Einer einführenden Betrachtung der gesetzlichen Regelungen zur Verlustverrechnung schließen sich typische Anwendungsfälle, die Verlustnutzung und Mindestbesteuerung nach aktuellem Recht darstellen, an. Hierbei sollen insbesondere die Nachteile und Gefahren der Mindestbesteuerung für Unternehmen und die Möglichkeit des endgültigen Untergangs von Verlustvorträgen veranschaulicht werden.
Im dritten Kapitel werden dann verschiedene Verlustnutzungsstrategien zur Vermeidung der Nachteile der Mindestbesteuerung bzw. des Verlustuntergangs vorgestellt und ihre praktische Anwendbarkeit und Handhabbarkeit für Unternehmen wird beurteilt.
[...]
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
2. MINDESTBESTEUERUNG IM DEUTSCHEN STEUERRECHT
2.1. Verlustverrechnung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
2.2. Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer
2.3. Darstellung von Problemen der Mindestbesteuerung in der Unternehmenspraxis
2.3.1. Unternehmen mit zyklischen Ergebnisverläufen
2.3.2. Sanierungsfall
2.3.3. Untergang von Verlustvorträgen
3. VERLUSTNUTZUNGSSTRATEGIEN
3.1. Steuerung der Verlustentstehung
3.2. Allgemeine Gestaltungen in Verlustabzugsjahren
3.3. Konstitutive Gestaltungen zur optimalen Verlustnutzung
3.3.1. Organschaft
3.3.2. Gewinn-Pool nach § 292 AktG
3.3.3. Parallelgesellschaften
3.3.4. §15 a EStG – Personengesellschaft und beschränkte Haftung
3.4 Grenzüberschreitende Verlustverrechnung in der EU
4. FAZIT
QUELLENVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. EINLEITUNG
In dieser Hausarbeit sollen die Auswirkungen der Gesetzesänderungen durch das Steuergesetzgebungspaket vom Dezember 20031 auf die einkommen-, körper-schaft- und gewerbesteuerliche Verlustverrechnung dargestellt werden.2 Hierbei sollen insbesondere die Auswirkungen für Unternehmer und Unternehmen auf-grund der Neuregelung des § 10d Abs. 2 EStG und des § 10a Abs. 1 GewStG be-trachtet werden.
Einer einführenden Betrachtung der derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur Ver-lustverrechnung schließen sich typische Anwendungsfälle, die Verlustnutzung und Mindestbesteuerung nach aktuellem Recht darstellen, an. Hierbei sollen insbe-sondere die Nachteile und Gefahren der Mindestbesteuerung für Unternehmen und die Möglichkeit des endgültigen Untergangs von Verlustvorträgen veran-schaulicht werden.
Im dritten Kapitel sollen dann verschiedene Verlustnutzungsstrategien zur Ver-meidung der Nachteile der Mindestbesteuerung bzw. des Verlustuntergangs vor-gestellt und ihre praktische Anwendbarkeit und Handhabbarkeit für Unternehmen beurteilt werden.
2. MINDESTBESTEUERUNG IM DEUTSCHEN STEUERRECHT
Obwohl sich die gesetzlichen Regelungen zur Verlustnutzung bei Einkommen-und Gewerbesteuer insbesondere im Hinblick auf den Verlustvortrag ähneln, er-scheint eine getrennte Betrachtung der jeweiligen Vorschriften aus Übersichts-gründen sinnvoll.
2.1. Verlustverrechnung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die Bestimmungen für die Verlustverrechnung leiten sich bei der Einkommensteu-er aus den § 2 Abs. 3 und § 10d EStG ab. Die Geltung für Zwecke der Körper-schaftsteuer ergibt sich aus § 8 Abs. 1 KStG.
Seit dem VAZ 2004 können Verluste aus einer einkommenssteuerlichen Ein-kunftsart unbegrenzt mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart aus dem-selben VAZ verrechnet werden.3 Weiterhin besteht nach § 10d Abs. 1 EStG die Wahlmöglichkeit, negative Einkünfte bis zu einem Betrag von 511.500 €4 in den vorangegangenen VAZ zurückzutragen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass im vorangegangenen VAZ verrechenbare positive Einkünfte vorhanden sein müssen und die Nutzung bestehender Verlustvorträge vorrangig vor eventuell möglichen Verlustrückträgen vorgeschrieben ist.5
Der verbleibende und noch nicht verrechnete Verlustvortrag des aktuellen VAZ wird anschließend in nachfolgende VAZ vorgetragen. Dort erfolgt dann eine un-eingeschränkte Verlustverrechnung bis zu einem Sockelbetrag von 1.000.000 €6 mit bestehenden positiven Einkünften. Eine Verlustverrechnung oberhalb dieser Grenze ist dann jedoch nur noch in Höhe von 60% der verbleibenden positiven Einkünfte möglich. Nicht verrechnete Verlustvorträge können anschließend wieder in den nächsten VAZ vorgetragen werden, jedoch müssen bestehende Verlustab-zugsmöglichkeiten vorher voll ausgeschöpft werden. Verlustvorträge können somit nicht wahllos in zukünftige Besteuerungszeiträume verschoben werden.
Die Höhe des maximal möglichen Verlustabzuges richtet sich nach dem vorhan-denen Verlustvortrag aus vergangenen VAZ und der Gesamthöhe der Einkünfte im aktuellen Veranlagungszeitraum. Weiterhin soll der Verlustabzug vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträ-gen erfolgen.7
Die dargestellten einkommenssteuerlichen Regelungen gelten unter Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 KStG (und unter der Berücksichtigung, dass Kapitalgesell-schaften ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen)8 auch für Zwecke der Körperschaftsteuer.9
Im folgenden Beispiel soll die vorgestellte Problematik in einem Anwendungsfall veranschaulicht werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
BEISPIEL 1
Durch den für einen großen Teil der natürlichen Personen und auch kleinen Un-ternehmen sehr hohen Sockelbetrag von einer Million Euro, unterhalb derer die Mindestbesteuerung keine Anwendung findet, trifft die Mindestbesteuerung des § 10d Abs. 2 EStG insbesondere große Unternehmen.10
Weiterhin ist die Höhe der maximal verrechenbaren Verlustvorträge und das dar-aus ggf. resultierende Auftreten eines Mindestbesteuerungssachverhaltes abhän-gig vom Verhältnis der bestehenden Verlustvorträge zu den erzielten Einkünften im aktuellen Veranlagungszeitraum.11 Übersteigen die verbleibenden Einkünfte nach Abzug des Sockelbetrages von einer Million Euro die ebenso um eine Million Euro verringerten Verlustvorträge um 66,7%, so können die Verlustvorträge voll-ständig verrechnet werden und eine Mindestbesteuerung wird umgangen.12
2.2. Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer
Die Regelungen zur Verlustverrechnung ergeben sich für Zwecke der Gewerbe-steuer aus dem § 10a GewStG. Die Möglichkeit der Verrechnung von Verlustvor-trägen orientiert sich hier an dem maßgebenden Gewerbeertrag13. Bestehende Verlustvorträge, die sich aus einem negativen Gewerbeertrag vergangener VAZ ergeben haben, können (in Anlehnung an die Systematik des EStG) bis zu einem Sockelbetrag von 1.000.000 € voll mit einem positiven Gewerbeertrag verrechnet werden.14 Oberhalb des Sockelbetrages ist eine Verlustverrechnung wieder nur in Höhe von 60% des verbleibenden maßgebenden Gewerbeertrages möglich.
Neben der Anwendung einer anderen Ergebnisgröße im Vergleich zur Verlustver-rechnung im Einkommensteuergesetz kann es bei der gewerbesteuerlichen Ver-lustverrechnung und der ggf. nachfolgenden einkommenssteuerlichen Verlustver-rechnung zu einem Auseinanderfallen der Anwendungsebenen der § 10d Abs. 2 EStG und § 10a GewStG kommen.15 Insbesondere bei natürlichen Personen mit gewerblichen Einkünften und bei Personengesellschaften tritt dieses Auseinander-fallen durch die Erhebung der Gewerbesteuer auf der Ebene der Gesellschaft und die Bemessung der Einkommensteuer auf der individuellen Gesellschafterebene auf. Dadurch kann bei natürlichen Personen, die mehrere Gewerbebetriebe unter-halten, der § 10a GewStG mehrmals Anwendung finden.16 Die sich daraus erge-benden Gestaltungsmöglichkeiten sollen im dritten Kapitel dieser Arbeit genauer untersucht werden.
2.3. Darstellung von Problemen der Mindestbesteuerung in der Unter-nehmenspraxis
In den vorherigen Darstellungen wurde bereits herausgearbeitet, dass von der Einschränkung der interperiodischen Verlustverrechnung und der daraus resultie-renden Mindestbesteuerung vor allem große Unternehmen betroffen sind. Die re-gelmäßigen Nachteile für die betroffenen Unternehmen resultieren aus negativen Zins- und Liquiditätseffekten durch das Verschieben von Teilen der den positiven Einkünften gegenüberstehenden Verlustvorträgen in zukünftige Besteuerungszeit-räume.
Nachfolgend werden einige Anwendungsfälle bei Unternehmen in bestimmten Si-tuationen bzw. spezifischen Unternehmensbranchen aufgezeigt, bei denen die steuerliche Mehrbelastung durch die Mindestbesteuerung zu deutlichen Wettbe-werbsnachteilen führt bzw. auch existenzgefährdende Ausmaße annehmen oder zu einer Substanzbesteuerung führen kann.17
2.3.1. Unternehmen mit zyklischen Ergebnisverläufen
Zyklische Ergebnisverläufe sind insbesondere bei Unternehmen mit langfristiger Auftragsfertigung anzutreffen. Ein wesentliches Kennzeichen für die langfristige Auftragsfertigung ist, dass sich der Fertigungsprozess über die Dauer eines Ge-schäftsjahres hinaus erstreckt.18 Typische Branchen sind hier der Schiffsbau, Un-ternehmen aus der Bauwirtschaft und den Bereichen Technologie und Anlagen-bau.19
Hierbei sind auch Konstellationen denkbar, bei denen die Begrenzung der Verlust-verrechnung dazu führt, dass Teile von Verlustvorträgen während der gesamten Lebensdauer des Unternehmens nicht abziehbar sind bzw. insbesondere bei lang-fristiger Fertigung entstehende Anlaufverluste bei der späteren Gewinnrealisierung nicht ausgeglichen werden können.20
[...]
1 BGBl. I S. 2840.
2 Es werden lediglich die Regelungen nach aktuellem Rechtsstand (ab VAZ 2004) dargestellt. Auf Darstellung der Regelungen für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 und die Be-sonderheiten beim Übergang von der Verlustverrechnung a.F. zur Verlustverrechnung n.F. soll in dieser Arbeit verzichtet werden.
3 Vgl. u.a. Groß/Steiger (2004), S. 1203; Intemann/Nacke (2004), S. 1149; Lang/Englisch (2005), S. 4.
4 Bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einer Höhe von 1.023.000 €.
5 R 115 Abs. 2 EStR; Vgl. Orth (2004), S. 519.
6 Bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von 2.000.000 €.
7 Vgl. Intemann/Nacke (2004), S. 1150.
8 Vgl. Herzig/Wagner (2004), S. 55.
9 Vgl. z.B. Lang/Englisch (2005), S. 5.
10 Vgl. Brandenberg (2006), S. 1632.
11 Vgl. Herzig/Wagner (2004), S. 55.
12 auch dargestellt im Beispiel 1: hier im VAZ 2006; Vgl. Orth (2005), S. 518.
13 die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages ergibt sich insbesondere aus dem § 7 GewStG.
14 Vgl. u.a. Lindauer (2004), S. 2721-2722; Herzig/Wagner (2004), S. 56; Orth (2005), S. 518.
15 Vgl. Herzig/Wagner (2004), S. 56.
16 Vgl. Orth (2005), S. 518; Herzig/Wagner (2004), S. 56.
17 Vgl. Lang/Englisch (2005), S. 21; Lindauer (2004), S. 2722.
18 Vgl. Lindauer (2004), S. 2723.
19 Vgl. Grotherr (1998), S. 2344; Lang/Englisch (2005), S. 21.
20 Vgl. Herzig/Wagner (2004), S. 58 und Lang/Englisch (2005), S. 22.
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Kfm. Thomas Zabel (Autor:in), 2006, Verlustnutzungsstrategien bei Mindestbesteuerungssachverhalten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124323
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.