Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Abgrenzung der Einkunftserzielungsabsicht zur Liebhaberei. Es wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einer Tätigkeit um eine steuerlich relevante Betätigung oder um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Außerdem werden die Voraussetzungen und Folgen der Inanspruchnahme des Antragswahlrechts auf Liebhaberei für kleine Photovoltaikanlagen herausgearbeitet.
Zunächst werden die Liebhabereigrundsätze aus Sicht der Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur erläutert und die Besonderheiten im Hinblick auf die einzelnen Einkunftsarten dargestellt. Es wird herausgearbeitet, welche Bedeutung die zweistufige Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht im Hinblick auf die Liebhaberei hat.
Danach folgt eine Einführung in die ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und ein Überblick über die neue Vereinfachungsregelung für das Antragswahlrecht zur Liebhaberei, welches für den Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden kann. Dazu werden die Voraussetzungen und Auswirkungen des Antragswahlrechts dargestellt. Anhand von drei Beispielen werden die wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen für den Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen aufgezeigt.
Im letzten Teil werden Verfahrensfragen im Hinblick auf die Liebhaberei und offene Folgefragen zur Vereinfachungsregelung geklärt. Der Schlussteil enthält eine kritische Würdigung, ein abschließendes Fazit und einen Ausblick.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Problemstellung
1.3 Gang der Arbeit
2 Grundlagen der Liebhaberei
2.1 Der Liebhabereibegriff und die Rechtsentwicklung
2.2 Einkunftserzielungsabsicht bei Gewinn- und Überschusseinkünften
2.3 Totalgewinnprognose
2.4 Totalüberschussprognose
2.5 Prognosezeitraum
2.6 Objektive Beweislast des Steuerpflichtigen
2.7 Umsatzsteuer
2.8 Bisherige ertragsteuerliche Grundsätze bei kleinen Photovoltaikanlagen
3 Auswirkungen der neuen Verwaltungsanweisung auf kleine Photovoltaikanlagen
3.1 Begünstigte Anlagen der geänderten Verwaltungsauffassung
3.2 Die neuen Vereinfachungsregeln für kleine Photovoltaikanlagen
3.3 Wesentliche Unterschiede zwischen den BMF-Schreiben vom 02.06.2021 und
29.10.2021
3.4 Form und Frist der Antragstellung
3.5 Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht durch die steuerpflichtige Person
3.6 Auswirkungen auf § 7g EStG
3.7 Umsatzsteuer
3.8 Sonderfall „Ausgeförderte Anlagen“ gemäß EEG
4 Verfahrensfragen zur Liebhaberei und Anwendungsfragen zu der
Vereinfachungsregelung
4.1 Verfahrensrechtliche Grundsätze
4.2 Offene Folgefragen zum BMF-Schreiben des Liebhabereiwahlrechts
4.3 Wann ist ein Antrag zur Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen
sinnvoll?
4.4 Auswirkungen der Vereinfachungsregel auf verfahrensrechtlich noch änderbare
Bescheide
4.5 Kritische Beurteilung der Forderung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern
5 Fazit
5.1 Zusammenfassende Würdung
5.2 Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Begünstigte Verwendung des erzeugten elektrischen Stroms
Abbildung 2: Prüfschema Antragsfrist
Abbildung 3: Wann ist die Vereinfachungsregel sinnvoll
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vergleich Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
Tabelle 2: Rahmenbedingungen
Tabelle 3: Beispiel zur verfahrensrechtlichen Änderung von Bescheiden nach der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
Die vorliegende Bachelor-Thesis beschäftigt sich mit der Liebhabereiprüfung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten und der neuen Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen mit einem Antragswahlrecht auf Liebhaberei. Unter dem Begriff Liebhaberei versteht man eine Tätigkeit, die aus persönlichen Neigungen und privatem Vergnügen verfolgt wird. Im steuerrechtlichen Sinne wird eine Liebhabereitätigkeit ohne Absicht auf die Erzielung von positiven Einkünften ausgeübt. Es wird unterstellt, dass die Tätigkeit aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird. Das hat zur Folge, dass die Einkünfte steuerlich nicht berücksichtigt werden, da diese Tätigkeiten dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet werden.1
Die Finanzverwaltung hat in der jüngeren Vergangenheit eine intensive Prüfung von möglichen Liebhabereifällen durchgeführt. Im Jahr 2017 hat der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen eine Empfehlung zur Steigerung der Bearbeitungsqualität von Liebhabereifällen im Hinblick auf die Sicherung des Steueraufkommens und der Steuergerechtigkeit gegeben. Das staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern hat 1.683 Fälle bei zwei Finanzämtern geprüft, die durch den Abzug von steuerlichen Verlusten aus den Einkunftsarten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit über mehrere Jahre aufgefallen sind. In den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2013 wurden 366 Fälle beanstandet, die durch den steuerlichen Abzug von Verlusten zu einer Minderung der Einkommensteuer um 7,8 Millionen Euro geführt haben. Landesweit bedeutet das eine jährliche Minderung der Einkommensteuer durch potenzielle Liebhabereifälle um 5,6 Millionen Euro.2
Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2018 beanstandet, dass Steuerbescheide von potenziellen Liebhabereifällen häufig jahrelang vorläufig erlassen werden, damit diese später verfahrensrechtlich noch geändert werden können. Das hat zur Folge, dass eine spätere Sachverhaltsermittlung deutlich erschwert wird. Zudem wurden einige potenzielle Liebhabereifälle nur unzureichend geprüft und endgültig veranlagt. Verfahrensrechtlich hat das zur Konsequenz, dass diese endgültig veranlagten Bescheide in der Zukunft nicht mehr geändert werden können. Es besteht ein erhöhtes Steu- erausfallrisiko.3
Seitens der Finanzverwaltung erfolgte im Jahr 2018 insoweit eine Reaktion, als dass die Verluste aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als sogenanntes Prüffeld kritisch ins Visier genommen wurden.4 Auch für den Veranlagungszeitraum 2021 stellt die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit ein zentrales Prüffeld für alle Finanzämter dar.5
1.2 Problemstellung
Der Begriff Liebhaberei ist in den deutschen Gesetzen kaum zu finden. Die Frage, ob es sich bei einer Betätigung um eine steuerlich relevante oder steuerlich unbeachtliche privat veranlasste Tätigkeit handelt, ist jedoch häufig Gegenstand einer Kontroverse. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von Urteilen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes. Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Fakten, wann es sich bei einer Tätigkeit um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhabereitätigkeit handelt, präzise aus der Anzahl von Informationen herauszuarbeiten.6
1.3 Gang der Arbeit
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Abgrenzung der Einkunftserzielungsabsicht zur Liebhaberei. Es wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einer Tätigkeit um eine steuerlich relevante Betätigung oder um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Außerdem werden die Voraussetzungen und Folgen der Inanspruchnahme des Antragswahlrechts auf Liebhaberei für kleine Photovoltaikanlagen herausgearbeitet.
Zunächst werden die Liebhabereigrundsätze aus Sicht der Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur erläutert und die Besonderheiten im Hinblick auf die einzelnen Einkunftsarten dargestellt. Es wird herausgearbeitet, welche Bedeutung die zweistufige Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht im Hinblick auf die Liebhaberei hat.
Danach folgt eine Einführung in die ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und ein Überblick über die neue Vereinfachungsregelung für das Antragswahlrecht zur Liebhaberei, welches für den Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden kann. Dazu werden die Voraussetzungen und Auswirkungen des Antragswahlrechts dargestellt. Anhand von drei Beispielen werden die wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen für den Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen aufgezeigt.
Im letzten Teil werden Verfahrensfragen im Hinblick auf die Liebhaberei und offene Folgefragen zur Vereinfachungsregelung geklärt. Der Schlussteil enthält eine kritische Würdigung, ein abschließendes Fazit und einen Ausblick.
2 Grundlagen der Liebhaberei
2.1 Der Liebhabereibegriff und die Rechtsentwicklung
Der Begriff Liebhaberei ist in den Steuergesetzen nicht definiert. Es handelt sich um einen durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsbegriff. Der Beschluss des BFH aus dem Jahr 1984 hat eine fundamentale Bedeutung für die Problematik der Liebhaberei, weil der BFH die Grundsätze der Liebhaberei konkretisiert und richtungsweisende Ausführungen macht.7 Diese Geprägerechtsprechung führt dazu, dass der Begriff Liebhaberei immer häufiger als Betätigung mit fehlender Einkunfts- und Einkünfteerzielungsabsicht bezeichnet wird.8 Der Begriff Einkunfts- oder Einkünfteerzielungsabsicht ist im Gesetz selbst nicht definiert.9 Vielmehr hat sich die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen mit der Thematik der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht befasst.
Schon vor der prägenden Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 1984 hat der vierte Senat des BFH in seinem Urteil vom 27.06.1968 die wesentlichen Merkmale für die Abgrenzung zwischen einer steuerlich irrelevanten Liebhaberei und einer steuerlich bedeutsamen Tätigkeit festgehalten.10 Es sei demnach entscheidend, ob ein Geschäftsbetrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird nicht nach der subjektiven Auffassung des Steuerpflichtigen beurteilt, sondern nach den objektiven Verhältnissen. Auf die Dauer und lange Sicht muss ein Gewinn erzielt werden.11 Der Beschluss des Großen Senats fügt noch die Begriffe des Totalgewinns und der Totalgewinnprognose hinzu und ändert die Sichtweise auf die subjektive Sicht des Liebhabereibegriffs. Die Prüfung der subjektiven Merkmale wird durch den Beschluss erstmalig in den Vordergrund gestellt.12
Nach der Änderung der Sichtweise auf die subjektive Sicht kehrt der BFH mit seinem Urteil zur Einkunftserzielung im Verfahren eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts zur stärkeren Betonung der objektiven Merkmale zurück. Die Kernaussage dieses Urteils ist, dass langjährige Verluste eines Steuerpflichtigen, die ohne nachvollziehbare Gründe anhalten, regelmäßig dafür sprechen, dass die Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen ausgeübt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreitet.13 Der vierte Senat des BFH hat ebenfalls in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass es von Relevanz sei, ob ein Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, Gestaltung der Betriebsführung und gegebenen Aussicht auf die Ertragsentwicklung geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften.14
Tritt der Fall ein, dass nach objektiver Betrachtung kein positives Ergebnis zu erwarten ist, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die objektiven Gegebenheiten durch die Finanzverwaltung falsch eingeschätzt worden sind und Erträge erwartet werden können, mit denen zunächst angefallene Verluste ausgeglichen werden können. Damit kann er nachweisen, dass mit einem positiven Gesamtergebnis gerechnet wird. Kann der Steuerpflichtige dies nicht nachweisen, wird die verlustbringende Tätigkeit dem Bereich seiner privaten Lebensführung aus persönlichen Gründen oder Neigungen zuge- ordnet.15
Nur bei Tätigkeiten, die nicht typischer Weise dem Hobbybereich zuzuordnen sind, fordert der vierte Senat im Falle einer längeren Verlustperiode die Prüfung der subjektiven Aspekte. Es sind äußere Beweisanzeichen zu ermitteln, dass die Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Hierfür spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und diese mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen.16
Nach der Rechtsprechung des BFH hat sich inzwischen die Auffassung von dem Erfordernis einer zweistufigen Prüfung zur Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht durchgesetzt. Die zweistufige Prüfung berücksichtigt die objektiven und subjektiven Aspekte des Einkunftserzielungsabsicht.17
Sachlich gelten die Liebhabereigrundsätze für alle Einkunftsarten des EStG und finden ebenfalls Anwendung auf die Gewerbesteuer. Das Körperschaftsteuerecht ist mangels einer außerbetrieblichen Sphäre ausgenommen.18 Auch die Umsatzsteuer ist nicht von diesen Grundsätzen betroffen, da es unbeachtlich ist, ob die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.19 Es reicht aus, dass die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Damit liegt die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG vor.20
Persönlich werden sowohl unbeschränkt als auch beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen von den Liebhabereigrundsätzen erfasst.21 Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Zuordnung einer Tätigkeit zu steuerlich relevanten Einkünften oder zum Bereich der Liebhaberei nach den gleichen Kriterien durchgeführt, wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht kann kein im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal im Sinne des § 49 Abs. 2 EStG darstellen, das dazu führen würde, bei der steuerlichen Beurteilung der im Inland erzielten Einkünfte außer Betracht zu bleiben.22
2.2 Einkunftserzielungsabsicht bei Gewinn- und Überschusseinkünften
Da die Einkunftserzielungsabsicht nicht übergreifend für die Einkunftsarten des EStG gilt, ist diese getrennt für jede einzelne Einkunftsart zu überprüfen. Der Dualismus der Einkünfteermittlung - Einteilung der sieben Einkunftsarten in Gewinn- und Überschusseinkünfte - und die Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten setzen voraus, dass vor der Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht die Einkunftsart ermittelt wird.23
Zur Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst wird die sogenannte Totalerfolgsprognose geprüft. Eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit und ein damit verbundener Totalerfolg liegt vor, wenn auf Dauer nachhaltig bei den Gewinneinkunftsarten (§§ 13, 15 und 18 EStG) Gewinne und bei den Überschusseinkünften (§§ 19, 20, 21 und 22 EStG) Überschüsse erwirtschaftet werden. Fällt diese Prognose positiv aus, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen. Damit scheidet eine Liebhaberei von vornherein aus und die Liebhabereiprüfung wird nicht fortgesetzt. Grundsätzlich wird kein Mindestertrag für den Totalerfolg gefordert. Bereits ein geringer Totalerfolg muss zur Bejahung der Einkunftserzielungsabsicht füh.24
Fällt die Totalerfolgsprognose negativ aus und handelt es sich nicht um eine typische Liebhabereitätigkeit (Hobbybeschäftigung), ist in einem zweiten Schritt aus subjektiver Sicht zu prüfen, aus welchem Grund der Steuerpflichtige diese Verluste in Kauf nimmt und ob weitere Beweisanzeichen dafürsprechen, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Sind diese Merkmale geprüft, kann entschieden werden, ob es sich um eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit oder eine nicht zu berücksichtigende Liebhaberei handelt.25
Eine nicht zu berücksichtigende Liebhaberei wird dem Bereich der Einkommensverwendung zugeordnet. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden und sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG folgt dieser Unterscheidung. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die private Lebensführung erwachsen, dürfen nicht bei den einzelnen Einkunftsarten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.26
Der Totalerfolgsprognose wird eine entscheidende Bedeutung zugewiesen. Bei Gewinneinkünften erfolgt eine Totalgewinnprognose und bei Überschusseinkünften eine Totalüberschussprognose.27
2.3 Totalgewinnprognose
Bei Gewinneinkünften muss die Frage geklärt werden, ob bei objektiver Betrachtung mit einem Totalgewinn gerechnet werden kann und somit die innere Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht erfüllt ist. § 15 Abs. 2 EStG normiert den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht im Einkommensteuergesetz für die gewerblichen Einkünfte. Die Totalgewinnprognose eines Betriebs umfasst das Gesamtergebnis der Einnahmen abzüglich der Ausgaben von der Gründung bis zur Betriebsbeendigung. Diese kann durch eine Veräuße- rung, Aufgabe oder Liquidation erfolgen. Ein sich voraussichtlich ergebender Veräuße- rungs- oder Aufgabegewinn/-verlust und aufzudeckende steuerbare und steuerpflichtige stille Reserven sind bei der Prognose zu berücksichtigen.28 Ein Veräußerungs- oder Auf- gabegewinn/-verlust muss ggf. für die Prognose geschätzt werden. Die stillen Reserven können dazu führen, dass laufende Verluste gedeckt werden können und ein Totalgewinn im Gesamtergebnis zu erwarten ist. Dadurch wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen.29
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind im Bereich der Gewinnerzielungsabsicht geltende Besonderheiten zu beachten. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen führt nicht automatisch zur Erfüllung der Gewinnerzielungsabsicht.30 Ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nur ein Nebenzweck, hat dies gemäß § 13 Abs. 7 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht automatisch zur Folge, dass die Gewinnerzielungsabsicht versagt wird.31 Für die Ermittlung des Totalgewinns ist bei Land- und Forstwirten ein im Sinne des § 13a EStG ermittelter steuerlicher Gewinn maßgeblich, auch wenn nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Verluste erzielt werden.32 Verluste im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG können ebenfalls zur Versagung der Einkunftserzielungsabsicht führen.33
Für die Entscheidung über das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht kann die Größe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Hinweise liefern.34 Eine Mindestgröße gibt es für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs zwar nicht, allerdings geht die Rechtsprechung aus Verwaltungsvereinfachungsgründen davon aus, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb aus Gründen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht vorliegen kann, wenn die bewirtschaftete Fläche eine Größe von weniger als 0,3 ha hat. Bei dieser Größenordnung handelt es sich allerdings nicht um eine starre Grenze. Sie gibt lediglich richtungsweisende Anhaltspunkte für einen sogenannten Nichterwerbsbetrieb. Das bedeutet, dass eine Über- oder Unterschreitung nicht zwingend zu einer Versagung oder zu einem Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht führt. Im Einzelfall fließen alle weiteren Verhältnisse in die Beurteilung mit ein.35 Die Vereinfachungsregel gilt außerdem nicht, wenn die bewirtschaftete Fläche intensiv für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen-, oder Zierpflanzenbau genutzt wird.36
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG bei jeder selbständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr vor. Grundsätzlich wird bei gewerblichen Tätigkeiten zunächst von der widerlegbaren Vermutung, dass die Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ausgegangen. Allein aus der Art der Betätigung und der Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kann sich häufig ergeben, ob ein Betrieb dem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung von Beginn an darauf ausgelegt ist, nachhaltig Gewinne und einen Totalgewinn zu erzielen. Reagiert ein Steuerpflichtiger nicht auf anhaltende Verluste, ist dies ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht. Ebenfalls sollten Betätigungen, die einen nahen Bezug zur Freizeitgestaltung haben, kritisch betrachtet werden. Es besteht regelmäßig die Vermutung, dass solche Tätigkeiten aus privater Leidenschaft ausgeübt werden. Ist eine zu realisierende Gewinnchance nur durch außergewöhnliche, glückliche Umstände zu erwarten, kann keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Diese objektive Vermutung kann widerlegt werden, wenn über einen längeren Zeitraum erhebliche Gewinne erzielt wer- den.37
Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Gewerbebetriebe mit verschiedenen oder ähnlichen Unternehmenszwecken betreiben. Der Totalgewinn wird grundsätzlich für die Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht betriebsbezogen überprüft. Bei abgrenzbaren selbständigen Unternehmensteilen (Segmenten) eines Gesamtbetriebs muss die Gewinnerzielungsabsicht für die jeweiligen einzelnen Bereiche im Wege der Segmentierung geprüft werden. Voraussetzung für die Segmentierung ist, dass sich die Tätigkeitsbereiche nicht wechselseitig bedingen und eine Trennbarkeit möglich ist. Eine Trennbarkeit liegt regelmäßig vor, wenn der Tätigkeitsbereich keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit ist und diese sich nicht gegenseitig ergänzen oder fördern.38
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist die Abgrenzung oftmals schwierig, da beispielsweise künstlerische und wissenschaftliche Betätigungen häufig auch aus privaten Neigungen und Interessen erfolgen. Wird neben einem gesicherten Einkommen eine verlustbringende Tätigkeit ausgeübt, stellt sich nicht selten das Problem der Liebhaberei in den Vordergrund. Die Rechtsprechung geht von einem privaten Interesse aus, wenn der Steuerpflichtige die Verluste akzeptiert, weil er ein gesichertes Einkommen hat und die Verluste mit diesem verrechnen kann. Wird die Tätigkeit hauptberuflich verfolgt und ernsthaft betrieben, ist nicht von einer Liebhabereitätigkeit auszugehen.39 Im freiberuflichen Tätigkeitsfeld werden langjährige Verluste häufig aus mit dem Beruf des Steuerpflichtigen verbundenen Sozialprestige akzeptiert. Ein weiterer Grund kann zudem sein, dass der Steuerpflichtige auf dem neusten Stand in seinem Beruf bleibt.40
In der Anlaufphase einer Betätigung können sich häufig Anlaufverluste ergeben. Diese Anlaufverluste schließen eine positive Totalerfolgsprognose nicht aus. Allerdings dürfen keine vorhersehbaren Verlustursachen vorliegen, sodass ein Betrieb von Beginn an ungeeignet zur Erzielung eines Totalgewinns ist.41
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist beispielsweise der Anbau von Sorten, die für hiesige klimatische Bedingungen ungeeignet sind, eine vorhersehbare Verlustursache und ein Indiz für einen Betrieb, der von Beginn an ungeeignet zur Erzielung eines Totalgewinns ist. Dies führt in der Regel zu einer negativen Totalgewinnprognose.42
Wird bei einem Betrieb, der von Beginn an zur Gewinnerzielung ungeeignet scheint, während der Anlaufphase durch nachvollziehbare Umstrukturierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebs, auf die objektive negative Totalgewinnprognose reagiert, bleiben die bis dahin erzielten Verluste steuerlich relevant und abzugsfähig. Durch die Reaktion des Steuerpflichtigen wird auf das Vorhandensein von einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen.43
Anlaufverluste bleiben ebenfalls steuerlich relevant, wenn die Verlustphase durch Ereignisse verlängert wird, die der Steuerpflichtige bei der Betriebsgründung nicht vorhersehen oder beeinflussen konnte - wie beispielsweise bei einer schweren Erkrankung des Betriebsinhabers.44 Generell hängt die Anlaufzeit von den strukturellen Verhältnissen des Betriebs ab. Die Anlaufzeit von gewerblichen Betrieben beträgt in der Regel fünf Jahre und wird nur in Ausnahmefällen verkürzt.45
Dauerverluste hingegen sind Verluste, die ohne Gewinnerzielungsabsicht aus privaten Gründen hingenommen werden und steuerlich nicht relevant sind. Anlaufverluste können auch zu Dauerverlusten werden.46
Der Übergang von einem steuerlich relevanten Betrieb zu einem irrelevanten Liebhabereibetrieb wird als steuerneutraler Strukturwandel zur Liebhaberei bezeichnet. Es handelt sich unabhängig von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe, denn der betriebliche Organismus und die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen werden nicht aufgelöst. Es gibt zum Zeitpunkt des Strukturwandels keine Rechtsgrundlage für einen zwangsweisen Wechsel der Gewinnermittlungsart von einer EÜR zu einem Betriebsvermögensvergleich, der zu einer Steuerpflicht eines möglichen Übergangsgewinns führen würde.47 Der Wert des Betriebsvermögens wird auf den Übergangszeitpunkt festgeschrieben und als sogenanntes eingefrorenes Betriebsvermögen bezeichnet. Es wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt.48 Die stillen Reserven sind für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens beim Übergang zur Liebhaberei unabhängig von der Gewinnermittlungsart gemäß § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Das Umlaufvermögen wird nicht erfasst.49 Der Steuerpflichtige hat in diesem Moment noch die Möglichkeit, durch eine rechtzeitige Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs in Verbindung mit einem Totalgewinn eine Liebhaberei abzuwenden.50
Entscheidet sich der Steuerpflichtige, einen teilweise steuerlich relevanten und einen teilweise steuerlich irrelevanten Liebhabereibetrieb fortzuführen, wird die Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven in die Zukunft verlegt. Ein durch die Veräußerung des Liebhabereibetriebs erzielter positiver Gewinn ist in einen betrieblich und privat veranlassten Teil aufzuteilen. Die Grundlage dieser Aufteilung ist die gesonderte Feststellung der stillen Reserven zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei. Ein ggf. negatives Ergebnis aus der Liebhabereiphase ist steuerlich irrelevant und darf nicht mit dem steuerverhafteten Gewinn verrechnet werden. Ebenso ist ein ggf. positives Ergebnis aus dieser Phase steuerlich nicht relevant.51
Für die Veräußerung oder Entnahme von einzelnen Wirtschaftsgütern nach dem Strukturwandel zur Liebhaberei können Nachbesteuerungspflichten entstehen. Wird ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, welches vor dem Zeitpunkt des Strukturwandels als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung steuermindernd abgezogen wurde, veräußert oder entnommen, liegen Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 24 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 EStG vor.52
Schuldzinsen, die für betriebliche Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Strukturwandel bestehen, sind nach ständiger Rechtsprechung als nachträgliche Betriebsausgaben abzuziehen, wenn diese nicht durch die Verwertung aus dem zum Zeitpunkt des Strukturwandels vorhandenen aktiven Betriebsvermögen hätten beglichen werden können. In dem Zeitpunkt der Umqualifizierung in einen Liebhabereibetrieb ist zu überprüfen, ob ein entsprechender Schuldenüberhang bestanden hat.53 Übergangsgewinne, die durch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens oder eine Betriebsaufgabe entstehen, sind nach dem Strukturwandel nicht mehr gewerbesteuerpflichtig, da kein Steuergegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vorliegt.54
Zu welchem Zeitpunkt die Umqualifizierung zu einem Liebhabereibetrieb erfolgt, wenn Anlaufverluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden oder eine Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht in eine Liebhaberei übergeht, gibt es in der Rechtsprechung keine eindeutige Aussage. Die Finanzbehörde bestimmt den Zeitpunkt des Übergangs regelmäßig mehr oder weniger beliebig. In der Regel orientiert sich dieser Zeitpunkt daran, ob die Bescheide des Steuerpflichtigen schon bestandskräftig oder noch änderbar sind. Die Rechtsprechung folgt dieser Entscheidung häufig. Der Steuerpflichtige kann allerdings im Wege einer tatsächlichen Verständigung mit der Finanzbehörde versuchen, den Zeitpunkt zu bestimmen.55
Aus Vereinfachungsgründen sollte in der Praxis darüber nachgedacht werden, ob zum Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei, die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der freiwilligen Betriebsaufgabe ausgeübt werden sollte. Eine andere Möglichkeit wäre der Wechsel von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG auf den Zeitpunkt des Strukturwandels, um in diesem Zuge einen Übergangsgewinn zu ermitteln. Der Übergangsgewinn, der Wert der stillen Reserven oder die Höhe der Betriebseinnahmen aus den Nachbesteuerungspflichten werden erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsaufgabe oder -veräußerung verwirklicht, sind aber trotzdem nach dem Zeitpunkt des Strukturwandels zu berechnen. Einerseits kann der Steuerpflichtige durch die jederzeit mögliche Erklärung der Betriebsaufgabe eine Verschärfung der Tarifbesteuerung umgehen. Anderseits kann er bei einer späteren Aufgabe durch einen alters- oder krankheitsbedingten Freibetrag im Sinne des § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 EStG die Steuerlast mindern.56
Entsteht bei einem Betrieb, der ursprünglich als steuerlich irrelevanter Liebhabereibetrieb festgestellt wurde, später eine Gewinnerzielungsabsicht, wird der Betrieb den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht ursprünglich nachweislich, können später erzielte Gewinne und eine neue positive Totalgewinnprognose auf die Änderung der Absichten des Steuerpflichtigen hinweisen und zu einer Gewinnerzielungsabsicht führen. Ein Indiz dafür ist vor allem die Änderung der Betriebsführung, wie zum Beispiel die Aufnahme des Handels mit neuen Produkten.
Alte Verluste können dann nicht gemäß § 10a GewStG verrechnet werden, weil diese aufgrund der Feststellung als Liebhaberei nicht gesondert festgestellt wurden.57
2.4 Totalüberschussprognose
Durch die Totalüberschussprognose wird bei den Überschusseinkünften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG überprüft, ob bei einer objektiven Betrachtung über einen bestimmten Zeitraum der voraussichtlichen Tätigkeit oder Vermögensnutzung durch den Steuerpflichtigen ein positives Ergebnis, bezogen auf den Saldo der Einnahmen im Sinne des § 8 EStG und den Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, erzielt werden kann.58
Grundsätzlich liegt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Überschusserzielungsabsicht vor, weil Arbeitnehmer in der Regel so hoch bezahlt werden, sodass die Werbungskosten durch die Einnahmen weit übertroffen sind. Sie kann allerdings auch bei diesen Einkünften fehlen. Die Beurteilungseinheit ist bei der Prüfung der Totalüberschussprognose immer das einzelne Beschäftigungsverhältnis bezogen auf den anzunehmenden Zeitraum dieser Tätigkeit. Fiktive Einnahmen aus anderen zukünftig entstehenden Dienstverhältnissen bleiben bei der Prognose außer Ansatz, weil sie als neue und eigenständige Einkunftsquelle zu bewerten sind.59 Bestandteile der zukunftsgerichteten Prognose sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowie das zu erwartende Ruhegehalt aus dem angestrebten Beschäftigungsverhältnis.60 Das Ruhegehalt fließt mit dem Nennwert ohne Abzinsung in die Prognose mit ein.61
Fällt die Überschussprognose negativ aus, kann eine Liebhaberei trotzdem ausgeschlossen werden. Wenn der Steuerpflichtige den Werbungskostenüberhang aus einem Beschäftigungsverhältnis akzeptiert, weil er sich davon andere Vorteile verspricht, die er zukünftig wirtschaftlich nutzen kann, wird eine Liebhaberei verneint. Wirtschaftliche Vorteile können zum Beispiel persönliche Beziehungen oder Ansehen sein.62
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG setzt die steuerliche Berücksichtigung ebenfalls das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht voraus. Durch Kreditfinanzierungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, kommt es häufig zu Verlusten. Jede Kapitalanlage, also jedes einzelne Wertpapier, ist einzeln auf das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ein Aktiendepot ist nicht zusammenzufassen und in der Gesamtbetrachtung als Einheit zu sehen. Jedoch gibt es eine Ausnahme, wenn Wertpapiere mit wirtschaftlich gleicher Funktion vorliegen. Hier kann von einer Gesamtbeurteilung ausgegangen werden.63
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig die tatsächliche widerlegbare Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht.64 Von dieser Vermutung ist auch bei der Erzielung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Lebensversicherung auszugehen. Dieser Verlust ist im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG steuerlich abzugsfähig.65
Die Überschussprognose wurde grundsätzlich für die Einkunftsart Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entwickelt. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird hinsichtlich der Art des Vermietungsobjektes und den Umständen der Nutzungsüberlassung unterschieden. Die Überschussprognose ist grundsätzlich für jedes einzelne Mietverhältnis gesondert zu ermitteln. Werden Ferienwohnungen vermietet, sind die Prognosen objekt- bzw. wohnungsbezogen durchzuführen.66
Die im Prognosezeitraum anfallenden Einnahmen und Werbungskosten sind für die Totalüberschussprognose zu schätzen. Dabei fließen zukünftig eintretende Tatsachen nur in die Prognose mit ein, wenn sie nach rein objektiven Gesichtspunkten vorsehbar waren.67 Des Weiteren bleiben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn und etwaige Wertsteigerungen von eingesetztem Vermögen außer Ansatz.68 Liegen für die Schätzung der zukünftigen Werte keine ausreichend objektiven Umstände vor, werden die steuerpflichtigen Einnahmen, Werbungskosten und der damit verbundene Überschuss in der Regel anhand des Durchschnitts der fünf letzten Veranlagungszeiträume geschätzt und auf den restlichen Prognosezeitraum hochgerechnet. Hat der Steuerpflichtige in der Vergangenheit auf einen Werbungkostenüberhang reagiert und die Vorgehensweise der Vermietung verändert, ist für die Schätzung des Durchschnitts der Zeitraum der fünf zukünftigen Veranlagungszeiträume zu wählen, in denen sich durch die Maßnahmen etwas objektiv erstmalig geändert hat. Der Durchschnitt der Überschüsse ist auf den restlichen Prognosezeitraum hochzurechnen.69 Die geschätzten Einnahmen werden im Rahmen der Prognose wegen Unsicherheitsfaktoren um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent erhöht. Von den Werbungskosten wird ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent abgezogen.70
Grundsätzlich erfordert die dauerhaft geplante Vermietung von Wohnobjekten nach ständiger Rechtsprechung keine Prüfung der Totalüberschussprognose. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige durch die Dauerhaftigkeit einen Totalüberschuss anstrebt. Damit wird die Einkunftserzielungsabsicht erfüllt. Die Art der Nutzung des Objektes ist dabei nicht entscheidend.71
Auch die verbilligte Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG folgt dem Rechtsprechungsgrundsatz, dass keine Prüfung der Totalüberschussprognose erfolgen muss, wenn sie die Grenze von mindestens 66 Prozent des ortsüblichen Niveaus überschreitet. Denn eine Vermietung, zu einem Betrag in Höhe von mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt als insgesamt entgeltlich.72
Liegt das Entgelt unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete, geht die Finanzverwaltung von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt die Werbungskosten anteilig. Wenn das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, muss eine Totalüberschussprognose zur Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht durchgeführt werden. Führt diese Prognose zu einem negativen Ergebnis, führt dies zu einer Kürzung der Wer- bungskosten.73
Eine Ausnahme stellt die Überlassung einer Wohnung in einem besonders gestalteten oder ausgestatteten Wohngebäude dar. Hier ist die Einkunftserzielungsabsicht ebenso wie bei einer von vornherein befristeten Vermietung von Wohnräumen zu prüfen.74
Für den Leerstand von Wohnobjekten gibt es eine differenzierte Rechtsprechung des BFH. Nach der Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung eines Wohnobjektes ist die Aufnahme der Einkunftserzielungsabsicht durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen von dem Steuerpflichtigen nachzuweisen. Dann ist der Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten möglich. Hat der Steuerpflichtige durch seine Vermietungsbemühungen keinen Erfolg, muss er sein Verhalten anpassen. Er sollte die Erfolgschancen seiner Vermarktungswege durch einen Makler erhöhen oder die Ansprüche an das Mietverhältnis einschränken. Verzichtet der Steuerpflichtige auf diese Maßnahmen, kann davon ausgegangen werden, dass die Einkunftserzielungsabsicht aufgegeben wurde.75
Besteht ein objektives Vermietungshindernis, kann auch ohne Verschulden oder Zutun des Steuerpflichtigen die zuvor aufgenommene Einkunftserzielungsabsicht wegfallen. Ein objektives Vermietungshindernis kann darin bestehen, dass ein Wohnobjekt aufgrund von fehlender Nachfrage oder aus rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden kann.76
Die typisierende Annahme, dass bei einer dauerhaft geplanten Vermietungsabsicht ein Totalüberschuss angestrebt wird, gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz. Denn im Gegensatz zu einem abnutzbaren Wirtschaftsgut kommt es zu keiner bei einer späteren Veräußerung nicht ausgleichbaren Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung.77
Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten und landwirtschaftlichen Immobilien ist die Einkunftserzielungsabsicht durch die Prognoserechnung individuell und objektbezogen zu überprüfen.78 Zu Gewerbeobjekten können auch die Räumlichkeiten (häusliches Arbeitszimmer) eines Arbeitnehmers zählen, die im Rahmen von Homeoffice zur ausschließlichen Ausübung der betrieblichen Aufgaben an den Arbeitgeber vermietet wer- den.79
Für die Anerkennung von Vermietungsverlusten im Rahmen der Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber reichte vor dem Erlass des BMF-Schreibens im Jahr 2019 der Nachweis eines Arbeitgeberinteresses aus. Dieses Interesse lag regelmäßig vor, wenn das Arbeitszimmer grundsätzlich aus betrieblichem Interesse des Arbeitgebers genutzt wurde und dieses Interesse die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie die Erbringung der Arbeitsleistung überstieg.80 Damit wurde die Einkunftserzielungsabsicht bestätigt. Bis dahin war dieses Modell ein Instrument, um Steuern zu sparen. Denn im Rahmen der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber galt die Begrenzung des Kostenabzugs auf 1.250 Euro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht und die Verluste konnten das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers senken. Durch die Änderung dieser großzügigen Regelung muss nun zusätzlich auch eine positive Überschussprognose nachgewiesen werden.81
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen gibt es zahlreiche Anwendungsfragen bezüglich der Überschussprognose. Eine positive Überschussprognose muss vor allem bei Steuerpflichtigen vorliegen, die ihre Ferienwohnung auch für den Eigenbedarf, als Vermögensanlage oder Steuersparmodell nutzen. Gleiches gilt für den Vorbehalt der zeitweisen Selbstnutzungsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen. Stellen die Einnahmen aus der Vermietung den Lebensunterhalt eines Steuerpflichtigen dar, liegt die Einkunftserzielungsabsicht regelmäßig vor.82
Ebenfalls ist im Grundsatz typisierend, ohne eine gesonderte Überschussprognose und weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Einkunftserzielungsabsicht bei einer auf die Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vorliegt, wenn sie ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der restlichen Zeit bereitgehalten wird. Eine auf Dauer an- gelegte Vermietungstätigkeit liegt vor, wenn bei Beginn der Vermietung keine ersichtlichen Umstände darauf hinweisen, dass die Tätigkeit einer Befristung unterliegt.83 Die Feststellungslast, dass die Ferienwohnung ausschließlich vermietet wird, liegt bei dem Steuerpflichtigen.84
Ist sich der Steuerpflichtige beim Erwerb des Objektes noch nicht sicher, ob er dieses veräußern, selbst nutzen oder dauerhaft vermieten möchte, spricht man von Umständen, die gegen eine dauerhafte Vermietung sprechen.85 Von der Einkunftserzielungsabsicht wird trotzdem ausgegangen, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig dazu entscheidet, das Wohnobjekt auf Dauer zu vermieten und dieses später aufgrund eines neuen Entschlusses selbst nutzt oder veräußert.86 Die Verwaltung der Vermietung kann vom Steuerpflichtigen selbst oder auch im Auftrag eines Dritten erfolgen.87
Die Einkunftserzielungsabsicht ist bei einer auf die Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nur dann zu prüfen, wenn die tatsächliche Vermietungszeit die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschreitet.88 Liegt keine durchschnittliche ortsübliche Vermietungszeit für den Vergleich der Vermietungszeiten vor, ist eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht mit einer Überschussprognose vorzunehmen. Es fehlt die Grundlage, die zu der Typisierung der Einkunftserzielungsabsicht führt.89
Die Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 22 EStG setzten wie die anderen Einkunftsarten das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht voraus. Ob ein Steuerpflichtiger eine private Rentenversicherung mit der Absicht eines Totalüberschusses abgeschlossen hat, lässt sich durch eine Überschussprognose überprüfen. In diese Prognose werden alle steuerpflichtigen Einnahmen mit einbezogen, auch die Einnahmen, die voraussichtlich nach dem Tod des Steuerpflichtigen an dessen Ehegatten in Form der Hinterbliebenenrente gezahlt wird.90
2.5 Prognosezeitraum
Der Prognosezeitraum richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist grundsätzlich subjektbezogen zu ermitteln. Eine feste zeitliche Vorgabe gibt es nicht. Daher ergibt sich der zeitliche Maßstab in der Regel aus der geplanten Gesamtdauer der Betätigung oder Vermögensnutzung.91 Außerdem spielt die Einkunftsart bei der Auswahl des Zeitraums eine Rolle. Ein Arbeitnehmer, der Einkünfte im Sinne des § 19 EStG erzielt, sollte zeitnah Erträge erwirtschaften. Denn Arbeitnehmer, die Verluste über einen längeren Zeitraum in Kauf nehmen, sind in der Regel aus reinem persönlichen Interesse tätig, beispielsweise ein Rentner, der sich noch nicht zur Ruhe setzen und seinen langjährigen Arbeitgeber unterstützen möchte.92
Ein Freiberufler, der Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielt, darf hingegen in der Anfangsphase Verluste in Kauf nehmen. Bei der Festlegung der Dauer des Periodenzeitraums fließen die Umstände des Einzelfalls mit ein. Dieser ist daher überwiegend personenbezogen zu ermitteln. Ist nicht klar, ob die Tätigkeit von einem Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen fortgeführt werden kann, bezieht sich die zeitliche Obergrenze des Zeitraums auf die statistisch zu erwartende Lebenszeit des Steuerpflichtigen.93
Anfangsverluste können auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG länger andauern. Bei land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben wird vor allem eine generationenübergreifende Betrachtung für die Totalgewinnprognose vorgenommen.94 Diese Ausnahme ergibt sich daraus, dass sich Umstrukturierungsmaßnahmen und Investitionen häufig erst bei dem Nachfolger eines Steuerpflichtigen auswirken. Auch bei forstwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt die Rechtsprechung die lange Umtriebszeit zwischen Aufforstung und Ernte. Deshalb wird oft einen Prognosezeitraum von mehr als 100 Jahren zugrunde gelegt.95
Bei Gewerbetreibenden gibt grundsätzlich die Gesamtdauer des Betriebs den Prognosezeitraum vor. Die Rechtsprechung hat allerdings einen Zeitraum von 30 Jahren bestätigt, der an der üblichen Dauer der Betriebsführung einer Generation angelehnt ist. Längere Zeiträume werden als zweifelhaft angesehen. Im Einzelfall sind trotzdem Tatsachen bei der Festlegung der Dauer des Prognosezeitraums zu berücksichtigen, die eine kürzere oder längere Dauer bestärken. Der maßgebliche Prognosezeitraum für eine Photovoltaikanlage bezieht sich beispielsweise nur auf 20 Jahre, bemessen an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Unberücksichtigt bleiben das Lebensalter des Betriebsinhabers und die Umstände eines unentgeltlich übernehmenden Rechtsnachfolgers.96
Werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG erzielt, sollten die Einnahmen nach kurzer Zeit fließen. Es ist allerdings gerechtfertigt, wenn die Einnahmen die Anfangsinvestitionen erst nach Jahren decken. Der BFH hat bei Erträgen aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass die totale Lebensdauer einer Wohnung von 50 bis 100 Jahren zu lang ist und zu viele spekulative Komponenten auslöse. Daher wurde der vom Finanzgericht gewählte 30-jährige Prognosezeitraum bestätigt.97
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG ist der Prognosezeitraum die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung. Das ist grundsätzlich die geschätzte Zeit des Haltens der jeweiligen Kapitalanlage.98
2.6 Objektive Beweislast des Steuerpflichtigen
Die Regelvermutung (beispielsweise bei einer auf Dauer angelegten Vermietung) für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht kann durch die Finanzbehörde nicht angezweifelt und widerlegt werden. Es ist nur dem Steuerpflichtigen möglich, Tatsachen vorzulegen, die gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechen. Die Feststellungslast liegt bei dem Steuerpflichtigen. Abseits der Regelvermutung liegt die Feststellungslast, Gründe für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht darzulegen, ebenfalls bei dem Steuer- pflichtigen.99
Eine Absprache mit dem Finanzamt über das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht ist nach den Regeln der tatsächlichen Verständigung grundsätzlich zulässig.100 Eine tat- sächliche Verständigung ist eine gesetzlich nicht geregelte verbindliche Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen über die steuerliche Behandlung eines abgeschlossenen Sachverhaltes. Sie hat allerdings auch Auswirkungen auf die Zukunft.
Abzugrenzen ist die tatsächliche Verständigung von einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 2 AO. Eine verbindliche Auskunft bezieht sich auf die Behandlung von steuerlich noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten, die die Zukunft betreffen.101 Die Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft im Sinne des § 89 AO zur Beurteilung des Vorliegens der Einkunftserzielungsabsicht liegen grundsätzlich nicht vor. Eine verbindliche Auskunft bezieht sich nur auf die Behandlung von geplanten und nicht auf bereits bestehende Sachverhalte. Außerdem betrifft die Beurteilung eines solchen Tatbestandes den Bereich der Steuersparmodelle. Der Bereich, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, wird von der Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft ausgenommen.102
2.7 Umsatzsteuer
Unternehmer im Sinne des UStG ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig und selbständig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Die Gewinnerzielungsabsicht ist keine Voraussetzung. Eine ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit hat demnach keine Auswirkung auf die Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liebhaberei gibt es ein ertragsteuerliches Abzugsverbot. Daher können diese Aufwendungen nicht unter das Abzugsverbot im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG fallen. Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich, da § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG keine Anwendung findet.103
2.8 Bisherige ertragsteuerliche Grundsätze bei kleinen Photovoltaikanlagen
Eine Photovoltaikanlage ist eine Solarstromanlage, die mithilfe von Solarzellen einen Teil der Sonneneinstrahlung sammelt und in elektrische Energie umwandelt, damit diese als elektrischer Strom genutzt werden kann. Der elektrische Strom kann entweder in das Stromnetz eingespeist werden oder selbst vor Ort verbraucht werden. Die Vergütung, die durch den Verkauf des erzeugten elektrischen Stroms an Energieversorgungsunternehmen erzielt wird, ist grundsätzlich ertragsteuerlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zuzuordnen. Der Steuerpflichtige wird durch den Verkauf Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, da er eine nachhaltige Tätigkeit ausübt.104
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit auch die Einkünfte aus Photovoltaikanlagen erfordern für eine steuerliche Berücksichtigung das Streben nach einer Gewinnerzielungsabsicht. Liegt der Gewinn pro Jahr unter 60.000 Euro und die jährlichen Umsätze unter 600.000 Euro ist der Steuerpflichtige gemäß § 5 Abs. 1 EStG, §§ 140 und 141 AO in Verbindung mit §§ 238 ff. HGB nicht zur Buchführung verpflichtet und die Gewinnermittlung erfolgt regelmäßig durch eine EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Da die Einspeisevergütungen nach dem EEG für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.03.2012 in Betrieb genommen wurden, konstant fallen, sind vor allem mit kleinen Photovoltaikanlagen auf privaten Wohndächern nur kleine Gewinne oder sogar Verluste zu erzielen.105
Eine kleine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8 kWp erzielt unter günstigen Bedingungen im Jahr ungefähr 8.000 kWh. Wurde die Anlage beispielsweise im Juli 2021 in Betrieb genommen, wird eine Einspeisevergütung von 7,69 ct/kWh garantiert. In einem Jahr erzielt die Anlage bei einer Volleinspeisung des elektrischen Stroms in das öffentliche Stromnetz eine Vergütung von ca. 615 Euro. Dagegen werden die Aufwendungen wie Abschreibungen, Wartung, Zinsen zur Finanzierung, ggf. Steuerberaterkosten und Versicherungskosten gerechnet. Aus diesem Beispiel ist schnell nachzuvollziehen, dass nur kleine Gewinne oder Verluste erzielt werden können.106
Die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage wird durch einen möglichst hohen Eigenverbrauch des erzeugten elektrischen Stroms verbessert. Dieser Eigenverbrauch bedeutet den zeitgleichen Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage erzeugten elektrischen Stroms. Darüber hinaus ist es möglich, den durch die Photovoltaikanlage erzeugten und zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten elektrischen Strom in einem Batteriespeicher zu speichern. Der in dem Batteriespeicher gespeicherte elektrische Strom kann dann zu einem späteren Zeitpunkt als Eigenverbrauch, zum Beispiel in der Nacht, genutzt werden. Der Eigenverbrauch ist im Rahmen einer Sachentnahme als Teilwert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gewinnerhöhend hinzuzurechnen.107
Eine Photovoltaikanlage, die von einer Privatperson auf dem eigenen Dach des selbst genutzten Wohngebäudes genutzt wird, muss in der Regel von keiner Gewerbesteuerbelastung ausgehen, da der Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 GewStG von 24.500,00 Euro regelmäßig nicht überschritten wird. Kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 10 kWp von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nr. 2 EEG sind grundsätzlich seit 2019 nach § 3 Nr. 32 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung wird nur gewährt, wenn sich die Betätigung auf die Erzeugung und Vermarktung von elektrischem Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Photovoltaikanlage beschränkt. In welchen Fällen die Anlagen als Gewerbe bei der zuständigen Kommune zu melden sind, muss im konkreten Einzelfall geklärt werden. Grundsätzlich sollten kleine Anlagen mit einer Zellenfläche von maximal 30 qm als Bagatelle einzuordnen sein. Eine Anzeige des Gewerbes gemäß § 14 GewO sollte für Anlagen mit dieser Größenordnung nicht nötig sein. Grundsätzlich ist eine Anzeige von Betreibern einer privaten Hausdachanlage nicht erforderlich. Da diese Meinung nicht von allen Gemeinden vertreten wird, sollte vorsorglich in Erfahrung gebracht werden, ob eine Anmeldung nötig ist, um eine Ordnungswidrigkeit zu verhindern.108
Mit einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 hat die Finanzverwaltung auf das immer größer werdende Problem des erheblichen Verwaltungsaufwands im Hinblick auf aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken reagiert. Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit gewährt, beim Betreiben von kleinen Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren Blockheizkraftwerken mit einem Antrag zu erklären, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.109
[...]
1 Vgl. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-600.pdf, Zugriff am 12.04.2022.
2 Vgl. https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/liste_prueffelder_2018.pdf , Zugriff am 12.04.2022.
3 Vgl. https://www.lrh.niedersachsen.de/download/131387/Jahresbericht_2018.pdf, Zugriff am 12.04.2022.
4 Vgl. https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/liste_prueffelder_2018.pdf , Zugriff am 12.04.2022.
5 Vgl. https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/prueffelder-schwerpunkte-der-betriebsprue- fung_164_227842.html, Zugriff am 09.04.2022.
6 Vgl. Dreßler, G., Liebhaberei, 2019, S. 252.
7 Vgl. BFH, Beschluss v. 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl. 1984 II, S. 751.
8 Vgl. Kanzler, H., Allgemeine Erläuterungen zur Liebhaberei, 2021, Rz. 62.
9 Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/673614/d398c3f9a0d881e92afd259b366e3a27/WD-4- 133-19-pdf-data.pdf, Zugriff am 06.04.2022.
10 Vgl. BFH, Beschluss v. 27.06.1968, IV 69/63, BStBl. 1968 II, S. 655.
11 Vgl. BFH, Beschluss v. 27.06.1968, IV 69/63, BStBl. 1968 II, S. 655.
12 Vgl. BFH, Beschluss v. 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl. 1984 II, S. 751.
13 Vgl. BFH, Beschluss v. 14.12.2004, XI R 6/02, BStBl. 2005 II, S. 392, Rz. 18-23.
14 Vgl. BFH, Beschluss v. 27.01.2000, IV R 33-99, BStBl. 2000 II, S. 227, Rz. 15.
15 Vgl. BFH, Beschluss v. 24.08.2000, IV R 46/99, BStBl. 2000 II, S. 674, Rz. 10; BFH, Beschluss v. 26.02.2004, IV R 43/02, BStBl. II 2004, S. 455, Rz. 19.
16 Vgl. BFH, Beschluss v. 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, S. 408, Rz. 14.
17 Vgl. Kanzler, H., Allgemeine Erläuterungen zur Liebhaberei, 2021, Rz. 63.
18 Vgl . BFH, Beschluss v. 22.08.2012, I R 9/11, BStBl. 2013 II, S. 512, Rz. 29.
19 Vgl. FG Köln, Beschluss v. 04.03.2015, 14 K 188/13, EFG 2015, S. 1103 Nr. 13, Rz. cc).
20 Vgl. Kanzler, H., Allgemeine Erläuterungen zur Liebhaberei, 2021, Rz. 70.
21 Vgl. Kanzler, H., Allgemeine Erläuterungen zur Liebhaberei, 2021, Rz. 71.
22 Vgl. BFH, Beschluss v. 07.11.2001, I R 14/01, BStBl. 2002 II, S. 861.
23 Vgl. BFH, Beschluss v. 09.03.2011, IX R 50/10 BStBl. 2011 II, S. 704, Rz. 13.
24 Vgl. BFH, Beschluss v. 13.09.1985, III R 193/81, BFH/NV 1986, S. 278, Rz. 14.
25 Vgl. BFH, Beschluss v. 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, S. 408, Rz. 14.
26 Vgl. Loschelder, F., Liebhaberei, 2021, Rz. 16.
27 Vgl. Dorn, K. et al., Die Totalerfolgsprognose, 2019, S. 2.
28 Vgl. BFH, Beschluss v. 25.11.2004, IV R 8/03, BFH/NV 2005, S. 854, Rz. 2.
29 Vgl. BFH, Beschluss v. 04.06.2009, IV B 69/08, BFH/NV 2009, S. 1644, Rz. II. 1. aa); Krumm, M., objektive Totalgewinnprognose, 2021, Rz. 7.
30 Vgl. BFH, Beschluss v. 20.01.2005, IV R 6/03, BFH/NV 2005, S. 1511 Nr. 9, Rz. 5. c).
31 Vgl. Schnitter, G., § 13 EStG Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, 2020, Rz. 374.
32 Vgl. BFH, Beschluss v. 24.05.2007, IV B 41/06, BFH/NV 2007, S. 2049, Rz. 1. b).
33 Vgl. BFH, Beschluss v. 17.03.2010, IV R 60/07, BFH/NV 2010, S. 1446, Rz. 28.
34 Vgl. Schnitter, G., § 13 EStG Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, 2020, Rz. 379.
35 Vgl. OFD Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.12.2015, S 2230-2013/0036-St 165, ESt-Kartei NW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800, Rz. 1.2.
36 Vgl. BFH, Beschluss v. 05.05.2011, IV R 48/08, BStBl. II 2011, S. 792, Rz. 21.
37 Vgl. Übach-Palenberg, K., Verluste aus Gewinneinkünften, 2018, S. 183.
38 Vgl. Hufeld, U., Segmentierung, 2021, Rz. 665; BFH, Beschluss v. 23.08.2017, X R 27/16, BFH/NV 2018, S. 36, Rz. 14.
39 Vgl. BFH, Urteil v. 22.04.1998, XI R 10-97, BFH/NV 1998, S. 1414.
40 Vgl. Ritzrow, M., Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, 2009, S. 67.
41 Vgl. BFH, Beschluss v. 27.05.2005, IV B 97/03, BFH/NV 2005, S. 2176 , Rz. 1.a).
42 Vgl. BFH, Beschluss v. 19.01.1989, IV R 62/88, BFH/NV 1989, S. 775 , Rz. 2.c).
43 Vgl. BFH, Beschluss v. 21.07.2004, X R 33/03, BStBl. 2004, S. 1063, Rz. II. 3.a).
44 Vgl. BFH, Beschluss v. 03.03.2003, IV B 130/01, BFH/NV 2003, S. 1303, Rz. 1.
45 Vgl. BFH, Beschluss v. 23.05.2007, X R 33/04, BStBl. 2007, S. 874, Rz. 24.
46 Vgl. Dorn, K. et al., Die Totalerfolgsprognose, 2019, S. 3.
47 Vgl. BFH, 11.05.2016, X R 61/14, BStBl. 2016 II, S. 939, Rz. 24.
48 Vgl. BFH, 05.04.2017, X R 6/15, BStBl. 2017 II, S. 1130, Rz. 13.
49 Vgl. BFH, 11.05.2016, X R 15/15, BStBl. 2017 II, S. 112, Rz. 26.
50 Vgl. BFH, 05.04.2017, X R 6/15, BStBl. 2017 II, S. 1130, Rz. 18; Hufeld, U., Strukturwandel zur Liebhaberei, 2021, Rz. 829-830.
51 Vgl. BFH, 11.5.2016, X R 15/15, BStBl. 2017 II, S. 112, Rz. 28; Hufeld, U., Strukturwandel zur Liebhaberei, 2021, Rz. 831.
52 Vgl. BFH, Beschluss v. 11.05.2016, X R 15/15, BStBl. 2017 II, S. 112, Rz. 38; Hufeld, U., Strukturwandel zur Liebhaberei, 2021, Rz. 832.
53 Vgl. BFH, Urteil v. 15.05.2002, X R 3/99, BStBl. 2002 II, S. 809, Rz. 5.
54 Vgl. BFH, Urteil v. 11.05.2016, X R 61/14, BStBl. 2016 II, S. 939, Rz. 46.
55 Vgl. BFH, Beschluss v. 11.05.2016, X R 15/15, BStBl. 2017 II, S. 112.
56 Vgl. Krömker, U., Strukturwandel zur Liebhaberei, 2016, S. 284.
57 Vgl. Schnellbächer, C., Liebhaberei, 2012, S. 365.
58 Vgl. Bodden, G., Totalüberschussprognose, 2021, Rz. 85.
59 Vgl. BFH, Beschluss v. 28.08.2008, VI R 50/06, BStBl. II 2009, S. 243, Rz. 2.a).
60 Vgl. BFH, Beschluss v. 28.08.2008, VI R 50/06, BStBl. II 2009, S. 243, Rz. 2.b).
61 Vgl. Bleschick, S., Liebhaberei, 2021, Rz. 51; BFH, 28.08.2008, VI R 50/06, BStBl. 2009 II, S. 243, Rz. 9.
62 Vgl. Bodden, G., Totalüberschussprognose, 2021, Rz. 87.
63 Vgl. BFH, Beschluss v. 24.03.1992, VIII R 12/89, BStBl. 1993 II, S. 18, Rz. 3. a).
64 Vgl. BMF, Schreiben v. 12.04.2018, IV C 1 - S 2252/08/10004: 021, BStBl. 2018 I, S. 624, Rz. 125; Musil, A., Einkünfte aus Kapitalvermögen, 2021, Rz. 463.
65 Vgl. BFH, Beschluss v. 14.03.2017, VIII R 38/15, BStBl. 2017 II, S. 1040, Rz. 18-19.
66 Vgl. BMF, Schreiben v. 08.10.2004, IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl. 2004 I, S. 933, Rz. 34.
67 Vgl. BMF, Schreiben v. 08.10.2004, IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl. 2004 I, S. 933, Rz. 33.
68 Vgl. BFH, Beschluss v. 30.09.1997, IX R 80/94, BStBl. 1998 II, S. 771, Rz. 2.a).
69 Vgl. Geils, M., Totalüberschussprognose, 2020, Rz. 152; BFH, Beschluss v. 06.11.2011, IX R 97/00, BStBl. 2002 II, S. 726, Rz. 31.
70 Vgl. BFH, Beschluss v. 06.11.2001, IX R 97/00, BStBl. 2002 II, S. 726, Rz. 1.f).
71 Vgl. BFH, Beschluss v. 01.04.2009, IX R 39/08, BStBl. 2009 II, S. 776, Rz. 13.
72 Vgl. Dorn, K. et al., Totalüberschussprognose, 2019, S. 9.
73 Vgl. Westhoff, C., Neue Entwicklungen bei der Einkünfteerzielungsabsicht, 2020, S. 166.
74 Vgl. FG München, Beschluss v. 05.07.2012, 5 K 2947/10, KSR direkt 2013, S. 12, Rz. 16.
75 Vgl. BFH, Beschluss v. 31.01.2017, IX R 17/16, BStBl. 2017 II, S. 633, Rz. 18.
76 Vgl. BFH, Beschluss v. 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl. 2013 II, S. 279, Rz. 12; Mellinghoff, R., Einkünfteerzielung, 2021, Rz. 11a.
77 Vgl. BFH, Beschluss v. 28.11.2007, IX R 9/06, BStBl. 2008, S. 515, Rz. 14; Nolte, A., Überschusserzielungsabsicht, 1997, S. 2911, Rz. 8.
78 Vgl. Ritzrow, M., Vermietung von Ferienwohnungen, 2010, S. 19.
79 Vgl. Bodden, G., Totalüberschussprognose, 2021, Rz. 90.1.
80 Vgl. BMF, Schreiben v. 13.12.2005, IV C 3 - S 2253 - 112/05, BStBl. 2006 I, S. 4.
81 Vgl. Liess, J., Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber, 2019, S. 140.
82 Vgl. OFD München, Beschluss v. 25.07.2005, S 2253 - 86 St 41, DB 2005, S. 1811.
83 Vgl. BFH, Beschluss v. 09.07.2002, IX R 47/99, BStBl. 2003 II, S. 580, Rz. 15.
84 Vgl. BMF, Schreiben v. 08.10.2004, IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl. 2004 I, S. 933, Rz. 17.
85 Vgl. Ritzr ow, M., Vermietung von Ferienwohnungen, 2010, S. 20.
86 Vgl. BFH, Beschluss v. 09.07.2002, IX R 47/99, BStBl. 2003 II, S. 580, Rz. 16.
87 Vgl. BFH, Beschluss v. 06.11.2001, IX R 97/00, BStBl. 2002 II, S. 726, Rz. 2 b).
88 Vgl. BFH, Beschluss v. 14.01.2010, IX B 146/09, BFH/NV 2010, S. 869 Nr. 5, Rz. 4.
89 Vgl. BFH, Beschluss v. 19.08.2008, IX R 39/07, BStBl. 2009 II, S. 138, Rz. 1 b).
90 Vgl. BFH, Beschluss v. 16.09.2004, X R 29/02, BStBl. 2006 II, S. 234, Rz. 27.
91 Vgl. BFH, Beschluss v. 15.12.1999, X R 23-95 , BStBl. 2000 II, S. 267 , Rz. 3.b).
92 Vgl. Kirchhof, G., Geeigneter Prognosezeitraum, 2021, Rz. 203.
93 Vgl. Ritzrow, M., Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, 2009, S.67.
94 Vgl. BFH, Beschluss v. 07.04.2016, IV R 38/13, BStBl. 2016 II, S. 765, Rz. 24.
95 Vgl. Krumm, M., objektive Totalgewinnprognose, 2021, Rz. 9.
96 Vgl. BFH, Beschluss v. 31.07.2002, X R 48/99, BStBl. 2003 II, S. 282, Rz. 2. aa); Wacker, R., Objektive Ertragsprognose, 2021, Rz. 27.
97 Vgl. BFH, Beschluss v. 06.11.2001, IX R 97/00, BStBl. 2002 II, S. 726, Rz. 26.
98 Vgl. Steck, D., Einkünfte aus Kapitalvermögen, 2007, S. 2246.
99 Vgl. BFH, Beschluss v. 01.04.2009, IX R 39/08, BStBl. 2009 II, S. 776, Rz. 13.
100 Vgl. BFH, Beschluss v. 20.09.2007, IV R 20/05, BFH/NV 2008, S. 532 Nr. 4.
101 Vgl. Hahlweg, J., Tatsächliche Verständigung, 2021, Rz. 47.
102 Vgl. OFD Frankfurt, Beschluss v. 09.11.1999, S 0430 A - 1 - St II 42, DStR 2000, S. 286.
103 Vgl. Grözinger, L., Gewinnerzielungsabsicht, 2018, S. 14.
104 Vgl. Schrahe, M., Liebhaberei, 2021.
105 Vgl. Rath, K. et al., Photovoltaikanlagen, 2019, S. 50.
106 Vgl. Moorkamp, S., Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen, 2021, S. 920.
107 Vgl. Moorkamp, S., Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen, 2021, S. 920.
108 Vgl. LfSt Bayern, Beschluss v. 30.07.2014, S 2240.1.1-4 St 32, BeckVerw 288450, Rz. 4.1.
109 Vgl. BMF, Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, BStBl. 2021 I, S. 2202.
- Quote paper
- Katharina Grunenberg (Author), 2022, Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen mit Blick auf das Wahlrecht zur Liebhaberei, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1246552
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