„Sustainable development is development that meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs”1 lautet die Definition der ehemaligen norwegischen Vorsitzenden der World Commission on Environment and Development der Vereinten Nationen Gro Harlem Brundtland. Demnach ist die heutige Generation unter Berücksichtigung der Erfüllung ihrer eigenen Bedürfnisse dazu verpflichtet, die ökologische Existenzfähigkeit der Erde zu gewährleisten, sodass zukünftige Generationen ihre
eigenen Bedürfnisse befriedigen können.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit
2. Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen des Emissionshandels
2.1 Das Kyoto-Protokoll
2.2 Aufbau und Funktionsweise des Emissionshandels
2.3 Rechtlicher Rahmen in Europa und der Bundesrepublik Deutschland
2.3.1 EU-Emissionshandelsrichtlinie
2.3.2 Nationaler Allokationsplan
2.3.3 TEHG und Zuteilungsgesetze
2.4 Emissionshandel in der Praxis
2. 4.1 Emissionsgenehmigung
2.4.2 Zuteilung und Ausgabe von Emissionszertifikaten
2.4.3 Emissionsbericht und Rückgabe der Zertifikate
2.4.4 Banking and Borrowing
2.4.5 Handel mit Emissionszertifikaten
2.5 Chancen, Risiken und Gefahren des Emissionshandels aus Unternehmenssicht
3. Bilanzierung von Emissionszertifikaten nach HGB
3.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
3.1.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
3.1.3 Ausweis und Ansatz der Zertifikate
3.2 Bilanzierung der Höhe nach
3.2.1 Zugangsbewertung der Zertifikate
3.2.2 Folgebewertung
3.2.2.1 Folgebewertung der Zertifikate
3.2.2.2 Folgebewertung des Sonderpostens
3.3 Veräußerung von Emissionszertifikaten und ihre Auswirkung auf den passiven Sonderposten
3.4 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung an den Staat
3.4.1 Ansatz der Abgabeverpflichtung
3.4.2 Bewertung der Abgabeverpflichtung
3.5 Bilanzierung von erwarteten Sanktionen
3.6 Sonstige Angaben in Anhang und Lagebericht
3.7 Zusammenfassung/ Würdigung
4. Bilanzierung von Emissionszertifikaten nach IFRS
4.1 Bilanzierung dem Grunde nach
4.1.1 Klassifizierung der Zertifikate
4.1.2 Definition der Zertifikate
4.1.3 Ansatz und Ausweis der Zertifikate
4.2 Bilanzierung der Höhe nach
4.2.1 Zugangsbewertung der Zertifikate
4.2.2 Ausweis eines passiven Rechungsabgrenzungspostens
4.2.3 Folgebewertung der Zertifikate
4.3 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung an den Staat
4.3.1 Ansatz der Abgabeverpflichtung
4.3.2 Bewertung der Abgabeverpflichtung
4.4 Bilanzierung von erwarteten Sanktionen
4.5 Scheitern des IFRIC 3 und Ausblick
4.6 Alternative Bilanzierungsmethoden
4.6.1 Fair-Value-Approach
4.6.2 Hedge Accounting
4.6.3 US-GAAP Ansatz
4.6.4 Unit-of-Pollution-Methode
4.7 Aktueller Stand der Bilanzierung in der Praxis
4.8 Zusammenfassung/Würdigung
5. Auswirkung der Bilanzierung von Emissionszertifikaten auf das Rating
6. Fazit
Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Verpflichtungen und Zuwachsspielräume nach dem Burden Sharing Agreement
Abb. 2: Prinzip des Emissionshandels
Abb. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
Abb. 4: Aufstellung des Zwischenabschlusses; Anschaffungskostenmethode
Abb. 5: Aufstellung des Zwischenabschlusses; Neubewertungsmethode
Abb. 6: GuV vom 1.1. – 30.6.t1; Anschaffungskosten- und Neubewertungsmethode
Abb. 7: Aufstellung des Jahresabschlusses; Anschaffungskostenmethode
Abb. 8: Aufstellung des Jahresabschlusses; Neubewertungsmethode
Abb. 9: GuV am 31.12.t1; Anschaffungskosten- und Neubewertungsmethode
Abb. 10: Rückgabe der Emissionszertifikate; Anschaffungskostenmethode
Abb. 11: GuV am 30.4.t2; Anschaffungskostenmethode
Abb. 12: Rückgabe der Emissionszertifikate; Neubewertungsmethode
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Mögliche Ergebnisverschiebung durch eine Bilanzierung mit IFRIC 3
Tab. 2: Beispiel zum Fair-Value-Approach
Tab. 3: Beispiel zur Unit-of-Pollution-Methode
Tab. 4: Auswirkung auf die Eigenkapitalquote bei Wahl der zweiten Alternative
Tab. 5: Auswirkung auf die Eigenkapitalquote bei Wahl der ersten Alternative
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
„Sustainable development is development that meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs”[1] lautet die Definition der ehemaligen norwegischen Vorsitzenden der World Commission on Environment and Development der Vereinten Nationen Gro Harlem Brundtland. Demnach ist die heutige Generation unter Berücksichtigung der Erfüllung ihrer eigenen Bedürfnisse dazu verpflichtet, die ökologische Existenzfähigkeit der Erde zu gewährleisten, sodass zukünftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen können.
Dies bedeutet für die heutige Gesellschaft, dass sie zunehmend Maßnahmen gegen die weltweite Veränderung des Klimas ergreifen muss. Denn die Situation auf unserer Erde hat sich grundlegend geändert. So stiegen in dem Zeitraum von 1970 bis 2004 die weltweiten anthropogenen Treibhausgasemissionen um 70%, die CO2-Emissionen sogar um 80 % an.[2] Besonders bedenklich ist die Tatsache, dass der Anstieg in den letzten 50 Jahren fast doppelt so hoch war wie in den gesamten letzten 100 Jahren. Die steigenden Emissionen haben eine globale Erwärmung des Klimas zur Folge. So stieg die weltweite Durchschnittstemperatur in den vergangenen 100 Jahren um 0,74 Grad Celsius an. Die Hauptursache hierfür ist der Mensch, der durch die Verbrennung von fossilen Brennstoffen wie Öl, Kohle und Gas weltweit die klimaschädlichen Gase freisetzt.[3] Der Chef-Ökonom der britischen Regierung, Sir Nicholas Stern, erklärt in dem Stern Review, dass der Klimawandel die wirtschaftliche Entwicklung bedroht und bei einem nicht rechtzeitigen Einschreiten zu einer 20% Verringerung des weltweiten Bruttosozialproduktes führen kann. Im Gegensatz dazu werden sich die Vermeidungskosten für die Reduktion der Treibhausgasemissionen nur auf ca. 1 % des globalen Bruttoinlandsprodukts belaufen.[4]
Die Folge eines Nichthandelns sind weltweite Katastrophen, das Schmelzen von Gletschern, der Anstieg des Meeresspiegels und das Aussterben von über 40% aller Tierarten.[5] Um dieser Veränderung vorzubeugen, wurde mit dem Protokoll von Kyoto eine Vereinbarung ins Leben gerufen, die die Reduktion des weltweiten Schadstoffniveaus erreichen soll. Ein Mechanismus des Kyoto-Protokolls[6] ist der Emissionshandel. Durch ihn werden Emissionen zu einem handelbaren Gut gemacht.
In der Arbeit wird schwerpunktmäßig die bilanzielle Abbildung des Emissionshandels nach deutschem und internationalem Recht behandelt. Unser deutsches Handelsgesetzbuch (HGB) trat zum ersten Mal am 10.5.1897 in Kraft. Im Laufe der Zeit wurde es modernisiert, doch konnte zur damaligen Zeit niemand damit rechnen, dass der Staat jemals auf die Idee kommen würde, werthaltige Emissionszertifikate, versehen mit einer Rückgabepflicht, kostenlos an Unternehmen zu verteilen. Dementsprechend wurde das System des Emissionshandels bei der Entwicklung des HGB und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) nicht berücksichtigt.
Bei der Bilanzierung sind besonders der kostenlose Charakter und die Rückgabepflicht der Emissionszertifikate als problematisch anzusehen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Zertifikate auch entgeltlich gekauft bzw. gehandelt werden können, was dazu führt, dass in den Unternehmen gemischte Portfolios auftreten werden. Sehr komplex ist die Tatsache, dass Unternehmen bei der Rückgabe der Zertifikate nicht nur die ihnen vom Staat kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechend ihres getätigten Schadstoffausstoßes zurückgeben können. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, die Zertifikate während des Jahres zu veräußern. Ein Unternehmen ist lediglich dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten entsprechend seines tatsächlichen Emissionsausstoßes am Abgabetag zurückzugeben. Dies können Zertifikate aus der unentgeltlichen Zuteilung des Staates sein oder solche, die entgeltlich am Markt erworben wurden. Außerdem besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Ihren Schadstoffausstoß durch innovative Maßnahmen zu reduzieren und somit die Höhe ihrer Abgabepflicht zu beeinflussen. Das hat zur Folge, dass die zugeteilte Menge an Emissionszertifikaten keinesfalls der Abgabemenge entsprechen muss. Berücksichtigt man jetzt noch die volatilen Marktpreise der Zertifikate, so entsteht hierdurch ein äußerst komplexes Bilanzierungsproblem.[7]
Bei der Bilanzierung im Rahmen der International Financial Reporting Standards (IFRS) gilt es besonders zu berücksichtigen, dass es nach dem momentanen Stand im Gegensatz zum Handelsrecht keine gültigen Bilanzierungsregeln gibt. Die von dem International Financial Reporting Standard Committee (IFRIC) verabschiedete Interpretation IFRIC 3 (Emission Rights) wurde vom International Accounting Standard Board (IASB) wegen starker Kritik noch im Jahre 2005 zurückgezogen. Demnach müssen Unternehmen in der gegenwärtigen Situation selbständig Bilanzierungsmöglichkeiten entwickeln, um den Emissionshandel bilanziell abzubilden.
1.2 Gang der Arbeit
Zuerst werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Emissionshandels dargestellt. Dabei werden speziell das Protokoll von Kyoto als Grundlage für den Emissionshandel, das eigentliche Prinzip des Emissionshandels und die gesetzliche Umsetzung des Protokolls in Europa und Deutschland behandelt. Anschließend wird die Funktionsweise des Emissionshandels in der Praxis aufgezeigt. Die Chancen, Risiken und Gefahren des Emissionshandels aus Unternehmenssicht bilden den Abschluss des Kapitels.
Der dritte Punkt der Arbeit stellt die bilanzielle Behandlung der Emissionszertifikate nach HGB dar. Dabei ist die Vorgehensweise strikt systematisch. Zuerst erfolgt die Bilanzierung dem Grunde und dann der Höhe nach. Die Arbeit orientiert sich dabei an der Stellungnahme des IDW[8] zur Bilanzierung von Emissionszertifkaten (IDW RS HFA 15) und setzt sich kritisch mit dieser auseinander.
Im vierten Teil wird die Bilanzierung nach den IFRS ausgeführt. Dabei wird der Emissionshandel nach den bestehenden Standards der IFRS abgebildet. Die Vorgehensweise ist dabei analog zum handelsrechtlichen Teil. Zuerst erfolgt die Bilanzierung dem Grunde und anschließend der Höhe nach. Bei der Bilanzierung bietet die Stellungnahme des IFRIC 3 eine Orientierungshilfe. Zugleich werden die Gründe für das Scheitern sowie der aktuelle Stand der Entwicklung der Bilanzierung aufgezeigt. Anschließend erfolgt eine Darstellung der alternativen Bilanzierungsmethoden und der momentanen Stand der Bilanzierung in der Praxis. Zum Ende eines jeden Kapitals erfolgt eine Zusammenfassung und Würdigung der jeweiligen Bilanzierungsweise.
Der letzte Punkt der Arbeit zeigt die Auswirkung der Bilanzierung von Emissionszertifikaten auf das Banken-Rating und die Bedeutung für Unternehmen anhand eines Beispiels.
2. Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen des Emissionshandels
2.1 Das Kyoto-Protokoll
Im Jahre 1992 wurde im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro das erste internationale Klimaschutzabkommen, die so genannte Klimarahmenkonvention, ins Leben gerufen.[9] Das Abkommen wurde bis heute von 189 Staaten angenommen und zielt darauf ab, eine Verlangsamung der globalen Erwärmung und Minderung der Klimafolgen zu erreichen. 1994 trat die Konvention in Kraft und seitdem kommt es einmal jährlich zu Konferenzen der beteiligten Staaten, auf denen über weitere Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz beraten wird.[10]
Die dritte Vertragsstaatenkonferenz im Jahre 1997 verabschiedete das so genannte Kyoto-Protokoll. In dem Protokoll verpflichten sich die teilnehmenden Industriestaaten zu einer Senkung des Ausstoßes der wichtigsten Treibhausgase ( Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid (SF6) und Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) im Zeitraum von 2008 bis 2012 um durchschnittlich 5,2 % gegenüber dem Niveau von 1990.[11]
Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichteten sich die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland, die Treibhausgas-Emissionen in Ihrem Bereich um 8 % zu reduzieren. Die Bundesrepublik Deutschland ging mit dem Abschluss der so genannten Lastenverteilungsvereinbarung (Burden Sharing Agreement) sogar eine noch höhere Reduktionsverpflichtung ein. Nach diesem Plan werden die Reduktionsverpflichtungen in unterschiedlicher Höhe auf die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verteilt. Demnach müssen Länder Länder, die wirtschaftlich weiter fortgeschritten sind, eine höhere Reduktionsverpflichtung eingehen als weniger stark fortgeschrittene Länder. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, ihren Schadstoffausstoß um 21 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.[12]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Verpflichtungen und Zuwachsspielräume nach dem Burden Sharing Agreement
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Konzak/Bahlert/Heßler, 2006, S. 15.
Damit das Kyoto Protokoll in Kraft treten konnte, mussten mindestens 55 Staaten, die 55 % der ausgestoßenen CO2-Emissionen der Industrieländer von 1990 verursachen, das Protokoll ratifizieren die 55 % der ausgestoßenen CO²-Emissionen der Industrieländer von 1990 verursachen .[13]
Das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls war lange Zeit gefährdet, da die USA, verantwortlich für 36,1 % des weltweiten Emissionsausstoßes, das Protokoll bis heute nicht ratifiziert haben und somit nicht die erforderlichen 55 % erreicht werden konnten. Erst als im Oktober 2004 Russland das Kyoto-Protokoll ratifizierte, konnte es letztendlich am 16.2.2005 in Kraft treten.[14] Nach momentanem Stand haben 177 Länder das Kyoto-Protokoll ratifiziert, die zusammen 62% des weltweiten CO2-Ausstoßes abdecken.[15] Als vorletztes Land ratifizierte Australien am 03.12.2007 das Kyoto-Protokoll, somit fehlen als einzige Industrienation nur noch die Vereinigen Staaten von Amerika. [16]
Zur Erreichung der Emissionsziele kennt das Kyoto-Protokoll neben dem Emissionshandel , noch zwei weitere projektbezogene flexible Mechanismen, die so genannten Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM). Die Grundidee hierbei ist, dass es keine Bedeutung hat, in welchem Land eine Reduzierung des Schadstoffaustoßes vorgenommen wird. Wichtig ist vielmehr, dass es global gesehen zu einer Verringerung des Emissionsausstoßes kommt. Die Verminderung von Emissionen in einer anderen Anlage ist dann für ein Unternehmen interessant, wenn die Minderungskosten in diesen Anlagen geringer sind als die der eigenen. Für die Durchführung dieser Emissionsminderung erhält das durchführende Unternehmen Minderungsgutschriften, welche es sich auf sein Emissionsziel anrechnen lassen kann. Durch die Reduktion von Emissionen werden Vermeidungs-maßnahmen zuerst dort durchgeführt, wo sie am billigsten sind. Der wesentliche Unterschied zwischen CDM und JI liegt daran, dass CDM-Projekte zwischen einem Industrie- und Entwicklungsland und JI-Projekte zwischen zwei Industrieländern durchgeführt werden.[17]
2.2 Aufbau und Funktionsweise des Emissionshandels
Das wichtigste Instrument des Kyoto-Protokolls zur Reduzierung von Treibhausemissionen ist der Emissionshandel. Die Idee des Emissionshandels basiert auf einem so genannten „Cap-and-Trade-System“. Der Aufbau und die Funktionsweise eines solchen Systems stellen sich wie folgt dar.
Der Staat begrenzt den Ausstoß an Schadstoffen (cap), indem er den Emittenten zu Beginn eines festgelegten Zeitraumes eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten unentgeltlich oder entgeltlich zuteilt. Die Emittenten sind dann nach Ablauf des Zeitraumes dazu verpflichtet, die Zertifikate in der Höhe ihres tatsächlichen Schadstoffaustoßes wieder zurückzugeben. Jedes ausgegebene Zertifikat verbrieft hierbei das Recht, eine bestimmte Menge an Treibhausgasen in der Handelsperiode zu emittieren. Die Recheneinheit beträgt hierbei eine Tonne CO2-Äquivalent.[18] Da die Menge an zugeteilten Zertifikaten geringer ist als die tatsächlich emittierte Menge an Emissionen, entsteht eine Reduktion des Schadstoffausstoßes. Dies führt dazu, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, ihren Schadstoffausstoß durch Reduktionsmaßnahmen wie Wechsel der Brennstoffart oder Investitionen in Anlagen mit moderner und umweltfreundlicher Technologie zu senken. Dementsprechend können Unter-nehmen die nicht mehr benötigten Zertifikate am Markt veräußern und somit zusätzliche Einnahmen erzielen. Andere Unternehmen, die mehr Schadstoffe emittieren, als die ihnen zur Verfügung stehenden Zertifikate zulassen und nicht bereit oder in der Lage sind, den Ausstoß durch Reduktionsmaßnahmen den Ausstoß anzupassen, müssen die fehlenden Zertifikate nachkaufen. Dadurch entsteht ein Handel mit Emissionszertifikaten (trade).[19]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Prinzip des Emissionshandels
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
2.3 Rechtlicher Rahmen in Europa und der Bundesrepublik Deutschland
Die Verabschiedung des Kyoto-Protokolls führte dazu, dass sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen werden musste. Die Rechtsgrundlage auf europäischer Ebene ist die EU-Richtlinie 2003/87/EG.[20] Da EU-Richtlinien - im Gegensatz zu EU-Verordnungen - keine direkte Gesetzeskraft gegenüber Unternehmen entfalten, musste der Gesetzgeber in Deutschland diese Richtlinie umsetzen.[21] Das Ergebnis dieser Umsetzung sind im Wesentlichen das TEHG[22] und die Zuteilungsgesetze.
2.3.1 EU-Emissionshandelsrichtlinie
Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren hat die EU am 13.10.2003 die EU-Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet und somit die völkerrechtliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten in einen verbindlichen Rechtsrahmen umgesetzt. Dabei waren die Rechtsgrundlage und das Gesetzgebungsverfahren der Richtlinie äußerst umstritten, u.a. war bei der Beschlussfassung im Rat teilweise eine Einstimmigkeit notwendig.[23] Die EU-Richtlinie entfaltet zwar keinen gesetzgebenden Charakter gegenüber den Unternehmen der einzelnen Mitgliedsstaaten, doch regelt sie die wesentlichen Eckpunkte des Emissionshandels um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.[24]
Die Emissionshandelsrichtlinie ist nicht auf alle CO2-Emissionsquellen anwendbar wie z.B. den PKW- und Luftverkehr, da sie einem sektoralen anlagenbezogenen Ansatz folgt. Demnach sind vom Emissionshandel nur Anlagen betroffen, wenn ihre CO2-Emissionsen bestimmte Schwellenwerte übersteigen (Enumerationsprinzip).[25] Dazu zählen nach Anhang 1 der Richtlinie unter anderem Energieversorgungsanlagen mit einer Feuerwärmeleistung über 20 MW, Mineralölraffinerien und Kokereien. Ebenfalls einbezogen sind Anlagen zur Herstellung von Stahl oder Roheisen, die eine Kapazität von über 2,5 Tonnen pro Stunden aufweisen. Des Weiteren werden Anlagen aus der Mineralverarbeitenden Industrie, wie zum Beispiel Anlagen zur Herstellung von Glas mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag und Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, die ebenfalls eine Produktionskapazität von 20 Tonnen pro Tag aufweisen von der EU-Richtlinie erfasst.[26]
Nach Anhang II werden alle sechs im Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase erfasst. Allerdings wurden in der ersten Handelsperiode gemäß Artikel 14 Abs. 1 und Anhang I der Richtlinie lediglich Kohlendioxidemissionen erfasst. Darüber hinaus schreibt die Emissions-handelsrichtlinie vor, dass in der ersten Handelsperiode 95 % und in der zweiten mindestens 90 % der Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen sind.[27]
An dem seit 01.01 2005 geltenden Handelsystem nehmen neben den 25 Mitgliedstaaten der EU auch noch Norwegen, Island und Liechtenstein teil. Die Dauer der ersten festen Handels-periode war auf drei Jahre festgelegt. Danach schließen sich Perioden im Fünfjahreszeitraum an.[28]
2.3.2 Nationaler Allokationsplan
Nach Art. 9 Abs. 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen Nationalen Allokationsplan (NAP) für jede Handelsperiode aufzustellen, aus dem hervorgeht, wie viel Zertifikate insgesamt zugeteilt werden und in welcher Form diese Zuteilung geschehen soll.[29] Demnach hat der NAP zwei Funktionen: Zum einen bildet er für die Europäische Kommission die Informationsgrundlage über das bestehende Emissions-handelssystem in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Zum anderen dient er der Vorbereitung für das Zuteilungsgesetz.[30] Der NAP selbst besitzt keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter und ist laut Bundesregierung weder für Anlagenbetreiber noch für die zuständige Behörde verbindlich.[31]
Das im Kyoto-Protokoll vereinbarte Klimaschutzziel muss im NAP berücksichtigt werden. Dieser wird in den Makro- und den Mikroplan unterschieden. Im Makroplan werden die Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate und die grobe Aufteilung des Emissionsbudgets auf die einzelnen Branchen bestimmt. Die genaue Zuteilung der Zertifikate nach Anlagen und die Bildung eines Reservefonds legt der Mikroplan fest. Der Reservefond hat unter anderem die Funktion, spätere Neuanlagen mit kostenlosen Emissionszertifikaten auszustatten.[32]
Für die erste Handelsperiode von 2005 - 2007 hatte der NAP I[33] Bestand. In der zweiten Handelsperiode von 2008 - 2012 wird er dann durch den NAP II[34] abgelöst. Für die Zuteilungsperiode 2005 – 2007 sah der NAP I ein Gesamtbudget für alle vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen in Höhe von 499 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr vor. Das Emissionsbudget der zweiten Handelsperiode betrug ursprünglich 482 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr und somit 17 Millionen weniger als in der ersten Verpflichtungsperiode. Allerdings akzeptierte die Europäische Kommission nicht den Entwurf der Bundesrepublik, was zu einer nachträglichen Anpassung des NAP II von 482 auf 453 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr führte.[35]
2.3.3 TEHG und Zuteilungsgesetze
Die Vorgaben der Europäischen Union mussten auf nationaler Ebene in einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen umgesetzt werden, um Ihre Wirkung zu entfalten. Die zentrale Grundlage für die Umsetzung des Emissionshandelssystems in Deutschland bietet demnach das am 15.7.2004 in Kraft getretene Treibhaus-Emissionshandelsgesetz. Es definiert die grund-legenden Regeln des Emissionshandels in Deutschland. So werden gemäß § 2 TEHG in Verbindung mit Anhang I die Anlagentypen bestimmt, die zum Emissionshandel verpflichten.[36]
Dabei muss der Anlagenkatalog des TEHG im Ergebnis mit dem Katalog der erfassten Anlagen der EU-Emissionshandelsrichtlinie übereinstimmen.[37] Außerdem bestimmt der § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Anhang 1, da s s das das TEHG bisher lediglich für CO2-Emissionen greift. Allerdings ist es jedem Mitgliedsstaat ab dem 1.1.2008, dem Beginn der zweiten Handelsperiode,gemäß Art. 24 Abs. 1 der europäischen Emissionshandelsrichtlinie möglich gemäß Art. 24 Abs. 1 der europäischen Emissionshandelsrichtlinie , den Handel mit Emissionszertifikaten auf weitere Tätigkeiten, Anlagentypen sowie Treibhausgase auszuweiten.
Das auf dem NAP aufbauende Zuteilungsgesetz (ZuG) ist neben dem TEHG die wichtigste gesetzliche Grundlage für die betroffenen Unternehmen. Das ZuG ergänzt die Regelungen des TEHG und setzt den NAP in Gesetzesform um. Das ZuG 2007[38] regelte die Zuteilung der Emissionszertifikate in der Zuteilungsperiode von 2005 – 2007, das ZuG 2012[39] die der zweiten Handelsperiode von 2008 – 2012. Darüber hinaus setzt das Zuteilungsgesetz die Nationalen Klimaziele fest. Außerdem sind bisher noch die Zuteilungsverordnung 2007[40] (ZuV 2007) bzw. die Zuteilungsverordnung 2012[41] (ZuV 2012) und die Emissionshandelskostenverordnung[42] (EHKostV 2007) erlassen worden. Die ZuV hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Berechnungsmethoden für die im ZuG enthaltenen Bestimmungen zur Zuteilung von Emissionszertifikaten näher zu bestimmen. Weiterhin werden durch die Verordnung, die für das Zuteilungsverfahren notwendigen Angaben und Unterlagen konkretisiert. Die Bestimmungen über die an die DEHSt zu zahlenden Gebühren sind in der EHKostV 2007 enthalten.[43]
An dieser Stelle sollte daraufhin gewiesen werden, dass die Emissionshandelsrichtlinie von Emissionszertifikaten spricht. Das TEHG hingegen kennt den Begriff des Zertifikats nicht, vielmehr spricht es von Berechtigungen. In den folgenden Abschnitten werden sowohl der Begriff des Zertifikats als auch die der Berechtigung analog verwendet.
2.4 Emissionshandel in der Praxis
Das neu geschaffene Emissionshandelssystem führt dazu, dass die vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Gesetze berücksichtigen und umsetzen müssen. Für die 1849 betroffenen Anlagenbetreiber[44] entstehen durch den Emissionshandel vielseitige Rechte und Pflichten, die im Folgenden näher dargelegt werden.
2. 4.1 Emissionsgenehmigung
Nach § 4 Abs. 1 TEHG besteht für Unternehmen im Gegensatz zu früher eine Genehmigungs-pflicht für Treibhausgase, die durch Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes entstehen. Anlagenbetreibe , r, die unter den Anwendungsbereich des TEHG fallen und Treibhausgase ohne Genehmigung emittieren, begehen gem. § 19 Abs. 2 TEHG eine Ordnungswidrigkeit. Dieses Vergehen kann mit bis zu 50. 000 € geahndet werden.[45] Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten des TEHG am 15.7.2004 eine Genehmigung ihrer Anlagen gem. § 4 Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erhalten haben, müssengem. § 4 Abs. 1 TEHG keine Genehmigung mehr gem. §4 Abs. 1 TEHG beantragen. Die Genehmigung musste innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Landesimmissionsschutzbehörde angezeigt werden.[46] Für Anlagen, die ab dem Inkrafttreten des TEHG noch keine Genehmigung gem. § 4 BImSchG haben, muss die Genehmigung spätestens mit dem Zuteilungsantrag beantragt werden.[47] Die benötigten Unterlagen, die es dem Genehmigungsantrag beizufügen gilt, können dem § 4 Abs. 3 des TEHG entnommen werden. Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass eine Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn der Anlagenbetreiber seinen Berichterstattungs-pflichten nachkommt und in der Lage ist, seinen tatsächlichen Emissionsausstoß zu ermitteln.[48]
[...]
[1] Vgl. Stappen, 2006, S.20 zitiert aus Brundlandt, 1987: Report of the World Commission on Environment and Development: Our Common Future.
[2] Vgl. IPCC, 2007, S. 4.
[3] Vgl. BMU, 2007, S. 2.
[4] Vgl. Stern, 2006, S. VI.
[5] Vgl. BMU, 2007, S. 3.
[6] Kyoto Protocol to the United Nations Framework Convention on Climate Change vom 18.3.1998.
[7] Vgl. Völker-Lehmkühl, 2006a, S. 33-34.
[8] Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
[9] Engl.: United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC).
[10] Vgl. Konzak/Bahlert/Heßler, 2006, S. 8-9.
[11] Vgl. Beetz/Rogge/Schleich, 2005, S.57.
[12] Vgl. Konzak/Bahlert/Heßler, 2006, S.14-15.
[13] Vgl. UNFCCC, 1998, S. 18.
[14] Vgl. Elspas/Stewing, 2006, S. 18.
[15] Vgl. Kyoto Protocol Status Ratification vom 12.12.2007.
[16] Vgl. Handelsblatt vom 3.12.2007.
[17] Vgl. Völker-Lehmkuhl, 2006a , S.11-12.
[18] Vgl. Völker-Lehmkühl, 2006a , S. 10.
[19] Vgl. Elspas/Stewing, 2006, S. 3.
[20] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
[21] Vgl. Völker-Lehmkühl, 2006a , S. 14.
[22] Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhaus-Emissionshandelgesetz – TEHG) vom 8.7.2004.
[23] Vgl. Konzak/Bahlert/Heßler, 2006, S. 18.
[24] Vgl. Klein/Völker-Lehmkühl, 2004, S.333.
[25] Vgl. Vierhaus/Körner, 2003, S.2587.
[26] Eine genau Auflistung aller betroffenen Anlagen und ihre jeweiligen Produktionskapazitäten kann dem Anhang 1 der EU-Richtlinie 2003/87/EG entnommen werden.
[27] Vgl. Hilf, 2006, S. 33. Ebsen, 2004, S.12.
[28] Vgl. Völker-Lehmkühl, 2006a , S. 13.
[29] Vgl. Konzak/Bahlert/Heßler, 2006, S. 28.
[30] Vgl. Greinacher/Ehrmann, 2006, S. 145.
[31] Vgl. Konzak/Bahlert/Heßler, 2006, S. 29.
[32] Vgl. BMU, 2006, S. 12.
[33] Nationaler Allokationsplan 2005 – 2007 (NAP I) vom 31.4.2004.
[34] Nationaler Allokationsplan 2008 – 2012 (NAPII) vom 28.6.2006.
[35] Vgl. BMU, Pressemitteilung vom 9.2.2007.
[36] Alle betroffenen Anlagen können dem Anhang 1 des TEHG entnommen werden.
[37] Vgl. Ebsen, 2004, S.13.
[38] Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 – ZuG 2007) vom 26.8.2004.
[39] Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 – ZuG 2012) vom 7.8.2007.
[40] Verordnung über die Zuteilung von Treibhaus-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ( Zuteilungsverordnung 2007 – ZuV 2007) vom 31.8.2004.
[41] Verordnung über die Zuteilung von Treibhaus-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsverordnung 2012 – ZuV 2012) vom 13.8.2007.
[42] Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007
(Emissionshandelskostenverordnung 2007 – EHKostV 2007) vom 31.8.2004.
[43] Vgl. Konzak/Bahlert/Heßler, 2006, S. 31-34.
[44] Vgl. DEHSt, 2005, Anlagen- und Zuteilungsliste.
[45] Vgl. Gent/Nünemann, 2006, S. 87.
[46] Vgl. § 4 Abs. 7 TEHG.
[47] Vgl. § 4 Abs. 3 TEHG.
[48] Vgl. § 4 Abs. 2 TEHG.
- Quote paper
- Johannes Rupp (Author), 2008, Bilanzierung von Emissionszertifikaten nach HGB und IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120637
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