Wie wurde die Strafverteidigung in der DDR ausgeführt? Gab es überhaupt eine Strafverteidigung? Oder hat man diese aufgrund der sozialistischen Ziele eingegrenzt? Wie haben sich die Anwälte und auch die Beschuldigten bzw. Angeklagten gefühlt? All diese Fragen werden im Laufe der Arbeit anhand von Analysen, Vermutungen und Forschungsergebnissen von Wissenschaftlern beantwortet.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Strafverteidigung in der DDR. Damit man die Gefühle und Verhaltensweisen der Angeklagten, Verteidiger und des Staates versteht, ist es erforderlich, kurz und knapp in das Recht und Politik der DDR einzusteigen. Besonders wichtig sind auch die Ziele der DDR, die man jederzeit im Hintergrund halten sollte. Sie stellen sogar eine entsprechend wichtige Rolle dar. Einer der größten Ziele war der Aufbau des Sozialismus. Grundwerte des Sozialismus sind Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität, also das Einstehen für andere und ihre Unterstützung.
Der Hauptteil der Arbeit versucht die Ansichten der Angeklagten im Haupt-verfahren bzw. der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und ebenfalls die Ansichten der Verteidiger genauer darzustellen. Was duften man und was nicht? Inwieweit ging die Strafverteidigung? Welche Erleichterungen und Schwierigkeiten wurden vorgebracht? Ebenso beschreibt der Hauptteil die Entwicklung der Strafverteidigung und der Anwaltschaft. Es werden verschiedenste Anwaltstätigkeiten und wesentliche Verfahrensbestandteile gehandhabt. Insbesondere sollen die Gefühle und Ansichten der Beklagten im Rahmen der Strafverteidigung genauer dargestellt werden.Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit.
Inhalt
Einleitung
I. Recht und Politik
II. Anwaltschaft bzw. Verteidiger in der DDR
1. Entwicklung der Anwaltschaft
a) Entnazifizierung
b) weitere Entwicklung/ Juristenausbildung
c) Entstehung von Kollegien
d) Anwaltsverfolgung 1950er Jahre
e) ab 1953
2. Das Recht auf Verteidigung: Normierung und Entwicklung
III. Praxis
1. Anwaltswahl der Mandanten bzw. Angeklagten
2. Untersuchungshaft der DDR
a) Beschuldiger-Verteidiger-Kontakt
b) Anwaltsgespräche
c) Akteneinsicht
d) Ermittlungsabschluss: Beschuldigtenerklärung
3. Hauptverfahren
a) Fragerecht im Rahmen der Verteidigung
b) Antragstellung
c) Der Schlussvortrag
IV. Zusammenfassung/ Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Einleitung
„Ich hätte auch einen Besenstil als Verteidiger nehmen können...“ 1 . Mit diesen Worten beschrieb ein Angeklagter die Strafverteidiger zur Zeit der DDR. Die DDR (Deutsche Demokratische Republik) begann nach dem Zweiten Weltkrieg im Jahre 1945 und endete etwa mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990. Allerdings stellt sich die Frage, wie die Strafverteidigung in der DDR ausgeführt wurde. Gab es überhaupt eine Strafverteidigung? Oder hat man diese aufgrund der sozialistischen Ziele eingegrenzt? Wie haben sich die Anwälte und auch die Beschuldigten bzw. Angeklagten gefühlt? All diese Fragen werden laufe der Arbeit Anhang von Analysen, Vermutungen, und von Forschungsergebnissen von Wissenschaftlern beantwortet. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Strafverteidigung in der DDR. Damit man die Gefühle und Verhaltensweisen der Angeklagten, Verteidiger und des Staates versteht, ist es erforderlich, kurz und knapp in das Recht und Politik der DDR einzusteigen. Besonders wichtig sind auch die Ziele der DDR, die man jederzeit im Hintergrund halten sollte. Sie stellen sogar eine entsprechend wichtige Rolle dar. Einer der größten Ziele war der Aufbau des Sozialismus. Grundwerte des Sozialismus sind Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität, also das Einstehen für andere und Ihre Unterstützung.2
Der Hauptteil der Arbeit versucht die Ansichten der Angeklagten im Hauptverfahren bzw. der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und ebenfalls die Ansichten der Verteidiger genauer darzustellen. Was duften man und was nicht? Inwieweit ging die Strafverteidigung?
Welche Erleichterungen und Schwierigkeiten wurden vorgerbacht? Ebenso beschreibt der Hauptteil die Entwicklung der Strafverteidigung und der Anwaltschaft. Es werden verschiedenste Anwaltstätigkeiten und wesentliche Verfahrensbestandteile gehandhabt. Insbesondere sollen die Gefühle und Ansichten der Beklagten im Rahmen der Strafverteidigung genauer dargestellt werden.
Die Aussage, in der die Verteidiger als Besenstile verglichen werden, legt schon die Situation der Strafverteidigung offen.
Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit. Ebenso wäre es sehr interessant gewesen, über bestimmte Fälle wie die Waldheimer-Prozesse oder andere „politische“ Verfahren ausführlicher zu schreiben. Aufgrund Platzgründe wurden diese weggelassen. Hingegen werden jedoch in der Arbeit andere interessante Fallbeispiele beschrieben.
I. Recht und Politik
In der DDR wurden Recht und Justiz der Politik untergeordnet. Sowohl der Staatsaufbau als auch die Organisation von Parteien und Massenorganisationen folgte den Prinzipien des demokratischen Zentralismus.3 Es existierte keine Gewalteneinteilung, sodass grundsätzlich eine Diktatur herrschte. Die Justiz war von der politischen Herrschaft, die von der kommunistischen Partei SED kontrolliert wurde, abhängig und findet eine Ähnlichkeit zum Dritten Reich. Demnach war das sozialistische Recht ein Mittel zur Verwirklichung der Politik der marxistisch-leninistischen Partei.4 Damit stellte dies ein Vollstreckungsorgan des Willens der SED dar anstatt eines Kontrollorgans. Dies hatte sich insbesondere in der Strafverteidigung widergespiegelt. „Die Rechtspflege dient der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit.“5 Die Justiz hatte folglich nach der Verfassung die Aufgabe die Willen der Arbeiterklassen durchzusetzen. Analysiert man die politischen Ordnungen der DDR, so kommt man zu anderen grundlegenden Auswirkungen bzw. Gewichtungen als in einem Rechtsstaat. Einer der Ziele der DDR- Führung war der Zusammenhalt des Staates bzw. der Bevölkerung, das allerdings Laufe der Zeit nicht besonders im Vordergrund stand. Somit wollte man dem Sozialismus im Staat bewahren und insbesondere aufbauen. Zweites Ziel der Regierung war die äußere Souveränität und Anerkennung der DDR.6 Schließlich führten diese Ziele zu den Veränderungen im Strafrechtssystem der DDR. Das Recht der DDR stellte folglich ein Instrument der SED zur Durchsetzung ihrer Politik dar.7 Erkannte der Täter die Prinzipien der DDR und damit den Sozialismus nicht an, so hatte er sich schuldhaft gemacht. Erst ab 1968 führte man das Strafgesetzbuch der DDR ein. Man wollte insbesondere die Befehlsgewalt der SED darin unterbringen und die Verfolgung von politischen Gegnern gewährleisten. Ausgangspunkt der politischen Strafjustiz in der DDR waren die Strafverfahren wegen NS-Verbrechen.8 Beispielsweise wurden Richter und Staatsanwälte bei „Waldheimer Prozessen“ entsprechend vorher ausgesucht, sodass die Strafen politisch vorbestimmt waren. Ebenfalls war die Todesstrafe bis 1987 im Strafgesetzbuch der DDR, der in 1980er Jahre strafverschärfend geändert und ergänzt wurde9, verankert. Zum Beispiel: § 96 II StGB DDR: „in besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.“10 Zusätzlich erschien auch eine Strafprozessordnung der DDR. Man gebrauchte in der Zeit von sehr vielen Rahmenbedingungen und unbestimmten Rechtsbegriffen, sodass man einen breiten Auslegungsspielraum für die Durchsetzung der politischen Ziele hatte.11 Allerdings hatten sich bei der Rechtsanwendung Techniken zur Durchsetzung von politischen Zielen eingegliedert, die später die Verurteilungen, Prozesse, und damit die Verteidigungen stark beeinflusst haben. Einer der Techniken ist die Nichtanwendung aller Rechtsnormen. Es findet vielmehr eine Auswahl statt.12 Eine zweite Technik ist die politische Zweckmäßigkeit, die die allg. Auslegungsrichtlinien für die Rechtsanwendung festlegt.13 Dies ist auf die sozialistische Rechtslehre zurückzuführen. Ebenfalls kann die politische Zweckmäßigkeit zur Nichtanwendung von gesellschaftlich hinfällig gewordenen Rechtsvorschriften führen.14 Alle Techniken tragen ein Beitrag zur Sozialisation der Gesellschaft bzw. des Staates bei, die allerdings bei andersdenkenden Bürgern negative Auswirkungen hatte. Insbesondere beeinflusste der politische Einfluss die Advokatur und damit auch die Verteidigung sehr stark.
Zusammengefasst existierte in der DDR ein politischer Einfluss der SED auf das Rechtsystem.
II. Anwaltschaft bzw. Verteidiger in der DDR
1. Entwicklung der Anwaltschaft
a) Entnazifizierung
Grundsätzlich sollte nach den liberalen Vorstellungsbildern ein Anwalt für seinen Mandanten arbeiten und im Bedarfsfall verteidigen. Daraus folgert sich das staatsferne Verhalten eines Anwalts. Allerdings waren die Anwälte aus der Sicht der sozialistischen Funktionäre der DDR ein Teil der Klassenjustiz und hatten sich in den Dienst der Nationalsozialismus gelassen.15 Daher war das Kollegium mit sozialistischen Anwälten angesehener. Nach 1945 startete man die sog. Entnazifizierung innerhalb der Anwaltschaft, um somit entsprechende Neuzulassungen zu genehmigen. In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) schaffte man hingegen die alten Anwaltszulassungen gänzlich ab. Bis 1946 wurde eine „Provisorische Zulassungsverordnung für die Rechtsanwaltschaft in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (ProvZulO)“ eingeführt.16 Danach waren alle Mitglieder der NSDAP (Die Nationalistische Deutsche Arbeiterpartei) und deren Abzweigungen von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Beispielsweise waren 93 Prozent der Anwälte in Berlin Mitglieder der Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund.17 Ende 1952 waren von 781 in der DDR und Ostberlin zugelassenen Anwälten 22,7 Prozent ehemals Mitglieder der NSDAP.18 Knapp ein Viertel der Anwälte waren nationalsozialistisch und haben sich durch das freiwillige Betreten der Kollegien dem Sozialismus bekannt. Dies führte dazu, dass der Rechtsanspruch auf Zulassung sich zur Ermessensentscheidungen entwickelte.19 Hierbei hatte nun die Verwaltung die Möglichkeit willkürlich bzgl. der Zulassungen zu handeln. Anstatt sie wie die Richter und Staatsanwälte gänzlich zu ersetzen, wollte man sie zunächst kontrollieren und leiten.
b) weitere Entwicklung/ Juristenausbildung
Dies hatte sich auch in der Strafverteidigung eines Beschuldigten besonders widerspiegelt. Nebenbei versuchte man zukünftige Juristen, die die Interessen des Staates befolgen, auszubilden. Die SED nahm die Universitäten unter Kontrolle, sodass die Juristenausbildung überwiegend mit Politik ausgeschmückt wurde. Schließlich kam es zur Juristenknappheit.20 Die politischen Verantwortlichen der DDR konnten daher die Anwaltschaft von heute auf morgen nicht ersetzen. Dies bedeutete für das Volk, dass sie im Falle eines Strafverfahrens nur bestimmte Anwälte bestellen konnten. Möglicherweise waren keine Anwälte vorhanden und waren somit gezwungen noch vorhandene Anwälte zu bestellen. Die Gründungsverfassung der DDR bat für Anwälte und Verteidigen keinerlei Schutz, da die Rechte nicht geregelt wurden.21 Dies stellte damit für den Staat ein Spielraum über den Freiheitsentzug der zugelassenen Anwälte und Verteidiger dar. Die Juristen in der DDR entwickeln sich seit 1945 zu den parteipolitischen Anwälten22 und damit im Interesse der DDR. Man machte sich Gedanken darüber, ob man überhaupt Verteidiger in Prozessen benötigt.23 Die Rechtsanwälte in der DDR wurden als „gesellschaftliche Einrichtung der sozialistischen Rechtspflege“ angesehen und die Verteidigung als „Organ der Rechtspflege“ bezeichnet.24 Demnach sollte eigentlich die Anwaltschaft und damit die Verteidigung nach der sozialistischen Grundgedanke abgeschafft werden, da der Staat und dessen Organe als „beste Interpretanten und Treuhändler die Interessen des Einzelnen“25 handeln würde.
c) Entstehung von Kollegien
1952 fand eine umfangreiche Verwaltungs- und Juristenreform statt, sodass man die Anwaltschaft nun neu arrangierte. Es wurden Kollegien gebildet, die genossenschaftlich waren. Hauptsächlich waren Mehrheit der Anwälte gegen die neuen Regelungen26, da man somit die Freiheit der Advokatur beseitigen würde. Sie waren nämlich unter Beobachten der SED. Jedenfalls ist zu beachten, dass die Kollegiumsanwälte deutlich mehr Vorteile wie Steuererleichterungen, Auftragserteilungen, Pflichtmandate etc. erlangten. Im Gegensatz wurden die Einzelanwälte rechtlich ferngehalten,27 sodass sie zur Teilnahme am Kollegium gezwungen wurden. Nebenbei gründete man ein Ostberliner Kollegium. Das Vorstandspersonal bestand aus SED-Mitgliedern und aus Absolventen von Volksrichterschulen der DDR.28 Zweifellos hatte der Staat die Anwälte unter Kontrolle. Das Kollegium sollte nicht nur auf das Verhalten, sondern auf die Auswahl der Pflichtverteidiger einwirken.29 Allerdings hatten die Beschuldigten bzw. Mandanten eine freie Anwaltswahl, obwohl die Freiheit eines Kollegiumsanwalts eingeschränkt war. Ebenso wurde die eigenverantwortliche Mandantenausübung im Rahmen des Kollegiums gewährleistet.30 Insgesamt sollte das Kollegium damit die DDR mit seinen Zielen ein Schritt vorantreiben.
d) Anwaltsverfolgung 1950er Jahre
In den 1950er Jahren kam es zur Anwaltsverfolgungen. Sie wurden diszipliniert oder auch strafrechtlich verfolgt.31 Prozesse wie der Janka-Harich-Prozess oder der Prozess gegen Herbert Schmidt sind bekannte Beispiele der Anwaltsverfolgung. Herbert Schmidt war Verteidiger und hatte eine schriftliche Zeugenaussage vor Gericht vorgelegt, der jedoch in den Westen fliehen musste. Ein ähnliches Schicksal litt auch Max Masius, der auch gezwungen war in den Westen zufliehen. Verursacher war das Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Daraus lässt sich herausfolgern, dass die Verteidiger und Anwälte in der Zeit der DDR nicht besonders leicht hatten und unter Druck standen.
e) ab 1953
aa) Anwaltszahl
Seit Entstehung des Kollegiums ist die Anzahl der Anwälte radikal gesunken.32 Ebenso trägt die Entnazifizierung ein Beitrag dazu (s.o.). Ende 1989 waren es um die 20 Einzelanwälte und etwa 600 Kollegienanwälte, die das gesamte Volk der DDR versorgen sollten. In der DDR lebten etwa 16 Millionen Bürger, die im Bedarfsfall von Anwälten beraten, oder auch vor Gericht verteidigt werden mussten. Jedoch flüchteten zahlreiche Anwälte und Verteidiger aufgrund politischer Eingriffe in den Westen.33
bb) Anwaltsimage aus der Sicht des MfS
Ende 1970 hat sich das Anwaltsbild aus der Sicht des MfS stark geändert. Die Anwälte hatten zu der Zeit keine „enge“ Kontakte zur MfS. Dies führte dazu, dass sie überwacht und mit Disziplinarverfahren bestraft wurden. Aus der Sicht des MfS sollte die Anwaltschaft wie die Staatsanwaltschaft nach der Wahrheit forschen, auch wenn dies gegen die Interessen eines Mandanten verstoßen würde.34 Diese Ansicht widerspiegelt keineswegs die Strafverteidigung. Daher wurden die Strafverteidiger öfters von Ermittlungen herausgehalten.35 Erst in den 1980er Jahren veränderte sich die Sichtweise über die Strafverteidiger. Beispielsweise bezeichnete man sie in einer Diplomarbeit36 des MfS als Partner bei der gesetzlichen und rechtlichen Praxis. Daraus kann man entnehmen, dass eine Vertrauensbasis hergestellt wurde. Dies bestätigte auch die Aussage von Minister Mielke37 : „Die Institution der Verteidigung ist doch eine Waffe für uns, zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit38 “. Vorliegend standen wieder die Ziele der DDR im Vordergrund.
2. Das Recht auf Verteidigung: Normierung und Entwicklung
Die Verteidigung bzw. das Recht auf Verteidigung war in der Zeit der DDR nicht besonders ausgewogen geregelt. In der Verfassung der DDR von 1949 wurde sie nicht festgelegt. Erst knapp 14 Jahre später im Jahr 1963 wurde sie in der Verfassung schriftlich: „das Recht auf Verteidigung ... während des gesamten Strafverfahrens“ (Art. 102 II Verfassung der DDR) normiert. Allerdings setzte man nach der herrschenden Auffassung in der DDR nicht unbedingt ein Verteidiger voraus.39 In den Fällen ohne Anwaltszwang musste kein Verteidiger angefordert werden. Vielmehr musste sich der Angeklagte selbst verteidigen.
Gemäß § 61 I StPO 1968 der DDR sollte alles vorgebracht werden, was die erhobene Beschuldigung ausräumen oder seine strafrechtliche Verantwortung mindern kann. Nach dem Paragrafen existierte das Recht auf Verteidigung. Allerdings war ein Anwalt nicht nur für einen Mandanten da gewesen, sondern hatte auch die Aufgabe die sozialistische Gesetzlichkeit und das Rechtsbewusstsein der Bürger zu bewahren und zu verstärken.40 Dies bedeutete letztendlich für den betroffenen Bürger, dass der Anwalt im Falle einer Verteidigung nicht unbedingt seine Interessen befolgen würde. Dies stellte wiederum ein erheblicher Nachteil für die Bürger der DDR dar. Die Gesetze über die Rechte des Verteidigers41 blieben bis Ende der DDR bestehen.42 Jedoch hatte sich Laufe der Zeit das Maß der Verteidigung verändert. Man wollte nun mehr schnellere bzw. beschleunigte Verfahren haben. Dies hatte zu bedeuten, dass die Beweise nun schneller aufgenommen werden sollten. Somit waren die Angeklagten wieder zum Nachteil belastet, da die Beweisaufnahme in der Regel Zeit in Anspruch nimmt. Oder man konnte beim Vorliegen eines Geständnisses auf Zeugenaussagen verzichten.43 Das dritte Strafrechtsänderungsgesetz sollten die Bürger und insbesondere ausreisewillige Bürger abschrecken44, sodass die Freiheit noch mehr eingeschränkt wurde.
Nach 1986 sahen die Anwälte die Stellung der Verteidigung als „verstärkt“ an.45 Hingegen sahen die Anwälte des Kollegiums Ende 1970 die Verteidigung eines Mandanten fast schon unmöglich.46 Etwa 1980 wurde das Problem der Strafverteidigung wiederaufgenommen und zur fachlichen und wissenschaftlichen Überprüfung weitergeleitet. Allerdings sollte laut Stellvertreter des obersten Justizorgans47 die StPO nicht überarbeitet, sondern neu ausgelegt werden.48 Die Beurteilung des Strafprozessrechts wurde zunächst ohne Rechtsanwälte durchgeführt. Später änderte man dies. In erster Linie wollte man die Ermittlungsverfahren nicht gefährden, sodass die Verteidiger somit einige Grenzen hatten. Es führte dazu, dass beispielsweise Gerichte unter Abwesenheit der Richter Urteile verkündeten oder die Zeugen so manipulierten, sodass die Angeklagten schuldhaft verurteilt wurden. Es wurden auch Verhörbedingungen kaschiert.49 Um die Zwecke der Untersuchung nicht zu gefährden, konnte der Staatsanwalt dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren Bedingungen stellen, vgl. § 64 III StPO DDR. Nur im gerichtlichen Verfahren gab es ein Mandant-Verteidiger-Kontakt. In vielen Fällen kam es zum Skandal. Laut Horst Zink50 sollte „der Einheit der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und die Gesetzlichkeit“51 bewahrt bzw. gewährleistet werden. Man wollte sich stark an den Zielen der DDR festhalten. Bis Ende 1990 kam es zu Konfrontationen wegen der StPO-Analyse. Erst seit 1990 existiert eine „unbeschränkte Kommunikation“52 zwischen Verteidiger und Mandant, die gesetzlich festgehalten wurde. Nebenbei wurde auch das Aussageverweigerungsrecht gesetzlich festgelegt und die Pflicht der Belehrung eingeführt. Dies stellte für die Verteidiger und den Mandanten bzw. Angeklagten im Rahmen eines Verfahrens ein erheblicher Vorteil dar. Die Verteidiger-Mandant-Beziehung wurde nach der Reform deutlich verstärkt und damit auch schriftlich verankert.
III. Praxis
1. Anwaltswahl der Mandanten bzw. Angeklagten
Grundsätzlich galt in der DDR eine freie Anwaltswahl. Gemäß § 61 I StPO 1968 konnte die Angeklagten im Rahmen eines Verfahrens einen Verteidiger bestellen. Auch hielt man die freie Anwaltswahl im Kollegiums-Gesetz 1980 schriftlich fest. Allerdings herrschte zu der Zeit ein Problem: Nämlich gab es eine geringe Anzahl von Anwälten bzw. Kollegen53, die den Sinn und Zweck der freien Anwaltswahl begrenzt haben. Somit war nur der nächstgelegene Anwalt ansprechbar.54 Gemäß § 62 I StPO DDR waren die zugelassenen Anwälte auch damit in der Lage als Verteidiger aufzutreten und Angeklagten bzw. Mandanten über sämtliche Rechte zu unterrichten. Ebenso wurde die freie Anwaltswahl vom MfS (Minister für Staatssicherheit) und der SED unterstützt.55 Jedoch wurden die Angeklagten bzw. die Häftlinge nicht unbedingt in Ruhe gelassen. Beispielsweise hat man den Häftlingen eine Reihe von ausgesuchten Anwälten bzw. Pflichtverteidiger vorgeschlagen, die sie dann verteidigen sollten. Die gesamte Liste von möglichen Strafverteidigern wurden in der Regel nicht vorgestellt. Daher taucht die Frage auf, ob die freie Anwaltswahl wirklich gewährgeleistet wurde. Hinweise bzw. Empfehlungen auf bestimmte Anwälte waren unzulässig, da somit der Beklagte möglicherweise nachteilhaft oder auch vorteilhaft belastet werden kann. Daher nutzte man ab 1973 aufgrund der Prozessrationalität nur regionale Listen, in der regionale Anwälte/Verteidiger aufgeführt waren.56 Einerseits erscheint die Begründung sinnvoll, andererseits sollte man auch beachten, dass viele Angeklagte und Inhaftierte keine Anwälte kannten. Dies führte letztendlich zur Unsicherheit.57 Die meisten von denen (etwa 9 von 10 Häftlingen) wurde im Strafprozess nicht anwaltlich vertreten.58 Grundsätzlich hatte man alles versucht, um die Namen der Anwälte zu verheimlichen, sodass die Häftlinge gezwungen waren andere „nicht für sie bekannte“ Verteidiger zu wählen. Im Vordergrund standen damit die Vertrauensanwälte der DDR. Im Hintergrund standen wiederum die Ziele der DDR auf erster Stelle. Beispielsweise waren Anwaltsverzeichnisse in begrenzter Auflage erhältlich oder in den Berliner Telefonbüchern waren die Anwälte unvollständig namentlich benannt.59 Ebenfalls wollte man die Inhaftierten dazu drängen, den ihrerseits gewählten Anwalt aufzugeben.60 Die Verhalten sprechen eindeutig gegen die freie Anwaltswahl. Wer aufmerksam und widerstandsfähig war, so hatte derjenigen bessere Chancen. Es gab nicht nur ein Druck aus der Sicht der Angeklagten. Auch Anwälte wurden deutlich belastet, den Mandanten aufzugeben. Hat allerdings der Angeklagte keine Anwaltswahl getroffen, so musste im Rahmen des
§ 61 I, IV StPO DDR 1986 ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Vermutlich hatten die Pflichtverteidiger „enge Kontakte“ mit dem MfS, sodass auch hier das MfS alles unter Kontrolle hatte. Zusammengefasst existierte in der DDR der Grundsatz der freien Anwaltswahl. Allerdings versuchte man ihn zu umgehen, sodass die Freiheit insgesamt eingeschränkt war.
2. Untersuchungshaft der DDR
a) Beschuldiger-Verteidiger-Kontakt
Wurde jemand beschuldigt, so landete derjenige in einem der Stasi- Untersuchungshaftanlagen. Insgesamt gab es 17 Anlagen und eine zentrale Einrichtung, die nicht auf den Karten zu finden war.61 Grundsätzlich hatte jeder das Recht, im Falle einer Festnahme bzw. im Rahmen eines Prozesses ein Verteidiger zu bestellen. (s.o.) Allerdings war der Kontakt zu einem Verteidiger nicht unbedingt einfach. Ein Verteidiger musste gem.
§ 63 I StPO DDR (1968) vor dem Bezirksgericht und dem Obersten Gericht bestellt werden. Jedoch hatte man die Verteidiger bis zum Abschluss der Ermittlungsverfahren oder bis zur Anklageerhebung warten lassen.62 Damit waren die Beschuldigten bis dahin allein und wurden verunsichert.
Das Verhalten entsprach somit gegen den Grundsatz: „Recht auf Verteidigung“. Nach der Generalstaatsanwaltschaft von 1969 hatte man den Anlass gehabt, einschränkende Bedingungen für Strafverteidiger zu formulieren.63 Man wollte damit in erster Linie staatsfeindliche Verhalten vermeiden. Obwohl die Verteidigung im StPO schriftlich und positiv verankert war, hat man die Regeln wirkungslos gemacht. Dies ist zurückzuführen auf die Rechtsanwendung. Bei der Rechtsanwendung hatten sich Laufe der Zeit zur Durchsetzung von politischen Zielen oder auch von Interessen des MfS bestimmte Techniken eingegliedert.64 In der Regel wollte man die Beschuldigten ohne die Anwesenheit der Verteidiger zu Geständnis überführen. Etwa 95 Prozent Geständnisse oder Teilgeständnisse wurden in den 1980er Jahren bei Erstvernehmungen ohne jegliche Verteidiger erlangt.65 Damit nutzten die Ermittler die Situation eines Beschuldigten aus. Ebenso ergibt sich die Möglichkeit, dass die Beschuldigten, die in Wirklichkeit unschuldig waren, aufgrund des Drucks und Hilflosigkeit falsche Geständnisse abgaben. Hingegen stellte die juristische Hochschule fest, dass sich durch das Einbeziehen eines Anwaltes die Aussagebereitschaft der Inhaftierten erhöhten.66 Dies stellte ein Widerspruch dar.
Normalerweise sollte das Recht auf Verteidigung dem Inhaftierten vor der Vernehmung belehrt werden. Jedoch teilte man dem Inhaftierten mit, dass die StPO der DDR die Teilnahme eines Verteidigers an der Beschuldigtenvernehmung nicht unbedingt vorsieht.67 Hiermit verschaffte man Zeit für die Geständnisentnahme eines Beschuldigten ohne Verteidiger. Erfolgte die Belehrung, so könnte der Beschuldigte vernommen werden. In der Zeit hatten die Beschuldigten die Möglichkeit, Anwälte anzuschreiben und entsprechend nach Vollmacht-Formulare zu bitten. Jedoch hörten sie eine lange Zeit nichts von den angeschriebenen Anwälten oder bekamen ein Ablehnungsbescheid68, sodass sie gezwungen waren, nochmals andere Anwälte anzuschreiben. Diese Vorgänge kosteten viel Zeit, sodass ein Inhaftierter grundsätzlich erst einige Tage vor dem Prozess Kontakt mit einem Anwalt bekam.69 Nach der Vollmachtserteilung musste der Verteidiger anschließend bei der Staatsanwaltschaft um eine Sprechstunde mit dem Beschuldigten beantragen, was wiederum verzögert wurde. Letztendlich wollten die Anwälte, dass die Vollmachtvordrucke dem Inhaftierten bei der Belehrung vorgelegt werden, um damit die einzelnen Verfahren zu beschleunigen. Allerdings duldete das Ministerium für Justiz die Formulare und räumte dem MfS aber das Recht ein, es nicht zu verwenden.70 Auf dieser Weise stand die Beschuldigte und Anwälte auf der negativen Seite. Nur in besonderen Ausnahmefällen konnte ein Anwalt seinen Mandaten „sofort“ sprechen. Das Recht auf Verteidiger/Anwalt war verschriftlicht, aber nicht vollzogen. Schließlich wurden die Häftlinge massiv psychologisch unter Druck gesetzt.
b) Anwaltsgespräche
aa) Allgemeines
Hatte die Beschuldigten erfolgt mit dem Anschreiben, so könnten sie nun mit einem Anwalt sprechen. Gem. § 80 III StPO DDR (1952) „musste“ ein Anwaltsgespräch unter den Voraussetzungen der Staatsanwaltschaft passieren. Später wurde dies in eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft gewandelt.71 Selbst dann konnte ein Verteidiger dem Mandanten unter Einschränkungen helfen. Es kam immer wieder vor, dass zwischen Anwalt und Beschuldigter Postverkehr herrschte. Auch hier wurden die Briefe vorher abgefangen und inhaltlich kontrolliert72, um jegliche Gefährdung bzgl. des Verfahrens zu unterdrücken. Dies würde heute gegen den Grundsatz des Briefgeheimnisses verstoßen. Allerdings hat sich dieses Verhalten später geändert. In der Regel durften der Anwalt und der Mandant nicht über den Verfahrensgegenstand reden.73 Dies führte dazu, dass sie grundsätzlich nicht über den Fall an sich reden könnten und somit die Hilfe eines Beschuldigten nicht gewährleistet wurde.
Letztendlich standen sie dauerhaft unter Aufsicht. Aber sonstige Themengespräche (z.B. Gesundheit, Persönlichkeit etc.) waren erlaubt. Beispielweise definierte Vogel die Anwaltsgespräche als „Besichtigungsgespräche74 “. Mit dieser Aussage griff er die eingeschränkte Verteidigung von Beschuldigten direkt an. Die Anwaltsgespräche fanden in einem Zimmer statt, das ton- und videoüberwacht war. Die Abhörmaßnahmen waren allerdings nicht prozessrechtlich gedeckt.75
bb) anwaltliche Beratung und Qualität
Beschuldigte, die tagelang oder auch wochenlang inhaftiert waren und auf einen Anwalt warteten, hatten grundsätzlich hohe Erwartungen von Anwaltsgesprächen. Sie erwarteten auch eine entsprechende Hilfe und eine leistungsstarke Verteidigung. Jedoch waren die Anwaltsgespräche nicht besonders informativ aufgrund der Einschränkungen (s.o.).
Beispielsweise beschrieben ehemalige Häftlinge die anwaltliche Qualität vor dem Prozess selten positiv.76 Dies zeigt wiederum, dass die Anwälte sich nicht frei bewegen konnten. Es kam entsprechend selten vor, dass die Anwälte für das Verfahren hilfreiche Orientierung gaben.77 Solche Verhalten stellen ein Widerspruch gegen den Rechtsgedanken der Strafverteidigung dar. Die Anwälte konnte mit Risiko Verwandte des Beschuldigten über die Sachlage informieren. Dies trägt ein Beitrag zur emotionalen Unterstützung des Beschuldigten bei. Es war psychologisch gut, mit jemanden zu sprechen, der sich „Verteidiger“ nannte.78 Andererseits hatten die Beschuldigten das Gefühl, dass die bestellten Verteidiger für die staatliche Interessen und Ziele arbeiten79. Allerdings konnte das Gefühl nicht belegt werden. Es hatten sich nämlich Laufe der Zeit Handlungsebenen, Beteiligte und auch verschiedene Interessen gebildet, die das Gefühl schwer beweisen. Ziel war es, möglich schnell ein wahrheitsgemäßes Geständnis zu erwirken, sodass dies für das Verfahren prozessökonomisch war. Jemanden zum Widerruf eines wahrheitsgemäßen Geständnisses drängen, würde nach Gerhard Pein80 gegen die Berufspflichten81 eines Anwalts verstoßen. Dies konnte sowohl als ein Drängen zum Geständnis missverstanden werden. Hatte man ein Geständnis, so war alles andere während der Ermittlungen viel einfacher gewesen. Ebenso war die Beratungspflicht des Anwalts über das Schweigen sehr stark unter Diskussion. Erst Ende der DDR wurde die Beratungspflicht zum Schweigerecht des Angeklagten gesetzlich normiert.82 Obwohl die Normierung sehr spät eingetreten ist, hat das Schweigerecht heute eine große Bedeutung und ist ein wesentlicher Bestandteil der Strafverteidigung. Auch traten Fälle auf, in der die Anwälte Beschuldigte zur Ausreise in die Bundesrepublik vorschlagen und nicht die Entlassung in die DDR. Vielmehr wurden die Beschuldigten bedrängt.83 Insgesamt ist die Anwaltsberatung und damit die Qualität nicht als positiv zu betrachten. Mit anderen Worten war die Anwaltsberatung nicht besonders entgegenkommend.
c) Akteneinsicht
Die Akteneinsicht ist heute das wichtigste Recht der Verteidigung84 und spielte eine wesentliche Rolle in der Zeit der DDR. Auch war die Akteneinsicht nicht leicht zugänglich und insbesondere mühsam. Die Beschuldigte hatte erst dann die Möglichkeit in die Akten einzusehen, wenn der gerichtliche Eröffnungsbeschluss und die Anklageschrift erstellt wurde. Die Verteidiger konnten in der Regel vor Erhebung der Klage in die Akten einsehen85 und damit die Beschuldigung erfahren. Würde die Akteneinsicht das Verfahren gefährden, so hat man sie nicht bzw. später gezeigt. Anwälte und insbesondere Wolfgang Vogel kritisierte die späte Akteneinsicht und damit die Folgen im Prozess. Es kam auch vor, dass viele Anwälte aus dem Kollegium die Akteneinsicht vernachlässigt haben. Folge dessen hat das Kollegium Disziplinarverfahren86 eingeführt.
Schließlich waren die Beschuldigten auf eine Hilfe angewiesen und benötigen ebenso eine psychologische Unterstützung. Daher war das Einführen von Disziplinarverfahren sinnvoll. Dementgegen mussten die Anwälte extra zum Gericht bzw. zur Staatsanwaltschaft, damit sie ein Einblick in die Akten bekommen. Eine Kopie war nicht zulässig. Ein Einblick in die Akten stellte eine besondere Wichtigkeit dar, da die Verteidiger auch somit die Beweisstücke besichtigen konnten. Eine angemessene Strafverteidigung erfordert eine gute Vorbereitung und nimmt somit entsprechend Zeit in Anspruch. Jedenfalls verwirklichte man die Akteneinsicht sehr spät.
d) Ermittlungsabschluss: Beschuldigtenerklärung
Waren die Ermittlungen abgeschlossen, so mussten die Beschuldigten zunächst eine Beschuldigtenerklärung abgeben. Darunter ist die Belehrung über die Verteidigungsrechte i.S.d. § 61 StPO DDR, Beschwerderechte gem. § 91 StPO DDR und ein Einverständnis über dokumentierte Beweismittel zu verstehen. Dies hatte wiederrum eine negative Folge für den Verteidiger. Nämlich könnte er später die Beweise bzw. Aussagen seines Mandanten nicht hinterfragen oder auch widerrufen, da er somit das Verfahren gefährden würde. Wurde ein Verfahren gefährdet, so drohen Disziplinarverfahren87 gegen den Anwalt oder auch einschränkte Bedingungen hinsichtlich des Mandantengespräches (siehe oben). Letztendlich stellte die Beschuldigtenerklärung eine Art Sicherung dar. Dies konnte auch als eine Art Geständnis interpretiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Prozessökonomie bewahrt wurde. Daher war die Beschuldigtenerklärung sehr wichtig für die Verurteilung.
3. Hauptverfahren
Aus der Sicht der Justiz war die Staatsanwaltschaft und sowohl die Verteidiger für die Wahrheitsfindung zuständig. Der Strafprozess geht als Modell davon aus, die Wahrheit lasse sich objektiv, unabhängig vom erkennenden Subjekt, ermitteln, und Interessengegensätze seine in der höheren Einheit der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überwinden.88 Daher taucht die Frage auf, wie die Stellung eines Strafverteidigers im Hauptverfahren war.
a) Fragerecht im Rahmen der Verteidigung
Nach der heutigen Auffassung besteht ein Fragrecht nach § 240 StPO. Ebenso waren Fragen auch in der DDR gestatten, allerdings in begrenztem Ausmaß. Beispielsweise wurde das Fragestellen im gleichen Tonfall eines Anwalts, obwohl der Tathergang eindeutig war, als „provokatorisch“89 gesehen. Nach Gerhard Pein war das Fragen zulässig, wenn es einen angebrachten Tonfall hatte. Daher kommt es einerseits auf das Verhalten des Verteidigers an und andererseits auf die Sichtweise des Richters. Es kam darauf an, dass die Verteidiger zwischen zulässige und unzulässige Fragestellen unterscheiden. Dies bedeutete wiederum für die Angeklagten, dass sie nicht besonders effektiv verteidigt werden könnten. Einige Verteidiger teilten ihren Mandanten schon vor dem Prozess mit, dass sie kaum Möglichkeiten hätten, in ihrem Sinn Einfluss zu nehmen.90 Somit konnten die Verteidiger ihre Verteidigungsoperation nicht uneingeschränkt vollziehen. Denkbar ist auch, dass es dadurch möglicherweise zu „kurzen“ Prozessen gekommen ist, was wiederum prozessökonomisch ist. Häftlinge oder auch Beklagte berichten, dass die Anwälte kaum tätig waren.91 Grundsätzlich waren einige von denen still und haben erst dann gesprochen, wenn die Richter bzw. die Staatsanwaltschaft Fragen gestellt haben. Dies führte dazu, dass die Beschuldigten aufgrund der schlechten Verteidigung andere Anwälte bestellten mussten oder wollten. Daraus ergibt sich, dass der Sinn und Zweck der Verteidigung kaum verstanden wurde.
Allerdings kann man auch davon ausgehen, dass nicht alle Verteidiger die schlechte Verteidigung aufgrund der Beschränkungen einfach so hinnahmen. Insbesondere widerspiegelt die folgende Aussage das Problem: „Ich hätte auch einen Besenstil als Verteidiger nehmen können...“92
Booß hingegen ist der Meinung, dass die nicht positiven Ansichten der Angeklagten von „politisch- psychologischen Faktoren“93 Demnach waren die Beschuldigten von der Politik, Gesellschaft, Ermittlungsphasen und insbesondere aufgrund der stressigen Situationen sehr stark beeinflusst. Daher läge die Schuld für die schlechte Verteidigung laut Booß nicht bei den Verteidigern. Grundsätzlich hatten die Verteidiger das Fragerecht gem. § 229 StPO DDR 1986 nicht ausgenutzt. Nach Wolfang Vogel ist die geringe Nutzung auf die Verhaltensführung des Richters zurückzuführen.94 Wie oben schon geschildert, wurden viele Geständnisse abgegeben, sodass man die Zeugenaussagen nicht als notwendig gesehen hat. Dies führte wahrscheinlich auch dazu, dass die Verteidiger überhaupt nicht die Möglichkeit hatten, Fragen zu stellen. Hätten sie diesbezüglich Fragen gestellt, so würden sie das Geständnis seines Mandanten hinterfragen. Daraus erfolgt, dass die Verteidiger nicht unbedingt für die schlechte Verteidigung im Hauptverfahren verantwortlich waren.
b) Antragstellung
Sowohl im Rahmen der Ermittlungsphase95 als auch im Hauptverfahren hatten sich die Verteidiger keine besondere Mühe gegeben, entsprechende Anträge oder auch Zeugen zu laden. Nur etwa knapp 3 Prozent stellten im Hauptverfahren Anträge.96 Das liegt daran, dass man das Stellen von Beweisanträgen als „pflichtwidrig“97 gesehen hat. Man würde beispielsweise Geständnisse, die Beweise waren, infrage stellen. Möglicherweise hatten die Verteidiger Angst, dass sie ins Visier des MfS geraten könnten. Vermutlich sahen die Anwälte seit Anfang an keine Chance auf Freilassung des Beklagten und sahen das Antragstellen als sinnlos oder hatten Angst vor Disziplinarverfahren. Allerdings ist zu beachten, dass die gestellten (Beweis-)Anträge häufig im Verfahren vom Richter nicht akzeptiert wurden.98 Im Grunde genommen existierte eine erfolgreiche Antragstellung im Hauptverfahren kaum.
c) Der Schlussvortrag
Der Schlussvortrag, genannt auch Plädoyer, war einer der wichtigsten Bestandteile eines Hauptverfahrens in der DDR. Wie schon grob geschildert, kam es immer wieder vor, dass der Verteidiger nicht seinen Mandanten verteidigen konnte, sondern eher die Anklage verfolgte. Man kann davon ausgehen, dass sie auf ein gerechtes und angemessenes Urteil erhofften. Nach Wolfgang Vogel versuchten die Richter und Staatsanwälte die Aufgaben des Verteidigers kleinzuhalten und stützen sich besonders auf das Plädoyer.99 Das Plädoyer sollte demnach das Gericht für die Wahrheitsfindung und Entscheidungsfindung motivieren.100 Nur auf das Plädoyer abzustellen, würde heute gegen die allg. Strafverteidigung sprechen. Nach Booß dauerte ein Plädoyer maximal 20 Minuten und der Anwalt war nach § 16 StPO DDR iVm. 238 I StPO DDR zum Plädoyer verpflichtet. Aufgrund der kurzen Verfahren, die etwa in eine Stunde durchgeführt wurden,101 hatten die Verteidiger keine Möglichkeit einer ausführlichen Argumentation. Dies ist einer der Gründe, warum man sich auf das Plädoyer abgestellt hatte. In der Regel kam es nicht auf die Länge des Plädoyers an, sondern auf die Qualität. Jedoch dürften die Anwälte nicht alles vortragen. Sie dürften nicht Sprachrohr des Mandanten sein.102 Damit wurde auch hier die Verteidigung begrenzt. Man erwartete, dass der Anwalt das sozialistische Recht verteidigt und nicht seinen Mandanten. Dies führte vermutlich zur Meinungsverschiedenheiten und Abgrenzungen. Die Anwälte distanzierten sich von ihrem Mandanten. Ebenso war es nicht erlaubt, falsche schuldentlastende Argumente vorzubringen. Ansonsten durften sie alles Entlastenden vortragen.
„Wenn der Rechtsanwalt dasselbe gesagt hätte, was ich (Angeklagter) geschrieben habe, wäre der auch eingesperrt worden.“103
Nach dieser Aussage kann man erkennen, dass die Verteidiger nicht die Möglichkeit hatten, politisch offensiv zu plädieren und damit alles vorzubringen. „Der Rechtsanwalt verteidigt die Person mit ihren Motiven, aber nicht die Tat selbst.“104 Das Plädoyer wurde von ehemaligen Häftlingen im Rahmen von Interview nicht als „richtig“ beschrieben.105 Auch hier fühlten sich die Beklagten alleingelassen und die Verteidiger unter Druck gesetzt. Vielmehr stellte die Hauptverhandlung ein Auftreten mit bestimmten Rollen dar, anstatt einer aktiven bzw. offenen Verhandlung mit zahlreichen Argumentationen. Nach Booß überwog das Gefühl, über keine wirklichen Verteidigungsmöglichkeiten zu verfügen.106 In jener Hinsicht war die Strafverteidigung auch hier nicht garantiert.
IV. Zusammenfassung/ Schlussbetrachtung
Zusammenfassend hatten die Beschuldigten, Angeklagten und auch die Verteidiger selbst keine leichte Arbeit. Vielmehr beschränkte man die Verteidigung, sodass die sozialistischen Gedanken und Ziele bewahrt und verstärkt wurden. Insbesondere haben sich laufe der Zeit Techniken eingegliedert, die das Beschränken überhaupt ermöglicht haben. Die Einschränkungen und die Bildung von Kollegien hatten die Zahl der Anwälte erheblich gesunken, sodass die Bürger der DDR im Falle eines „Problems“ keine speziellen Auswahlmöglichkeiten hatten. Wurde jemand beschuldigt, so fingen erst die großen Schwierigkeiten bzgl. der Anwaltswahl, der Beratung und damit der Verteidigung an. Die Anwaltswahl war nur mit Mühesamen Wegen möglich. Beispielsweise mussten sie Anträge stellen, die sehr viel Zeit in Anspruch genommen haben. Hatte der Beschuldigte nun Erfolg, so durften sie kaum über den Streitgegenstand bzw. über die Hauptsache reden. Auf der anderen Seite hatten die Verteidiger die Möglichkeit in die Akten einzusehen.
Auch hier musste der Verteidiger Anträge stellen, dass auch viel Zeit in Anspruch genommen hat. Im Rahmen der Ermittlungsphase waren die Verteidigungsrechte sehr schwach. Ebenso spielten auch andere Faktoren eine große Rolle. Ausschlaggebend war der Politik und der Eingriff des MfS (Ministerium für Staatssicherheit). Im Jahr 1963 wurde „das Recht auf Verteidigung ... während des gesamten Strafverfahrens“ (Art. 102 II Verfassung der DDR) in der Verfassung schriftlich normiert. Dies war im Rahmen der Strafverteidigung als eine positive Entwicklung anzusehen. Allerdings konnte man je nach Auslegung der Verteidigungsnorme, die sozialistischen Interessen durchsetzen. Aus der Sicht der Justiz waren die Gerichte und die Strafverteidiger für die Wahrheitsfindung verantwortlich. Jedoch sah die Situation auch im Hauptverfahren nicht besonders anders aus. Es bestand ein Fragerecht gem. § 229 StPO DDR 1986, das von den Verteidigern kaum angewendet wurde. Dies lag möglicherweise auch daran, dass das Fragestellen nicht in jeder Situation zulässig war. Ebenso gab es die Möglichkeit der Antragstellung. Jedoch hatten sich die Verteidiger keine besondere Mühe gegeben, entsprechende Anträge oder auch Zeugen zu laden. Die eigentliche Arbeit der Strafverteidiger war das Plädoyer. Trotzdem war auch hier nicht alles zulässig. In der Regel waren die Angeklagten und die Beschuldigten mit der Strafverteidigung sehr unzufrieden. Sie wurden allein gelassen und hatten kaum eine Chance auf eine richtige Verteidigung. Ob die Verantwortung bei den Strafverteidigern liegt, ist streitig. Zusammengefasst ist die Verteidigung in der DDR nicht besonders positiv zu beschreiben.
Literaturverzeichnis
Barton, Stephan Einführung in die Strafverteidigung, München 2007
Booß, Christian Im goldenen Käfig: Zwischen SED, Staatssicherheit, Justizministerium und Mandant- die DDR-Anwälte im politischen Prozess, Göttingen, 2017
Brunner, Georg Einführung in das Recht der DDR, 2. Auflage, München 1979
Bundeszentrale für politische Bildung Information zur politischen Bildung. Heft-NR 306, Kriminalität und Strafrecht, 1/2010
Bundesministerium für Justiz Im Namen des Volkes? Über die Justiz im Staat der SED. Wissenschaftlicher Begleitband, Leipzig 1994
Busse, Felix Deutsche Anwälte: Geschichte der deutschen Anwaltschaft 1945-2009, 2009
Fricke, Ernst/ Ott, Sieghard Anwaltspraxis, Verwaltungsrecht in der anwaltlichen Praxis, Bonn 1999
Furian, Gilbert Mehl aus Mielkes Mühlen. Politische Häftlinge und ihre Verfolger. Erlebnisse, Briefe, Dokumente, Berlin 2007
FW GbR „Was ist Sozialismus?“, online: http://www.zeitklicks.de/footer-menu/impressum/, 2.06.2018, 00:36 Uhr.
Gräf, Dieter Im Namen der Republik. Rechtsalltag in der DDR, München 1988
Henschke, Axel Zu Problemen der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafverfahren in der DDR, JHS Nr.343/89, Bl.8, 1989
Heuer, Uwe-Jens Die Rechtsordnung der DDR: Anspruch und Wirklichkeit, Baden-Baden 1995
Knapp, Wolfgang Der Verteidiger-Ein Organ der Rechtspflege?, Köln 1974
Konrad-Adenauer-Stiftung Staatsaufbau und Vertiefung,
Online: http://www.kas.de/wf/de/71.6611/, letzter Aufruf am 30.04.18.
Königseder, Angelika Recht und nationalsozialistische Herrschaft: Berliner Anwälte 1933-1945, Bonn 2001
Krach, Tillmann Anwaltsalltag in der DDR, Band 4, Münster 2005
Lorenz, Thomas Die Rechtsanwaltschaft in der DDR, Berlin, 1989
Landeszentrale für politische Bildung Fall der Berliner Mauer- 9. November 1089;
Baden- Württemberg Online: https://www.lpb-bw.de/fall_der_berliner_mauer.html; letzter Aufruf am 25.4.18
Ministerium der Justiz der DDR Strafprozessrecht der DDR. Lehrkommentar zur StPO der DDR vom 12. Januar 1968, Berlin Staatsverlag der DDR 1968.
Strafprozessordnung der DDR (1968), Berlin: Staatsverlag der DDR Mitteldeutscher Rundfunk Stasi-Untersuchungshaft, Online: https://www.mdr.de/damals/archiv/artikel89838.html, letzter Aufruf am 12.05.18.
Nawrodd, Joachim Artikel: „Angst vor der Ansteckung“, Online: https://www.zeit.de/1977/05/angst-vor-der-ansteckung, letzter Aufruf am 30.04.18
Otterbeck, Franz Norbert Das Anwaltskollektiv in der DDR: Über die rechtliche Struktur und politische Funktion genossenschaftlicher Advokatur unter den Bedingungen sozialistischer Gesetzlichkeit, Köln 2000.
Pötzl, Robert Mission Freiheit: Wolfgang Vogel, München 2014.
Raschka, Johannes Zwischen Überwachung und Repression- Politische Verfolgung in der DDR 1971 bis 1989, Wiesbaden 2001
Rüping, Hinrich/ Jerousckek, Günter Grundriß der Strafrechtsgeschichte, 4. Auflage, München 2002
Schmidt, Andreas Leerjahre. Leben und Überleben im DDR Gulag, Böblingen 1986.
Spohr, Julia In Haft bei der Staatsicherheit, 2015 Göttingen
Volk, Klaus Grundkurs StPO, 4. Auflage, München 2005.
Wagner, Heinz Josef Die Militärjustiz der DDR: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Militärgerichte, Band 36, Berlin 2006
[...]
1 Furian, Mehl aus Mielkes Mühlen, S. 171.
2 FW GbR, online: http://www.zeitklicks.de/footer-menu/impressum/, 2.06.18, 00.34.
3 Konrad-Adenauer-Stiftung, Staatsaufbau und Verfassung, online: http://www.kas.de/wf/de/71.6611/, 30.04.18. 16.00 Uhr.
4 Brunner, Einführung in das Recht der DDR, § 1, S. 1.
5 Art. 90 I 1 Verfassung, § 3 GVG.
6 Joachim Nawrodd, Artikel: Angst vor der Ansteckung, Online: https://www.zeit.de/1977/05/angst-vor-der-ansteckung, 30.04.18, 16.23 Uhr.
7 Brunner, Einführung in das Recht der DDR, § 1, S. 2.
8 Informationen zur politischen Bildung; Kriminalität und Strafrecht, 1/2010.
9 Informationen zur politischen Bildung; Kriminalität und Strafrecht, 1/2010.
10 Vgl. StGB DDR, vor 1987.
11 Brunner, Einführung in das Recht der DDR, § 1, S. 3.
12 Brunner, Einführung in das Recht der DDR, § 1, S. 4.
13 Brunner, Einführung in das Recht der DDR, § 1, S. 5.
14 Brunner, Einführung in das Recht der DDR, § 1, S. 5.
15 Booß, Im goldene Käfig, 3. Das Kollegium, S. 39.
16 Lorenz, Rechtsanwaltschaft, S. 22 f..
17 Königseder Angelika, Recht und nationalsozialistische Herrschaft, Berliner Anwälte 1933-1945, Bonn 2001, S. 191.
18 Busse, Deutsche Anwälte, S. 353.
19 Busse, Deutsche Anwälte, S. 345.
20 Booß, Im goldenen Käfig, S. 49.
21 Fricke, Praxis der Anwaltstätigkeit, S. 472.
22 Booß, Im goldenen Käfig, S. 50.
23 Booß, Im goldenen Käfig, S. 50.
24 Knapp, Der Verteidiger-Ein Organ der Rechtspflege, S. 76.
25 Kanpp, Der Verteidiger-Ein Organ der Rechtspflege, S. 76; Brühm, S. 35.
26 Booß, Im goldenen Käfig, S. 51.
27 Busse, Deutsche Anwälte, S. 380; Otterbeck, Anwaltskollektiv der DDR, S. 70.
28 Booß, Im goldenen Käfig, S. 53.
29 Booß, Im goldenen Käfig, S. 55.
30 Otterbeck, Anwaltskollektiv der DDR, S. 132.
31 Lorenz, Rechtsanwaltschaft in der DDR, S. 271 ff..
32 Vgl. Booß, Im goldenen Käfig, S. 66.
33 Booß, Im goldenen Käfig, S. 67.
34 Vgl. v Rüping/ Jerouschek, Grundriß der Strafrechtsgeschichte, Rn. 337.
35 Dazu später genauer; Spohr, In Haft bei der Staatsicherheit, S. 249 ff.
36 Henschke, Axel : Zu Problemen der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafverfahren in der DDR (JHS Nr. 343/89, Bl. 8, 1989); Booß, Im goldenen Käfig, S. 578.
37 Minister des MfS ab 1957.
38 Booß, Im goldenen Käfig, S. 578.
39 Booß, Im goldenen Käfig, S. 515.
40 Booß, Im goldenen Käfig, S. 516.
41 § 64 StPO DDR.
42 Heuer., Die Rechtsordnung in der DDR, S. 383.
43 Booß, Im goldenen Käfig, S. 517.
44 Booß, im goldenen Käfig, S. 517
45 Gerhard, Zur Tätigkeit des Anwaltes im sozialistischen Strafverfahren, NJ 26 (1972) 17, S. 508; Booß, Im goldenen Käfig, S. 517.
46 Booß, Im goldenen Käfig, S. 517.
47 Besteht aus MdJ, GStA der DDR und oberste Gericht der DDR
48 Booß, Im goldenen Käfig, S. 518.
49 Booß, Im goldenen Käfig, S. 519.
50 Leiter des Lehrstuhls für Strafprozessrecht der juristischen Hochschule der DDR.
51 Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, September 1981.
52 Heuer (Hrsg.), Die Rechtsordnung in der DDR, S. 386.
53 siehe II 1 e) ab 1953.
54 Krach, Anwaltsalltag in der DDR, S. 18.
55 Booß, Im goldenen Käfig, S. 532.
56 Vgl. Booß, Im goldenen Käfig, S. 534.
57 Booß, Im goldenen Käfg, S. 534.
58 Gerlach, Die Rechtsanwaltschaft, In: Im Namen des Volkes? Über die Justiz im Staat der SED, S. 147.
59 Booß, im goldenen Käfig, S. 534.
60 Wagner, Die Militärjustiz der DDR, S. 461.
61 Vgl. Mitteldeutscher Rundfunk, Stasi-Untersuchungshaft, online: https://www.mdr.de/damals/archiv/artikel89834.html, 12.05.18, 10.25 Uhr.
62 Busse, Deutsche Anwälte, S.470.
63 Booß, Im goldenen Käfig, S. 541.
64 Dazu näher in I 2. Recht und Politik.
65 Booß, Im goldenen Käfig, S. 541.
66 Booß, Im goldenen Käfig, S. 579.
67 Booß, im goldenen Käfig, S. 541; Horst Zank, Forschungsergebnisse: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, September 1981.
68 Booß, Im goldenen Käfig, S. 542.
69 Schmidt, Leerjahre: Leben und Überlegeben im DDR-Gulag. Böblingen 1986, S. 140.
70 Booß, Im goldenen Käfig, S. 543.
71 Vgl. § 64 III StPO DDR 1968.
72 Vgl. Booß, Im goldenen Käfig, S. 546.
73 Booß, Im goldenen Käfig, S. 547.
74 Booß, Im goldenen Käfig, S. 547; Pötzl, Mission Freiheit: Wolfgang Vogel.
75 Booß, Im goldenen Käfig, S. 550.
76 Spohr, In Haft, S. 299 ff..
77 Booß, Im goldenen Käfig, S. 555.
78 Booß, Im goldenen Käfig, S. 557.
79 Booß, Im goldenen Käfig, S. 557.
80 Vorsitzender des Erfurter Kollegiums.
81 Gerhard, Zur Tätigkeit des Anwaltes im sozialistischen Strafverfahren, NJ 26 (1972) 17, S. 509.
82 Heuer (Hrsg.), Die Rechtsordnung in der DDR, S. 383 f.
83 Booß. Im goldenen Käfig, S. 571.
84 Volk : Grundkurs, § 11, Rn. 4 f.; Barton : Einführung in die Strafverteidigung, § 5 Rn. 4.
85 § 64 II StPO DDR 1968.
86 Booß, Im goldenen Käfig, S. 552.
87 Booß, Im goldenen Käfig, S. 555.
88 Rüping/ Jerouschek, Grundriss der Strafrechtsgeschichte, Rn. 337.
89 Booß, Im goldenen Käfig, S. 609.
90 Raschka, Zwischen Überwachung und Repression- Politische Verfolgung in der DDR 1971 bis 1989, S. 86.
91 Vgl. Booß, Im goldenen Käfig, S. 610.
92 Furian, Mehl aus Mielkes Mühlen, S. 171.
93 Booß, Im goldenen Käfig, S. 611.
94 Booß, Im goldenen Käfig, S. 612.
95 Siehe: Antragstellung im Ermittlungsverfahren.
96 Booß, Im goldenen Käfig, S. 614.
97 Booß, Im goldenen Käfig, S. 614, Ansicht von Gerhard Pein.
98 Gräf, Im Namen der Republik. Rechtsalltag in der DDR, S. 64.
99 Vgl. Booß, Im goldenen Käfig, S. 616.
100 Strafprozessrecht der DDR. Lehrkommentar zur StPO der DDR vom 12. Jan. 1968, S. 256.
101 Booß, Im goldenen Käfig, S. 618.
102 Booß, Im goldenen Käfig, S. 618.
103 Interview zwischen M.B. und Booß, S. 620.
104 Booß, Im goldenen Käfig, S. 622; RAK, Berlin, Protokoll über die Mitgliederversammlung am 16.11.1977, S. 5, BArch, DP1, 3288.
105 Siehe Interview zwischen Booß und H-J. G. S. 622.
106 Booß, Im goldenen Käfig, S: 623.
- Quote paper
- Beytullah Geredeli (Author), 2018, Strafverteidigung in der DDR, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1248739
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.