Preussenkoenig Friedrich Wilhelm III wollte mit Hilfe einer eigenen Agende für Gottesdienstfeiern die kirchliche Union einführen bzw. beschleunigen. Damit hätte er eine wesentliche Gemeinschaft der lutherischen und der reformierten Glaubensrichtung bewirkt. Doch der schlesische Pastor J.G. Scheibel war gegen eine Änderung der lutherischen Liturgie und kämpfte energisch gegen die Union des Königs. Er erlitt persönliche Konsequenzen wie seine Suspendierung, um ihn gefügig zu machen, doch er gab nicht auf. Beide Seiten machten Fehler und die Kirchengemeinschaft hatte unter dem Streit erheblich zu leiden, denn keiner war bereit, auf den Anderen zuzugehen. Das aufeinanderzugehen und damit die Bereitschaft zum Frieden sind jedoch diejenigen Punkte, an denen es heutzutage fehlt und woran die ganze Menschheit krankt: Viele reden von dem Friedensbringer, doch nur die Wenigsten sind bereit, das, was er sagt, in ihrem Leben zu realisieren. Deshalb ist es, auch innerhalb der Kirche - doch vor allem ausserhalb- sehr schwierig, Frieden zu stiften bzw. offenen Streit zu vermeiden. Hier hätte die Regierung von Preussen bzw. die Gegner der Union ebenso von dem tatsächlich vergebungsbereiten und friedensliebenden Gott, auf den sich beide Seiten ja so energisch beriefen, gut noch etwas für den Umgang miteinander lernen können.
Inhaltsverzeichnis
Kapitel I
- 1 Friedrich Wilhelm
1. Kurze Biographie
2. Die Unionsidee
3. Die Cabinets-Ordre von 1817
4. Das Ergebnis
- 2 Johann Gottfried Scheibel
1. Sein Leben
2. Scheibel's Opposition
- 3 Minister Altenstein
1. Kurze Lebensbeschreibung
2. Die Kirchenpolitik
Kapitel II
Vorbemerkung
- 1 Die Kabinets-Ordre vom 12. April 1822
- 2 Die Agende und die Verfügung vom 24. Dezember 1830
- 3 Der Bruch des lutherischen Bekenntnisses
- 4 Das Recht zur Verdammung
- 5 Das Landesherrliche Kirchenregiment
1. Die Anfänge
2. Die inneren Angelegenheiten
- 6 Altenstein beseitigt Scheibel
- 7 Weitere Massnahmen des Ministers
- 8 Die Kabinets-Ordre vom 29. März 1834
1. Die symbolischen Schriften
a) Die Nicht-Einigung
b) Die Verpflichtung auf die symbolischen Schriften
c) Tadel der Widersacher
2. Die Beschwerden
- 9 Die Randbemerkungen
1. Die Agende
2. Scheibel
3. Freie Bewegung
- 10 Die Schriften des Königs
1. Zwei Ordres
2. Die Abhandlung: Luther in Beziehung auf die Agende
a) Die Adresse
b) Die Hauptgedanken der Schrift
c) Die ReaktionÜber den Erfolg der Schrift ist fast nichts bekannt. Der einzige
Lutheraner, den der
3. Die KO vom 28. Februar 1834
- 11 Das Schreiben des Kronprinzen an Altenstein
- 12 Zwei Eingaben der Lutheraner und die Berichte Altensteins
Kapitel III
- 1 Die kirchliche und die staatliche Macht
1. Das ius liturgicum negativum
2. Kirche und Staat
- 2 Die evangelische Einheit
Literaturverzeichnis
Primärliteratur:
Sekundärliteratur:
Anmerkungsliste
Die Anmerkungen sind im Text mit einer Hochzahl gekennzeichnet. Zusätzlich finden sich die Anmerkungen in einem separaten Anmerkungsverzeichnis katalogisiert und in der textlichen Reihenfolge gelistet wieder.
Im Literaturverzeichnis sind die abgekürzten Titel unter dem jeweiligen Werk erklärt.
Andere Abkürzungen sind dem Verzeichnis der RGG3 entnommen oder gehen eindeutig aus dem Text hervor.
Kapitel I
- 1 Friedrich Wilhelm III.
1. Kurze Biographie
Friedrich Wilhelm III. Wurde am 3. August 1770 in Potsdam geboren. Als sein Vater König Friedrich Wilhelm II., im Jahre 1797, starb, wurde er der Nachfolger.
Er konnte 1803, im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses Preußen erheblich vergrößern. Kurze Zeit später bezwang ihn aber Napoleon und Preußen erlitt eine vernichtende Niederlage, die 1807 im Frieden von Tilsit und großen Abtretungen besiegelt wurde. Auf Grund dieses Verlustes ließ sich der König auf keine größeren außenpolitischen Handlungen gegen Napoleon ein. 1812/13 wurde er durch die Befreiungskriege, aber auch von seinen politischen Beratern zu einem Bündnis mit Rußland und Österreich gezwungen. In der Innenpolitik wurde seine Herrschaft hauptsächlich von dem Freiherrn vom Stein, aber auch von Hardenberg beeinflußt.
Unter anderem wurden teilweise die Pläne zur kommunalen Selbstverwaltung, Heeresreform, Judenemanzipation und Gewerbefreiheit erfüllt. Friedrich Wilhelm III heiratete die lutherisch-mecklenburgische Prinzessin Luise, er selbst gehörte der reformierten Kirche an. Er starb am 7. Juni 1840 in Berlin[1], fast 30 Jahre später als seine Gattin, die am 19. Juli 1810, im Alter von 34 Jahren, verstarb.
2. Die Unionsidee
Rationalismus, Indiffentismus und der wachsende Unglaube waren die Erscheinungen der Zeit unter Friedrich Wilhelm II. Er versuchte diesen Strömungen, die verständlich nicht ohne schädliche Wirkungen für die Kirche waren, Einhalt zu gebieten, indem er am 09.Juli 1788 unter dem Justizminister J. Chr. Von Wöllner ein Religionsedikt erließ. Jedoch zeigte sich unter diesem Edikt nur der gute Wille des Königs und praktisch keine Wirkung. Es hatte nämlich für die zahlreichen Religionsparteien und Sekten in Preußen, so lange keine Einschränkung zur Folge, wie sich diese Gruppen ruhig verhielten; von den geistlichen Lehrern wurde Übereinstimmung mit den vorherrschenden Lehrmeinungen der jeweiligen Konfession gefordert. Friedrich Wilhelm III. Beendete dieses nutzlose Unterfangen, kurz nach dem Tod seines Vaters 1797 indem er das Edikt aufhob.[2]
Gutachten von Sack und Schleiermacher und zahlreiche Gespräche und Schriften Eylerts an den König nährten die Idee jedoch weiter. Eylert bekam vom König den Auftrag, einen Entwurf zu einer „sonn- und festtäglichen Liturgie und Agende“ zu erarbeiten“.[3] Das Ergebnis wurde aber vom König als völlig unbrauchbar erklärt und so rief er eine Kommission zusammen, der Geistliche aus beiden Konfessionen zu gleichen Teilen angehörten. Die Kommission sollte die Vorarbeiten für einen Agendenentwurf leisten und Vorschläge für eine Verbesserung des protestantischen Kirchenwesens entwickeln. Der König berücksichtigte aber auch die Vorarbeiten der Kommission für eine Agende nicht. Und so erschien im Jahre 1816 sowohl für die Hof- und Garnisonsgemeinde zu Potsdam, als auch für die Garnisonskirche zu Berlin eine Liturgie, von der der Verfasser nicht genannt wurde. Die beiden Militärgemeinden wurden als erste zu jeweils gemeinsamen Gottesdiensten durch Befehlsgewalt geführt, ohne dass die Militärprediger vorher gefragt oder angehört worden wären. Hier stand die Union in den Anfängen: Zwar noch inoffiziell, aber doch mit staatlich-zwanghaften Begleiterscheinungen. Nach diesen Vorbereitungen konnte der König 1817 den Plan zu einer offiziellen Einführung der Union ernsthaft überlegen. Sein Interesse und Engagement ging soweit, dass er selbst in mühevoller Arbeit aus alten überlieferten Formularen die Unionsagende ausarbeitete[4].Aber mit welchem Gewicht hat sich der König, der seine Gattin, wohl auch über ihren frühen Tod hinaus, innig liebte[5], von dem großen Gedanken der bisher getrennten ehelichen Sakramentsgemeinschaft leiten lassen?
Die Liebe zu seiner Frau hat sicherlich keine untergeordnete Rolle gespielt. Zwar ist dies eine Vermutung, die dem König als erstem Mann im Staat bewußt menschliche Regungen unterstellt, doch arbeitet Eylert offensichtlich ebenso in diese Richtung, wenn er in einem Gespräch mit dem König kurz vor der Unionseinführung sagt: „...Die Union verbindet viele Ehen, lutherischer und reformierter Konfession, durch Verschmelzung beider inniger; bringt Eheleute und Kinder auf einen Weg, und befreit dadurch das häusliche und Familienglück von den Störungen verschiedener Kirchen und Seelsorger. ...“[6]
3. Die Cabinets-Ordre von 1817
So erließ der König Friedrich Wilhelm III. Am 27. September 1817 die „Allerhöchste Königliche Cabinets-Ordre“
In diesem berühmten Erlass wünscht der König den Anfang der Vereinigung der beiden getrennten protestantischen Kirchen bei der „bevorstehenden Säcularfeier der Reformation“ zu sehen, im Andenken an die Vorarbeit in derselben Richtungseiner Vorfahren. Auffallend an dem Erlass ist, dass trotz der Überschrift „Allerhöchste Königliche Cabinets-Ordre“ die kirchliche Vereinigung nur gewünscht und nicht befohlen wird. So sagt er auch, dass er weit davon entfernt sei, seine Überzeugung „aufdringen und in dieser Angelegenheit etwas verfügen und bestimmen zu wollen“. Dazu steht die Anordnung des Königs im Widersinn, die für die Feier des Reformationsjubiläums erlassen worden war, dass der unierte Ritus des Abendmahls der einzig zu diesem Fest erlaubte war. Denjenigen, die ihrer alten Konfession treu bleiben wollten, wurde der Empfang des Abendmahls versagt[7].
Ebenfalls deuten spätere Erlasse des Königs oder des Ministeriums auf den Widerspruch zur freien Unionsannahme hin, wenn z.B. angeordnet wird, dass bei einer Pfarrstellenneubesetzung der Geistliche auf die Annahme der Agende verpflichtet werden müsse und er die Stelle nur bei Agendenannahme erhalten könne[8]. Friedrich Wilhelm III. betont zwar des Öfteren, dass die Annahme der Agende nicht gleichzusetzen sei mit der Annahme der Union, aber diese beschwichtigende Behauptung entbehrt der Logik. Wenn die Sakramente nur noch nach der neuen Agende, nach dem Unionsritus, ausgeteilt werden dürfen, ist es unsinnig, die neue Liturgieform mit dem alten Namen zu benennen. Der König zeigt in der Cabinets-Ordre als Beispiel für die Problemlosigkeit der Union die nunmehr, zumindest anfangs befehlsmäßig unierte Hof- und Garnisonsgemeinde zu Potsdam an und spricht die Hoffnung aus, dass nun alle protestantischen Gemeinden die Union wie diese Militärgemeinde nachvollziehen. Dies darf nun nicht als ein allgemeingültiger Hinweis auf eine problemlose Union gewertet werden, denn eine Gemeinde aus Militärangehörigen wird die Wünsche und Forderungen ihres Befehlshabers in Selbstverständlichkeit zu erfüllen suchen, zumal hier die Militärprediger (s.o.) nicht gefragt wurden. So sind nach diesem Vorbild nur ganz vereinzelt unierte Gemeinden entstanden[9]
4. Das Ergebnis
Schon früh hatte der König verschiedene Amtstitel wie Inspektor, Dekan, Erzpriester etc. durch die neue Benennung „Superintendent“ ersetzt. Ebenfalls ordnete er eine gleiche Amtstracht für die Geistlichen beider Konfessionen an. Dies waren jedoch schon ältere, ohne innere Wirkungen erreichte Erscheinungen der Unionsidee[10].
Das Unterfangen des Königs in späteren Jahren ist nur schwer zu beurteilen. Es ließ sich sogar wegen einiger behördlicher Hindernisse an keinem Ort kirchenrechtlich belegen, ob eine Gemeinde nun der Union beigetreten war oder nicht.[11] Foerster sagt im zweiten Band seines Werkes, dass man versucht ist zu urteilen, „dass das im September 1817 in so gehobener Stimmung geleiteter Unternehmen misslungen war“.[12] Waren die wertvollen und sicherlich gutgemeinten Bemühungen von Friedrich Wilhelm III. Am Ende nur ein Pyrrhussieg? Vorläufig bleibt hier nur zu bemerken, dass sie im Kampf gegen die religiösen Verwirrungen der Zeit ein nur sehr trauriges Resultat darstellen.
In der Präsenz einer evangelischen Kirche ist an sich der Vollzug der Union zusehen. Untersucht man aber als Kennzeichen der Union die Übereinstimmung der Bekenntnisse, dann ist eher von dem Gegenteil der Union von Preußen zu sprechen. Der Wunsch nach der Einheit der Kirche hatte die weitere Trennung der zahlreichen Kirchenparteien zur Folge, weil man nur auf die eine Kirche hoffte und die tieferen Bemerkungen und Fragen der verschiedenen bekenntnistreuen Gemeinden nicht beachtete. Ebenfalls trug der sture Bürokratismus der preußischen Beamten, der für weltliche Angelegenheiten damals sicherlich eine gewisse Berechtigung hatte, eine Mitschuld, denn hier wurde hart und unmenschlich im Sinne der Gesetze und Verordnungen entschieden, die oft Strafen wie Amtsenthebung, Suspension und Gefängnis nach sich zogen. So heißt es in einem Bericht: „Es kamen die Tage, wo die lutherischen Pastoren, welche die Agende nicht annehmen wollten, ins Gefängnis wandern mussten. Waren sie geflüchtet, so wurden sie steckbrieflich verfolgt. Jeder Polizist, der einen lutherischen Pastor fing, erhielt 50 Taler Belohnung. ...So mußten nun die Gottesdienste im Verborgenen gehalten werden, in Kammern und Kellern, in Wäldern und Steinbrüchen, bei Nacht und Nebel. Die Tage der 'Kirche in den Katakomben' aus der Anfangszeit des Christentums kehrten wieder. Wer bei solchen Gottesdiensten von der Polizei betroffen wurde, mußte 1 Taler Strafe zahlen. In jedem Wiederholungsfall verdoppelte sich die Strafe. Konnten die Leute nicht zahlen, so wurden sie gepfändet oder in Arrest abgeführt.“[13] Dies löste in den Gemeinden nicht nur Empörung und Verbitterung aus, sondern bewirkte auch immer neue Trennungen.
- 2 Johann Gottfried Scheibel
1. Sein Leben
Johann Gottfried Scheibel wurde am 16. September 1783 in Breslau geboren. Sein frommer, gottesfürchtiger Vater war Professor der Mathematik. In seiner Jugend war Scheibel ein betonter Einzelgänger. Er studierte Theologie und bestand 1804 und 1806 die zwei Kandidatenprüfungen. 1811 erhielt er an der Universität Breslau eine außerordentliche und 1818 die ordentliche Professur. Er wurde 1830 bei der Einführung der Union vom Amt des Archidiakonus an St. Elisabeth suspendiert, wegen der offenen Opposition gegen die Union, die sich Friedrich Wilhelm III. wünschte. 1832 verließ er mit seiner Familie Breslau, zog nach Dresden und später von dort weiter nach Hermsdorf und Glauchau, schließlich nach Nürnberg, wo er am 21. März 1843 starb.[14]
2. Scheibel's Opposition
Johann Gottfried Scheibel kämpfte von Anfang an gegen die Idee der Union. Dabei behielt die Heilige Schrift für ihn die höchste Autorität. Scheibel glaubte der Heiligen Schrift wörtlich, und so wünschte er es nicht, dass z. B. Durch Interpretation ein andrer Sinn in die Schrift hineingetragen würde. Martin Luther hält er „nicht für den heiligen Geist, auch nicht für meinen Papst, ... Ich schwöre also nicht auf Luthers Worte, sondern wieder nur auf die Bibel-Worte...“[15]. Er bekennt sich zur lutherischen Kirche, nicht etwa weil Luther sie gegründet hat, sondern weil sie „die Lehre der Heiligen Schrift einfach und unverfälscht“ darstellt.[16] In zwei Predigten (1814 und 1817), die jeweils gedruckt wurden, offenbarte sich seine Oppositionshaltunggegen die Union deutlich in aller Öffentlichkeit. Am Anfang war Scheibel in seinem Kampf noch nicht isoliert, weil die Rationalisten ebenfalls Gegner der Union waren.
Dies änderte sich jedoch schlagartig mit einer Predigt im Jahre 1821 über Mt 26, 26 – 29. Der Breslauer Magistrat erteilte ihm daraufhin eine Rüge, denn er hatte die Austeilung des Abendmahls nach reformierten Grundsätzen öffentlich als Todsünde deklariert. Schimpf- und Schmähreden über Scheibel folgten, die er in würdigem und sachlichem Ton beantwortete. Eingaben, Petitionen an den König, die Scheibel verfaßte, erhielten nach einiger Zeit, wenn überhaupt, nur noch Antworten des Ministers, da er Friedrich Wilhelm durch einen Irrtum sehr verärgert hatte. Der Konflikt versteifte sich immer mehr, weil Scheibel keinen Schritt von seiner Position abrückte. In zahlreichen Bittschriften versuchte er die Anerkennung des Königs für eine separierte lutherische Gemeinde zu erwirken, was nicht gewährt wurde. Es wurde Scheibel erwidert, ein derartiges Zugeständnis des Königs käme einer Sektenstiftung gleich und er wurde, auch weil er die Agende nicht annahm, für zunächst 2 Wochen von seinem Amt suspendiert. Trotzdem bestieg er die Kanzel und predigte. Er wies auf den unlutherischen Inhalt der Agende hin. Das hatte nun zur Folge, dass er so lange suspendiert bleiben sollte, bis er die neue Agende annähme. Es ist verständlich, dass Scheibel dies niemals getan hätte. Trotz seiner Suspension vollzog er einige Amtshandlungen, so dass Schwierigkeiten deswegen nicht ausblieben. Scheibel bat nach widerlichen und harten Auseinandersetzungen schließlich 1832 um sofortige Entlassung aus seinen Diensten, denn seine Angelegenheit wurde immer länger hinausgezögert. Dies wurde ihm gewährt und er verließ Breslau und zog zu einem neuen Wirkungskreis.
- 3 Minister Altenstein
1. Kurze Lebensbeschreibung
Minister Altenstein, oder mit vollem Namen Karl Sigmund Franz Freiherr vom Stein zum Altenstein wurde am 1. Oktober 1770 in Schalkhausen geboren. Er stammte aus einem alten fränkischen Reichsadel und begann seine Laufbahn zunächst in Verwaltungsdiensten in Ansbach. 1799 wechselte er an das Generaldirektorium in Berlin. Von 1808-10 war er Finanzminister und wurde 1817 Chef des neuen Ministeriums für Kultus, Unterricht und Medizinalwesen. Als Kultusminister erwarb er sich Verdienste bei der Förderung von Gymnasien und Universitäten. Er starb 1840 in Berlin, drei Wochen vor dem Tod seines Königs Friedrich Wilhelm III.
2. Die Kirchenpolitik
So wie Altenstein als Kulturminister Erfolge sammeln konnte, so war seine Kirchenpolitik von starken Krisen gekennzeichnet. Als die Union eingeführt wurde, hielt er sich an der Seite des Königs, um danach die Gegner mit harten Strafen und sogar militärischen Maßnahmen, so in dem Dorf Hönigern, unterwerfen zu können.
Die Unterdrückung führte so weit, dass Tausende meinten, nicht mehr in Preußen leben zu können und auswandern wollten. Zuerst wurde dies nicht gestattet, obwohl die Vorschriften anders lauteten. Altenstein bereitete sogar weitere Gesetze vor, um die Gegner der Union zu bekämpfen und dem Staat zum Sieg zu verhelfen. Doch plötzlich setzte der Tod seinen Bemühungen und dem jahrelangen Kampf ein Ende.
So gehörte der Sieg nicht dem Staat, sondern der Gruppe von Lutheranern, die sich standhaft gegen die Union behauptet hatten.[17]
Bei der Frage der Mischehen kam es unter Altenstein zum so genannten Kölner Kirchenstreit. Er setzte auch hier harte Polizeimaßnahmen ein. Dadurch konnte er aber weder die katholische Kirche zum Nachgeben bewegen, noch gewann er in der katholischen Bevölkerung im Rheinland Anhänger des Staates. Schließlich endete der Streit mit einer völligen Niederlage Preußens, dies aber auch erst nach dem Regierungsantritt von Friedrich Wilhelm IV.
Kapitel II
Vorbemerkung
Der Text, der der Untersuchung zu Grunde liegt, findet sich in Foerster II auf den Seiten 278 – 295. Ich werde nun die von dem Verfasser genannten Begründungen für den Schlesischen Streit der Reihe nach überprüfen und versuchen, mit Hilfe von Zitaten, anderen erläuternden Hinweisen o.ä., den jeweiligen Standpunkt zu beweisen oder zu entkräften.
- 1 Die Kabinets-Ordre vom 12. April 1822
Zunächst soll die Behauptung Foersters untersucht werden, Altenstein sei formell in der Lage gewesen, Scheibel nach der KO vom 12.4.1822 zu entlassen. Dazu ist eine Klärung der Situation nötig.
Die Disziplinargewalt über die Geistlichen wurde mit dem Codex Fridericianus Marchicus von den Konsistorien auf die Gerichte übertragen. Das geschah zum Schutz der Geistlichen vor der Willkür der Vorgesetzten. Zum Nachteil für Altenstein und den König war, dass die Gerichte für eine Entscheidung in Disziplinarfällen von den Geistlichen angerufen werden konnten. Dadurch, so schreibt der König in seinem Erlass, ist seine Absicht, „ohne nachteilige Weitläufigkeit unwürdige Subjekte von dem wichtigen Amte der Religionslehre und Jugendbildung sofort zu entfernen“ verhindert worden, denn bis zu dem 12. April 1822 war es trotz zweier inzwischen ergangener Kabinets-Ordres möglich, die Gerichte anzurufen und die dadurch entstehende Zeitverzögerung auszunutzen. Jetzt konnte Altenstein jeden Prediger, auch Scheibel, wenn er gegen eine der neuen und alten Bestimmungen verstieß, sofort und ohne gerichtlichen Schutz entlassen. Die nun zu stellende Frage ist:
Verletzte Scheibel eigentlich „die Richtung der Lehre“ oder „die pünktliche Befolgung der den Lehrern gegebenen Anweisungen“?[18] Es scheint, daß der Minister ihm in beiden Punkten nichts vorwerfen konnte, es sei denn, daß die „Befolgung der den Lehrern gegebenen Anweisungen“ die Einführung und den Gebrauch der Agende beinhaltete, so war der Minister formell nicht in der Lage, Scheibel zu entlassen. Die zur Beantwortung wichtige Frage, ob die Agende vom König befohlen oder nur gewünscht wurde, wird im nächsten Paragraphen behandelt; vorläufig bleibt offen, ob es mit gesetzlichen Mitteln möglich war, gegen Scheibel vorzugehen, oder ob Altenstein vielleicht an der friedlichen Beilegung des Konflikts interessiert war.
- 2 Die Agende und die Verfügung vom 24. Dezember 1830
Mit dem Erlass der CO 1817 sprach der König seinen Wunsch zur Vereinigung der beiden Konfessionen aus. Er sagte, „Ich bin ... weit davon entfernt sie (sc die Überzeugung des Königs von der Union) aufdringen und in dieser Angelegenheit etwas verfügen und bestimmen zu wollen.“ 1822 wurde ebenfalls noch kein Zwang ausgeübt. Das zeigt der Erlass durch das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten vom 28. Februar 1822, der lediglich den Auftrag zur Berichterstattung an die einzelnen Geistlichen vergibt, mit der vorsichtig formulierten Anfrage, ob sie die neue Agende nicht auch in ihrer Gemeinde einführen möchten. Zu dieser Zeit verschenkte der König Agenden sogar mit handgeschriebenem Segenswunsch. Auch Medaillen mit den Bildern Luthers und Calvins wurden für besondere Verdienste um Durchsetzung der Union gestiftet[19].
So kann von Zwang oder Befehl noch nicht geredet werden. Doch langsam wird eine Verschärfung sichtbar. Denn etwas später meint der König: „... von dem exercirten liturgischen Recht meiner Vorfahren muss ich nun Gebrauch machen.“ Und bei Wangemann heißt es in einem Ober-Präsidial- Rescript vom 21. Mai 1824, daß ihm, dem König, „das Recht des Befehls unzweifelhaft zustände[20].
Noch ist aber von einem ausdrücklichen Befehl nichts zu lesen. Jedoch enthält eine Kabinets-Ordre vom 28. Mai 1825 die Formulierung „...die erneuerte von mir befohlene Agende“. Dies scheint vom König nur auf die Militärgemeinden bezogen zu sein, hier wurde die Agende bekanntlich durch Befehl eingeführt. Ob die Folgerung richtig ist oder nicht, klärt auch die Ministerialverfügung vom 4. Juli 1825 nicht, in welcher verordnet wird, „daß an allen denjenigen Orten, an welchen die erneuerte Agende nicht angenommen worden sei, strenge nach der alten Agende ... verfahren werden müsse“[21]. Hier also wieder kein Zwang und keine Strafandrohung, wie es bei einer Verweigerung eines königlichen Befehls zu erwarten wäre. Wiederholt ein Ministerial-Rescript vom 10.August 1826 die Verfügung vom 17. Oktober 1822, daß unter gewissen Voraussetzungen eine Pfarrstellenneubesetzung verweigert werden müsse. Hiernach dürfen nur noch solche Pfarrer ernannt und bestätigt werden, die „dem Konsistorium ihren Beitritt zur Union schriftlich mitgeteilt hätten[22]. Erst am 26. August 1831 wird durch Kabinets-Ordre befohlen, daß die Prediger bei Strafe des Ungehorsams zum vorschriftsmäßigen Gebrauch der neuen Agende angehalten werden sollten“[23].
Spätestens hier werden die Schwierigkeiten und möglichen Verwirrungen deutlich, vor allem zwischen dem Grundsatz des Königs auf Freiwilligkeit, Anordnungen der Minister und Behörden und der vollzogenen Praxis.
Scheibel wurde am 19. Juni 1830 für 14 Tage vom Amt suspendiert, nachdem er dem Generalsuperintendenten erklärt hatte, die Agende nicht annehmen zu können, denn er finde in ihr den wesentlichen Lehrbegriff der lutherischen Kirche nicht wieder. Zum Zeitpunkt der Suspension war noch kein Erlass gegeben worden, wie der vom 24. Dezember 1830, so daß Wangemann wahrscheinlich zu Recht erwähnt, man habe Scheibel mit Hilfe der Suspension bei der Jubiläumsfeier der Augsburger Konfession mundtot machen wollen[24]. Weil er die Verfügung ignorierte und auf seine Amtshandlungen als Geistlicher nicht verzichtete, konnte die KO vom 12. April 1822 in Anwendung kommen und Scheibel sofort entlassen werden, denn er wich mit dem Predigtdienst von der ihm vorgeschriebenen Amtsunterbrechung ab. Vorher hatte der Minister offensichtlich noch keine rechtlichen Mittel gegen ihn, denn er erklärte ihn keines Vergehens für schuldig, was er nach Möglichkeit sicherlich getan hätte. Wenn Altenstein und der Oberpräsident in dem Bescheid vom 24. Dezember 1830 behaupten, die Agende sei 1. in 7750 Gemeinden ohne Widerspruch angenommen worden und 2. durch landesherrliche Sanktion zur Norm des Gottesdienstes geworden, so ist dies mit Foerster als Verfälschung zu bezeichnen. Die landesherrliche Sanktion gab es ja nur in den Militärgemeinden:
Die Annahme der Agende wurde hier befohlen, ohne die Prediger nach ihrer Meinung gefragt zu haben. Die Sanktion galt aber nicht für die anderen, zivilen Gemeinden. Für sie und ihre Prediger wurde die Agende erst im August 1731 befohlen. Zur Behauptung, sie sei in 7750 Gemeinden angenommen worden, fragt Foerster mit Recht:“... wo war denn die Annahmeerklärung der Gemeinden?“ Nach der ersten Umfrage im Jahr 1822 sollen sich nur etwa 6% der Geistlichen für die Agende erklärt haben[25]. Andere Zahlen des Ministers vom 16. Juni 1827 begründen sich auf drei Umfragen unter den Predigern, wobei nur diejenigen als ablehnend gezählt wurden, die ganz entschieden die Annahme verweigerten. Alle anderen Fälle faßte man insgesamt unter Zustimmung auf, also auch die unentschlossenen Prediger[26]. Die Einseitigkeit der Umfrage wird daran deutlich, daß 31,6% unter Ablehnung und 68,4% inklusive der Dunkelziffer der Unentschiedenen unter Annahme gezählt wurden. In Schlesien ergab sich ein umgekehrtes Bild: 68,4% der Prediger verharrten entschieden gegen die Agende. In Westpreußen wehrten sich 56,7% in Westfalen 66,2%, in Jülich-Cleve-Berg 99,5%und in der Provinz Niederrhein 95,4% der Prediger gegen die Agende. Es ist sicherlich richtig, daß es keine Annahmeerklärungen der Gemeinden gab. Einmal beruhten die Zahlen des Ministers nur auf Umfragen unter den Geistlichen, zum Andern wird weder in Wangemann noch in einer anderen hier verwandten Darstellung eine Annahmeerklärung erwähnt. Foerster ist offensichtlich Recht zu geben, wenn er sagt, daß den Minister, als er die genannte Verfügung formulierte, nur der Wunsch bewegte, die Agende unter den Schutz des Gesetzes zu stellen und so die Gegner gerichtlich belangen zu können. Er folgert anschließend richtig, daß Scheibel mit seinen Anhängern infolge des neuen Gesetzes nur noch die Kompetenz des Gesetzgebers bestreiten konnte. Dann zeigt er den gescheiterten Versuch Scheibels auf, der Agende schlichte Bekenntniswidrigkeit nachzuweisen. Dieser stützte sich dabei auf die vereinbarte Religionsfreiheit des Westfälischen Friedens für das lutherische Bekenntnis. Nun wirft der Verfasser Scheibel eine gewaltsame und unsachliche Interpretation der Agende vor. Er wehrt sich gegen dessen Verwendung der Privatmeinungen von den Bischöfen Sack und Eylertin seiner Auslegung der Agende. Vermutlich widersprachen die Privatmeinungen den dienstlichen Äußerungen. Leider waren sie nicht aufzufinden; hier soll dazu nur aufeinige unsachliche, aber offizielle Äußerungen Eylert's verwiesen
[...]
[1] Wangemann I, Seite 11
[2] RGG3, Band VI, Seiten 1789f
[3] Wangemann I, Seite 22
[4] Geppert, Seite 40
[5] Ebd., Seite 11
[6] So bei Wangemann I, Seite 26f
[7] Ebd., Seite 30f
[8] Ebd., Seite 66f
[9] Foerster II, Seite 54
[10] Vgl. Schoen, Seite 207
[11] Vgl. Wangemann, Seite 54
[12] Foerster II, Seite 54
[13] Nagel, Kampf, Seite 45f
[14] Wangemann I, Seite 266f
[15] Scheibel, Seite XVIIIff
[16] Wangemann I, Seite 134
[17] Näheres bei Nagel, Kampf, Seite 47f
[18] Foerster II, Seite 228f
[19] Wangemann I, Seite 56f; Elliger, Seite 55
[20] Wangemann I, Seite 60f
[21] Ebd., Seite 69
[22] Elliger, Seite 55
[23] Wangemann I, Seite 69
[24] Ebd., Seite 189
[25] Ebd., Seite 56f
[26] Foerster II, Seite 156, Anmerkung 1 ebd
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