Das Thema der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder für Verluste, die aus ihren Verfehlungen bzw. aus prekären Entscheidungen resultierten, hat erst im letzten Jahrzehnt an Aktualität gewonnen. Der Grund dafür war der kontinuierliche Anstieg der Fehler der Vorstände in deutschen Unternehmen, die eine große Insolvenzwelle sowie Unternehmensschieflagen verursacht haben. Davor spielten die begründeten Schadensersatzansprüche gegen Vorstände in der Bundesrepublik Deutschland „rechtstatsächlich kaum eine nennenswerte Rolle“ und die dazugehörigen Haftungsnormen bildeten „kein lebendes Recht“. Derzeit wird fast jeden Tag über spektakuläre Haftungsprozesse in den Medien berichtet. Die Aufmerksamkeit erregen nicht nur die Bankenzusammenbrüche bzw. -schieflagen der letzten Zeit, wie die der WestLB, der SachsenLB, der Weserbank und der IKB, sondern auch die Inanspruchnahme der Vorstände für schadensverursachende Fehlentscheidungen, die früher höchstens eine Kündigung zur Folge hatten, heute aber Schadensersatzansprüche in mehrfacher Millionenhöhe mit sich bringen können. Auch die Globalisierung der Märkte und, als Folge daraus, die steigende internationale Unternehmensverflechtung vergrößern das Risiko für die Vorstände, von ausländischen Kapitalanlegern in die Haftung genommen zu werden. Außerdem wächst bei wirtschaftlichen Krisen bzw. bei schwieriger wirtschaftlicher Lage der Wunsch aller Involvierten nach einem „Sündenbock“, der auch zusätzlich für die eingetretenen Schäden bzw. Verluste persönlich unbeschränkt haften würde. Zu dieser involvierten Interessengruppe gehören z.B. Aktionäre, Insolvenzverwalter und deren Gläubiger sowie die Anleger, die ihre Forderungen oder Ersparnisse verloren haben und die Vorstände dafür haftbar machen wollen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zweck und Gang der Untersuchung
2 Rechtliche Entwicklungen
2.1 Rechtsprechung
2.2 Gesetzeslage
2.3 Corporate Governance
3 Haftung des Vorstands einer AG
3.1 Unterscheidung zwischen der Innenund der Außenhaftung
3.2 Innenhaftung des Vorstands einer AG
3.2.1 Pflichtverletzung
3.2.1.1 Sondertatbestände des § 93 Abs. 3 AktG
3.2.1.2 Verletzung gesetzlich geregelter Einzelpflichten
3.2.1.2.1 Hauptversammlungseinberufung bei Verlust
3.2.1.2.2 Insolvenzantragspflicht
3.2.1.2.3 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
3.2.1.2.4 Pflichten bei Gründung der Gesellschaft
3.2.1.2.5 Wettbewerbsverbot
3.2.1.2.6 Berichtspflichten
3.2.1.2.7 Ordnungsgemäße Buchführung
3.2.1.2.8 Risikomanagement
3.2.1.2.9 Verschwiegenheitspflicht
3.2.1.2.10 Unterlassung schädlicher Einflussnahme
3.2.1.2.11 Compliance-Erklärung
3.2.1.3 Allgemeine Sorgfaltspflichten des Vorstands
3.2.1.3.1 Ordnungsgemäße Wahrnehmung der Organfunktion
3.2.1.3.1.1 Unternehmerischer Gestaltungsspielraum
3.2.1.3.1.2 Organisation des Unternehmens
3.2.1.3.1.3 Delegation und Ressortaufteilung
3.2.1.3.2 Treuepflichten
3.2.2 Verschulden
3.2.3 Schaden und Kausalität
3.2.4 Darlegungsund Beweislast
3.2.5 Gesamtschuldnerische Haftung
3.2.6 Verjährung
4 DO-Versicherung
4.1 Entwicklung der DO-Versicherung
4.2 Ziel des Unternehmens beim Abschluss einer DO-Versicherung
4.3 Bedingungsvielfalt
4.4 Basiselemente der DO-Versicherung
4.4.1 Parteien der DO-Versicherung
4.4.2 Versicherungsgegenstand und Deckungsumfang
4.4.3 Versicherungsfall
4.4.4 Inanspruchnahme der Deckung
4.4.5 Vorsatzausschluss
4.5 Innenverhältnisdeckung
4.6 Beziehung im Innenverhältnis
4.7 Gefahr des Missbrauchs der DO-Versicherung
4.7.1 Freundliche Inanspruchnahme bzw. Kollusion
4.7.2 Unternehmerisches Risiko
4.8 Mittel zur Reduzierung von Manipulationsund Kollusionsgefahren
4.8.1 Gerichtsund Öffentlichkeitsklausel
4.8.2 Aktuelle Konzeption in Ziffer 1.3 der Musterbedingungen des GDV (2008)
4.8.3 Kündigungsklausel
4.8.4 Eigenschadenklausel
4.8.5 Modifizierte Innenhaftungsdeckung gem. Ziffer 1.3 des GDV-Modells (1997)
4.8.5.1 Zweck und Inhalt der Klausel
4.8.5.2 Einschränkung des Ausschlusstatbestandes
4.8.5.3 AGB-rechtliche Wirksamkeit der modifizierten Innenhaftungsdeckung
4.8.5.3.1 Vordringliche Auffassung
4.8.5.3.2 Vorherrschende Auffassung
4.8.5.3.3 Eigene Stellungnahme
4.8.6 Major shareholder exclusion
4.8.7 Sublimitierung und erhöhter Selbstbehalt
4.8.8 Prämienerhöhungsbzw. Prämiennachforderungsklausel
4.8.9 Beschränkung auf Abwehrkosten
4.9 Ausschluss der Deckung von Innenansprüchen
5 Schlussbetrachtung
6 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vorstandshaftung im Überblick
Abbildung 2: Chronologische Entwicklung der DO-Versicherung
Abbildung 3: Struktur der DO-Versicherung
Abbildung 4: Ablaufschema DO im Schadensfall
Abbildung 5: Versicherungsfall und zeitlicher Geltungsbereich
Abbildung 6: Grafik zum Versicherungsbetrug
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Das Thema der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder für Verluste, die aus ihren Verfehlungen bzw. aus prekären Entscheidungen resultierten, hat erst im letzten Jahrzehnt an Aktualität gewonnen. Der Grund dafür war der kontinuierliche Anstieg der Fehler der Vorstände in deutschen Unternehmen, die eine große Insolvenzwelle sowie Unternehmensschieflagen verursacht haben. Davor spielten die begründeten Schadensersatzansprüche gegen Vorstände in der Bundesrepublik Deutschland „rechtstatsächlich kaum eine nennenswerte Rolle“[1] und die dazugehörigen Haftungsnormen bildeten „kein lebendes Recht“[2].
Derzeit wird fast jeden Tag über spektakuläre Haftungsprozesse in den Medien berichtet.[3] Die Aufmerksamkeit erregen nicht nur die Bankenzusammenbrüche bzw. - schieflagen der letzten Zeit, wie die der WestLB, der SachsenLB, der Weserbank und der IKB, sondern auch die Inanspruchnahme der Vorstände für schadensverursachende Fehlentscheidungen, die früher höchstens eine Kündigung zur Folge hatten[4], heute aber Schadensersatzansprüche in mehrfacher Millionenhöhe mit sich bringen können.
Auch die Globalisierung der Märkte und, als Folge daraus, die steigende internationale Unternehmensverflechtung vergrößern das Risiko für die Vorstände, von ausländischen Kapitalanlegern in die Haftung genommen zu werden.[5]
Außerdem wächst bei wirtschaftlichen Krisen[6] bzw. bei schwieriger wirtschaftlicher
Lage der Wunsch aller Involvierten nach einem „Sündenbock“, der auch zusätzlich für die eingetretenen Schäden bzw. Verluste persönlich unbeschränkt haften würde. Zu dieser involvierten Interessengruppe gehören z.B. Aktionäre, Insolvenzverwalter und deren Gläubiger sowie die Anleger, die ihre Forderungen oder Ersparnisse verloren haben und die Vorstände dafür haftbar machen wollen.[7]
Alle oben dargestellten Entwicklungen zwangen den Gesetzgeber sukzessive zur Verschärfung der Haftung der Vorstände. Durch die permanente Haftungsverschärfung und den zunehmenden Anstieg der Forderungen auf Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder wuchs die Nachfrage nach einer speziellen Versicherung. Die Lösung stellt die sog. Managerhaftpflichtversicherung dar, die formal als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe oder abgekürzt auch als die DO-Versicherung (Directorsand-Officers-Versicherung) oder als Organoder Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet wird.[8] Diese Versicherung schützt den Vorstand, der wegen eines Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, welcher infolge begangener Pflichtverletzung während seiner Tätigkeitsausübung entstanden ist.[9] Der Versicherungsschutz umfasst i.d.R. die gerichtliche und außergerichtliche „Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen“[10].
Durch die Verschärfung der Haftung der Vorstände gewann die DO-Versicherung an Popularität. Dennoch stieg mit der Popularität auch die Anzahl der Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände stark an, die die DO-Versicherung im Endeffekt regulieren musste. Die Versicherungsgesellschaften haben auf diese Entwicklung mit selektiverer Zeichnungspolitik, Prämienerhöhungen und Einschränkungen der Bedingungswerke reagiert. Die meisten Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände stammten aus dem Innenverhältnis. Die Versicherungsgesellschaften sowie die Fachliteratur haben diesen Problembereich erkannt und verschiedene Lösungen entwickelt.
1.2 Zweck und Gang der Untersuchung
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der aktuellen Haftungssituation von Vorständen im Innenverhältnis und die mögliche Versicherungslösung. Zu Beginn der Arbeit werden die gesetzlichen Entwicklungen zur Verschärfung der Haftung der Vorstände präsentiert. Danach werden die Tatbestandsmerkmale des Innenhaftungsanspruchs gegen den Vorstand einer AG ausführlich dargestellt. Um feststellen zu können, ob eine Pflichtverletzung des Vorstands gegenüber der Gesellschaft vorliegt, muss zunächst geklärt werden, welchen Verhaltenspflichten er unterliegt. Deswegen werden die grundlegenden Pflichten des Vorstands aus dem AktG dargestellt. Zuerst werden die Sonderpflichten des Vorstands aus § 93 Abs. 3 AktG sowie die gesetzlich geregelten Einzelpflichten präsentiert. Anschließend werden allgemeine Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsleitung aus §§ 76 Abs. 1 sowie 93 Abs. 1 AktG aufgeführt. Zum Schluss wird das Verschulden, der Schaden, die Beweislastverteilungsproblematik sowie die Anspruchsverjährung behandelt.
Der zweite Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit der DO-Versicherung. In diesem Teil wird untersucht, ob diese Versicherung wirklich die Probleme der Vorstände bezüglich der Haftungsverschärfung löst und bejahendenfalls wie und im welchen Umfang.
Zunächst werden die geschichtliche Entwicklung sowie die Basiselemente der DO- Versicherung dargestellt, die für das Verständnis der weiteren Ausführungen unentbehrlich sind. Im nächsten Kapitel werd]]en die Innenverhältnisdeckung sowie die damit verbundenen Missbrauchsgefahren beschrieben. Im darauffolgenden Kapitel werden die Lösungsmöglichkeiten, sog. Instrumente, die in der Praxis oder in der Fachliteratur gegen diese Gefahren entwickelt worden sind, ausführlich behandelt und kritisch betrachtet. Auch auf die Möglichkeit des vollständigen Ausschlusses der Innenverhältnisdeckung aus der DO-Versicherung wird kurz eingegangen. Anschließend werden die Ergebnisse der Untersuchung dargestellt. Zum Schluss wird auch ein denkbarer Lö- sungsansatz zur Innenverhältnisproblematik vorgeschlagen.
2 Rechtliche Entwicklungen
2.1 Rechtsprechung
Die Wandlung des Managerhaftungsrechts wurde durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung erheblich weiter verstärkt. In einer Reihe von Leitentscheidungen erweiterte der BGH das Risikoumfeld der Vorstände.
In der sog. „Baustoffentscheidung“[11] aus dem Jahre 1990 hat der BGH eine neue Rechtsprechung eingeleitet, in der die Pflichtanforderungen an den Leiter des Unternehmens zur ordnungsgemäßen Betriebsorganisation erheblich erhöht wurden. Dem Manager sind somit die Rechtsverletzungen im Unternehmen leichter zuzurechnen, wenngleich er an der schadensverursachenden Handlung persönlich überhaupt nicht beteiligt war.[12]
Im Jahre 1994 hat die Entscheidung zur Insolvenzverschleppung das Haftungsrisiko der Vorstände bei verspäteter bzw. unterlassener Stellung des Insolvenzantrags weiter erhöht.[13]
Zu nennen ist ebenfalls die „ARAG/Garmenbeck-Entscheidung“[14] aus dem Jahre 1997.
Diese Entscheidung dehnte die Verpflichtungen des Aufsichtsrates aus und konkretisierte den Begriff des unternehmerischen Ermessens. Zum Aufgabenbereich des Aufsichtsrates gehörten nicht nur die Kontrolle und die Überwachung des Vorstands, sondern auch die eigenverantwortliche Untersuchung des Bestehens von Ansprüchen auf Schadensersatz der AG gegen Vorstandsmitglieder. Beim Verzicht des Aufsichtsrates auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern droht dem Aufsichtsrat selbst ein Haftungsrisiko.[15]
Erwähnenswert ist auch die „Mannesmann/Vodafon-Entscheidung“[16] des BGH aus dem Jahre 2005 über die Untreue. Nach dem BGH ist die Fremdnützlichkeit hervorzuheben, d.h. die Unternehmensleitung ist kein Gutsherr, sondern lediglich ein Gutsverwalter. Damit soll sie das Interesse des Unternehmens und nicht die eigenen wahrnehmen. Es ist verboten, das Gesellschaftsvermögen sinnlos abzutreten.[17] Das Gericht meinte damit astronomische Sonderzahlungen an den Vorstand, die nur „belohnenden Charakter“[18] hatten und „dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen“[19] schafften.
2.2 Gesetzeslage
Ferner verabschiedete der Gesetzgeber auf Grund des Drucks der Öffentlichkeit am 01.05.1998 das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG).[20] Das KonTraG war ein Rahmengesetz, welches verschiedene Gesetze reformierte. Primär betrafen die Änderungen durch das KonTraG[21] das AktG[22] und das HGB.[23] Bei der Einführung des KonTraG verfolgte der Gesetzgeber eine Reihe von Zielen. Dazu gehörten u.a. die Transparenzerhöhung, die Steigerung der Qualität der Abschlussprüfung und der Kooperation zwischen den Abschlussprüfern und dem Aufsichtsrat, die Besserung der Aufsichtsratsarbeit, die Reduzierung von Stimmrechtsdifferenzierungen , die verstärkte Überwachung durch die Hauptversammlung und die Gestattung moderner Vergütungsund Finanzierungsinstrumente. Für die Vorstandshaftung relevant sind die Berichtspflichterweiterung des Vorstands betreffend der Planung des Unternehmens, § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG, die Vorstandsverpflichtung zur Einrichtung eines Systems der Überwachung, welches die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen wird, § 91 Abs. 2, AktG, sog. Risikomanagement, und das Herabsetzen des Quorums bei groben Pflichtverstößen, um das Geltendmachen der Haftungsansprüche gegen den Vorstand zu erleichtern, § 147 Abs. 2 AktG. Durch die obengenannten Maßnahmen wollte der Gesetzgeber den Informationsstand des involvierten Personenkreises verbessern und somit das Durchsetzen von Haftungsansprüchen erleichtern.[24]
Ab 01.07.2002 gilt das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz[25], welches das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Börsengesetz sowie viele andere kapitalmarktrelevante Gesetze modifizierte. Von Bedeutung für die Haftung von Vorständen sind die neuen Haftungsregelungen des WpHG. Gem. §§ 37 b und 37 c WpHG haftet bei unterlassenen, unverzüglichen sowie bei unwahren ad-hoc-Meldungen im Außenverhältnis der Emittent von Wertpapieren, also nur die Gesellschaft selbst und nicht die Unternehmensleitung.[26] Die Gesellschaft kann aber die Unternehmensleitung dafür im Innenverhältnis in Regress nehmen.[27] Zu nennen ist auch § 15 a WpHG. Nach dieser Vorschrift müssen die Vorstandsmitglieder eigene Geschäfte mit Aktien „ihrer“ Gesellschaft dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitteilen und dies auf der Website der Gesellschaft oder in einem Börsenpflichtblatt veröffentlichen. Darüber hinaus sind auch Geschäfte mit den Aktien des Emittenten, die über bestimmte nahe Angehörige abgewickelt werden, mitteilungsund veröffentlichungspflichtig.[28] Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Verletzung der Mitteilungsund Veröffentlichungspflicht können gem. § 39 WpHG Bußgelder erhoben werden.
Zu erwähnen ist ferner das am 25.07.2002 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Reform des Aktienund Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG)[29].
Dieses Rahmengesetz modifizierte u.a. viele Abschlussprüfungsvorschriften des AktG und des HGB und verpflichtete durch § 161 AktG den Vorstand und den Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft zur jährlichen Abgabe der sog. Compliance-Erklärung zum Corporate Governance Kodex.[30]
Auf Grund weiterer Bilanzskandale und Milliardenpleiten an den Börsen hat die Bundesregierung Anfang des Jahres 2003 das sog. 10-Punkte-Programm[31] zur Stärkung des Schutzes der Anleger und der Unternehmensintegrität sowie zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschland veröffentlicht. Gegenwärtig sind die wichtigsten Teile des 10- Punkte-Programms schon umgesetzt. Zwei davon beziehen sich auf die Haftungssituation von Vorständen.[32]
Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG),[33] das am 01.11.2005 in Kraft getreten ist, modifizierte u.a. die Innenhaftung der Vorstände gegenüber dem Unternehmen.[34] Ferner erleichtert das UMAG den Kleinaktionären das eigenständige Verklagen der Gesellschaft. Nach § 148 Abs. 1 S. 1 AktG können die Aktionäre, deren Anteile zum Zeitpunkt der Antragsstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 S. 1 AktG bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber geltend zu machen.
Ab 18.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),[35] das Diskriminierungen auf Grund der Rasse, ethnischer Herkunft, des Geschlechtes, der Konfession, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder sexueller Identität untersagt.[36] Die Vorstände müssen vorbeugend die erforderliche Vorsorge gegen Diskriminierungen treffen. Bei eingetretenen Benachteiligungen muss der Vorstand sofort reagieren. Der Betroffene hat bei erfolgter Diskriminierung Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Schadensersatz sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen das Management, also auch gegen den Vorstand. Dabei ist die Beweislastumkehr zu Lasten des Vorstands zu beachten.[37]
2.3 Corporate Governance
Im Jahre 2000 hat die Bundesregierung auf Grund der öffentlichen Kritik über die Defizite des deutschen Systems der Unternehmensführung und -kontrolle eine Corporate Governance[38] Kommission eingesetzt. Diese Kommission sollte Empfehlungen zur Anpassung des deutschen Systems der Corporate Governance an die raschen ökonomischen und technologischen Entwicklungen konzipieren.[39] Im Juli 2001 legte diese Regierungskommission ihren Abschlussbericht vor. Darin empfiehlt sie u.a. die Einsetzung einer Kommission zur Entwicklung eines Code of Best Practics für die deutschen Unternehmen.[40] Am 06.09.2001 wurde die Kommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodex-Kommission) eingesetzt, die am 26.02.2002 einen deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) veröffentlichte.[41]
Durch den Kodex werden nun die geltenden Regeln zur Unternehmensführung und - kontrolle für Investoren transparenter gemacht. Die Erfüllung der Anforderungen des DCGK kann das Unternehmen als Gütesiegel gegenüber Investoren einsetzen. Der Verhaltenskodex gilt primär für die börsennotierten Gesellschaften, hat aber auch eine mittelbare Ausstrahlungswirkung auf alle anderen Gesellschaften. Der Kodex wiederholt teilweise Gesetzesvorschriften, die dieser ausbreitet und präzisiert. Der DCGK enthält unterschiedliche „Soll“- und „Kann“-Vorschriften, also Empfehlungen und Anregungen. Die Vorschriften des DCGK sind formaljuristisch für die Gesellschaften und für die Unternehmensführung nicht verbindlich, soweit es sich nicht um Wiederholungen der Gesetzesvorschriften handelt. Dennoch müssen der Vorstand und der Aufsichtsrat gem. § 161 AktG jährlich öffentlich erklären, ob sie den Empfehlungen der Kodex- Kommission nachkommen bzw. von welchen Punkten sie abweichen wollen, sog.
„comply or explain“-Prinzip. Außerdem muss die Compliance-Erklärung für die Aktionäre durchgehend zur Verfügung stehen, z.B. auf der Website der AG.[42]
Der Corporate Governance Kodex wirkt sich auch auf die Haftungssituation von Vorständen aus. Die Kodex-Regelungen sind bereits praktisch zum Standard einer ordentlichen Unternehmensleitung geworden. Werden sie auch beachtet, dann bewegen sich die Vorstände in diesem Rahmen ohne Haftungsrisiko. Der Kodex übt also einen maßgebenden Einfluss auf die äußeren Grenzen des unternehmerischen Ermessens aus. Mit der Einführung des § 161 AktG bestätigt der Gesetzgeber, dass die Kodex-Regeln den Standard einer guten Unternehmensleitung sowie die äußeren Grenzen des unternehmerischen Ermessens darstellen. Demzufolge stellt ein Verstoß gegen diese Regeln ohne einen wichtigen Grund einen Ermessensfehler dar. Auch ist es zu erwarten, dass die Abweichungen von zentralen Elementen organisatorischer Empfehlungen und Anregungen des DCGK als Organisationsverschulden verstanden werden. Dies ist bedeutsam für die Außenhaftung des Unternehmensführers.[43]
3 Haftung des Vorstands einer AG
3.1 Unterscheidung zwischen der Innenund der Außenhaftung
Unter dem Begriff der Vorstandshaftung wird die Vorstandsverpflichtung zum Ausgleich der eingetretenen Schäden bei seiner Aktiengesellschaft oder einem Dritten verstanden, die durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Vorstands entstanden sind.[44] Bei der persönlichen Haftung des Vorstands ist zwischen Innenund Außenhaftung zu differenzieren.[45]
Die Innenhaftung bezieht sich auf die Ansprüche der AG gegen den eigenen Vorstand. Bei der Außenhaftung handelt es sich um die Ansprüche auf Schadensersatz von au- ßenstehenden Dritten,[46] wie aus der Abbildung 1 ersichtlich ist.
Der Vorstand kann allerdings im Außenverhältnis nur in Ausnahmefällen in Haftung genommen werden. Es gibt keine in sich geschlossenen gesetzlichen Reglungen für die Haftung des Vorstands gegenüber Dritten bzw. keinen allgemeinen gesetzlich geregelten Direktanspruch. Es bleibt nur die Möglichkeit einer allgemeinen deliktischen Haftung nach den §§ 823 Abs. 1, 2, 826 BGB, Haftung in bestimmten Fällen bei der Insolvenz sowie Prospekthaftung gem. § 45 BörsG.[47]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Vorstandshaftung im Überblick
Quelle: In Anlehnung an Thümmel, R. C. (2008), S. 34.
Die Gläubiger der Gesellschaft nehmen i.d.R. den Vorstand nur dann in Anspruch, wenn sie Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst nicht mehr durchsetzen können. Das ist z.B. der Fall, wenn die Gesellschaft insolvent ist.[48] Solange aber die Gesellschaft solvent ist, werden die Gläubiger gewöhnlich das Unternehmen selbst in Anspruch nehmen und nicht den Vorstand, da das schädigende Handeln des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft gem. § 31 BGB zugerechnet wird. Das Unternehmen kann aber seinerseits dann den Vorstand im Innenverhältnis in Regress nehmen und somit den Schaden durch die DO-Versicherung begleichen. Außerdem ist solche Haftung der Gesellschaft vielfach von einer Betriebshaftpflichtversicherung oder einer Produkthaftpflichtversicherung erfasst. Da die DO-Versicherung i.d.R. Subsidiaritätsklauseln[49] enthalten, werden die anderen Versicherungsarten zuerst in Anspruch genommen.[50] Lediglich ca. 20% aller Haftungsfälle beziehen sich auf die Außenhaftung.[51]
3.2 Innenhaftung des Vorstands einer AG
Die Innenhaftung bedeutet eine Haftung für Pflichtverletzungen des Organmitglieds[52] seinem eigenen Unternehmen gegenüber, d.h. dem Unternehmen, das den Vorstand angestellt hat und dessen Organ er ist. Die gesetzlichen Regelungen der Innenhaftung beziehen sich auf den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft.[53] Die Haftung im inneren Verhältnis ist für Vorstände primär durch § 93 AktG mit weiteren Spezialregelungen normiert.[54] Außer den gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbeständen kommen auch deliktische sowie allgemeine zivilrechtliche Haftungsgrundlagen in Betracht.[55] Die Vorstände sind durch einen schuldrechtlichen Vertrag, der i.d.R. ein Dienstvertrag ist, angestellt.[56] Somit ergibt sich auch eine Vertragshaftung wegen der Pflichtverletzungen aus dem Dienstvertrag nach §§ 280 Abs. 1, 611, 276 BGB. Die vertragliche Inanspruchnahme der Vorstände ist aber umstritten.[57]
Nach herrschender Meinung konsumiert die gesetzlich normierte Organhaftung die Vertragshaftung, d.h. für die Vertragshaftung bleibt kein eigenständiger Regelungsbereich bestehen.[58]
Nach der Gegenansicht besteht zwischen der Organhaftung und der Vertragshaftung eine Anspruchskonkurrenz, d.h. die beiden Anspruchsgrundlagen stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander und müssen separat geprüft werden. Die fünfjährige Verjährungsfrist aus § 93 Abs. 6 AktG gilt allerdings ausnahmsweise auch für konkurrierende vertragliche Schadensersatzansprüche.[59]
Die Vertreter der Anspruchskonkurrenz sind ebenfalls der Meinung, dass die vertraglichen Ansprüche nur dann eine eigenständige Bedeutung haben können, wenn es sich um Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsvertrag handelt, die nicht gleichzeitig Verstöße gegen allgemeine Organpflichten sind. Beim Vorstand einer AG wird dies kaum der Fall sein, so dass der Meinungsstreit im Endeffekt praktisch unerheblich ist.[60]
3.2.1 Pflichtverletzung
3.2.1.1 Sondertatbestände des § 93 Abs. 3 AktG
In § 93 Abs. 3 AktG sind neun Einzeltatbestände, sog. „Todsünden“[61], benannt, deren Verletzung den Vorstand „seiner“ Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.[62] Alle diese Tatbestände beziehen sich auf die Vorstandspflicht zum Erhalt des Kapitals. Diese Vorschrift verhindert die missbräuchlichen Kapitalabflüsse an Aktionäre sowie an Vorstände, Aufsichtsräte und Dritte im Insolvenzfall. Im Unterschied zum § 93 Abs. 2 S. 1 AktG kann auf die Schadensersatzansprüche aus § 93 Abs. 3 AktG nicht zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger verzichtet werden. Gem. § 93 Abs. 5 AktG sind die Gläubiger selbst zur Geltendmachung der Ansprüche befugt, falls sie auf ihre Forderungen von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können.[63] Der Vorstand haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber den Gläubigern. Außerdem muss der Vorstand bei einem Schadenseintritt seine Schuldfreiheit beweisen, sog. Exkulpation.[64] Beim § 93 Abs. 3 AktG geht es um folgende Pflichten:
Nr. 1: Rechtswidrige Einlagenrückgewähr (Geldoder Sacheinlagen). Die Einlagenrückgewähr an die Aktionäre ist dem Vorstand gem. § 57 Abs. 1 AktG verboten; d.h. alle offenen oder verdeckten Leistungen, die auf Grund der Mitgliedschaft der Aktionä- re erbracht werden, sind untersagt, solange sie nicht aus dem Bilanzgewinn erfolgen oder durch ein Gesetz als Ausnahme erlaubt sind.[65]
Nr. 2: Rechtswidrige Zahlungen von Zinsen oder Gewinnanteilen an Aktionäre. Gem. § 57 Abs. 2 AktG dürfen Zinsen den Aktionären weder zugesagt noch ausgezahlt werden. Nach § 57 Abs. 2 AktG darf aus dem Gesellschaftsvermögen vor Auflösung der Gesellschaft lediglich der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn verteilt werden.
Nr. 3: Rechtswidrige Zeichnung, Erwerb, Inpfandnahme oder Einziehung eigener Aktien der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen Gesellschaft. § 56 AktG verbietet es, eigene Anteile oder Anteile an einer abhängigen oder mit Mehrheitbesitz beteiligten Gesellschaft im Namen der Gesellschaft zu zeichnen. Die Rechtsverletzung macht den Vorstand nach § 56 Abs. 4 AktG persönlich zum Einlageschuldner. Außerdem ist es dem Vorstand grundsätzlich verboten, eigene Anteile zu kaufen, solange keine der Ausnahmen der §§ 71, 237 ff. AktG vorliegt.
Nr. 4: Rechtswidrige Ausgabe von Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages. Gem. § 10 Abs. 1 AktG können Aktien entweder als Inhaberoder als Namensaktien angeboten werden. Die Form der Aktien muss nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG in der Satzung festgelegt werden. Nach § 10 Abs. 2 AktG dürfen nur Namensaktien mit entsprechendem Vermerk vor der vollständigen Leistung der Einlage ausgegeben werden. Aus dem Umkehrschluss des § 10 Abs. 2 AktG folgt, dass die Inhaberaktien nur nach vollständiger Leistung der Einlage ausgegeben werden dürfen. Werden die Inhaberaktien vor der vollen Einlageleistung ausgegeben, dann haftet der Vorstand im Schadensfall für die Differenz zwischen der faktischen Einlegeleistung und dem vollen Ausgabebetrag.[66]
Nr. 5: Rechtswidrige Verteilung von Gesellschaftsvermögen. Nur unter Beachtung des Gläubigerschutzes darf das Gesellschaftsvermögen gemäß verschiedener Vorschriften des AktG verteilt werden. Nach § 57 Abs. 3 AktG darf vor der Gesellschaftsauflö- sung lediglich der Bilanzgewinn an die Aktionäre verteilt werden. Infolge der ordentlichen Herabsetzung des Grundkapitals dürfen gem. § 225 Abs. 2 AktG Zahlungen an Aktionäre nur dann geleistet werden, wenn sechs Monate seit der Bekanntmachung vergangen sind und den Gläubigern, die sich fristgemäß angemeldet haben, wegen ihrer Forderungen Sicherheit oder Befriedigung geleistet worden ist. Bei der Einzahlung von Aktien gilt dasselbe, § 237 Abs. 2 AktG. Nach § 230 AktG sind die Zahlungen an die Aktionäre aus der Auflösung von Kapitaloder Gewinnrücklagen oder aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung des § 229 AktG verboten. Alle diese Vorschriften konkretisieren das Einlagenrückgewährverbot.
Nr. 6: Rechtswidrige Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Im Insolvenzfall treffen den Vorstand besondere Sorgfaltsanforderungen. Gem. § 92 Abs. 3 AktG gilt das Zahlungsverbot ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife und nicht erst nach der Insolvenzantragsstellung. Die Insolvenzreife bedeutet Zahlungsunfähigkeit[67] oder Überschuldung[68]. Zum Zahlungsverbot gehören sämtliche Zahlungsarten. So müssen bspw. Daueraufträge, Lastschriftermächtigungen und Bankvollmachten zurückgenommen werden.[69] Gem. § 92 Abs. 2 S. 2 AktG sind die Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife erlaubt, wenn sie auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dazu gehören z.B. nach dem BGH die Zahlungen von fälligen Sozilabeiträgen und Steuern.[70] Der Vorstand trägt aber die Beweislast dafür, dass die vom ihm getätigten Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, sog. Beweislastumkehr.[71] Die rechtswidrigen Zahlungen machen den Vorstand gegenü- ber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Mit dem Zahlungsverbot soll eine Bevorzugung einzelner Gläubiger auf Kosten der Konkursmasse vermieden werden. Das Verbot dient dem Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger.[72]
Das Bundesjustizministerium hat am 23.05.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (Mo- MiG) veröffentlicht.[73] Dieses Gesetz soll primär das GmbH-Recht modernisieren und gleichzeitig deregulieren. Zugleich ändert das MoMiG aber auch das Aktienrecht. Danach wird der jetzige § 92 Abs. 3 AktG zukünftig § 92 Abs. 2 AktG sein und der Abs. 2 wird aufgehoben. Die Funktion des aufgehobenen § 92 Abs. 2 AktG wird § 15a Abs. 1 InsO n. F. übernehmen, der für alle Gesellschaftsformen zusammengefasst wird. Außerdem wird dem neuen § 92 Abs. 2 AktG folgender Satz angefügt:[74] „Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.“[75]
Nr. 7: Rechtswidrige Vergütungsleistungen an Aufsichtsräte. Gem. § 113 AktG kann den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung für ihre Arbeit bewilligt werden. Die Vergütung darf aber nicht die satzungsgemäße oder die durch die Hauptversammlung genehmigte übersteigen.
Nach § 114 AktG darf der Vorstand mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat einen Dienstoder Werkvertrag abschließen, wenn der Aufsichtsrat das genehmigt hat. Hat der Vorstand ohne Genehmigung des Aufsichtsrats einen Vertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied abgeschlossen, dann darf keine Vergütung gezahlt werden und das Gezahlte muss sofort zurückgefordert werden. Bei rechtswidrigen Zahlungen macht sich der Vorstand gem. § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG schadensersatzpflichtig.
Nr. 8: Rechtswidrige Kreditgewährung. Kreditgewährungen an Vorstandsund Aufsichtsratsmitglieder sind gem. §§ 89, 115 AktG erlaubt, wenn der Aufsichtsrat sie genehmigt hat. Gewährt der Vorstand Kredite ohne Beschluss des Aufsichtsrats, so haftet der kreditgewährende Vorstand gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, falls die Rückzahlung nicht oder nicht sofort veranlasst wird, § 93 Abs. 3 Nr. 8 AktG.
Nr. 9: Ausgabe von Bezugsaktien bei der bedingten Kapitalerhöhung. Die bedingte Erhöhung des Grundkapitals durch die Hauptversammlung, §§ 192 ff. AktG, führt zur Entstehung von Umtauschbzw. Bezugsrechten hinsichtlich der neuen Aktien, sog. Bezugsaktien. Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur unter bestimmten Bedingungen ausgeben. So darf der Vorstand gem. § 199 AktG die Bezugsaktien nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts, bzw. des Unterschiedsbetrags bei der Wandelschuldverschreibung, austeilen. Bei der Nichtbeachtung macht sich der Vorstand gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig, § 93 Abs. 3 Nr. 9 AktG.
3.2.1.2 Verletzung gesetzlich geregelter Einzelpflichten
3.2.1.2.1 Hauptversammlungseinberufung bei Verlust
Die Pflicht des Vorstands ist es, das Zahlenwerk der Gesellschaft permanent zu kontrollieren.[76] Gem. § 92 Abs. 1 AktG muss der Vorstand beim Eintritt eines Verlustes der Gesellschaft in Höhe der Hälfte ihres Grundkapitals ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) die Hauptversammlung einberufen und ihr dies melden; d.h. beim Absinken des Wertes des Vermögens der Gesellschaft unter die Hälfte des Grundkapitals muss der Vorstand reagieren. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn die Verluste in die Tagesordnung aufgenommen und in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht sind, § 124 Abs. 1 AktG. Die Verluste können aus der Jahresbilanz bzw. einer Zwischenbilanz ermittelt oder nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands angenommen werden, § 92 Abs. 1 AktG. Falls ein Insolvenzantrag schon gestellt wurde, ist die Einberufung der Hauptversammlung nicht mehr erforderlich, da die Aktionäre sowieso keine Reaktionsmöglichkeit mehr haben.[77] Wird die Hauptversammlung durch den Vorstand nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß einberufen, obwohl die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 AktG vorliegen, dann ist der Vorstand gegenüber der Gesellschaft zum Schadenserzatz verpflichtet, soweit ihn ein Verschulden trifft, § 93 Abs. 2 AktG. Allerdings wird es für die Gesellschaft problematisch sein, den entstandenen Schaden zu beweisen, da die Reaktionsmöglichkeiten der Hauptversammlung auf die Einberufung hauptsächlich auf Kapitalmaßnahmen und auf die Gesellschaftsauflösung begrenzt sind. Die Gesellschaft müsste folglich nachweisen, dass bei frühzeitiger Versammlung der Aktionäre eine derartige Maßnahme ergriffen worden wäre, die zu einer Verringerung des tatsächlich eingetretenen Verlustes geführt hätte.[78]
3.2.1.2.2 Insolvenzantragspflicht
Zu den Pflichten des Vorstands gehört neben der Überwachung des Zahlenwerks der Gesellschaft auch das entsprechende Handeln auf die offensichtliche Illiquidität bzw. die Überschuldung.[79] Gem. § 92 Abs. 2 AktG (künftig § 15a Abs. 1 InsO)[80] muss der Vorstand unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Insolvenzantrag muss binnen drei Wochen beim Amtsgericht gestellt werden, § 92 Abs. 2 S.1 AktG. In dieser Zeitperiode kann der Vorstand Sanierungsschritte, die real erfolgversprechende Aussichten haben, für die Rettung der Gesellschaft vornehmen.[81] Die dreiwöchige Frist darf aber keinesfalls überschritten werden.[82] Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit[83] ist der Vorstand berechtigt aber nicht verpflichtet, die Insolvenzverfahren zu beantragen, § 18 InsO. Den Insolvenzantrag kann jedes einzelne Mitglied des Vorstands stellen. Wird der Antrag von einem Mitglied gestellt, dann sind die anderen davon befreit. Der Vorstand haftet, abgesehen von den Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis, auch gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis für die eingetretenen Schäden, die durch den verspäteten Insolvenzantrag entstanden sind.[84]
3.2.1.2.3 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Nach § 83 AktG ist der Vorstand verpflichtet, Maßnahmen, für die die Hauptversammlung zuständig ist, auf Verlangen der Hauptversammlung vorzubereiten sowie deren
Beschlüsse auszuführen.[85] Weiterhin müssen der Vorstand und der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung Beschlussvorschläge unterbreiten, § 124 Abs. 3 S. 1 AktG. Hat die Hauptversammlung einen Beschluss wirksam gefasst, so ist der Vorstand von seinem Innenhaftungsrisiko befreit, § 93 Abs. 4 S. 1 AktG. Verstößt der Vorstand jedoch gegen Weisungen der Hauptversammlung oder gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vorbereitung sowie Durchführung von Beschlüssen, so ist er gem. § 93 Abs. 2 AktG gegenüber der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, falls ein Schaden und Kausalität eingetreten ist.
3.2.1.2.4 Pflichten bei Gründung der Gesellschaft
Bei der Gesellschaftsgründung muss der Vorstand zusätzliche Sorgfaltsanforderungen beachten. Der Vorstand muss neben den Begründern und dem Aufsichtsrat für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zum Zwecke der Gründung gemachten Angaben Sorge tragen, §§ 36 ff. AktG. Darüber hinaus muss er sich um die Auswahl einer geeigneten Zahlstelle zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital kümmern, § 54 Abs. 3 AktG. Er trägt gem. § 48 AktG auch die Verantwortung für die Einzahlung der Beiträge, die zu seiner freien Verfügung stehen müssen. Weiterhin muss er den Gründungsverlauf hinsichtlich aller tatsächlichen und gesetzlichen Vorgänge kontrollieren. Im Besonderen müssen die aufgebrachten oder die zu erbringenden Einlagen geprüft werden, §§ 33 Abs. 1, 34 AktG.
Auch bei der Nachgründung muss der Vorstand die Sorgfaltspflichten des § 53 AktG beachten. Die Nachgründung liegt vor, wenn eine Aktiengesellschaft in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung im Handelsregister Vermögensgegenstände erwirbt, die 10% des Grundkapitals übersteigen, § 52 AktG. Der Nachgründungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn die Hauptversammlung dem zugestimmt hat und dieses in das Handelsregister eingetragen wurde.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung bei Gründung macht den Vorstand gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig, § 48 AktG. Bei einem Verstoß gegen die Nachgründung ist der Vorstand ebenfalls schadensersatzpflichtig.[86]
3.2.1.2.5 Wettbewerbsverbot
Laut § 88 Abs. 1 AktG unterliegt der Vorstand während seiner Beschäftigung einem umfangreichen Wettbewerbsverbot. Diese Vorschrift soll die Gesellschaft vor Wettbewerbshandlungen und vor sonstigem Einsatz der Arbeitskraft ihrer Vorstandsmitglieder schützen.[87] Ab dem Zeitpunkt der Vorstandsbestellung und bis zur Beendigung des Organ- und Anstellungsverhältnisses gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot.[88] Danach ist der Vorstand vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit.[89] Es kann aber im Dienstvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Ein solches Verbot ist aber nur bei einem berechtigten Interesse der Gesellschaft wirksam.[90] Die Einschränkungen der §§ 74 ff. HGB können auf Grund der Unternehmerfunktion des Vorstands nicht angewendet wenden.[91]
Gem. § 88 Abs. 1 AktG sind dem Vorstand der Betrieb eines eigenen Handelsgewerbes sowie die Beschäftigung in einer anderen Gesellschaft als Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter verboten. Darüber hinaus darf er keine Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder auf fremde Rechnung vornehmen. Der Aufsichtsrat kann aber den Vorstand von sämtlichen Einschränkungen des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes befreien. Diese Befreiung muss sich jedoch auf eine konkrete Beschäftigung beziehen, § 88 Abs. 1 S. 3 AktG.
Bei der Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes durch ein Vorstandsmitglied kann die Gesellschaft nach § 88 Abs. 2 S. 1 AktG einen eigenmächtigen Schadensersatz verlangen. Bei der Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kommen Schadensersatzansprüche aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bzw. bei vereinbarten Vertragsstrafen die §§ 336 ff. BGB in Frage. Die Verjährungsfristen sind in § 88 Abs. 3 AktG gesondert geregelt.
3.2.1.2.6 Berichtspflichten
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat umfassend Bericht zu erstatten. So muss er gem. § 90 Abs. 1 und 2 AktG unaufgefordert Berichte in bestimmten zeitlichen Intervallen bzw. zu bestimmten Sitzungen des Aufsichtsrates vorlegen. Die Berichte müssen sich mit der beabsichtigten Geschäftspolitik, der Gesellschaftsrentabilität, dem Gang der Geschäfte und mit wichtigen Einzelgeschäften befassen.[92]
Mit dem KonTraG wurde § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG ergänzt, indem die Planung des Unternehmens mehr in das Zentrum der Berichtspflicht gestellt wurde. Demzufolge muss der Vorstand dem Aufsichtsrat ständig über die Finanz-, Investitionsund Personalplanung berichten.[93] Mit dem TransPuG wurde § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG weiterentwickelt. Demnach müssen die Berichte über die Unternehmensplanung auch Bezug auf Abweichungen von den früher berichteten Zielen nehmen sowie die Ursachen für diese Abweichungen angeben. Die Berichte müssen auch Tochterund Joint-Venture- Unternehmen einschließen, § 90 Abs. 1 S. 2 AktG.
Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates muss der Vorstand auch über sonstige wichtige Anlässe berichten, die auf das Unternehmen negative Auswirkungen haben können. Außerdem kann der Aufsichtsrat vom Vorstand zu jeder Zeit einen Bericht einfordern, § 90 Abs. 3 AktG. Nach § 90 Abs. 4 S. 1 AktG müssen die Berichte den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen, d.h. die Berichte müssen lückenlos, sachlich korrekt und übersichtlich gegliedert sein, um dem Aufsichtsrat seine Kontrolle zu ermöglichen.[94] Die Berichte müssen rechtzeitig und i.d.R. in Textform (§ 90 Abs. 4 S. 2 AktG) den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates kommuniziert werden, § 90 Abs. 5 AktG.
Der Vorstand ist nach der Generalklausel des § 93 Abs. 2 AktG zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft gegen seine Pflicht zum Berichten verstößt. Dies liegt vor, wenn er die geschuldeten Berichte nicht, inhaltlich unkorrekt oder inkomplett vorlegt.[95]
3.2.1.2.7 Ordnungsgemäße Buchführung
In § 91 Abs. 1 AktG ist die Verpflichtung des Vorstands zur ordnungsgemäßen Buchführung explizit erwähnt. Außerdem entsteht diese Verpflichtung ebenfalls aus der Leitungsaufgabe des Vorstands, § 76 Abs. 1 AktG, sowie aus der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, § 93 Abs. 1 AktG. Die Buchführungspflicht wird in §§ 238 ff. HGB konkretisiert und durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergänzt.[96]
Verstößt der Vorstand gegen seine Pflicht zur Buchführung, dann ist er zum Schadensersatz gem. § 93 Abs. 2 AktG verpflichtet. Der Vorstand haftet auch für Fehler der Mitarbeiter, wenn er die Mitarbeiter nicht sorgfältig ausgewählt oder nicht bzw. ungenü- gend kontrolliert hat. Durch den Verstoß gegen die Buchführungspflicht können bei der Gesellschaft verschiedene Schäden entstehen, z.B. Steuerüberzahlung aufgrund falscher Gewinnermittlung, unrichtige Gewinnausschüttung usw. Für die Verletzung der Buchführungspflicht können die Vorstände u.U. auch strafrechtlich verfolgt werden, §§ 283b, 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB.[97] Die strafrechtlichen Fragen sind aber nicht Gegenstand dieser Arbeit.
Ebenso wird nicht auf die Pflichten bzw. die Haftung des Vorstands im Konzern eingegangen.
3.2.1.2.8 Risikomanagement
Die Regelung des § 91 Abs. 2 AktG wurde durch das KonTraG eingeführt. Diese Regelung verpflichtet den Vorstand, ein System der Überwachung aufzubauen, welches die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen frühzeitig erkennen lässt. Durch diese Modifikation des Gesetzes wurde die Leitung des Vorstands in eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) akzentuiert sowie die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (§ 93 Abs. 1, 2 AktG) konkretisiert.[98] Wie das Risikomanagement ausgestaltet werden muss, wurde gesetzlich nicht geregelt. Aus diesem Grund kann jedes Unternehmen individuell für sich die Instrumentarien und Prozesse der Überwachung von existenzgefährdenden Entwicklungen kreieren.[99]
Der Vorstand soll bei dem Risikomanagementsystem nicht alle Risiken selbst steuern, sondern er überträgt die Risikosteuerung auf die dafür zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens. Die Aufgabe des Vorstands besteht darin, dass er die entsprechenden bestandsgefährdenden oder für die Vermögens-, Ertragsund Finanzsituation bedeutsamen Risiken überwacht, wozu er in bestimmten Zeitabschnitten rechtzeitig Kenntnis von Berichten über die Risikolage nimmt.[100] Die Durchführung einer Risikoinventur durch Abfrage lediglich zum Bilanzstichtag und die Veranlassung ihrer Dokumentation im Lagebericht nach § 289 HGB genügen deswegen nicht.[101] Außerdem muss das Frühwarnsystem bei börsennotierten Gesellschaften Gegenstand der Abschlussprüfung sein, § 317 Abs. 4 HGB.
Die Mitglieder des Vorstands müssen gem. § 93 Abs. 1 AktG bei der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführertätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einhalten. Wenn sie ihre Pflichten verletzen, haften sie für den entstandenen Schaden als Gesamtschuldner, §§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG, 426 BGB. Im Falle eines Rechtsstreites müssen die Vorstandsmitglieder gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ihr Nichtverschulden beweisen, sog. Beweislastumkehr.
3.2.1.2.9 Verschwiegenheitspflicht
§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG verpflichtet die Vorstandsmitglieder, über vertrauliche Angaben sowie Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, welche sie durch ihre Tätigkeit erfahren, Stillschwiegen zu bewahren. Unabhängig von ihrer tatsächlichen Vertraulichkeit, unterliegen sämtliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht, soweit die Gesellschaft ein Interesse an deren Geheimhaltung oder vertraulichen Behandlung hat.[102] Die Verschwiegenheitspflicht gilt im Prinzip auch gegenüber dem Betriebsrat oder dem Wirtschaftsausschuss, wenn keine ausdrücklichen Informationsrechte nach betriebsverfassungsrechtlichen Regeln vorliegen. Zwischen den Vorstandsmitgliedern und auch gegenüber dem Aufsichtsrat, den Abschlussprüfern sowie sonstigen Beratern besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit.[103]
Gem. § 131 AktG muss der Vorstand den Aktionären grundsätzlich Auskunft in der Hauptversammlung geben. Die Erteilung der Auskunft kann aber in den Fällen des § 131 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 AktG vom Vorstand verweigert werden.
Mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Amt dauert die Verschwiegenheitspflicht fort.[104] Die Fortdauer der Schweigepflicht gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.[105]
Verletzt der Vorstand schuldhaft seine Pflicht zur Verschwiegenheit und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, so ist der Vorstand gem. § 93 Abs. 2 AktG gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.[106]
Problematisch ist aber die Weitergabe von Unternehmensdaten an potenzielle Erwerber von Aktien oder Unternehmensanteilen im Rahmen einer „Due Diligence“[107], weil diese Weitergabe mit der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kollidieren kann.[108] Wenn die Weitergabe der Unternehmensdaten das unternehmerische Interesse darstellt und der Vorstand alle notwendigen Vorkehrungen nach seinem pflichtmäßigen Ermessen trifft, verstößt er nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht.[109] Bei einem „Asset Deal“[110] ist die Offenlegung der Unternehmensdaten durch den Vorstand nicht problematisch, da die Gesellschaft selbst die Verkäuferin ist, die durch den Vorstand vertreten ist. Bei einem „Share Deal“[111] ist dagegen die Gesellschaft an der Transaktion überhaupt nicht beteiligt. Die Weitergabe der Unternehmensdaten kann nur beim unternehmerischen Interesse der Gesellschaft und nicht allein im Interesse des veräußernden Aktionärs stattfinden.[112]
3.2.1.2.10 Unterlassung schädlicher Einflussnahme
Gem. § 117 AktG ist derjenige der Gesellschaft (und ihren Aktionären) zum Schadensersatz verpflichtet, der mit Vorsatz unter Benutzung seines Einflusses Verwaltungsmitglieder oder leitende Angestellte zu schädigenden Handlungen gegenüber der AG veranlasst. Auch die Vorstände können in Anspruch genommen werden, wenn sie auf die leitenden Angestellten im Sinne des § 117 AktG pflichtwidrig einwirken. Außerdem sind die Vorstände selbst verpflichtet, den Einflussversuchen Dritter zu widerstehen. Verletzt der Vorstand seine Pflichten, dann ist er gem. § 93 Abs. 2 AktG und zusätzlich gem. § 117 Abs. 1 oder Abs. 2 AktG zum Schadensersatz verpflichtet. Verhindert der Vorstand eine Beeinflussung pflichtwidrig nicht, dann haften er gesamtschuldnerisch mit denjenigen, die bei der Beeinflussung aktiv teilgenommen haben, § 117 Abs. 2 AktG.[113]
3.2.1.2.11 Compliance-Erklärung
Gem. § 161 AktG müssen der Vorstand und der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaften jährlich eine Compliance-Erklärung abgeben.[114] Ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 161 AktG zieht keine große Haftung nach sich. Im Falle einer falschen oder unterlassenen Erklärung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung anzunehmen, die einen Haftungsgrund für Organe gem. § 93 Abs. 2 AktG darstellt.[115]
Ein Schaden kann durch die Verletzung des § 161 AktG schwerlich bei der Gesellschaft entstehen. Es kann nur ein kausaler Schaden entstehen. Die Gesellschaft muss in einem solchen Fall beweisen, dass bei korrekter Erklärung Maßnahmen unternommen worden wären, die die Vermögenslage der Gesellschaft hätten verbessern können. Bei der Nichtbeachtung des § 161 AktG wird i.d.R. der Verlust des „Good-Will“ zu erwarten sein, der in Geld schwer zu beziffern ist. Außerdem kann der zukunftsbezogene Erklärungsteil als Absichtserklärung interpretiert werden, die unverbindlich für die Gesellschaft ist und somit keine Haftung nach sich zieht.[116]
3.2.1.3 Allgemeine Sorgfaltspflichten des Vorstands
Gem. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG müssen die Vorstandsmitglieder bei ihrer Leitung „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anwenden. Diese Vorschrift hat eine Doppelfunktion. Zum einen bestimmt sie den Verschuldensmaßstab für die Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG, zum anderen formuliert sie die allgemeinen Verhaltenspflichten der Unternehmensführer in Form einer Generalklausel.[117] Konkretisiert wird die Regelung erst durch Einbeziehung der Vorstandsaufgaben gem. § 76 Abs. 1 AktG bei ihrer Anwendung. Gem. § 76 Abs. 1 AktG muss der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leiten. Der Geschäftsleitungsinhalt und -umfang sind von der Geschäftsart, -größe sowie von der konkreten Situation abhängig.[118]
Der Vorstand muss bei der Erfüllung der allgemeinen Pflichten wie ein Treuhänder die Gesellschaftsinteressen verteidigen sowie alles Schädliche unterlassen. Daraus entstehen zwei zentrale Pflichtenkreise. Der Vorstand ist zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Organfunktion sowie zur Treuepflicht verpflichtet.[119]
3.2.1.3.1 Ordnungsgemäße Wahrnehmung der Organfunktion
3.2.1.3.1.1 Unternehmerischer Gestaltungsspielraum
Der Unternehmensleiter hat innerhalb der (an sich unverbindlichen) betriebswirtschaftlichen Regeln und Erkenntnisse, zusammen mit den rechtlichen Vorgaben einen Gestaltungsspielraum bzw. Ermessen, innerhalb derer er handeln muss.[120]
Das hat der BGH in der „ARAG/Garmenbeck“-Entscheidung bestätigt, mit der Begründung, dass ohne einen weiten Handlungsspielraum die unternehmerische Tätigkeit überhaupt nicht denkbar ist. Zum Handlungsspielraum zählen das gewollte Eingehen geschäftlicher Risiken, sowie die Gefahr von Fehlbeurteilungen und -einschätzungen, der jeder Unternehmensführer ausgesetzt ist.[121] Für die oben erwähnte Problematik wurde im US-amerikanischen Gesellschaftrecht die sog. „Business Judgment Rule“[122] entwickelt. Mit der „ARAG/Garmenbeck“-Entscheidung hat diese Vernunftregelung die Gültigkeit auch in Deutschland erlangt. Mittlerweile ist diese Regelung, für die die amerikanische Business Judgment Rule als Vorbild diente, auch im deutschen Recht durch das UMAG in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodifiziert.[123]
Dank diesem unternehmerischen Ermessen können die Vorstände, die innerhalb des Gestaltungsspielraums agieren, nicht in Haftung genommen werden. Die Ermittlung des Gestaltungsspielraums ist aber kompliziert und hängt vom Einzelfall ab. Auch die risikoreicheren Geschäfte können von Vorständen vorgenommen werden, wenn sie sinnvoll sind. Beim Überschreiten des Ermessensrahmens kann der Vorstand aufgrund des Missmanagements in Haftung genommen werden.[124]
Nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG verletzt das Vorstandsmitglied seine Pflichten nicht, wenn es bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Basis angebrachter Informationen zum Wohlergehen der Gesellschaft zu handeln. Dadurch werden die wichtigsten Eckpfeiler des unternehmerischen Ermessens fixiert. Nach dieser Regelung handelt der Vorstand im Grunde haftungsfrei, also im unternehmerischen Ermessen, wenn er eine unternehmerische Entscheidung trifft, welche auf der Grundlage einer ausreichend breiten Information basiert und sich im Zeitpunkt der Entscheidung am Unternehmenswohl orientiert sowie gegen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verstößt.[125] Der Vorstand muss allerdings im Streitfall beweisen bzw. darlegen, dass er bei seiner Tätigkeit die Grenzen des Ermessens nicht überschritten bzw. beachtet hat.[126]
Zu der deutschen Business Judgement Rule gehören lediglich die unternehmerischen Entscheidungen, die nach unternehmerischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen werden und juristische Handlungsspielräume haben. Die Pflichtaufgaben[127] des Vorstands sind von der Business Judgement Rule nicht erfasst.[128]
Bei gesetzlichen Handlungsgeboten bzw. -verboten hat der Vorstand keine Wahlmöglichkeiten, sog. gebundene Entscheidungen. Aus diesem Grund ist das unternehmerische Ermessen nur unter Beachtung des von der Rechtsordnung gesetzten Rahmens rechtmä- ßig. Zu dem Rechtsrahmen gehören bspw. die zwingenden Vorschriften des Aktienrechts, die Gesellschaftssatzungsregeln und die Aufsichtsratsbeschlüsse.[129]
Der Vorstand muss für das Gesellschaftswohl agieren und nicht in eigenem Interesse bzw. dem von Dritten. Handelt der Vorstand eigennützig, dann handelt er nicht mehr im Rahmen des unternehmerischen Ermessens. Der Anlass für alle Maßnahmen muss die Gesellschaftsförderung sein. Außerdem muss das Vorstandsmitglied laut § 93 Abs. 1 S. 2 AktG „vernünftigerweise annehmen“ dürfen, dass das Wohl der Gesellschaft durch die Maßnahme gesteigert wird. Die Entscheidung für die Maßnahme muss auf den verlässlichen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Standards basieren. Dazu müssen auch alle Alternativen nachvollziehbar abgewogen werden.[130]
Der Vorstand kann auch auf unternehmerisches Ermessen verweisen, wenn er auf der Basis angemessener Information eine Entscheidung getroffen hat. Er muss alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen, d.h. er muss bei fehlender Fachkunde Expertenmeinung einholen.[131] Bei komplexen und risikoreichen Geschäften müssen entsprechend mehr und ausführlichere Informationen zur Verfügung stehen. Der Vorstand kann bspw. u.U. seine Informationspflicht verletzen, wenn er keine Due Diligence bei der Unternehmensakquisition vornimmt.[132]
Mit Hilfe der beschaffenen Information muss der Vorstand die Alternativen sowie deren Auswirkungen abwägen. Durch die Abwägung der Alternativen kann der Vorstand feststellen, welche von den Alternativen für das Gesellschaftswohl vernünftigerweise die Beste ist.[133]
3.2.1.3.1.2 Organisation des Unternehmens
Für die Schäden, die durch das Verhalten der Mitarbeiter des Unternehmens verursacht worden sind, haftet der Vorstand, wenn er seine Organisationspflichten verletzt hat.[134] Die Organisation der Gesellschaft muss so aufgebaut werden, dass die Schäden abgewendet werden und alle Rechtspflichten Dritten gegenüber erfüllt werden.[135] Ferner muss der Vorstand die Organisation so aufbauen, dass er über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft immer den Überblick behält.[136] Bei der Unterlassung der organisatorischen Vorkehrungen innerhalb des unternehmerischen Ermessens ist der Vorstand beim Schadenseintritt gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.[137]
3.2.1.3.1.3 Delegation und Ressortaufteilung
Der Vorstand kann sowohl aus einer als auch aus mehreren Personen bestehen, § 76 Abs. 2 S. 1 AktG. Bei mehrgliedrigen Vorständen sind grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AktG für sämtliche Geschäfte innerhalb des Unternehmens gemeinschaftlich zuständig, sog. Allzuständigkeit. Die Satzung bzw. die Geschäftsordnung kann von den Bestimmungen des § 77 Abs. 1 S. 1 AktG abweichen, indem die Gesamtgeschäftsführung durch ein System der Einzelgeschäftsführung mittels Ressortzuweisung auf bestimmte Vorstandsmitglieder ersetzt wird, § 77 Abs. 1 S. 2 AktG. Zugleich sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam für die Erledigung der Geschäfte verantwortlich und haften der Gesellschaft gegenüber solidarisch als Gesamtschuldner, sog. Gesamtverantwortung.[138] Da die Umsetzung der Allzuständigkeit und der Gesamtverantwortung in der unternehmerischen Praxis i.d.R. unmöglich ist, werden die Aufgaben delegiert. Es gibt vertikale, horizontale sowie externe Delegation. Bei vertikaler Delegation werden die Aufgaben auf untergeordnete Hierarchiestufen verlagert. Bei horizontaler Delegation werden die Aufgaben innerhalb derselben Hierarchiestufe verteilt.[139] Bei der externen Delegation werden die Aufgaben auf externe Dritte delegiert, sog. Outsourcing.[140] Auf der Vorstandsebene werden bei der horizontalen Delegation die Ressorts aufgeteilt.
Es gibt Pflichten, die nicht delegierbar sind. Dazu gehören die Pflichten, die durch das Gesetz ausdrücklich direkt dem Vorstand zugeteilt sind, z.B. die Insolvenzantragspflicht, die Jahresabschlussaufstellungspflicht, die Pflicht zur Einrichtung und Kontrolle eines Risikofrüherkennungssystems, die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat, die Pflichten gegenüber der Hauptversammlung, öffentlich-rechtliche Pflichten etc.[141] Die originären Leitungsaufgaben im Rahmen des Geschäftsführungsbereichs sind auch nicht delegierbar. So verbleiben die Bereiche Unternehmensplanung, -koordinierung und -kontrolle sowie Führungspostenbesetzung in der Zuständigkeit des Gesamtvorstands.[142] Der Vorstand kann dabei die Unterstützung seitens der Kollegen oder Mitarbeiter bekommen, was ihn von seiner Verpflichtung aber nicht befreit.[143]
Bei erlaubter Delegation muss der Vorstand die notwendige Sorgfalt bei der Auswahl, der Einweisung sowie der Überwachung des Delegierten anwenden. Ein Sorgfaltsmangel liegt vor, wenn die Mitarbeiter ungenügend kontrolliert werden. In einem solchen Fall kann der Vorstand im Innenverhältnis in Haftung genommen werden.[144]
Wenn die Ressortaufteilung erlaubt ist und ein Ressort einem Vorstandsmitglied zugeteilt wurde, dann sind die anderen Mitglieder des Vorstands nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung dieses Ressorts verpflichtet. Sie müssen dieses Ressort nur überwachen und bei Anzeichen von Fehlern eingreifen.[145] Das ressortführende Vorstandsmitglied haftet in erster Linie für sein Ressort.[146]
Um den Pflichtenumfang der Vorstandsmitglieder zu reduzieren, müssen die Ressorts effektiv aufgeteilt werden. Die Aufteilung der Ressorts wird entweder in der Satzung oder in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Darüberhinaus müssen die unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche klar voneinander abgegrenzt werden. Der Ressortführer muss die notwendige Qualifikation in seinem Tätigkeitsbereich haben. Der Ressortführer muss über die seinen Ressort betreffenden Angelegenheiten andere Vorstandsmitglieder informieren, um ihnen die Erfüllung der Überwachungspflicht zu ermöglichen.[147] In der Praxis wird i.d.R. zuerst der Vorstandsvorsitzende darüber informiert und er entscheidet, ob der Gesamtvorstand einzuschalten ist.[148] Der Vorstandsvorsitzende muss beim Vorliegen der unvollständigen Informationen oder bei Zweifeln selbständig alles überprüfen und darf sich nicht auf den Bericht des Kollegen verlassen.[149]
[...]
[1] v. Werder, A. (1987), S. 2265.
[2] Wiedemann, H. (1980), S. 624.
[3] Wie z.B. über die folgenden öffentlich gewordenen Fälle: Bremer Vulkan, Balsam, Holzmann, Babcock, EM.TV, Infomatec, ComRoad, Mannesmann, Infineon, Siemens, VW (Hartz), Deutsche Bank, WestLB, DaimlerChrysler, Bankgesellschaft Berlin, HypoVereinsbank, Gigabell, Metabox, SachsenLB etc.
[4] Vgl. Schilling, J. (1999), S. 1074; Lier, M. (1999), S. 1362.
[5] Vgl. Sieg, O. (2002), S. 1760 f.; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 3; Schilling, J. (2007), S. V.
[6] Z.B. während der Subprime-Krise, die in die globale Bankenkrise überging, wurden immer wieder die Vorstandsmitglieder der Banken für die entstandenen Verluste in Haftung genommen, wie z.B. die Vorstandsmitglieder der WestLB, der SachsenLB etc. Auch die aktuelle Bankenkrise stellt keine Ausnahme dar. Zu nennen ist die Millionen-Panne bei der KfW, bei der zwei Vorstände beschuldigt und vom Dienst suspendiert wurden. Es ist auch in diesem Fall zu erwarten, dass diese Vorstände in Anspruch genommen werden.
[7] Vgl. Olbrich, C. (2007), S. 45; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 5; Schilling, J. (2007), S. V.
[8] Im Folgenden wird die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe abgekürzt als DO- Versicherung bezeichnet. Der Begriff DO stammt aus dem US-Unternehmenssystem und entspricht in etwa den Mitgliedern der Leitungsorgane einer Aktiengesellschaft.
[9] Vgl. z.B. GDV (2008), Ziff. 1.1 AVB-AVG; Allianz (2008), § 1 Ziff. 2.1 AVB-O; HDI-Gerling (2005), Ziff. 1.1 AVB-VHO.
[10] GDV (2008), Ziff. 4.1 AVB-AVG.
[11] BGH, Urteil vom 05.12.1989 (VI ZR 335/88), BGHZ 109, S. 297; Anzumerken ist, dass diese Entscheidung in der Literatur sehr umstritten ist, vgl. dazu Küpper-Dirks, M. (2002), S. 32 und Dahnz, W. / Grimminger C. (2007), S. 74.
[12] Vgl. Wilhelm, J. (2005), S. 344; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 9.
[13] Vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1994 (II ZR 292/91), BGHZ 126, S. 181.
[14] BGH, Urteil vom 21.04.1997 (II ZR 175/95), BGHZ 135, S. 244.
[15] Vgl. Olbrich, C. (2007), S. 37 f.; BGH, Urteil vom 21.04.1997 (II ZR 175/95), BGHZ 135, S. 244.
[16] BGH, Urteil vom 21.12.2005 (3 StR 470/04), BGHSt 50, S. 331.
[17] Vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 (3 StR 470/04), BGHSt 50, S. 331; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 10.
[18] BGH, Urteil vom 21.12.2005 (3 StR 470/04), BGHSt 50, S. 331.
[19] BGH, Urteil vom 21.12.2005 (3 StR 470/04), BGHSt 50, S. 331.
[20] Vgl. Picot, G. (2001), S. 5; Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (1998), S. 786-794.
[21] Vgl. Böcking, H.-J. / Orth, C. (1998), S. 1241.
[22] Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (1998), Artikel 1.
[23] Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (1998), Artikel 2.
[24] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (1997), B; Ernst, C. / Seibert, U. / Stuckert, F. (1998), S. 2.
[25] Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (2002), S. 2010-2072.
[26] Vgl. Fleischer, H. (2002), S. 2980.
[27] Vgl. Dahnz, W. / Grimminger C. (2007), S. 172.
[28] Vgl. Fleischer, H. (2002), S. 2978; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 12.
[29] Gesetz zur weiteren Reform des Aktienund Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (2002), S. 2681-2687.
[30] Corporate Governance Kodex wird im nächsten Kapitel beschrieben.
[31] Das 10-Punkte-Programm besteht aus: 1) Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG); 2a) Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); 2b) Kapitalmarkt-Informationshaftungsgesetz (KapInHag); 3) Weiterentwicklung des deutschen Corporate- Governance-Kodexes, insbesondere zu mehr Transparenz bei Managergehältern; 4) Bilanzrechtsreformgesetz (BilReg); 5) Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG); 6) Bilanzkontrollgesetz (BilKoG); 7) Straffere Börsenaufsicht; 8) Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG), wogegen Anlagebetrug und Insiderhandel schärfer vorgegangen wird; 9) Sicherstellung der Verlässlichkeit von Unternehmensbewertungen durch Finanzanalysten und Rating-Agenturen; 10) Schärfere Strafen bei Delikten im Kapitalmarktbereich, o. V. (2004).
[32] Vgl. Reifschneider, C. (2007), S. 85 f.; o. V. (2004).
[33] Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (2005), S. 2802-2808.
[34] Vgl. o. V. (2004).
[35] Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (2006), S. 1897-1910.
[36] Vgl. Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (2006), Abschnitt 1, Allgemeiner Teil, § 1.
[37] Vgl. Schilling, J. (2007), S. 3.
[38] Ins Deutsche kann der Begriff „Corporate Governance“ nicht unmittelbar übersetzt werden. Inhaltlich geht es bei Corporate Governance um Methoden und Instrumente zur Leitung und Kontrolle eines Unternehmens. Sie umfasst die Gesamtheit aller internationalen und nationalen Werte und Grundsätze für eine gute und pflichtbewusste Unternehmensleitung, vgl. Pinner, W. (2008), S. 88.
[39] Vgl. Schmidt, K. (2002), S. 767.
[40] Vgl. Kort, M. (2003), § 76 Rdn. 39.
[41] Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist abrufbar unter http://www.corporate-governancecode.de.
[42] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 20, 152.
[43] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 21.
[44] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 24, 103.
[45] Vgl. Plück, R. / Lattwein, A. (2004), S. 18; Thümmel, R. C. / Sparberg, M. (1995), S. 1013.
[46] Vgl. Held, F. M. (2006), 33. Kapitel Rdn. 5, 9; Friedrich, M. A. (2002), S. 7.
[47] Vgl. Schilling, J. (2007), S. 11.
[48] Vgl. Held, F. M. (2006), 33. Kapitel Rdn. 9.
[49] In den sog. eingeschränkten oder einfachen Subsidiaritätsklauseln wird normiert, dass die Versicherungsgesellschaft nicht haftet, wenn eine andere Versicherung besteht und im konkreten Fall auch Deckung gewährt, vgl. Beckmann, R. M. (2004), S. 26.
[50] Vgl. Beckmann, R. M. (2004), S. 26.
[51] Vgl. Schilling, J. (2007), S. 11.
[52] Unter den Organmitgliedern werden nur die Vorstandsund die Aufsichtsratsmitglieder verstanden.
[53] Vgl. Held, F. M. (2006), 33. Kapitel Rdn. 5.
[54] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 27.
[55] Vgl. Beckmann, R. M. / Matusche-Beckmann, A. (2004), § 28 Rdn. 30.
[56] Für die Organhaftung nach § 93 AktG muss kein schuldrechtlicher Vertrag tatsächlich vorliegen, es reicht grundsätzlich de fakto die Organstellung, vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1988 (II ZR 194/87), BGHZ 104, S. 46 f.; Hopt, K. J. (1999), § 93 Rdn. 20 und 226; Hüffer, U. (2008), § 93 Rdn. 11; Spindler, G. (2008a), § 93 Rdn. 10.
[57] Vgl. Fleischer, H. (2006), § 11 Rdn. 3; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 31.
[58] Vgl. Zöllner, W. / Noack, U. (2006), § 43 Rdn. 4; Fleck, H.-J. (1991), S. 1270; BGH, Urteil vom 12.06.1989 (II ZR 334/87), NJW-RR 1989, S. 1255; BGH, Urteil vom 09.12.1996 (II ZR 240/95), NJW 1997, S. 741.
[59] Vgl. Hübner, U. (1992), S. 37 f.; BGH, Urteil vom 12.11.1979 (II ZR 174/77), BGHZ 75, S. 321; BGH, Urteil vom 07.12.1987 (II ZR 206/87), ZIP 1988, S. 568.
[60] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 32.
[61] Fleischer, H. (2006), § 11 Rdn. 78.
[62] Vgl. Fleischer, H. (2006), § 11 Rdn. 74.
[63] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 106.
[64] Vgl. Spindler, G. (2008a), § 93 Rdn. 97 f.
[65] Herrschende Meinung, vgl. Hüffer, U. (2008), § 57 Rdn. 2; Hopt, K. J. (1999), § 93 Rdn. 243.
[66] Vgl. Krieger, G. / Sailer, V. (2008), § 93 Rdn. 41; Hopt, K. J. (1999), § 93 Rdn. 246.
[67] Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO legal definiert.
[68] Der Begriff der Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO legal definiert.
[69] Vgl. Hoffmann, D. / Liebs, R. (2000), Rdn. 636.
[70] Vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2007 (II ZR 48/06), NZG 2007, S. 545; BGH, Urteil vom 18.04.2005 (II ZR 61/03), NZG 2005, S. 600; Sontheimer, J. (2004), S. 1005.
[71] Vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001 (II ZR 88/99), BGHZ 146, S. 275.
[72] Vgl. Habersack, M. (1999), § 92 Rdn. 91.
[73] Vgl. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2008), Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens.
[74] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (2007), A, Artikel 5 Nr. 11.
[75] Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (2007), Artikel 5 Nr. 11.
[76] Vgl. Priester, H.-J. (1999), S. 538 f.
[77] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 128.
[78] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 129.
[79] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 130.
[80] Siehe dazu Ausführungen zur MoMiG, S. 13.
[81] Vgl. Habersack, M. (1999), § 92 Rdn. 66; BGH, Urteil vom 09.07.1979 (II ZR 118/77), BGHZ 75, S. 111.
[82] Vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1979 (II ZR 118/77), BGHZ 75, S. 108.
[83] Der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 Abs. 2 InsO legal definiert.
[84] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 130.
[85] Vgl. Wiesner, G. (2007), § 25 Rdn. 74 f.
[86] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 135.
[87] Vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2001 (II ZR 217/99), WM 2001, S. 1068; BGH, Urteil vom 17.02.1997 (II ZR 278/95), WM 1997, S. 1016.
[88] Vgl. Hüffer, U. (2008), § 88 Rdn. 2; Mertens, H.-J. (1996b), § 88 Rdn. 5.
[89] Vgl. Mertens, H.-J. (1996b), § 88 Rdn. 26.
[90] Vgl. Hüffer, U. (2008), § 88 Rdn. 10.
[91] Vgl. Mertens, H.-J. (1996b), § 88 Rdn. 26.
[92] Vgl. Stößlein, M. (2006), S. 100; Schmidt, K. (2002), S. 868; Bak, J. (2003), S. 235.
[93] Vgl. Thümmel, R. C. (1997), S. 262.
[94] Vgl. Hüffer, U. (2008), § 90 Rdn. 13 f.
[95] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 143.
[96] Vgl. Spindler, G. (2008b), § 91 Rdn. 6 f.; Küpper-Dirks, M. (2002), S. 8.
[97] Vgl. Küpper-Dirks, M. (2002), S. 8; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 145.
[98] Vgl. Baars, H.-H. (2006), S. 42.
[99] Vgl. Kuhl, K. / Nickel, J.-P. (1999), S. 133.
[100] Vgl. Bitz, H. (2000), S. 3 f.
[101] Vgl. Baars, H.-H. (2006), S. 43.
[102] Vgl. Hüffer, U. (2008), § 93 Rdn. 7.
[103] Vgl. Hüffer, U. (2008), § 93 Rdn. 8.
[104] Vgl. Mertens, H.-J. (1996a), § 93 Rdn. 84; Hüffer, U. (2008), § 93 Rdn. 7.
[105] Vgl. Spindler, G. (2008a), § 93 Rdn. 61.
[106] Vgl. Zitzmann, A. / Taubert, H. (2005), S. 61.
[107] Es gibt keine allgemeine Definition für den Begriff „Due Diligence“. Unter diesem Begriff wird i.d.R. Folgendes verstanden: “The diligence reasonably expected from, and ordinarily exercised by, a person who seeks to satisfy a legal requirement or to discharge an obligation. A prospective buyer´s or broker´s investigation and analysis of a target company, a piece of property, or a newly issued security”, Black, H. C. (Hrsg.) (1999), S. 468.
[108] Vgl. Zitzmann, A. / Taubert, H. (2005), S. 61.
[109] Vgl. Hopt, K. J. (1999), § 93 Rdn. 213; Spindler, G. (2008a), § 93 Rdn. 63.
[110] Bei einem Asset Deal veräußert der Unternehmensträger seine sämtliche Vermögenswerte einem Erwerber, vgl. Zanner, A. / Doehner, R. (2006), S. 21.
[111] Bei einem Share Deal werden nur die Beteiligungsrechte am Unternehmensträger den Inhaber wechseln, vgl. Zanner, A. / Doehner, R. (2006), S. 21.
[112] Vgl. Ziemons, H. (1999), 498 f.
[113] Vgl. Schmidt, K. (2002), S. 896; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 151.
[114] Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Kapitel 2.3 Corporate Governance verwiesen.
[115] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 153.
[116] Vgl. Becker, T. (2005), S. 177; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 153; Hopt, K. J. (1999), Rdn. 275.
[117] Vgl. Spindler, G. (2008a), § 93 Rdn. 17; Hüffer, U. (2008), § 93 Rdn. 3a.
[118] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 182.
[119] Vgl. Hüffer, U. (2008), § 93 Rdn. 4; Spindler, G. (2008a), § 93 Rdn. 22.
[120] Vgl. Küpper-Dirks, M. (2002), S. 13; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 185.
[121] Vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1997 (II ZR 175/95), BGHZ 135, S. 253; Hölscher, L. / Nestler, A. / Otto, R. (2007), S. 47.
[122] Die Business Judgment Rule bedeutet sinngemäß, „dass Entscheidungen des Managements der Gerichtskontrolle entzogen sind, solange das Management die Voraussetzungen rechtmäßiger Ermessensausübung eingehalten hat.“, Schmidt, K. (2002), S. 815.
[123] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 185; Paefgen, W. G. (2004), S. 246.
[124] Vgl. Küpper-Dirks, M. (2002), S. 14; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 186.
[125] Vgl. Hopt, K. J. (1999), § 93 Rdn. 83; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 188 f.
[126] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 190.
[127] Z.B. §§ 83, 90, 91, 92 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 3, 131, 161, 170 Abs. 1 AktG etc.
[128] Vgl. Krieger, G. (2007), § 3 Rdn. 9; Schneider, S. H. (2005), S. 709.
[129] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 192.
[130] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 193 f.
[131] Vgl. Hopt, K. J. (1999), § 93 Rdn. 84.
[132] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 198.
[133] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 199.
[134] Vgl. Hoffmann, D. / Liebs, R. (2000), Rdn. 804.
[135] Vgl. Küpper-Dirks, M. (2002), S. 14.
[136] Vgl. Seibert, U. (2000), S. 430.
[137] Vgl. Küpper-Dirks, M. (2002), S. 14.
[138] Vgl. Schmidt-Husson, F. G. (2007), § 7 Rdn. 2; Heimbach, H.-J. / Boll, L. (2001), S. 802; Henn, G. (2002), § 18 Rdn. 574.
[139] Vgl. Heimbach, H.-J. / Boll, L. (2001), S. 801; Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 202.
[140] Vgl. Schmidt-Husson, F. G. (2007), § 7 Rdn. 7.
[141] Vgl. Schmidt-Husson, F. G. (2007), § 7 Rdn. 14.
[142] Vgl. Semler, J. (1996), S. 10; Hoffmann-Becking, M. (1998), S. 509; Mertens, H.-J. (1996c), § 77 Rdn. 18; Fleischer, H. (2003), S. 5.
[143] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 203.
[144] Vgl. Schmidt-Husson, F. G. (2007), § 7 Rdn. 21 f.
[145] Vgl. Heimbach, H.-J. / Boll, L. (2001), S. 805.
[146] Vgl. Krieger, G. (2007), § 3 Rdn. 13.
[147] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 207 f.
[148] Vgl. Heimbach, H.-J. / Boll, L. (2001), S. 805.
[149] Vgl. Thümmel, R. C. (2008), Rdn. 208.
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- Dennis Tomurko (Author), 2008, Die Innenhaftung des Vorstands einer AG und die D&O-Versicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121141