Die Arbeit befasst sich mit den theoretischen Grundlagen der Menschenwürde, ihrer geschichtlichen Entwicklung und den wichtigsten Sachzusammenhängen des Art. 1 I GG.
Darüber hinaus zeigt sie anhand einiger exemplarischer Fälle, wie sich Inhalt und Reichweite der Menschenwürde im konkreten Einzelfall darstellen. Der Begriff der Menschenwürde ist seit Jahrhunderten immer wieder versuchsweise neu definiert worden, ohne dass sich dabei jemals eine eindeutige, zufriedenstellende Antwort ergeben hätte. Daran zeigt sich sehr deutlich, dass der Prozess der Interpretation der Normierung der Menschenwürde in Art. 1 I GG allein von der Ideengeschichte der Menschenwürde in den verschiedenen Zeitaltern und deren kultureller Entwicklung abhängig ist. Für die Interpretation eines Rechtsbegriffs ist es unerlässlich, auch die wissenschaftlichen Hintergründe des Bereiches zu berücksichtigen, aus dem der Begriff ursprünglich abgeleitet wurde – im Bezug auf die Menschenwürde geht es hier vor allem um die Philosophie. Auf Grund der sich in den verschiedenen Begriffsversuchen bündelnden philosophischen und theologischen Erkenntnisse über den Menschen und seine Stellung in der Gesellschaft und auch über sein Selbstverständnis ist es auch heute noch nicht möglich, den Rechtsbegriff der Menschenwürde allgemein gültig zu zeichnen. Trotzdem ist es für die Unantastbarkeit eines tragenden Konstitutionsprinzips wie der Menschenwürde unerlässlich, dass sich deren Inhalt und Ausmaß bestimmen lässt. Sonst könnten die Garantien, die der Staat für die Menschenwürde und deren Unantastbarkeit keinesfalls aufrecht erhalten werden – sie würden regelmäßig leerlaufen.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher zumindest einen Überblick auf dem Weg zu einem Begriff der Menschenwürde geben, der all diesen Ansätzen, Erkenntnissen und Bewertungen möglichst gerecht wird.
Inhaltsverzeichnis
A. Begriff der Menschenwürde
I. Geschichtliche Entwicklung
1. Vorkonstitutionelles Menschenwürdeverständnis
a) Antike Philosophie
b) Christliche Anthropologie
c) Zeitalter der Aufklärung
d) Weimarer Republik
e) Die Zeit des Nationalsozialismus
2. Das Menschenbild des Grundgesetzes
II. Menschenwürde im europäischen Kontext
B. Bindungswert der Menschenwürde
I. Grundrecht oder Grundsatz?
II. Grundrechtsträger
1. Beginn des Grundrechtsschutzes
a) Kernverschmelzungstheorie
b) Beginn der Menschenwürde ab Geburt
c) Stufen- und Wachstumskonzepte
2. Ende des Grundrechtsschutzes
III. Verhältnis zu anderen Grundrechten
1. Menschenwürdekern anderer Grundrechte?
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
C. Garantien der Menschenwürde
I. Achtungspflichten
II. Schutzpflichten
III. Abwägung der Achtungs- und Schutzpflicht
D. Einzelfragen der Menschenwürde
I. Bioethische Probleme
1. Präimplantationsdiagnostik
2. Stammzellenforschung
a) Die nationale Dimension
b) Die europarechtliche Dimension
3. Sterbehilfe
a) Die nationale Diskussion
b) Europäische Alternativen
II. Sicherheitsrechtliche Probleme
1. Rettungsfolter
2. Luftsicherheitsgesetz
E. Resümee
Literaturverzeichnis
A. Begriff der Menschenwürde
Der Begriff der Menschenwürde ist seit Jahrhunderten immer wieder versuchsweise neu definiert worden, ohne dass sich dabei jemals eine eindeutige, zufriedenstellende Antwort ergeben hätte. Daran zeigt sich sehr deutlich, dass der Prozess der Interpretation der Normierung der Menschenwürde in Art. 1 I GG allein von der Ideengeschichte der Menschenwürde in den verschiedenen Zeitaltern und deren kultureller Entwicklung abhängig ist.[1] Für die Interpretation eines Rechtsbegriffs ist es unerlässlich, auch die wissenschaftlichen Hintergründe des Bereiches zu berücksichtigen, aus dem der Begriff ursprünglich abgeleitet wurde – im Bezug auf die Menschenwürde geht es hier vor allem um die Philosophie.[2] Auf Grund der sich in den verschiedenen Begriffsversuchen bündelnden philosophischen und theologischen Erkenntnisse über den Menschen und seine Stellung in der Gesellschaft und auch über sein Selbstverständnis ist es auch heute noch nicht möglich, den Rechtsbegriff der Menschenwürde allgemein gültig zu zeichnen.[3] Trotzdem ist es für die Unantastbarkeit eines tragenden Konstitutionsprinzips wie der Menschenwürde unerlässlich, dass sich deren Inhalt und Ausmaß bestimmen lässt. Sonst könnten die Garantien, die der Staat für die Menschenwürde und deren Unantastbarkeit keinesfalls aufrecht erhalten werden – sie würden regelmäßig leerlaufen.[4]
Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher zumindest einen Überblick auf dem Weg zu einem Begriff der Menschenwürde geben, der all diesen Ansätzen, Erkenntnissen und Bewertungen möglichst gerecht wird.
I. Geschichtliche Entwicklung
1. Vorkonstitutionelles Menschenwürdeverständnis
a) Antike Philosophie
Der Versuch, das tragende Prinzip der Menschenwürde begrifflich zu definieren, begann nicht erst 1949 mit Inkrafttreten des Grundgesetzes. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Prozess, der sich seit Jahrhunderten entwickelt. Die begriffliche Fassung der Menschenwürde war also schon Gegenstand abendländischer Rechtsphilosophie.
Auch wenn diese Ansätze keinen metaphysischen Bezug hatten, sei doch darauf hingewiesen, dass es bereits in der Antike eine Lehre von der Weltvernunft und dem Anteil aller Menschen an dieser gegeben hat.[5]
Hiernach herrscht eine ewige Weltvernunft aus der die sogenannten Keimkräfte stammen, die sich beim Tier lediglich als Instinkt äußern, beim Menschen jedoch den Gedanken der Vernunft hervorrufen.[6] Daher könne der Mensch auch ein moralisch-rechtliches Gesetz schaffen, wobei hierfür nach der stoischen Lehre noch ein Element der Erziehung und Eigenleistung nötig ist, da die genannten Kräfte eben nur im Keim in jedem Menschen angesiedelt seien.[7]
b) Christliche Anthropologie
Die Menschen wussten also schon vor dem Mittelalter um die gerade ihnen gegebene Würde. Doch erst im Verlauf der Verbreitung des Christentums nahm dieses Bewusstsein auch auf die gesellschaftlichen Verhältnisse Einfluss.[8]
Nach der christlichen Anthropologie hatte der Mensch nicht die Pflicht (gleichzeitig aber auch nicht die Möglichkeit) eine Art Würde für sich zu erlangen.[9] Viel mehr war sie ihm von Gott mitgegeben, so dass er dieselbe auch nicht wieder verlieren konnte.
Daher vermochte man nicht an der eigenen Gottesebenbildlichkeit zu zweifeln. Denn Jesus Christus sei als Sohn Gottes dessen direktes Ebenbild.[10] Durch ihn und seine Menschlichkeit erlangten auch alle anderen Menschen eine Ebenbildlichkeit mit Gott.[11] Durch Christus, den Glauben zu Gott und dessen Gnade erlange die Menschheit eine Privilegierung. Sie sei auserwählt von Gott, weswegen auch gerade sie durch den Glauben eine Art persönliche Beziehung zu ihm entwickeln dürfe.[12]
Nach der Lehre von der Teilnahme des Menschen an Gottes Reich begründete das Christentum auch Menschenrechte, die in ihrer Bedeutung so groß waren, dass sie dem Menschen nicht durch bloße irdische Macht entzogen werden konnten.[13]
In diesem Sinne war das Menschsein ein Geschenk Gottes; es konnte durch positive Eigenschaften wie Makellosigkeit oder Leistungsfähigkeit weder erworben noch verloren werden.[14] Jenes fehlende Leistungs-Element (erwerben oder verlieren der Menschenwürde) wurde wiederum durch bestimmte Pflichten des Menschen bezüglich der Lebensgestaltung kompensiert. Die Aufgabe eines jeden Christen war es, Gottes Geboten zu gehorchen um so dem Status des Menschen vor Gott gerecht zu werden.[15]
Die hier aufgeführten Grundgedanken christlicher Anthropologie allein vermögen die Menschenwürde als universelles Rechtsgut, das auch für den Nicht-Christen verfügbar sein muss, nicht abschließend zu definieren.[16] Dennoch bildeten sie die damalige Umschreibung der Menschenwürde und prägen noch bis heute die christliche Religion.[17]
c) Zeitalter der Aufklärung
Betrachtet man die Entwicklung menschlicher Werte, so ist vor allem die Aufklärung als das Zeitalter zu nennen, in dem wesentliche Grundsteine für das heutige (Selbst-) Verständnis der Gesellschaft gelegt wurden.
Dies war nur möglich, weil sich vor allem während der Aufklärung viele Philosophen, Theologen und auch Rechtstheoretiker über den Begriff der Menschenwürde Gedanken machten. Einer von ihnen hat dieses Thema jedoch wie kein anderer zum Kern seiner theoretischen und auch praktischen Philosophie gemacht: Immanuel Kant.
Kant traf schon früh eine klare Unterscheidung zwischen Personen und Sachen und definierte damit in bisher ungekannter Genauigkeit den damals geltenden Begriff der Menschenwürde.[18] Alles, was auf der Erde existiere und im „Reich der Zwecke“ wohne, habe entweder einen Preis, oder aber eine Würde.[19]
Alle käuflichen Sachen verfügten über einen relativen Wert, den sie durch ihre Erwerbbarkeit erhielten. Sie seien einfach austauschbar, auf Grund ihres Preises könne an ihre Stelle jederzeit ein Äquivalent treten.[20] Der Mensch jedoch, dessen innerer und damit absoluter Wert auch seine Würde definiere, sei Gegenstand moralischer Achtung und dürfe daher niemals nur als Mittel anderer benutzt werden.[21] Voraussetzung dafür, dass der Mensch eine solche Würde sein eigen nennen durfte, war für Kant die Moralität jedes Einzelnen die zur Vernunft der gesamten Gesellschaft führen sollte.[22]
Die Verantwortlichkeit jedes Einzelnen begründete die auch heute noch vertretene Leistungstheorie der Menschenwürde.[23] Hier ist die Würde gerade kein Geschenk Gottes – jeder Einzelne muss sie sich durch freies und verantwortungsvolles Handeln verdienen.
Dementsprechend sah auch Kant den Mensch als Lebewesen, das es nur auf Grund seiner Selbstbestimmungskraft zu dieser Eigenart des „Mensch seins“ gebracht hatte und daher auch nur zum Selbstzweck existierte.[24]
So entwickelte sich durch die Grundlegungen Kants und weiterer Aufklärer innerhalb von mehreren Jahrhunderten ein vorrangig ideelles Menschenwürdebild. Die Aufklärung, die rückblickend als nächste wichtige Etappe auf dem Weg zum heutigen Würdeverständnis gesehen werden kann, entwickelte also ein neues Menschenbild.
Darüber hinaus ist aber vor allem eines erreicht worden: die normative Zugrundelegung eines Begriffs von Menschenwürde.
d) Weimarer Republik
Die Menschenwürde fand in Europa erst relativ spät Einzug in die Rechtstexte. In Deutschland wurde sie in der Weimarer Reichsverfassung zunächst nur proklamiert.[25] Diese eher programmhafte Formel war jedoch kein tragendes Konstitutionsprinzip, sondern stellte lediglich einen Appell an die Ordnung des Wirtschaftslebens dar.[26] So findet sich in Art. 151 WRV die Forderung nach einem „menschenwürdigen Dasein für alle“, was zumindest erste Ansätze der Sozialstaatlichkeit widerspiegelt.[27] Dies zeugt vom Willen des Verfassungsgebers zur Veränderung der damals bestehenden Situation, die vor allem durch Verelendung breiter Bevölkerungsschichten und den Ruf nach der Schaffung eines sozialeren Staatsgefüges geprägt war.[28] Darüber hinaus wurde die Menschenwürde nicht konkreter konstituiert. Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung galten im Allgemeinen nicht selbstverständlich als subjektive Rechte, sondern stellten vor allem Zielperspektiven für das staatliche Handeln auf.[29]
Das menschliche im Menschen war für den Verfassungsgeber der Weimarer Republik zumindest so selbstverständlich, dass er eine konkrete Niederschrift der menschlichen Würde nicht für nötig hielt. Erst die damals noch unvorstellbaren Erfahrungen des Dritten Reiches führten zur Übernahme dieser Grundnorm in den Verfassungstext.[30]
e) Die Zeit des Nationalsozialismus
Mit dem systematischen Außerkraftsetzen der einzelnen Grundrechte begann die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland.
So wurde bereits kurz nach der Machtergreifung Hitlers die Versammlungs- und Pressefreiheit faktisch abgeschafft.[31] Auch die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat“ beseitigte Grundrechte der Weimarer Verfassung.
Die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Meinungsfreiheit wurden ebenso „ausgelöscht“ wie die Versammlungs-, Vereinigungs- und die Eigentumsfreiheit.[32] Da die Menschenwürde als solche nicht konkret in der Weimarer Reichsverfassung niedergeschrieben war, konnte sie durch die Nationalsozialisten auch nicht formell abgeschafft werden. Dennoch dienten gerade die oben genannten Verordnungen als Grundlage für schwere Menschenwürdeverletzungen. Auf diesem Wege wurden Zeitungsverbote, Enteignungen, willkürliche Festnahmen und Konzentrationslager „verfassungsmäßig“ gemacht.[33]
2. Das Menschenbild des Grundgesetzes
Nachdem die Garantie der Menschenwürde in der Zeit des Nationalsozialismus einen tiefen Rückschlag erlitt, stellte sich der Verfassungsgeber von 1949 seiner Verantwortung gerade mit dem Bewusstsein dieser einmaligen Menschenrechtsverletzung im Dritten Reich.[34]
Jene Erfahrungen spiegeln sich auch im Grundgesetz wieder; der Verfassungsgeber legte auf die Menschenwürde einen besonderen Wert und machte sie zum „tragenden Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes“.[35]
So ist „Das Menschenbild des Grundgesetzes nicht das des isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.“[36]
Dies ergibt sich auch aus der Gesamtansicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15,19 und 20 GG.[37]
Zunächst stieß jedoch schon die reine Idee eines „Menschenbildes“, wie es das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz ableitete, auf enorme Kritik.[38]
Es sei undenkbar, dass dem Grundgesetz ein einheitliches Bild vom Menschen zu Grunde liege. Es solle gerade den Eigenarten des Individuums Rechnung tragen und keine typisierende Zeichnung des „Menschen im Sinne des Grundgesetzes“ vornehmen.[39]
Es ist jedoch festzuhalten, dass derartige Kritik verfehlt war und ist. Bei der Normierung der Menschenwürde wurden weder die extrem liberalen Ansichten der Aufklärung, noch die kollektivistischen Bestrebungen des Dritten Reichs in die Verfassung aufgenommen.[40]
Vielmehr wurde versucht, eine Art ausgleichende Mittellösung zu finden, die sowohl dem individuellen Charakter jedes einzelnen Menschen Rechnung trägt, als auch den Gemeinschaftssinn der Gesellschaft und ihrer Bürger respektiert.[41]
Jedoch ergab sich aus diesem Ansatz auch die Problematik der Abwägung zwischen Individual- und Gemeinschaftsrechten, die auch heute noch nicht standardisiert vorgenommen werden kann. Daher müssen die Gerichte jeden Fall einzeln und in Abhängigkeit der jeweiligen Konstellation entscheiden, um eine gerechte Abwägung gewährleisten zu können.[42] Dabei greifen sie vor allem auf die 1958 entwickelte Objektformel zurück.
Dieser wichtigste Versuch, die Verletzungen von Menschenwürde zu definieren und damit abzugrenzen lautet: Die Menschenwürde ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.[43]
Das bedeutet im Wesentlichen, dass der Staat niemals so handeln darf, dass der Mensch zum bloßen Objekt wird. Er darf niemals in seiner Subjekt-Qualität verletzt werden.[44]
Zusammenfassend bleibt anzumerken, dass das nachkonstitutionelle Verständnis vom Menschen und der Menschenwürde in seiner Komplexität bei Weitem nicht an die jahrhundertelange Diskussion um ihre Begrifflichkeit heranreicht.[45]
Die Menschenwürde im Grundgesetz ist gegenüber derselben im Hinblick auf ihre ideengeschichtliche Entwicklung enorm spezifiziert worden.
Somit bildet sie nun losgelöst von allen naturrechtlichen Definitionen den abschließenden Legitimationsgrund des Staates und mithin auch den „Grund der Grundrechte“.[46]
II. Menschenwürde im europäischen Kontext
Die Menschenwürde, wie sie im deutschen Grundgesetz verankert ist, findet sich auch schon in der Grundrechtscharta der Europäischen Union. An dieser Stelle soll nur im Wesentlichen wiedergegeben werden, wo und in welchem Umfang die Menschenwürde für Europa festgeschrieben ist und welchen Schutzgehalt sie entfaltet.
Die Menschenwürde bildet auch international den „Grund der Grundrechte“, was vor allem dadurch deutlich wird, dass sie durch Art. 1 an die Spitze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestellt worden ist.[47]
Ein gemeinsames Leben innerhalb der EU sollte künftig auf den bisherigen abendländischen Kulturtraditionen Europas aufbauen; in diesem Zusammenhang war die Konstituierung der Würde des Menschen unerlässlich, bildete sogar das für ein friedliches Zusammenleben nötige Fundament.[48]
Dementsprechend zeigt heute auch der Europäische Gerichtshof seine Anerkennung gegenüber der Menschenwürde als oberstes Leitprinzip des Vertrages der Europäischen Union.[49] In den Urteilen wird der Charakter des Gemeinschaftsgrundrechts der Menschenwürde immer wieder unter einer ausführlichen, rechtsvergleichenden Analyse herausgearbeitet.[50]
Für die Europäische Menschenrechtskonvention bejaht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung ein Grundrecht auf Menschenwürde.[51]
Dies gilt geradezu als bezeichnend für den überragenden Bedeutungsgehalt der Menschenwürde.[52]
Diese ist nämlich, obschon sie von der Rechtssprechung durchaus angewandt und als Grundsatz anerkannt wird, in der Europäischen Menschenrechtskonvention in keinem Artikel explizit festgeschrieben.[53] Lediglich in der Präambel bekennen sich die Verfasser der Europäischen Menschenrechtskonvention zu der Würde, die allen Mitgliedern der menschlichen Familie zukommt.[54] Daneben werden auch die Art. 3, 4 I und 8 EMRK durchaus als Konkretisierungen des Menschenwürdesatzes angesehen; dennoch ist eine explizite Festsetzung in der Europäischen Menschenrechtskonvention bis jetzt nicht ersichtlich, so dass die Menschenwürde vor allem durch den zusätzlichen Schutz der Rechtsprechung gesichert werden muss.[55]
Es muss jedoch auch festgestellt werden, dass der Begriff der Menschenwürde im europarechtsspezifischen Kontext enorm pragmatisiert worden ist. Zwar gilt sie, wie oben erläutert im EU-Vertrag wie auch in der EMRK als Leitprinzip.
Eine Ideologisierung wie es die Menschenwürdegarantie im deutschen Grundgesetz erfahren hat, wurde auf europäischer Ebene jedoch nicht vorgenommen.[56]
Dennoch gilt die Menschenwürde auch im Rahmen der EU als absolut konstituierend. Abweichend ist nur das Vorverständnis, dass man der Normierung der Menschenwürde in der EU entgegenbrachte. Dass damit keinesfalls die tragende Bedeutung des Menschenwürdesatzes verkannt wird, zeigt sich darin, dass auf europäischer Ebene ein Doppelcharakter der Menschenwürdegarantie bejaht wird.[57] Insofern ist sie nicht nur Konstitutionsprinzip, sondern auch subjektiv geltendes Recht für den Einzelnen.[58]
Es lässt sich also festhalten, dass die Menschenwürde auch aus europäischer Perspektive einen besonderen Bedeutungsgehalt hat, den vor allem die Gerichte durch einzelne Entscheidungen sichern.[59]
B. Bindungswert der Menschenwürde
Die Frage nach dem Bindungswert der Menschenwürde wirft auf mehreren Ebenen Probleme auf. Ist die Menschenwürde überhaupt ein Grundrecht, oder sollte man – auf Grund des einmalig hohen Wertes der ihr zukommt – nicht eher von der Menschenwürde als Grundsatz sprechen?
Wann erwirbt der einzelne Mensch diese Würde und wirkt sie auch nach seinem Tode fort? Wie wird der Anspruch auf menschliche Würde vom Staat umgesetzt und entsprechend geschützt? Welche Wirkung entfaltet der Schutzgehalt der Menschenwürde auf andere Grundrechte?
Dies alles sind Fragen, die den Bindungswert der Menschenwürde betreffen und die daher zur Konkretisierung des Umfangs derselben unbedingt beantwortet werden müssen.
I. Grundrecht oder Grundsatz?
Wie bereits erwähnt gibt es seit der Verankerung der Menschenwürde im Grundgesetz immer wieder Dispute darüber, ob die Stellung innerhalb des Grundrechtsabschnittes dem Bedeutungsgehalt der Menschenwürde auch nur annähernd gerecht wird.
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung immer wieder den Grundwertcharakter der Menschenwürde.[60]
Bisweilen hat es jedoch nicht konkret entschieden, ob es sich hierbei um ein für jedermann geltendes Grundrecht mit entsprechendem Schutzbereich handelt, oder ob Art. 1 I GG doch nur Programmsatz für die Verfassung und damit Richtlinie für den Staat ist.
An diese Rechtsprechung anknüpfend, kommt für viele die Frage auf, ob die Menschenwürde für den Einzelnen überhaupt irgendwelche Rechte begründen kann.[61] Dies ist nämlich nur möglich, soweit das Grundgesetz dem Art. 1 I GG auch subjektive Rechtsqualität verschafft; also über einen rein objektiv-rechtlichen Charakter hinaus geht, der sich wiederum nur in einem Programmsatz darstellen würde.[62]
Um nun die Entscheidung darüber zu treffen, ob die Menschenwürde ein als Leitidee konstituierter Grundsatz ist oder „nur“ eines von neunzehn Grundrechten darstellt,[63] müssen viele Argumente berücksichtigt werden.
Art. 1 GG selbst gibt wenig Aufschluss über die eigene Qualifikation.[64] Zum einen ist von den „nachfolgenden Grundrechten“ die Rede. Dass sich die Menschenwürde damit jedoch den eigenen Grundrechtsgehalt abspricht, ist zu bezweifeln. Denn im Gegenzug ist der gesamte Normentext des Art. 1 GG unter den Abschnitt 1 – „Die Grundrechte“ gestellt.
Abgesehen davon könnte der Wortlaut mit seinem Hinweis auf die nachfolgenden Grundrechte auch im Übrigen vernachlässigt werden. Die Stellung der einzelnen Grundrechte bietet für ihren normativen Charakter auch in anderen Fällen wenig Anhaltspunkte.[65] So entfalten beispielsweise auch die Art. 33, 38, 101 ff. GG für den Einzelnen subjektive Rechte – obwohl sie nur grundrechtsgleiche Rechte darstellen und überhaupt nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes zu finden sind.[66]
Betrachtet man Art. 1 I GG jedoch unter Zugrundelegung der Intention der Verfassungsgeber von 1949 so muss zugegeben werden, dass diese eher einen tragenden Programmsatz im Sinne einer Richtlinie für die staatliche Gewalt schaffen wollten. Dies beruht auf den Erfahrungen des Dritten Reiches; sie spielten bei der Konstituierung der Menschenwürde eine große Rolle.[67]
Weil die extremen Verletzungen von Menschenrechten und menschlicher Würde in der Zeit des Nationalsozialismus nie wieder gutgemacht werde konnten, wollte der Verfassungsgeber zumindest deutlich machen, dass sich etwas Derartiges in der deutschen Geschichte niemals wiederholen dürfe.[68]
Die Normierung der Menschenwürde sollte also gerade keinen Schutzgehalt für den Einzelnen beinhalten, sondern vielmehr die künftigen Aufgaben des Staates, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, in einem Leitsatz proklamieren. Diesen Schluss lassen auch die Betrachtungen der Beratungen des parlamentarischen Rates vom 18.01.1949 zu: in der 42. Sitzung wurde damals vom Abgeordneten Dr. v. Mangoldt ausgeführt, dass Art. 1 II GG die Überleitung zu den Grundrechten bilde, die in den Art. 2-20 GG festgeschrieben seien.[69]
Darüber hinaus gibt es gegen die subjektive Grundrechtsauffassung von Art. 1 GG noch ein weiteres, inhaltliches Argument. Sobald man die Menschenwürde nämlich als Grundrecht einordne, erfahre dieses oberste Konstitutionsprinzip eine erhebliche Entwertung in dem Sinne, dass sie plötzlich interpretierbar werde und damit in direkter Folge ihre Unantastbarkeit verliere.[70] Diese Bedenken an einer Grundrechtsqualität hatte auch der verfassungsgebende Gesetzgeber.[71]
Trotzdem bleibt fraglich, ob die Menschenwürde wirklich nur einen objektiv-rechtlichen Charakter hat. Dies hätte zur Folge, dass Art. 1 I GG keinen vollen Schutzgehalt für den einzelnen Bürger entfalten könnte. Genau diese Konsequenz lässt es unbillig erscheinen, dass sich die Geltung eines solch tragenden Konstitutionssatzes in seinem objektiven Gehalt erschöpft. Für Fälle, in denen andere Grundrechte, wie Art. 2 GG keinen Schutzbereich für den Einzelnen eröffnen, wäre dieser dann vollkommen ungeschützt.[72]
Das Bundesverfassungsgericht entschied schon mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich auf den Schutz der Menschenwürde beriefen, für zulässig, weil es die Beschwerdebefugnis nach § 90 BVerfGG für mögliche Verletzungen der Menschenwürde als gegeben sah.[73] Damit entschied es letztendlich auch für einen subjektiven Gehalt des Art. 1 I GG.
Daher ist es überzeugender, für die Konstitution der Menschenwürde einen wechselseitigen Bezug von subjektivem Grundrecht und objektivem Verfassungsleitsatz anzunehmen, zumal dadurch das Leitprinzip Menschenwürde in seinem objektiven Gehalt keinesfalls unterlaufen wird – mehr noch, beide Funktionen unterstützen sich sogar gegenseitig.[74]
II. Grundrechtsträger
Soweit man – wie oben – von einer subjektiven Qualität des Art. 1 I GG ausgeht, entfaltet die Menschenwürde als Grundrecht direkten Schutz. Dieser muss jedoch noch konkretisiert werden. Grundsätzlich ist nach Art. 1 I GG jeder Mensch und mithin jede natürliche Person Grundrechtsträger.[75] Für die Garantie der Menschenwürde kommt es weder auf die Staatsbürgerschaft des Menschen an, noch muss er für den Anspruch auf Würde volljährig sein.
Hervorzuheben ist jedoch, dass immer der einzelne, konkrete Mensch Träger der Würde ist; niemals schützt die Menschenwürde eine bestimmte Gruppe von Personen oder gleich
die Menschheit.[76] Auch wird vom subjektiven Gehalt des Art. 1 I GG nicht das „Mensch sein“ geschützt.
Jedoch bleibt auch für den konkreten Mensch die Frage, ab wann er überhaupt ein „Mensch“ ist, dem eine Würde im Sinne des Grundgesetzes zukommt. Daher soll im Folgenden geklärt werden, ab wann der Mensch über seine Würde verfügen darf, ob solch eine Eigenverfügung überhaupt notwendig ist und ob, bzw. wann der Mensch seine Würde verlieren kann.
1. Beginn des Grundrechtsschutzes
Die Menschenwürde gilt, wie oben bereits gesagt, für jeden lebenden Menschen.
Es ist jedoch bis heute höchst umstritten, ob ihr Schutz schon vor der Geburt, erst Recht, ob er schon vor der Nidation gelten soll.
Selbst das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage nicht eindeutig beantwortet.[78] Grundsätzlich komme jedem menschlichen Leben diese Würde „von Anfang an“ zu, was zumindest klar stellt, dass dem werdenden Leben ab Bestehen einer Schwangerschaft die Menschenwürde zukommt.[79]
Dennoch ist dieses Ergebnis inkonsequent, denn gleichzeitig traf das Gericht eine Festlegung, die bis heute die faktische Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs während der ersten drei Monate gewährleistet.[80]
a) Kernverschmelzungstheorie
Zur Frage des Zeitpunkts des Menschenwürdeerhalts finden sich verschiedenste Auffassungen. So wird zum Teil vertreten, der Menschenwürdeschutz wirke schon ab der Befruchtung.[81]
Obwohl hier noch keinerlei Identität zu erkennen ist, sei doch zumindest die Potentialität der Entstehung menschlichen Lebens gegeben.[82]
Dies sei ausreichend, einen Grundrechtsschutz für das eventuell entstehende Leben zu entfalten.[83] Denn der Embryo – zur Gattung des Menschen gehörend – könne aus dieser nicht durch Kategorisierung ausgeschlossen werden. Er entwickelt sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch.[84]
Auch der (z.B. das Strafrecht reformierende) Gesetzgeber sah, den Vertretern der Kernverschmelzungstheorie folgend, in einem Embryo selten etwas anderes als einen voll würdefähigen und damit auch voll würdeberechtigen Menschen.[85]
Jedoch finden sich in dieser Theorie bei genauerem Hinsehen einige Unklarheiten. So wären nach der Kernverschmelzungstheorie jegliche nidationshemmenden Mittel, wie z.B. die „Pille danach“ oder die Intrauterinspirale bereits als verfassungswidrig einzustufen.[86] Das Argument der Potentialität der Entwicklung einer menschlichen Identität vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zum einen bleibt unklar, ob und in welchen Entwicklungsstadien der Embryo überhaupt dieses Potential besitzt. Darüber hinaus bleibt weiterhin fraglich, wie begründet werden soll, dass die Potentialität einer Identitätsbildung mit demselben Recht geschützt werden soll, wie dessen Realisierung.[87]
Auch die Annahme, der Embryo könne nicht aus der Gattung „Mensch“ heraus kategorisiert werden, unterliegt einem Zirkelschluss. Denn gerade um die Frage, ob der Embryo einen Menschen – dem der Schutz der Menschenwürde freilich uneingeschränkt zukommen muss – darstellt, dreht sich doch die eigentliche Diskussion.
Daher ist die Kernverschmelzungstheorie letztendlich abzulehnen. Wie sich anhand obiger Überlegungen zeigt, beinhaltet auch diese These einige Unklarheiten und Widersprüche, auf Grund derer die Begründung der Menschenwürdegarantie ab dem Zeitpunkt der Befruchtung nicht haltbar ist.
b) Beginn der Menschenwürde ab Geburt
Unbestritten ist, dass der Säugling ein menschliches Individuum darstellt, dem der Schutz der Menschenwürde uneingeschränkt zukommt. Daran anknüpfend wird vertreten, dass die Menschenwürde erst mit Vollendung der Geburt ihre Schutzwirkung entfaltet.[88]
Als Argument hierfür wird neben der Regelung des § 1 BGB (nach der der Mensch erst mit der Vollendung der Geburt ein Mensch im Rechtssinne ist), vor allem angebracht, dass es bei der Menschenwürde mehr um das wie als um das ob des Lebens ginge.
Ein Streit über die Art des Lebens sei bei Embryonen jedoch völlig unnötig und daher verfehlt.[89] Die Frage über ein ob des Lebens bei Embryonen beziehe sich nämlich auf ein ganz anderes Grundrecht, das aus Art. 2 II, S. 1 GG. Daher sei der Menschenwürdeschutz vor der Geburt gar nicht nötig – geschützt sei das werdende Leben durch Art. 2 II, S. 1 GG.[90] Alle von der Menschenwürde geschützten Rechtsgüter könnten sich jedenfalls erst nach der Geburt entwickeln.
Die Befürworter dieser Ansicht übersehen jedoch einige Probleme. Zum einen verkennen sie die eigentliche Bedeutung des § 1 BGB, der nicht den Anspruch erhebt, den Mensch im Sinne eines würdefähigen Wesens zu bestimmen. Die vom BGB vorgenommene Zuteilung der Rechtsfähigkeit erstreckt sich jedenfalls nicht auf ein Grundrecht, dessen Konstitution von derart tragender Bedeutung für und über das deutsche Rechtssystem hinaus wirkt.
Abgesehen davon dürfte es den Anhängern dieser Theorie recht schwer fallen, zu begründen, warum dem lebensfähigen Fötus kurz vor der Geburt ein solch überragendes Recht wie das der Menschenwürde nicht im gleichen Maße zukommen solle, wie demselben Menschen kurz nach der Geburt.[91]
Auf die Erbringung einer Leistung – hier also die Geburt – durch die man Würde dynamisch erwerben könne, sollte es für die Menschenwürde gerade nicht ankommen.[92]
Auch das Bundesverfassungsgericht entschied sich dagegen, dem ungeborenen Leben jeglichen Schutz abzusprechen: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu, nicht erst dem menschlichen Leben nach der Geburt oder bei ausgebildeter Personalität.“[93]
c) Stufen- und Wachstumskonzepte
Wie bereits erläutert, vermögen die bis jetzt dargestellten Konzepte vom Beginn des Menschenwürdeschutzes nicht zu überzeugen. Zu einseitig ist ihre Würdigung der menschlichen Identität, weswegen heute nur noch die Wenigsten bereit sein dürften, die Konsequenzen aus dieser Ansicht zu ziehen.[94]
Darum haben sich im Laufe der Zeit viele dafür entschieden, den Embryo in den Schutzbereich der Menschenwürde „hineinwachsen“ zu lassen.[95] Zwar bestehe weiterhin ein enormer kategorischer Unterschied zwischen dem Würdeschutz von geborenem und ungeborenem Leben. Dennoch genießt das ungeborene Leben einen parallel zu seiner Entwicklung anwachsenden Würdeschutz. Hierbei ist die Nidation – wenn nicht sogar der Beginn des Wachstumsprozesses des Menschenwürdeschutzes – doch wenigstens ein wichtiges Datum auf dem Weg zur ausgereiften Menschenwürdeberechtigung.
Auch die Befürworter der Stufen- und Wachstumskonzepte erkennen größtenteils an, dass in einem Embryo schon kurz nach der Befruchtung eine Eizelle vorhanden ist, die sich zumindest zu einem Menschen mit eigener Identität entwickeln kann. Daher räumen viele Anhänger dieser Theorien dem werdenden Leben auch schon vor der Nidation zumindest ein „Anwartschaftsrecht“ auf den Grundrechtsschutz aus Art. 1 I GG ein.[96]
Ein solcher „Anwartschaftsschutz“ wirke jedoch nicht so stark wie der Würdeschutz des Embryos nach der Nidation.[97] Erst im Laufe seiner Entwicklung nach der Einnistung komme dem Embryo dann, neben seinem Recht auf Leben aus Art. 2 II, S. 1 GG, auch der wachsende Schutz der Menschenwürde zu.[98]
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seinen beiden Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch für eine Fristenlösung entschieden.[99]
So wird den Entwicklungsstadien des Embryos und der ihm in diesen Phasen jeweils unterschiedlich zukommende Grundrechtsschutz weitestmöglich gewürdigt.
Zusammenfassend kann diese Argumentation überzeugen: dem ungeborenem Leben kann die Menschenwürde nicht einfach abgesprochen werden; dennoch entfaltet sie vor allem in den Frühphasen der Schwangerschaft keinen umfassenden Rechtsschutz. Vielmehr handelt es sich um eine Art Vorwirkung der Menschenwürde, deren Schutzgehalt ansteigend ist.
2. Ende des Grundrechtsschutzes
Im Vergleich zur umstrittenen Situation bezüglich des Beginns des Menschenwürdeschutzes für werdendes Leben herrscht über das Ende des Grundrechtsschutzes heute weitgehende Einigkeit.
So soll der Schutz der Menschenwürde nicht abrupt mit dem Eintritt des Todes in Form des Hirntods enden.[100] Vielmehr „verblasst“ der Menschenwürdeschutz im Laufe der Jahre. Prinzipiell gewährt Art. 1 I GG so auch dem Toten den Schutz der Würde.[101]
Dies ist möglich, da durch den Menschenwürdegrundsatz auch soziale Anschauungen, die zum Mindeststandard unserer Kultur gehören, aufgegriffen und verfassungsrechtlich überhöht werden können.[102] Insofern gebührt jedem Toten auch verfassungsrechtlich sowohl ein würdiges Begräbnis als auch die Totenruhe.
Jedoch währt der Würdeschutz des Toten nicht unendlich lang.
So kann es etwa von der Rechtsordnung nicht geduldet werden, dass ein jüngst verstorbener Mensch öffentlich ausgestellt, also einfach wie tote Materie behandelt wird; jedoch konnte die Zurschaustellung der Überreste eines entdeckten Menschen aus der Bronzezeit letztendlich hingenommen werden.[103]
Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz ist – geschützt durch Straf- und Zivilrecht – ein Ausdruck der Menschenwürde des Verstorbenen.
In diesen geht die Menschenwürde im Laufe der verstrichenen Zeit seit dem Tod immer weiter über, bis sie schließlich in ihm aufgeht.[104] Dann ist der Verstorbene kein Mensch im Sinne einer würdetragenden Person mehr, sondern vielmehr ein Leichnam, der als solcher nicht Träger der Menschenwürde sein kann. Dennoch wird die Identität, die den Verstorbenen einst charakterisierte, durch den postmortalen Persönlichkeitsschutz gesichert.[105]
[...]
[1] P. Tiedemann, Menschenwürde als Rechtsbegriff, S. 111.
[2] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 1.
[3] M. Mahlmann, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie, Seite 99.
[4] C. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. I, Art. 1, Abs. 1, Rn. 1.
[5] H. Schambeck, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. I, § 8, Rn. 10 f.
[6] A. Verdross, Abendländische Rechtsphilosophie, S. 47.
[7] P. Tiedemann, Was ist Menschenwürde, S. 52.
[8] J. Messner, in: FS Geiger, S. 221 (227 f.).
[9] H. Kohl, in: FS Piper, S. 13 (14).
[10] U. Haltern, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 93 (106 f.).
[11] M Mahlmann, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie, S. 121.
[12] K. Stern, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band I, §1, Rn. 8 und auch S: Schaede, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 7 (10 ff.).
[13] A. Verdross, in; FS Messner, S. 353 (355).
[14] W. Schmitt Glaeser, Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes, S. 37.
[15] P. Tiedemann, Was ist Menschenwürde, S. 54.
[16] F. Hufen, Staatsrecht II – Grundrechte, § 10, Rn. 3.
[17] J. Isensee, AöR 131 (2006), S. 173, 198 f.
[18] M. Dolderer, Objektive Grundrechtsgehalte, S. 91.
[19] M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 1, Abs. 1, Rn. 11.
[20] H. Kohl, in: FS Pirkl, S. 13 (14).
[21] Insofern bildeten Kants Überlegungen das Grundgerüst der später entwickelten Objektformel; siehe dazu auch C. Horn, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (I. Kant), S. 324.
[22] I. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Zweiter Abschnitt, Nr. 435.
[23] M. Moxter, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 73 (81 ff.).
[24] M Mahlmann, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie, S. 147.
[25] A. Voigt, Geschichte der Grundrechte, S. 132 f.
[26] R. Müller-Terpitz, Der Schutz des pränatalen Lebens, S. 302.
[27] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 18.
[28] P. Häberle, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, § 22, Rn. 35 f.
[29] H. Dreier, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. I, § 4, Rn. 13.
[30] C. Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1, Rn. 3.
[31] Durch die Verordnung des Reichspräsidenten „zum Schutze des deutschen Volkes“ vom 04.02.1933 (RGBl. I S. 35).
[32] W. Pauly, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. I, § 14, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen auch P. Badura, Staatsrecht, Systematische Erläuterung des Grundgesetzes, Abschnitt A, Rn. 29.
[33] A. Voigt, Geschichte der Grundrechte, S. 159.
[34] E. Böckenförde, JZ 2003, S. 809.
[35] BVerfGE 6, 32 (36).
[36] BVerfGE 4, 7 (15 f.).
[37] H. Kohl, in: FS Pirkl, S. 13.
[38] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 168.
[39] U. Becker, Das „Menschenbild des Grundgesetzes“ in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 74.
[40] P. Badura, Staatsrerecht – Systematische Erläuterung des Grundgesetzes, Abschnitt C, Rn. 32.
[41] E. Benda, in: Benda./Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, § 6, Rn. 5.
[42] C. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. I, Art. 1, Abs. 1, Rn. 10.
[43] M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 1, Abs. 1, Rn. 28.
[44] H. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz – Kommentar, Art. 1 GG, Rn. 7.
[45] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 41.
[46] T. Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, S. 44 f.
[47] M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 1, Abs. 1, Rn. 13.
[48] Dies wird im zweiten Satz der Präambel deutlich: „In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität“.
[49] Erstmals erwähnt wurde die Menschenwürde als Leitsatz des EUV in: EuGH, Urteil vom 09.10.2001 - Rs. C-377/98, siehe hierzu auch den Aufsatz von M. Rau, F. Schorkopf, NJW 2002, S. 2448 f.
[50] C. Walter, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 127 (136 f.).
[51] Hierzu exemplarisch die Entscheidungen über Sterbehilfe, EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 und die Entscheidung über das Sklavereiverbot, EGMR, Urteil vom 26.07.2005 - 73316/01.
[52] P Szczekalla, in: Rengeling/Szczekalla, Grundrechte in der Europäischen Union, § 11, Rn. 555 f.
[53] Meyer-Ladewig, NJW 2004, 981.
[54] C. Walter, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 127.
[55] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 27.
[56] S. Rixen, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, § 9, Rn. 2 f.
[57] S. Damm, Menschenwürde, Freiheit, komplexe Gleichheit: Dimensionen grundrechtlichen Gleichheitsschutzes, S. 379.
[58] R. Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG – Konkordanzkommentar, Kap. 11, Rn. 7.
[59] H. Jarass, EU-Grundrechte, § 8, Rn. 2.
[60] Als Ausdruck dieser Würdigung gelten Zitate wie „Die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte“ in BVerfGE 93, 266 (293), oder „Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an“ in BVerfGE 12, 45 (53). Siehe auch oben (Fn. 36), BVerfGE 6, 32 (36), „Menschenwürde als tragendes Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes“.
[61] P. Tiedemann, Menschenwürde als Rechtsbegriff, S. 536.
[62] C. Meiser, Biopatentierung und Menschenwürde, S. 81 f.
[63] Insoweit freilich mit herausragender Bedeutung, die ja auch schon aus der Stellung als erstes Grundrecht folgen würde, sofern man überhaupt ein solches Grund recht annähme.
[64] V. Epping, Kapitel 12, Rn. 571.
[65] F. Fülle, Embryonenforschung und Embryonenschutz, Dissertationsschrift 2007, S. 56 f.
[66] F. Hufen, Staatsrecht II – Grundrechte, § 10, Rn. 9.
[67] K. Stern, in: ders., Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands, Bd. III/1, § 58 II 2.
[68] E. Böckenförde, JZ 2003, 809 (810).
[69] W. Matz, in: Leibholz/v. Mangoldt, JöR N.F. Bd.1 (1951), S. 52.
[70] Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar , Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 71.
[71] Siehe ebenfalls: W. Matz, in: Leibholz/v. Mangoldt, JöR N.F. Bd.1 (1951), S. 52.
[72] M. Dolderer, Objektive Grundrechtsgehalte, S. 87.
[73] Siehe dazu die Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfGE 115, 118) sowie die Görgülü-Entscheidung (BVerfGE 111, 307).
[74] F. Hufen, Staatsrecht II – Grundrechte, § 10, Rn. 11 ff.
[75] P. Kunig, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 1, Rn. 11.
[76] H. Sandkühler, in: ders., Menschenwürde – philosophische, theologische und juristische Analysen, S. 57 (69).
[77] So etwa T. Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, S. 67, dagegen jedoch W. Höfling, in: Sachs, GG-Kommentar, Art. 1 Abs. 1 Rn. 42.
[78] M. Lehmann, Die in-vitro-Fertilisation und ihre Folgen, S. 52 f.
[79] BVerfGE 39, 1, 41 und BVerfGE 88, 203, 252.
[80] Siehe dazu die Fristenregelung in § 281a StGB.
[81] M. Brewe, Embryonenschutz und Stammzellgesetz, S. 82 f.
[82] M. Kloepfer, JZ 2002, S. 417 (420).
[83] N. Hoerster, ZRP 2003, 218.
[84] BVerfGE 88, 203 (253).
[85] R. Beckmann, ZRP 2003, 97 (98).
[86] J. Murken, in: FS Pirkl, S. 81 (83).
[87] So zum einen G. Gounalakis, Embryonenforschung und Menschenwürde, S. 34 ff., vor allem aber W. Heun, JZ 2002, S. 517 (520ff.).
[88] So etwa C. Hauskeller, in: Kettner, Biomedizin und Menschenwürde, S. 145 (153) oder auch J. Ipsen, Staatsrecht II – Grundrechte, § 4, Rn. 228.
[89] V. Gerhardt, Der Mensch wird geboren. Kleine Apologie der Humanität, S. 38 f.
[90] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 66 ff.
[91] Siehe dazu auch die Würdigung der Theorie bei F. Hufen, Staatsrecht II – Grundrechte, § 10, Rn. 25.
[92] H. Ottmann, in: Breuninger, Leben – Tod – Menschenwürde, S. 15 (20 ff.).
[93] BVerfGE 88, 203 (251).
[94] J. Joerden, JuS 2003, S. 1051.
[95] H. Dreier, ZRP 2002, 377 (378).
[96] So etwa J. Ipsen, JZ 2001, S. 989 (993 ff.), oder auch C. Hillgruber, JZ 1997, S. 975 (976).
[97] M. Kloepfer, JZ 2002, S. 417 (420).
[98] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 71.
[99] BVerfGE 39, 1 und BVerfGE 88, 203.
[100] T. Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, S. 70 ff.
[101] BVerfGE 30, 173 (194).
[102] P. Kunig, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 1, Rn. 15.
[103] H. Dreier, in: ders., GG – Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 73.
[104] M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 1, Abs. 1, Rn. 53.
[105] H. Otto, JZ 2005, S. 473 (478).
- Quote paper
- Katharina Baudisch (Author), 2009, Schutz der Menschenwürde, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121983
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