Gefahrgut wird weltweit auf allen für den Gütertransport geeigneten Verkehrsmitteln transportiert. Ziel dieser Bachelorarbeit ist es die rechtlichen Aspekte des Gefahrguttransports national, sowie grenzüberschreitend zu erläutern und anschließend die Frage zu beantworten, warum das ADR in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren aktualisiert und angepasst wird und wie sich im Gegensatz dazu das nationale Gefahrgutrecht verhält.
Um die Fragestellung zu bearbeiten, wird die Methode der Schreibtischrecherche herangezogen und relevante Beiträge zum Thema aufgearbeitet und zusammengefasst.
Die zusammengetragenen Informationen zeigen, dass durch die dynamische Entwicklung in der Chemieforschung und Produktion gefährliche Stoffe neu entwickelt oder durch andere substituiert werden und deshalb eine permanente Überprüfung und Anpassung der ADR- Vorschriften notwendig machen. Da sich die meisten nationalen Gefahrgütervorschriften an den internationalen orientieren werden diese ebenfalls angepasst, wenn die Anpassung notwendig erscheint.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeine Rechtsgrundlagen beim Gefahrguttransport national/international
2.1 ADR, RID und IMDG
3. Gefahrgut und Gefahrstoff
3.1 Gefahrgut
3.2 Gefahrstoff
3.3 Beförderung von gefährlichen Gütern
3.4 Weitere Begriffserklärungen
4. Warum ist eine ständige Überprüfung und Anpassung des ADR notwendig?
5. Fazit
Literatur
Internetquellen
Zusammenfassung der Arbeit:
Gefahrgut wird weltweit auf allen für den Gütertransport geeigneten Verkehrsmitteln transportiert. Ziel dieser Bachelorarbeit ist es die rechtlichen Aspekte des Gefahrguttransports national, sowie grenzüberschreitend zu erläutern und anschließend die Frage zu beantworten, warum das ADR in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren aktualisiert und angepasst wird und wie sich im Gegensatz dazu das nationale Gefahrgutrecht verhält.
Um die Fragestellung zu bearbeiten, wird die Methode der Schreibtischrecherche herangezogen und relevante Beiträge zum Thema aufgearbeitet und zusammengefasst.
Die zusammengetragenen Informationen zeigen, dass durch die dynamische Entwicklung in der Chemieforschung und Produktion gefährliche Stoffe neu entwickelt oder durch andere substituiert werden und deshalb eine permanente Überprüfung und Anpassung der ADR- Vorschriften notwendig machen. Da sich die meisten nationalen Gefahrgütervorschriften an den internationalen orientieren werden diese ebenfalls angepasst, wenn die Anpassung notwendig erscheint.
Abstract
Dangerous goods are transported worldwide on all means of transport suitable for goods transport. The aim of this bachelor thesis is to explain the legal aspects of the national and cross-border transport of dangerous goods and then to answer the question of why the ADR is updated and adapted at regular intervals of two years and how, in contrast, the national dangerous goods law behaves. In order to process the question, the method of desk research is used and relevant contributions to the topic are processed and summarized. The information collected shows that, due to the dynamic development in chemical research and production, dangerous substances are newly developed or substituted by others and therefore make permanent review and adjustment of the ADR regulations necessary. Since most national dangerous goods regulations are based on the international ones, these are also adapted if the adaptation appears necessary.
Abbildungsverzeichnis
Abb. 2.1: Kennzeichnung von Lithiumbatterien
Abb. 3.1: Gefahrgutklassen
Abb. 3.2: Mehr als 200 Jahre Gefahrgutrecht – chronologisch betrachtet (Auswahl)
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1.1: Gefahrguttransportvorschriften national/grenzüberschreitend
Abkürzungsverzeichnis
ADR Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
ADN Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de Navigation intérieure (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen)
AE Ausfuhrerklärung
AWB Air way bill (Luftfrachtbrief)
gem. gemäß
GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGVBinsch Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
GGVE Gefahrgut-Verordnung Eisenbahn
ggf. gegebenenfalls
GGVS Gefahrgutverordnung Straße
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IGC-Code International Code for Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk) Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
ICAO International Civil Aviation Organisation (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation)
IATA DGR International Air Transport Association – Dangerous Goods (International Air Transport Association – Gefährliche Güter)
IBC-Code International Code for the Construction and Equipment of Ships carrying Dangerous Chemicals in Bulk (Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern)
IMDG International Maritime Dangerous Goods (Internationale gefährliche Güter für die Seeschifffahrt)
l Liter
MEGC Multiple-Element Gas Container (Gascontainer mit mehreren Elementen)
MHB Materials hazardous only in bulk
n.o.s. not otherwise specified (nicht anderweitig spezifiziert)
RID Regelement concernat le transport international ferroviare des marchandises dangereuses (Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter)
Sog sogenannt
u.a. unter anderem
1. Einleitung
Gefahrguttransporte haben in der Logistik einen großen Anteil am Gesamttransportaufkommen. Allein in Deutschland waren im Jahr 2017 über 1,3 Mrd. Tonnen der transportierten Waren als Gefahrgut klassifiziert. (vgl.Statistisches Bundesamt, Wiesbaden,2020,S.21)1. Da der Transport von Gefahrgut mit Risiken für die Öffentlichkeit und die Umwelt verbunden ist, wird er durch Gesetzgebungen national sowie international reguliert, um Gefahren zu vermeiden, die Verantwortlichkeiten für den Gefahrguttransport abzugrenzen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten. Sie ADR-Vorschriften werden laufend überprüft und and die angepasst. In dieser Bachelorarbeit soll geprüft und aufgezeigt werden, warum eine ständige Überprüfung des ADR-Regelwerks notwendig ist und wie es sich im Vergleich zum Gefahrgutrecht verhält.
In der vorliegenden Bachelorarbeit wird zunächst die allgemeine Rechtsgrundlage zum Gefahrguttransport sowohl national als auch international beschrieben und alle relevanten Begriffe in Zusammenhang mit Gefahrguttransporten erläutert und eine Abgrenzung von Gefahrgut zu Gefahrstoff durchgeführt. Als nächstes werden Arten von möglichen Gefahrguttransporten vorgestellt und weitere Begriffe im Zusammenhang mit dem Gefahrguttransport definiert. Im nächsten Kapitel werden die ADR RID und IMDG erläutert. Anschließend wird versucht die Frage zu klären, warum eine permanente Überprüfung und Anpassung des ADR notwendig ist und wie sich diese im Vergleich zum Gefahrgut verhält. Abschließend wird ein Fazit gezogen und ein Ausblick in die weitere Entwicklung des ADR gewagt.
2. Allgemeine Rechtsgrundlagen beim Gefahrguttransport national/international
Um die Umwelt und Öffentlichkeit vor Gefahren von Gefahrguttransporten zu schützen, hat der Gesetzgeber für die Nichtbefolgung der Vorschriften gesetzliche Sanktionen festgelegt.(vgl. Kreth,S. 136)2. Grundsätzlich sind Gefahrgutvorschriften verkehrsträgerspezifisch ausgeprägt. Es werden Verordnungen für den nationalen und den grenzüberschreitenden, internationalen, Verkehr unterschieden. (vgl.Bochmann,S.19)3. Die Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut national werden vom Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) geregelt. Dieses wird durch die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS), auf der Schiene (GGVE) und Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee) sowohl auf Binnengewässern (GGVBinsch)* und durch die entsprechenden Vorschriften im Luftverkehr (IATA DGR) ergänzt. Der internationale Gefahrguttransport wird durch die UN-Regulation, das sogenannte Orange Book reguliert. (vgl. Arbeitssicherheit.de)4. Das Orange Book ist eine Empfehlung der Vereinten Nationen (UN) für den Transport gefährlicher Güter. Hier werden die UN-Nummern vergeben, die Testkriterien festgelegt und die Angaben in den Dokumentationen bestimmt. (vgl.Gefahrguteinfach,S.6)5. Für die unterschiedlichen Verkehre ergibt sich demnach folgende Matrix (*Anmerkung zur GGVBinsch: Diese war von 1971 gültig und wurde 2009 außer Kraft gesetzt. Sie ging gemeinsam mit der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) in der nun gültigen „Güterverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“, kurz GGVSEB. (vgl. Bussgeldkatalog.net)6.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1.1: Gefahrguttransportvorschriften national/grenzüberschreitend
Quelle: eigene Darstellung nach Bochmann2013,S.19
2.1 ADR, RID und IMDG
Gefahrgutvorschriften werden schon seit langer Zeit angewandt. Ziel dieser Vorschriften ist es Rahmenbedingungen für einen ausreichenden Schutz aller im Gefahrguttransport eingebundenen und ebenso der Unbeteiligten Personen zu gewährleisten. Durch die weltweite Zunahme von Handel mit Gefahrgut bestehen Bestrebungen die Gefahrgutvorschriften zu harmonisieren und einheitlich zu gestalten. (vgl.Suntrop,S.17)7. Daher besteht die Notwendigkeit die bestehenden Gefahrgutvorschriften stets zu aktualisieren und anzupassen.
Für die einzelnen Beförderungsarten gelten folgende Voraussetzungen für den Transport von Gefahrgut:
National: Das Gefahrgutbeförderungsgesetz schreibt folgende Regelungen für den Transport von Gefahrgut vor:
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) Beförderungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 nach GGVS
- Schriftliche Weisungen nach Rn. 10 385 nach GGVS
- Prüfungsbescheinigung für Tankfahrzeuge/Aufsetztanks/ Gefäßbatterien gemäß GGVS
- Bescheinigung der besonderen Zulassung, Anlage B, Anhang B.3 ADR
- Fahrzeugschein, ggf. mit Vermerk ‘Baumuster zugelassen nach GGVS‘ oder ‘geprüft nach § 6 Abs. 4 GGVS’
- Fahrzeugschein vom Anhänger gemäß § 6 Abs. 7 GGVS
- Bescheinigung über Fahrzeugführerschulung zum Führen von Tankfahrzeugen, zur Beförderung von Tanks oder Tankcontainern gemäß Rn. 10 315 GGVS
- Erlaubnisbescheid der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 7 GGVS. Erforderlich beim Transport besonders gefährlicher Güter, sog. Listengüter.
- Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVS.
(vgl.Sietz & v. Salem,S.324)8
Gefahrgutverordnung Schiene (GGVSE)
- das Beförderungspapier
- die schriftlichen Weisungen („Unfallmerkblätter“)
- die ADR-Bescheinigung (Schulungsnachweis)
- ein Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung
Ebenfalls können zusätzlich folgende Papiere erforderlich sein:
- Zulassungsbescheinigung für bestimmte Fahrzeuge bzw. Beförderungseinheiten
- Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (nur im innerstaatlichen Verkehr)
- Ausnahmezulassung nach § 5 GGVSE (nur im innerstaatlichen Verkehr)
- Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 GGVSE
- Escheinigungen des Eisenbahn-Bundesamtes und ggf. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion oder die Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Beförderungspapier für den Bahntransport nach § 7 Abs. 5 und 6 GGVSE
- Kopie der ADR-/multilateralen Sondervereinbarung (wesentlicher Text)
- Container-Packzertifikat (nur wenn der Straßenbeförderung gefährlicher Güter in Großcontainers [Container mit Fassungsraum > 3m[3]]) eine Seebeförderung folgt)
- Kopie der Genehmigung mit den Bedingungen für die Beförderung bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände (Absatz 5.4.1.2.1c des ADR)
- Kopie der Genehmigung mit den Bedingungen für die Beförderung bestimmter selbstzersetzlicher Stoffe oder bestimmter Peroxide (Absatz 5.4.1.2.3.3 des ADR)
(vgl.Triebel & Spohr,S.73)9
Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
- Gefahrgutliste und IMGD-Code
- Eine ständige Überwachung ist erforderlich, es wird die uneingeschränkte Zugänglichkeit gefordert
- Beförderungsdokument, CTU-Packzertifikat (§8 Absatz 1 GGVSee)
- Container-*Fahrzeugpackzertifikat
- Wetterungsbescheinigung
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die zugelassene Klassifizierung und über Beförderungsbedingungen (bei neuen selbstzersetzlichen Stoffen und Peroxiden)
- Container-Packzertifikat
- Angabe über die für das Packen des Containers verantwortliche Person (§8 Absatz 1 Nr. 3 GGVSee)
- UN-Nummer; entweder auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel, die direkt neben dem Placard angebracht wird.
- IMDG-Code an jeder Seite und an den beiden Enden des Containers
- Großzettel (je einer an den beiden Seitenwänden sowie an Stirn- und Rückwand); alternativ kann ein vergrößerter Gefahrzettel verwendet werden
- Angaben über den Hersteller, den Vertreiber und den Beauftragten des Herstellers
- Angabe: die Beförderungseinheit enthält gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter
- Aufschrift UN XXXX in Raute mit schwarzer Begrenzungslinie (IMGD-Code)
- Aufschrift BEGRENZTE MENGEN oder LIMITED QUANTITIES oder LTD QTY (IMGD-CODE)
(vgl.Freek&Süselbeck,S.211)10
GGVBinsch (außer Kraft seit 2009, aufgegangen in GGVSEB
- Es dürfen nur gefährliche Güter transportiert werden, die nach dem ADR zur Beförderung zugelassen sind und nur zu den dort aufgeführten Bedingungen
Seit 1997 sind bestimmte Beförderungen grundsätzlich von den Beförderungsvorschriften freigestellt. Davon sind folgende Beförderungen erfasst:
- Gefährliche Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
- Maschinen oder Geräte, die in deren inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Transportbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
- Lieferungen bzw. Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, die Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchführen, und zwar in Mengen, die eine Grenze von 450 l je Verpackung nicht überschreiten und die höchstzulässige Gesamtmenge laut ADR nicht überschreiten.(vgl.Ridder, 2009S. 27)11
IATA DGR
Die International Air Transport Association (IATA) ist ein privatwissenschaftlicher Interessenverband der Luftverkehrsunternehmen, der sich schon früh mit dem Transport von Gefahrgut mit Luftfahrzeugen beschäftigte. 1956 wurden erstmalig Regeln für die Beförderung von gefährlichen Gütern durch die Luft vorgestellt. Sie wurden von der 1950 ins Leben gerufenen IATA-Restricted Articles-Working Group erarbeitet und von der IATA unter dem Titel „IATA-RAR“ (Restricted Articles Regulations – Vorschriften über eingeschränkt für del Luftverkehr zugelassene Artikel) veröffentlicht. In der noch heute sinngemäß gültigen IATA-Resolution 618 verpflichteten sich alle IATA-Mitglieder, sich streng an diese Vorschriften zu halten. Die IATA-DGR wird vom IATA-Gefahrengutausschuss jährlich aktualisiert und an die Neu- und Weiterentwicklungen in der Chemie- und Verpackungsindustrie angepasst.
(vgl.Ridder,2015,S.66)12
- Die Zahl und die Art der Begleitpapiere, die neben dem Luftfrachtbrief der Sendung beigegeben werden müssen, richten sich nach den verschiedenen Einfuhrbestimmungen der Länder. Es können Handelsrechnungen in unterschiedlicher Anzahl und Aufmachung, Konsulatsfakturen, Ursprungszeugnisse, Importlizenzen und Warenverkehrsbescheinigungen verlangt werden. Für die Ausfuhrzollabfertigung ist eine Ausfuhrerklärung (AE) erforderlich.
- Der Luftfrachtbrief muss vollständig und richtig ausgefüllt sein, dazu müssen die korrekte Warenbezeichnung und das Gewicht aufgeführt sein und die Sendung entsprechend tarifiert sein.
- Alle erforderlichen Dokumente müssen vorliegen.
- Die Markierung der einzelnen Packstücke muss mit voller Absender- und Empfängeradresse versehen sein.
- Die Verpackung muss zum Lufttransport geeignet sein.
- Die AWB Nummer, der Bestimmungsflughafen, die Gesamtzahl der Kolli der Sendung müssen auf jedem Kollo vermerkt sein.
- Alle Kolli müssen mit einem Aufkleber versehen sein.
- Gefahrgüter müssen den Gefahrgutvorschriften entsprechen markiert und etikettiert sein.
- Die Auflieferung der gefährlichen Güter die vom Versender unterschriebene „Verantwortliche Erklärung“ („Shipper´s Certification for restricted articles“) gemäß den DGR vorliegen.
- Alte Markierungen und Etiketten müssen vom Kolli entfernt sein.
(vgl.Oelfke,2008,S.174)13
Grenzüberschreitend:
Für den grenzüberschreitenden Transport von Gefahrgut gelten für die einzelnen Transportarten laut UN Regulation – Orange Book folgende Regelungen:
Der grenzüberschreitende Gefahrguttransport auf der Straße wird vom ADR geregelt. Die einzelnen Teile des ADR enthalten im Wesentlichen Vorschriften über:
- Die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
- Deren Verpackungen
- Gefahrzettel und Kennzeichnungen für Umschließungsmittel und Fahrzeuge
- Begleitpapiere
- Zulässige Beförderungsarten (z.B. Tanks)
- Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstungen
- Den Betrieb der Fahrzeuge (z.B. Schulung der Fahrer, erforderliche Begleitpapiere, Überwachung der Fahrzeuge)
- Beladen der Fahrzeuge
- Sonderregelungen für die Beförderung gefährlicher Güter der einzelnen Klassen.
(vgl.Triebel&Spohr,2000,S.14)
Der grenzüberschreitende Gefahrguttransport auf der Schiene wird vom RID geregelt. Dabei gelten folgende Vorschriften:
Der Absender von gefährlichen Gütern ist verpflichtet…:
- dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und ggfs. Die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere, wie Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw. zu liefern.
- Der Beförderer hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist.
Der Befüller hat folgende Pflichten:
- Nach dem Befüllen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtigkeit auftritt
Die Bodenöffnungen für das Befüllen oder Entleeren von Tanks je nach Tankcodierung des zu befördernden Stoffes mit mindestens zwei bzw. drei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Diese bestehen aus:
- aus einer äußeren Absperreinrichtung und einer Verschlusseinrichtung oder
- aus einer inneren Absperreinrichtung, einer äußeren Absperreinrichtung und einer Verschlusseinrichtung.
Um Tropfleckagen zu vermeiden, sollte die Prüfpflicht auch auf die Prüfung von inneren und äußeren Absperreinrichtungen ausgeweitet werden. Die Umsetzung dieser Forderung ist jedoch aus rechtlichen und technischen Gründen nicht problemlos möglich, dass es insbesondere nicht klar ist welche technischen Lösungen hier angewendet werden könnten, um das Schutzziel zu erreichen. Die bisher üblichen Verschlusseinrichtungen, wie die 2. Absperreinrichtung und die Schutzklappe sind vielfach mit Gewinde versehen. Die Bedienung dieser Einrichtungen ist bislang unzureichend definiert und wird deshalb unterschiedlich durchgeführt. Im ersten Schritt wurde von CEFIC der Vorschlag unterstützt Arbeitsanweisungen an den Füll- und Entleerstationen einzuführen. Da die konstruktive Ausführung von Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen unterschiedlich ist, sind daher auch unterschiedliche Lösungen für die beiden Verkehrsträger notwendig.(vgl.Holzhäuser & Ridder, 2012,S.43)14
Der grenzüberschreitende Gefahrguttransport auf See wird vom IMDG -Code geregelt. Dabei gelten folgende Vorschriften:
Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich der IMDG-Verordnung nur übergeben werden und mit Seeschiffen nur transportiert werden, wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind:
- Bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens sowie sie die des IMGD-Codes:
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut:
a) bei Gütern, denen eine Klassifizierung „MHB“ zugeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des SOLAS-Übereinkommens sowie denen des IMSBC-Codes und
b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens;
- bei der Beförderung flüssiger Gefahrgüter in Tankschiffen gelten die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
- beim Transport flüssiger Gase in Tankschiffen kommen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-Codes zur Anwendung;
- die Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen kommen zusätzlich zu den Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF-Codes.
(vgl.Storck,S. A21)15
Der grenzüberschreitende Gefahrguttransport auf Binnenwasserstraßen wird vom ADN geregelt. Das ADRN, welches bis zum 31 Dezember 2010 Anwendung für den grenzüberschreitenden Transport von gefährlichen Gütern auf dem Rhein Anwendung fand, wurde im Dezember 2009 durch die Entscheidung von der Zentralkommission zum 01.01.2011 vollständig vom ADN abgelöst. (vgl.Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,S.iii) Das ADN findet keine Anwendung bei der Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf Seefahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören. (vgl.Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,S.xix)16. Ebenfalls wird das ADN nicht angewendet bei der Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf Seefahrtsstraßen. Ebenfalls ist eine Anwendung des ADN gem. Art. (1 III S. 1 ADN ausgeschlossen, wenn es sich um die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen oder sonstige einem Staat gehörende oder in dessen Betrieb sich befindliche Schiffe handelt, solange der Staat diese Schiffe ausschließlich zu staatlichen und nichtgewerblichen Zwecken einsetzt. Jedoch muss von den Vertragsparteien gem. Art. 1 III S. 2 ADN in einem vertretbaren Rahmen sichergestellt werden, dass deren Einsatz in einer mit dem ADN verträglichen Weise erfolgt. Der Anwendungsbereich des ADN ist zuoberst auf den gewerblichen grenzüberschreitenden Transport von Gefahrgütern als Handelsgut ausgelegt. Selbst Staaten, müssen sich nach den Vorschriften des ADN richten, sofern sich ihr Handeln einen gewerblichen Zweck verfolgt.(vgl.Peters,S.215)17
[...]
1 Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, (2020), Verkehr Gefahrguttransport Ergebnisse der Gefahrgutschätzung, Fachserie 8 Reihe 1.4, 2017
2 Kreth Siegfried, (2013), Schulungsprogramm Gefahrguttransport: Stück- und Schüttgutfahrer, Springer-Verlag
3 Bochmann Michael, (2013), Ausbildungs- und Unterrichtsmaterial zum Gefahrguttransport: für Führungskräfte und Anwender in der Transportkette, Springer-Verlag
4 „Orange Book“ (Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter der UN) (zuletzt besucht am 15.04.2022) https://www.arbeitssicherheit.de/schriften/dokument/0%3A4924325.html
5 Gefahrgut einfach Serviceheft 2017/2018, (2016), Ecomed-Storck GmbH
6 Was war die GGVBinSch? (zuletzt besucht am 31.01.2022) https://www.bussgeldkatalog.net/ggvbinsch/
7 Suntrop Carsten, (2011), Chemielogistik Markt, Geschäftsmodelle, Prozesse, Willey Verlag
8 Sietz Manfred, v. Salem Andreas, (2013), Umweltschutz-Management und Öko-Auditing, Springer-Verlag
9 Triebel Hans-Günter, Spohr Wolfgang, (2000), Erstschulung für den Gefahrgut-Fahrzeugführer: Basiskurs. Band 1, Verlag Heinrich Vogel
10 Freek Joachim, Süselbeck, (2007), Gefahrgutbeauftragter Prüfungstest, IHK-Fragenfundus und Antworten Band 1, Vogel Verlag
11 Ridder Klaus, (2009), Der Gefahrgut-Fahrer ADR und GGVSEB 2009, ecomed Sicherheit Verlag
12 Ridder Klaus, (2015), Gefahrgut historisch, Storck Verlag
13 Oelfke Dorit, (2008), Speditionsbetriebslehre und Logistik Die wichtigsten Prüfungsfragen mit Lösungen, Gabler Verlag
14 Holzhäuser Jörg, Ridder Klaus, (2012) Gefahrgut aktuell aktueller Rechtsstand im Überblick und Änderungen ADR/RID/ADN 2013; [Vorschau auf ADR/RID/ADN 2013], ecomed Sicherheit
15 (2016) IMDG-Code 2017 GGBefG, GGVSee, Richtlinien zur GGVSee, IMDG-Code inkl. Amdt. 38-16, Änderungen im Überblick, Stichwortverzeichnis, mit CD-ROM : [basierend auf der amtlichen deutschen Übersetzung], 38. Auflage, Storck-Verlag
16 Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, (2020), Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Enthält die Beigefügte Verordnung, gültig ab 1. Januar 2021 – offizielle deutsche Übersetzung – ADN 2021, Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZRK)
17 Peters Alexander Christopher, (2018), Das Recht der internationalen Gefahrstoffverbringung, Lit Verlag
- Quote paper
- Anonymous,, 2022, Warum ist eine ständige Überprüfung und Anpassung des ADR notwendig und wie verhält sich dieses im Gegensatz zum Gefahrgutrecht?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1253040
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