Die Ausrichtung von Unternehmen auf internationale Märkte gewinnt zunehmend an Bedeutung. Damit gehen Bestrebungen einher, Geschäftsaktivitäten auch über Ländergrenzen hinweg zu verlagern, sei es zur Erschließung neuer Geschäftsfelder, um von länderspezifischen Arbeitskostenvorteilen zu profitieren oder einfach nur um die Nähe zu ihrerseits global agierenden Kunden zu suchen. In Deutschland stand diesem Trend bis vor kurzem jedoch eine sehr unflexible Rechtsprechung im Umwandlungsgesetz gegenüber, die grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften behinderte. So verweigerten zuständige Registergerichte unter Verweis auf § 1 Absatz 1 Nr. 1 UmwG bisher regelmäßig die Hineinverschmelzung von ausländischen Gesellschaften nach Deutschland. Die vorliegendende Arbeit beleuchtet die beiden wichtigsten gesellschafts- bzw. staatsrechtlichen Entscheidungen, die hier zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit und unternehmerischem Handlungsspielraum ergangen sind und erläutert das daraus neu entstandene Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Vorgehensweise
2. Staats- und gesellschaftsrechtliche Determinanten der grenzüberschreitenden Verschmelzung
2.1. Das SEVIC-Urteil des EuGH
2.2. Die EU-Verschmelzungsrichtlinie
2.2.1. Regelungsbereich und Rechtssubjekte
2.2.2. Zulässige Verschmelzungstypen
3. Das Verfahren einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
3.1. Verschmelzungsplan (Art. 5 VLR)
3.2. Verschmelzungsbericht (Art. 7 VRL)
3.3. Verschmelzungsprüfung und -beschluss (Art. 8 + 9 VRL)
3.4. Rechtmäßigkeitskontrolle (Art. 10 und 11 VRL)
4. Wirksamkeit und Rechtsfolgen
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Weltweite Fusions- und Übernahme Aktivität 1997 – 2005
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
In Zeiten der Globalisierung gewinnt die Ausrichtung der Unternehmen auf internationalisierte Märkte zunehmend an Bedeutung. Damit gehen Bestrebungen einher, Geschäftsaktivitäten auch über Ländergrenzen hinweg zu verlagern, sei es zur Erschließung neuer Geschäftsfelder, um von länderspezifischen Arbeitskostenvorteilen zu profitieren oder einfach nur um die Nähe zu ihrerseits global agierenden Kunden zu suchen.[1] Eine Pressemitteilung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens KPMG aus dem Jahre 2005 meldet ein Wachstum des weltweiten Marktes für Fusionen im Vergleich zum Vorjahr um 19% (s. auch Abb. 1), wobei ein großer Anteil dieser Fusionen bzw. Übernahmen grenzüberschreitenden Charakter haben.[2] In Deutschland stand diesem Trend bis vor kurzem jedoch eine sehr unflexible Rechtsprechung im Umwandlungsgesetz gegenüber, die grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften regelrecht behinderte. So verweigerten zuständige Registergerichte unter Verweis auf § 1 Absatz 1 Nr. 1 UmwG (kurz: § 1 I Nr. 1 UmwG) bisher regelmäßig die Hineinverschmelzung von ausländischen Gesellschaften nach Deutschland[3]. Ziel des Verfassers der vorliegenden Arbeit ist es, die beiden wichtigsten gesellschafts- bzw. staatsrechtlichen Entscheidungen, die hier zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit und unternehmerischem Handlungsspielraum ergangen sind, zu beleuchten und das daraus neu entstandene Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erläutern.
1.2. Vorgehensweise
Die vorliegende Abhandlung „Grenzüberschreitende Verschmelzungen“ umfasst 5 Kapitel. In Kapitel 1 wird zum einen die der Arbeit zugrunde liegende Problemstellung aufgezeigt und zum anderen die Vorgehensweise des Verfassers erläutert. In Kapitel 2 erhält der Leser zunächst weitere Hintergründe zu oben genanntem Problemfeld, anschließend werden die beiden maßgeblichsten Rechtsprechungen zum Thema Grenzüberschreitende Verschmelzungen vorgestellt, nämlich das SEVIC Urteil des EuGH und die EU-Verschmelzungsrichtlinie 2005/56/EG. Bei letzterer werden Regelungsbereich und Rechtssubjekte herausgehoben und im Folgenden die verschiedenen zugelassenen Verschmelzungstypen vorgestellt. Kapitel 3 beschreibt das Verfahren, das die zuvor vorgestellten Rechtssubjekte für eine grenzüberschreitende Verschmelzung zu durchlaufen haben. Die daraus resultierenden Wirkungen und Rechtsfolgen werden in Kapitel 4 dargelegt, Kapitel 5 enthält das Fazit des Verfassers sowie einen Ausblick.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Entnommen aus: KPMG Pressemitteilung (2005), S. 5.
Abb. 1: Weltweite Fusions- und Übernahme Aktivität 1997 – 2005.
2. Staats- und gesellschaftsrechtliche Determinanten der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Das bisher geltende nationale Gesellschaftsrecht hat die Flexibilität und Mobilität von Unternehmen nicht wirklich gefördert. Vielmehr hat sie diesen oftmals Steine in den Weg gelegt. So wurden ausländische Kapitalgesellschaften, die mit ihrem Hauptsitz ins Inland umzogen, bis zu den Entscheidungen des EuGH zu „Überseering“ und „Inspire Art“ nicht als rechtsfähige juristische Personen anerkannt. Umgekehrt besteht bis zum heutigen Tage die Rechtsauffassung, dass die Verlagerung der Unternehmensverwaltung einer deutschen Gesellschaft ins Ausland eine Auflösung dieser Gesellschaft bedeutet.[4] Der bis dahin übliche Verweis darauf, dass gemäß
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 UmwG (kurz: § 1 I Nr. 1 UmwG) nur „Rechtsträger mit Sitz im Inland (…) umgewandelt werden [können]“ und die daraus resultierende Verweigerung der Eintragung durch die zuständigen Registergerichte[5] zwang die eine grenzüberschreitende Fusion planende Unternehmen aus verschiedenen Staaten außerdem zu umständlichen Umweg- und zivilrechtlichen Hilfskonstruktionen, wie etwa der synthetische Zusammenschluss und der verschmelzungsähnliche Zusammenschluss. Dabei entstand dann jeweils eine Gruppe von Gesellschaften an der Konzernspitze bzw. eine einheitliche Gesellschaft durch Aktientausch.[6] Wirklichen unternehmerischen Freiraum im Sinne einer grenzüberschreitenden Verschmelzung boten diese Verfahren jedoch nicht. Dem bieten nun das Urteil des EuGH zur SEVIC Systems AG (Rs. C-411/03) und die EU-Verschmelzungsrichtlinie 2005/56/EG Abhilfe.
2.1. Das SEVIC-Urteil des EuGH
Zu einem wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu rechtssicheren grenzüberschreitenden Verschmelzungen verhalf der EuGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-411/04 – „SEVIC Systems AG“. Streitpunkt war die Bestrebung der Verschmelzung der luxemburgischen Security Vision Concept SA auf die deutsche Sevic Systems AG in Deutschland. Wie weiter oben beschrieben, wurde eine Eintragung durch das zuständige Registergericht verweigert. Der EuGH, an den das Verfahren durch das Landgericht Koblenz zur Auslegung vorgelegt wurde, entschied jedoch, dass eine generelle Versagung der Verschmelzung durch das deutsche Umwandlungsgesetz einen Widerspruch zur EU-Niederlassungsfreiheit i. S. d. Artt. 43 und 48 EG darstellt.[7] Es räumte zwar ein, dass eine Verschmelzung zum Schutz von Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern im Einzelfall untersagt werden könne, jedoch eine generelle Untersagung nicht gerechtfertigt sei.[8]
Nach Auffassung des Generalanwaltes Tizzano stellte die bis dahin aktuelle Auslegung des deutschen UmwG eine Beeinträchtigung sowohl der primären Niederlassungsfreiheit der übertragenden Gesellschaft, als auch der sekundären Niederlassungsfreiheit der aufnehmenden Gesellschaft dar. Auf erstere könne sich ein Unternehmen auch berufen, wenn es durch die Fusion untergeht, die zweitere sei insofern eingeschränkt, als dass eine Gesellschaft durch Fusion eine Zweigniederlassung im Ausland errichten wolle.[9]
[...]
[1] Vgl. Kalbfleisch, E. (2006), S. 3.
[2] Vgl. KPMG Pressemitteilung vom 12.12.2005, http://www.kpmg.at/files/KPMG_PA_121205.pdf, S. 1.
[3] Vgl. Oechsler, J. (2006), S. 812.
[4] Vgl. Kalbfleisch, E. (2006), S. 3.
[5] Vgl. Oechsler, J. (2006), S. 812.
[6] Vgl. Kalbfleisch, E. (2006), S. 3; Louven, C. et al. (2006), S. 1; Wiesner, P. (2005), S. 91.
[7] Vgl. Louven, C. et al., (2006), S. 3.
[8] Vgl. Forsthoff, U. (2006), S. 616; Frischhut, M. (2006), S. 55.
[9] Vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Tizzano in der Rechtssache C-411/03, Nr. 35, zitiert nach Louven, C. et al., (2006), S. 3.
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