Auch wenn sich der Untertitel dieser Arbeit etwas polemisch liest, so bringt er doch die Tatsache zum Ausdruck – und dies sei vorweg genommen -, dass es sich bei dem neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht um der Weisheit letzten Schluß handelt. Dieser Vertrag ist in erster Linie ein Kompromiss. Dies muß er auch sein. Zu groß ist die Bandbreite der Akteure, welche auf die Verhandlungen Einfluß genommen haben. Hoch waren die Erwartungen und die Anforderungen an diesen Text. Schließlich geht es um die Definition der Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland vor dem Hintergrund der Etablierung der Neuen Medien und hier in erster Linie des Mediums Internet.
Waren die medialen Verbreitungswege vor zehn Jahren noch größtenteils getrennt, so erlaubt die Digitalisierung heute auch die Nutzung von Radio und Fernsehen via Standart Internet Protokoll und selbst die traditionelle Zeitung liegt bereits in digitaler Form vor (Stichwort e-paper). Diese Entwicklung beschreibt gleichzeitig die prominenteste Dimension dessen, was man unter technischer Konvergenz zusammenfassen kann; die unterschiedlichen Medien verlangen nicht mehr unterschiedliche Empfangsgeräte sondern nur noch den PC, den Laptop oder gar nur noch ein internetfähiges Mobiltefelon. Und selbst die klassischen Printprodukte drängen über diesen Weg auf den Markt der Tertiärmedien. (...)
Der 12. RFÄStV soll nun nicht nur mit unklaren Begriffsdefinitionen aufräumen, vielmehr soll die Rolle der öffentlich-rechtlichen Sender im digitalen Zeitalter neu bestimmt und den privaten Anbietern gegenüber abgegrenzt werden. Im Wesentlichen geht es dabei um eine Präzisierung des Programmauftrages und die Entfaltungsmöglichkeiten im Medium Internet. (...)
Diese Arbeit soll die wesentlichen Kernpunkte in der Diskussion um den neuen Staatsvertrag heraus arbeiten, die Kontrahenten und ihre Argumente beleuchten und auf immer noch bestehende Problemfelder hinweisen. Als Kernthese fungiert die Bewertung des neuen Staatsvertrages als Chance für die öffentlich-rechtlichen Sender und nicht als deren rechtliche Einengung. Haben diese doch nun die Möglichkeit, sich auf ihrem ureigenen Kompetenzfeld neu zu profilieren; als seriöse und unabhängige Anbieter von Informationen und damit die Möglichkeit, der These der inhaltlichen Konvergenz von privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern entgegen zu wirken.
Inhalt
Einleitung
1 Vorbetrachtungen
1.2 Rechtliche Grundlagen
1.3 Markt- und Nutzungsdaten
1.2.1 Der Zusammenhang zwischen publizistischer und ökonomischer Konkurrenz
1.2.2 Mediennutzungsverhalten im Wandel
1.2.3 Ergebnisse der Studie „Digitale Erlösquellen für Verlage“
2 Die Kernpunkte der Diskussion um den neuen Rundfunkstaatsvertrag
2.1 Präzisierung der Begriffe – Anpassung an das digitale Zeitalter
2.1.1 Die Grundlagen der Beauftragung
2.1.2 Der Auftrag der Telemedien
2.1.3 Programmbezogen versus Sendungsbezogen
2.2 Die Verfügbarkeit des öffentlich-rechtlichen Internetangebotes
2.3 Die „elektronische Presse“
2.4 Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Internetangebotes
2.5 Der „Drei Stufen Test“
Zusammenfassung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Einleitung
Auch wenn sich der Untertitel dieser Arbeit etwas polemisch liest, so bringt er doch die Tatsache zum Ausdruck – und dies sei vorweg genommen -, dass es sich bei dem neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag[1] nicht um der Weisheit letzten Schluß handelt. Dieser Vertrag ist in erster Linie ein Kompromiss. Dies muß er auch sein. Zu groß ist die Bandbreite der Akteure, welche auf die Verhandlungen Einfluß genommen haben. Hoch waren die Erwartungen und die Anforderungen an diesen Text. Schließlich geht es um die Definition der Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland vor dem Hintergrund der Etablierung der Neuen Medien und hier in erster Linie des Mediums Internet.
Waren die medialen Verbreitungswege vor zehn Jahren[2] noch größtenteils getrennt, so erlaubt die Digitalisierung heute auch die Nutzung von Radio und Fernsehen via Standart Internet Protokoll und selbst die traditionelle Zeitung liegt bereits in digitaler Form vor (Stichwort
e-paper). Diese Entwicklung beschreibt gleichzeitig die prominenteste Dimension dessen, was man unter technischer Konvergenz zusammenfassen kann; die unterschiedlichen Medien verlangen nicht mehr unterschiedliche Empfangsgeräte sondern nur noch den PC, den Laptop oder gar nur noch ein internetfähiges Mobiltefelon. Und selbst die klassischen Printprodukte drängen über diesen Weg auf den Markt der Tertiärmedien.
Die Ergebnisse der Einschaltquotenmessung konstatieren seit Jahren eine paritätische Aufteilung des Zuschauermarktes[3] zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkanstalten. An diesem Gleichgewicht rütteln natürlich beide Seiten kräftig auf die selbe Weise; durch die Einführung – und dies ist banal - immer neuer quotenstarker Fernsehformate. Rundfunk kostet Geld. Die privaten Sendeanstalten finanzieren sich über die Werbeeinnahmen und haben den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten deren (größtenteils) Gebührenfinanzierung bei vielen Gelegenheiten als Wettbewerbsverzerrung ausgelegt. Die beiden Säulen der Öffentlich-rechtlichen, nämlich Fernsehen und Radio stehen dabei wie die Windmühlen des Don Quichote. Und dem glücklosen spanischen Ritter gleich, rennen die privaten Anbieter seit Jahren vergeblich gegen das duale Rundfunksystem an. Das Bundesverfassungsgericht (BverfGE) hat die sakrosante Stellung der öffentlich-rechtlichen Sender immer wieder in einschlägigen Entscheidungen herausgestellt und zementiert durch eine verbindliche Entwicklungs- und Bestandsgarantie[4] eben dieses duale Rundfunksystem.
Umfangreiche Regelungen[5] definierten scheinbar die Rechte und Pflichten privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter und erst mit der verstärkten Nutzung des Mediums Internet durch die klassischen Medien haben sich schließlich Unklarheiten in Bezug auf Auftrag und inhaltlicher Reichweite der öffentlich-rechtlicher Sender ergeben. Die Frage, ob die privaten Anbieter tatsächlich einer „nahezu grenzenlosen und bebührenfinanzierten Ausbreitung öffentlich-rechtlicher Interenetangebote ausgesetzt“[6] sein, oder ob sich ARD, ZDF und die Dritten Programme das neue Medium als Dritte Säule erschließen dürfen, kristallisierte schlußendlich in der Erkenntnis, dass die bisherigen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages oft schwammig, und nicht geeignet sind, die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Anstalten im dualen Rundfunksystem zu definieren. Wasser auf die Mühlen derjenigen, welche eine engere Definition des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages und einen Nachweis seiner Umsetzung forderten, stellte schließlich der Vorwurf der EU-Wettbewerbs- kommission dar, die bestehende Finanzierungspraxis der öffentlich-rechtlichen Anstalten in Deutschland sei schlicht Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der privaten Anbieter.
Der 12. RFÄStV soll nun nicht nur mit unklaren Begriffsdefinitionen aufräumen, vielmehr soll die Rolle der öffentlich-rechtlichen Sender im digitalen Zeitalter neu bestimmt und den privaten Anbietern gegenüber abgegrenzt werden. Im Wesentlichen geht es dabei um eine Präzisierung des Programmauftrages und die Entfaltungsmöglichkeiten im Medium Internet.
Die Diskussionsbeiträge um den neuen Staatsvertrag kommen aus allen politischen Lagern und den verschiedensten politischen Ebenen, von den jeweiligen Exponenten des dualen Rundfunksystems, den privatwirtschaftlich organisierten Verlagen, und selbst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände melden sich zu Wort. Die Verhandlungen um den Staatsvertrag stellen sich in diesem Fall als ein mehrstufiger Abstimmungsprozess zwischen der EU, der Bundesregierung und den Ländern dar. In Deutschland selbst sind CDU und FDP aufgrund ihrer traditionellen Nähe zur Privatwirtschaft die politischen Fürsprecher der Verlage und der marktwirtschaftlich organisierten Rundfunkanbieter. Die SPD hingegen, wie alle anderen Parteien links der Mitte, argumentieren in dieser Diskussion zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Anstalten und werden dabei von den großen Gewerkschaften sekundiert.
Diese Arbeit soll die wesentlichen Kernpunkte in der Diskussion um den neuen Staatsvertrag heraus arbeiten, die Kontrahenten und ihre Argumente beleuchten und auf immer noch bestehende Problemfelder hinweisen. Als Kernthese fungiert die Bewertung des neuen Staatsvertrages als Chance für die öffentlich-rechtlichen Sender und nicht als deren rechtliche Einengung. Haben diese doch nun die Möglichkeit, sich auf ihrem ureigenen Kompetenzfeld neu zu profilieren; als seriöse und unabhängige Anbieter von Informationen und damit die Möglichkeit, der These der inhaltlichen Konvergenz von privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern entgegen zu wirken.
1 Vorbetrachtungen
1.2 Rechtliche Grundlagen
Keine Arbeit zum Thema Rundfunkstaatsvertrag ohne einen Blick auf die rechtliche Ausgangslage. Bei einem Blick auf den Themenkomplex Medienrecht zeigt sich, dass es sich dabei fast ausschließlich um eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern[7] Sicherheit und Freiheit geht. Diese Rechtsgüter können in unterschiedlichen Dimensionen und Ausprägungen apostrophiert werden. Klassisch ist hier zum Beispiel der Gegensatz von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Der Gegensatz, den es im neuen Rundfunkstaatsvertrag zu verrechtlichen gilt, ist der zwischen dem Schutz der marktwirtschaftlichen Betätigung der privaten Anbieten und der Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Recht auf ein eigenes Engagement im Internet besitzen, steht außer Frage. Die Entwicklungs- und Bestandsgarantie, die das Bundesverfassungsgericht in laufender Rechtsprechung diesen Sendern zugesteht, findet bezüglich der neuen Medien ihren staatsvertraglichen Niederschlag in der Beauftragung mit dem Angebot von „Telemedien mit programmbezogenem Inhalt.“[8] Und fast wörtlich nimmt der Staatsvertrag auf das Bundesverfassungsgericht bei den Modalitäten der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezug, welchem zu Grunde zu legen sind; „die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme (Bestandsbedarf) [...], sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf).“[9] Betrifft die Entwicklungs- und Bestandsgarantie hauptsächlich die technische Dimension des Rundfunk, so bringt die Verfassungsrechtsprechung mit der Beauftragung zur Grundversorgung[10] auch die inhaltliche Komponente in das Selbstverständnis der Öffentlich-rechtlichen. Dieser Auftrag bestimmt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dazu „der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. [Und] insbesondere Beiträge zur Kultur anzubieten.“[11] Die konkrete Ausgestaltung dieses zunächst recht allgemein gehaltenen Auftrages erfolgt in den jeweiligen, Landesrundfunkgesetzen und Staatsverträgen,[12] welche die rechtlichen Grundlagen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Anstalten darstellen. Der Anstoß zur grundlegenden Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und der damit verbundenen Präzisierung der zentralen Begriffe kam hingegen nicht von Seiten der privaten Anbieter, wie man vermuten mag, sondern aus einer unerwarteten Richtung. Aus einer, die darüber hinaus nur wenig mit der Materie Medienrecht zu tun hat.
Im Jahr 2002 meldete die EU-Wettbewerbskommission erstmals Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfinanzierungspraxis der öffentlich-rechtliche Anstalten in Deutschland an. Grundlage der Bedenken aus Brüssel bildeten die Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftfvertrages (EGV). Die EU-Wettbewerbskommission sah die Rundfunkgebühren als „aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen [...], die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.“[13] Des weiteren vertrat „die Kommission [...] die Auffassung, dass die uneingeschränkte staatliche Garantie [unter anderem die Entwicklungs- und Bestandsgarantie] und die Gebührenfinanzierung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten [...] als staatliche Beihilfe anzusehen“[14] sind. Gerade „das Fehlen einer hinreichend präzisen Definition des öffentlich rechtlichen Auftrages und einer angemessenen Beauftragung insbesondere in Bezug auf neue Mediendienste.“[15] macht in diesem Fall den Vorwurf der staatlichen Beihilfe plausibel. Denn europarechtlich ist die gebührenbasierende Finanzierungsform nur zulässig in Verbindung mit der Übertragung einer „besonderen Aufgabe“[16] an die Öffentlich-rechtlichen, und genau daran fehle es; einer konkreten Beauftragung für das Internet. Darüber hinaus erschien es der Kommission „zweifelhaft, ob die Kontrollorgane die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages wirksam überprüfen sowie angemessen kontrollieren können.“[17] Diese Zweifel etablierten schließlich den deutschen Vorschlag eines „Drei-Stufen-Tests“.[18]
Festzuhalten bleibt zunächst, dass die EU Wettbewerbskomission vor allem die unzureichende Beauftragung der Öffentlich-rechtlichen bezüglich der Neuen Medien anvisierte. Denn in der Folge, so Brüssel, birgt das unscharf definierte öffentlich-rechtliche Engagement eine derartige „Gefahr für Dritte, dass andere Marktteilnehmer davon abgehalten werden, solche neuen Mediendienste zu entwickeln und anzubieten.“[19] Die Beauftragung des Rundfunks dagegen wurde als europarechtskonform angesehen, und ist im Hinblick „auf die allgemeine Programmtätigkeit [...] hinreichend präzise und klar [...].“[20]
Im bisher gültigen Rundfunkstaatsvertrag fehlt eine entsprechende Beauftragung für die Telemedien. Es ist lediglich die Rede davon, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk „programmbegleitend Druckwerke und Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten“[21] kann. Dabei leitet sich einerseits der Auftrag der Telemedien vom Auftrag an das Rundfunkprogramm ab, ist also recht allgemein gehalten. Und zum anderen fehlt aufgrund des ungenau beschriebenen Programmbezugs eine inhaltliche Definition der Telemedien. Bereits 1991 hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel von Druckschriften im Falle des WDR-Gesetzes entschieden, dass die Formulierung „vorwiegend programmbezogen“ den maximalen inhaltlichen Abstand dieser Begleitmedien vom Programm nicht ausreichend genug erfasst, und hat auf Änderung in „durchgängig programmbezogen“[22] entschieden.
Die deutsche Bundesregierung[23] vertrat im Streit mit Brüssel den erwartungsgemäßen Standpunkt, dass es sich einerseits bei den Rundfunkgebühren nicht um staatliche Mittel handelt und das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Programmauftrages auf Grund der Programmautonomie der Anstalten in jedem Fall begrenzt sei.
1.3 Markt- und Nutzungsdaten
1.2.1 Der Zusammenhang zwischen publizistischer und ökonomischer Konkurrenz
Unbestreitbar besteht ein Zielkonflikt zwischen dem publizistischen Mehrwert öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Internetangebote und deren ökonomischen Auswirkungen auf die privaten Anbieter. Herrscht also zunächst nur eine publizistische Konkurrenz zwischen beiden Lagern, welche sich unmittelbar über die Einschaltquoten und Pageimpressions nachvollziehen läßt,[24] so erwächst daraus eine direkte ökonomische Konkurrenz, auch wenn diese, zumindest von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur ungern zugegeben wird. Werberelevante Maßzahlen und Indikatoren wie Pageimpressions, Reichweite (quantitativ und qualitativ), Quote, Auflage (Print), Kontaktqualität oder der Preis pro tausend Kontakte bestimmen letztlich über die Höhe der Gelder, welche von der Werbeindustrie an die privaten Anbieter (und an ARD und ZDF) fließen.
[...]
[1] Der Autor verwendet die Begriffe Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkänderungsstaatsvertrag sowie deren Abkürzungen RFStV und RFÄStV synonym. Wenn aus dem 12. RFÄStV zitiert wird, dann in seiner Fassung vom 18.12.2008. (Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz).
[2] Diese Angabe ist diskutabel, wurde jedoch gewählt, da aktuelle Längsschnitt-Studien zur Internetnutzung in Deutschland häufig einen Erhebungszeitraum von zehn Jahren aufweisen. So die jährlich veröffentlichte „ZDF/ARD Onlinestudie“, welche für das Jahr 1997 den Anteil der „gelegentlichen Onlinenutzer“ mit 6,5%, und den entsprechenden Wert für 2007 bereits mit 62,7% beziffert (Basis: Onlinenutzer ab 14 Jahren. Quelle: „ZDF/ARD Onlinestudie 2007“). Diese Studien legen den Schluß nahe, dass der „Internetboom“ in Deutschland Ende der 90er Jahre begann und seit etwa 2004 stagniert. Soll heißen, dass sich der Anteil der Internetnutzer an der Gesamtbevölkerung (ab 14 Jahren) seit 2004 bei etwa zwei Drittel eingependelt hat.
[3] So die GfK-Einschaltquotenmessung (www.gfk.com).
[4] BVerfGE 83, („sechtes Rundfunkurteil“ vom 5. Februar 1991, auch „NRW Urteil“): Die Grundversorgung sei nur dann gewährleistet, „wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht alleine in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert sei. [Und dass] die Bestands- und Entwicklungsgarantie [...] sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können" erstreckt.
[5] gemeint sind entsprechende Entscheidungen des BVerfGE, die Landesrundfunk- und Landesmediengesetze, freiwillige Regelungen auf Ebene der Anbieter und Verbände, europäische Vorgaben, der Grundgesetzartikel 5 und Bundesvorgaben (soweit in dessen Zuständigkeit) wie das Telemediengesetz oder Vorgaben der einschlägigen Gesetzbücher (BGB, StGB, ...).
[6] VDZ-Pressemitteilung vom 11.06.2008 (Quelle: www.vdz.de).
[7] Das Prinzip der „Güterabwägung“ im Medienrecht hat das Bundesverfassungsgericht erstmals im Januar 1958 anläßlich des wegweisenden „Lüth-Urteils“ artikuliert: „Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden.“ (BVerfGE 7, S.208).
[8] 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (in Kraft getreten am 01.03.2007), § 11 (Auftrag), Abs. 1
[9] Ebd., § 14 (Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks), Abs. 2 Satz 1.
[10] Anläßlich der Entwicklung des „dualen Rundfunksystems“ durch das Aufkommen privater Rundfunkanbieter Anfang der 80er Jahre , definierte das Bundesverfassungsgericht die Rolle der öffentlich-rechtlichen Anstalten neu und führte den Begriff der Grundversorgung ein. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk umfasst folglich die inhaltlichen Schwerpunkte einer breiten und vollständigen Informierung, laufende Berichterstattung und die Versorgung mit kulturellen Inhalten (BVerfGE 73 , „Niedersachsen-Entscheidung, 04.11.1986).
[11] Ebd. §11 (Auftrag), Abs. 2 Satz 3 und 4.
[12] Auf Grundlage von Landesrundfunkgesetzen arbeiten der BR, HR, RB, und der SR. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Anstalten (ARD, ZDF, NDR, MDR, WDR, SWR und RBB) arbeiten auf der Grundlage von Staatsverträgen.
[13] Art. 87 Abs 1 EGV.
[14] Beihilfekompromiss (Randnummer 75), S. 20.
[15] Ebd.
[16] Art. 86 Abs. 2 EGV.
[17] Beihilfekompromiss (Randnummer 253), S. 58.
[18] Ebd. (Randnummer 328), S. 73.
[19] Beihilfekompromiss (Randnummer 230), S 53.
[20] Ebd. (Randnummer 224), S 52.
[21] 9. RFÄStV § 11 (Auftrag) Abs. 1 Satz 2.
Obwohl bereits die Rundfunkänderungsstaatsverträge zehn und elf vorliegen, wird hier aus dem Neunten zitiert, da dieser die zu letzt gültigen Formulierungen für das Thema dieser Arbeit beinhalten.
[22] BVerfGE 83 vom 05.05.1991.
[23] Laut BVerfGE 92 (Urteil zur EG-Fernsehrichtline vom 22.03.1995) ist der Bund bei Verhandlungen mit der Europäischen Union Sachwalter der Länder, auch wenn die entsprechende Rechtsmaterie in die Zuständigkeit der Länder fällt (wie eben beim Rundfunk). In diesen Fällen jedoch bestimmt der Bund i.d.R. einen Verhandlungsführer (nach GG Art. 23 Abs. 6) im Einvernehmen mit den Landesregierungen (und häufig aus dessen Reihen).
[24] wobei die Einschaltquoten wenig über die publizistische Qualität der Formate im kommunikations- wissenschaftlichen Sinn aussagen. Die Kataloge von Qualitätskriterien sind vielfältig und speisen sich aus so unterschiedlichen Quellen wie Recht, Profession, politischen Theorien und eben der Kommunikations- wissenschaft. Vergl. dazu Schatz, H. und S. Schultz (1992): Qualität von Fernsehprogrammen. Kriterien und Methoden von Programmqualität im dualen Fernsehsystem. In Mediaperspektiven, 11, 690-712, welche zum Beispiel Vielfalt, Relevanz, Professionalität, Akzeptanz und Rechtmäßigkeit als zentrale Qualitätskriterien von Medieninhalten heraus arbeiten. Oder Pieler, M. (1998): Qualität auf dem Anzeigenmarkt und ihre publizistischen Folgen. In Publizistik, 45, 346-361, welche die Qualität von Medieninhalten über die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe definiert und die Kriterien sachliche Richtigkeit, Aktualität, Vermittlung und Relevanz heraus stellt.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.