Inhaltsverzeichnis Seite
1. „Freiheit ist nur dort, wo Herrschaft ist“ 3
2. Wachszinsigkeit und soziale Mobilität 4
Quellenkritik - die Urkunde von 800 eine Fälschung des 13. Jahrhunderts? 4
Zensualität – Aufstieg oder Abstieg? 5
Was ist (Cero-)Zensualität? 5
Die historische Entwicklung 7
Wie wirkt sich ein Gang in die Wachszinsigkeit im Hinblick auf soziale 10
Mobilität aus?
Horizontale Mobilität durch Freizügigkeit 10
Vertikale Mobilität – Wer trat in die Zensualität ein? Was versprach sich 11
der Einzelne davon?
Die Anfänge des Klosters St. Severin in Köln - von der Pfarrkirche 15
zum Kollegiatstift
3. Wachszinsigkeit und soziale Mobilität – ein Fazit 17
4. Quellen- und Literaturverzeichnis 18
Quellenverzeichnis 18
Literaturverzeichnis 18
Inhaltsverzeichnis
1. „Freiheit ist nur dort, wo Herrschaft ist“
2. Wachszinsigkeit und soziale Mobilität
2.1. Quellenkritik - die Urkunde von 800 eine Fälschung des 13. Jahrhunderts?
2.2. Zensualität – Aufstieg oder Abstieg?
2.2.1 Was ist (Cero-)Zensualität?
2.2.2. Die historische Entwicklung
2.2.3. Wie wirkt sich ein Gang in die Wachszinsigkeit im Hinblick auf soziale Mobilität aus?
2.2.3.1. Horizontale Mobilität durch Freizügigkeit
2.2.3.2. Vertikale Mobilität – Wer trat in die Zensualität ein? Was versprach sich der Einzelne davon?
2.3. Die Anfänge des Klosters St. Severin in Köln - von der Pfarrkirche zum Kollegiatstift
3. Wachszinsigkeit und soziale Mobilität – ein Fazit
4. Quellen- und Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. „Freiheit ist nur dort, wo Herrschaft ist“
„ Freiheit ist nur dort, wo Herrschaft ist.“1 Daher gilt, dass der Grundholde seinem Herren zu ´Dienst und Hilfe`, der Herr seinen hörigen Bauern zu ´Schutz und Schirm` verpflichtet sei, denn ein solches Arbeitsverhältnis schaffe Freiheit und Ehre, und dies umso mehr, je höher der Herr stehe.2 Unter diesen Gesichtspunkten scheint es einfach, warum der Stand der Zensualen entstand: auf der Suche nach Munt (Schutz). Die historische Wirklichkeit ist allerdings komplexer. Anhand des Beispiels der Freien Rikildis, die sich (scheinbar) mit ihren Söhnen im 9. Jahrhundert in die Wachszinsigkeit des Klosters St. Severin in Köln begab, sollen Wachszinsigkeit und ihre Beziehung zu sozialer Mobilität erläutert werden.
Die Quelle selbst wird zunächst einer Quellenkritik unterzogen werden, damit dann anhand der Ergebnisse der Fall Rikildis in die allgemeine Darstellung zur sozialen Mobilität durch Cerocensualität eingeordnet werden kann. Ein Abriss der historischen Entwicklung soll folgen. Welche Auswirkung hatte der Eintritt in die Cerocensualität in Bezug auf die Stellung in der ständischen Gesellschaft ist die Frage, die es dann zu beantworten gilt. Daraufhin wird das Kloster St. Severin in seiner frühen Phase vorgestellt werden und in Bezug zu dem Fall Rikildis gesetzt. Ein Fazit soll abschließend die wichtigsten Erkenntnisse festhalten.
Durch die stark regionale Prägung und die zeitlichen Veränderungen ist der Begriff wie das Phänomen der Zensualität nicht leicht zu greifen. Der Quellenlage zur Zensualität hat sich die Forschungsliteratur weitgehend angepasst: Werke zum Thema existieren vor allem in Bezug auf das regionale Vorkommen der Wachszinsigkeit (Flandern, Bayern, Niederrhein und Westfalen) mit Forschungsschwerpunkten auf den Zeiten, in denen eine außergewöhnliche Fülle an Quellen vorliegt.3 Eine große Menge von „aussagekräftigem“ Quellenmaterial für den Kölner Raum bescheinigt Kagel.4 Allgemeingültige und jüngere Werke lassen sich kaum finden.5
2. Wachszinsigkeit und soziale Mobilität
2.1. Quellenkritik - die Urkunde von 800 eine Fälschung des 13. Jahrhunderts?
„Eine Urkunde ist ein in bestimmter Form abgefasstes, beglaubigtes und daher verbindliches Schriftstück, das ein Rechtsgeschäft dokumentiert.“6 Zumeist kann erst durch die serielle Auswertung von Urkundenmaterial Erkenntnis gewonnen werden.7 Im Allgemeinen ist die Urkunde eine relativ objektive Quelle, was allerdings durch die hohe Zahl an Fälschungen bzw. Verfälschungen relativiert wird.
Zwischen 794 und 800 soll sich die Freie Rikildis mit ihren Söhnen – laut Urkunde – in die Wachszinsigkeit des Klosters St. Severin in Köln begeben haben.
Viele Teile einer idealtypischen Urkunde fehlen bei dieser Quelle wie die Intitulatio (so dass auch der Aussteller der Urkunde nicht bekannt ist) und Inscriptio des Protokolls sowie die Arenga, Sanctio und Corroboratio des Kontextes und das komplette Eschatokoll mit Subscriptio, Actum et Datum und Apprecatio.
Eine handschriftliche Überlieferung ist nicht angegeben und da auch der Aussteller fehlt, lassen sich in Quellenrepertorien und Quellenkunden keine Angaben finden. Die gedruckte Version von Lacomblet nennt das Kartular des Severinstiftes als Fundort der Quelle. In den Fußnoten findet sich der Hinweis: „Die Urkunde in der vorliegenden Form ist wahrscheinlich auf den Grund einer alten Aufzeichnung in späterer Zeit abgefasst.“8 Karl Wührer sowie Günther Franz verweisen in ihren Quelleneditionen zwar auf Lacomblet, geben beide aber keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der Urkunde möglicherweise nicht um das Original von 800 handeln könnte.9 Dagegen macht Schmidt-Bleibtreu ganz deutlich, dass die auf 800 datierte Urkunde eine Fälschung des 13. Jahrhunderts sei, indem er in einer Fußnote auf Lacomblet verweist, der weder eine Fälschung als klaren Tatbestand nennt und erst recht nicht eine solche auf das 13. Jahrhundert datiert. Außerdem findet sich ein Hinweis auf Hess.10 Hess gibt als seine Quelle Lacomblet an, fügt jedoch in einer Fußnote hinzu, dass die Urkunde zu Beginn des 13. Jahrhunderts verfasst worden sei und die Angaben zu Heiratslizenz und Sterbefallabgabe sich auf entsprechende Urkunden des 12. Jahrhunderts zurückführen ließen.11 Kann aus der Urkunde somit überhaupt Erkenntnis gewonnen werden, wie im Frühmittelalter das Phänomen der Wachszinsigkeit ausgeprägt war?
2.2. Zensualität – Aufstieg oder Abstieg?
2.2.1. Was ist (Cero-)Zensualität?
Genauso vielfältig wie die Begrifflichkeiten der Zensualen (censuales, censuarii; capiticensi; tributarii; cerocensuales, cerearii, cereales12 ) ist ihr regionales und zeitliches Vorkommen.
Die Wachszinsigkeit ist eine besondere Form der Zensualität,13 die sich im 8. Jahrhundert herauszubilden begann, als die Kirchen und Klöster ihren Bedarf an Wachs nicht mehr selbst abdecken konnten.14 Daher erscheint es außergewöhnlich, dass zu diesem frühen Zeitpunkt (800) die Zensualität bereits mit allen ihren drei Abgabebestimmungen (Kopfzins, Heiratsgebühr, Todfallabgabe), die sie in ihrer Hochzeit später kennzeichneten, wie in der Urkunde von Rikildis erwähnt, in voller Ausformung aufgetreten sein soll. Dies würde für eine spätere Anfertigung der Urkunde sprechen. Aloys Meister lässt in seinen Forschungen zur Entstehung der Wachszinsigkeit die frühe Urkunde der Rikildis außer Acht.15
Alle Abgaben besitzrechtlicher, personenrechtlicher und hoheitsrechtlicher Art sowie Natural- und Geldabgaben umfasst der Census im Gegensatz zu Dienstleistungen.16 Für den Schutz (Munt) eines meist geistlichen Grundherren tradierten sich Freie zum günstigsten Zensualenrecht17, häufig mit ihren Nachkommen, dem Altar oder Schutzheiligen (so wurde der Grundherr in Urkunden oft umschrieben) einer Kirche.18 So auch Rikildis, die sich und ihre Söhne zu dem günstigsten Zinsrecht, dem Wachszinsrecht zu zwei Pfennigen19, dem Altar des Hl. Severin (dem Grundherren der Severinskirche) zur Zahlung eines jährlichen Kopfzinses am Fest des Heiligen verpflichtete.
Weit häufiger waren es jedoch Unfreie, die in den Zensualenstand entlassen wurden und damit eine soziale Aufwertung erlebten, denn trotz ihrer Zuordnung zu bestimmten Fronhöfen waren die Zensualen keine Eigenleute. Sie zahlten fortan einen jährlichen Kopfzins (census)20, eine Sterbefallabgabe (Mortuarium, Hauptrecht, Kurmede) und die Heiratsabgabe (beddemund, bumede, Bumiete) für die Zustimmung des Grundherren zur Hochzeit.21 Der Kopfzins konnte regional und individuell stark variieren und richtete sich auch nach der ständischen Herkunft des Zinsers (zwischen zwei und 60 Denaren im Jahr22 ). Alternativ zum Geldzins konnte die Abgabe auch in Form eines gleichwertigen Wachszinses erbracht werden (Cerocensualität). Der Wachszinsige folgte stets dem günstigsten Zensualenrecht.23 Aus dem Nachlass seiner Zensualen stand dem Grundherren bei Männern das Besthaupt (das beste Stück Vieh) und bei Frauen das Bestkleid (Gewandfall) zu.24 Ein Zinssatz von sechs Pfennigen sollte als Todfallabgabe von Rikildis, ihren Söhnen sowie deren gesamten Nachkommenschaft (männlich wie weiblich) an niemanden außer dem Grundherren von St. Severin zu entrichten sein. Um die Zustimmung des Grundherren (hier wurde von Franz „einem Kleriker“ ergänzt) zur Verheiratung zu erlangen, sollte eine Heiratsgebühr von gleichfalls sechs Pfennigen fällig werden.
Besonders im Falle einer Heirat außerhalb der familia war die Zustimmung des Grundherren zur Hochzeit unerlässlich.25 Meist war die Heiratsgebühr auf einen festen Geldbetrag fixiert.26 Vor allem im 11. und 12. Jahrhundert stellte die Ausheirat oder Mischheirat (formariage; forismaritigium) mit ihren erb- und eherechtlichen Konsequenzen (Zwangsscheidung, Zweidrittelabgabe des Nachlasses: Buteil27...) ein nicht zu unterschätzendes Problem dar.28 Dass die waffenfähigen Zensualen zudem militärische Dienste zu Pferd zu leisten hatten, findet sich nur bei Dopsch.29
Im Gegenzug erhielt der Zensuale Schutz und Schirm, eine Befreiung von persönlichen Knechts-und Frondiensten, eine gerichtliche und administrative Privilegierung innerhalb der Villikation, Freizügigkeit und die Verfügungsgewalt über Arbeitskraft und –ertrag.30 Für Männer waren die Leistungen mit dem Erlangen der Mündigkeit zu erbringen; Frauen zahlten ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung.31 So sind auch die Söhne der Rikildis ab dem Erlangen ihrer Mündigkeit verpflichtet, die Zinsabgabe an den Altar des Hl. Severin zu entrichten.
Blieb der Zensuale über mehrere Termine den Zins schuldig– zumeist bestand eine Frist von drei Jahren - ohne sich in einer Notlage (z.B. durch Krankheit) zu befinden, wurde er in die Unfreiheit herabgestuft.32 Ob der Zins eine echte Belastung darstellte oder nur ein Rekognitionszins war, ist in der Forschung noch offen.33
[...]
1 Irsigler: Freiheit und Unfreiheit, S. 2.
2 Findet sich bei Rösener: Bauern im Mittelalter, S. 215.
3 In Flandern findet sich eine Darstellung der Zensualität vom 8./ 9. Jahrhundert bis zum Übergang zur Neuzeit. Seit der Jahrhundertwende, besonders in den 1920ern und 1930ern, wurden Untersuchungen mit Gewicht auf dem Hochmittelalter angestellt. Sie wurden in die allgemeine Forschungsdiskussion kaum aufgenommen. (Schulz: Problem der Zensualität, S. 90-91) Das Hauptgewicht der vier entscheidenden Arbeiten von 1913 und 1914 zur Zensualität am Niederrhein und in Westfalen liegt aufgrund der Fülle des Quellenmaterials für diese Zeit auf dem Spätmittelalter. (Schulz: Problem der Zensualität, S. 92-93) Der südostdeutsche, bayrische Bereich beschäftigt sich recht kontinuierlich mit der hochmittelalterlichen Entwicklung der Zensualität, die regional zum Teil im 13. Jahrhundert bereits ihren Höhepunkt überschritten hatte. Dank der Traditionsbücher besteht eine Informationsfülle zu dem Thema. (Schulz: Problem der Zensualität, S. 93-94).
4 Kagel: Problem der bäuerlichen Abwanderung, S. 137.
5 Zur Einschätzung der Quellenlage und Forschungsdiskussion siehe Schulz (Problem der Zensualität).
6 Goetz: Proseminar Geschichte, S. 113.
7 Goetz: Proseminar Geschichte, S. 113.
8 Lacomblet: Geschichte des Niederrheins, Nr. 15.
9 Wührer: Der Deutsche Staat des Mittelalters, S. 292-293 und Franz: Quellen zur Geschichte, S. 60-61.
10 Schmidt-Bleibtreu: Stift St. Severin, S. 60, Fußnote 14.
11 Hess: Urkunden St. Severin, S. 1; Hess zeigt darüber hinausgehend noch weitere Abweichungen, so enthält die Urkunde bei ihm u.a. ein Eschatokoll!
12 Schulz: Zensualen, Zinsleute; Zensualität, Sp. 530; zu den Schwierigkeiten der Terminologie, siehe auch Dopsch: Herrschaft und Bauer, S. 25-27; Den deutschen Begriff „wastenseheit“ gibt Holland (Wachszinsigkeit am unteren Niederrhein, S. 22) als erstmals 1190 in Xanten belegt an.
13 Eine kurze Diskussion dazu, ob die Cerocensualen einen eigenen Stand bildeten, bietet Schulte (Wachszinsigkeit im nördlichen Westfalen, S. 149-154).
14 Wulf: Wachszins, Sp. 1074 und Meister: Entstehung der Wachszinsigkeit, S. 4; Meister (Entstehung der Wachszinsigkeit, S. 4-5) glaubt, dass ursprünglich die Kirche über freiwillige Schenkungen ihren Wachsverbrauch abdeckte, dann um einen regelmäl3igen Bezug zu sichern den Wachszins einführte.; Kuchenbuch spricht in diesem Zusammenhang von einer seit dem 9. bis zum 13. Jahrhundert bestehenden „rechtlich einheitlichen, ´neuen` unfreien Bauernschaft“ (Bäuerliche Gesellschaft, S. 167); Minnigerode (Wachszinsrecht, S. 185-186) bezweifelt, dass der blol3e kirchliche Bedarf an Wachs eine solch verbreitete Form des Abhängigenverhältnisses hervorgerufen haben könnte und gibt als möglichen Ursprung heidnische Rituale an, die dann ihre Fortsetzung im christlichen Leben fanden: Kerzen an Weihnachten oder auf Gräbern an Allerseelen ...
15 Meister (Entstehung der Wachszinsigkeit, S. 3) sieht die Tradition von Freien in die Wachszinsigkeit bereits im 8. Jahrhundert als nicht unüblich an. Seit Ende des 9. Jahrhunderts kennt Meister (Entstehung der Wachszinsigkeit, S. 8-9) die Sterbefallabgabe. Das Hauptrecht sowie die Bumede und die Bewertung des Wachszinses als Kopfzins seien spätere, keine ursprünglichen Merkmale. 948 tauchen erstmals Angaben über die Heiratsgebühr auf, so Meister (Entstehung der Wachszinsigkeit, S. 11), der damit die Erwähnung in der Rikildis-Urkunde ignoriert. Die erste Niederlegung von Heiratsgebühren im Bereich Niederrhein siedelt Holland (Wachszinsigkeit am unteren Niederrhein, S. 64) 1120 an und sieht damit ebenfalls über die Urkunde der Rikildis von 800 hinweg.
16 Sprangel: Zins. Wirtschaftsgeschichte, Sp. 622.
17 Schulz: Problem der Zensualität, S. 117.
18 Wulf: Wachszins, Sp. 1075 und Lütge: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 58-59, auch Kagel: Problem der bäuerlichen Abwanderung, S. 142; Schulte (Wachszinsigkeit im nördlichen Westfalen, S. 118) glaubt angeben zu können, dass die Leistungen des Wachszinsigen an den Küster erbracht worden seien.; „Es ist aber wichtig, sich diesen andersartigen Ausgangspunkt der Schutzherrschaft im Vergleich zur Grundherrschaft klar zu machen.“ (Lütge: Sozial-und Wirtschaftsgeschichte, S. 58); Zu Lütges fünf Typen von Grundherrschaft vgl. S. 115 ff. (Sozial- und Wirtschaftsgeschichte).
19 Meister (Entstehung der Wachszinsigkeit, S. 16-17); Minnigerode (Wachszinsrecht, S. 189) spricht davon, dass seit dem 11. Jahrhundert der kirchliche Zweipfennigzins stets mit Wachszins gleichgesetzt werden könne.
20 Kuchenbuch (Bäuerliche Gesellschaft, S. 168-169) erklärt ausführlich die unterschiedlichen Arten des census de capite und die Möglichkeiten seines Zustandekommens.; Kuchenbuch: Bäuerliche Gesellschaft, S. 169: „Von diesen Zinsen, die einerseits den Schutzanspruch einer einzelnen Person der Abtei gegenüber, andererseits ein konkretes Nutzungsrecht an herrschaftlichem Boden begründen, muss wohl noch eine weitere Kopfzinsform unterschieden werden, die doch die Zugehörigkeit aller Mitglieder einer lokalen Grundherrschaft zum Ausdruck bringt... Zuletzt hat man auf den ererbten persönlichen Stand gegründete Kopfzinse zu berücksichtigen.“
21 Reiling: Zinsleute, Sp. 1715, Schulz: Zensualen, Zinsleute; Zensualität, Sp. 530 und Irsigler: Freiheit und Unfreiheit, S. 6 sowie Schulz: Problem der Zensualität, S. 86-87 oder Kagel: Problem der bäuerlichen Abwanderung, S. 142; Laut Holland (Wachszinsigkeit am unteren Niederrhein, S. 53) ist es möglich, dass die Kurmede als Recht des Schutzherren auf das Eigentum eines Fremden, auch wenn dieser Kinder hat, eingeführt wurde und damit eine gewisse Verallgemeinerung erfuhr.
22 Schulz: Zensualen, Zinsleute; Zensualität, Sp. 531.
23 Schulz: Problem der Zensualität, S. 87.
24 Zum Beispiel bei Schulz: Problem der Zensualität, S. 87.
25 Reiling: Zinsleute, Sp. 1715 und Kuchenbuch: Bäuerliche Gesellschaft, S. 170 sowie 172-173; Die Todfallabgabe hat möglicherweise ihre Wurzel in früheren rituellen Grabbeigaben. Im frühen Mittelalter fand sie vor allem bei Freigelassenen Anwendung, die ohne Erben starben. Die Hinterlassenschaft fiel an den Schutzherren, so Kuchenbuch: Bäuerliche Gesellschaft, S. 172; In Besitztradierungen an Kirchen und Klöster zum eigenen Seelenheil sieht Lütge (Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 65-66) ebenfalls eine Abwandlung von alten heidnischen oder frühchristlichen Sitten der Grabbeigaben. ; Rösener (Bauern im Mittelalter, S. 221) meint, dass von Geschenken, die anlässlich der Hochzeit dem Grundherren für seine Zustimmung zu gewähren waren, sich mit der Zeit die Heiratsgebühr entwickelte.
26 Schulz: Problem der Zensualität, S. 87; Rösener (Bauern im Mittelalter, S. 221) meint, dass von Geschenken, die anlässlich der Hochzeit dem Grundherren für seine Zustimmung zu gewähren waren, sich mit der Zeit die Heiratsgebühr entwickelt hätte.
27 Schulz: Problem der Zensualität, S. 124-125: Da die Kinder dem Stand der Mutter folgen, würde bei einer Mischheirat das Erbe des Mannes in eine fremde familia fallen. Daher müssen zwei Drittel des grundherrlichen Besitzes beim Tod des Mannes an dessen Grundherren zurückfallen (Buteil). Ein weiteres Problem stellt es für die Eheleute dar, dass der Grundherr eine Ehescheidung verlangen kann.; siehe letzter Abschnitt S. 9 und S.10.
28 Schulz: Zensualen, Zinsleute; Zensualität, Sp. 531; Ausführlich zu Mischheiraten: Goetz: Frauen im frühen Mittelalter, S. 263-267.
29 Dopsch: Herrschaft und Bauer, S. 32.
30 Schulz: Problem der Zensualität, S. 88, Reiling: Zinsleute, Sp. 1715 und Irsigler: Freiheit und Unfreiheit, S. 5.
31 Wulf: Wachszins, Sp. 1076 und Schulz: Problem der Zensualität, S. 87.
32 Wulf: Wachszins, Sp. 1076 und Schulz: Problem der Zensualität, S. 87.
33 Schulz: Problem der Zensualität, S. 87; Schulte (Wachszinsigkeit im nördlichen Westfalen, S. 113) geht fest davon aus, dass der Wachszins lediglich eine Anerkennungsgebühr darstellte.
- Quote paper
- M.A. Alexandra Schäfer (Author), 2004, Freiheit durch Unfreiheit - Cerocensualität und soziale Mobilität, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125502
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