Diese Arbeit befasst sich mit der von Teilen der Gesellschaft und der Politik geforderten Wiedereinführung der Vermögenssteuer. Ziel dieser Arbeit soll es sein, durch eine quantitative Analyse die Folgen einer Wiederbelebung der Vermögenssteuer und die damit einhergehenden verfassungsrechtlichen und strukturellen Herausforderungen aufzuzeigen. Zudem sollen ein Überblick über die mögliche Ausgestaltung einer Vermögenssteuer gegeben werden und Alternativen zur Umgehung einer deutschen Vermögenssteuer dargestellt werden.
Die deutsche Staatsverschuldung steigt aktuell in Rekordhöhe. Ursachen sind unter anderem die Energiewende, die Notwendigkeit von Investitionen in die digitale Infrastruktur und die Aufrüstung der Bundeswehr in Folge des Krieges in der Ukraine. Im Jahr 2020 geriet Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie in eine der schwersten Rezessionen der letzten Jahrzehnte.
Diese erforderte einschneidende Maßnahmen, beispielsweise die Schließung von Gastronomiebetrieben sowie weiten Teilen des Einzelhandels, und führte zur Unterbrechung weltweiter Lieferketten. Zur Abmilderung der Folgen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmensexistenzen wurden von der Regierung verschiedene Maßnahmenpakete verabschiedet. An dieser Stelle sind unter anderem das Kurzarbeitergeld, aber auch steuerliche Entlastungen, wie die Erweiterung des Verlustrücktrages oder vereinfachte Steuerstundungsverfahren, zu nennen.
Schätzungen der Deutschen Bundesbank zufolge könnte die Corona-Krise den deutschen Staat bis zu 1,9 Billionen Euro kosten. Auch in den kommenden Jahren wird mit Blick auf den Klimawandel und die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise mit einem erhöhten Finanzbedarf zu rechnen sein. Neben den alltäglichen sozialstaatlichen Aufgaben wird zudem die geplante Aufrüstung der Bundeswehr über das einzurichtende Sondervermögen von 100 Mrd. Euro hinaus enorme finanzielle Mittel benötigen. Vor dem Hintergrund, dass ab dem Jahr 2023 die Schuldenbremse wieder eingehalten werden soll, stellt sich die Frage, wie die zusätzlichen finanziellen Mittel für den Staat aufgebracht werden können.
Auf der Suche nach potenziellen Steuermehreinnahmen wird in der politischen Debatte in Deutschland seit einigen Jahren über eine allgemeine Vermögenssteuer diskutiert. Auch bei den Bundestagswahlen 2021 beherrschte die Vermögenssteuer die Frage nach der Finanzierung der Corona-Krise.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Geschichte der Vermogensteuer
2.1 Der Ursprung einer Vermogensbesteuerung
2.2 PreuBisches Erganzungssteuergesetz von 1893
2.3 Die Entwicklung im 20. Jahrhundert
2.4 Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Juni 1995
3. Tatbestand des Vermogensteuergesetzes
3.1 Steuersubjekt
3.2 Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage
3.3 Steuersatz, Festsetzung und Erhebung
3.4 Bewertung
4. Gesetzesentwurfe und Vorschlage zur Reformierung der Vermogensbesteuerung
4.1 Konzepte einer Vermogensbesteuerung
4.1.1 Entwurf eines Vermogensteuergesetzes 2014
4.1.2 Die Grune Vermogensabgabe
4.1.3 Millionarsteuer
4.1.4 Eckpunktepapier zur Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer
4.2 Die Bundestagswahl 2021
5. Gesetzgebungskompetenz fur die Vermogensbesteuerung
5.1 Konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG
5.2 Eine Vermogensteuer auf Landerebene
5.3 Die Moglichkeit der Einfuhrung einer einmaligen Vermogensabgabe
6. Rechtfertigung und Charakter einer Vermogensteuer
6.1 Rechtfertigung einer Vermogensteuer
6.1.1 Fundustheorie
6.1.2 Vermogensbesitztheorie
6.1.3 Theorie des muhelosen Ertrages
6.1.4 Lenkungs- und Kontrollfunktion
6.1.5 Umverteilungsfunktion
6.2 Charakter einer Vermogensteuer
6.2.1 Erganzung zur Einkommensteuer
6.2.2 Substanzsteuer
6.2.3 Sollertragsteuer
7. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Vermogensteuer
7.1 Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
7.2 Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG
7.3 Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG
8. Kernprobleme einer Wiedereinfuhrung
8.1 Bewertung des steuerpflichtigen Vermogens
8.2 Effizienz einer Vermogensteuer
8.3 Belastungswirkung einer Wiedereinfuhrung
9. Vermogensteuer im Ausland
10. Wegzugsgestaltung zur Vermeidung der Vermogensteuer
10.1. Wegzugsmodell
10.2. Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung
10.3 Substanzanforderung und wirtschaftliche Tatigkeit
10.4 Vermogensteuerliches Schachtelprivileg
11. Fazit und Zukunftsausblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Wegzugsmodell eines Unternehmers
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die deutsche Staatsverschuldung steigt aktuell in Rekordhohe. Ursachen sind unter anderem die Energiewende, die Notwendigkeit von Investitionen in die digitale Infrastruktur und die Aufrustung der Bundeswehr in Folge des Krieges in der Ukraine.1 Im Jahr 2020 geriet Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie in eine der schwersten Rezessionen der letzten Jahrzehnte. Diese erforderte einschneidende MaBnahmen, beispielsweise die SchlieBung von Gastronomie- betrieben sowie weiten Teilen des Einzelhandels, und fuhrte zur Unterbrechung weltweiter Lie- ferketten.2 Zur Abmilderung der Folgen und zur Sicherung von Arbeitsplatzen und Unterneh- mensexistenzen wurden von der Regierung verschiedene MaBnahmenpakete verabschiedet. An dieser Stelle sind unter anderem das Kurzarbeitergeld, aber auch steuerliche Entlastungen, wie die Erweiterung des Verlustrucktrages oder vereinfachte Steuerstundungsverfahren, zu nen- nen.3 Schatzungen der Deutschen Bundesbank zufolge konnte die Corona-Krise den deutschen Staat bis zu 1,9 Billionen Euro kosten.4
Auch in den kommenden Jahren wird mit Blick auf den Klimawandel und die Bewaltigung der Folgen der Corona-Krise mit einem erhohten Finanzbedarf zu rechnen sein. Neben den alltaglichen sozialstaatlichen Aufgaben wird zudem die geplante Aufrustung der Bundeswehr uber das einzurichtende Sondervermogen von 100 Mrd. Euro hinaus enorme finanzielle Mittel be- notigen.5 Vor dem Hintergrund, dass ab dem Jahr 2023 die Schuldenbremse wieder eingehalten werden soll, stellt sich die Frage, wie die zusatzlichen finanziellen Mittel fur den Staat aufge- bracht werden konnen.6
Auf der Suche nach potenziellen Steuermehreinnahmen wird in der politischen Debatte in Deutschland seit einigen Jahren uber eine allgemeine Vermogensteuer diskutiert.7 Auch bei den Bundestagswahlen 2021 beherrschte die Vermogensteuer die Frage nach der Finanzierung der Corona-Krise. Daruber hinaus spricht sich auch die OECD seit langerem fur eine Wiederein- fuhrung der Vermogensteuer in Deutschland aus.8
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der von Teilen der Gesellschaft und der Politik gefor- derten Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer. Ziel dieser Arbeit soil es sein, durch eine quantitative Analyse die Folgen einer Wiederbelebung der Vermogensteuer und die damit einherge- henden verfassungsrechtlichen und strukturellen Herausforderungen aufzuzeigen. Zudem sol- len ein Uberblick uber die mogliche Ausgestaltung einer Vermogensteuer gegeben werden und Alternativen zur Umgehung einer deutschen Vermogensteuer dargestellt werden.
Zu Beginn der Arbeit werden die historische Entwicklung sowie der Tatbestand der bis heute geltenden Vermogensteuer skizziert. Im Anschluss werden die verschiedenen Reformvor- schlage der letzten Jahre zusammengefasst, ein Uberblick uber die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Vermogensteuer gegeben und die Moglichkeit der Einfuhrung einer einmali- gen Vermogensteuer diskutiert. Den Schwerpunkt der quantitativen Analyse sollen die Betrach- tung der Rechtfertigung, die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Vermogensteuer sowie die sich bei einer Wiedereinfuhrung ergebenden beziehungsweise vorher abzuwagenden Probleme bilden. Hauptaugenmerk hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grenzen wird dabei auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG gelegt. Daruber hinaus werden auch die Effizienz und die damit einhergehenden Belastungen der Vermogenssteuer herausgearbeitet. Neben einem kurzen Vergleich mit der internationalen Vermogensteuersituation werden auch eine mogliche Wegzuggestaltung und weitere Gestal- tungsansatze zur Minimierung oder gar Vermeidung der Vermogensteuer naher beleuchtet. Mit einem Fazit, das die quantitative Analyse zusammenfasst und einen kurzen Ausblick in die Zukunft bietet, wird die Arbeit vollendet.
2. Die Geschichte der Vermogensteuer
2.1 Der Ursprung einer Vermogensbesteuerung
Die Vermogensteuer ist eine der altesten Steuerarten.9 Vorlaufer dieser ab dem 19. Jahrhundert im deutschsprachigen Raum eingefuhrten Steuer durfte es bereits im alten Babylonien, im alten Agypten und im romischen Reich gegeben haben.10 Fur die fruheren Formen der Vermogensteuer war charakteristisch, dass ihr Einsatz ausschlieBlich zur Finanzierung von Kriegs- und Notzeiten bestimmt war.11 Erst im Laufe der Zeit entstand daraus eine regelmaBige Abgabe.12
Die Ursprungsform einer Vermogensbesteuerung entwickelte sich in einer agrarischen Wirt- schaftskultur. Die damaligen Landesherren knupften fur die Erhebung der Steuer an die GroBe der Acker und des Viehbestands an.13 In der Zeit des aufgeklarten Absolutismus verlor der Vermogensbesitz schlieBlich als Leistungsindikator seine Bedeutung. Anknupfungspunkt war nun die Ertragfahigkeit des einzelnen Vermogensgegenstandes, die aus damaliger Sicht die Leistungsfahigkeit eines Steuerpflichtigen besser darstellte.14 Mit der Entwicklung des Wirt- schaftslebens und der Schaffung einer Einkommensteuer im Laufe des 19. Jahrhunderts gerie- ten die Vermogensteuern in den Hintergrund.15
2.2 PreuBisches Erganzungssteuergesetz von 1893
Die Einkommensteuer gewann wahrend des 19. Jahrhunderts an Bedeutung.16 Es setzte sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass eine Besteuerung des Einkommens allein nicht ausreiche, um eine Besteuerung nach der Leistungsfahigkeit des Einzelnen zu gewahrleisten.17 Daher wurde am 14. Juli 1893 das PreuBische Erganzungssteuergesetz erlassen, nach dem Ver- mogen ab 6000 Mark mit einer Steuer von 0,05 Prozent belastet wird.18 Diese Form der Ver- mogensbesteuerung fand ihren Ursprung in der Miquel'schen Steuerreform, im Rahmen derer auch die erste progressive Einkommensteuer eingefuhrt wurde.19 Das PreuBische Erganzungs- steuergesetz gilt bis heute als das erste moderne Vermogensteuergesetz.
Gestutzt wurde die erganzende Besteuerung, neben dem Ziel eines sozialen Ausgleiches, auf die Fundustheorie, nach der wiederkehrende und muhelos zu erzielende Einkunfte eine beson- dere steuerliche Leistungsfahigkeit begrunden.20 Der Gedanke einer Erganzungsfunktion der Vermogensbesteuerung findet sich bis heute in politischen Diskussionen wieder.21 Bis zum Ende des Ersten Weltkrieges folgten die meisten deutschen Bundesstaaten dem Beispiel Preu- Bens und fuhrten eine vergleichbare Vermogensteuer ein.22
2.3 Die Entwicklung im 20. Jahrhundert
Nach dem Ersten Weltkrieg wurde zur Finanzierung der Reparationsverpflichtungen aus dem Versailler Vertrag mit dem Reichsnotopfergesetz am 31. Dezember 1919 eine Vermogensab- gabe normiert. Als Bemessungsgrundlage wurde das gesamte Nettovermogen eines Reichsbur- gers herangezogen und mit einem Steuersatz von 10 Prozent belegt, der zwischenzeitlich auf 65 Prozent angehoben wurde.23 Aufgrund des im Deutschen Reich immer groBer werdenden Finanzbedarfs wurde am 08. April 1922 zusatzlich eine regulare Vermogensteuer eingefuhrt.24 Das Reichsvermogensteuergesetz nahm erstmals im deutschsprachigen Raum auch juristische Personen in den Kreis der Steuerpflichtigen auf.25 Die Steuersatze bewegten sich im ein- bis zweistelligen Promillebereich.26 Fur einheitliche Regelungen, hinsichtlich des Vermogensbe- griffs und fur die Bewertung von Vermogensgegenstanden, sorgte im Jahr 1925 das Reichsbewertungsgesetz.27
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges diente die jahrlich erhobene Vermogensteuer fast ausschlieBlich zur Linderung der wirtschaftlichen und humanitaren Not der Nachkriegszeit. Am 24. Mai 1949, einen Tag nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, wurde das Soforthilfegesetz verabschiedet, das eine jahrliche Vermogensabgabe von 3 Prozent zum Gegenstand hatte. Im Jahr 1952 wurde das Lastenausgleichsgesetz beschlossen, das parallel zur regularen Vermo- gensteuer eine Vermogensabgabe von 50 Prozent des Vermogens, nach Abzug eines Freibetra- ges, vorsah.28 Im Laufe der Zeit wurde der Vermogensteuersatz auf das steuerpflichtige Ver- mogen immer wieder angepasst.
Nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 wurde die Vermogensteuer nur in den alten Bundes- landern erhoben.29 Bereits Anfang der 90er Jahre gab es Bestrebungen, die Vermogensteuer sowie das Verfahren der Einheitsbewertung abzuschaffen, um den immensen Verwaltungsauf- wand zu minimieren und den Wirtschaftsstandort Deutschland im europaischen Vergleich at- traktiver zu gestalten.30 Die im Rahmen der Koalitionsvereinbarungen vom 17. Januar 1991 geplante Abschaffung der Vermogensteuer wurde jedoch nicht umgesetzt.31 32
2.4 Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Juni 1995
Nach einem Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 04. November 1991 hat das Bundesverfassungsgericht am 22. Juni 1995 den § 10 Nr. 1 VStG fur verfassungswidrig erklart.33
§ 10 VStG belastet das gesamte steuerpflichtige Vermogen mit einem einheitlichen Steuersatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verlangt der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsach- lich gleich belastet werden. Daher setzt ein einheitlicher Steuersatz voraus, dass bereits im Rah- men der Bemessungsgrundlage jede dort zu berucksichtigende wirtschaftliche Einheit in glei- cher Weise mit dem Wert erfasst wird, der den steuerlichen Belastungsgrund ausdruckt.34 Nach § 4 Abs. 1 VStG waren fur die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten die §§ 114 - 121 BewG anzuwenden, die im Zuge der Nichterhebung der Vermogensteuer bis auf den § 121 BewG entfallen sind. Innerhalb dieses Zusammenwirkens von Vermogensteuerge- setz und Bewertungsgesetz hat der beurteilende Senat ein Missverhaltnis identifiziert, das nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.35
Das Bewertungsrecht legte der Vermogensteuer unterschiedliche BewertungsmaBstabe zu- grunde. Wahrend Wertpapiere und Geldvermogen nach den §§ 11; 12 BewG mit dem stich- tagsbezogenen und gegenwartsnahen Kurs- oder Nennwert und sonstige wirtschaftliche Ein- heiten mit dem gemeinen Wert aus § 9 BewG erfasst wurden, erfolgte fur das inlandische Grundvermogen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Einheitswertverfahren. Diese Einheitswerte sollten nach § 21 BewG im Rahmen der Hauptfeststellung, die in Zeitabstanden von sechs Jah- ren erfolgte, an die realen Wertentwicklungen angepasst werden. Mit dem Gesetz zur Anderung und Erganzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970, wurde Art. 2 Abs. 1 S. 3 des BewAndG 1965 neu gefasst. Damit wurde abwei- chend zu § 21 Abs. 1 BewG bestimmt, dass der Hauptfeststellung von 1964 nachfolgende Hauptfeststellungszeitpunkt durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden wurde. Bis zum heutigen Tag ist ein solches Gesetz nicht beschlossen worden.
Dies hatte zur Folge, dass den Einheitswerten des Grundbesitzes in den, im Urteil behandelten Streitjahres 1983 bis 1986 die Wertverhaltnisse von 1964 zugrunde gelegt werden mussten, wahrend nicht einheitswertgebundene wirtschaftliche Einheiten mit dem gemeinen Wert oder Nennwert realitatsnah bewertet werden konnten.36, 37
Die Richter stellten fest, dass dieses Auseinanderfallen der Wertrelation von einheitswertge- bundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermogen die Vermogensteuerbelastung von Grundbesitz mindert und zu erheblichen Wertverzerrungen und Belastungsungleichheiten fuhrt.38 Der Gesetzgeber hatte somit versaumt, auf die Auseinanderentwicklung der steuerer- heblichen Werte fruhzeitig zu reagieren. Der zweite Senat entschied daher, dass § 10 Nr. 1 VStG, soweit der dort vorgesehene Steuersatz einheitlich auf das sonstige Vermo- gen, das in die Bemessungsgrundlage der Vermogensteuer mit seinem gemeinen Wert einflieBt, sowie auf das Grundvermogen, das bei der Vermogensteuerveranlagung mit seinem Einheits- wert berucksichtigt wird, anzuwenden sei, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoBt.39 Weiterhin wurde dem Gesetzgeber auferlegt, bis zum 31. Dezember 1996 eine Neuregelung zu erlassen. Dabei durfte das dem Urteil zugrunde liegende Vermogensteuergesetz bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin angewendet werden, um eine stetige Veranlagung zu gewahrleisten und einer ver- lasslichen Finanz- und Haushaltsplanung nicht im Wege zu stehen.40 Die damalige Bundesre- gierung hatte im Entwurf des Jahressteuergesetzes 1997 die Aufhebung des Vermogensteuer- gesetzes eingebracht.41 Allerdings fand dieser Passus im Bundesrat keine Mehrheit und wurde schlieBlich aus dem Jahressteuergesetz entfernt.42 Da das Bundesverfassungsgericht den § 10 Nr. 1 VStG mit dem Grundgesetz fur unvereinbar erklart hat und in der eingeraumten Frist keine Neuregelung beschossen wurde, durfte die Norm ab dem 01. Januar 1997 nicht mehr angewandt werden.43 Obwohl das Vermogensteuergesetz heute noch existiert, ist die Erhebung ohne einen gesetzlich bestimmten Steuersatz unmoglich geworden.44
3. Tatbestand des Vermogensteuergesetzes
3.1 Steuersubjekt
Das existierende Vermogensteuergesetz sieht sowohl fur naturliche, als auch fur juristische Per- sonen eine Steuerpflicht vor. Sie wird als laufende Steuer vom Vermogen der Steuerpflichtigen erhoben und stellt daher eine Personensteuer dar.45 Allgemein wird, wie im heutigen Einkom- mensteuer- und Korperschaftsteuergesetz, zwischen der unbeschrankten und der beschrankten Steuerpflicht unterschieden. Auch eine erweitert beschrankte Steuerpflicht war uber den § 3 AStG moglich. Weitere Besonderheiten hinsichtlich einer moglichen Vermogensteuer- pflicht konnen in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sein.46
Unter die unbeschrankte Vermogensteuerpflicht fallen nach § 1 VStG naturliche Personen, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewohnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben, sowie Korperschaften, Personenvereinigungen und Vermogensmassen, die ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihre Geschaftsleitung (§ 10 AO) im Inland haben. Nach § 1 Abs. 2 VStG werden deutsche Staatsangehorige, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewohnlichen Aufenthalt im Inland haben, jedoch zu einer inlandischen juristischen Person des offentlichen Rechts in einem Dienstverhaltnis stehen und dafur Arbeitslohn aus einer inlandischen offentlichen Kasse bezie- hen, sowie die zum Haushalt gehorigen deutschen Staatsangehorigen auch als unbeschrankt steuerpflichtig behandelt. Bei naturlichen Personen beginnt die unbeschrankte Vermogensteu- erpflicht mit der Geburt und bei den Korperschaften, Personenvereinigungen oder Vermogens- massen mit ihrer handelsrechtlichen Entstehung beziehungsweise mit der Verlegung des Sitzes oder der Geschaftsleitung ins Inland. Die Steuerpflicht endet bei naturlichen Personen mit dem Tod, wahrend bei den Gesellschaften und Vermogensmassen die endgultige Abwicklung maB- geblich ist.
Beschrankt vermogensteuerpflichtig sind nach § 2 VStG naturliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewohnlichen Aufenthalt haben, sowie Korperschaften, Per- sonenvereinigungen und Vermogensmassen, die im Inland weder ihre Geschaftsleitung, noch ihren Sitz haben. Die beschrankte Steuerpflicht beginnt mit dem Erwerb des Vermogens i. S. d. § 121 BewG und endet mit dem Wegfall des Vermogens.47
In § 3 VStG sind diverse Ausnahmen aufgefuhrt, die eine personliche Befreiung von der Ver- mogensteuer nach sich ziehen. Hierzu zahlen unter anderem Institutionen und Korperschaften, die offentliche Aufgaben wahrnehmen oder im Bereich der Gemeinnutzigkeit tatig sind.
3.2 Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage
Die unbeschrankte Vermogensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermogen i. S. d. §§ 114 ff. BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991, wahrend die beschrankte Vermogensteuer- pflicht nur das Inlandsvermogen (inlandisches Gesamtvermogen) nach § 121 BewG erfasst, § 4 Abs. 1 VStG. Befindet sich bei der unbeschrankten Steuerpflicht ein Teil des Vermogens in einem anderen Staat, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, das auch die Ver- mogensteuer beinhaltet, kann das Besteuerungsrecht fur Vermogen, das eindeutig in diesem Staat liegt, nach dem auch heute noch geltenden Belegenheitsprinzip, diesem Staat zufallen. Hierunter fallen beispielsweise Grundstucke oder Betriebe. Dieses Vermogen ware in Deutschland steuerfrei zu stellen.48
Zum Gesamtvermogen gehoren nur positive Wirtschaftsguter. Das Bewertungsgesetz katego- risiert dieser Wirtschaftsguter in vier Vermogensarten. Diese setzen sich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermogen, dem Grundvermogen, dem Betriebsvermogen und dem sons- tigen Vermogen zusammen, § 18 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991.49 In Summe ergeben diese vier Kategorien das Rohvermogen. Vermogensgegenstande, die nicht von einer der drei erstgenannten Vermogensarten erfasst werden, gehoren zum sonstigen Vermogen (Auffangtat- bestand). Vermogensgegenstande, die von der Vermogensteuer befreit sind, wie das Altersvor- sorgevermogen von Steuerpflichtigen, die nur geringe Rentenanspruche aus gesetzlichen oder anderen Versorgungseinrichtungen haben, oder fur die sachliche Freibetrage gelten, gehoren nicht zum Gesamtvermogen.50
Nach § 118 BewG i. d. F. vom 01. Februar1991 ermittelt sich das - auf 1000 DM abzurundende - Gesamtvermogen aus dem Rohvermogen, welches um - mit insoweit steuerpflichtigem Ver- mogen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden noch nicht getilgten - Schulden und sonstige Abzuge gemindert wird.51
Bei unbeschrankt steuerpflichtigen naturlichen Personen ist nach § 9 Nr. 1 VStG der Vermo- gensbetrag steuerpflichtig, der nach Abzug der personlichen Freibetrage vom Gesamtvermogen verleibt. Bei den unbeschrankt steuerpflichtigen Gesellschaften und Vermogensmassen ist das Gesamtvermogen steuerpflichtig, soweit es mindestens 20 000 DM betragt, § 9 Nr. 1 Buchst. b VStG.
Der Freibetrag fur eine unbeschrankte naturliche Person belauft sich auf 120 000 DM, der bei Ehegatten im Rahmen einer Zusammenveranlagung verdoppelt wird, § 6 Abs. 1 VStG. Nach § 6 Abs. 2 VStG erhoht sich fur jedes Kind der Freibetrag um weitere 120 000 DM. Weiterhin sind in § 6 Abs. 3 VStG ein zusatzlicher Alters- und ein Behindertenfreibetrag von jeweils 50 000 DM unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen.
Von beschrankt Steuerpflichtigen wird die Vermogensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsver- mogen mindestens 20 000 DM betragt, § 9 Nr. 2 VStG.
3.3 Steuersatz, Festsetzung und Erhebung
§ 10 VStG regelt auch heute noch die Steuersatze fur alle Steuerpflichtigen. Fur naturliche Per- sonen betragt der Steuersatz 1 Prozent. Soweit begunstigtes Vermogen im Gesamtvermogen enthalten ist, reduziert sich der Steuersatz auf 0,5 Prozent, § 10 Nr. 1 S. 2 VStG. Unter beguns- tigtes Vermogen fallen beispielsweise land- und forstwirtschaftliches Vermogen, Betriebsver- mogen oder Wirtschaftsguter i. S. d. § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991. Fur Korperschaften, Personenvereinigungen und Vermogensmassen betragt der Steuersatz nach § 10 Nr. 2 VStG einheitlich 0,6 Prozent. Eine im Ausland gezahlte Steuer, die auf Auslands- vermogen erhoben wurde, kann im Rahmen der Veranlagung des Gesamtvermogens auf die zu zahlende Steuer angerechnet werden, soweit sie der deutschen Vermogensteuer entspricht, § 11 Abs. 1 VStG. Besteht mit dem auslandischen Staat ein DBA, gehen die darin enthaltenen Regelungen der Anrechnung nach dem Vermogensteuergesetz vor. Bei beschrankt Vermogen- steuerpflichtigen ist eine Anrechnung der auslandischen Steuer nur auf Auslandsvermogen moglich, das zu einem inlandischen Betriebsvermogen oder einem land- und fortwirtschaftli- chen Vermogen gehort.52
Die Vermogensteuer wird nach den Verhaltnissen zu einem bestimmten Stichtag festgesetzt, § 5 Abs. 1 VStG. Diese Festsetzung erfolgt allgemein im Wege einer sogenannten Hauptver- anlagung fur drei Kalenderjahre, § 15 Abs. 1 VStG. Die Vermogensteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums, § 5 Abs. 2 VStG. Die letzte Hauptveranlagung wurde am 01. Januar 1995 durchgefuhrt, aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes kam es zu keiner weiteren Hauptfeststellung.53
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VStG ist jeder Steuerpflichtige dazu verpflichtet auf den Hauptveranla- gungszeitpunkt eine Vermogensteuererklarung einzureichen. In dieser Erklarung ist das Ge- samtvermogen anzugeben. Dabei sind die entsprechend festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermogens, des Grundvermogens und des Betriebsvermogens aus den jeweiligen Einheitswertbescheiden zu ubernehmen.54 Steuerpflichtige, die nach § 14 VStG zusammenveranlagt werden konnen, mussen eine gemeinsame Steuererklarung abgeben.55 An- dern sich innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums die der Festsetzung zugrunde liegenden Verhaltnisse, muss eine Neuveranlagung durchgefuhrt werden. Verhaltnisse sind alle Sachver- halte, an die das Vermogensteuergesetz eine Steuerpflicht knupft.56 Eine Anderung der Ver- haltnisse kann daher beispielsweise eine neu geschlossene Ehe, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines Steuerpflichtigen sein. Bei Neubegrundung einer Steuerpflicht, dem Wegfall eines personlichen Befreiungsgrundes oder dem Wechsel von beschrankter zu unbeschrankter Steuerpflicht beziehungsweise umgekehrt hat eine Nachveranlagung zu erfolgen, § 17 Abs. 1 VStG. Nach § 17 Abs. 2 VStG muss diese Nachveranlagung auf den Beginn des dem Ereignis folgenden Jahres durchgefuhrt werden.
Die im Rahmen des Hauptveranlagungszeitpunktes, des Nachveranlagungszeitpunktes oder des Neuveranlagungszeitpunktes durch Steuerbescheid festgesetzte Jahressteuer wird gemaB § 20 Abs. 1 VStG in Vierteljahresraten fallig. Ist die Jahressteuer nicht groBer als 500 DM, so ist sie in einem Betrag zu entrichten. Bei einer Jahressteuer von unter 50 DM unterbleibt eine Vermogensteuerfestsetzung, § 20 Abs. 2 VStG.
3.4 Bewertung
Zur Zeit der Erhebung der Vermogensteuer waren fur die Ermittlung des Gesamtvermogens, beziehungsweise des Inlandsvermogens, die steuerlichen Werte der vier Vermogensarten nach den Vorschriften des jeweils geltenden Bewertungsgesetzes zu bestimmen.57 Die Zuordnung der einzelnen Vermogensgegenstande in eine der vorgenannten Kategorien hatte direkte Aus- wirkungen auf die anzuwendende Bewertungsmethode.58 Soweit das Bewertungsgesetz keinen anderen Wertansatz vorsah, war grundsatzlich der gemeine Wert der Besteuerung zugrunde zu legen, § 9 Abs. 1 BewG. Fur Wirtschaftsguter, die einem Unternehmen dienten, war dagegen der Teilwert anzusetzen, § 10 BewG.
Fur das land- und forstwirtschaftliche Vermogen, das Grundvermogen sowie das Betriebsver- mogen wurden sogenannte Einheitswerte gesondert festgestellt, § 19 Abs. 1 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Feststellungen entfalteten hinsichtlich der Art, des Wertes und der Zurechnung fur den Vermogensteuerbescheid Bindungswirkung, §§ 19 Abs. 3; 17 Abs. 1 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991 i. V. m. 182 Abs. 1 AO. Die Ein- heitswerte wurden im Rahmen von regelmaBig wiederkehrenden Hauptfeststellungen (§ 21 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991), Nachfeststellungen (§ 23 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991) oder Fortschreibungen (§ 22 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991) auf den Beginn eines Kalenderjahres festgestellt. Soweit durch Rechtsverordnungen keine anderen Zeitabstande maBgeblich waren, sollte nach § 21 Abs. 1 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991 fur Betriebsvermogen alle drei Jahre und fur Grundvermogen alle sechs Jahre eine Hauptfest- stellung durchgefuhrt werden, um die jeweiligen Wertveranderungen uber die Zeit zu erfassen. Das land- und forstwirtschaftliche Vermogen wurde nach den §§ 33 bis 67 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991 mit dem Ertragswert bewertet, der im Rahmen eines vergleichenden Verfah- rens zu ermitteln war, § 37 Abs. 1 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991. Fur das Betriebsver- mogen ergab sich der Einheitswert aus einer Einzelbewertung der zum Betriebsvermogen ge- horenden Wirtschaftsguter, Schulden und Lasten, die im Rahmen einer Vermogensaufstellung nach § 98a BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991 gegenubergestellt wurden. Fur die Einzelbe- wertung wurden nach § 109 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991 grundsatzlich die Teilwerte und seit dem Steueranderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 die Steuerbilanzwerte bezie- hungsweise die ertragsteuerlichen Werte angesetzt. Betriebliche Wirtschaftsguter, fur die be- reits ein Einheitswert festgestellt worden war oder deren Wert sich aus den §§ 11 bis 15 BewG ergab, waren mit diesen Werten anzusetzen. Beim Grundvermogen richtete sich die Bewertung im Einheitswertverfahren nach den §§ 68 bis 94 BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991. Das Be- wertungsziel bei der wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes war der gemeine Wert aus § 9 BewG. Fur ein erleichternde Wertfindung wurden bei unbebauten Grundstucken durch- schnittliche Werte je Quadratmeter, die sich fur einzelne StraBen beziehungsweise StraBenab- schnitte ergaben, herangezogen.59 Bei bebauten Grundstucken bedient sich das Bewertungsge- setz auch heute noch zweier verschiedener Verfahren. Nach § 76 BewG handelt es sich hierbei um das Ertragswertverfahren (§ 78 bis 82 BewG) und um das Sachwertverfahren (§ 83 bis 90 BewG). Die sich damals ergebenden Einheitswerte des Grundbesitzes wurden fur die Ver- mogensteuer nach § 121a BewG i. d. F. vom 01. Februar 1991 mit 140 Prozent angesetzt, um die der Einheitsbewertung des Grundbesitzes zugrunde liegenden Wertverhaltnisse aus dem Jahr 1964 annahernd an die jeweils aktuellen Wertverhaltnisse anzupassen.
Die letzte Vermogensart, das sonstige Vermogen, wurde nicht im Rahmen des Einheitswert- verfahrens, sondern anhand der BewertungsmaBstabe des ersten Teils des Bewertungsgesetzes bewertet.
4. Gesetzesentwurfe und Vorschlage zur Reformierung der Vermogensbesteuerung
4.1 Konzepte einer Vermogensbesteuerung
Nach der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 fehlgeschlagenen Aufhebung des Vermo- gensteuergesetzes kam es immer wieder zu verschiedenen Anlaufen, die Vermogensteuer auf- zuheben oder zu reaktivieren. Bereits im Jahr 2003 wurde durch den Bundesrat ein Gesetzesent- wurf zur Aufhebung des Vermogensteuergesetzes vorgelegt, der jedoch an der damaligen Bun- desregierung scheiterte.60
Im Vorfeld der Bundestagswahlen 2013 gab es die groBte Initiative, bei der drei Parteien fur eine Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer warben.61 Wahrend die FDP und die CDU/CSU eine Vermogensbesteuerung durch eine Vermogensabgabe oder eine Vermogensteuer ablehn- ten, wurde von Seiten der Rot-Grun gefuhrten Landesregierungen sowie von Bundnis90/Die Grunen jeweils ein konkreter Gesetzesvorschlag unterbreitet.62, 63 Die Linke forderte die Ein- fuhrung einer Millionarsteuer, legte aber keinen konkreten Entwurf vor.
Da die Befurworter einer Vermogensbesteuerung jedoch im Bundesrat und Bundestag nach den Bundestagswahlen 2013 keine Mehrheit besaBen und es nicht zu einer Rot-Rot-Grunen Regierung, sondern zur GroBen Koalition aus CDU/CSU und SPD kam, geriet die Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer in den Hintergrund.64 Erst im Jahr 2019, als die SPD ein Eckpunktepapier entwarf, wurde die Diskussion um die Vermogensteuer erneut aufgenommen.
Nachfolgend wird ein kurzer Uberblick uber die wesentlichen Aspekte der verschiedenen im letzten Jahrzehnt entwickelten Vermogensteuerkonzepte gegeben.
4.1.1 Entwurf eines Vermogensteuergesetzes 2014
Im Jahr 2012 wurde von Seiten einiger SPD-gefuhrter Landesregierungen der Entwurf eines Vermogensteuergesetzes 2014 erstellt. Die zusatzlichen Steuereinnahmen sollten dem Schul- denabbau dienen und dem Wunsch nach einer starkeren Umverteilung des Vermogens Rech- nung tragen.65 Im Zusammenhang mit dem bis heute nicht veroffentlichten Entwurf legte der wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen Anfang 2013 ein Gutachten vor, das auf Grundlage eines Forschungsberichtes von Bach und Beznoska aus dem Jahr 2012 von einem jahrlichen Mehraufkommen von etwa 11,5 Mrd. Euro ausging.66, 67
Die damalige Neukonzeption des Vermogensteuergesetzes entspricht in seiner Grundstruktur dem Vermogensteuergesetz i. d. F. vom 14. November 1990 (BGBl. I 1990, S. 2467).68 Das steuerpflichtige Vermogen naturlicher und juristischer Personen sollte einheitlich mit einem Steuersatz von 1 Prozent besteuert werden.69 Als personlicher Freibetrag fur naturliche Perso- nen waren 2 Mio. Euro angedacht, der im Fall der Zusammenveranlagung verdoppelt werden sollte. Bei einem, den Freibetrag ubersteigenden Vermogen konnte dieser bis auf 500 000 Euro, in Fallen der Zusammenveranlagung bis auf 1 Mio. Euro abgeschmolzen werden (Sockelbe- trag).70 Eine Zusammenveranlagung unter Berucksichtigung von Kindern oder Kinderfreibe- tragen war nicht vorgesehen. Beschrankt Steuerpflichtigen stand ein Freibetrag von 200 000 Euro zu, wahrend fur juristische Personen eine Freigrenze von 200 000 Euro gelten sollte.71
Die Bewertung des Vermogens sollte verkehrswertnah nach den Vorschriften des Bewertungs- gesetzes erfolgen. Hierzu verweist der Entwurf auf die im Rahmen der Erbschaftssteuerreform im Jahr 2009 geanderten Bewertungsvorschriften.72 Eine separate Begunstigung fur Betriebs- vermogen war nicht vorgesehen. Allerdings wollten die Landesregierungen eine mogliche Dop- pelbesteuerung des Vermogens von juristischen Personen durch das Halbvermogensverfahren vermeiden. Bei diesem Verfahren sollte das Vermogen einer juristischen Person sowie der Wert der Anteile an diesen juristischen Personen nur zu 50 Prozent in die Bemessungsgrundlage der Vermogensteuer einbezogen werden, da sowohl die juristischen Personen, als auch die Anteils- eigner, nach dem Gesetzesentwurf, mit ihrem Vermogen vermogensteuerpflichtig waren.73 Ferner war vorgesehen, dass bei juristischen Personen Beteiligungen an anderen juristischen Per- sonen steuerfrei bleiben, um einen moglichen Kaskadeneffekt zu verhindern.74 Die Vermogen- steuer wurde als Jahressteuer im Entwurf konzipiert, die auf Grundlage periodisch wiederkeh- render Hauptfeststellungen jahrlich erhoben werden sollte.75
4.1.2 Die Grune Vermogensabgabe
Im September 2012 brachte die Fraktion Bundnis 90/Die Grunen einen Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Vermogensabgabe in den Bundestag ein. Wie aus § 1 VermAbG-E ersicht- lich ist, soll die sogenannte Grune Vermogensabgabe dem Abbau der durch die Finanz- und Wirtschaftskrise bedingten Staatsverschuldung dienen.76 Nach Berechnungen des DIW konnte sich auf Basis des Gesetzesentwurfes ein Mehraufkommen von rund 100 Mrd. Euro innerhalb von zehn Jahren ergeben.77
Die Vermogensabgabe sollte nur von naturlichen Personen erhoben werden, da die Anteile an Kapitalgesellschaften auf der Ebene der Anteilseigner bereits als Vermogensgegenstand erfasst waren.78 Die Hohe der Abgabe war auf 15 Prozent des zum 01. Januar 2012 vorliegenden ab- gabepflichtigen Nettovermogens bestimmt, § 12 VermAbG-E. Diese ruckbezogene Stichtags- regelung sollte etwaigen Steuerumgehungsversuchen zuvorkommen.79 Als Entrichtungszeit- raum waren nach § 13 Abs. 1 VermAbG-E zehn Jahre vorgesehen, was eine effektive jahrliche Belastung von 1,5 Prozent nach sich gezogen hatte. Aufgrund dieser Zahlungsweise ist die Ab- gabe mit einer zeitlich befristeten Vermogensteuer vergleichbar.80 Jedem Abgabepflichtigen sollte grundsatzlich ein Freibetrag von 1 Mio. Euro zustehen, der jedoch mit steigendem Ver- mogen bis auf null Euro abzuschmelzen war, § 9 VermAbG-E. Um es bei Unternehmen nicht zu einer Substanzbesteuerung kommen zu lassen, war fur inlandisches Betriebsvermogen zu- satzlich ein Freibetrag von 5 Mio. Euro vorgesehen, § 11 Abs. 1 VermAbG-E. AuBerdem sollte die jahrliche Abgabelast der Unternehmen nach § 14 Abs. 2 VermAbG-E auf maximal 35 Pro- zent des Betriebsergebnisses begrenzt werden. Die Bewertung des steuerpflichtigen Vermogens sollte nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften erfolgen und sich am gemeinen Wert bzw. Verkehrswert des Vermogens orientieren, § 7 VermAbG-E.
Ende April 2013 wurde auf dem Parteitag der Entwurf bestatigt und, ebenso wie im Wahlpro- gramm zur Bundestagswahl 2013, erganzt, dass sich nach Ablauf der zehn Jahre eine Vermo- gensteuer anschlieBen soll.81, 82
4.1.3 Millionarsteuer
Die Partei Die Linke forderte im Rahmen ihres Wahlprogrammes fur die Bundestagswahlen 2013 sowie 2017 eine Vermogensteuer fur Millionare. Das Programm sah jeweils vor, dass bei der sogenannten Millionarsteuer die erste Million des Vermogens steuerfrei bleibt, wahrend auf das ubrige Vermogen, nach Abzug von Schulden, ein Steuersatz von einheitlich 5 Prozent an- gewendet werden sollte. Fur betriebsnotwendiges Vermogen von Einzelunternehmen und Per- sonenunternehmen wurde ein erhohter Freibetrag von 5 Mio. Euro vorgeschlagen. Die Partei selbst ging von jahrlichen Mehreinnahmen von 80 Mrd. Euro aus.83, 84
Bereits am 19. Januar 2010 trug Die Linke im Deutschen Bundestag ihr Begehren nach einer Vorlage eines Gesetzesvorschlages zur Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer vor.85 Unter dem Motto „Reichtum gerechter verteilen“ wurde am 30. Mai 2017 der Deutsche Bundestag erneut dazu aufgefordert, eine Vermogensteuer nach den im Rahmen der Wahlprogramme dar- gelegten Rahmenbedingungen einzufuhren.86 Keiner dieser Antrage hatte Erfolg.
4.1.4 Eckpunktepapier zur Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer
Am 26. August 2019 wurde durch das Prasidium der SPD ein Eckpunktepapier zur Wiederein- fuhrung der Vermogensteuer vorgestellt, das auf dem Bundesparteitag im Dezember 2019 be- schlossen wurde.
Das Eckpunktepapier, welches sich grundlegend am noch existierenden Vermogensteuergesetz orientiert, sah unter anderem vor, dass das verkehrswertnah zu bewertende Vermogen mit ei- nem einheitlichen Steuersatz von 1 Prozent belegt werden sollte. Weiterhin waren hohe person- liche Freibetrage fur naturliche Personen und eine Freigrenze fur juristische Personen beabsich- tigt. Altersvorsorgevermogen sollte weitgehend freigestellt werden sowie eine Verschonungs- regel fur Betriebsvermogen geschaffen werden, um eine Substanzbesteuerung und die Gefahr- dung von Arbeitsplatzen zu vermeiden. Der Steuervollzug sollte durch die Einfuhrung einer Meldepflicht fur Banken uber den Wert und Umfang des verwahrten Vermogens sichergestellt werden. Um eine mogliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden im Rahmen des Papiers zwei Moglichkeiten vorgeschlagen: das bereits beim Vermogensteuergesetz 2014 vorgeschla- gene Halbvermogenverfahren und die ausschlieBliche Besteuerung des Vermogens von Kapi- talgesellschaften auf Ebene der Anteilseigner.87
Auf dem Bundesparteitag Ende 2019 wurden die Eckpunkte hinsichtlich der Freibetrage kon- kretisiert und der Steuersatz nochmals angepasst. Der Steuersatz von 1 Prozent sollte ab einem Vermogen von uber 2 Mio. Euro ansetzen und bis zu einem Nettogesamtvermogen von 20 Mio. Euro auf 1,5 Prozent ansteigen. Bei einem Vermogen von mehr als 100 Mio. Euro sollte der Steuersatz 1,75 Prozent betragen und ab einem Vermogen von mehr als 1 Mrd. Euro war der Hochststeuersatz von 2 Prozent angedacht.88
Als Motivation, die Vermogensteuer wieder einzufuhren, sah die SPD die Schieflage der Ver- mogensentwicklung innerhalb der letzten Jahrzehnte. Ausweislich des Prasidiumsbeschlusses sollte die Schere zwischen Arm und Reich nicht weiter auseinandergehen und eine Spaltung der Gesellschaft gestoppt werden.89 Fur die SPD war und ist die Wiedereinfuhrung der Vermo- gensteuer daher eine Frage der Gerechtigkeit.90
4.2 Die Bundestagswahl 2021
Die Wiedereinfuhrung einer Vermogensteuer ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 ein populares Thema. Daher ist es nicht verwunderlich, dass auch im Rah- men der Bundestagswahlen 2021 und in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt herrschenden pan- demiebedingten Notsituation die Vermogensteuer wieder diskutiert wurde.
Wahrend die CDU und die AfD im Rahmen ihrer Wahlprogramme samtliche Vermogensteuern ablehnten, legte die FDP dem Bundestag am 12. Januar 2021 einen Antrag vor, der die noch regierende Bundesregierung aufforderte, sich klar gegen eine Vermogensteuer auszuspre- chen.91 Mit Drucksache vom selben Tag brachte die FDP einen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein, der eine Anderung des Vermogensteuergesetzes zum Gegenstand hatte. Nach Art. 1 dieses Gesetzesentwurfes sollte das geltende Vermogensteuergesetz aufgehoben werden.92
In ihren Wahlprogrammen sprachen sich die SPD, die Grunen und Die Linke fur eine Vermo- genssteuer aus. Die vorgeschlagenen Steuersatze variierten hierbei zwischen 1 Prozent und ei- nem progressiven Steuersatz, der von 1 bis 5 Prozent ansteigen sollte. Um eine mogliche Dop- pelbesteuerung von Vermogen zu verhindern, wurde von der SPD das Halbvermogenverfahren und von den Linken sowie den Grunen die ausschlieBliche Besteuerung naturlicher Personen (Anteilseigner) ins Gesprach gebracht. Die geplanten Freibetrage lagen bei Privatvermogen zwischen 1 und 2 Mio. Euro und bei Betriebsvermogen bei 5 Mio. Euro. Weitere Begunstigun- gen des Betriebsvermogens wurden nicht ausgeschlossen.93, 94
Die Linke forderte zur Finanzierung der Corona-Krise zusatzlich zur Vermogensteuer eine ein- malige Vermogensabgabe fur Nettovermogen von uber 2 Mio. Euro mit einem progressiven Steuersatz von 10 bis 30 Prozent, die uber einen Zeitraum von 20 Jahren erhoben werden sollte.
1 Vgl. Hey, NJW 2021, S. 2778.
2 Vgl. Bundesministerium fur Arbeit und Soziales, Lebenslagen in Deutschland, 2021, S. 1.
3 Vgl. BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022, IV A 3 - S 0336/20/10001:047, BStBl. I 2022, S. 132.
4 Vgl. Becker, Aktueller Kommentar, Corona Krise, 2020.
5 Vgl. RoBbach, Geschmeidig in die Offensive, 2021.
6 Vgl. Bundesregierung, Sondervermogen Bundeswehr, 2022.
7 Vgl. Hoppe/Maiterth/Sureth-Sloane, Vermogensteuer — eine betriebswirtschaftliche Analyse, 2015, S. 1.
8 Vgl. Gries, Verteilung von Reichtum, 2021, S. 2.
9 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 3.
10 Vgl. Wachter, in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 2020, Rn. 27.91.
11 Vgl. Fichte et al., Bausteine fur eine Reform, 2019, S. 301.
12 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 3.
13 Vgl. Kube, ifo Schnelldienst 2016, Heft 6, S. 8.
14 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 5.
15 Vgl. Seiler, in: Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 121.
16 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 6.
17 Vgl. Birnbaum/Siemers, ZEV 2013, S. 9.
18 Vgl. Fichte et al., Bausteine fur eine Reform, 2019, S. 301.
19 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 7.
20 Vgl. Kube, ifo Schnelldienst 2016, Heft 6, S. 8.
21 Vgl. Bach/Beznoska, Aufkommens- und Verteilungswirkungen, 2012, S. 11 f.
22 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 10.
23 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 11.
24 Vgl. Fichte et al., Bausteine fur eine Reform, 2019, S. 301.
25 Vgl. Schwarz, Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer, 2017, S. 39 f.
26 Vgl. Wachter, in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 2020, Rn. 27.91.
27 Vgl. Bach/Beznoska, Aufkommens- und Verteilungswirkungen, 2012, S. 12.
28 Vgl. Wieland, Rechtliche Rahmenbedingungen, 2003, S. 13.
29 Vgl. Bach/Beznoska, Aufkommens- und Verteilungswirkungen, 2012, S. 13.
30 Vgl. Thesen der Kommission, BB 1991, S. 1465.
31 Vgl. Meyding, DStR 1991, S. 1269.
32 Vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 04. November 1991, 5 K 2464/91, EFG 1992, S. 165.
33 Vgl. BVerfG vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, S. 655/BVerfGE 93, S. 121.
34 Vgl. BVerfG vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, S. 654/BVerfGE 84, S. 268 f.
35 Vgl. BVerfG vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, S. 655/BVerfGE 93, S. 121.
36 Vgl. Feldner, DStR 2019, S. 2337.
37 Vgl. BVerfG vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, S. 655/BVerfGE 93, S. 123.
38 Vgl. BVerfG vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, S. 655/BVerfGE 93, S. 146.
39 Vgl. BVerfG vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, S. 655/BVerfGE 93, S. 146 f.
40 Vgl. BVerfG vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, S. 655/BVerfGE 93, S. 148 f.
41 Vgl. Bundestagsdrucksache 13/4839, 11. Juni 1996, S. 23.
42 Vgl. Schwarz, Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer, 2017, S. 44 f.
43 Vgl. Seiler, in: Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 123.
44 Vgl. Mayer, DStR 1997, S. 1153.
45 Vgl. Halaczinsky, NWB 1996, S. 564.
46 Vgl. Schmalbach, Vermogensteuer, 2021, S. 2.
47 Vgl. Halaczinsky, NWB 1996, S. 568.
48 Vgl. Halaczinsky, NWB 1996, S. 572.
49 Vgl. Schmalbach, Vermogensteuer, 2021. S. 2.
50 Vgl. Scheffler, DStR-Beiheft 2013, S. 57.
51 Vgl. Kuffner, DStR 1993, S. 466.
52 Vgl. Halaczinsky, NWB 1996, S. 589.
53 Vgl. Schmalbach, Vermogensteuer, 2021, S. 3.
54 Vgl. Halaczinsky, NWB 1996, S. 590.
55 Vgl. Schmalbach, Vermogensteuer, 2021, S. 3.
56 Vgl. Schmalbach, Vermogensteuer, 2021, S. 3.
57 Vgl. Bach/Bartholmai, Perspektiven der Vermogensbesteuerung, 2002, S. 24.
58 Vgl. Schmalbach, Vermogensteuer, 2021, S. 3.
59 Vgl. Barthel/Falterbaum, Bewertungsrecht Vermogensteuer, 1980, S. 308.
60 Vgl. Bundesratsdrucksache 15/408, 05. Februar 2003, S. 5.
61 Vgl. Feldner, DStR 2019, S. 2337.
62 Vgl. FDP, Burgerprogramm 2013, S. 14; CDU & CSU, Regierungsprogramm 2013-2017, S. 17 f.
63 Vgl. Evers/Evers/Spengel, Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 2013, S. 130.
64 Vgl. Birnbaum/Siemers, ZEV 2013, S. 8.
65 Vgl. Evers/Spengel, Steuerreformplane der SPD, 2012, S. 3.
66 Vgl. Bach/Beznoska, Aufkommens- und Verteilungswirkungen, 2012, S. 68.
67 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Besteuerung von Vermogen, S. 10.
68 Vgl. Hauselmann, DStR 2012, S. 1677.
69 Vgl. Bach/Beznoska, Aufkommens- und Verteilungswirkungen, 2012, S. 5.
70 Vgl. Grootens/Krause, NWB-EV 2013, S. 50.
71 Vgl. Hauselmann, DStR 2012, S. 1679.
72 Vgl. Birnbaum/Siemers, ZEV 2013, S. 12.
73 Vgl. Evers/Evers/Spengel, Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 2013, S. 132.
74 Vgl. Hoppe/Maiterth/Sureth-Sloane, Vermogensteuer — eine betriebswirtschaftliche Analyse, 2015, S. 6 f.
75 Vgl. Kube, DStR 2013, S. 38.
76 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/10770, 25. September 2012, S. 1.
77 Vgl. Bach/Beznoska/Steiner, Grune Vermogensabgabe, 2010, S. 105.
78 Vgl. Eichfelder/Neugebauer/Schneider, ifo Schnelldienst 2013, Heft 14, S. 22.
79 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/10770, 25. September 2012, S. 8.
80 Vgl. Scheffler, DStR-Beiheft 2013, S. 52.
81 Vgl. Kube, DStR 2013, S. 38.
82 Vgl. BUNDNIS 90/DIE GRUNEN, Bundestagswahlprogramm 2013, S. 82 f.
83 Vgl. DIE LINKE, Wahlprogramm 2013, S. 24 f.
84 Vgl. DIE LINKE, Wahlprogramm 2017, S. 37.
85 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/453, 19. Januar 2010, S. 1.
86 Vgl. Bundestagsdrucksache 18/12549, 30. Mai 2017, S. 1.
87 Vgl. SPD, Vermogensbesteuerung, 2019, S. 4 f.
88 Vgl. SPD, Beschluss des Bundesparteitags, 2019, S. 5 f.
89 Vgl. SPD, Vermogensbesteuerung, 2019, S. 1.
90 Vgl. SPD, Beschluss des Bundesparteitags, 2019, S. 1.
91 Vgl. Bundestagsdrucksache 19/25792, 12. Januar 2021, S. 2.
92 Vgl. Bundestagsdrucksache 19/25789, 12. Januar 2021, S. 3.
93 Vgl. SPD, Das Zukunftsprogramm, S. 23.
94 Vgl. BUNDNIS 90/DIE GRUNEN, Bundestagswahlprogramm 2021, S. 92.
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