Abs. 1 lit. g); RL 2013/34/EU Art. 20.
82 § 289 Abs. 3 HGB.
83 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289b HGB, Rn. 1, Schmotz, T. et al., (Drei Jahre CSR-RUG), S.797.
84 Vgl. BGBl. (2017), S. 801; Kajüter, P., (Praxis CSR-RUG), S. 617, CSR-RUG Art. 12Abs. 1.
85 BUND, (Stellungnahme RefE.), S. 3.
86 Vgl. BUND, (Stn. RefE.), S. 2 f., DGB, (Stn. RefE.), S. 7 f., ZGV, (Stn. RefE.), S. 1 ff.
87 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289b HGB, Rn. 1 f., HGB-GesE des CSR-RUG, S. 27.
88 Vgl. §§ 289f Abs. 2 Nr. 6und315 HGB.
89 Vgl. HGB-GesE des CSR-RUG, S. 45 ff.
90 Gern. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB gelten diesbezüglich die identischen Kriterien, wie seitens der EU-Kommission in RL 2013/34/EU Art. 3 definiert und im Abschnitt „Anwendungsbereich“ des Kapitels 3.2 auf Seite 9 näher erläutert wurde. § 267 Abs. 4 HGB definiert diesbezüglich, dass die Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen.
91 Vgl. § 264a HGB.
92 Vgl. 336 HGB.
93 Vgl. § 340a Abs. 1a HGB für Kreditinstitute und § 341aAbs. 1a HGB für Versicherungen.
94 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289b HGB, Rn. 7.
95 Vgl. Kajüter, P., (Praxis CSR-RUG), S. 618.
96 Vgl. § 315bAbs. 1 HGB.
97 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289b HGB, Rn. 6.
98 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 315b HGB, Rn. 25 f.
99 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289b HGB, Rn. 30 f.
100 Vgl. §§ 289b Abs. 1 und 315b Abs. 1 HGB.
101 Vgl. §§ 289b Abs. 3 und 315b Abs. 3 HGB.
102 Vgl. §§ 289b und 315b HGB, § 289b Abs. 3 S. 1 HGB.
103 Vgl. Kajüter, P., (Praxis CSR-RUG), S. 619.
104 Vgl. Schmotz et al., (Drei Jahre CSR-RUG), S.798 f., Kirchhoff Consultant, BDO, (DAX 160-Studie 2021), S. 20.
105 Vgl. Kajüter, P., (Praxis CSR-RUG), S. 619.
106 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289c HGB, Rn. 21.
107 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289c HGB, Rn. 25
108 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289c HGB, Rn. 21.
109 Vgl. Kajüter, P., (Praxis CSR-RUG), S. 620 f.
110 Schmotz, T., Schmidt, R., (Nichtfinanzielle Berichtspflichten), S. 2878.
111 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289c HGB, Rn. 31.
112 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289c HGB, Rn. 16f.
113 Vgl. Kajüter, P., (Praxis CSR-RUG), S. 623.
114 Vgl. HGB-GesE des CSR-RUG, S. 55 f.
115 Vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289c HGB, Rn. 1, Kajüter, P., (Praxis CSR-RUG), S. 623.
116 Vgl. HGB-GesE des CSR-RUG, S. 60 f.
117 Vgl.§317Abs.2S.4HGB.
118 Vgl.§317Abs.2S.5HGB.
119 Vgl. HGB-GesE des CSR-RUG, S. 33.
120 Vgl. Naumann, K.-P., Siegel, D. P., (Reichweite Prüfungspflichten), S. 1177.
121 Vgl. Gundel, A., (Prüfung CSR-Berichterstattung), S. 109 f.
122 §289b Abs. 4 HGB, vgl. Beck Bil-Komm. (2022), §289b HGB, Rn. 61.
123 Vgl. KirchhoffConsultant, BDO, (DAX 160-Studie 2021), S. 31.
124 Vgl. Bardens, A. et al., (EU-Taxonomie implementieren), S. 185.
125 Vgl. EU-Kommission, (Aktionsplan), S. 1.
126 Vgl. Bardens, A. et al., (EU-Taxonomie implementieren), S. 185 f.
127 Vgl. EU-Kommission, (Aktionsplan), S. 5.
128 Vgl. EU-Tax-VO ErwG. 6.
129 Vgl. Großkopf, A-K. et al., (Erstanwendung EU-Taxonomie), S. 252.
130 Französisch: Nomenclature des Activités Économiques dans la Communauté Européenne
131 Vgl. Lorson, P. C. etal., (Berichterstattung EU-Taxonomie-Teil 1),S. 181.
132 Vgl. Statistisches Bundesamt, (Klassifikation Wirtschaftszweige), S. 25 f.
133 Vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV
134 Vgl. EU-Tax-VO ErwG. 12, 13 und 14.
135 Vgl. EU-2139-VO, EU-2178-VO
136 Lorson P. C. etal., (Berichterstattung EU-Taxonomie-Teil 1), S. 180.
137 Vgl. EU-Tax-VO Art. I.Abs. 2 lit. c).
138 EU-Tax-VOArt. 2Nr.1.
139 Vgl. EU-Tax-VO Art. 27 Abs. 2 lit. a), EU-2178-VO Art. 10Abs. 2 und 4.
140 Vgl. EU-Tax-VO Art. 27 Abs. 2 lit. b), Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie-Teil 2), S. 221.
141 Vgl. EU-Tax-VOArt. 10, Lorson, P. C. etal., (Berichterstattung EU-Taxonomie-Teil 1), S. 181.
142 EU-Tax-VO Art. 8 Abs. 2 lit. a).
143 CapEx ist die Abkürzung für Capital expenditures
144 OpEx ist die Abkürzung für Operating expenditures
145 Vgl. EU-Tax-VO Art. 8 Abs. 2 lit. b).
146 Vgl. Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie - Teil 1), S. 185.
147 EU-2178-VO Art. 10Abs. 2.
148 Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie - Teil 2), S. 223.
149 Vgl. EU-Tax-VO Art. Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12Abs. 2, Art. 13Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15Abs. 2
150 Vgl. Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie - Teil 1), S. 184 f.
151 Vgl. beispielhaft EU-2139-VO Anhang I, S. 19ff.
152 Vgl. EU-Tax-VO Art. 12Abs. 5, Art. 13Abs. 5, Art. 14 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 5.
153 Vgl. Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie - Teil 2), S. 221.
154 Vgl. EU-Tax-VO Art. 23 Abs. 6.
155 Vgl. Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie - Teil 1), S. 183., EU-2178-VO Art. 2 Abs. 2.
156 Siehe Anhang 1
157 Vgl. EU-Tax-VO Art. 10ff.
158 DNSH ist die Abkürzung für „Do no significant harm“
159 Vgl. EU-Tax-VOArt. 17.
160 Vgl. EU-Tax-VOArt. 18.
161 Vgl. EU-Tax-VOArt. 19.
162 Vgl. Bardens, A. et al., (EU-Taxonomie implementieren), S. 189 f.
163 Vgl. EU-Tax-VO Art. 15Abs. 2, Großkopf, A-K. et al., (Erstanwendung EU-Taxonomie), S. 253.
164 EU-Tax-VOArt. 16
165 Siehe Anhang 1
166 Vgl. EU-2178-VOArt. 10Abs. 4, Lorson, P. C. etal., (Berichterstattung EU-Taxonomie-Teil 2), S. 223.
167 Vgl. Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie - Teil 2), S. 223 f.
168 Vgl. EU-2178-VO Anhang I Kapitel 1.1.1, Bardens, A. et al., (EU-Taxonomie implementieren), S. 189 f.
169 Lorson, P. C. et al., (Berichterstattung EU-Taxonomie - Teil 1), S. 185.
170 Vgl. EU-2178-VO Anhang I Kapitel 1.1.2.1.
171 EU-2178-VOAnhang I Kapitel 1.1.3.1.
- Quote paper
- Anonymous,, 2022, CSR-Berichterstattung. Grundlagen und Umsetzung in DAX-Unternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1303150
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