Diese Arbeit untersucht die Behandlung der Pensionsrückstellungen aus betrieblichen Versorgungszusagen in der Unternehmensbewertung. Hierzu soll insbesondere die Integration der betrieblichen Versorgungszusagen in die bestehenden Unternehmensbewertungskalküle analysiert werden. Dabei werden die in der Literatur und Praxis verwendeten Verfahren untersucht und kritisch hinterfragt, denn vor allem im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen können Pensionsrückstellungen zu Deal Issues oder sogar Deal Breakers mutieren. Mithin richtet sich der Fokus der Arbeit in erster Linie auf die Darstellung, Probleme sowie mögliche Gestaltungsansätze von Pensionsrückstellungen aus betrieblichen Versorgungszusagen im Zusammenhang der Unternehmensbewertung.
"Pensionsrückstellungen haben sich in den vergangenen Jahren als wahrer Sprengstoff in der Bilanz erwiesen. Internationale Bilanzierungsstandards werten die Rentenzusagen für Mitarbeiter knallhart als Schulden, mit entsprechend üblen Folgen für Eigenkapitalquote und somit die Kreditwürdigkeit." Auch wenn dieses Zitat bereits dem Jahr 2008 entstammt, ist der Kern der Botschaft auch heute noch aktuell. Zwar befindet sich der Ausfinanzierungsgrad der Pensionsrückstellungen von DAX-Unternehmen aktuell auf dem höchsten Stand seit 2007, jedoch führen die Pensionsrückstellungen aus betrieblichen Versorgungszusagen vor allem im Kontext der Unternehmensbewertung häufig zu Konfliktpotential. Insbesondere vor dem Hintergrund des sich derzeitig verschärfenden und höchstvolatilen Niedrigzinsumfelds scheinen sich die daraus resultierenden Risiken zu intensivieren. Elementar dient die freiwillige Erteilung von betriebliche Versorgungszusagen dazu, dass die finanzielle Grundlage der Arbeitnehmer im Alter gestärkt wird. Somit stellt die betriebliche Altersversorgung eine essenzielle Säule im System der Alterssicherung dar.
Verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass die Finanzierung der deutschen umlagefinanzierten Rentensysteme, welche der ersten Säule der Alterssicherung angehören, aufgrund der demografischen Entwicklung gefährdet sind. Diese Bedrohung basiert auf den steigenden Zahlen der Rentner im Vergleich zu den Zahlen der Erwerbsfähigen. Darüber hinaus steigt die Lebenserwartung der Menschen zunehmend. Somit werden auf der einen Seite die Einnahmen des umlagefinanzierten deutschen Rentensystems immer geringer und auf der anderen Seite steigen die Ausgaben.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland
2.1 Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung
2.1.1 Leistungszusagen
2.1.2 Beitragszusagen
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
2.2.1 Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusage)
2.2.2 Mittelbare Versorgungszusagen
2.2.2.1 Unterstützungskasse
2.2.2.2 Direktversicherung
2.2.2.3 Pensionskasse
2.2.2.4 Pensionsfonds
2.3 Aktuelle sowie historische Verteilung der Deckungsmittel
3 Pensionsrückstellungen in der Rechnungslegung
3.1 Bilanzierung nach dem HGB
3.1.1 Ansatz dem Grunde nach
3.1.2 Ansatz der Höhe nach
3.2 Bilanzierung nach dem EStG
3.2.1 Ansatz dem Grunde nach
3.2.2 Ansatz der Höhe nach
3.3 Bilanzierung nach den IAS/IFRS
3.3.1 Beitragsorientierte Pläne
3.3.2 Leistungsorientierte Pläne
4 Unternehmensbewertung nach dem DCF-Verfahren
4.1 Grundsätze der Bewertung
4.2 Vorbereitung der Bewertung
4.3 Methodik der Bewertung
4.3.1 Bestimmung des Zählers - FCF
4.3.2 Bestimmung des Nenners - WACC
4.3.3 Bestimmung vom Marktwert des Eigenkapitals
4.4 Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen
5 Problematiken im Kontext der Unternehmensbewertung
5.1 Darstellung der Buchwerte nach EStG, HGB, IAS/IFRS
5.1.1 Buchwerte nach EStG
5.1.2 Buchwerte nach HGB
5.1.3 Buchwerte nach IAS/IFRS
5.1.4 Vergleich der Buchwerte
5.2 Bewertung zum Market Value
5.2.1 Risikopotentiale von Pensionsrückstellungen
5.2.1.1 Demografische Risiken
5.2.1.2 Finanzielle Risiken
5.2.2 Market Value von Pensionsrückstellungen
5.3 Schattenwirkungen als Folge differierender Wertansätze
5.3.1 Werteinfluss von Ausschüttungssperren
5.3.2 Werteinfluss aktiver latenter Steuern
5.4 Berücksichtigung im WACC
5.5 Steady State im Terminal Value
5.6 Berücksichtigung versteckter Risiken
5.6.1 Mittelbare Versorgungszusagen
5.6.2 Abbildung des Zinsaufwands
5.6.3 Saldierung mit Deckungs- bzw. Planvermögen
6 Gestaltungsansätze
6.1 Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger
6.2 Auslagerung über ein CTA
6.3 Auslagerung auf eine Rentner-GmbH
7 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Gutachtenverzeichnis
Quellenverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 - Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung
Abbildung 2 - Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Abbildung 3 - Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung 2019
Abbildung 4 - Historische Entwicklung der Deckungsmittel
Abbildung 5 - Ansätze des DCF-Verfahrens
Abbildung 6 - Ermittlung des FCF
Abbildung 7 - Pensionsrückstellungshöhen (in €) im Zeitablauf
Abbildung 8 - Lebenserwartung in Deutschland bei Geburt (in Jahren)
Abbildung 9 - Entwicklung des Höchstrechnungszinses
Abbildung 10 - Entwicklung der Zinsstruktur am Rentenmarkt
Abbildung 11 - Entwicklung des durchschnittlichen Marktzinssatzes
Abbildung 12 - Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger
Abbildung 13 - Auslagerung über ein CTA
Abbildung 14 - Auslagerung auf eine Rentner-GmbH
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 - Teilwert nach § 6a EStG
Tabelle 2 - Teilwert nach HGB
Tabelle 3 - Anwartschaftsbarwert nach HGB
Tabelle 4 - Anwartschaftsbarwert nach IAS/IFRS
Abkürzungsverzeichnis
2. HStruktG Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz)
5. VAGVÄndV Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
a.A. andere Auffassung
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
ÄndVO Änderungsverordnung
AO Abgabenordnung
APV Adjusted Present Value
Art. Artikel
AVmG Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz)
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstlei stungsaufsicht
BAG Bundesarbeitsgericht
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BC Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (Zeitschrift)
Bearb. Bearbeiter
BetrAV Betriebliche Altersversorgung (Zeitschrift)
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz)
BetrKV Betriebskostenverordnung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)
bm Bank und Markt (Zeitschrift)
BStBl Bundessteuerblatt
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BVerfGE Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CAPM Capital Asset Pricing Model
CF Cashflow
CTA Contractual Trust Arrangement(s)
DAV Die Deutsche Aktuarvereinigung e. V.
DAX Deutscher Aktienindex
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DCF Discounted Cashflow
Diss. Dissertation
Dr. Doktor
e.V. eingetragener Verein
EBIT Earnings Before Interest and Taxes
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz
EG Europäische Gemeinschaft
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EStÄR Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
et al. et alii (und andere)
EU Europäische Union
EY Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
f. folgende
FAS Financial Accounting Stan dard(s)
FASB Financial Accounting Standards Board
FCF Free Cashflow
FG Finanzgericht
FGPrax Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift)
FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
FTE Flow-to-Equity
GesAusG Gesellschafter-Ausschlussgesetz
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
h.M. herrschende Meinung
HeizkostenV Verordnung über Heizkostenabrechnung
HFA Hauptfachausschuss
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. i.d.F. Herausgeber in der Fassung
i.V.m. in Verbindung mit
IAS International Accounting Standard(s)
IASCF International Accounting Standards Committee Foundation
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
IFRS International Financial Reporting Standard(s)
inkl. inklusive
InsO Insolvenzordnung
IRZ Zeitschrift für internationale Rechnungslegung (Zeitschrift)
KoR IFRS Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift)
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KStG Körperschaftsteuergesetz
MDAX Mid-Cap Deutscher Aktienindex
MiLoG Mindestlohngesetz
Mio. Million(en)
Mrd. Milliarde(n)
n.F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
No. Numero
NOPLAT Net Operating Profit Less Adjusted Taxes
Nr. Nummer
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)
NZA-RR Neue Zeitschrift Arbeitsrecht Rechtsprechungs¬
Report (Zeitschrift)
OLG Oberlandesgericht
p.a.PSV per annum
Pensions-Sicherungs-Verein
PwC PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rn. Randnummer(n)
RRG Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz
RS Stellungnahme zur Rechnungslegung
RückAbzinsV Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsverordnung)
RWZ Zeitschrift für Recht und Rechnungswesen (Zeitschrift)
S. Seite(n)
S.A. Société anonyme
SFAC Statement of Financial Accounting Concepts
SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch
sog.StB so genannte, -e, -er, -en Der Steuerberater (Zeitschrift)
StuB NWB Unternehmensteuern und Bilanzen (Zeitschrift)
TCF Total Cashflow
TzBfG Teilzeit- und Befristung sgesetz
u.a. und andere, unter anderem
UmwG Umwandlungsgesetz
Univ. Universität
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
VAG Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)
VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift)
vgl.
VO vergleiche Verordnung
WACC Weighted Average Cost of Capital
WärmeLV Wärmelieferverordnung
WD Wissenschaftlicher Dienst
WPg z.B. Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) zum Beispiel
ZfBf Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zeitschrift)
ZfCM Zeitschrift für Controlling & Management (Zeitschrift)
ZfgK zugl.Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen (Zeitschrift) zugleich
1 Einleitung
„Pensionsrückstellungen haben sich in den vergangenen Jahren als wahrer Sprengstoff in der Bilanz erwiesen. Internationale Bilanzierungsstandards werten die Rentenzusagen für Mitarbeiter knallhart als Schulden, mit entsprechend üblen Folgen für Eigenkapitalquote und somit die Kreditwürdigkeit.“1 Auch wenn dieses Zitat bereits dem Jahr 2008 entstammt, ist der Kern der Botschaft auch heute noch aktuell. Zwar befindet sich der Ausfinanzierungsgrad der Pensionsrückstellungen von DAX-Unternehmen aktuell auf dem höchsten Stand seit 20072, jedoch führen die Pensionsrückstellungen aus betrieblichen Versorgungszusagen vor allem im Kontext der Unternehmensbewertung häufig zu Konfliktpotential. Insbesondere vor dem Hintergrund des sich derzeitig verschärfenden und höchstvolatilen Niedrigzinsumfelds scheinen sich die daraus resultierenden Risiken zu intensivieren.3
Elementar dient die freiwillige Erteilung von betriebliche Versorgungszusagen dazu, dass die finanzielle Grundlage der Arbeitnehmer im Alter gestärkt wird. Somit stellt die betriebliche Altersversorgung eine essenzielle Säule im System der Alterssicherung dar.4 Weiterhin spezifiziert der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages das deutsche Alterssicherungssystem als ein Drei-Säulen-Modell. Die drei Säulen segmentieren sich folglich in unterschiedliche öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme, die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge. Grundlegend werden den verschiedenen Säulen unterschiedliche Funktionen zugeordnet. Zuallererst dienen die Pflichtsysteme der Regel- oder Basisabsicherung. Darauf aufbauend ergänzt die betriebliche Altersversorgung die Regel- oder Basisabsicherung. Abschließend stellt die private Altersvorsorge sicher, dass etwaige Versorgungslücken im Alter geschlossen werden.5
Im historischen Kontext existiert die betriebliche Altersversorgung allerdings deutlich länger als die gesetzliche Rentenversicherung. Bereits vor vielen Jahrhunderten übernahmen die freien Bauern die Vorsorge für ihr „Gesinde“, welche sich in der damaligen Zeit hauptsächlich auf Sachleistungen redu- zierte.6 Im weiteren Zeitverlauf gewann die betriebliche Altersversorgung schließlich in Gestalt des „Büchsenpfennings“, welcher vor allem den Arbeitnehmern im Bergbau sowie den Bruderschaften bzw. Knappschaften gewährt wurde, immer mehr an Bedeutung.7 Daraufhin entstanden im 19. Jahrhundert erste Versorgungswerke großer Industrieunternehmen, wie z.B. Krupp, Henschel oder Siemens, welche ihre Arbeitnehmer im Falle von Invalidität oder im Alter finanziell unterstützten.8 Durch die Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung 1891 hatte die betriebliche Altersversorgung weiterhin einen hohen Stellenwert, da die gesetzliche Rentenversicherung keine Vollversorgung leisten konnte.9 Dennoch veranlasste der Gesetzgeber erst 1974 das erste Betriebsrentengesetz, welches die rechtlichen Problematiken im Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich festlegen sollte.10
Aktuell sieht Ragnitz die Finanzierung der deutschen umlagefinanzierten Rentensysteme, welche der ersten Säule der Alterssicherung angehören, aufgrund der demografischen Entwicklung als gefährdet an. Diese Bedrohung basiert laut Ragnitz auf den steigenden Zahlen der Rentner im Vergleich zu den Zahlen der Erwerbsfähigen. Verstärkt wird dieser Effekt zusätzlich durch die zunehmende Lebenserwartung der Menschen. Somit werden auf der einen Seite die Einnahmen des umlagefinanzierten deutschen Rentensystems immer geringer und auf der anderen Seite steigen die Ausgaben. Eine Aufrechterhaltung des Systems ist gegenwärtig nur durch Anhebung der Beiträge, Absenkung der relativen Rentenhöhe oder Verlängerung der Lebensarbeitszeit möglich.11
Infolgedessen gewinnt die betriebliche Altersversorgung immer mehr an Bedeutung im deutschen Alterssicherungssystem. Daher stellt die Gewährung von betrieblichen Versorgungszusagen zusätzlich einen bedeutsamen Faktor im Wettbewerb um Arbeitskräfte dar.12 Dies spiegelt auch die gegenwärtige Verbreitungsquote der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland wider, welche sich auf 53,9 % der Arbeitnehmer beläuft.13 Allerdings bleibt auch die betriebliche Altersversorgung von der demografischen Entwicklung sowie des aktuellen Niedrigzinsumfelds nicht unberührt.
Darüber hinaus können Pensionsrückstellungen oftmals eine günstige Quelle der Eigenfinanzierung für Unternehmen verkörpern.14 Dies zeichnet sich dadurch aus, dass Pensionsrückstellungen einerseits den steuerpflichtigen Gewinn mindern und andererseits langfristige Finanzmittel an das Unternehmen binden.15 Diesbezüglich wirft jedoch der in Deutschland weiterhin vorherrschende Primat der Direktzusage die Problematik der Ausfinanzierung auf.
Aus den genannten Gründen untersucht die vorliegende Arbeit16 deshalb die Behandlung der Pensionsrückstellungen aus betrieblichen Versorgungszusagen in der Unternehmensbewertung. Hierzu soll insbesondere die Integration der betrieblichen Versorgungszusagen in die bestehenden Unternehmensbewertungskalküle analysiert werden. In diesem Zusammenhang führt die Zahlungsstromorientierung der Bewertungsverfahren dann zu Problemen, wenn der Zeitpunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und deren Zahlungswirksamkeit zeitlich auseinanderfallen.17 Dabei werden die in der Literatur und Praxis verwendeten Verfahren analysiert und kritisch hinterfragt, denn vor allem im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen können Pensionsrückstellungen zu Deal Issues oder sogar Deal Breakers mutieren.18
Mithin richtet sich der Fokus der Arbeit in erster Linie auf die Darstellung, Probleme sowie mögliche Gestaltungsansätze von Pensionsrückstellungen aus betrieblichen Versorgungszusagen im Zusammenhang der Unternehmensbewertung. Zusätzlich werden Möglichkeiten und Grenzen der Einbeziehung in das Unternehmensbewertungskalkül diskutiert. Die Untersuchung der Thematik erfolgt anhand einer Literaturauswertung. Dazu gliedert sich die Arbeit in fünf Teile. Hierzu beschränkt sich die Analyse ausschließlich auf den Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften, ohne Auswirkungen auf den Konzernabschluss zu berücksichtigen. Etwaige steuerliche Folgen für Arbeitnehmer werden außer Betracht gelassen. Die genannten Eingrenzungen wurden getroffen, da sie über die Thematik der Arbeit hinausgehen und den Rahmen dieser sprengen würden.
Das zweite Kapitel behandelt die terminologischen Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Diesbezüglich werden die differierenden Zusagearten sowie Durchführungswege in Deutschland vorgestellt. Abgeschlossen wird das zweite Kapitel durch eine Darstellung der aktuellen sowie historischen Verteilung der Deckungsmittel in Deutschland, welche als Grundlage der weiteren Argumentation dienen.
Darauf aufbauend wird im dritten Kapitel die Rolle der betrieblichen Versorgungszusagen in der Rechnungslegung betrachtet. Dazu werden die Unterschiede zwischen HGB, EStG und IAS/IFRS hinsichtlich dem Ansatz des Grundes sowie der Höhe nach skizziert.
Im Fokus des vierten Kapitels steht die Unternehmensbewertung nach dem DCF-Verfahren. Im Zuge dessen werden die Grundsätze, Vorbereitung und Methodik der Bewertung erläutert. Abschließend werden die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Pensionsrückstellung in der Bewertung dargestellt.
Der Hauptteil dieser Arbeit wird in Kapitel fünf diskutiert. Dieses Kapitel konzentriert sich auf die Problematiken von Pensionsrückstellungen im Kontext der Unternehmensbewertung. Zu Beginn werden die Buchwerte von Pensionsrückstellungen nach EStG, HGB und IAS/IFRS illustriert. Dies dient als Grundlage für die Überleitung zur Bestimmung des Market Values einer Pensionsrückstellung. In diesem Kontext wird auch der Einfluss der Risikopotentiale von Pensionsrückstellungen aufgezeigt. Insbesondere werden hierbei die demografischen und finanziellen Risiken beleuchtet. Im Anschluss daran werden die Auswirkungen und die Berücksichtigungen der Schattenwirkungen als Folge differierender Wertansätze dargelegt. Des Weiteren wird sowohl eine adäquate Integration im WACC untersucht als auch die Annahme eines Steady States im WACC kritisch hinterfragt. Zum Schluss wird die Berücksichtigung versteckter Risiken untersucht und eine etwaige Berücksichtigung beurteilt.
Danach werden in Kapitel sechs mögliche Gestaltungsansätze entwickelt, um die in Kapitel fünf beschriebenen Problematiken nachhaltig zu eliminieren. An dieser Stelle werden beispielhaft die Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger, über ein CTA und auf eine Rentner-GmbH betrachtet.
Abschließend werden die in der Arbeit gewonnen Erkenntnisse in einem Fazit zusammengefasst. Im Zuge dessen wird auch ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie, angeführt.
2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland
Die Auswirkungen der demografischen Entwicklung in Kombination mit dem vorherrschenden Rentensystem haben zur Folge, dass die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge zunehmend an Bedeutung gewinnen. Definiert wird die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG19 als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, welche dem Arbeitnehmer20 aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Hierbei handelt es sich explizit um die sog. Leistungszusage. Diese Legaldefinition entscheidet über die Anwendbarkeit aller Bestimmungen des BetrAVG und besitzt laut § 19 BetrAVG einen normativen und zwingenden Charakter.21 Darüber hinaus bestimmt diese Legaldefinition die grundlegenden Anforderungen an eine betrieblichen Altersversorgung. Dazu zählen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, der Eintritt eines biologischen Ereignisses22 sowie der Versorgungszweck.23
Zudem wird die Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-2a BetrAVG um drei weitere betriebliche Zusagearten ergänzt. Darunter fallen die beitragsorientierte Leistungszusage, die Beitragszusage mit Mindestleistung und die reine Beitragszusage. Ergänzend dazu ermöglicht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG eine Entgeltumwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen.
Des Weiteren kann die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Einerseits kann die betriebliche Altersversorgung unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgen. Andererseits kann die betriebliche Altersversorgung mittelbar über einen der vier in § 1b Abs. 2-4 BetrAVG genannten Versorgungsträger erfolgen. Somit ermöglicht das BetrAVG insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege. Darüber hinaus ist die Wahl des Durchführungsweges für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definierte Leistungszusage unerheblich.24 Außerdem unterliegt der Arbeitgeber der sog. Subsidiärhaftung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch für Leistungszusagen, welche nicht unmittelbar über ihn erfolgen.25
Zusätzlich legt § 1b Abs. 1 BetrAVG die Unverfallbarkeit von Anwartschaften fest. Demnach wird die Anwartschaft bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre Bestand hatte. Da diese Grenzen ausschließlich für Versorgungszusagen nach dem 01.01.2018 gelten, sind für frühere Versorgungszusagen die Übergangsvorschriften des § 30f Abs. 1-3 BetrAVG anzuwenden.26 Eine Sonderrolle für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften wird in § 1b Abs. 5 BetrAVG attestiert. Demzufolge tritt bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung die sofortige Unverfallbarkeit ein.
Abschließend verpflichtet § 16 Abs. 1 BetrAVG den Arbeitgeber die laufenden Betriebsrenten alle drei Jahre auf Anpassungsbedürftigkeit zu überprüfen. Diese regelmäßige Anpassungsprüfung27 dient laut Vogt der Vorbeugung des Kaufkraftverlustes bei den Empfängern. Infolgedessen soll eine Beeinträchtigung der Äquivalenz zwischen der Arbeitsleistung und der daraus resultierenden Betriebsrente verhindert werden.28 Zur Erfüllung der Anpassungspflicht muss der Arbeitgeber den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG nachkommen. Demnach gilt seine Verpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung größer als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes in Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens ist. Abweichend dazu erfüllt der Unternehmer die Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auch, wenn er die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins von Hundert anpasst.
Nachfolgend werden die vier Zusagearten und die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung genauer skizziert. Zum Abschluss dieses Kapitels folgt eine grafische Illustration der aktuellen und historischen Verteilung der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.
2.1 Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung
Angesichts der jeweiligen Zusageart der betrieblichen Altersversorgung werden die Pflichten des Arbeitgebers sowie Arbeitnehmers festgelegt.29 Im internationalen Kontext werden die Zusagearten zum einen in Leistungszusagen bzw. Defined Benefit und zum anderen in Beitragszusagen bzw. Defined Contribution unterschieden.30 Im Gegensatz dazu erfolgt die Kategorisierung der Zusagearten in Deutschland anhand des Umfangs der versprochenen Leistungen im Zusagezeitpunkt.31 Hierfür sieht der deutsche Gesetzgeber mehr Zusagearten als die internationale Rechnungslegung vor. Die Zusagearten des BetrAVG werden in Abbildung 1 skizziert. Um die Vergleichbarkeit zum internationalen Kontext zu erzeugen, werden die Zusagearten chronologisch in Leistungs- und Beitragszusagen geteilt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 - Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung32
Neben der „reinen“ Leistungszusage und der reinen Beitragszusage existieren in Deutschland zusätzlich zwei weitere Mischformen (in der Abbildung 1 mit grün hervorgehoben).33 Bei den Mischformen handelt es sich einerseits um die beitragsorientierte Leistungszusage und andererseits um die Beitragszusage mit Mindestleistung. Hierbei orientiert sich die Kategorisierung der Mischformen in Abbildung 1 alleinig an den Termini und ist daher nicht abschließend.34 Im Folgenden werden deshalb die Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland näher beleuchtet und analysiert.
2.1.1 Leistungszusagen
Die Grundform der Zusagearten ist die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erwähnte „reine“ Leistungszusage. Hierbei handelt es sich um eine Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Weiterhin ist die „reine“ Leistungszusage eine klar definierte Leistung, auf welche der Arbeitnehmer in Form einer Rente oder Einmalzahlung Anspruch besitzt.35 Aus diesem Grund ist die Höhe der zukünftigen Versorgungsleistung bereits ab dem Zeitpunkt der Zusage in Form eines festen Betrages oder als Prozentsatz des erzielten Verdienstes zu determinieren.36 Wohingegen die Höhe des zur Leistungserbringung erforderlichen Aufwands des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Zusage noch ungewiss ist.37 Für die „reine“ Leistungszusage kommen alle fünf Durchführungswege in Frage.38
Als zweite Zusageart der betrieblichen Altersversorgung nennt § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG die beitragsorientierte Leistungszusage, welche durch Umsetzung des Art. 8 Nr. 1 RRG39 zum 01. Januar 1999 integriert wurde. Auch hierbei handelt es sich um eine Leistung der Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung. Das einzige Unterscheidungsmerkmal zur klassischen Leistungszusage ist, dass zusätzlich zur Höhe der zugesagten Leistung der vom Arbeitgeber aufgewendete Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsleistung genannt wird.40 Weiterführend erfolgt die Berechnung der Leistungszusage laut Rolfs auf Basis der vereinbarten Beiträge. Hierbei werden außerdem versicherungsmathematische Grundsätze unter Berücksichtigung biologischer Risiken angewendet.41 Explizit vertraglich festgelegt wird somit lediglich der Aufwand des Arbeitgebers sowie die rechnerische Verzinsung für die Altersversorgung.42
Infolgedessen attribuiert Rolfs dem Arbeitgeber eine sog. Doppelverpflichtung. Einerseits ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag in eine Versorgungsanwartschaft umzuwandeln. Andererseits ist er an die berechnete Leistungszusage im Versorgungsfall gebunden.43 Somit trägt der Arbeitgeber neben dem Anlagerisiko auch das versicherungsmathematische Risiko.44 Schließlich führt Schwarz an, dass die beitragsorientierte Leistungszusage trotz dieser Doppelverpflichtung für den Arbeitgeber besser kalkulierbar ist. Der Aufwand steht für den Arbeitgeber schon von Beginn an fest. Zuzüglich lastet auf dem Arbeitgeber ein geringeres Haftungsrisiko, da sich die Haftung auf das jeweilig vorliegende Deckungskapital beschränkt. Auch diese Zusageart ist mit allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung kompatibel.45
2.1.2 Beitragszusagen
Als dritte Zusageart definiert § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Beitragszusage mit Mindestleistung. Diese Zusageart wurde durch Inkrafttreten des Art. 9 Nr. 3 AVmG46 zum 01. Januar 2002 im BetrAVG verankert. Zum einen verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge an einen externen Versorgungsträger47 abzuführen. Zum anderen ist er dazu verpflichtet, das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital, auf Basis der gezahlten Beiträge, an den Arbeitnehmer zu leisten. Zusätzlich gehören die erzielten Erträge aus den bereits eingezahlten Beiträgen mit zum Versorgungskapital. Der Begriff der Mindestleistung48 hat in diesem Fall die Bedeutung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mindestens die Summe der zugesagten Beiträge zu leisten. Im Falle eines rechnungsmäßigen Verbrauchs für biometrische Risikoausgleiche reduziert sich jedoch die Mindestleistung des Arbeitgebers.49 Als mögliches Beispiel für den Risikoausgleich zählt Höfer eine zusätzliche Gewährung von Invaliditäts- und Todesfallschutz auf.50 Denn im Gegensatz zu den Zusagearten aus Kapitel 2.1.1 beschränkt sich die Beitragszusage mit Mindestleistung lediglich auf Leistungen zur Altersversorgung.51
Darüber hinaus ist die Höhe der späteren Versorgungsleistung während der Anwartschaft ungewiss.52 Die Versorgungsleistung ist das Resultat der Verrentung der angesparten Beiträge inkl. der darauf erzielten Erträge.53 Deshalb begrenzt sich das Anlagerisiko und versicherungsmathematische Risiko für den Arbeitgeber auf die Summe der zugesagten Beiträge bei einer Mindestverzinsung von null Prozent.54 Aufgrund der Tatsache, dass die zugesagten Beiträge garantiert werden müssen, handelt es sich in den Augen des Gesetzgebers insoweit auch um eine Leistungszusage. Weiterhin führt ebendieser an, dass sich durch die Begrenzung des Risikos die Kalkulationssicherheit der Arbeitgeber erhöht.55
Abschließend charakterisiert § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG die reine Beitragszusage als vierte Zusageart. Eingeführt wurde die vierte Zusageart zum 01. Januar 2018 durch den Art. 1 Nr.1 BRSG56. Im Vordergrund der reinen Beitragszusage steht, dass sich die Pflichten des Arbeitgebers ausschließlich auf die Zahlung von Beiträgen minimieren. Ebenso wie bei der Beitragszusage mit Mindestleistung besteht die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge an einen externen Versorgungsträger. Darüber hinaus wird der Arbeitgeber bei einer reinen Beitragszusage von seiner Einstandspflicht bei einer externen Finanzierung freigesprochen, da § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unberührt bleibt. Somit ist der Arbeitgeber von sämtlichen Anlagerisiko sowie versicherungsmathematischen Risiken befreit.57 Aus diesem Grund charakterisieren Höfer und auch Rolfs die reine Beitragszusage mit dem Terminus „pay and forget“.58 Allerdings ist der Arbeitgeber durch das Gesetz an tarifliche oder dienstliche Vereinbarungen gebunden. Daher wird die reine Beitragszusage auch als Sozialpartnermodell bezeichnet.59 Im Unterschied zu den anderen Zusagearten erhält der Arbeitnehmer lediglich eine unverbindliche Auskunft des externen Versorgungsträgers über eine veränderliche Zielrente.60
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Die fundamentale Kategorisierung der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verankert. Demnach ist das zentrale Entscheidungsmerkmal, ob die Durchführung unmittelbar über den Arbeitgeber oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger erfolgt.61 Insofern wird zum einen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vom
Gesetzgeber erwähnte Direktzusage62 als unmittelbare Versorgungszusage kategorisiert. Zum anderen werden die in § 1b Abs. 2-4 BetrAVG erwähnten Durchführungswege als mittelbare Versorgungszusagen kategorisiert. Namentlich handelt es sich bei Letzteren um die Unterstützungskasse63, die Direktversicherung64, die Pensionskasse sowie den Pensionsfonds65. Nachfolgend wird die vom Gesetzgeber suggerierte Kategorisierung der fünf Durchführungswege in Abbildung 2 veranschaulicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 - Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung66
In Abbildung 2 ist zu erkennen, dass neben der Kategorisierung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Versorgungszusage eine weitere Unterkategorisierung getroffen wird. Einerseits sind die Direktzusage und die Unterstützungskasse blau hinterlegt. Andererseits sind die Direktversicherung, die Pensionskasse sowie der Pensionsfonds grün hinterlegt. Die farbliche Unterscheidung spiegelt eine von der in Deutschland h.M. abweichende Kategorisierung wider. Im Fall der a.A. wird anhand der Finanzierungsformen nach versicherungsförmigen (grün) und nicht-versicherungsförmigen (blau) Durchführungswegen unterschieden.67 Im weiteren Verlauf der Arbeit bezieht sich die Kategorisierung der h.M. auf das deutsche Handels- sowie Steuerrecht. Die a.A. der versicherungsförmigen Betrachtung der Durchführungswege findet vor allem bei der Umsetzung internationalen Rechnungslegungsstandards Anwendung.68
2.2.1 Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusage)
Die unmittelbare Versorgungs- bzw. Direktzusage gilt als „Prototyp“ der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG.69 Von Rolfs wird die Direktzusage als ein unmittelbares Versprechen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer deklariert. Aus diesem Versprechen ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, dass er, im Zeitpunkt eines Versorgungsfalles, die Versorgungsleistung direkt an den Arbeitnehmer zu entrichten hat. Infolgedessen ist der Arbeitgeber nicht nur unmittelbarer Träger des Risikos für das Eintreten eines Versorgungsfalles, sondern auch unmittelbarer Träger des Risikos für den nicht prognostizierbaren Umfang der Versorgungsleistung. Darüber hinaus agiert der Arbeitgeber simultan als Versprechender und Versorgungsträger. Dies hat zur Folge, dass sich die Rechtsbeziehungen beim Ver- pflichtungs- und Erfüllungsgeschäft auf den Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer reduzieren.70 Des Weiteren ist der Arbeitgeber im Sinne des § 10 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs.1 BetrAVG verpflichtet, die unmittelbaren Versorgungszusagen über Beiträge an den PSV abzusichern.71
Da kein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist, besitzt der Arbeitgeber bei der Finanzierung von Direktzusagen ein hohes Maß an Flexibilität.72 In Übereinstimmung mit § 6a EStG73 i.V.m § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB74 hat der Arbeitgeber die Direktzusage als Pensionsrückstellung75 in seiner Bilanz zu passivieren. Darüber hinaus besteht laut Steinmeyer die Möglichkeit der Rückdeckung bzw. externen Ausfinanzierung von Pensionsrückstellungen. Dies kann beispielsweise über eine rückgedeckte Unterstützungskasse, einen Pensionsfonds oder einen Treuhänder in Form eines Contractual Trust Arrangement geschehen.76 Höfer und Reich beschreiben das CTA als eine „treuhandrechtliche Vertragsgestaltung“. Die Zielsetzung eines CTA liegt für sie in der Herbeiführung eines privatrechtlichen Insolvenzschutzes, einer Minimierung des Ausweises der Versorgungsschuld und der Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen.77
2.2.2 Mittelbare Versorgungszusagen
Im Kontrast zu den unmittelbaren Versorgungszusagen bedient sich der Arbeitgeber bei den mittelbaren Versorgungszusagen eines externen Versorgungsträgers. Wie bereits in Kapitel 2.2 und Abbildung 2 erwähnt, zählen zu den externen Versorgungsträgern die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse sowie der Pensionsfonds.78 Trotz der Einschaltung eines externen Versorgungsträgers trifft den Arbeitgeber dennoch die arbeitsrechtliche Grundverpflichtung der Einstandspflicht79, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG definiert ist. Infolgedessen lastet gemäß des BAG ein Verschaffungsanspruch auf dem Arbeitgeber. Dieser Verschaffungsanspruch hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die zugesagte Leistung unabhängig des Durchführungswegs in vollem Umfang zu garantieren hat. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Versorgungsträgers hat der Arbeitgeber die zugesagte Leistung bzw. den Differenzbetrag zur zugesagten Leistung aus eigenem Vermögen zu begleichen.80 Lediglich eine reine Beitragszusage befreit den Arbeitgeber von dieser Einstandspflicht.
2.2.2.1 Unterstützungskasse
Die Definition des Durchführungsweges über eine Unterstützungskasse wird in § 1b Abs. 4 BetrAVG festgelegt. Demnach ist die Unterstützungskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, welche jedoch keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Für den Gesetzgeber gilt die Versorgungszusage als erteilt, sobald der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse angehört. Begründet wird der fehlende Rechtsanspruch durch § 1 Abs. 3 Nr.1 VAG81. Demzufolge wird die Unterstützungskasse explizit von der Versicherungsaufsicht durch die BaFin ausgeschlos- sen.82 Jedoch löst dieser fehlende Rechtsanspruch nach Höfer nur geringe praktische Rechtsfolgen83 aus und ist hauptsächlich „formaler Natur“. Des Weiteren erfolgt die Ausgestaltung von Unterstützungskassen in der Praxis häufig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder auch in Ausnahmen einer Stiftung. Darüber hinaus können Unterstützungskassen für einen oder mehrere Arbeitgeber in Form eines Trägerunternehmens tätig sein.84 Zum Zwecke der Finanzierung besitzen die Unterstützungskassen ein eigenes vom Arbeitgeber abgetrenntes Sondervermögen, welches ausschließlich durch Zuwendungen des Arbeitgebers aufgebaut wird.85 Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs wird den Unterstützungskassen vollständige Autonomie bei der Anlage ihres Vermögens gewährt.86
2.2.2.2 Direktversicherung
Als nächsten Durchführungsweg definiert § 1b Abs. 2 BetrAVG die Direktversicherung. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn der Arbeitgeber für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt ist entweder der Arbeitnehmer selbst oder seine Hinterbliebenen. Darüber hinaus gilt die Versorgungszusage gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 1b Abs. 1 BetrAVG ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, frühestens jedoch mit Beginn der Betriebszugehörigkeit, als erteilt. Im Kontrast zur Unterstützungskasse unterliegt die Direktversicherung, als ein privates Lebensversicherungsunternehmen, im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Demzufolge besitzt der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung.87
Des Weiteren wird durch diesen Durchführungsweg laut Derbort und Schwintowski ein sog. versicherungstechnisches Dreiecksverhältnis, auf Grundlage der §§ 328-335 BGB88, konstruiert. Dieses Dreiecksverhältnis besteht aus Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsunternehmen. Die Basis des Dreiecksverhältnisses wird durch das allgemeine Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgebildet. Zusätzlich hierzu ist der Arbeitgeber zwingend der Versicherungsnehmer. Unabhängig von einer Finanzierung durch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge hat einzig und allein der Arbeitgeber die Beiträge an das Versicherungsunternehmen abzuführen. Schließlich besitzt der Arbeitnehmer gegenüber des Versicherungsunternehmens ein Bezugsrecht im Leistungsfall.89 Die Art der Finanzierung der Beiträge wird von Rolfs als elastisch betitelt. Dies bedeutet, dass anstelle von laufenden Beitragszahlungen auch einmalige Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet werden können. Somit kann die Belastung des Unternehmens flexibel an die jeweilige Finanzlage angepasst werden.90 Außerdem stellen die Beitragszahlungen für den Arbeitgeber Lohnkosten dar, welche den steuerlichen Gewinn als Betriebsausgabe in Übereinstimmung mit § 4b EStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG mindern. Hervorzuheben ist hier das Kriterium des betrieblichen Anlasses, welches der Gesetzgeber für einen Betriebsausgabenabzug voraussetzt.91
2.2.2.3 Pensionskasse
Die Pensionskasse wird als ein weiterer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung durch § 1b Abs. 3 BetrAVG definiert. Hierbei handelt es sich laut des Gesetzgebers um die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Gleichermaßen wie bei der Direktversicherung sind entweder der Arbeitnehmer oder die Hinterbliebenen bezugsberichtigt. Eine Versorgungszusage gilt auch hier gemäß § 1b Abs.1 BetrAVG ab Versicherungsbeginn als erteilt, frühestens jedoch mit Beginn der Betriebszugehörigkeit. Außerdem unterliegt auch die Pensionskasse gemäß des § 1 Abs. Nr. 1 VAG der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Deshalb erfolgt in den §§ 232-235a VAG eine weiterführende Definition der Pensionskassen. Im Sinne des § 232 Abs. 1 VAG handelt es sich bei einer Pensionskasse um ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen. Dessen Zweck ist hierbei die Absicherung des wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes eines Arbeitnehmers. Erstens erfolgt das Versicherungsgeschäft im Kapiteldeckungsverfahren. Zweitens sind Leistungen erst ab Wegfall des Erwerbseinkommens vorgesehen. Drittens erfolgt die Erbringung von Leistungen im Todesfall ausschließlich an Hinterbliebene. Viertens wird der versicherten Person ein eigener Anspruch auf Leistung gegenüber der Pensionskasse eingeräumt.
Ähnlich wie bei der Direktversicherung besteht bei der Pensionskasse ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsunternehmen. Jedoch ist bei der Pensionskasse nicht der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, sondern der Arbeitnehmer.92 Infolgedessen sind die Arbeitnehmer Versicherte und Versicherungsnehmer zugleich.93 Außerdem hat der Arbeitgeber auch hier die Verpflichtung, die Beiträge an die Pensionskasse, unabhängig der Finanzierungsart, zu tragen.94 Parallel zur Direktversicherung stellen die Beitragszahlungen für den Arbeitgeber Lohnkosten dar. Die Beitragszahlungen werden auf Grundlage des § 4c EStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben definiert, welche den steuerlichen Gewinn des Unternehmens mindern.95
2.2.2.4 Pensionsfonds
Abschließend wird von § 1b Abs. 3 BetrAVG der Pensionsfonds, welcher der Pensionskasse ähnelt, als weiterer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung aufgezeigt. Eingeführt wurde der Pensionsfonds durch Inkrafttreten des Art. 9 Nr. 6 AVmG als fünfter und bisher letzter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Auch hierbei handelt es sich laut § 1b Abs. 3 BetrAVG um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, welche dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistung gewährt. Zusätzlich gilt die Versorgungszusage für den Gesetzgeber ebenfalls mit Beginn der Versicherung als erteilt, frühestens jedoch ab Beginn der Betriebszugehörigkeit. Wie die Pensionskasse, unterliegt auch der Pensionsfonds gemäß des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Daher ist der Pensionsfonds weiterführender gesetzlicher Vorschriften in den §§ 236-240 VAG ausgesetzt. Demnach erbringt ein Pensionsfonds Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Basis des Kapitaldeckungsverfahrens. Im Unterschied zur Pensionskasse und der Direktversicherung darf der Pensionsfonds keine versicherungsförmigen Leistungsgarantien96 aussprechen. Des Weiteren räumt der Pensionsfonds den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Leistung ein und ist verpflichtet, die Altersversorgungsleistung als Einmalzahlung oder lebenslange Zahlung zu erbringen.97
Die Ausgestaltung eines Pensionsfonds kann als Aktiengesellschaft, Societas Europaea und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit erfolgen.98 Ein weiteres herausragendes Unterscheidungsmerkmal zur Pensionskasse und Direktversicherung ist, dass der Pensionsfonds nicht den gleichen strengen Restriktionen unterliegt.99 Aus diesem Grund besitzt der Pensionsfonds eine erheblich größere Autonomie bei der Anlage der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge. Infolgedessen eröffnen sich bessere Renditechancen, welche jedoch mit dem Risiko von Renditeverlusten bei riskanten Kapitalanlagen erkauft werden.100 Das hieraus resultierende Risiko von Renditeverlusten kann für den Arbeitnehmer durch Kombination der eingeführten Beitragszusage mit Mindestleistung101 vom Arbeitgeber kompensiert werden.102
2.3 Aktuelle sowie historische Verteilung der Deckungsmittel
Die nachfolgende Abbildung 3 illustriert die aktuelle Verteilung der Deckungsmittel in Deutschland nach Durchführungswegen. Laut einer Datenerhebung (Stand: Juli 2021) von Klein beläuft sich die Gesamtsumme der Deckungsmittel in Deutschland zum 31.12.2019 auf 652,9 Mrd. €.103
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3 - Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung 2019104
Anhand der Abbildung 3 lässt sich eindeutig erkennen, dass die Direktzusage nach wie vor der beliebteste Durchführungsweg mit 47,7 % (311,4 Mrd. Euro) der gesamten Deckungsmittel ist. Hiervon entfallen ca. 166 Mrd. Euro auf gegenwärtige Renten sowie ca. 145 Mrd. Euro auf unverfallbare Anwartschaften. Die Zahl der Anwartschaften in der Form einer Direktzusage belaufen sich auf nahezu 8 Mio. Arbeitnehmer. Des Weiteren betragen die Deckungsmittel bei den mittelbaren Durchführungswegen insgesamt 52,3 % (341,5 Mrd. Euro). Hiervon entfallen 5,7 % (37,4 Mrd. Euro) auf die Unterstützungskassen, 11,0 % (71,8 Mrd. Euro) auf die Direktversicherungen, 28,0 % (183 Mrd. Euro) auf die Pensionskassen sowie 7,6 % (49,3 Mrd. Euro) auf die Pensionsfonds. Hervorzuheben ist, dass die Pensionskassen über die Hälfte der mittelbaren Durchführungswege ausmachen. Außerdem besteht aktuell ein minimales Übergewicht der mittelbaren Durchführungswege (52,3 %) im Vergleich zu den unmittelbaren Durchführungswegen (47,7 %).105
Um festzustellen, ob die mittelbaren Durchführungswege schon immer ein Übergewicht hatten, wird nachfolgend die historische Verteilung der Deckungsmittel im Zeitabschnitt von 2000 bis 2019 in Abbildung 4 analysiert. Zur Darstellung der historischen Verteilung wird auf verschiedene Datenerhebungen von Klein und Schwind zurückgegriffen.106 107
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4 - Historische Entwicklung der Deckungsmittel[107]
In erster Linie spiegelt Abbildung 4 wider, dass sich der relative Anteil der Direktzusagen von 2000 bis 2019 deutlich reduziert hat. Der relative Anteil der Direktzusagen beträgt im Jahr 2000 noch knapp 59 % und reduziert sich im Zeitablauf über 54 % auf nur noch 47,7 %. Diese Reduktion findet statt, obwohl die absoluten Zahlen der Direktzusagen im Zeitablauf von 195 Mrd. Euro über 267 Mrd. Euro bis auf 311 Mrd. Euro steigen. Eine Erklärung hierfür liefert einerseits die Einführung der Pensionsfonds im Jahr 2002 und andererseits die zunehmende Beliebtheit der Pensionskassen. Wobei der relative Anteil der Pensionskassen im Jahr 2000 und 2010 noch bei ca. 21 % bzw. 22% lag, verzeichnet dieser im Jahr 2019 einen Anteil von über 28 %. Weiterhin sind bei den Durchführungswegen der Unterstützungskasse und Direktversicherungen nur marginale Unterschiede mit leicht abnehmender Tendenz der relativen Anteile im Zeitablauf festzustellen. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die mittelbaren Durchführungswege, im Vergleich zur Direktzusage, immer mehr an Beliebtheit gewinnen. Dennoch ist die Direktzusage mit 47,7 % immer noch der beliebteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.108 Im nachfolgenden Kapitel 3 wird die Bedeutung von betrieblichen Versorgungszusagen für die Bilanz analysiert.
3 Pensionsrückstellungen in der Rechnungslegung
Damit die in Kapitel 2 evaluierten betrieblichen Versorgungszusagen auch in der Bilanz Berücksichtigung finden, sind sog. Pensionsrückstellungen zu bilden. Dabei vergleichen Gohdes und Meier die betriebliche Versorgungszusage mit einer Art Kreditbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Kreditbeziehung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit auf einen Teil seines Gehalts verzichtet und dem Arbeitgeber somit gewissermaßen einen Kredit gewährt. Folglich kann der Arbeitgeber dieses Kapital anderweitig investieren. Daher hat der Ausweis der Pensionsrückstellungen als Fremdkapital in der Bilanz zu erfolgen.109
Der Ursprung jeglicher Pensionsrückstellungen wird durch unkompensierte betriebliche Versorgungszusagen110 determiniert.111 Als Folge der Rückstellungsbildung entstehen für den Arbeitgeber einerseits Personalkosten und andererseits Kapitalkosten.112 Dabei ist die Begrifflichkeit der unkompensierten betrieblichen Versorgungszusagen Gegenstand divergierender Interpretationen. Zum einen differenzieren die nationalen Vorschriften113 zwischen unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusagen. Zum anderen unterscheiden die internationalen Rechnungslegungsstandards114 nach der Zusageart bzw. dem Leistungsplantyp.115 Außerdem führt die divergierende Interpretation von Rückstellungen zwischen Handelsrecht, Steuerrecht und International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards zu unterschiedlichen Bewertungen der Pensionsrückstellungen. Die divergierenden Interpretationen korrespondieren lediglich in der Hinsicht, dass sie zukünftige Ereignisse, welche eine gewinnmindernde Wirkung haben, abbilden.116 Im Anschluss wird die Darstellung sowie Bilanzierung von Pensionsrückstellungen vor dem Hintergrund der drei divergierenden Regelungsbereiche skizziert. Hierbei wird zusätzlich evaluiert, ob und in welcher Höhe die Passivierung der unterschiedlichen Versorgungszusagen zu erfolgen ist.
3.1 Bilanzierung nach dem HGB
Eine explizite Definition der Terminologie „Pensionsrückstellung bzw. Pensionsverpflichtung“ findet sich nicht im HGB.117 Das HGB verwendet eine abweichende Terminologie für die Bilanzierung von betrieblichen Versorgungszusagen. Beispielhaft hierfür ist § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB. Dort werden die Pensionsrückstellungen als Altersversorgungsverpflichtungen bezeichnet. Darüber hinaus nutzt das HGB eine zusätzliche Terminologie: Im Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB118 werden Pensionsrückstellungen als „eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage“ terminiert. Nach Auffassung des IDW besteht zwischen diesen unterschiedlichen Terminologien jedoch inhaltliche Kongruenz.119 Des Weiteren erfolgt die bilanzielle Abbildung der Pensionsrückstellungen nach § 266 Abs. 3 HGB auf der Passivseite unter dem Punkt: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.
3.1.1 Ansatz dem Grunde nach
Die Grundlage der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen im HGB bildet der § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demzufolge hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände sowie Schulden auszuweisen. Eine Zugehörigkeit der Pensionsrückstellungen zu den Schulden wird in § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB definiert. De lege lata besteht eine Passivierungspflicht120 der Versorgungszusage, da eine ungewisse Verbindlichkeit vorliegt.121 In einem Urteil des BFH wird der Begriff der ungewissen Verbindlichkeit weiter erörtert. Demnach zählen hierzu gewinnmindernde Aufwendungen, welche zum maßgeblichen Stichtag entstanden sind, deren Höhe allerdings noch nicht feststeht.122
Allerdings wird in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHBG eine Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusagen getroffen. Demzufolge besteht eine Passivierungspflicht nur für unmittelbare Versorgungszusagen. Im Kontrast dazu besteht bei mittelbaren Versorgungszusage dem Gesetz nach lediglich ein Passivierungswahlrecht.123 Der IDW führt weiter aus, dass der Bilanzierende bei mittelbaren Versorgungszusagen auch dann keine Rückstellung bilden muss, wenn das Deckungsvermögen des externen Versorgungsträgers nicht ausreicht. In diesem Fall ist nur ein Hinweis über den Fehlbetrag, welcher das Haftungsrisiko für Dritte sichtbar machen soll, im Anhang auszuweisen. Kommt es jedoch im Rahmen der Subsidiärhaftung124 tatsächlich zum (teilweisen) Zahlungsausfall, entsteht in dem Zeitpunkt für den Arbeitgeber eine gewisse Verbindlichkeit. Diese gewisse Verbindlichkeit ist nun vom Passivierungswahlrecht ausgenommen und muss in Höhe der Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit passiviert werden - nicht als Rückstellung.125
3.1.2 Ansatz der Höhe nach
Die Passivierung von Pensionsrückstellungen erfolgt, im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, mit ihrem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag. Dieser Erfüllungsbetrag ist auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung zu schätzen. Da es sich um einen Erfüllungsbetrag handelt, sind bei der Bewertung Preis- und Kostenentwicklungen zwingend zu berücksichtigen.126 Deshalb sind künftige Lohn-, Gehalts- und Rententrends, welche sich bis zum voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt vollziehen, einzukalkulieren.127 Im Sinne des Vorsichtsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB muss diese Schätzung zu jedem Bilanzstichtag erneut überprüft werden.128 Außerdem zählen zu einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung eine Vielzahl versicherungsmathematischer Bewertungsannahmen. Hierunter fallen unter anderem biometrische Rechengrundlagen129, die Fluktuationsrate und die erwähnten Trendannahmen.130 Sofern die Anwendung der versicherungsmathematischen Berechnungsmethoden einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung entspricht, schreibt der Gesetzgeber keine genauen Anwendungsvorgaben vor.131 Es ist lediglich eine verpflichtende Angabe der getroffenen Annahmen im Anhang gemäß § 285 Nr. 24 HGB zu erfolgen. Im Sinne des IDW kommen für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsanwartschaften sowohl das versicherungsmathematische Teilwertverfahren als auch das Anwartschaftsbarwertverfahren bzw. die Projected-Unit-Credit- Method in Frage. Der Ansatz von laufenden Rentenverpflichtungen erflogt mit ihrem Barwert.132
Zusätzlich setzt § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB eine Abzinsung des Rückstellungsbetrags voraus, sobald die verbleibende Restlaufzeit ein Jahr überschreitet. Auch die Abzinsung bzw. Diskontierung zählt zu den vernünftigen kaufmännischen Beurteilungen. Grundlage der Abzinsung ist laut des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Bilanzrechts die Annahme, dass durch die Rückstellungsbildung eine Innenfinanzierung erfolgt. Mit Hilfe dieser Innenfinanzierung kann das gebundene Kapital anderweitig investiert werden und daraus werden im Optimalfall Erträge realisiert. Somit soll eine tatsächliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für die Abschlussadressaten erzielt werden.133 Darüber hinaus soll in dem Geschäftsjahr nur der Betrag zurückgestellt werden, der zur Erwirtschaftung der Versorgungszusage erforderlich ist.134
Vor Inkrafttreten des BilMoG135 existierte im Handelsrecht keine explizite Bewertungsvorschrift zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen.136 Aktuell sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen. Der IDW knüpft den Begriff der Restlaufzeit in diesem Kontext nicht an die voraussichtliche Dauer bis zur Abwicklung der Versorgungszusage an, sondern auf die Duration bezogen auf einen versicherungsmathematischen Schwerpunkt aller zukünftigen Zahlungen.137 Bei einer voraussichtlichen Tilgung der Schulden 20 Jahre nach dem Bilanzstichtag beträgt die beispielhafte Restlaufzeit der entsprechenden Rückstellung 20 Jahre.138 Im Falle sonstiger Rückstellungen gibt der Gesetzgeber einen durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre vor und im Falle von Pensionsrückstellungen der vergangenen zehn Jahre139. Demnach müssen Pensionsrückstellungen mit einer Restlaufzeit von beispielhaft 20 Jahren mit dem zehnjährigen Durschnittsatz bei einer Restlaufzeit von 20 Jahren abgezinst werden. Nach § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB wird der anzuwendende Abzinsungssatz im Sinne des § 1 RückAbzinsV140 von der Deutschen Bundesbank[141] ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Außerdem ermöglicht § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB eine abweichende Methode zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen. Hierbei handelt es sich um eine sog. lex specialis, welche den Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 in Form eines Wahlrechts durchbricht.142 Diese lex specialis ermöglicht eine pauschale Abzinsung des Kollektivs der Pensionsrückstellungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz, welcher sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.143 Bei der Wahl dieses Bewertungsansatzes ist die Annahme der Bewertungsstetigkeit für zukünftige Wirtschaftsjahre zwingend beizubehalten.144 Nach Auffassung des IDW empfiehlt sich jedoch die individuelle Bewertung mit den tatsächlichen Abzinsungssätzen, wenn die durchschnittliche Restlaufzeit der Versorgungszu- sagen145 deutlich kürzer oder deutlich länger als 15 Jahre ist.146 Zudem ist der Deutsche Bundestag der Auffassung, dass trotz der Anwendung der Pauschalierung durch den Jahresabschluss noch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden soll. Dennoch sollte beispielsweise auch von der Gültigkeit der Pauschalierung ausgegangen werden, wenn die Restlaufzeit der Versorgungszusagen deutlich geringer als 15 Jahre ist.147 Bei der Wahl der Abzinsungsmethode ist der Stetigkeitsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB zwingend zu beachten.
Des Weiteren ist die Differenz zwischen dem Ansatz der Pensionsrückstellungen nach Maßgabe des durchschnittlichen Marktzinssatzes der letzten sieben Jahre und des durchschnittlichen Marktzinssatzes der letzten zehn Jahre im Sinne des § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB zu bilden. Diese Differenz ist unabhängig davon zu bilden, ob die Pensionsrückstellungen mit ihrer individuellen Restlaufzeit oder der Pauschalierung von 15 Jahren abgezinst werden. Gemäß § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB ist der ermittelte Unterschiedsbetrag in jedem Geschäftsjahr im Anhang148 darzustellen. Darüber hinaus kann dieser Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB eine Ausschüttungssperre auslösen. Demzufolge dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung frei verfügbaren Rücklagen149 mindestens dem Unterschiedsbetrag im Sinne des Satz 1 entsprechen. In der GuV hat nur der Zinsaufwand aus dem Zehnjahresdurchschnitt150 Auswirkungen auf das Finanzergebnis.151 Hierfür besteht im Sinne des § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB eine Pflicht zum gesonderten Ausweis unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen“.
Abschließend existiert nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Vollständigkeitsgebot für die Bilanz und GuV. Ebendies impliziert laut Schmidt und Ries zusätzlich ein Verrechnungsverbot, welches gleichermaßen für die Posten der Bilanz und GuV gilt.152 Infolgedessen dürfen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB weder Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite noch Aufwendungen mit Erträgen verrechnet werden. Dahingegen kann in Übereinstimmung mit § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB aus dem Verrechnungsverbot ein zwingendes Verrechnungsgebot153 werden, wenn entsprechende Deckungsvermögen für die Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen vorliegen.154 Zum Deckungsvermögen zählen solche Vermögensgegenstände, welche allen übrigen Gläubigern nicht zur Verfügung stehen und exklusiv der Tilgung von Pensionsrückstellungen gewidmet sind.155 Eine Bewertung des Deckungsvermögens erfolgt im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert. Übersteigen die Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen das Deckungsvermögen, ist eine Nettoschuld auf der Passivseite zu passivieren. Vice versa ist ein die Schulden übersteigendes Deckungsvermögen als gesonderter Posten auf der Aktivseite zu aktivieren.156 Hinsichtlich der Zweckexklusivität des Deckungsvermögens sind die Aufwendungen und Erträge gleichermaßen zu verrechnen.157
Beim Deckungsvermögen kann es sich nach Auffassung von Schmidt und Ries um finanzielle Vermögensgegenstände, wie z.B. Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherungen, sowie um Sachanlagen, wie z.B. Grundstücke oder Gebäude, handeln. Diese Vermögensgegenstände sind zwingend separat vom übrigen Vermögen auszuweisen. Zusätzlich muss das Deckungsvermögen sowohl Dritten gegenüber unbelastet als auch jederzeit verwertbar sein. Dies kann entweder durch dauerhafte Verpfändung an die begünstigten Arbeitnehmer oder durch Übertragung an einen Treuhänder erreicht werden. Des Weiteren hat das Deckungsvermögen den Anforderungen der Insolvenzfestigkeit im Sinne des § 7e Abs. 2 SGB IV158 zu entsprechen.159 Voraussetzung für das Bestehen der Insolvenzfestigkeit sind demnach zum einen das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO160 und zum anderen das Absonderungsrecht nach § 49 InsO.161
Im Sonderfall einer wertpapiergebundenen Versorgungszusage im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Rückstellungen in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der Wertpapiere zu bilden. Der Ansatz zum beizulegenden Zeitwert kann jedoch nur erfolgen, wenn ein garantierter Mindestbetrag162 überschritten wird.163 Infolgedessen sind hierbei keine versicherungsmathematischen Verfahren anzuwenden.164
3.2 Bilanzierung nach dem EStG
Grundsätzlich knüpft die einkommensteuerliche Bilanzierung laut Winnefeld historisch an die Bilanzierung nach HGB an. Begründet ist die Anknüpfung durch Praktikabilitäts- und Vereinfachungserwägungen. Dem Kaufmann soll somit eine doppelte Ermittlung des Gewinns erspart bleiben. Jedoch wird diese Vereinfachung durch Inkrafttreten des BilMoG aufgeweicht. In der Steuerbilanz steht fortan der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung sowie die Abbildung der vollständigen finanziellen Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Wobei in der Handelsbilanz immer noch das Informationsinteresse der Gläubiger Priorität hat.165
3.2.1 Ansatz dem Grunde nach
Die materielle Maßgeblichkeit wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG festgelegt. Demzufolge hat sich die steuerliche Bilanzierung an handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu orientieren.166 Weiterhin erfolgt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG eine Aufweichung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes. Fortan ist eine Ausübung steuerlicher Wahlrechte167, losgelöst von handelsrechtlichen Vorschriften, möglich.168 Somit ist die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben169 und dem Kaufmann wird eine eigenständige Steuerbilanzpolitik ermöglicht170.
Dabei normiert das Steuerrecht die Pensionsrückstellungen in § 6a EStG. Hierbei handelt es sich nach Stöckler um eine sog. lex specialis, welche den Maßgeblichkeitsgrundsatz aufweicht. Weiter führt er aus, dass es sich um eine atypische Bewertung handelt. Die besonderen formalen Voraussetzungen führen grundsätzlich zu einem deutlich geringeren Ansatz der Pensionsrückstellungen als in der Handelsbilanz.171 Um Pensionsrückstellungen steuerlich abbilden zu können, müssen zuerst die formalen Anforderungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sein. Voraussetzungen für eine bilanzielle Abbildung sind demzufolge ein Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen, kein schädlicher Vorbehalt und keine Abhängigkeit zu künftigen gewinnabhängigen Bezügen sowie eine schriftliche Erteilung der Zusage. Anschließend müssen außerdem die zeitlichen Ansatzvorschriften des § 6a Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG zur erstmaligen Bildung einer Pensions- rückstellung172 erfüllt sein.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 EStG besteht eine Passivierungspflicht für betriebliche Versorgungszusagen in der Steuerbilanz. Diese Passivierungspflicht wird entsprechend des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz nach R 6a. Abs. 1 Satz 1 und 2 EStR 2012173 ausgelöst. Infolgedessen müssen auch in der Steuerbilanz Rückstellungen für unmittelbare Versorgungszusagen gebildet werden.174 Allerdings führt der Maßgeblichkeitsgrundsatz gemäß R 6a. Abs. 1 Satz 2 EStR 2012 lediglich zu einer Passivierungspflicht dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach. Im Fall von mittelbaren Versorgungszusagen besteht im Sinne des BFH steuerrechtlich ein Passivierungsverbot, da handelsrechtlich ein Passivie- rungswahlrecht175 vorliegt. Außerdem unterliegt die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht dem Geltungsbereich des § 6a EStG.176 Das BMF führt weiter an, dass handelsrechtliche Passivierungsverbote sowie Passivierungswahlrechte in der Steuerbilanz zu Passivierungsverboten füh- ren.177
3.2.2 Ansatz der Höhe nach
Als nächstes werden im § 6a Abs. 3 und 4 EStG die steuerlichen Grundlagen zur Bewertung von Pensionsrückstellungen festgelegt. Demnach dürfen Pensionsrückstellungen laut § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG höchstens mit dem Teilwert der betrieblichen Versorgungszusage berücksichtigt werden. Hierbei greift der Gesetzgeber gemäß Stöckler jedoch auf eine abweichende Definition zu der allgemeinen Teilwertdefinition des § 6 Abs. 1 Nr. Satz 3 EStG zurück. Dies begründet er durch eine abweichende Bestimmung des Teilwertes unter Verwendung versicherungsmathemathematischer Bewertungsannahmen im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG.178 Der Gesetzgeber schreibt laut R 6a Abs. 11 Satz 1 EStR 2012 vor, dass die fiktive Teilwertprämie gleichmäßig über die gesamt erreichbare Dienstzeit vom tatsächlichen Dienstantritt bis zum vereinbarten Pensionsalter179 verteilt wird.
Aus dem steuerlichen Teilwertverfahren für Pensionsrückstellungen erwächst laut BFH ein Anwartschaftsbarwert im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG. Ebendieser resultiert aus dem Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung am Ende des Geschäftsjahres abzüglich des zeitgleichen Barwerts der betragsmäßig gleichbleibenden Jahresbeträge in der Anwartschaftsphase. Die Berechnung der gleichbleibenden Jahresbeträge bemisst sich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG. Demzufolge hat der Barwert des Jahresbetrag dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen zu entsprechen. Fixiert wird diese Beziehung zu Beginn des Wirtschaftsjahres, zu dem das Dienstverhältnis begonnen hat. Darüber hinaus sind Pensionsrückstellungen unter der Prämisse der aktuellen Verhältnisse am Bilanzstichtag anzusetzen.180 Daher finden im Kontrast zum Handelsrecht zukünftige Trenderwartungen steuerlich keine Anerkennung.181 Auch die Fluktuationsrate findet keine individuelle Berücksichtigung, sondern wird lediglich pauschal durch die Altersbegrenzungen einkalkuliert.182 Parallel zum Handelsrecht werden die biometrische Grundlagen, wie z.B. die Wahrscheinlichkeiten für Pensionierung, Invalidität oder Tod, auch im Steuerrecht angewendet.183
[...]
1 Groth, J., Pensionsrückstellungen, 2008.
2 Vgl. Dunzendorfer, M., Ausfinanzierungsgrad, 2021.
3 Vgl. Zwirner, C., Pensionsverpflichtungen, 2021, S. 64.
4 Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2018, S. 428 f.
5 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 4.
6 Vgl. Höfer, R., Zeitgeist betriebliche Altersversorgung, 2018, S. 61.
7 Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Betriebsrentenberatung in Berlin/Brandenburg, Betriebliche Altersversorgung, 2019.
8 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 5.
9 Vgl. Höfer, R., Zeitgeist betriebliche Altersversorgung, 2018, S. 61.
10 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 2.
11 Vgl. Ragnitz, J., Demografischer Wandel, 2021, S. 16-19.
12 Vgl. Hilka, A./Naumer, H.-J., Pensionsverpflichtungen, 2015, S. 38.
13 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rentenversicherungsbericht, 2020, S. 140.
14 Vgl. Drukarczyk, J./Schüler, A., Unternehmensbewertung, 2009, S. 329 f.
15 Vgl. Höfer, R., Zeitgeist betriebliche Altersversorgung, 2018, S. 61.
16 Das in dieser Arbeit gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Geschlechteridentitäten werden ausdrücklich mitgemeint, soweit die Aussagen dies erfordern.
17 Vgl. Kinski, U., Pensionszusagen, 2001, S. 2.
18 Vgl. Baetge, J./Klönne, H./Schumacher, K., Due Diligence, 2011, S. 831.
19 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974.
20 Der Begriff des Arbeitnehmers bezieht sich auf Arbeiter, Angestellte sowie Auszubildende. Darüber hinaus können auch Nichtarbeitnehmer zum Adressatenkreis der Leistungszusage zählen, wenn ihnen diese für ihre Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden ist. Siehe § 17 Abs. 1 Satz 1-2; dazu Rolfs, C., § 17 BetrAVG, 2018, Rn. 1-152.
21 Vgl. Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 1.
22 Zu den biologischen Ereignissen zählen beispielhaft das Erreichen einer Altersgrenze, die Invalidität oder der Tod.
23 Vgl. BAG, Urteil v. 18.02.2003, 3 AZR 81/02.
24 Vgl. Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 2.
25 Vgl. Klein, C., Pensionsverpflichtung, 2016, S. 11.
26 Vgl. Kreitner, T., Arbeitsrecht, 2021, Rn. 42.
27 Die Ausnahmeregelungen zur Anpassungspflicht werden in dieser Arbeit nicht thematisiert. Für eine ausführliche Darstellung wird auf Rolfs, C., § 16 BetrAVG, 2018, Rn. 283-355 verwiesen.
28 Vgl. Vogt, V., § 16 BetrAVG, 2016, Rn. 1.
29 Vgl. Keßler, M., Pensionsverpflichtungen, 2010, S. 38.
30 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 7.
31 Vgl. Schwarz, R., Betriebliche Altersvorsorge, 2020, S. 28.
32 Quelle: Eigene Darstellung.
33 Vgl. Klein, C., Pensionsverpflichtung, 2016, S. 11 f.
34 An die Problematik der Kategorisierung knüpfen Kapitel 3.3.1 und 3.3.2 an.
35 Vgl. Keßler, M., Pensionsverpflichtungen, 2010, S. 39.
36 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 7.
37 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 7.
38 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 7.
39 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 22. Dezember 1997.
40 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 8.
41 Vgl. Blomeyer, W, Riester-Rente, 2001, S. 916.
42 Vgl. BAG, Urteil v. 07.09.2004, 3 AZR 550/03, S. 1241 f.; Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 83.
43 Vgl. Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 86.
44 Vgl. Keßler, M., Pensionsverpflichtungen, 2010, S. 40 f.
45 Vgl. Schwarz, R., Betriebliche Altersvorsorge, 2020, S. 30.
46 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 29 Juni 2001.
47 Zu den externen Versorgungsträgern zählen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Pensions- fonds, Pensionskassen & Direktversicherungen. Somit ist diese Zusageart nur mit drei der Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge kompatibel.
48 Zur Einführung einer Mindestleistung vgl. Langohr-Plato, U./Teslau, J., Mindestleistung, 2003, S. 661. Diese interpretieren die Mindestleistung bei der neu eingeführten Beitragszusage als "Pferdefuss" im Vergleich zur geforderten reinen Beitragszusage.
49 Vgl. Höfer, R., BetrAVG: Band I, 2021, Rn. 61.
50 Vgl. Höfer, R., BetrAVG: Band I, 2021, Rn. 61.
51 Vgl. Höfer, R., BetrAVG: Band I, 2021, Rn. 48.
52 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 8.
53 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 8.
54 Vgl. Neuhaus, S., Pensionszusagen, 2008, S. 23.
55 Vgl. Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5150, 2001, S. 42-44.
56 Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz - BRSG) vom 17. August 2017.
57 Vgl. Höfer, R., BetrAVG: Band I, 2021, Rn. 33.1.
58 Vgl. Höfer, R., BetrAVG: Band I, 2021, Rn. 33.1; vgl. hierzu auch Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 105.
59 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 8.
60 Vgl. Schwarz, R., Betriebliche Altersvorsorge, 2020, S. 32.
61 Bei der Einteilung in unmittelbare und mittelbare Versorgungszusagen handelt es sich im deutschen Fachschrifttum um eine h. M. Vgl. Höfer, R., Durchführungswege, 2021, Rn. 1 f.; Klein, C., Pensionsverpflichtung, 2016, S. 12-18; Neuhaus, S., Pensionszusagen, 2008, S. 23 f.; Steinmeyer, H.-D., § 1 BetrAVG, 2021, Rn. 10.
62 Der Begriff "Direktzusage" wird auch vom BAG verwendet. Vgl. hierzu BAG, Urteil v. 10.11.1977, 3 AZR 705/76, S. 364 unter B. I. 2. b) Abs. 2.
63 Siehe § 1 b Abs. 4 BetrAVG.
64 Siehe § 1 b Abs. 2 BetrAVG.
65 Siehe § 1 b Abs. 3 BetrAVG.
66 Quelle: Eigene Darstellung.
67 Zur a.A. vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 9; Schwarz, R., Betriebliche Altersvorsorge, 2020, S. 33 f.
68 Für eine detailliertere Analyse der versicherungsförmigen Umsetzung im IAS/IFRS wird auf Kapitel 3.3 verwiesen.
69 Vgl. Steinmeyer, H.-D., § 1 BetrAVG, 2021, Rn. 12.
70 Vgl. Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 245.
71 Vgl. Neuhaus, S., Pensionszusagen, 2008, S. 28.
72 Vgl. Klein, C., Pensionsverpflichtung, 2016, S. 13.
73 Einkommensteuergesetz - EStG vom 08. Oktober 2009.
74 Handelsgesetzbuch - HGB vom 10. August 2021.
75 Zur Darstellung und Bilanzierung von Pensionsrückstellungen siehe Kapitel 3.
76 Vgl. Steinmeyer, H.-D., § 1 BetrAVG, 2021, Rn. 39.
77 Vgl. Höfer, R./Reich, T., Insolvenzsicherung, 2021, S. 98-100.
78 Vgl. Höfer, R., Durchführungswege, 2021, Rn. 2.
79 Ausgenommen von der Einstandspflicht bleibt lediglich die reine Beitragszusage. Siehe hierzu § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG ; Kapitel 2.1.2.
80 Vgl. BAG, Urteil v. 12.06.2007, 3 AZR 186/06, S. 542; BAG, Urteil v. 19.06.2012, 3 AZR 408/10, S. 426; Steinmeyer, H.-D, § 1 BetrAVG, 2021, Rn. 14.
81 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG vom 1. April 2015.
82 Vgl. Höfer, R., Durchführungswege, 2021, Rn. 179.
83 Durch die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers anderweitig abgesichert.
84 Vgl. Höfer, R., Durchführungswege, 2021, Rn. 174 f.
85 Vgl. Derbort, S. et al., Pensionsverpflichtungen, 2016, S. 28.
86 Vgl. Schwintowski, H.-P., Betriebliche Altersvorsorge, 2015, Rn. 48.
87 Vgl. Brassat, M., Finanzwirtschaftliche Analyse, 2011, S. 88.
88 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB vom 02. Januar 2002.
89 Vgl. Derbort, S. et al., Pensionsverpflichtungen, 2016, S. 33 f.; Schwintowski, H.-P., Betriebliche Altersvorsorge, 2015, Rn. 40.
90 Vgl. Rolfs, C., § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 259.
91 Vgl. Brassat, M., Finanzwirtschaftliche Analyse, 2011, S. 88.
92 Vgl. Spinner, G., Arbeitsvertrag, 2020, Rn. 1169.
93 Vgl. Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 264.
94 Vgl. Derbort, S. et al., Pensionsverpflichtungen, 2016, S. 30.
95 Vgl. Brassat, M., Finanzwirtschaftliche Analyse, 2011, S. 98.
96 Siehe § 236 Abs. 1 Nr. 2 VAG; hierzu auch Rolfs, C, § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 279.
97 Zu den aufgezählten Merkmalen eines Pensionsfonds siehe § 236 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VAG.
98 Vgl. Rolfs, C., § 1 BetrAVG, 2018, Rn. 276.
99 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 11.
100 Vgl. Höfer, R., Durchführungswege, 2021, Rn. 100; siehe hierzu auch § 239 VAG i.V.m. § 240 S.1 Nr. 8 VAG.
101 Zur Beitragszusage mit Mindestleistung Siehe Kapitel 2.1.2.
102 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Altersvorsorge, 2019, S. 11.
103 Vgl. Klein, R., Deckungsmittel 2019, 2021, S. 429.
104 Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Klein, R., Deckungsmittel, 2021, S. 429 f.
105 Vgl. zu diesem Absatz Klein, R., Deckungsmittel 2019, 2021, S. 429 f.
106 Vgl. Schwind, J., Deckungsmittel 2000, 2002, S. 295 f.; Schwind, J., Deckungs- mittel 2010, 2012, S. 371 f.; Klein, R., Deckungsmittel 2019, 2021, S. 429 f.
107 Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Klein, R., Deckungsmittel 2019, 2021, S. 429 f.; Schwind, J., Deckungsmittel 2010, 2012, S. 371 f.; Schwind, J., Deckungsmittel 2000, 2002; S. 295 f.
108 Vgl. zu diesem Absatz Schwind, J., Deckungsmittel 2000, 2002, S. 295 f.; Schwind, J., Deckungsmittel 2010, 2012, S. 371 f.; Klein, R., Deckungsmittel 2019, 2021, S. 429 f.
109 Vgl. Gohdes, A. E./Meier, K., Pensionsverpflichtungen, 2003, S. 1377.
110 Der Begriff der unkompensierten betrieblichen Versorgungszusage bezieht sich grundsätzlich auf die unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen). Diese erfüllen eindeutig die Kriterien einer ungewissen Verbindlichkeit. Jedoch kann der Arbeitgeber zudem bei den mittelbaren Versorgungszusagen zur subsidiären Haftung gezwungen werden. Demnach können auch hierbei unkompensierte Versorgungszusagen entstehen, wenn es zur (teilweisen) Nichterfüllung durch den Versorgungsträger kommt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Differenzbetrag aus seinem eigenen Vermögen zu begleichen. Siehe Kapitel 2.2.1; Kapitel 2.2.2; vgl. hierzu auch Ballwieser, W., § 249 HGB, 2020, Rn. 28-30. In den folgenden Kapiteln 3.1 bis 3.3 wird diese Problematik für jeden einzelnen Rechnungslegungsbereich beleuchtet.
111 Vgl. Ballwieser, W, § 249 HGB, 2020, Rn. 26.
112 Vgl. Gohdes, A. E./Meier, K., Pensionsverpflichtungen, 2003, S. 1377.
113 Die nationalen Vorschriften umfassen das HGB und EStG.
114 Die internationalen Rechnungslegungsstandards werden in den IAS/IFRS geregelt.
115 Vgl. Meier, K, BilMoG, 2009, S. 999.
116 Vgl. Haas, I., Rückstellungen, 2011, S. 11.
117 Vgl. Stöckler, M., Pensionsrückstellung, 2021, Rn. 38.
118 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - HGB vom 10. Mai 1897.
119 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 6.
120 Von der Passivierungspflicht ausgenommen sind, gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB, zum einen Pensionszusagen welche vor dem 01. Januar 1987 (sog. Altzusagen) erworben worden. Zum anderen besteht ein Passivierungswahlrecht, wenn bei der vor dem 01. Januar 1987 erworbenen Pensionszusage eine Erhöhung stattfindet. Jedoch hat gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB ein betraglicher Ausweis der genannten Pensionsverpflichtung im Anhang zu erfolgen, wenn keine Bilanzierung erfolgt ist. Vgl. hierzu auch IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 11-13; Grottel, B./Johannleweling, A., Rückstellungen, 2020, Rn. 151.
121 Vgl. Grottel, B./Johannleweling, A., Rückstellungen, 2020, Rn. 151.
122 Vgl. BFH, Urteil v. 24.01.2001, I R 39/00, S. 465.
123 Zum Passivierungswahlrecht von mittelbaren Zusagen vgl. auch Ballwieser, W., § 249 HGB, 2020, Rn. 31 f.; Grottel, B./Johannleweling, A., Rückstellungen, 2020, Rn. 164 f.
124 Siehe hierzu § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; Kapitel 2.2.2.
125 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 36-38.
126 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 51.
127 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 52.
128 Vgl. zur Schätzung des Erfüllungsbetrags Heyes, M./Thelen, M./Elprana, K., § 253 HGB, 2020, Rn. 85 f.
129 Zur Bestimmung der biometrischen Rechengrundlagen, wie z.B. die Wahrscheinlichkeiten für Pensionierung, Invalidität oder Tod sind die „Heubeck- Richttafeln 2018 G“ anzuwenden. Analog zum Handelsrecht erfolgt die Anwendung dieser Richttafeln auch im EStG sowie in den IAS/IFRS. Vgl. BMF-Schrei- ben v. 19.10.2018, BMF IV C 6 - S 2176/07/10004 :001; Bischof, S./Oser, P., Heubeck, 2018, S. 2352-2354.
130 Vgl. Derbort, S. et al., Pensionsverpflichtungen, 2016, S. 85-89.
131 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 60.
132 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 61.
133 Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 54.
134 Vgl. WD des Deutschen Bundestages, Abzinsung, 2018, S. 5.
135 Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009.
136 Vgl. Ballwieser, W, § 253 HGB, 2020, Rn. 76.
137 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 55.
138 Vgl. Höfer, R., Handelsbilanz, 2020, Rn. 81.3.
139 Durch Inkrafttreten des BilMoG wurde der durchschnittliche Marktzinssatz der Pensionsrückstellungen gemäß Art. 1 Nr. 10 BilMoG noch anhand der letzten sieben Jahre berechnet. Erst mit Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 wurde dieser Zeitraum auf zehn Jahre ausgeweitet. Siehe hierzu Art. 7 Nr. 1 des eben genannten Gesetzes und vgl. auch Höfer, R., Handelsbilanz, 2020, Rn. 81-81.1. Diese Änderung hat der Gesetzgeber auf Basis des globalen Niedrigzinsumfeldes getroffen. Ursache für das Niedrigzinsumfeld sei demnach die nachhaltige Verminderung der Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen. Deshalb wurde befürchtet, dass durch Beibehaltung eines siebenjährigen Durchschnittszinssatzes die Unternehmen mit höheren Pensionszuführungen belastet würden. Vgl. hierzu Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/7584, 2016, S. 148 f.
140 Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsverordnung - RückAbzinsV) vom 18. November 2009.
141 Die monatlich ermittelten Abzinsungssätze sind auf der Website https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze- und-renditen/abzinsungszinssaetze/abzinsungszinssaetze-772442 abrufbar.
142 Vgl. Heyes, M./Thelen, M./Elprana, K., § 253 HGB, 2020, S. 106.
143 Vgl. Grottel, B./Johannleweling, A., Rückstellungen, 2020, Rn. 196.
144 Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 55.
145 Die durchschnittliche Restlaufzeit der Versorgungszusagen ist abhängig von der betriebsindividuellen Altersstruktur der Versorgungsempfänger.
146 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 57.
147 Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 55; Höfer, R., Handelsbilanz, 2020, Rn. 83.
148 Bei Unternehmen ohne Anhang hat der Ausweis unter der Bilanz zu erfolgen. Siehe hierzu § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB und vgl. auch IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 89a.
149 Zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags.
150 Der Zinsaufwand aus dem Siebenjahresdurchschnitt hat keine Auswirkungen.
151 Vgl. Höfer, R., Handelsbilanz, 2020, Rn. 81.4; IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 86.
152 Vgl. Schmidt, S./Ries, N., § 246 HGB, 2020, Rn. 100; siehe auch § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB.
153 Eingeführt wurde das Verrechnungsgebot im Rahmen des BilMoG zur Annäherung des HGB an die Berücksichtigung des sinnverwandten Planvermögens in den IAS. Vgl. hierzu BT-Drs. 16/10067, S. 48.
154 In der Literatur wird dies als Zweckexklusivität bezeichnet. Vgl. Schmidt, S./Ries, N., § 246 HGB, 2020, Rn. 120.
155 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 22.
156 Zum bilanziellen Ausweis des Saldos siehe § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB und vgl. auch Ballwieser, W, § 246 HGB, 2020, Rn. 146.
157 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 25; siehe auch § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.
158 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) vom 23. Dezember 1976.
159 Vgl. Schmidt, S./Ries, N., § 246 HGB, 2020, Rn. 123.
160 Insolvenzordnung - InsO vom 05. Oktober 1994.
161 Vgl. IDWHFA, IDW RS HFA 30 n.F., 2016, Rn. 23 f.
162 Bei dieser Art der Versorgungszusage handelt es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.
163 Vgl. Winnefeld, R., Kapitel E, 2015, Rn. 1628.
164 Vgl. Höfer, R., Handelsbilanz, 2020, Rn. 167.
165 Vgl. Winnefeld, R., Kapitel C, 2015, Rn. 290.
166 Vgl. Höfer, R., § 6a EStG, 2020, Rn. 13.
167 Vor Einführung des BilMoG bestand nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aF auch eine formelle Maßgeblichkeit. Demnach durften steuerliche Wahlrechte nur in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden. Vgl. hierzu auch Höfer, R., § 6a EStG, 2020, Rn. 13-15; Winnefeld, R., Kapitel C, 2015, Rn. 291-293.
168 Vgl. Winnefeld, R., Kapitel C, 2015, Rn. 291 f.
169 Vgl. Stöckler, M., Pensionsrückstellung, 2021, Rn. 243.
170 Vgl. Sicherer, K. von, Bilanzierung, 2018, S. 135.
171 Vgl. Stöckler, M., Pensionsrückstellung, 2021, Rn. 47.
172 Eine detaillierte Aufgliederung der zeitlichen Ansatzvorschriften, zur erstmaligen Bildung von Pensionsrückstellungen, ist aus Gründen der Komplexitätsreduktion unter § 6a Abs. 2 Nr. 1 -2 EStG i.V.m. R 6a Abs. 10 Satz 1 -3 EStR sowie Derbort, S. et al., Pensionsverpflichtungen, 2016, S. 125 f.; Höfer, R., § 6a EStG, 2020, Rn. 189-213; Stöckler, M., Pensionsrückstellung, 2021, Rn. 212230 zu finden.
173 Einkommensteuer-Richtlinien 2012 - EStR 2012 vom 16. Dezember 2005.
174 Vgl. Höfer, R., § 6a EStG, 2020, Rn. 17.
175 Siehe Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.
176 Vgl. BFH, Urteil v. 24.04.2006, I R 46/04.
177 Vgl. BMF-Schreiben v. 12.03.2010, BMF IV C 6 - S 2133/09/10001, Rn. 4.
178 Vgl. Stöckler, M., Pensionsrückstellung, 2021, Rn. 343.
179 Bei Anwendung des ersten Wahlrechts kann abweichend ein höheres rechnungsmäßiges Endalter festgelegt werden. Das zweite Wahlrecht führt vice versa zum Ansatz eines niedrigeren Endalters. Siehe hierzu R 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR 2012.
180 Vgl. BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 52/17.
181 Vgl. Höfer, R., § 6a EStG, 2020, Rn. 517.
182 Vgl. Höfer, R., § 6a EStG, 2020, Rn. 518.
183 Vgl. Stöckler, M., Pensionsrückstellung, 2021, Rn. 306 f.; hierzu auch BMF- Schreiben v. 19.10.2018, BMF IV C 6 - S 2176/07/10004 :001, Rn. 1 f.
- Arbeit zitieren
- Jannis Wellhausen (Autor:in), 2022, Die Behandlung von Pensionsrückstellungen aus betrieblichen Versorgungszusagen in der Unternehmensbewertung. Darstellung, Probleme, Gestaltungsansätze, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1299704
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