Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung: Ist der EU-Binnenmarkt in punkto (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit vollendet?
II. Der EU-Binnenmarkt
A. Die vier Grundfreiheiten – insbesondere der Grundsatz des freien Personenverkehrs
B. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
C. Welcher Personenkreis fällt unter Artikel 39 EG?
D. Was gilt nach der EU-Osterweiterung 2004 und 2007?
III. Migration
A. Migrationsgründe: Theoretische Ableitung
1. Neoklassische Theorie
1.1. Heckscher-Ohlin-Samuelson-Modell
1.2. Humankapitalansatz
2. Neue ökonomische Migrationstheorie
3. Moderne ökonomische Migrationstheorie
B. Migration als Problem für das Auswanderungsland
C. Inwieweit machen die EU-Bürger von der Freizügigkeit Gebrauch?
IV. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
A. Ausgangssituation
B. Wesentlicher Inhalt des AEntG
C. Arbeitsmarktpolitische Bewertung des AEntG
V. Der Mindestlohn
A. Definition
B. Warum gibt es Mindestlöhne?
C. Wie der Mindestlohn auf den Arbeitsmarkt wirkt
D. Wohlfahrtseffekte durch den Mindestlohn
E. Mindestlohn – ja oder nein?
VI. Schluss: „The Internal Market is still only a half-finished building.”
Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
AbkürzungsverzeichnisIV
I. Einleitung: Ist der EU-Binnenmarkt in punkto (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit vollendet?
II. Der EU-Binnenmarkt
A. Die vier Grundfreiheiten – insbesondere der Grundsatz des freien Personenverkehrs
B. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
C. Welcher Personenkreis fällt unter Artikel 39 EG?
D. Was gilt nach der EU-Osterweiterung 2004 und 2007?
III. Migration
A. Migrationsgründe: Theoretische Ableitung
1. Neoklassische Theorie
1.1. Heckscher-Ohlin-Samuelson-Modell
1.2. Humankapitalansatz
2. Neue ökonomische Migrationstheorie
3. Moderne ökonomische Migrationstheorie
B. Migration als Problem für das Auswanderungsland
C. Inwieweit machen die EU-Bürger von der Freizügigkeit Gebrauch?
IV. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
A. Ausgangssituation
B. Wesentlicher Inhalt des AEntG
C. Arbeitsmarktpolitische Bewertung des AEntG
V. Der Mindestlohn11
A. Definition
B. Warum gibt es Mindestlöhne?
C. Wie der Mindestlohn auf den Arbeitsmarkt wirkt
D. Wohlfahrtseffekte durch den Mindestlohn
E. Mindestlohn – ja oder nein?
VI. Schluss: „TheInternalMarket is still only ahalf-finishedbuilding.”
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Migrationskosten
Abbildung 2: Wirkungen des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt
Abbildung 3: Die Verteilungswirkungen von Mindestlöhnen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Push- und Pull-Faktoren der modernen ökonomischen Migrationstheorie
Tabelle 2: Migration der MOEL-10 nach Deutschland
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung: Ist der EU-Binnenmarkt in punkto (Arbeitnehmer-)Freizü- gigkeit vollendet?
Meine Hausarbeit zum Thema „Arbeitskräftewanderungen in Europa, Entsendegesetz und Mindestlöhne“ geht von den vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) aus, welche inKapitel II. A.erläutert werden. Dabei wird der Schwerpunkt auf der Grundfreiheit, die den freien Personenverkehr gewährt, liegen, denn es ist offensichtlich, dass (legale) Arbeitskräftewanderungen erst dann möglich sind, wenn die Freizügigkeit der Arbeitnehmer per Gesetz sichergestellt wird (B.). Auch wird im Rahmen dieser Hausarbeit auf die besonderen Regelungen für die MOEL-12 (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach den beiden EU-Osterweiterungen in den Jahren 2004 und 2007 eingegangen werden (D.).
Nachdem wir in Kapitel II. geklärt haben werden, wer wodurch entscheidet, dass Arbeitskräfte innerhalb der EU wandern dürfen, werden inKapitel III.die Migrationsgründe theoretisch erörtert werden (A.). Auch werde ich kurz darauf eingehen, welche Probleme die Migration für das Auswanderungsland nach sich zieht (B.) . Es ist allgemein bekannt, dass viele Bürger der EU-15-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) – vor 2004 – der EU-Osterweiterung im Jahre 2004 misstrauisch gegenüber standen. Sie hatten die Befürchtung, dass „billige“ Arbeitskräfte aus Osteuropa „ihren“ Arbeitsmarkt überschwemmen und ihnen „ihre“ Arbeitsplätze wegnehmen würden. Aus diesem Grunde ist es interessant, statistische Daten heranzuziehen und zu sehen, inwieweit die MOEL-Bürger – nach der EU-Osterweiterung – in die EU-15-Staaten migriert sind (C.).
Im Mittelpunkt desKapitels IV.wird das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, kurz das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), stehen. Dieses Kapitel kann in drei Unterkapitel gegliedert werden. Nach der Erläuterung der Ausgangssituation (A.), wird auf den wesentlichen Inhalt des Gesetzes eingegangen werden (B.). Im letzten UnterkapitelC.wird das AEntG aus arbeitsmarktpolitischer Sicht bewertet werden. Nach der Lektüre dieses Kapitels wird dem Leser, so hoffe ich, bewusst sein, inwieweit das AEntG die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränkt.
Als dritter inhaltlicher Schwerpunkt dieser Hausarbeit – neben der Migration/den Arbeitskräftewanderungen in Europa und dem AEntG – ist der Mindestlohn (Kapitel V.) zu sehen, der innerhalb des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine wichtige Rolle spielt.
Während des Verfassens dieser Hausarbeit kam mir die Frage auf, inwieweit eigentlich der EU-Binnenmarkt vollendet ist. Bei der Beantwortung dieser Frage (Kapitel VI.) möchte ich mein Augenmerk auf die (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit legen.
II. Der EU-Binnenmarkt
A. Die vier Grundfreiheiten – insbesondere der Grundsatz des freien Personenverkehrs
Der Zweck des EU-Binnenmarkts ist zum einen in der Beseitigung von Hemmnissen und zum anderen in der Vereinfachung von Vorschriften zu sehen. Dadurch soll Privat-personen, Konsumenten sowie Unternehmen die optimale Nutzung ihrer Chancen in der EU ermöglicht werden.[1]
Die Grundlage für den Binnenmarkt bilden die „,vier Freiheiten’ […], der freie Verkehr vonPersonen, Waren, Dienstleistungen und Kapital“[2], welche im EU-Gründungsvertrag festgeschrieben sind. Den Privatpersonen wird somit das Wohnen, Arbeiten und Studieren in einem anderen EU-Land und den Unternehmen das einfachere und kostengünstigere Abwickeln ihrer grenzübergreifenden Geschäfte ermöglicht. Des Weiteren genießen auch die Konsumenten durch den EU-Binnenmarkt Vorteile: der zunehmende Wettbewerb lässt die Preise sinken, die Vielfalt an Konsumgütern steigt und die Verbraucher kommen in einem stärkeren Maße in den Genuss des Verbraucherschutzes.
Im Jahre 1993 wurde der Binnenmarkt verwirklicht. Von 1993 bis zum jetzigen Zeitpunkt leistet der Binnenmarkt seinen Beitrag, um „Handelshemmnisse abzubauen, Arbeitsplätze zu schaffen sowie den Wohlstand in der EU zu heben“[3].
B. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Im Grundsatz des freien Personenverkehrs ist – wie unter Punkt A. bereits erwähnt – die „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ eingeschlossen.
Seit 1957 – der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) – besteht für Arbeitnehmer diese Freizügigkeit. Der Artikel 39 des EG-Vertrags, worin diese Freiheit festgehalten worden ist, beinhaltet die Rechte, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Land nach Arbeit suchen und dort arbeiten sowie sich dort zu diesem Zweck aufhalten und verbleiben darf. Auch für Island, Liechtenstein und Norwegen – den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums – werden die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer angewendet.[4]
C. Welcher Personenkreis fällt unter Artikel 39 EG?
Der Personenkreis der Arbeitnehmer fällt unter Artikel 39 EG. Ausgeschlossen von diesem Personenkreis sind folglich: Selbständige, Studenten, Rentner sowie Nichterwerbstätige. Ein Arbeitnehmer muss, um[5] als solcher zu gelten, laut Europäischem Gerichtshof drei Kriterien erfüllen: Er muss „(i) eine echte und tatsächliche Berufstätigkeit (ii) unter Anleitung einer anderen Person (iii) gegen Bezahlung“[6]ausüben.
Manche Rechte werden auch auf die Familienangehörigen des Arbeitnehmers ausgeweitet, die in dem Land leben dürfen, in dem sich das erwerbstätige Familienmitglied aufhält.
Allerdings kann aufgrund der „öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit“[7]und „hinsichtlich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Aufnahmemitgliedstaats“[8]das in Artikel 39 EG determinierte Recht beschränkt werden.
D. Was gilt nach der EU-Osterweiterung 2004 und 2007?
Nach dem EU-Beitritt von 10 mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL-10: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) am 1. Mai 2004 sowie Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 gilt eine Übergangsfrist von bis zu sieben Jahren, in welcher die Freizügigkeit der Arbeitnehmer von, nach und zwischen den oben genannten EU-Mitgliedsstaaten eingeschränkt werden darf .[9]
Gemäß den Übergangsregelungen gilt in den ersten beiden Jahren nach dem MOEL-10-Beitritt sowie der Beitritte Bulgariens und Rumäniens in die EU für den Zugang zu den Arbeitsmärkten der EU-15 (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) das nationale Recht und die nationale Politik der EU-15-Staaten. Ein Arbeitnehmer aus den „neuen“ EU-Mitgliedsstaaten benötigt eine Arbeitsgenehmigung, um in einem der EU-15-Staaten arbeiten zu können. Wenn der nationale Arbeitsmarkt eines EU-15-Staates mit gravierenden Problemen konfrontiert wird, können für weitere drei Jahre nationale Maßnahmen angewendet werden. Ausgenommen von der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Zypern. Malta wird die Möglichkeit auf eine Schutzklausel-Berufung eingeräumt.[10]
III. Migration
A. Migrationsgründe: Theoretische Ableitung
Falls Migranten nicht direkt nach ihren Beweggründen befragt werden können, ist die theoretische Ableitung bestimmender Faktoren der Wanderung vonnöten.[11]
1. Neoklassische Theorie
1.1. Heckscher-Ohlin-Samuelson-Modell
Die Migration aufgrund vorhandener Lohndifferenzen im Herkunfts- und Zielland lässt sich mit dem Heckscher-Ohlin-Samuelson-Modell aus der klassischen Außenhandelstheorie erklären: Bei diesem Modell wird davon ausgegangen, dass zwei Länder, die eine unterschiedliche Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital und flexible Arbeitsmärkte mit Vollbeschäftigung aufweisen, mit zwei Gütern handeln, die sie unter vollkommener Konkurrenz mit der identischen Technologie produzieren. Wenn kein Handel mit Gütern betrieben wird und die Mobilität an Faktoren nicht zugelassen ist, bedeutet dies, dass im kapitalreichen Land im Vergleich zum arbeitsreichen Land das Zinsniveau niedriger und das Lohnniveau höher werden. Diese Lohn- und Zinsdifferenzen führen – bei zugelassener Faktormobilität – zu Kapital- und Arbeitsströmen zwischen den Ländern. Während der Strom an Arbeitskräften vom Niedriglohnland zum Hochlohnland fließt, fließt der Strom an Kapital vom Hochlohnland zum Niedriglohnland. Die Folge hiervon sind sinkende Löhne und steigende Zinsen im Land, das vormals reich an Kapital war, und steigende Löhne und sinkende Zinsen im Land, das vormals reich am Produktionsfaktor Arbeit war. Die Faktorströme fließen solange, bis die Wanderungskosten nicht mehr durch die Unterschiede von Löhnen und Zinsen gedeckt werden.[12]
1.2. Humankapitalansatz
Es ist möglich den Erklärungswert des Heckscher-Ohlin-Samuelson-Modells zu steigern, indem man beispielsweise nicht mehr annimmt, dass die Arbeitsmärkte flexibel sind und dass Vollbeschäftigung herrscht. Bei diesem sog. Humankapitalansatz der neoklassischen Migrationstheorie betrachtet ein Individuum die Entscheidung über seine eventuelle Migration als „Investitionsproblem unter Unsicherheit“[13]. Das Individuum wird sich genau dann für eine Migration entscheiden, wenn die Kosten der Migration geringer als die Erträge sind, das es für die Zukunft erwartet.
Abbildung 1: Migrationskosten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung nach Belke; Hebler (2002), S. 125.
Wie man der Abbildung 1 entnehmen kann, gibt es direkte und indirekte Migrationskosten. Zu den direkten Migrationskosten zählen die Such- und Informationskosten sowie die entfernungsabhängigen Reisekosten. Dagegen gehören die sozialen und die psychischen Kosten sowie die Risikoaversion zu den indirekten Migrationskosten.[14]
Die zukünftig erwarteten Erträge werden im Wesentlichen durch die erwarteteLohndifferenzangegeben, die durch die mit der Qualifikation und dem Alter des Individuums gewichteten Wahrscheinlichkeit im Zielland einen Arbeitsplatz zu finden, bestimmt wird.[15]Das Alter wird berücksichtigt, weil davon ausgegangen wird, dass ein jüngerer Mensch für einen längeren Zeitraum seinen Nutzen aus den höheren Löhnen des Landes, in welches er immigriert ist, ziehen kann.[16]
2. Neue ökonomische Migrationstheorie
Die ‚neue ökonomische[17] Migrationstheorie’[18]hebt die Bedeutung der relativen Unterschiede des Einkommens im Herkunftsland hervor. Migration erfüllt hier den Zweck, den relativen Abstand des Haushaltseinkommens und des Einkommens eines Referenzhaushalts im Herkunftsland zu verringern. Die Annahmen dieser Theorie sind das Vorhandensein einer starken familiären Bindung und die Auswanderung nur eines Teils der Familienmitglieder. Einen Teil des im Auswanderungsland erworbenen Einkommens überweisen die ausgewanderten Familienmitglieder an die im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen, welche nun „ihre relative Einkommenssituation im Heimatland verbessern können“[19].
3. Moderne ökonomische Migrationstheorie
Durch die Analyse von Push- und Pull-Faktoren (Druck- und Zugfaktoren) kann die moderne ökonomische Migrationstheorie erstens die Wahrscheinlichkeit, zweitens das Ausmaß und drittens die Richtung von Wanderungsbewegungen angeben.[20]
Der Tabelle 1 können die Push- und Pull-Faktoren der modernen ökonomischen Migrationstheorie entnommen werden.
Tabelle 1: Push- und Pull-Faktoren der modernen ökonomischen Migrationstheorie
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Steinmann (1996), S. 42; Hönekopp; Werner (1999), S. 3.
B. Migration als Problem für das Auswanderungsland
Migration kann für das Auswanderungsland zum einen zu einem ökonomischen und zum anderen zu einem gesellschaftlich-kulturellen Problem werden. Ersteres liegt dann vor, wenn eine große Anzahl an hoch qualifizierten Arbeitskräften auswandert (‚brain drain’).[21]Zweites ist gegeben, wenn ein Großteil der Gesellschaft einen Verlust ihrer kulturellen Identität befürchtet.[22]
[...]
[1]Vgl. Europäische Kommission (2008a).
[2]Europäische Kommission (2008a).
[3]Europäische Kommission (2008b).
[4]Vgl. Europäische Kommission (2005).
[5]Vgl. Europäische Kommission (2005).
[6]Europäische Kommission (2005).
[7]Europäische Kommission (2005).
[8]Europäische Kommission (2005).
[9]Vgl. Europäische Kommission (2005).
[10]Vgl. Europäische Kommission (2008d).
[11]Vgl. Belke; Hebler (2002), S.124.
[12]Vgl. z.B. Beckmann; Hebler; Kösters (2001), S. 50ff.; Steinmann (1996), S.38 zitiert nach Belke; Hebler
(2002), S. 124f.
[13]Belke; Hebler (2002), S.125.
[14]Vgl. z.B. Steinmann (1996), S. 39; Bauer; Zimmermann (1999), S.15 f., und Alecke; Untiedt (2001), S. 3
ff. zitiert nach Belke; Hebler (2002), S.125.
[15]Belke; Hebler (2002), S.125.
[16]Vgl. z.B. Steinmann (1996), S. 39; Bauer; Zimmermann (1999), S.15 f., und Alecke; Untiedt (2001), S. 3
ff. zitiert nach Belke; Hebler (2002), S.125.
[17]Vgl. Belke; Hebler (2002), S. 127.
[18]Stark (1991) zitiert nach Belke; Hebler (2002), S. 127.
[19]Belke; Hebler (2002), S. 127.
[20]Vgl. Belke; Hebler (2002), S. 127.
[21]Vgl. Straubhaar (1999), S. 158 zitiert nach Belke; Hebler (2002), S. 123.
[22]Vgl. Belke; Hebler (2002), S. 123 f.
- Quote paper
- Anonymous,, 2008, Arbeitskräftewanderungen in Europa, Entsendegesetz und Mindestlöhne, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121200
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