Warentausch und Handel ist so alt wie die Menschheit selbst. Schon immer sicherte die Weltbevölkerung durch Spezialisierung und die dazugehörigen Tauschgeschäfte ihr Überleben. Von Globalisierung und internationaler Vernetzung kann jedoch erst durch die Industrialisierung im 19. Jh. gesprochen werden. Seither nimmt der weltweite Handel, aber auch die Abhängigkeit von Export- und Importgeschäften zu. Kein Staat kann in der heutigen Zeit wirtschaftlich ohne Ex- und Importe überleben. Diese Tatsache lässt sich insbesondere bei embargobelasteten Ländern gut beobachten. Das im Jahre 1990 durch die UNO erlassene Totalembargo gegen den Irak dauerte etwa 12 Jahre. Auch wenn sich der Irak während dieser Zeit mit allen Kräften um eine autarke Versorgung des Landes bemühte, stieg die Kindersterblichkeit lt. UNICEF aufgrund von Unterernährung und mangelhafter medizinischer Versorgung auf mehr als das Doppelte an. Die wirtschaftliche Abhängigkeit vom weltweiten Handel, welche fast jeden Staat betrifft, ist verantwortlich für die besonders intensive und dynamische Entwicklung des internationalen Handelsrechts. Ein Beispiel hierfür ist die Europäische Union (EU), welche mittlerweile ihren völkerrechtlichen Ursprung hinter sich gelassen und eine eigene Rechtsordnung geschaffen hat. Der Wunsch nach dem Verdichten von verbindlichen Regelungen im Außenwirtschaftsverkehr ist weltweit vorhanden, sodass der Beitrag des Völkerrechts für die Ordnung und Regelung von internationalen Wirtschaftsbeziehungen in der heutigen Zeit für jeden Staat wichtig ist. Aus dieser Idee heraus entstand das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welches in der Uruguay-Runde 1994 durch das WTO-Abkommen zur Welthandelsorganisation (WTO), das GATT 94 und weitere Abkommen ausgebaut und erweitert wurde. Durch die Schaffung dieses Regelwerkes ist es den Staaten in vielen Bereichen gelungen, Protektionismus abzubauen und die Weltwirtschaft in rasantem Tempo wachsen zu lassen. Jedoch werden Interessenskonflikte zwischen einzelnen Staaten auch bei zunehmender Liberalisierung immer ein fester Bestandteil des Welthandels sein. Daher ist neben einem festen Regelwerk für den Umgang miteinander auch ein gut funktionierendes Streitschlichtungssystem notwendig, da es die wohl beste Alternative zum handelspolitischen Machtkampf darstellt. Die WTO verfügt über ein hoch entwickeltes Streitschlichtungssystem, dem Dispute Settlement Understanding (DSU), welches im Folgenden näher untersucht und erläutert wird.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Entstehung des DSU
3. Organe und Beteiligte der Streitbeilegung
3.1 Panels
3.2 Appellate Body (Berufungsgremium)
3.3 Dispute Settlement Body (DSB)
3.4 Streitparteien
4. Das Verfahren
4.1 Ziele der Streitbeilegung des DSU
4.2 Anwendungsbereich
4.3 Der Ablauf des Verfahrens
4.3.1 Konsultation
4.3.2 Das Panel-Verfahren
4.3.3 Das Appellate-Body-Verfahren
4.3.4 Überwachung der Umsetzung und Sanktionen
5. Schlussfolgerungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
Herdegen, Matthias, Internationales Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, München, 2008
Herrmann, Christoph, Weiß, Wolfgang, Ohler, Christoph, Welthandelsrecht, 2. Auflage, München, 2007
Krajewski, Markus, Wirtschaftsvölkerrecht, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin, 2006
1. Einleitung
Warentausch und Handel ist so alt wie die Menschheit selbst. Schon immer sicherte die Weltbevölkerung durch Spezialisierung und die dazugehörigen Tauschgeschäfte ihr Überleben. Von Globalisierung und internationaler Vernetzung kann jedoch erst durch die Industrialisierung im 19. Jh. gesprochen werden. Seither nimmt der weltweite Handel, aber auch die Abhängigkeit von Export- und Importgeschäften zu. Kein Staat kann in der heutigen Zeit wirtschaftlich ohne Ex- und Importe überleben. Diese Tatsache lässt sich insbesondere bei embargobelasteten Ländern gut beobachten. Das im Jahre 1990 durch die UNO erlassene Totalembargo gegen den Irak dauerte etwa 12 Jahre. Auch wenn sich der Irak während dieser Zeit mit allen Kräften um eine autarke Versorgung des Landes bemühte, stieg die Kindersterblichkeit lt. UNICEF aufgrund von Unterernährung und mangelhafter medizinischer Versorgung auf mehr als das Doppelte an. Die wirtschaftliche Abhängigkeit vom weltweiten Handel, welche fast jeden Staat betrifft, ist verantwortlich für die besonders intensive und dynamische Entwicklung des internationalen Handelsrechts. Ein Beispiel hierfür ist die Europäische Union (EU), welche mittlerweile ihren völkerrechtlichen Ursprung hinter sich gelassen und eine eigene Rechtsordnung geschaffen hat. Der Wunsch nach dem Verdichten von verbindlichen Regelungen im Außenwirtschaftsverkehr ist weltweit vorhanden, sodass der Beitrag des Völkerrechts für die Ordnung und Regelung von internationalen Wirtschaftsbeziehungen in der heutigen Zeit für jeden Staat wichtig ist. Aus dieser Idee heraus entstand 1947 das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welches in der Uruguay-Runde 1994 durch das WTO-Abkommen zur Welthandelsorganisation (WTO), das GATT `94 und weitere Abkommen ausgebaut und erweitert wurde. Durch die Schaffung dieses Regelwerkes ist es den Staaten in vielen Bereichen gelungen, Protektionismus abzubauen und die Weltwirtschaft in rasantem Tempo wachsen zu lassen. Jedoch werden Interessenskonflikte zwischen einzelnen Staaten auch bei zunehmender Liberalisierung immer ein fester Bestandteil des Welthandels sein. Daher ist neben einem festen Regelwerk für den Umgang miteinander auch ein gut funktionierendes Streitschlichtungssystem notwendig, da es die wohl beste Alternative zum handelspolitischen Machtkampf darstellt. Die WTO verfügt über ein hoch entwickeltes Streitschlichtungssystem, dem Dispute Settlement Understanding (DSU), welches im Folgenden näher untersucht und erläutert wird.
2. Die Entstehung des DSU
Das GATT 1947 hatte eher einen provisorischen Charakter und die Ordnungskraft des Welthandelsrechts war zu Beginn der Uruguay-Welthandelsrunde 1986 eher zweifelhaft.[1] Zwar verfügte bereits das GATT´47 durch die Art. XXII und XXIII GATT´47 über Streitbeilegungsmechanismen, allerdings stellten sich diese Mechanismen immer wieder als unzureichend dar. Seit 1952 wurden in Streitbeilegungsverfahren fast ausschließlich Panels[2] eingesetzt, um eine regelorientierte Schlichtung zu erreichen.[3] Allerdings ist das damalige Panelverfahren als eher mangelhaft zu beschreiben. So erfolgte die Entscheidung über Einsetzung und Zusammensetzung eines Panels, sein Verfahren und die Annahme eines Panel-Berichts durch Konsensbeschlüsse[4] im GATT-Rat.[5] Dieses Beschlussverfahren ermöglichte dem Staat, gegen den sich die Vorwürfe richteten, den Konsens durch Einspruch zu torpedieren. Ebenso hatten die Staaten zur damaligen Zeit die Möglichkeit Panel-Berichte durch schlichte Nichtannahme zu vereiteln, was zur Folge hatte, dass Schlichtungsverfahren zu Antidumping- und Subventionsfällen zwar zunahmen, diese aber letztlich nicht durchgesetzt werden konnten.[6]
Das GATT ´47 bedurfte also gerade in der Streitbeilegung eine grundlegende Verbesserung, um das weitere Funktionieren des Welthandelsrechts zu gewährleisten, sodass hierfür explizit durch Ministererklärung im Jahre 1986 ein Mandat über die Uruguay-Runde erteilt wurde.[7]
Das herausragende Ergebnis der Uruguay-Runde ist die Errichtung der WTO, welche mit dem DSU einen einheitlichen völkerrechtlichen Streitbeilegungsmechanismus bietet. Art. 3 Abs. 1 DSU verweist allerdings auf die geschichtlichen Wurzeln der Streitbeilegung im Handelsrecht. Es wird klar gemacht, dass Art. XXII sowie Art. XXIII des GATT ´47 mit Hilfe des DSU weiter entwickelt und abgeändert wurden. Außerdem werden durch Art. 3 Abs. 1 DSU nunmehr alle WTO-Mitglieder zur „Einhaltung der Grundsätze über die Streitbeilegung“[8] verpflichtet. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Umkehrung des Konsensprinzips zum sog. „negativen“ Konsensprinzip.[9] Einem Staat ist es dadurch nicht mehr möglich, eine für ihn negative Entscheidung durch ein Veto zu verhindern.[10]
3. Organe und Beteiligte der Streitbeilegung
3.1 Panels
Ein Panel wird separat für jeden Streitfall ad hoc eingesetzt und besteht grundsätzlich aus drei weisungsunabhängigen Schiedsrichtern.[11] Der Art. 8 Abs. 1 DSU hat eine hohe Qualifikationserwartung an diese Schiedsrichter. So kommen z. B. Regierungsvertreter, Handelsdiplomaten, Handelsjuristen o. ä. als Panelmitglied in Betracht, insofern sie fundierte Kenntnisse im Bereich Handelsrecht nachweisen können. Das Sekretariat des DSU führt eine Liste mit Personen, die als Panelmitglied geeignet sind.[12] Aus diesen Personen wählen die Streitparteien die Schiedsrichter selbst.[13] Staatsangehörige der Streitparteien dürfen allerdings nicht als Schiedsrichter gewählt werden.
3.2 Appellate Body (Berufungsgremium)
Das Berufungsgremium besteht, anders als Panels, ständig. Die einzelnen Mitglieder werden für vier Jahre vom Streitbeilegungsgremium (DSB) gewählt, Art. 17 Abs. 1 und 2 DSU. Insgesamt sieben „Fachleute mit ausgewiesenen Sachkenntnissen“[14] auf dem Gebiet des Handelsrechts bilden das Berufungsgremium, welches innerhalb von 60 Tagen (in Ausnahmefällen innerhalb von 90 Tagen) über Rechtsmittel der Streitparteien zu entscheiden hat, Art. 17 Abs. 4, 5 und 6 DSU.
[...]
[1] Herrmann/Weiß/Ohler, Rdn. 250.
[2] Ein Panel ist ein Gremium aus Experten, welches mit der Stellungnahme (dem Panelbericht) zu einem bestimmten Sachverhalt bzw. einem Streitfall zwischen Staaten betraut wird. Näheres zur Erläuterung eines Panels sowie dessen Aufgaben unter Punkt 3.1.
[3] Vgl.: Herrmann/Weiß/Ohler, Rdn. 251.
[4] Bei Konsensbeschlüssen wird eine Entscheidung nicht durch konkrete Zustimmung der einzelnen Mitglieder (hier: Ratsmitglieder), sondern vielmehr durch Verzicht von Vetorechten erwirkt. Eine Entscheidung kommt also grundsätzlich nur dann zustande, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
[5] a. a. O.
[6] a. a. O.
[7] Vgl. Herrmann/Weiß/Ohler, Rdn. 252.
[8] Vgl.: Art. 3 Abs. 1 DSU.
[9] Krajewski, Rdn. 236.
[10] a. a. O.
[11] Krajewski, Rdn. 242.
[12] a. a. O.
[13] Die Streitparteien haben für diese Wahl 20 Tage nach Einsetzen des Panels Zeit. Konnten sie sich binnen dieser 20 Tage nicht auf drei Mitglieder einigen, werden sie gem. Art 8 Abs. 7 DSU vom Generaldirektor bestimmt. Vgl.: Krajewski, Rdn. 242.
[14] Vgl.: Art. 17 Abs. 3 DSU.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.