Mit dem Voranschritt der Liberalisierung des Welthandels wachsen die nationalen und regionalen Kapitalmärkte immer weiter zusammen und erfordern damit eine weltweit vergleichbare Rechnungslegung. Mit der International Accounting Standards (IAS) Verordnung Nr. 1606/2002 hat die Europäische Union (EU) einen Meilenstein in der Bilanzierung innerhalb der EU-Grenzen gesetzt. Demnach müssen kapitalmarktorientierte EU-Mutterunternehmen seit dem 01.01.2005 bzw. 01.01.2007 den konsolidierten Abschluss zwingend nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen. Mit der IAS-Verordnung sollte eine länderübergreifende vergleichbare Transparenz der Jahresabschlüsse gewährleistet werden. Der aus diesem Grund entstandene Druck, insbesondere auf größere mittelständische Unternehmen, nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanzieren zu müssen, soll durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gemindert werden. Des Weiteren soll das BilMoG eine Weiterentwicklung des bestehenden HGB darstellen. Dies wird sich nachhaltig auf die gesamte Bilanzierungspraxis auswirken.
Nach langen Vorarbeiten wurde Ende 2007 endlich der Referentenentwurf des BilMoG durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) publiziert. Der Beschluss durch die Bundesregierung erfolgte am 21.05.2008. Das Reformvorhaben hat das Ziel, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln“. Implizit umfasst das BilMoG besonders die beiden folgenden Eckpunkte:
- Für kleine und mittlere Unternehmen sollen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten dereguliert und somit Kosten gesenkt werden.
- Des Weiteren soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wirtschaftliche Bilanzsicht
3. Abschaffung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten
3.1. Verbot außerplanmäßiger Abschreibung
3.2. Anhebung der Wertuntergrenze für Herstellungskosten
3.3. Änderung beim Geschäfts- und Firmenwert
3.4. Latente Steuern
4. Neue Ansatz- und Bewertungswahlrechte
4.1. Aktivierung von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten
4.2. Erneuerte Bewertungsvorschriften für Rückstellungen
5. Fazit und Ausblick
Anhang
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Mit dem Voranschritt der Liberalisierung des Welthandels wachsen die nationalen und regionalen Kapitalmärkte immer weiter zusammen und erfordern damit eine weltweit vergleichbare Rechnungslegung. Mit der International Accounting Standards (IAS) Verordnung Nr. 1606/20021 hat die Europäische Union (EU) einen Meilenstein in der Bilanzierung innerhalb der EU-Grenzen gesetzt. Demnach müssen kapitalmarktorientierte EU-Mutterunternehmen seit dem 01.01.2005 bzw. 01.01.2007 den konsolidierten Abschluss zwingend nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen2. Mit der IAS-Verordnung sollte eine länderübergreifende vergleichbare Transparenz der Jahresabschlüsse gewährleistet werden. Der aus diesem Grund entstandene Druck, insbesondere auf größere mittelständische Unternehmen, nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanzieren zu müssen, soll durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gemindert werden3. Des Weiteren soll das BilMoG eine Weiterentwicklung des bestehenden HGB darstellen4. Dies wird sich nachhaltig auf die gesamte Bilanzierungspraxis auswirken.
Nach langen Vorarbeiten wurde Ende 2007 endlich der Referentenentwurf des BilMoG durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) publiziert5. Der Beschluss durch die Bundesregierung erfolgte am 21.05.20086. Das Reformvorhaben hat das Ziel, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln“7. Implizit umfasst das BilMoG besonders die beiden folgenden Eckpunkte8:
- Für kleine und mittlere Unternehmen sollen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten dereguliert und somit Kosten gesenkt werden.
- Des Weiteren soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden.
Der Großteil des BilMoG soll nach dem derzeitigen Stand der Planung erstmals Anwendung auf die Geschäftsjahre finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen9.
Des Weiteren muss grundsätzlich festgehalten werden, dass die Wirkung des BilMoG stark von der Rechtsform und der Unternehmensgröße abhängen wird10. Zweifelsohne werden die Änderungen der materiellen Bilanzierung maßgeblichen Einfluss auf die Bilanzkennzahlen haben. Dies erschwert die Vergleichbarkeit und in der Folge entstehen neue Probleme im Bereich der Bilanzanalyse. Des Weiteren ergeben sich auch neue Gestaltungsmöglichkeiten der Bilanzpolitik. Eine Bilanzpolitik kann aber nur dann als erfolgreich angesehen werden, wenn erwünschte Verhaltensmaßnahmen von Bilanzadressaten bewirkt werden, ohne dass die Maßnahmen entschlüsselt werden können11. Aus diesem Grund stellen gerade Wahlrechte ein Spannungsfeld zwischen der Bilanzpolitik und der Bilanzanalyse dar. Allerdings bleibt zu beachten, dass Bilanzanalysten die Gestaltungsmöglichkeiten der Bilanzpolitik kennen und diese mit in die Analyse einbeziehen.
Vor dem Hintergrund, dass das BilMoG auf 254 Seiten12 die umfangreichste Gesetzesänderung im HGB seit 198513 darstellt, beschränkt sich diese Ausarbeitung auf die wesentlichen Veränderungen mit Wirkung auf die Bilanzanalyse. Deshalb werden die Reformpunkte Deregulierung, umgekehrte Maßgeblichkeit, Stetigkeitsprinzip, Bildung von Bewertungseinheiten und Einflüsse auf die Konzernrechnungslegung nicht näher behandelt.
Im Anschluss wird unter Berücksichtigung des derzeitigen HGB und den Änderungen in der Bilanzanalyse auf die wirtschaftliche Bilanzsicht, die Abschaffung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten sowie neuen Ansatz- und Bewertungswahlrechten eingegangen. Zum Schluss erfolgt eine kurze kritische Zusammenfassung sowie ein Ausblick des BilMoG mit nachhaltiger Wirkung auf die Bilanzanalyse.
2. Wirtschaftliche Bilanzsicht
Mit der Schaffung des BilMoG überarbeitet der Gesetzgeber die grundsätzlichen Rahmenbedingungen und Prinzipien der Bilanzpolitik und passt sie den veränderten Anforderungen an. Das Prinzip der wirtschaftlichen Bilanzsicht stellt eine ergänzende Präzisierung der Abgrenzung des Betriebsvermögens dar.
Gemäß § 246 Abs. 1 HGB-E soll der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für den Bilanzansatz von Vermögen und Schulden sowie die Zurechnung von Erträgen und Aufwendungen in Zukunft gelten14. Dieser überarbeitete Paragraph kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum auseinander fällt. Dem Grunde nach ist die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bezüglich des Übergangs der wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen15. Dies gleicht der Konkretisierung der Verlässlichkeit im Punkt „substance-over-form“ nach IFRS16. Der Entwurf des § 246 Abs. 1 HGB-E stellt somit einen Richtungswechsel von der bisherigen Bilanzierungsform dar. Denkbare Auswirkungen des § 246 Abs. 1 HGB- E sind vor allem bei der Bilanzierung von Leasingverträgen zu erwarten17. Beim Finanzierungsleasing soll ebenfalls, wie nach IAS 17 (Leasing), das rechtliche Eigentum an den Leasingnehmer übertragen werden18. Damit entspricht das Finanzierungsleasing für den Leasingnehmer einer normalen kreditfinanzierten Anschaffung19. Als Instrument der off balance-Finanzierung ist das Finanzierungs- Leasing dann nutzlos.
Im Vergleich dazu ist die momentane Bilanzierungspraxis im Leasingbereich von einer großen Auslegungsproblematik der Vorschriften und Grundsätze geprägt. Aufgrund der vielfältigen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten20 gerade beim Finanzierungs-Leasing ist die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung nicht eindeutig zu beantworten21.
Welche wichtige Rolle dem Leasingbereich bei der Umstellung auf das BilMoG für Unternehmen zukommt, zeigte die Einführung der IFRS für kapitalmarktorientierte EU- Mutterunternehmen im Jahr 2005 bzw. 2007, wonach 50 bis 60 Prozent aller Leasingverträge beim Leasingnehmer bilanziert werden mussten22.
Da nach dem BilMoG beim Finanzierungsleasing das Leasingobjekt als Vermögensgegenstand aktivseitig sowie als Leasingverbindlichkeit passivseitig in der Bilanz auftaucht, führt dies zu einer Bilanzverlängerung. In der Folge verursacht dies eine negative Veränderung der Eigenkapitalquote23 sowie einem Anstieg des statischen Verschuldungsgrads24. Eine niedrige Eigenkapitalquote wird als Krisenindikator angesehen, da sich bei einer Abschwächung der Konjunktur und bei gleichzeitig steigenden fixen Zinszahlungen die Insolvenzgefahr vergrößert25. Des Weiteren führt die Veränderung der Eigenkapitalquote und des Verschuldungsgrads denklogisch auch zu einer Erhöhung der Eigenkapitalrentabilität26 infolge der Zunahme von Fremdkapital (sog. positiver Leverage-Effekt; unter der Voraussetzung, dass die Gesamtkapitalrentabilität größer als die Fremdkapitalrentabilität ist27 ) und der Steigerung der Gesamtkapitalrentabilität28 aufgrund der zusätzlichen Fremdkapitalzinsen. Eine belastende Auswirkung des BilMoG bezüglich des Finanzierungs-Leasing macht sich besonders beim Finanzkraft- und Ertragskraftindikator, dem Cashflow bemerkbar. Kennzahltechnisch kommen die Leasingaufwendungen in der negativen Cashflow-Rendite29 sowie beim steigenden dynamischen Verschuldungsgrad30 zum Tragen.
Des Weiteren sinkt die Kennzahl der Zinsdeckung31 aufgrund der zusätzlichen
Fremdkapitalzinsen. Die Zinsdeckung entspricht dem zigfachen des Earnings before interest and taxes (EBIT) bezogen auf den Zinsaufwand und reflektiert aus Sicht der Kreditgeber das Risiko, dass das Unternehmen nicht mehr den fixen Zinszahlungen nachkommen kann32. Ergänzend ist noch die Kennzahl der Anlagenintensität33 für den
Bereich des Anlagevermögens zu erwähnen. Auf den ersten Blick scheint die Anlagendeckung beim Leasing höher, welches eine höhere Kreditwürdigkeit widerspiegeln würde. Um die Bedeutung dieser Kennzahl besser einschätzen zu können, wäre jedoch eine Beurteilung der künftigen Ein- und Auszahlungen unter Beachtung der zu zahlenden Leasingraten notwendig34.
Darüber hinaus sind natürlich die Anhangangaben in der Bilanzanalyse über Art, Zweck sowie Chancen und Risiken zu berücksichtigen, soweit dies für die Bewertung der Finanzlage (§ 285 Nr. 3 HGB-E)35 und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB-E)36 substantiell ist. Anhangangaben sind für die Bilanzanalyse deshalb von großer Wichtigkeit, weil die Bilanzpolitik stets vor dem Hintergrund der unternehmerischen Zielsetzung gesehen werden muss37.
3. Abschaffung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten
In wichtigen Punkten wird das HGB an die IFRS angenähert, um das Informationsniveau zu steigern und um eine bessere Vergleichbarkeit des HGB- Abschlusses zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden zahlreiche nicht mehr zeitgemäße Ansatz- und Bewertungswahlrechte beseitigt. Die wichtigsten Änderungen und ihre Wirkung auf die Bilanzanalyse werden nachfolgend aufgezeigt.
3.1. Verbot außerplanmäßiger Abschreibung
Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen sollen nur noch dann zulässig sein, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt; fallen die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung zu einem späteren Zeitpunkt weg, so besteht ein Wertaufholungsgebot mit Ausnahme des Geschäfts- bzw. Firmenwertes38. Das derzeitige noch gültige Abschreibungswahlrecht (sog. gemilderte Niederstwertprinzip39 ), den am Bilanzstichtag beizulegenden Wert anzusetzen, entfällt damit. Eine Ausnahmestellung haben aber weiterhin die Finanzanlagen40. Des Weiteren wird durch die Abschaffung der Abschreibung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB41 ) eine Möglichkeit der Bildung stiller Rücklagen beseitigt42.
In der Bilanzpolitik wird die außerplanmäßige Abschreibung gerne als taktisches Instrument benutzt, insbesondere zum Legen stiller Reserven43. Deshalb wird mit dem Wegfall des gemilderten Niederstwertprinzips die Vergleichbarkeit der Periodenergebnisse erhöht. Folglich entfallen die Auswirkungen der außerplanmäßigen Ab- und Zuschreibung auf den Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag, EBIT und Eigenkapital sowie das Anlagevermögen. Die stärkere Begrenzung der außerplanmäßigen Abschreibungen wirkt sich auch auf die Kennzahl Abschreibungsquote44 aus. Die Abschreibungsquote dient der Erkennung, inwieweit durch den Einsatz von planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen stille Reserven zu Lasten des Gewinns gebildet bzw. zu Gunsten des Gewinns aufgelöst wurden45.
3.2. Anhebung der Wertuntergrenze für Herstellungskosten
Gem. § 255 Abs. 2 HGB stellen die variablen Kosten die Untergrenze der Herstellungskosten dar. Mit der Einführung des BilMoG soll diese Untergrenze durch die Aktivierungspflichtigkeit der Gemeinkosten aus dem Material- und Fertigungsbereich angehoben werden46 und damit an das Steuerrecht angepasst werden47. Die Aktivierungswahlrechte werden damit weiter eingeschränkt und somit ergeben sich grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Bilanzanalyse. Die Aktivierung der Gemeinkosten erzeugt eine automatische Ergebnisglättung, da sich bei Bestandserhöhungen das Ergebnis verbessert48.
[...]
1 Vgl. EU: IAS-Verordnung v. 19.07.2002, ABL. Nr. L 243 v. 11.09.2002; http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:243:0001:0004:DE:PDF (Abrufdatum: 22.07.2008).
2 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 12
3 Vgl. IDW: Presseerklärung v. 21.05.2008, http://www.idw.de/idw/portal/n281334/n383272/index.jsp (Abrufdatum: 22.07.2008).
4 Vgl. Zülch, Oser u. Hoffmann, ZCG 2008, Nr. 3, S. 138.
5 Vgl. BMJ: BilMoG Referentenentwurf v. 08.11.2007, http://www.bmj.bund.de/files/- /2567/RefE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 22.07.2008).
6 Vgl. BMJ: Pressemitteilung v. 21.05.2008, http://www.bmj.bund.de/enid/2f107e23303607cc830a5010c464d559,1489d6706d635f6964092d0935313 835093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935313 835/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html (Abrufdatum: 22.07.2008).
7 BMJ: Pressemitteilung v. 08.11.2007, S. 4, http://www.bmj.de/files/-/2515/BilMoG_Eckpunkte.pdf (Abrufdatum: 22.07.2008).
8 Vgl. BMJ: Pressemitteilung v. 08.11.2007, S. 2 u. 4, http://www.bmj.de/files/- /2515/BilMoG_Eckpunkte.pdf (Abrufdatum: 22.07.2008).
9 Vgl. BMJ: Pressemitteilung v. 08.11.2007, S. 8, http://www.bmj.de/files/-/2515/BilMoG_Eckpunkte.pdf (Abrufdatum: 22.07.2008).
10 Vgl. Göllert, BB 2008, Nr. 6, S. 334.
11 Vgl. Küting u. Weber, Die Bilanzanalyse, 2000, S. 411.
12 Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, S. 254, http://www.bmj.bund.de/files/- /3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 22.07.2008).
13 Vgl. Brüggentisch, ZfV 2008, Nr. 7, S. 215.
14 Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, § 246 Abs. 1 HGB-E, S. 103, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 23.07.2008)
15 Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, § 246 Abs. 1 S. 103 HGB-E, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 23.07.2008).
16 Vgl. Petersen u. Zwirner, KoR 2008, Beilage 1 zur Nr. 2, S. 8.
17 Vgl. Lüdenbach u. Hoffmann, DStR 2007, Beilage zur Nr. 50, S. 4.
18 Vgl. Petersen u. Zwirner, KoR 2008, Beilage 1 zur Nr. 2, S. 8.
19 Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2006, S. 598.
20 Bilanzierung von Leasing Objekten: s. Darstellung 1 in Anhang I, S. IV.
21 Vgl. Wöhe, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 1997, S. 244.
22 Vgl. Bockholt, Neues Bilanzrecht belastet Unternehmen, HB, Nr. 54 v. 17.03.2008, S. 12.
23 Eigenkapitalquote: s. Formel in Anhang II, S. V.
24 statischer Verschuldungsgrad: s. Formel in Anhang II, S. VI.
25 Vgl. Küting u. Weber, Die Bilanzanalyse, 2000, S. 100-101.
26 Eigenkapitalrentabilität: s. Formel in Anhang II, S. V.
27 Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2008, S. 661.
28 Gesamtkapitalrentabilität: s. Formel in Anhang II, S. VI.
29 Cashflow-Rendite: s. Formel in Anhang II, S. V.
30 Dynamischer Verschuldungsgrad: s. Formel in Anhang II, S. V.
31 Zinsdeckung: s. Formel in Anhang II, S. VI.
32 Vgl. Vause, Guide to Analysing Companies, 2005, S. 211.
33 Anlagenintensität: s. Formel in Anhang II, S. V.
34 Vgl. Peermöller, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik, 2003, S. 289.
35 Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, § 285 Nr. 3 HGB-E, S. 151, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 24.07.2008).
36 BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, § 285 Nr. 3a HGB-E, S. 151, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 24.07.2008).
37 Vgl. Peermöller, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik, 2003, S. 171.
38 Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, § 253 Nr. 3 S. 4 HGB-E, S. 124, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 24.07.2008).
39 Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2008, S. 735.
40 Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, § 253 Abs. 3 S. 4 HGB-E, S. 124, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 25.07.2008).
41 Vgl. BMJ:iilMoG.pdf (Abrufdatum: 24.07.2008).
42 Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2008, S. 762.
43 Vgl. Göllert, BB 2008, Nr. 6, S. 338.
44 Abschreibungsquote: s. Formel in Anhang II, S. V.
45 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 992.
46 Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, § 253 Abs. 3 S. 4 HGB-E, S. 77, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf (Abrufdatum: 25.07.2008).
47 Vgl. Keller u. Weber, BC 2008, Nr. 6, S. 129.
48 Vgl. Göllert, DB 2008, Nr. 22, S. 1168.
- Quote paper
- Stefan Gockeln (Author), 2008, Bilanzanalyse. Wesentliche Unterschiede zwischen dem BilMoG und dem HGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120563
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