[...] Unter diesen Voraussetzungen begannen in den westlichen Besatzungszonen die Vorarbeiten für eine verfassunggebende Versammlung: An der Münchner Ministerpräsidentenkonferenz im Juni 1947 nahmen letztmals die Ministerpräsidenten der Sowjetzone teil, im Verlauf der Konferenz verließen sie diese dann auf Geheiß Moskaus. Da nunmehr eine zumindest vorläufige Trennung des Gebietes der vier Besatzungszonen unausweichlich erschien, beschlossen die Westalliierten unter Beteiligung der Nachbarländer Luxemburg, Belgien und der Niederlande auf der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz die Frankfurter Dokumente: Durch die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sollte ein demokratischer und föderalistischer Staat geschaffen werden. Unter diesen Vorgaben konferierten die westdeutschen Ministerpräsidenten in Koblenz und beschlossen, eine gesamtdeutsche Verfassung zurückzustellen, bis die Voraussetzung, also die Einheit Deutschlands, geschaffen sei. Man einigte sich auf den Namen „Grundgesetz“ für diese provisorische Verfassung. Im Anschluss an eine Sachverständigenkonferenz auf Herrenchiemsee nahm der Parlamentarische Rat am 1. September 1948 seine Arbeit auf. Die 65 Abgeordneten waren zuvor von den westdeutschen Landtagen gewählt worden. Gemäß den politischen Kräfteverhältnissen setze er sich wie folgt zusammen: CDU/CSU und die SPD waren mit jeweils 27 Abgeordneten bestimmend, die kleineren Parteien (FDP, Zentrum, DP, KPD) stellten zusammen elf Mitglieder. Zum Präsidenten des Rates wurde Konrad Adenauer gewählt. Am 8. Mai 1949, also genau vier Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation, stimmten die Mitglieder über das Grundgetz ab; eine klare Mehrheit von 53 gegen zwölf Stimmen nahm den Entwurf des Grundgesetzes an. Anschließend wurde das Grundgesetz in elf von zwölf Landtagen angenommen. Da eine Volksabstimmung wegen des provisorischen Charakters nicht gewollt war, trat das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in Kraft.
Inhalt
1. Einleitung: Die Entstehung des Grundgesetzes
2. Wichtige Normen im Überblick
3. Streitfragen
3.1. Soziale Grundrechte
3.2. Direktdemokratische Elemente
3.3. Weitere Streitfragen
4. Fazit: Das Grundgesetz – Antwort auf Weimar
5. Literatur
1. Einleitung: Die Entstehung des Grundgesetzes
Mit der bedingungslosen[1] Kapitulation am 8. Mai 1949 ging der Untergang der deutschen Staatsgewalt einher. Deutschland wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt, schnell stellte sich heraus, dass eine gemeinsame Deutschlandpolitik der Besatzungsmächte wegen ideologischer Differenzen nicht möglich war. Berlin befand sich unter der gemeinsamen Verwaltung der Siegermächte, hier galt das Grundgesetz bis 1990 nur eingeschränkt. Die UdSSR war als Besatzungsmacht im östlichen Teil Deutschlands an einer Einheit des Landes bzw. der Besatzungszonen interessiert, da die Westmächte aber eine „Sowjetisierung“ fürchteten, kam es nicht dazu. Bei den letzten freien Landtagswahlen 1946 kam die Sozialistische Einheitspartei in den Ländern der Sowjetzone zu keiner absoluten Mehrheit.
Unter diesen Voraussetzungen begannen in den westlichen Besatzungszonen die Vorarbeiten für eine verfassunggebende Versammlung: An der Münchner Ministerpräsidentenkonferenz im Juni 1947 nahmen letztmals die Ministerpräsidenten der Sowjetzone teil, im Verlauf der Konferenz verließen sie diese dann auf Geheiß Moskaus. Da nunmehr eine zumindest vorläufige Trennung des Gebietes der vier Besatzungszonen unausweichlich erschien, beschlossen die Westalliierten unter Beteiligung der Nachbarländer Luxemburg, Belgien und der Niederlande auf der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz die Frankfurter Dokumente: Durch die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sollte ein demokratischer und föderalistischer Staat geschaffen werden.
Unter diesen Vorgaben konferierten die westdeutschen Ministerpräsidenten in Koblenz und beschlossen, eine gesamtdeutsche Verfassung zurückzustellen, bis die Voraussetzung, also die Einheit Deutschlands, geschaffen sei. Man einigte sich auf den Namen „Grundgesetz“ für diese provisorische Verfassung. Im Anschluss an eine Sachverständigenkonferenz auf Herrenchiemsee nahm der Parlamentarische Rat am 1. September 1948 seine Arbeit auf. Die 65 Abgeordneten waren zuvor von den westdeutschen Landtagen gewählt worden. Gemäß den politischen Kräfteverhältnissen setze er sich wie folgt zusammen: CDU/CSU und die SPD waren mit jeweils 27 Abgeordneten bestimmend, die kleineren Parteien (FDP, Zentrum, DP, KPD) stellten zusammen elf Mitglieder. Zum Präsidenten des Rates wurde Konrad Adenauer gewählt.
Am 8. Mai 1949, also genau vier Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation, stimmten die Mitglieder über das Grundgetz ab; eine klare Mehrheit von 53 gegen zwölf Stimmen nahm den Entwurf des Grundgesetzes an. Anschließend wurde das Grundgesetz in elf von zwölf Landtagen angenommen. Da eine Volksabstimmung wegen des provisorischen Charakters nicht gewollt war, trat das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in Kraft.
2. Wichtige Normen im Überblick
Bereits die Präambel des Grundgesetzes gehört nach Auffassung der Staatsrechtslehre zu den verfassungsrechtlichen Normen. Sie bestimmt:
„[…] Die Deutschen […] haben die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
Dieser Satz besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland keine weiteren Gebietsansprüche erhebt. Der Aufruf, der in der Präambel bis zur Vereinigung zu finden war, „[…] das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, […] die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“ ist mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes erfüllt.
Unmittelbar am Anfang des Grundgesetzes sind die Grundrechte zu finden. Im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung räumen die Väter des Grundgesetzes ihnen somit den wichtigsten Platz in der Verfassung ein. Diese Stellung der Grundrechte ist historisch einmalig und als Reaktion auf die NS-Unrechtsregime zu deuten. Es sind vier Grundrechtsarten zu unterscheiden: Freiheitsrechte (Abwehrrechte) geben dem einzelnen Bürger einen Anspruch auf Unterlassung staatlicher Eingriffe in seine persönliche Rechtssphäre. Nach dem klassischen liberalen Verständnis hat der Mensch einen angeborenen Freiheitsbereich, in den nicht eingegriffen werden darf. Dies wird auch als Naturrechtslehre bezeichnet. Die zweite Gruppe stellen die politischen Grundrechte dar. Sie beinhalten Mitwirkungsbefugnisse im Gemeinwesen, zu nennen ist hier insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Ob das Grundgesetz „Teilhaberechte“ gewährt, ist bisher offen, sie stehen aber nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Möglichen. Soziale Grundrechte finden sich im Grundgesetz nicht, dafür Staatszielbestimmungen (s. 3.1). Im Grundgesetz wird zwischen Menschenrechten und Deutschengrundrechten unterschieden. Menschenrechte stehen allen Menschen, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden, zu, Deutschengrundrechte nur deutschen Staatsbürgern und EU-Ausländern.
[...]
[1] Laut Aufgabenstellung ist die Verwendung von Fußnoten in dieser Arbeit nicht vorgesehen. Zitate werden daher neben der Kenntlichmachung durch Anführungszeichen im Text mit einer Quellenangabe versehen. Soweit es sich um Grundgesetzzitate handelt, ist folgende Fassung maßgeblich: Gesetzesbeschluss vom 30.6.2006 (BR-Drucks. 462/06).
- Quote paper
- Tim Peters (Author), 2008, Das Grundgesetz - Antwort auf Weimar, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120769
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.