Das Erbschaftssteuerrecht befasst sich im Wesentlichen mit der Besteuerung von Erbschaften und der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen. Die hierzu relevanten Regelungen finden sich im sog. Erbschaftssteuergesetz. Neben den genannten Steuervorgängen wird im Erbschaftssteuergesetz die Besteuerung von Vermögen in Familienstiftungen oder Familienvereinen geregelt. Während der Übergang von Vermögen im Falle des Todes einer natürlichen Person der Erbschaftssteuer unterliegt, fallen Schenkungen unter Lebenden unter die sog. Schenkungssteuer.
Im System des deutschen Steuerrechts wird die Erbschaftssteuer hauptsächlich den Verkehrssteuern zugerechnet. Dies deshalb, weil sie den wirtschaftlichen Vorgang des Substanzüberganges besteuert. Die Erbschaftssteuer ist Personensteuer, weil sie auf die Person des Erben angepasst ist. Besteuert wird das durch die Erbschaft unentgeltlich Erworbene, da es die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erben erhöht.
1. Einleitung
Abbildung 1
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G
Die Karikatur zeigt einen Steuerberater mit einem seiner Mandanten bei einem Beratungsgespräch in seinem Büro. Auf die Frage des Klienten, ob er seine Tante vor oder nach der Reform der Erbschaftssteuer umbringen solle, um mehr an der Erbschaft zu profitieren, reagiert der Steuerberater sichtlich überrascht, wenn nicht sogar ein wenig entsetzt. Mit einer Frage dieser Art hat er nicht gerechnet. Am unteren Bildrand befindet sich der Schriftzug: „Ganz neue steuerrechtliche Fragen…“, was eine Verbindung zwischen den Fragen, die ein Steuerberater normalerweise zur Reform der Erbschaftssteuer gestellt bekommt und der absurden Frage dieses Herrn darstellen soll.
Die Intention des Karikaturisten liegt darin, seinem Betrachter zu zeigen, dass im Hinblick auf die geplante Erbschaftsteuerreform 2008 noch viele Unklarheiten in der Bevölkerung herrschen. In der Karikatur kommt dies durch die Unschlüssigkeit des Mannes zum Ausdruck, ob er seine Tante lieber vor oder nach Einführung der neuen Steuer töten soll, um möglichst wenig Steuern an den Fiskus zahlen zu müssen.
Angesichts dieser allgemeinen Verunsicherungen und den bestehenden Verwirrungen im Hinblick auf diese Steuer habe ich mich entschlossen, als Facharbeitsthema „Die Reform der Erbschaftssteuer“ zu wählen. Auf diese Weise kann ich mir auch selbst mehr Klarheit über die erfolgten Änderungen verschaffen.
In meiner Arbeit will ich versuchen, die wesentlichen Punkte der geplanten Erbschaftssteuerreform zu erläutern. Zunächst aber soll eine allgemeine Einführung zur Erbschaftsteuer bzw. den bisher geltenden Regelungen erfolgen.
1. Allgemeines
Das Erbschaftssteuerrecht befasst sich im Wesentlichen mit der Besteuerung von Erbschaften und der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen. Die hierzu relevanten Regelungen finden sich im sog. Erbschaftssteuergesetz. Neben den genannten Steuervorgängen wird im Erbschaftssteuergesetz die Besteuerung von Vermögen in Familienstiftungen oder Familienvereinen geregelt. Während der Übergang von Vermögen im Falle des Todes einer natürlichen Person der Erbschaftssteuer unterliegt, fallen Schenkungen unter Lebenden unter die sog. Schenkungssteuer.
Im System des deutschen Steuerrechts wird die Erbschaftssteuer hauptsächlich den Verkehrssteuern zugerechnet. Dies deshalb, weil sie den wirtschaftlichen Vorgang des Substanzüberganges besteuert. Die Erbschaftssteuer ist Personensteuer, weil sie auf die Person des Erben angepasst ist. Besteuert wird das durch die Erbschaft unentgeltlich Erworbene, da es die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erben erhöht.
1.1 Steuergegenstände
Der Erbschaftssteuer unterliegen folgende tatsächliche Vorgänge (§ 1 ErbStG):
Abbildung 2
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Unter Erwerb von Todes wegen fällt gemäß § 3 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz (fortan: ErbStG):
1. Der Erwerb durch Erbanfall (vgl. § 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – fortan: BGB) der sich im Wesentlichen in zwei Fallgruppen unterteilen lässt:
a) Die in §§ 1924 – 1936 BGB geregelte gesetzliche Erbfolge, welche nur dann zum Zuge kommt, wenn der Erblasser seine Erben nicht durch eine Verfügung von Todes wegen (z. B. durch ein Testament) bestimmt hat. (Beispiel: Oma A verstirbt ohne ein Testament zu hinterlassen. Ihr Ehemann ist bereits gestorben. Gemäß § 1924 Abs. 1 BGB sind deshalb die gesetzlichen Erben der Verstorbenen deren Abkömmlinge, also die Kinder oder Kindeskinder).
b) Die, z. B. in § 1937 BGB geregelte gewillkürte Erbfolge durch einseitige Verfügung des Erblassers (Beispiel: Oma A stirbt und hat in ihrem Testament festgelegt, dass sie ihr gesamtes Vermögen der Kirche hinterlassen möchte. Somit geht Omas Besitz auf die Kirche über).
2. Das in den §§ 2147ff. BGB geregelte Vermächtnis welches eine Einzelzuwendung von bestimmten Vermögensteilen oder Nachlassgegenständen an eine bestimmte Person darstellt, die nicht als Erbe eingesetzt ist.[1] (Beispiel: Oma A legt in ihrem Testament fest, dass ihre Freundin Frau Y nach ihrem Tod ihre Wanduhr erhalten soll. Somit müssen die Kinder von A die das Haus geerbt haben Frau Y die Wanduhr übergeben).
3. Der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB) ist derjenige Teil des Vermögens von dem der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Enkel, Ehegatten) trotz Testierfreiheit durch Testament nicht ausschließen kann.[2] (Beispiel: Oma A stirbt und hat in ihrem Testament festgelegt, dass ihr Sohn B nichts von ihrem Vermögen erben soll. Trotz dieses im Testament festgelegten Wunsches bekommt B einen Prozentsatz von A’s Vermögen. Diesen nennt man Pflichtteilsanspruch).
Unter Schenkungen unter Lebenden fällt gemäß § 7 Absatz 1 ErbStG „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ (Beispiel: Oma A schenkt jedem ihrer Enkel zu Weihnachten 100 €).
Unter Zweckzuwendungen versteht man gemäß § 9 ErbStG „Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.“ (Beispiel: Oma A legt in ihrem Testament fest, dass ihr 18jähriger Enkel B ihr Auto erben soll, dies aber nur für den Schulweg benutzen darf).
Der Erbschaftsteuer unterliegt auch das Vermögen einer Stiftung, „sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist […], in Zeitabständen von je 30 Jahren“ gem. (§ 1 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG)
1.2 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen bestehen gemäß § 13 ErbStG in folgenden Fällen:
1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000,00 € nicht übersteigt.
2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
a) mit sechzig vom Hundert ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem, den Verhältnissen entsprechenden Umfang, den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.
b) in vollem Umfang wenn die Voraussetzungen des Buchstaben a) erfüllt sind und ferner
aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unter-stellen
bb) Die Gegenstände sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtungen zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen
4. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem, im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft
5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten
6. Die üblichen Gelegenheitsgeschenke
7. Zuwendungen die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist
8. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
[...]
[1] Siehe. http://lexikon.meyers.de/wissen/Verm%C3%A4chtnis
[2] Siehe. http://lexikon.meyers.de/wissen/Pflichtteil
- Arbeit zitieren
- Fabian Schimmel (Autor:in), 2008, Die Reform der Erbschaftssteuer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124433
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