Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Finanzierungsform Leasing, die als Alternative zum Kauf für Existenzgründer eine interessante Rolle spielen könnte. Die letzten Jahrzehnte sind durch eine unglaublich große Expansion des Leasinggeschäfts gekennzeichnet worden, sowohl im Privatbereich als auch im Wirtschaftsleben. Aber was macht Leasing so ansprechend und attraktiv? Ziel dieser Arbeit ist es ein Überblick über das Leasing-Konzept zu geben – der Begriff des Leasings und seine geschichtlichen Gründe werden zunächst erklärt; es werden die verschiedenen Facetten und Ausprägungen des Leasings betrachtet, die umstrittene Rechtsnatur des Vertrages vorgestellt und eine Zusammenfassung der allgemeinen Vor- und Nachteile, die Leasing aufweist, geschildert. Anschließend wird auf die für Existenzgründer sehr wichtige Frage eingegangen – „Leasing oder Kauf?“.
Inhaltsxerzeichnis
Abkürzungsxerzeichnis
1 Einleitung
2 Entwicklung und Definition des Leasings
2.1 Entstehung und aktueller Stand des Leasingmodells
2.2 Erläuterung des Leasingbegriffs
2.3 Abgrenzung zum Kauf und Miete
3. Arten xon Leasingxerträgen
3.1 Operating- und Finanzierungsleasing
3.2 Voll- und Teilamortisationsxerträge
3.3 Mobilien- und Immobilienleasing, sonstige Vertragsformen
4 Rechtliche Einordnung des Leasingxertrags
4.1 Leasing im Zixilrecht
4.2 Leasing im Steuerrecht
4.2.1 Wirtschaftliches Eigentum
4.2.2 Zurechnung zum Leasinggeber
4.2. Zurechnung zum Leasingnehmer
5 Besonderheiten des Leasinggeschäfts
5.1 Vertragsabschluss
5.2 Die Leasing-AGB
5.3 Umsatzsteuerpflicht bei Vertragsbeendigung
5.4 Leasing im Insolxenzrecht
6 Leasing – Pro und Contra
6.1 Vorteile
6.2 Nachteile
7 Leasing oder Kauf für Existenzgründer
8 Schlusswort
Literaturxerzeichnis
Abkürzungsxerzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Finanzierungsform Leasing, die als Alternative zum Kauf für Existenzgründer eine interessante Rolle spielen könnte. Die letzten Jahrzehnte sind durch eine unglaublich große Expansion des Leasing- geschäfts gekennzeichnet worden, sowohl im Privatbereich als auch im Wirtschafts- leben. Aber was macht Leasing so ansprechend und attraktiv?
Ziel dieser Arbeit ist es ein Überblick über das Leasing-Konzept zu geben – der Begriff des Leasings und seine geschichtlichen Gründe werden zunächst erklärt; es werden die verschiedenen Facetten und Ausprägungen des Leasings betrachtet, die umstrittene Rechtsnatur des Vertrages vorgestellt und eine Zusammenfassung der allgemeinen Vor- und Nachteile, die Leasing aufweist, geschildert. Anschließend wird auf die für Existenzgründer sehr wichtige Frage eingegangen – „ Leasing oder Kauf?“.
1 Einleitung
In dem Gesamtbild der Finanzierungsmöglichkeiten lässt sich das Leasing als eine Sonderform der Fremdfinanzierung einordnen. Es beinhaltet Elemente des Dar- lehens, der Miete und des Kreditkaufs, so dass sich Rechtsprechung und Literatur nicht immer einig sein können, welche Aspekte ausschlaggebend für seine Zuordnung sind. Und diese Zuordnung ist deshalb so interessant, da sich alle weiteren Streitpunkte darauf beziehen – auf welcher Basis sollen Fälle entschieden werden und wie ist Leasing als Konstrukt zu behandeln?
Die heutzutage weit verbreitete Finanzierungsalternative bietet auch eine sehr bunte Palette an Vertragsgestaltungsmöglichkeiten – ob mit Teil- oder Vollamortisation, kündbar oder nicht, die Leasing-Erscheinungsformen sorgen für eine Vielfalt, die nicht eindeutig definiert werden kann. Des Weiteren sind die mit dem Leasing verbundenen Chancen und Risiken von großem Interesse für Existenzgründer. Als Neuunternehmer, die ihr Eigenkapital und Liquidität schonen müssen, sind sie gezwungen die Potenziale der verschiedenen Finanzierungsalternativen zu analysieren und vergleichen. Was das Leasing im Einzelnen anbieten kann, wird in den nächsten Kapiteln näher beschrieben.
2 Entwicklung und Definition des Leasings
2.1 Entstehung und aktueller Stand des Leasingmodells
Laut Hartmann-Wendels hat man sehr früh die Konstruktion des Leasingvertrags benutzt – „…im babylonischen Ur wurden Agrargeräte von Priestern an Farmer durch Verträge vermietet, die dem heutigen Leasing sehr ähnlich waren.“1
Der Begriff „Leasing“ ist seit 130 Jahren bekannt – zum ersten Mal wurde er in den USA durch die Bell Telephone Company verwendet. Die amerikanische Telefongesellschaft erweiterte ihr Geschäft mit der Vermietung von Telefonanlagen und so wurde das moderne Leasingmodell entwickelt.2 Die erste Leasinggesellschaft – United Leasing Corporation, wurde 1953 in San Francisco (USA) gegründet. Fast 10 Jahre später wurde das Leasing zum ersten Mal in Deutschland angeboten.
Seitdem hat die Leasingbranche stark expandiert – die weltweite Ausbreitung hat zur Folge, dass immer mehr Leasinganbieter auf den internationalen und nationalen Märkten präsent sind – 2212 Gesellschaften sollen in Deutschland Wirtschaftsgüter leasen3, wobei das Potenzial des deutschen Marktes im Vergleich mit den USA noch nicht erschöpft ist.4 Diese rasche Verbreitung und die hohe Akzeptanz des Modells sind vor allem der zunehmenden Bedeutung des Eigenkapitals zu verdanken. Die ‚Bilanzneutralität’ des Leasings für den Leasingnehmer macht es teilweise möglich Bonitätsvorteile5 zu erlangen und dadurch Fremdkapital günstiger zu nutzen. 2007 ist für die Leasingbranche in Deutschland mit einer Quote von 18% sehr erfolgreich gewesen, allerdings stellt die ab 2008 geltende Unternehmenssteuerreform ein Risiko dar, was sich in Wachstumseinbußen bemerkbar machen könnte.6
2.2 Erläuterung des Leasingbegriffs
Aufgrund der großen Vielfalt an Erscheinungsformen kann eine einheitliche Definition für den Sachinhalt des Leasings weder in der Literatur, noch in der Wirtschaftspraxis gefunden werden. Im deutschen Sprachgebrauch wird vor allem zwischen Operating- und Finanzierungsleasing unterschieden – diese Formen des Leasingvertrags werden im dritten Kapitel ausführlich behandelt.
Allgemein verbirgt sich unter Leasing (vom Engl. to lease = vermieten, verpachten) eine „zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts gegen Zahlung eines periodischen Entgelts, den Leasingraten“.7 Dabei lassen sich drei Vertragspartner unterscheiden – der Leasinggeber, der Leasingnehmer und der Hersteller oder Lieferant, die in zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen stehen. Der Leasinggeber ist an beiden beteiligt – einerseits schliesst er einen Kaufvertrag mit dem Hersteller/Lieferanten ab und andererseits verpflichtet er sich dem Leasing- nehmer gegenüber, ihm die Nutzungsrechte für einen mobilen oder immobilen Vermögensgegenstand – das Leasingobjekt, zu überlassen. Da das Leasing auch als reine Miete in bestimmten Fällen gesehen werden kann, erläutert der nächste Abschnitt wie die beiden Vertragsarten zu differenzieren sind.
2. Abgrenzung zum Kauf und Miete
Im Normalfall wird der zivilrechtliche Eigentümer auch als der wirtschaftliche angesehen – es gibt aber Ausnahmen, die in der Abgabenordnung geregelt sind;8 z.B. wenn eine andere Person als der Eigentümer das Wirtschaftsgut nutzt.9 Genau diese Ausnahme kann bei einem Leasingvertrag eintreten, im Gegensatz zu dem Kauf. Das Dauerschuldverhältnis beim Leasing und bei der Miete behandelt die Übereignung als nicht vorgesehen (Miete) oder ungewiss – falls nach Vertragsablauf eine Kaufoption eingeräumt ist.10
Beide Leasing- und Mietverträge regeln die Gebrauchsüberlassung eines Ver- mögensgegenstandes. Was Leasing von der Miete kennzeichnet sind die weiteren Vertragsklauseln, für die sich viele Gestaltungsmöglichkeiten anbieten, unter anderem das Andienungsrecht des Leasinggebers, die bereits oben erwähnte Kaufoption, Mietverlängerungsoption oder Serviceleistungen, die vom Leasinggeber angeboten werden.11 All diese Klauseln sind in dem Mietvertrag nicht zu finden. Beim Leasing ist aber meistens der Leasingnehmer für die Wartungs- und Instand- setzungsleistung verantwortlich. Dies hat wiederum zur Folge, dass ihm die Gewähr- leistungsrechte für das Leasinggut abgetreten werden. Außerdem besteht beim Leasing die Möglichkeit, dass ein Leasinggeber theoretisch jedes Objekt verleasen kann, was bei einer Miete nicht der Fall ist – der Mieter kann nur das vermieten, was sich in seinem eigenen Besitz befindet.12
3. Arten xon Leasingxerträgen
Leasingverträge werden oft nach ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung in Operating- und Finanzierungsverträge unterteilt. Die beiden Vertragstypen sind idealtypisch klar voneinander abzugrenzen, wobei es zu erwähnen ist, dass diese nur eine Bandbreite von vielen Ausgestaltungsmöglichkeiten markieren, so dass es in der Praxis schwieriger ist, eine Differenzierung vorzunehmen.13
Oft wird das Herstellerleasing (auch unter direktes Leasing bekannt) als eine weitere Art des Leasingvertrages bezeichnet – eine Besonderheit dieser Form ist, dass statt drei nur zwei Teilnehmer daran beteiligt sind - der Hersteller, der die Rolle des Leasinggebers übernimmt, und der Leasingnehmer. Der Hersteller überlässt dem Leasingnehmer die Nutzungsrechte über ein von ihm produziertes Wirtschaftsgut häufig durch eine eigene Leasinggesellschaft und damit schliesst er den Vertrag. Indirektes Leasing ist demgegenüber die Beschreibung für das Dreieck Hersteller/Händler-Leasinggeber-Leasingnehmer.14 In die nächsten Unterkapitel werden Operating- und Finanzierungsleasing zusammen mit weiteren Leasingarten näher betrachtet.
3.1 Operating- und Finanzierungsleasing
Im Sinne von §§ 535 BGB ist der Operatingleasingvertrag von Rechtsnatur ein atypischer Mietvertrag. Operatingleasing kann als Alternative zur Überbrückung von Engpässen in der Produktion oder im Vertrieb gesehen werden – somit dient er der Absatzförderung. Kennzeichnend für diese Vertragsart sind drei Merkmale – die Mietdauer, der Träger des wirtschaftlichen Risikos und die Service- und Wartungs- leistungen, die in der Regel vom Leasinggeber zur Verfügung gestellt werden.15
- Vertragslaufzeit
Die Mietdauer eines solchen Vertrages nimmt nur einen kleinen Teil der Gesamtnutzungskapazität des Wirtschaftsgutes in Anspruch, d.h. es wird entweder eine kurze Zeitspanne oder kurze Kündigungsfrist vereinbart. So muss der Leasinggeber das Leasingobjekt mehrmals vergeben, um seine Investitions- kosten zu decken und einen Gewinn zu erzielen, d.h. beim Operatingleasing ist nicht von Vollamortisation des Leasinggutes im Rahmen eines Vertragsschlusses auszugehen. Daher ist diese Vertragsform auch für besonders marktgängige Objekte geeignet.16
- Wirtschaftliches Risiko/Objektrisiko
Aufgrund der Kurzfristigkeit des Operatingleasings ist auch der Leasinggeber der Träger des mit dem Wirtschaftsgut verbundenen Risikos. Wie bei einem regulären Mietvertrag verbleibt die Gefahr des Diebstahls, des zufälligen Untergangs und vor allem der Überalterung bei dem Leasinggeber.17
- Instandhaltung
Eine Überlassung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag findet nicht statt, deshalb ist die Instandhaltung des Leasinggegenstandes meistens, wie im Mietrecht geregelt, vom Leasinggeber zu sichern. Der Leasinggeber bietet Wartungs- und Serviceleistungen an, da er das Wirtschaftsgut in einem möglichst besten Zustand weitervermieten möchte.18
In der Literatur wird Operatingleasing auch negativ von dem Finanzierungsvertrag abgegrenzt – falls ein Leasingvertrag vorliegt, der aber kein Finanzierungsleasing darstellt, wird er den Operatingleasingverträgen zugeordnet.19
Im Mittelpunkt des Finanzierungsleasings steht die Finanzierungshilfe, bei der sich der Leasinggeber verpflichtet, dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut für die vereinbarte Dauer zu überlassen. Der Leasingnehmer hat die Leasingraten zu zahlen und eine etwaige Anfangs- und Schlusszahlung zu leisten. Die gesetzlichen Regelungen zu dieser Vertragsform beschränken sich auf § 320 BGB (gegenseitiger Vertrag) und § 499 Abs.2 sowie § 500 BGB (Verbrauchervertrag).20 Deshalb wird der Finanzierungsleasingvertrag hauptsächlich dem Mietrecht zugeordnet, wobei einige Bestimmungen ausgeschlossen werden, wie zum Beispiel den Anspruch auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (§ 536 ff. BGB).21
Welche Merkmale sind aber für den Finanzierungsleasingvertrag typisch? Im Folgenden sind die wichtigsten Punke aufgeführt:
- Vertragslaufzeit
In dem Vertrag wird eine Grundmietzeit vereinbart, in der er für die beiden Vertragspartner ordentlich unkündbar ist.22 Nur in dem Fall, dass der Leasing- nehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und trotz Mahnung und Fälligkeit die Leasingraten nicht bezahlt oder andere wichtige Gründe vorliegen, hat der Leasinggeber das Recht eine außerordentliche Kündigung zu veran- lassen. Aus steuerlichen Gründen beträgt die Grundmietzeit meistens zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.23
- Amortisation
Das eingesetzte Kapital, dessen Verzinsung, eventuelle Verwaltungskosten sowie die Risiko- und Gewinnmarge des Leasinggebers sind von dem Leasingnehmer in verschiedenster Form zu decken. Die Höhe der Leasingrate wird aufgrund dieser Ausgaben bestimmt, wobei sie üblicherweise so berechnet wird, dass die Raten konstant bleiben. Bestimmte Sonderzahlungen (am Vertragsbeginn oder - ende) werden dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt, vor allem wenn er oder das Leasinggut schlechte Bonität nachweist. Dadurch könnte die Höhe der Leasingraten gemindert werden.24 Unabhängig vom Teilamortisationsvertrag gilt die volle Amortisation bei Finanzierungsleasingverträgen. Die Gründe dafür werden in dem nächsten Abschnitt erläutert.
- Wirtschaftliches Risiko/Objektrisiko
Alle Risiken, die mit dem geleasten Wirtschaftsgut verbunden sind, werden auf den Leasingnehmer oder Hersteller/Händler abgewälzt. Der Leasinggeber versteht sich als Finanzdienstleister und versucht die Pflichten, die ihm sonst als Verkäufer oder Vermieter zustehen würden, seinen Vertragspartnern abzugeben. Dafür tritt er seine Rechte dem Leasingnehmer ab, die ihm aus dem Kaufvertrag zustehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Leasingnehmer um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Auf diese Art und Weise braucht sich der Leasinggeber um Sachmängel nicht zu kümmern. Sollte aber der Leasingnehmer Gebrauch von seinem Rücktrittsrecht nach § 437 Abs.2 BGB machen und das Leasinggut dem Hersteller/Händler zurückgeben, dann wird auch der Leasingvertrag unwirksam, da keine Geschäftsgrundlage mehr existiert.
- Instandhaltung
Der Leasingnehmer hat die Pflicht zur Instandhaltung und Versicherung – so muss er für Beschädigung und Untergang, gleichgültig ob verschuldet oder zufällig, einstehen. Durch die AGB des Leasinggebers ist er verpflichtet seine Ansprüche aus der Versicherung dem Leasinggeber abzutreten.25 Service- und Wartungsleistungen werden manchmal vom Leasinggeber angeboten, was allerdings kein typisches Merkmal des Finanzierungsleasingvertrages darstellt.
Das Vertragsende kann ebenso vielfältig gestaltet werden. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass sich der Leasingnehmer beim Vertragsablauf entscheidet, ob er das Leasinggut zurückgibt, kaufen möchte oder bei einer deutlich geringeren Rate weitermietet. Im Falle des Erwerbs zahlt er den im Vertrag vereinbarten Kaufpreis oder ihm werden die schon bezahlten Leasingraten angerechnet. Andererseits kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer verlangen das Objekt zu kaufen, wenn ihm im Vertrag ein Andienungsrecht eingeräumt wurde. Eine andere mögliche Vereinbarung stellt die Kaufoption dar – der Leasinggeber kann das Wirtschaftsgut zu dem im Vertrag bestimmten Preis erwerben, ist aber nicht dazu gezwungen. In diesem Falle ist es sehr wahrscheinlich, dass die Leasingraten etwas höher sind, um den Verlust decken zu können, falls der Kaufpreis niedriger angesetzt ist als der aktuelle Marktpreis, d.h. der Leasinggeber trägt das Verwertungsrisiko. Eine weitere Klausel kann die Mehrerlösbeteiligung sein. Damit verpflichtet sich der Leasinggeber das Objekt nach Vertragsablauf zu veräußern – es wird ein Restwert vereinbart und danach richtet sich die Beteiligung des Leasingnehmers an dem Erlös. Liegt der Restwert unter dem Erlös, beteiligt sich der Leasingnehmer zu i.d.R. 75%; ist der Restwert höher, muss der Leasingnehmer die Differenz zu 100% ausgleichen.26
.2 Voll- und Teilamortisationsxerträge
Bei den Finanzierungsleasingverträgen lassen sich im Grunde genommen zwei Varianten unterscheiden – die Voll- und die Teilamortisationsverträge. Bei den Vollamortisationsverträgen handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, die während der Grundmietzeit eine volle Amortisation der Leasinggeberinvestionen ermöglicht. Dies bedeutet, dass allein die Leasingraten und eventuelle Mietsonderzahlungen zur Deckung der laufenden und der Anschaffungs-/Herstellerkosten ausreichen. Demgegenüber zeichnen sich die Teilamortisationsverträge dadurch aus, dass sie ein ordentliches Kündigungsrecht dem Leasingnehmer zusichern27 und die fest vereinbarten Leasingraten die bereits genannten Kosten während der Grundmietzeit nicht in voller Höhe decken. Die Leasingraten beim Mobilienleasing entsprechen dem beim Vertragsschluss geschätzten Wertverzehr; beim Immobilienleasing28 wird die anteilige Abschreibung für Abnutzung (AfA) der Anschaffungs-/Herstellerkosten amortisiert.29 Die Bezeichnung ‚Teilamortisationsvertrag’ ist aber missverständlich, da der Leasingnehmer trotzdem die volle Amortisation zu tragen hat – lediglich nicht durch die Leasingraten, sondern durch eine Abschlagszahlung beim Vertragsablauf.
Zur Vertragsvollendung bei Vollamortisation sind in der Praxis folgende Möglich- keiten zu treffen:
- Rückgabe
- Kaufoption
- Mietverlängerungsoption
Für Teilamortisation sind folgende Regelungen üblich:
- Andienungsrecht
[...]
1 Hartmann-Wendels (Was ist Leasing?)
2 Vgl. Wandt (Leasing, 2006): S.36; Hartmann-Wendels (Was ist Leasing?)
3 Angaben für das Jahr 2007, vgl. Wassermann (Leasing in Deutschland, 2007): S.260
4 Vgl. Hartmann-Wendels (Was ist Leasing?); Wassermann (Leasing in Deutschland, 2007): S.258ff.; Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (Große Marktbedeutung)
5 unter Bonität wird die Kreditwürdigkeit einer juristischen oder natürlichen Person verstanden, vgl. www.finanz-lexikon.de
6 Vgl. Gürtler/Städtler (Ausrüstungsboom, 2007): S. 35; Städtler (Investitionsboom, 2007)
7 Sabel (Leasingverträge, 2006): S.1
8 für Abgrenzung zum Mietkauf und Kreditkauf siehe Fezer (Klausurenkurs zum Schuldrecht, BT, 2006): S. 73; Kroll (Leasing-Handbuch, 2005): S. 4 ff.
9 Vgl. § 39 AO
10 Vgl. Fezer (Klausurenkurs zum Schuldrecht, BT, 2006): S. 73
11 Vgl. Bitz, Niehoff (Wirtschaftliche Analyse des Leasings, 2002): S.1
12 Vgl. Hirsch (Besonderes Schuldrecht, 2007): S. 270
13 In der Literatur werden die Sale-and-lease-back-Verträge manchmal als Form des Leasingvertrags gesehen (siehe Drukarczyk (Finanzierung, 2003): S.459). Hier wir diese Art Vertrag nicht behandelt, da die vorliegende Arbeit die Wirtschaftlichkeit des Leasings dem Kauf gegenüber für Existenzgründer darstellen soll.
14 Vgl. Graf von Westphalen (Der Leasingvertrag, 1998): S.3
15 Vgl. Werner, Kobabe (Unternehmensfinanzierung, 2005): S.162; Bitz, Niehoff (Wirtschaftliche Analyse des Leasings, 2002): S.2
16 Vgl. Werner, Kobabe (Unternehmensfinanzierung, 2005): S. 162
17 Vgl. Eisenhardt (Einführung in das Bürgerliche Recht, 2004): S. 292; Fezer (Schuldrecht, BT, 2006): S. 75
18 Vgl. Hemmer/Würst/Tyroller (Schuldrecht III, 2006): S. 94
19 Vgl. dazu Sabel (Leasingverträge, 2006): S. 56
20 Vgl. Hirsch (Besonderes Schuldrecht, 2007): S. 268
21 mehr zu der rechtlichen Einordnung im Kapitel 4; Vgl. Reinicke/Tiedtke (Kaufrecht, 2004): S. 662; Eisenhardt (Einführung in das Bürgerliche Recht, 2004): S. 293
22 Siehe dazu § 542 Abs.2
23 Vgl. Werner/Kobabe (Unternehmensfinanzierung, 2005): S.162f.; Reinicke/Tiedtke (Kaufrecht, 2004): S. 662; mehr zu den steuerlichen Gründen - im Abschnitt 4.2
24 Vgl. Werner/Kobabe (Unternehmensfinanzierung, 2005): S.165
25 Vgl. Wolf/Eckert/Ball (Handbuch, 2000): S. 479; Hirsch (B esonderes Schuldrecht, 2007): S. 270 f.
26 Vgl. Werner/Kobabe (Unternehmensfinanzierung, 2005): S. 164 f.; Bitz/Niehoff (Wirtschaftliche Analyse des Leasings, 2002): S. 4
27 Vgl. Wolf/Eckert/Ball (Handbuch, 2000): S. 474
28 für Mobilien- und Immobilienleasing siehe Abschnitt 3.3
29 Vgl. Kroll (Leasing-Handbuch, 2005): S. 11 f.; Werner/Kobabe (Unternehmensfinanzierung, 2005): S. 163
- Quote paper
- Veselina Milanova (Author), 2008, Leasing oder Kauf? Pro und Contra, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124781
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