Die Vorstände von IDW und WPK haben am 27. März 2006 die gemeinsame Stellungnahme
zu den Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
beschlossen. Die VO 1/2006 ersetzt die bisher geltende Verordnung aus dem Jahr 1995.
Der folgende Artikel befasst sich mit der Umsetzung der Anforderungen der VO 1/2006
in einer mittelständischen WP-Praxis.
INHALT
Abstrakt
1 Die gesetzlichen Grundlagen der Qualitätssicherung
2 Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Wirt- schaftsprüferpraxis
3 Regelungen zur Auftragsabwicklung unter Berücksichtigung des risiko-orientierten Ansatzes
4 Ausblick
Abstrakt
Die Vorstände von IDW und WPK haben am 27. März 2006 die gemeinsame Stellung- nahme zu den Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxisbeschlossen. Die VO 1/2006 ersetzt die bisher geltende Verordnung aus dem Jahr 1995. Der folgende Artikel befasst sich mit der Umsetzung der Anforderungen der VO 1/2006 in einer mittelständischen WP-Praxis.
1 Die gesetzlichen Grundlagen der Qualitätssicherung
Durch die Skandale und Insolvenzen börsennotierter Unternehmen in den USA wur- de in Europa die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer erheblich verschärft. Nach§55b i.V.m. §43 Abs. 1 WPO wurden die Wirtschaftsprüferpraxen verpflichtet, ein Qualitäts- sicherungssystem einzurichten und durch einen speziell ausgebildeten Wirtschaftsprüferprüfen zu lassen. Die Prüfungsgesellschaften mit börsennotierten Mandaten mussten sich bis 31.12.2002, die übrigen bis 31.12.2005 prüfen lassen, da sie ansonsten die Prüfungsbe- rechtigung verloren hätten. Voraussetzung für die Qualitätssicherungsprüfung (sog. Peer Review) war die Durchführung einzelner Prüfungsaufträge, d.h. Wirtschaftsprüfer, die in 2004 keine Prüfungsmandate betreuten, konnten an dem Peer Review nicht teilneh- men. Diesen Praxen bleibt nur der Weg über eine Ausnahmegenehmigung nach Erhalt eines Prüfungsauftrages durch die Wirtschaftsprüferkammer. Der Prüfungszyklus wurde in 2008 für Praxen, die keine kapitalmarktorientierten Prüfungsaufträge betreuen, von drei auf sechs Jahren verlängert. Die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die kapi- talmarktorientierte Unternehmen prüfen, müssen sich neben dem Peer Review auch den anlassbezogenen Sonderprüfungen der Wirtschaftsprüferkammer unterziehen. Prüfungs-aufträge dieser Gesellschaften werden zusätzlich von der Wirtschaftsprüferkammer in Stichproben überprüft, ob das Qualitätssicherungssystem eingehalten wurde. Bei den übrigen Wirtschaftsprüferpraxen wird es voraussichtlich bei dem bisherigen System ver- bleiben. Das Qualitätssicherungssystem enthält Vorgaben für die Praxisorganisation und Auftragsabwicklung. In Punkt 2 wird auf die Praxisorganisation und in Punkt 3 auf die Auftragsabwicklung eingegangen.
2 Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Wirtschaftsprüferpraxis
2.1 Die Beachtung der allgemeinen Berufspflichten
Die Wirtschafsprüfer sind nach dem Gesetz verpflichtet die allgemeinen Berufspflichten zu beachten und wurden bei ihrer Bestellung auch darauf vereidigt. Die Berufspflichten werden explizit im Gesetz genannt:
- Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit
- Gewissenhaftigkeit
- Verschwiegenheit
- Eigenverantwortlichkeit
- Berufswürdiges Verhalten
Die Gewährleistung der Berufspflichten ist im Gegensatz zu früher genau zu dokumentie- ren, um die Nachvollziehbarkeit und die Sicherstellung der Qualität zu sichern. Insbeson- dere die Mitarbeiter sind auf die Berufspflichten hinzuweisen und sie müssen bestätigen, dass sie bezüglich der Prüfungsmandate unbefangen sind.
2.2 Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen
Vor Auftragsannahme muss der Wirtschaftsprüfer kontrollieren, ob sich durch die An- nahme keine Unabhängigkeits- oder Interessenkonflikte ergeben. Insbesondere im Han- delsgesetzbuch sind Ausschlussgründe genannt, die bei der Auftragsannahme geprüft werden müssen. Durch diese Regelungen soll die gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet werden.
2.3 Mitarbeiterentwicklung
Die Annahme eines Mandates darf nach der Prüfung der Unabhängigkeit und der Ver- meidung von Interessenkonflikten nur angenommen werden, wenn ausreichendes Personal zur Verfügung steht. Eine Expansion der Kanzlei ist demzufolge nur mit einer sinnvol- len Personalplanung möglich. Die Wirtschaftsprüferpraxen können den Personalbedarf durch Ausbildung eigenen Personals oder durch Einstellung von qualifizierten Mitar- beitern decken. Die VO 1/2006 schreibt vor, dass das Qualitätshandbuch Richtlinien enthalten muss bzgl. Ausbildungsplanung, Einstellung neuer Mitarbeiter, Mitarbeiter- beurteilung usw.. Durch die sich rasant entwickelnde Gesetzgebung ist die Aus- und Fortbildung sehr wichtig. Die Leitung muss die Fortbildungsmöglichkeiten anbieten und überwachen, um die Qualität zu gewährleisten.
2.4 Gesamtplanung aller Aufträge
Um eine zeitgerechte und fehlerfreie Durchführung aller Jahresabschlussprüfungen zu gewährleisten, ist eine Gesamtplanung am Anfang des Jahres notwendig, die im Laufe des Jahres bei Veränderungen angepasst werden muss.
2.5 Umgang mit Beschwerden
Das Qualitätssicherungssystem soll Regelungen zum Umgang mit Beschwerden enthal- ten. Es soll gewährleistet werden, dass Beschwerden an die Kanzleileitung gemeldet werden und daraus die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden.
2.6 Auftragsabwicklung
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Hauptthema des Artikels?
Der Artikel befasst sich mit der Umsetzung der Anforderungen der VO 1/2006 zur Qualitätssicherung in einer mittelständischen Wirtschaftsprüferpraxis.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen der Qualitätssicherung?
Die gesetzlichen Grundlagen sind in §55b i.V.m. §43 Abs. 1 WPO verankert, wodurch Wirtschaftsprüferpraxen verpflichtet werden, ein Qualitätssicherungssystem einzurichten und prüfen zu lassen. Die Prüfungsgesellschaften mussten sich bis spätestens 31.12.2005 prüfen lassen (börsennotierte Gesellschaften bis 31.12.2002), um ihre Prüfungsberechtigung nicht zu verlieren.
Welche allgemeinen Berufspflichten müssen Wirtschaftsprüfer beachten?
Wirtschaftsprüfer müssen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit und berufswürdiges Verhalten gewährleisten.
Was ist bei der Annahme, Fortführung und Beendigung von Aufträgen zu beachten?
Vor Auftragsannahme muss der Wirtschaftsprüfer kontrollieren, ob keine Unabhängigkeits- oder Interessenkonflikte vorliegen. Insbesondere sind Ausschlussgründe im Handelsgesetzbuch zu prüfen.
Welche Rolle spielt die Mitarbeiterentwicklung in der Qualitätssicherung?
Die Mitarbeiterentwicklung ist entscheidend. Die Wirtschaftsprüferpraxis muss über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, um Aufträge anzunehmen. Die VO 1/2006 schreibt Richtlinien für Ausbildungsplanung, Einstellung neuer Mitarbeiter, Mitarbeiterbeurteilung usw. vor. Fortbildung ist sehr wichtig.
Warum ist eine Gesamtplanung aller Aufträge wichtig?
Eine Gesamtplanung ist notwendig, um eine zeitgerechte und fehlerfreie Durchführung aller Jahresabschlussprüfungen zu gewährleisten. Diese Planung muss im Laufe des Jahres bei Veränderungen angepasst werden.
Wie soll mit Beschwerden umgegangen werden?
Das Qualitätssicherungssystem soll Regelungen zum Umgang mit Beschwerden enthalten. Beschwerden sollen an die Kanzleileitung gemeldet und die entsprechenden Konsequenzen daraus gezogen werden.
Was beinhaltet die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung?
Die Auftragsabwicklung muss Regelungen bezüglich der Organisation und der Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln enthalten. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer muss die Planung der Prüfung erstellen, das Auftragsteam anleiten und die Prüfungsdokumentation (Arbeitspapiere) und den Prüfungsbericht kritisch durchsehen.
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- Dipl.-Kfm. Wolfgang Müller (Author), 2008, Die Qualitätssicherung einer mittelständischen WP-Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119978