[...] Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen der Prolog und die Vorrede des Meißener Rechtsbuches. Auf Grund des Primärtextes soll es nachgewiesen werden, dass der Rechtsliteratur in Ostmitteldeutschensprachraum sowohl typische Merkmale der mittelalterlichen deutschsprachigen Rechtsliteratur zuzuschreiben sind als auch eine neue Tendenz feststellbar ist und nämlich die Entwicklung der Rechtsliteratur in Richtung Fachliteratur.
Im ersten Kapitel möchte ich einen kurzen historisch – sprachlichen Überblick über die deutsche Mittelalterliche Rechtsliteratur darstellen, so dass man den Primärtext aus dieser Sicht kommentieren kann. Anschließend werde ich kurz über den Forschungsstand referieren. Hier muss man erwähnen, dass die bisherigen sprachwissenschaftlichen Untersuchungen über den in der Arbeit behandelten Text und das gesammelte Material äußerst unzureichend sind. „Kein anderes Gebiet ist von der Literaturgeschichte so sehr vernachlässigt worden, obwohl die Rechtsliteratur große Bedeutung für die Ausbildung der deutschen Prosa besitzt.“ (Bumke, S. 357). Deswegen stehen am Anfang viele Fragen offen. Sie alle zu beantworten würde aber den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Um dies zu vermeiden, sollen bestimmte Grenzen, sowohl historisch - chronologische als auch räumliche, gesetzt werden.
Im zweiten Kapitel möchte ich über die Primärquelle berichten - ihre Überlieferung, Editionsgeschichte und Stellenwert. Als Grundlage der Arbeit hatte das von Gunhild Roth bearbeitete und von Winfried Irgang (Marburg, 2006) herausgegebene Werk gedient - eine Herausgabe, die, nach der Kritik, vorbildliche Editionsarbeit darstellt. Es folgt eine kurze Darstellung über die Funktion von Prologen und Vorreden in Rechtsbücher. Im Anschluss daran, im dritten Kapitel, möchte ich den Primärtext analysieren und kommentieren.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel
1.1. Deutschsprachige Rechtsbücher im Mittelalter
1.2 Recht und Schriftsprache
1.3 Prologe und Vorreden
2. Kapitel: Die Primärquelle
2.1 Das „Leobschützer Rechtsbuch“
2.2 Das Meißener Rechtsbuch
2.3. Das Vorwort des Meißener Rechtsbuchs
Schlusswort
Literaturverzeichnis
Das Meißener Rechtsbuch
Einleitung
Das Rechtsleben zählt genauso wie Religion, Dichtung und Literatur zu den grundlegenden Bereichen jeder Kultur. Eine wichtige Rolle spielt dabei das geschriebene Wort. Es wird für verschiedene Zwecke und auf verschiedene Weise gebraucht. Durch das geschriebene Wort lassen sich unmittelbar und klar Aspekte der Vergangenheit und der Kultur erkennen. Deswegen ist es bei einem Thema wie diesem, der vorliegenden Hausarbeit, unvermeidlich, einen kurzen Überblick zu verschaffen, nicht nur in sprachlichen und literarischen , sondern auch in der rechtshistorischen Forschung. Demzufolge werden auch geschichtliche Voraussetzungen und der gesellschaftlichen Rang der Rechtsliteratur thematisiert. In diesem Zusammenhang hat die Untergliederung der Arbeit das Ziel, den Gegenstand der Darstellung zu überblicken und den Ausführungen zu folgen.
Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen der Prolog und die Vorrede des Meißener Rechtsbuches (auch Vorwort genannt). Auf Grund des Primärtextes soll nachgewiesen werden, dass der Rechtsliteratur im ostmitteldeutschen Sprachraum sowohl typische Merkmale der mittelalterlichen deutschsprachigen Rechtsliteratur zuzuschreiben sind als auch eine neue Tendenz feststellbar ist, nämlich die Entwicklung der Rechtsliteratur in Richtung Fachliteratur.
Im ersten Kapitel möchte ich einen kurzen historisch – sprachlichen Überblick über die deutsche mittelalterliche Rechtsliteratur geben, so dass man den Primärtext aus dieser Sicht kommentieren kann. Anschließend werde ich kurz über den Forschungsstand referieren. Es folgt eine kurze Darstellung über die Funktion von Prologen und Vorreden in Rechtsbüchern.
Im zweiten Kapitel möchte ich über die Primärquelle berichten - ihre Überlieferung, Editionsgeschichte und ihren Stellenwert. Als Grundlage der Arbeit hatte das von Gunhild Roth bearbeitete und von Winfried Irgang (Marburg, 2006) herausgegebene Werk gedient - eine Ausgabe, die nach der Kritik, eine vorbildliche Editionsarbeit darstellt. Im Anschluss daran möchte ich den Primärtext analysieren und kommentieren.
1. Kapitel
1.1. Deutschsprachige Rechtsbücher im Mittelalter
In den mittelalterlichen deutschen Rechtstexten lässt sich der Einfluss des Christentums, der lateinischen Sprache und des römischen Rechts erkennen. Man muss die Tatsache berücksichtigen, dass die Literatursprache des Mittelalters das Lateinische war. In dem Fall des Meißener Rechtsbuchs zeigt sich weiter eine Tendenz, das Recht und die Rechtsordnung in der Volkssprache zu verfassen. Im Verlauf des Mittelalters wird das Lateinische immer mehr zurückgedrängt und das Deutsche findet Verwendung in weiteren Bereichen. Der historische Gesichtspunkt in Bezug auf Inhalt, Überlieferung, Verbreitung und Wirkung eines Textes erscheint eine vorrangige Stellung zu haben als die rein sprachliche oder literarische Wertung solcher Texte.
In der Regel wurde die bestehende Rechtsordnung im Mittelalter nicht in geschriebener Form festgehalten. Erst die grundlegende Veränderungen in der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts machten es notwendig.
Im Frühmittelalter existierte eine Fülle von kirchlichen und weltlichen Rechtsnormen und Rechtsvorschriften. Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Meinung vom "finsteren Mittelalter" gab es damals fast keine rechtsfreien Räume. Alle Angelegenheiten und die davon ausgehenden Interessenkonflikte des zwischenmenschlichen Zusammenlebens waren in irgendeiner Weise geregelt. Allerdings gab es keine einheitliche, schriftlich festgehaltene Gesetzestexte, sondern mittelalterliches Recht beruhte fast ausschließlich auf der althergebrachten Überlieferung der Vorfahren und dem mündlich überlieferten Gewohnheitsrecht. Aberglaube und zauberische Vorstellungen bestimmten oft das Recht mit. Heidnische Formen wurden aber allmählich christianisiert. So wurde zum Beispiel der Eid nicht mehr auf Waffen erklärt, sondern auf den Reliquienbehälter eines Heiligen oder auf das Evangelium abgelegt. Mit dem aufkommenden Christentum vertraute man darauf, dass die Wahrheit selbst die Kraft hat, sich durchzusetzen, weil die Ordnung der Welt gerecht und wahr ist.
Wie oben schon erwähnt, war das gemeine Recht im Mittelalter kein niedergeschriebenes Recht, sondern entstand aus der gemeinsamen Erörterung der Rechtsgelehrten, die in Rechtslehre und Rechtssprechung ermittelten.
Übrigens gilt das Mittelalter unter anderem auch als eine Zeit der Rechtszersplitterung, die als wesentlichstes Merkmal des mittelalterlichen Rechts zu verstehen ist. Es entstanden Rechte für einzelne Gebiete und für besondere Rechtsverhältnisse. Die alten Stammesrechte verloren allmählich ihre Geltung. Doch viele davon fanden eine Fortsetzung in den neuen Rechten. Ihre schriftliche Übertragung erweist sich als wichtiges Kulturgut und unabdingbare Quelle der späteren Entwicklung der Rechtssprechung und der geltenden Rechtsvorschriften. Nachfolgend entwickelten sich im Hochmittelalter, auf der Grundlage der Gesetzgebung und der Rechtsprechung der Landesherrn, die sogenannten Landrechte. Sie traten an die Stelle ehemaliger Stammesrechte. Neben den Landrechten entstanden in den vielen aufblühenden Städten die Stadtrechte.
Ein typisches Beispiel stellt das Leobschützer Rechtsbuch dar. Die Stadtrechte basierten auf der Befugnis zur Rechtssprechung der Stadtherren. Ihre Geltung war auf das Stadtgebiet begrenzt. Es entstanden die Lehenrechte, die Dienstrechte und die Hofrechte. Eine Zusammenführung der Reichsgesetzgebung war nicht vorhanden. Die Rechtsbücher waren private Aufzeichnungen, die das in größeren Rechtszonen geltende Recht anschaulich überlieferten.
Eine besondere Bedeutung kam dem ältesten und mit Abstand wichtigsten deutschen Rechtsbuch, dem „Sachsenspiegel“ und seinen Nachfolgern zu. Im 13. Jahrhundert kam es zur schriftlichen Überlieferung einzelner Rechtsgewohnheiten. Der Sachsenspiegel, um 1220 von Eike von Repkow verfasst, enthält das Gewohnheitsrecht des sächsischen Stammes. Er genoss später in Norddeutschland fast gesetzesähnliches Ansehen und wurde über die deutschen Grenzen hinaus anerkannt.
Im Mittelpunkt der Vorstellungen vom Recht standen nach wie vor zwei Hauptbegriffe - Treue und Ehre. Das Recht wurde als Werk Gottes angenommen und die Rechtsordnung als ein Teil der göttlichen Weltordnung. Deswegen heißt es im Vorspruch des Sachsenspiegels: "Gott ist selber Recht, darum ist ihm Recht lieb."
Es kam oft vor, dass die Richter sich von vorne herein weigerten, eine Anklage zu verhandeln oder sich aufgrund der Beweislage nicht imstande sahen, im Interesse des Klägers zu richten. In einer Gesellschaft ohne Institutionen, die für öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen und Beweismittel sichern, wurden vor Gericht in erster Linie Zeugenaussagen und Urkunden zur Urteilsfindung herangezogen. Gelangte man aufgrund der Beweislage zu keinem Urteil, gab es noch die Möglichkeit, ein Gottesurteil einzuberufen. Mit Hilfe des Gottesurteils glaubte man auch ohne Schuldbeweise herausfinden zu können, wer die Wahrheit sprach. Das beruhte auf der Überzeugung, dass die göttliche Gerechtigkeit den Schuldigen kennzeichnen und dem Unschuldigen beistehen würde. Deswegen entstand allmählich das Bedürfnis, das ungeschriebene Recht durch Rechtsaufzeichnungen zu ersetzen. „ die weiträumigen Migrationsprozesse durch Landesbau und Ostkolonisation haben wohl dazu beigetragen, dass im 12. – 13. Jahrhundert Bemühungen um eine Verschriftlichung und damit größere Sicherung des Landrechts in seinen verschiedenen regionalen Ausformungen einsetzten und die Entwicklung der Städte und die Gründung vieler neuer Städte zur Ausformung der Landrechte beitrugen.“ (R. Grosse/ B. Uhlig, S. 73)
1.2 Recht und Schriftsprache
Die Migrationprozesse im Mittelalter haben dazu geführt, dass verschiedene sprachliche Gruppen aufeinander trafen. Deutschland bestand im Mittelalter aus verschiedenen Teile, die sich aus dem ursprünglichen karolingischen Reich entwickelt haben. Im Osten, wo slawische Stämme gesiedelt haben, gab es keine festen Grenzen. Schlesien gehörte gar nicht zum deutschen Reich, sondern zu Polen. Im 13. Jahrhundert war das Land immer noch in mehrere Fürstentümer geteilt. Die sprachliche Landkarte Deutschlands zeigte auch keine feste Grenzen. Eine überregionale Sprache gab es nicht. Begriffe wie Mittelhochdeutsch und Ostmitteldeutsch fassen ein breites Spektrum verschiedener Dialekte zusammen, die nach ihrem Verhalten zur Zweiten Lautverschiebung gegliedert worden sind. „Tatsächlich gibt es noch heute Dialektgrenzen, die auf alte Stammes- und Siedlungsgrenzen zurückgeführt werden können...“ (Bumke, S. 22) Dialektgrenzen und Territorialgrenzen sind im Mittelalter nur schwer zu erkennen. Eine klare Grenzziehung zwischen verschiedenen Sprachräumen ist so gut wie unmöglich. Meistens können die erhaltenen Handschriften nur ungenau nach ihrer räumlichen Herkunft klassifiziert werden. „Jedes mittelalterliche Schriftstück ist das Produkt einer Schreibstube und eines Schreiborts und ist geprägt von den jeweiligen lokalen Gegebenheiten.“ (Bumke, S. 23).
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- Genka Yankova-Brust (Author), 2008, Rechtsliteratur im Ostmitteldeutschen Sprachraum: Der Prolog und die Vorrede des Meißener Rechtsbuches, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122988
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