Die nachfolgende Hausarbeit ist im Rahmen der Übung „Parteiensysteme in der Bundesrepublik Deutschland“ entstanden. In dieser wird die Parteifinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland zuallererst im allgemein-historischen Kontext beleuchtet um im Anschluss daran beispielhaft die aktuelle Finanzsituation der Freien Demokratischen Partei, FDP, darzustellen. Eine staatliche Finanzierung wie es das Parteiengesetz heute
vorsieht, gab es vor 1949 nicht. Zwar brachte Gustav
Stresemann im Jahre 1928 einmal eine
Wahlkampfkostenerstattung ins Gespräch, diese wurde
allerdings nicht verwirklicht. Auf Bitten des preußischen
Innenministers Severing gewährte der Reichsfinanzminister
Dietrich im Jahre 1932 einen einmaligen
Wahlkampfkostenzuschuss in Höhe von 1,8 Millionen Euro.
Um einen Sieg Hitlers zu vermeiden wurden die Gelder an die
Parteien vergeben, die eine Kandidatur Hindenburgs
unterstützten. (Zentrum, Deutsche Staatspartei, SPD). Eine
weitere einmalige staatliche Parteifinanzierung erfolgte im
Jahre 1949. Die Parteien, die durch die Währungsreform
finanziell nicht gut dastanden, wurde ein Kredit durch die Landesregierungen gewährt. Auf die Rückzahlung der Kredite
wurde verzichtet.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Staatliche Parteifinanzierung vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes
1.1. Staatliche Finanzierung bis 1949
1.2. Staatliche Finanzierung von 1949-1967
2. Staatliche Parteifinanzierung nach Inkrafttreten des Parteiengesetzes
2.1 Das Parteiengesetz von 1967
2.2 Die Neureglung der Parteifinanzierung von 1984
2.3. Die Neuregelung der Parteifinanzierung von 1989
2.4. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. April 1992
2.4.1. Der Sockelbetrag
2.4.2. Der Chancenausgleich
2.4.3. Folgen des Urteils
2.5 Die Neuregelung der Parteifinanzierung aus dem Jahre 1994
2.6 Änderungen des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 ..
2.6.1 Die erste Stufe- In Kraft getreten am 1. Juli 2002
2.6.2 Die zweite Stufe- In Kraft getreten am 1. Januar
2.6.3 Die dritte Stufe - Inkrafttreten am 1. Januar 2005
2.7 Fazit der drei Stufen
3. Weitere Finanzierungen durch den Staat
3.1 Finanzierung der Parlamentsfraktionen
3.1.1 Fazit zur Fraktionsfinanzierung
3.2 Finanzierung von parteinahen Stiftungen
3.2.1 Fazit zur Finanzierung der parteinahen Stiftungen
4. Parteifinanzierung am Beispiel der Finanzsituation der Freien Demokratischen Partei
4.1 Allgemeine Informationen zur FDP
4.1.1 Historie der FDP
4.1.2 Struktur der FDP
4.2 Finanzsituation der FDP
4.2.1 Ausgaben
4.2.2 Einnahmen
4.2.2.1 Mitgliedsbeiträge und ähnliche Beiträge
4.2.2.1.1 Mitgliederentwicklung
4.2.2.1.2 Mitgliederzusammensetzung
4.2.2.2 Fraktionsbeiträge und Mandatsträgerabgaben
4.2.2.3 Spenden natürlicher und juristischer Personen
4.2.2.4 Staatliche Finanzierung
4.2.2.5 Sonstige Einnahmen
4.2.2.6 Fazit zur Einkommensstruktur der FDP
4.3 Historischer Rekurs zur Finanzsituation
4.4 Beurteilung der Finanzsituation
4.5 Fazit und Ausblick
Quellennachweis
I.Literatur
II.Internet
Abbildungs- / Tabellennachweis
Einleitung
Die nachfolgende Hausarbeit ist im Rahmen der Übung
„Parteiensysteme in der Bundesrepublik Deutschland“ entstanden. In dieser wird die Parteifinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland zuallererst im allgemein- historischen Kontext beleuchtet um im Anschluss daran beispielhaft die aktuelle Finanzsituation der Freien Demokratischen Partei, FDP, darzustellen.
1. Staatliche Parteifinanzierung vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes
1.1. Staatliche Finanzierung bis 1949
Eine staatliche Finanzierung wie es das Parteiengesetz heute vorsieht, gab es vor 1949 nicht. Zwar brachte Gustav Stresemann im Jahre 1928 einmal eine Wahlkampfkostenerstattung ins Gespräch, diese wurde allerdings nicht verwirklicht. Auf Bitten des preußischen Innenministers Severing gewährte der Reichsfinanzminister Dietrich im Jahre 1932 einen einmaligen Wahlkampfkostenzuschuss in Höhe von 1,8 Millionen Euro. Um einen Sieg Hitlers zu vermeiden wurden die Gelder an die Parteien vergeben, die eine Kandidatur Hindenburgs unterstützten. (Zentrum, Deutsche Staatspartei, SPD).1 Eine weitere einmalige staatliche Parteifinanzierung erfolgte im Jahre 1949. Die Parteien, die durch die Währungsreform finanziell nicht gut dastanden, wurde ein Kredit durch die Landesregierungen gewährt. Auf die Rückzahlung der Kredite wurde verzichtet.2
1.2. Staatliche Finanzierung von 1949-1967
An eine staatliche Parteifinanzierung dachten die Väter und Mütter des Grundgesetzes nicht, sie gingen davon aus, dass die Parteien auch weiterhin ihre Gelder aus privaten Quellen erhalten sollten. Lediglich eine Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Finanzen fand im Art.21 GG seinen Niederschlag. („Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihr er Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben“)3 Sinn und Zweck dieses Gesetzes war es, dass die Wähler sehen sollten, welche einflussreichen Geldgeber hinter den Parteien stehen.4 Zu Beginn der 1950er Jahre wurde das Spendenwesen zunehmend über Fördervereine geregelt und es wurde eine 1954 Steuerbegünstigung zur Förderung staatspolitischer Zwecke geschaffen.5 Diese Vergünstigungen wurden gegen den großen Widerstand der oppositionellen SPD durchgesetzt. Da diese Vergünstigungen allerdings nur für Parteien galten, die im Bundestag oder in einem der Länderparlamente vertreten waren, erklärte das Bundesverfassungsgericht 1958 diesen Vorstoß als verfassungswidrig, da er einen Verstoß gegen die Chancengleichheit darstellt.6
Eine staatliche Finanzierung wurde dann erstmals im Jahre 1959 eingeführt. Auf Initiative des späteren Bundesfinanzminister der CDU Gerhard Stoltenberg wurden im Jahre 1959 erstmals Globalzuschüsse an die Parteien verteilt. Die Summe belief sich auf 5 Millionen DM und wurde je nach Fraktionsstärke ausgeschüttet. Bis 1961 blieb dieser Betrag konstant. Es wurde auf eine gesetzliche Regelung verzichtet, die Politiker begnügten sich mit einer interfraktionellen Vereinbarung im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Nach einer weiteren Initiative der Koalitionsparteien der CDU und der FDP erhöhte sich im Jahre 1962 die bereitgestellte Summe auf 15 Millionen DM sowie in den Jahren 1964-1966 auf jeweils 38 Millionen DM.7
In Hinblick auf die genannten enormen Zuwachsraten verbot im Jahre 1964 das Bundesverfassungsgericht 1966 die staatliche Parteienfinanzierung. Überraschend war das Urteil, da das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1958 die staatliche Parteienfinanzierung noch für zulässig erklärt hatte. Allerdings erklärte das Gericht die Wahlkampfkostenerstattung für erstattungswürdig. Hierdurch wurde der Weg zu einer staatlichen Wahlkampfkostenerstattung vorgezeichnet. Begrenzt wurde die Erstattung dadurch, dass einer Partei nicht mehr als die Hälfte ihrer Gesamteinnahmen erstattet wurden. Außerdem mussten auch Parteien, die an der 5% Hürde scheiterten an der Wahlkampfkostenerstattung partizipieren können.8
2. Staatliche Parteifinanzierung nach Inkrafttreten des Parteiengesetzes
2.1 Das Parteiengesetz von 1967
Das in 1.2. erwähnte Parteifinanzierungsurteil vom 19. Juli 1966 wurde nun zum Anlass genommen, dass seit 1949 fällige Parteiengesetz zu verabschieden.9 In diesem am 24. Juli 1967 verabschiedeten Gesetz wurde eine Wahlkampfkostenerstattung bewilligt. Betrug diese im Einführungsjahr noch 2,50 DM pro Wahlberechtigten stieg sie in den nächsten Jahren sehr schnell an. So betrug sie im Jahre 1989 schon das Doppelte, also 5 DM.10 Mit über 18- jähriger Verspätung kam somit der Gesetzgeber nun endlich dem Verfassungsauftrag aus Art. 21 Abs.3 GG nach.11 Allerdings war das Gesetz nicht unumstritten, dies zeigt ein Kommentar von Karl-Heinz Seifert:
„Das Parteiengesetz ist auch sonst kein Meisterwerk, im Sachlichen teilweise wenig durchdacht, nicht überall mit der Verfassung abgestimmt und rechtstechnisch, auch terminologisch, voller Mängel.“12
2.2 Die Neureglung der Parteifinanzierung von 1984
Bundespräsident Karl Carstens beauftragte im Jahr 1982 eine Kommission, die Vorschläge unterbreiten sollten, wie die Parteifinanzierung unter Beachtung des grundgesetzlichen Auftrags der Parteien in Zukunft geregelt werden konnte. Gründe für die Neuordnung waren unter anderem die schlechte finanzielle Situation der Parteien, sowie der Vertrauensverlust der Bevölkerung, der durch die zahlreichen Spendenaffären entstanden war.13
Entscheidende Änderungen, die beschlossen wurden waren der Chancenausgleich, sowie eine steuerliche Begünstigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien in Höhe von 5% des Einkommens. Außerdem wurde eine Anhebung der Publizitätskriterien vorgesehen. Daneben wurde rückwirkend zu der Bundestagswahl 1983 die Wahlkampfkostenpauschale von 4,50 DM auf 5 DM erhöht. Diese Erhöhung galt gleichzeitig auch für die zukünftigen Wahlen.
Trotz verfassungsrechtlicher Unstimmigkeiten, die gerade die steuerlichen Vergünstigungen betrafen, hielt die Neuregelung im Wesentlichen der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts stand.14
2.3. Die Neuregelung der Parteifinanzierung von 1989
Zusätzlich zur Wahlkampfkostenpauschale wurde am 1. Januar 1989 der so genannte Sockelbetrag eingeführt. Jede Partei mit mindestens 2 v.H. der Zweitwählerstimmen bei Bundestagswahlen erhält zusätzlich zur bisherigen Wahlkampfkostenerstattung einen Sockelbetrag von 6 v.H. der gesamten Wahlkampfkostenpauschale.15
Mit der Einführung dieses Sockelbetrages war eine Ausweitung der staatlichen Parteifinanzierung verbunden. Abgesehen von den Grünen stimmten alle anderen Parteien, die im Bundestag vertreten waren (CDU/CSU, SPD, FDP) der Änderung zu.16 Im Ergebnis bewirkt der Sockelbetrag eine Bevorzugung der kleinen Parteien.17 Abgesehen von der Neueinführung dieses Sockelbetrages wurde eine Verdopplung der Publizitätsgrenze beschlossen. Diese lag nun bei Spenden von 40.000 DM.
Außerdem wurde eine massive Anhebung des Chancenausgleichs beschlossen.
Die Grünen stellten einen Antrag bei dem Bundesverfassungsgericht, das überprüfen sollte, ob die am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Neuregelungen verfassungskonform waren.18
2.4. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. April 1992
In seinem Urteil vom 9 April 1992 erklärte das Bundesverfassungsgericht bis auf die Wahlkampfkostenpauschale fast die gesamten staatlichen Regelungen zur Parteifinanzierung für verfassungswidrig.
2.4.1. Der Sockelbetrag
Der in § 18 Abs. 6 PartG geregelte Sockelbetrag wurde als verfassungswidrig angesehen, da er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit darstellt. Eine erfolgsunabhängige Finanzierung der Parteien laufe dem Grundsatz zuwider, so die Begründung.
2.4.2. Der Chancenausgleich
Auch der Chancenausgleich wurde in Abkehr zu früheren Urteilen als verfassungswidrig erklärt. Grund war die Verletzung der Chancengleichheit. Die Ungleichbehandlung, so argumentierte das Verfassungsgericht, bei der steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen an eine Partei, die der Chancenausgleich voraussetzte, entstehe gar nicht, weil für alle Mitglieder die gleiche steuerliche Abzugsfähigkeit bestehe.19
2.4.3. Folgen des Urteils
Die Bundesverfassungsgerichtsurteile aus den Jahren 1966 und 1986 wurden erheblich revisioniert, auch die Regelungen, die größtenteils erst Ende 1988 eingeführt wurden, wurden für nichtig erklärt. Trotzdem brauchten die Parteien die Gelder aus den letzten Jahren nicht zurückzahlen, die sie ja verfassungswidrig bekommen hatten. Auch mussten sie in Zukunft nicht mit weniger Geld auskommen. Denn obwohl das Urteil wie eine formale Niederlage aussah, enthielt das Urteil eine finanzielle Vergünstigung der Parteien, denn es erlaubte erstmals eine allgemeine Finanzierung der Parteien. Die Wahlkampfkostenpauschale in den neuen Bundesländern wurde von 2 DM auf 5 DM hoch gesetzt. Ebenfalls wurde eine staatliche Obergrenze für das Finanzierungsvolumen festgesetzt, diese lag bei 230 Millionen DM.20
2.5 Die Neuregelung der Parteifinanzierung aus dem Jahre 1994
Im Jahre 1992, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, setzte der damalige Bundespräsident von Weizsäcker, eine unabhängige Kommission ein, welche eine neue Parteifinanzierung erarbeiten sollte.
Das Gesetz zur Parteienfinanzierung trat dann am 1. Januar 1994 in Kraft. Es wurde mit den Stimmen der CDU/CSU, der FDP und einem großen Teil der Stimmen der SPD verabschiedet. Dieses Gesetz ging weit über die Vorschläge der Kommission hinaus und sah vor, dass die staatliche Finanzierung einer Partei nicht höher sein darf als die Eigenfinanzierung. (relative Obergrenze) Auch darf die eben beschriebene Obergrenze von 230 Millionen DM nicht überschritten werden (absolute Obergrenze).
Jede Partei erhält für die ersten 5 Millionen Wählerstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl, bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl bekommen hat, jährlich einen Betrag von 1,30 DM. Für die Stimmen, die über die 5 Millionen hinausgehen erhalten sie einen Betrag von 1 DM.21
[...]
1 Muthers, Kerstin: Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteifinanzierung, in: Ipsen, Jörg (Hg.) Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung, Band 2 , Göttingen 2004, S. 35-36.
2 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 123
3 vgl. Art. 21 des Grundgesetzes für die BRD
4 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 123
5 von Alemann, Ulrich: Das Parteiensystem der BRD, in Benz, Arthur u.a.(Hg.): Grundwissen Politik, Band 26,3 überarbeitete und aktualisierte Auflage, Opladen 2003, S.89.
6 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 124
7 Muthers, Kerstin: Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteifinanzierung, in: Ipsen, Jörg (Hg.) Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung, Band 2 , Göttingen 2004, S. 36-37.
8 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 126.
9 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 126.
10 von Arnim, Hans Herbert: Die neue Parteienfinanzierung, Bonn 1989, S.11.
11 Muthers, Kerstin: Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteifinanzierung, in: Ipsen, Jörg (Hg.) Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung, Band 2 , Göttingen 2004, S. 43.
12 Seifert: Die politischen Parteien im Recht der BRD, Köln, Berlin, Bonn, München, 1975. S.48.
13 Muthers, Kerstin: Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteifinanzierung, in: Ipsen, Jörg (Hg.) Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung, Band 2 , Göttingen 2004, S. 47.
14 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 127.
15 von Arnim, Hans Herbert: Die neue Parteienfinanzierung, Bonn 1989, S.59.
16 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 128.
17 von Arnim, Hans Herbert: Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, Mainz 1991, S.40.
18 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 128.
19 Muthers, Kerstin: Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteifinanzierung, in: Ipsen, Jörg (Hg.) Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung, Band 2 , Göttingen 2004, S. 48.
20 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 129-130.
21 Drysch, Thomas: Parteifinanzierung- Österreich, Schweiz BRD, Opladen 1998, S. 130.
- Arbeit zitieren
- Timo Bouerdick (Autor:in), 2004, Parteifinanzierung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120980
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