Im Rahmen dieser Arbeit wird der Begriff der Pflicht in Immanuel Kants „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ zunächst dargestellt, anschließend auf das Verhältnis von
Pflicht und Neigung, inwieweit der Neigungs- vom Pflichtbegriff abgesondert ist,
eingegangen, wozu verschiedene andere Positionen angeführt werden. Grundlage
dieser Arbeit ist zunächst und vor allem neben Kants "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" der zugehörige Kommentar von Dieter Schönecker und Allen W. Wood. Darüber hinaus wurde Schillers Abhandlung „Über Anmut und Würde“, die zugehörige Erwiderung Kants sowie die diesbezügliche Kommentierung aus Hans Reiners „Die Grundlagen der Sittlichkeit“ herangezogen. Weiterhin flossen Publikationen von Max Scheler und Christine M. Korsgaard ein.
Inhalt
1.Einleitung
2. Der gute Wille
3. Die Pflicht
3.1 Die Pflichtsätze
3.1.1 Der erste Satz
3.1.2 Der zweite Satz
3.1.3 Der dritte Satz
4. Pflicht und Neigung
4.1 Kant und Schiller
4.2 Scheler
4.3 Korsgaard
5. Schluss
6. Literatur
1. Einleitung
Im Folgenden wird der Begriff der Pflicht in Immanuel Kants „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ zunächst dargestellt, anschließend auf das Verhältnis von Pflicht und Neigung, inwieweit der Neigungs- vom Pflichtbegriff abgesondert ist, eingegangen, wozu verschiedene andere Positionen angeführt werden. Grundlage dieser Arbeit ist zunächst und vor allem neben Kants GMS der zugehörige Kommentar von Dieter Schönecker und Allen W. Wood. Darüber hinaus wurde Schillers Abhandlung „Über Anmut und Würde“, die zugehörige Erwiderung Kants sowie die diesbezügliche Kommentierung aus Hans Reiners „Die Grundlagen der Sittlichkeit“ herangezogen. Weiterhin flossen Publikationen von Max Scheler und Christine M. Korsgaard ein.
2. Der gute Wille
Die Frage, was moralisch ist, beantwortet Kant damit, dass nichts als ausschließlich moralisch gut verstanden werden kann, bis auf den guten Willen. „Naturgaben“1, die er in „Talente des Geistes“2, zum Beispiel Verstand, und „Eigenschaften des Temperaments“3, zum Beispiel Mut, unterteilt, und „Glücksgaben“4, zum Beispiel Reichtum, sind nach Kant nicht uneingeschränkt gut, sondern von dem sie nutzenden Willen abhängig, was er zusammengenommen als „Charakter“5 bezeichnet. Beispielsweise würde der Charakter einer Person, die einen hohen Verstand besitzt, den sie jedoch dafür einsetzt, anderen zu schaden, nicht als moralisch gut bezeichnet werden. Im Gegenteil, er würde schlimmer beurteilt werden, als wenn sie weniger Verstand dabei einsetzen würde.6 Die Natur- und Glücksgaben werden also vom Willen eingeschränkt, und sind daher nicht unbedingt gut. Bei der Beurteilung dessen, was moralisch ist, wird sich also auf die Motive einer handelnden Person bezogen. Hiermit wird der Wille beurteilt, weder die Handlung noch die Wirkung der Handlung. Der Wille ist jedoch nicht als „ein bloßer Wunsch“7 zu verstehen, sondern als die „Aufbietung aller Mittel, so weit sie in unserer Gewalt sind“8. Es ist nun zwar so zu verstehen, dass der gute Wille bereits durch das Wollen des Moralischen gut ist, jedoch müssen die zu seiner Realisierung benötigten Handlungen und Mittel gewollt und dadurch, soweit dies möglich ist, ergriffen werden, so dass es nicht bei nichts als der Vorstellung bleibt. Umgekehrt bedeutet es aber nicht, dass ein guter Wille vorliegt, wenn jemand alle Mittel dazu aufbietet.9
In diesem Sinne analysiert Kant den Pflichtbegriff, um näher zu erläutern, was er unter einem guten Willen versteht. Diese Analyse wird im Folgenden näher in Augenschein genommen.
3. Die Pflicht
Kant führt den Begriff der Pflicht ein, indem er sagt:
Um aber den Begriff eines an sich selbst hochzuschätzenden und ohne weitere Absicht guten Willens [...] zu entwickeln: wollen wir den Begriff der PFLICHT vor uns nehmen, der den eines guten Willens, obzwar unter gewissen subjektiven Einschränkungen und Hindernissen, enthält [...]10
Der gute Wille ist also im Pflichtbegriff enthalten, jedoch in einer eingeschränkten Art und Weise. Denn Kant beschreibt zwei Seiten oder Welten des Menschen. Die eine ist die sinnliche, womit die Neigungen und Begierden des Menschen gemeint sind, die andere die vernünftige, in der der Mensch, zur Selbstreflexion in der Lage, das Vernünftige und Moralische tun kann. Der Mensch ist demnach ein sinnlich-vernünftiges Lebewesen, das auf der einen Seite sehr wohl erkennen kann, was es tun sollte, weil es durch Selbstreflexion erkannt hat, dass dies objektiv erforderlich ist. Auf der anderen Seite aber es Interessen und Absichten verfolgen will, die irgendwelche Leidenschaften und Neigungen befriedigen, was gelegentlich im Widerspruch zu den selbst erkannten, objektiven Erfordernissen steht, die der Mensch wollen würde, wäre er ein ausschließlich vernünftiges Wesen. Deswegen empfindet er vor allem im Falle des Widerspruchs mit seinen Neigungen, sein objektives Wollen als eine Art „Nötigung“11, weil er dieses gegen seine Neigungen durchsetzen muss. Daher unterliegt der gute Wille beim Menschen gewissen ,Einschränkungen und Hindernissen‘.12
So unterscheidet Kant unvollkommen vernünftige Wesen, wie beispielsweise den Menschen, von vollkommen vernünftige Wesen. Letztere sind den genannten ,Einschränkungen‘ nicht unterlegen, weil sie, dadurch dass sie ganz und gar durch ihre Vernunft regiert werden, immer Vernünftiges und daher moralisch Gutes wollen. Der Mensch, durch seine zweite, sinnliche Natur gewissen ,Einschränkungen‘ erlegen, ist daher nur unvollkommen vernünftig. Und zumal er ebenso zur Vernunft fähig ist, kann er als ein vollkommen vernünftiges Wesen gedacht werden. Da nun ein solch vollkommenes Wesen immer das moralisch Gute will, und keinen Neigungen unterworfen ist wie der Mensch, weil es keine sinnliche Natur besitzt, kennt es keine ,Nötigung‘ und damit keine Pflicht. Deswegen enthält der Pflichtbegriff den eines guten Willens und nicht umgekehrt. Wobei der gute Wille hier mit ,Hindernissen‘ einhergeht, zum Beispiel durch Neigungen, denen gegenüber er durchgesetzt werden muss, anders als bei einem ausschließlich guten Willen eines Wesens, das vollkommen vernünftig und deswegen auch vollkommen gut ist, dem keine ,Hindernisse‘ im Wege stehen.13
3.1 Die Pflichtsätze
Kant benennt im ersten Abschnitt sowohl einen zweiten14 als auch einen dritten15 Satz zur Pflicht, der eine „Folgerung aus beiden vorigen“16 sein soll, wörtlich ohne jedoch einen ersten Satz in irgendeiner offenkundigen Weise zu kennzeichnen. Nun gibt es drei Antworten auf die Frage, was nun der erste Satz sei, von denen eine im Allgemeinen als die plausibelste gilt. Die erste Antwort lautet, dass es der erste Satz des ersten Abschnitts ist, da Kant seine Äußerung streng wörtlich gemeint haben könnte, und es daher nicht als nötig empfand, ihn speziell zu kennzeichnen. Diese Antwort wirkt unplausibel, denn erst acht Absätze später wird der Begriff der Pflicht überhaupt eingeführt. Die zweite, zunächst einleuchtend klingende Antwort lautet, dass Kant irgendeinen anderen, im ersten Abschnitt tatsächlich geschriebenen Satz meint. Ein solcher Satz konnte allerdings bisher nicht gefunden werden. Von daher leuchtet nur die dritte Antwort ein, dass er keinen bestimmten, niedergeschriebenen Satz meint, sondern einen, der als Resultat gewisser Ausführungen zu verstehen ist.
Wie lautet nun dieser Satz? Betrachtet man den dritten Satz, „Pflicht ist die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung fürs Gesetz“18, welcher laut Kant eine ,Folgerung‘ aus den zwei Sätzen davor sein soll, so tritt das Problem in Erscheinung, dass zum einen keines der Bestimmungselemente, ,Notwendigkeit einer Handlung‘ und ,Achtung fürs Gesetz‘, des dritten Satzes im zweiten Satz zu finden sind, zum anderen finden diese Merkmale zum ersten mal an dieser Stelle Erwähnung. Doch die Aussage Kants am Ende dieses Absatzes, dass „nichts für den Willen übrig [bleibt] , was ihn bestimmen könne, als objektiv das Gesetz und subjektiv reine Achtung für dieses praktische Gesetz“19 bietet eine Lösung an, indem diese so verstanden wird, dass hier eine Verbindung zwischen dem objektiven Moment und dem subjektiven Moment stattfindet. Eine Handlung gilt daher objektiv als moralisch gut, wenn sie dem Gesetz entspricht. Doch dies reicht nicht aus. Denn wenn man bei der Beurteilung dessen, was moralisch ist, auf die Absicht und nicht auf die Wirkung achtet, können an diesem Punkt subjektive Motive vorliegen, die gar nicht auf das Gesetz abzielen. Daher muss der Handelnde die Handlung aus keinem anderen Grund als aus Achtung für das Gesetz wollen und vollziehen. Zusammengefasst heißt dies, dass die Bedingungen des moralisch Guten für ein unvollkommen vernünftiges Wesen, wie der Mensch eines ist, objektiv das Gesetz und subjektiv die Achtung für dieses Gesetz sind. Und da der zweite Satz die objektive Bestimmung behandelt, muss der erste Satz die subjektive Bestimmung betreffen. Also müsste der erste Satz so lauten, dass eine Handlung aus Pflicht eine Handlung aus Achtung für das Gesetz ist.20
3.1.1 Der erste Satz
Nun ist es oben bereits öfters angeklungen, dass bei der Beurteilung dessen was moralisch ist auf den Grund des Handelnden geachtet wird und nicht auf die Wirkung seiner Handlung, so dass es nicht ausreicht, wenn die Handlung dem Gesetz gemäß ist, sondern darüber hinaus diese Pflichtmäßigkeit vom Handelnden gewollt sein muss. Kants These lautet also, dass nur die Handlung als absolut lobenswert und hochschätzungswert angesehen wird, die nur aus dem Grund der Pflicht heraus vollzogen wird, was aus reiner Achtung vor dem moralischen Gesetz bedeutet, und unbeeinflusst von anderweitigen Interessen und Neigungen ist. Er möchte darstellen, was eine Handlung aus Pflicht ist. Dazu trifft er einige Unterscheidungen.21
Zunächst schließt er die pflichtwidrigen Handlungen im vorneherein aus, was auf der Hand liegt, da eine Handlung, die gegen eine Pflicht verstößt, keine sein kann, die aus Pflicht erfolgt.22 Dabei geht er aber nicht auf die Fälle ein, in denen jemand glaubt, eine Handlung sei dem Gesetz gemäß, diese jedoch aus objektiver Sicht pflichtwidrig ist. Aus seinen Ausführungen gefolgert können solche Fälle nur als pflichtwidrig bewertet werden, da zum Begriff der Pflicht zwei Merkmale, ein objektives und ein subjektives, gehören, und hier das objektive Merkmal fehlt. Somit müssen Handlungen aus Pflicht welche sein, die pflichtmäßig sind.23
Des weiteren schließt er diejenigen pflichtmäßigen Handlungen aus, die aus mittelbarer Neigung, d.h. nicht aus unmittelbarer Neigung, sondern aus beispielsweise Eigennutz, erfolgen. Die Handlung erfüllt in diesem Sinne zwar die objektive Komponente, indem sie dem Gesetz entspricht, doch fehlt die subjektive Komponente, weil sie nicht aus Pflicht geschieht. In diesen Fällen ist indes das Fehlen des subjektiven Merkmals nicht schwer zu erkennen. Hierzu beschreibt er ein Beispiel, indem ein Verkäufer seine Kunden deswegen ehrlich bedient, weil er aus Eigennutz die Absicht hat, dass diese weiterhin bei ihm einkaufen und ihn nicht eventuell anzeigen. Dies ist eine lediglich mittelbare Neigung, denn die unmittelbare wäre, wenn der Verkäufer deswegen ehrlich zu seinen Kunden wäre, weil er sich an ihrer Zufriedenheit ehrlich behandelt zu werden erfreut. Handlungen aus Pflicht sind also pflichtmäßig und erfolgen aus keiner mittelbaren Neigung.24
[...]
1 Kant: GMS 393.
2 Ebd.
3 Ebd.
4 Ebd.
5 Ebd.
6 Vgl. ebd. 394.
7 Ebd. 394.
8 Ebd.
9 Vgl. Schönecker, Dieter und Wood, Allen W.: Kants „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“. Ein einführender Kommentar. 2. Aufl. Paderborn: Schöningh 2004. S. 40ff.
10 Kant: GMS 397.
11 Ebd. 412.
12 Vgl. Schönecker, D. und Wood, A.W.: Kommentar. S. 55f.
13 Vgl. ebd. S. 56ff.
14 Kant: GMS 399.
15 Ebd. 400.
16 Ebd.
17 Vgl. Schönecker, D. und Wood, A. W.: Kommentar. S. 58f.
18 Kant: GMS 400.
19 Ebd.
20 Vgl. Schönecker, D. und Wood, A. W.: Kommentar. S. 59ff.
21 Vgl. ebd. S. 61f.
22 Vgl. Kant: GMS 397.
23 Vgl. Schönecker, D. und Wood, A. W.: Kommentar. S. 62f.
24 Vgl. ebd. S. 63.
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- Jinan Kauf (Author), 2005, Die Pflicht in Kants 'Grundlegung zur Metaphysik der Sitten', Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130025
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